Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2091-W/02
Sicherheitszuschläge; Nutzungsdauer von Mieterinvestitionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2091-W/02vom 17.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ordnungsgemäßen Kassaführung schon deshalb keine Rede sein, weil
eine nachvollziehbare Kontrolle der täglichen Bargeldbewegungen bei
wöchentlicher oder monatlicher Eintragung in das Kassabuch unmöglich
ist. Das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand
stellt im gegebenen Zusammenhang jedenfalls einen Buchführungsmangel dar.
Wenn das Finanzamt sohin berechtigterweise Zweifel an der sachlichen Richtigkeit
der von der Bw. geführten Bücher hegt, so kann dem nicht
entgegengetreten werden, zumal die Bw. es auch unterlassen hat, die sachliche
Richtigkeit ihrer formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen. Die
Ausführungen seitens der Bw. beschränken sich jedoch im Wesentlichen
auf das Vorbringen, der Prüfer hätte keine Kalkulationsdifferenzen,
keine einzige fehlende oder falsche Losung oder ein Kassaminus festgestellt.
Demnach fehle jedes Indiz für einen materiellen Mangel.
Angesichts der vom Prüfer
festgestellten Buchführungsmängel übersieht die Bw. allerdings
mit diesem Vorbringen, dass es eines konkreten Nachweises durch die
Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind,
nicht bedarf. Abgesehen davon, wäre der Prüfer auch gar nicht in der
Lage gewesen, fehlende oder falsche Losungen oder Kassenfehlbeträge
festzustellen, wenn die Bw. die Buffeterlöse nur 1-mal wöchentlich
oder 1-mal monatlich eingetragen hat.
Im Hinblick auf die
dargestellten Mängel lag sohin - entgegen der von der Bw. vertretenen
Auffassung - die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor.
Was die Höhe der vom
Prüfer verhängten Sicherheitszuschläge betrifft, vertritt der
unabhängige Finanzsenat folgende Auffassung:
Lt. Tz 17 des BP-Berichtes
wurden die dem Normalsteuersatz unterliegenden Getränkeerlöse durch
mengenmäßige Kalkulation ermittelt. Der Differenzbetrag Gesamtlosung
abzüglich kalkulatorische Getränkeerlöse wurde dem
ermäßigten Steuersatz unterzogen. Der Prüfer wendete
ausschließlich auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden
Buffeterlöse einen 15%igen Sicherheitszuschlag an.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18. 2. 1999,
96/15/0050) ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine
Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von
denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In
Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene
Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von
Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge
können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen
Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen
orientieren.
Wenn im gegenständlichen
Verfahren der Prüfer aus den von ihm angeführten Gründen
ausschließlich die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden
Buffeterlöse als Basis für den Sicherheitszuschlag herangezogen hat,
so erscheint diese Schätzungsmethode als durchaus schlüssig und
geeignet, den betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auch hat die Bw.
nicht aufgezeigt, welche Schätzungsmethode zu einem richtigeren Ergebnis
geführt hätte.
Was die Höhe des
Sicherheitszuschlages betrifft, so erachtet der unabhängige Finanzsenat
- abweichend vom Prüfer - eine Zuschätzung in der
Höhe von 10% der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden
Buffeterlöse als ausreichend, die aufgrund der festgestellten Mängel
vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken.
Auf Basis der von der Bw.
erklärten 10%igen Buffeterlöse ergeben sich die nachstehend
angeführten Zahlen:
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Buffeterlöse
10%
lt. Erkl.
|
158.857,32
|
194.116,54
|
192.787,26
|
165.659,09
|
215.286,36
|
davon
10%
|
15.885,73
|
19.411,65
|
19.278,73
|
16.565,91
|
21.528,64
|
d.
i. gerundet
|
15.900,00
|
19.400,00
|
19.300,00
|
16.600,00
|
21.500,00
Der Berufung
wird daher in diesem Punkt teilweise stattgegeben.
C)
die Änderung der Nutzungsdauer vom Kinozubau 1994
Strittig ist die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines von der Bw. errichteten Zubaues an
das zum Betrieb eines Kinos gemietete Gebäude. Im Zuge einer
Betriebsprüfung verlängerte der Prüfer die Nutzungsdauer unter
Hinweis auf § 8 Abs. 1 EStG 1988 von 10 auf 25 Jahre.
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass im Jahr 1994 zum gemieteten Kinogebäude zwecks
Erweiterung ein Vorführsaal mit Herstellungskosten von S 2,080.931,00
(Bilanzakt OZ 20/1994) errichtet worden ist. Weiters ist festzuhalten, dass auf
dem Anlagenkonto 250 "bauliche Investitionen in
Mietgebäude" zum 31. 12. 1993 der Wert von S 9,00 ausgewiesen
wurde. Der Wert auf diesem Konto betrug zum 31. 12. 1994 S 1,976.893,00
(Bilanzakt OZ 1/1994). Dieser Wert ergab sich unter Berücksichtigung
der oben angeführten Herstellungskosten abzüglich der
halbjährlichen AfA von S 104.047,00 (OZ 14/1994), basierend auf der
Annahme einer 10-jährigen Nutzungsdauer durch die Bw.
Den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung zufolge
wurde das ursprüngliche Kinogebäude im zweiten Weltkrieg errichtet.
Aus den im Arbeitsbogen befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass die
Rechtsvorgänger der Bw. das Kinogebäude mit Mietvertrag vom 12. Juni
und 28. September 1963 (AB 111 ff.) gemietet haben. Dieser Mietvertrag ist laut
Artikel III auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und geht laut
Artikel IX durch eine einfache Anzeige an die Vermieterin u. a. auf jene
Personen über, welche an Stelle des einen oder anderen Gesellschafters in
diesen Vertrag eintreten. Laut Artikel VIII dieses Mietvertrages erlischt der
Mietvertrag, wenn in den gemieteten Räumen kein Lichtspieltheater betrieben
wird. In Artikel VII dieses Mietvertrages sind die Vertragspartner
übereingekommen, für Neuherstellungen, bauliche Veränderungen
sowie Verbesserungen des Bestandobjektes Ablösevereinbarungen für den
Fall der Vertragsendigung zu treffen.
Für den maßgeblichen
Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass seitens der Bw. am 23. November
2004 - vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung - dem
unabhängigen Finanzsenat zwei Telefaxe vorgelegt wurden: - das erste
Telefax umfasst Ablichtungen der Konten 251 "bauliche Investitionen"
(S. 2 bis 6), 250 "bauliche Investitionen in Mietobjekten" (S. 7),
7205 "Instandhaltung Gebäude" (S. 8) sowie Ablichtungen der
Rechnungen Nr. 23659 vom 16. 12. 1994 (Lieferung und Einbau kinotechnischer
Einrichtungen, von Projektions- und Vorführtechnik und von Tontechnik) und
Nr. 484/94 vom 15. 12. 1994 (Fassaden-, Gerüst- und Bodenleger- und
Malerarbeiten); - das zweite Telefax umfasst die Blätter 1 und 7 der
Rechnung Nr. 247 vom 5. 12. 1994 (Arbeiten zur Errichtung eines
Kinosaales).
Aus den vorerwähnten
Unterlagen geht hervor, dass im Zuge der Errichtung des zweiten Kinosaales nicht
nur Arbeiten zu dessen Errichtung und Ausstattung durchgeführt wurden,
sondern Fassaden-, Gerüst-, Bodenleger- und Malerarbeiten für das
gesamte Kinogebäude der Bw. Dieser Umstand ist v. a. aus der Rechnung Nr.
484/94 zu ersehen, wo unter Position 1) der Kinosaal und die Nebenräume
(Vorführraum, Verkaufsraum, Süßigkeiten, Eingangshalle) mit
174 Arbeitsstunden abgerechnet werden. Unter Position 2) werden
Gerüstung und Fassadenfärbelung mit 372 Arbeitsstunden abgerechnet.
Auch aus der mit dem zweiten Telefax vom 23. November 2004 vorgelegten Rechnung
Nr. 247 ist ersichtlich, dass die abgerechneten Leistungen nicht nur die
Errichtung des zweiten Kinosaales betroffen haben, sondern die Adaptierung des
Kinogebäudes im gesamten von der Bw. in Auftrag gegeben worden ist (siehe
"Planung Vorplatzeingang und Vordach").
Demzufolge wurden seitens der
Bw. sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten und Leistungen von Konto Nr.
251 auf das Konto Nr. 250 "bauliche Investitionen in Mietobjekten"
am 31. 12. 1994 umgebucht.
Dieser Umstand stimmt mit den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung, dass es sich bei der Errichtung des zweiten Kinosaales
("kleiner Saal") um keinen eigenständigen, selbstständig
bewertbaren Zubau handle, überein. Dieser zweite Kinosaal teile das
Schicksal des "großen Kinosaales" und somit des gesamten
Kinogebäudes. Der Finanzamtsvertreter ging für den Fall, dass kein
selbständig bewertbarer Gebäudeteil vorliege, bei der baulichen
Umgestaltung und Integrierung des früheren Vorplatzes in den zweiten
Kinosaal von einen aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand aus, wobei bei
Ansatz der Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes von 25 Jahren auszugehen
sei.
Die Frage nach der
selbstständigen Bewertbarkeit des Kinosaales ist nach der
Verkehrsauffassung zu entscheiden.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt angesichts der gegenständlichen
Sachverhaltskonstellation die Rechtsmeinung, dass mit der Errichtung des zweiten
Kinosaales zwar bauliche Umgestaltungen des Gesamtgebäudes verbunden waren
(Verlegung des Einganges, Integrierung des Vorplatzes, Änderungen im
Altbestand), jedoch kein selbstständig zu bewertender Gebäudezubau
geschaffen worden ist. Angesichts des Umfanges der Umbaumaßnahmen geht der
unabhängige Finanzsenat jedoch davon aus, dass aktivierungspflichtige
Mieterinvestitionen vorliegen, die grundsätzlich dem Mieter als
wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind. Bei diesen Ein- bzw. Umbauten
richtet sich die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der
Investition. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist bei Aufwendungen des
Mieters, deren Ergebnis er dem Vermieter bei Beendigung des
Bestandverhältnisses zu überlassen hat, durch die voraussichtliche
Dauer des Bestandverhältnisses begrenzt, das heißt, die -
voraussichtliche - Vertragsdauer ist maßgeblich, wenn sie
kürzer als die technische Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist. Bei
Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur
insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits
verlässlich voraussehen lassen (VwGH vom 17.11.1992, 92/14/0141 und die
dort zitierte Judikatur und Literatur).
Auf die voraussichtliche
Vertragsdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietverträgen abzustellen. Es kommt dabei darauf an, wie lange der Mieter
nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge mit einer Nutzung seiner
Aufwendungen im Rahmen des Vertrages rechnen kann (VwGH vom 25.4.2002,
99/15/0255).
Im vorliegenden Fall wurde ein
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die 1953 geborene Bw. war 1994,
im Errichtungsjahr des Zubaues bzw. anlässlich dessen Inbetriebnahme, 41
Jahre alt. Ausgehend von der bereits eingangs erwähnten Vertragsgestaltung
sowie unter Berücksichtigung des Alters der Bw. im Hinblick auf die
Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit bzw. den Pensionsantritt erscheint die
Annahme einer 25-jährigen Nutzungsdauer als den konkreten Umständen
des Falles entsprechend.
Ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen führt aber auch eine Schätzung der Nutzungsdauer der
betrieblichen Gebäudeinvestition in Anlehnung an die Prozentsätze des
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 zu keinem anderen Ergebnis.
Der Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer wurde im bisherigen Verfahren nicht erbracht. Der
unabhängige Finanzsenat beurteilt daher die wirtschaftliche Abnutzung des
Kinogebäudes der Bw. nach der Verminderung oder dem Aufhören der
Verwendungsmöglichkeit des gegenständlichen Gebäudes. Die Bw.
bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das von ihr betriebene Kino
beruhe auf einem veralteten Kinomodell und genüge aufgrund geänderter
Verbrauchergewohnheiten nicht mehr den Publikumsansprüchen, was die Annahme
einer kürzeren Nutzungsdauer rechtfertige. Diese Annahme der von der Bw.
begehrten 10-jährigen Nutzungsdauer würde voraussetzen, dass nach
diesem Zeitraum eine zweckentsprechende Nutzung des Kinos nicht mehr
möglich sei. Diese von der Bw. zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer
vorgetragenen Argumente sprechen aus der Sicht des Herstellungszeitpunktes des
zweiten Kinosaales ausschließlich künftige Entwicklungen betreffend
den Betrieb eines Kinos an, lassen jedoch nicht erkennen, dass jene Zeitspanne,
während der der streitgegenständliche Kinosaal für die Bw. einen
wirtschaftlichen Nutzen abwirft, sich durch die Errichtung von Multiplex-Kinos
auf 10 Jahre verkürzt. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung
wurde lediglich vorgebracht, dass jetzt, d.h. im Jahr 2004, von den
zuständigen Behörden in Amstetten ein großes Kinocenter
genehmigt worden sei.
Das diesbezügliche
Vorbringen der Bw. wird auch nicht gestützt, wenn die nachstehend
angeführten Betriebsergebnisse berücksichtigt werden:
|
Beträge
in S
|
Umsatzerlöse
|
Gewinn/Verlust
|
1992
|
1,116.154,49
|
165.384,72
|
1993
|
1,614.168,27
|
209.762,16
|
1994
|
2,374.204,56
|
328.229,82
|
1995
|
2,725.819,10
|
463.225,73
|
1996
|
2,813.575,42
|
116.144,58
|
1997
|
3,751.777,31
|
647.444,84
|
1998
|
4,234.147,20
|
1,008.156,55
|
1999
|
3,806.385,43
|
458.227,21
|
2000
|
3,619.513,66
|
379.398,43
|
2001
|
4,300.105,43
|
641.409,35
|
2002
|
3,811.265,00
|
534.318,00
Aus dieser
Aufstellung geht einmal hervor, dass die Umsätze und Gewinne der Bw. keinen
Rückschluss darauf zulassen, dass dieser Kinobetrieb wirtschaftlich nicht
mehr führbar wäre oder die Konkurrenzbetriebe in Linz, St.
Pölten, Steyr oder Amstetten, die teilweise Mehrsaalkinos betreiben, eine
Beendigung des Kinobetriebs der Bw. erzwingen würden. Dies erhellt sich
daraus, dass schon im Jahr 1994, dem Jahr der Errichtung des Zubaues, die
Kinoerlöse um rd. S 760.000,00 stiegen, um bis 1998 diskontinuierlich
um weitere S 1,859.000,00 zu steigen. 1999 und 2000 wurden im Vergleich zu
1998 geringere Erlöse erzielt, ein Umsatzeinbruch war aber nicht zu
konstatieren. Bereits 2001 erzielte die Bw. wiederum Kinoerlöse von
S 4,3 Mio. (im Vergleich dazu 1993: S 1,6 Mio.). Es kann von dem in
der Beilage zur Berufung behaupteten Besucherrückgang nicht gesprochen
werden. Die Umsatzsteigerungen waren - ausgenommen 1996 - in allen
Jahren mit Gewinnsteigerungen verbunden.
Dass im Jahr 1996 der Gewinn im
Vergleich zum Vorjahr niedriger ausgewiesen wurde, hat einen wesentlichen Grund
darin, dass die Bw. 1996 Instandhaltungsaufwendungen für Maschinen und
Gebäude in Höhe von S 399.661,16 tätigte. Der
Vergleichsbetrag bei den Instandhaltungsaufwendungen des Vorjahres (1995) machte
(nur) S 53.417,71 aus. Damit ist ersichtlich, dass die Bw. sehr wohl Wert
darauf legt, die Maschinen und das Gebäude instand zu halten, um einen
weiteren, länger dauernden Kinobetrieb in Zukunft zu gewährleisten.
Diese in den einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Instandhaltungsaufwendungen
sind auch ein Indiz dafür, dass die Bw. die Fortführung des Kinos
sicherstellen wollte und selbst nicht die künftige Ertragslosigkeit des
Kinobetriebes erwartete. Auch eine mangelhafte Instandhaltung des Gebäudes
und der Anlagen lässt sich aus den erklärten diesbezüglichen
Aufwendungen in den Gewinn- und Verlustrechnungen nicht ableiten.
Schließlich kann
festgestellt werden, dass die oben ausgeführte Aufstellung zeigt, dass der
gegenständliche Kinobetrieb wirtschaftlich und Gewinn bringend geführt
werden kann. Dies gilt auch für den Zeitraum seit Errichtung des
gegenständlichen Zubaues im Jahr 1994; die Gewinne ab dem Jahr 1995 lagen
um rd. S 250.000,00 über dem Gewinn des Jahres 1993. Niederiger fielen
die Gewinne nur im Jahr 1996 wegen gesteigerter Instandhaltungsaufwendungen und
im Jahr 2000 wegen gestiegener Löhne und höherer fremder
Dienstleistungen (Steuerberatung) aus. Aus diesen beiden Jahresergebnissen kann
nicht auf eine vorzeitige Ertragslosigkeit des gegenständlichen
Kinobetriebes geschlossen werden.
Unter der technischen Abnutzung
ist der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein
Substanzverzehr zu verstehen. Der Nachweis einer kürzeren technischen
Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den
technischen Bauzustand des Gebäudes erbracht werden. Ein derartiges
Gutachten wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt.
Mit dem Vorbringen, es sei auch
der Zustand des Altbestandes, in dem sich die gesamte kinotechnische Anlage
befinde, zu berücksichtigen, ist es der Bw. nicht gelungen, einen die
technische Nutzungsdauer des gegenständlichen Gebäudes
verkürzenden Nutzungsgrad nachzuweisen. Die Bw. hat nämlich nicht
schlüssig aufgezeigt, dass ein um 1945 errichtetes und somit zum Zeitpunkt
der Errichtung des zweiten Kinosaales rund 50 Jahre altes Gebäude nur mehr
eine 10 jährige Restnutzungsdauer aufweist. Anhaltspunkte für einen
schlechten Bauzustand bzw. Bausführung oder statische Probleme sind nicht
aktenkundig bzw. wurde ein derartiges Vorbringen auch nicht
erstattet.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich
sohin, dass auch eine in Anlehnung an die AfA-Sätze des § 8 EStG
1988 erfolgte Schätzung zu keinem anders lautenden Ergebnis geführt
hätte.
Was die AfA-Bemessungsgrundlage
betrifft, ist auf die Rechnung Nr. 23659, die dem ersten Telefax vom 23.
November 2004 beigelegt war, zu verweisen, weil diese Rechnung die Lieferung und
den Einbau kinotechnischer Einrichtungen in Saal und Saal 2, die Projektions-
und Vorführtechnik für den Saal 2 sowie die Tontechnik für Saal 1
und Saal 2 betrifft. Diese Rechnung weist eine Nettorechnungssumme von
S 350.499,65 aus. Diese Rechnungssumme wurde mit Buchungsdatum 31. 12. 1994
auf dem Konto 251 erfasst und ist in dem Betrag von S 1,953.676,86
enthalten. Dieser Betrag wurde auf das Konto 250 "bauliche Investitionen
in Mietobjekten" umgebucht. Diese Projektions-, Vorführ- und
Tontechnik ist aber nicht als bauliche Investition in das Mietobjekt zu
erfassen, sondern als Betriebs- und Geschäftsausstattung. Für diese
technische Ausstattung der beiden Kinosäle wird vom unabhängigen
Finanzsenat die in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte
Nutzungsdauer von 10 Jahren angenommen.
Soweit der steuerliche
Vertreter der Bw. begehrt, die lt. Rechnung 484/94 vom 15. Dezember 1994 iHv S
141.930,00 ausgewiesenen Aufwendungen für "Gerüstung +
Fassadenfärbelung" als sofort abzugsfähigen Reparaturaufwand zu
behandeln, so ist ihm zu entgegnen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit
umfangreichem Herstellungsaufwand, die nicht einwandfrei dem Erhaltungsaufwand
zugerechnet werden können, zur Gänze als Herstellungsaufwand anzusehen
sind (zB VwGH 17.2.1993, 89/14/0248). Aus der vorerwähnten Rechnung geht
jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor, dass die darin angeführten Arbeiten
ausschließlich den "Altbau" betreffen und demzufolge eine eindeutige
Zuordnung zum sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand zulassen
würde.
Aus vorstehenden
Erwägungen war der Berufung in diesem Punkt daher teilweise
stattzugeben.
Daraus folgend ergeben sich die
nachstehenden Berechnungen:
|
Beträge
in S
|
Rechnungs-/
Bilanzbeträge
|
AfA
|
bauliche
Investitionen zum 31. 12. 1994
|
1,976.893,00
|
|
zuzüglich
AfA für 1994
|
104.046,71
|
|
bauliche
Investitionen zum 1. 1. 1994
|
2,080.939,71
|
|
abzüglich
Rechnung 23659 (Kinotechnik)
|
350.499,65
|
10%
= 35.050,00
1/2 =
17.525,00
|
Bemessungsgrundlage
für "bauliche Investitionen in Mietobjekte", Konto 250, zum 1.
1. 1994
|
1,730.440,35
|
4%
= 69.218,00
1/2 =
34.609,00
Daraus
errechnen sich für das Konto "Bauliche Investitionen in
Mietobjekte" folgende Erfolgsänderungen:
|
Beträge
in S
|
lt.
Bilanz
|
lt.
UFS
|
Erfolgsänderung
|
EB-Saldo
1. 1. 1994
|
9,00
|
9,00
|
|
Zugang
1994
|
2,080.931,00
|
1,730.431,00
|
|
AfA
1994
|
104.047,00
|
34.609,00
|
69.438,00
|
Buchwert
SB 1994
|
1,976.884,00
|
1,695.831,00
|
|
AfA
1995
|
208.094,00
|
69.218,00
|
138.876,00
|
Buchwert
SB 1995
|
1,768.790,00
|
1,626.613,00
|
|
AfA
1996
|
208.094,00
|
69.218,00
|
138.876,00
|
Buchwert
SB 1996
|
1,560.696,00
|
1,557.395,00
|
|
AfA
1997
|
208.094,00
|
69.218,00
|
138.876,00
|
Buchwert
SB 1997
|
1,352.602,00
|
1,488.177,00
|
|
AfA
1998
|
208.094,00
|
69.218,00
|
138.876,00
|
Buchwert
SB 1998
|
1,144.508,00
|
1,418.959,00
|
D) Berechnung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen aufgrund der
Sicherheitszuschläge
|
1994
(Beträge in S)
|
lt.
Erkl.
|
Zuschätzung
lt. UFS
|
BMG
lt. UFS
|
20%
Umsätze
|
66.036,60
|
---
|
66.036,60
|
10%
Umsätze
|
2,560.035,88
|
15.900,00
|
2,575.935,88
|
vereinbarte
Entgelte
|
2,578.580,48
|
15.900,00
|
2,594.480,48
|
1995
(Beträge in S)
|
lt.
Erkl.
|
Zuschätzung
lt. UFS
|
BMG
lt. UFS
|
20%
Umsätze
|
109.835,35
|
---
|
109.835,35
|
10%
Umsätze
|
2,942.435,64
|
19.400,00
|
2,961.835,64
|
vereinbarte
Entgelte
|
3,010.209,17
|
19.400,00
|
3,029.609,17
|
1996
(Beträge in S)
|
lt.
Erkl.
|
Zuschätzung
lt. UFS
|
BMG
lt. UFS
|
20%
Umsätze
|
162.325,15
|
---
|
162.325,15
|
10%
Umsätze
|
3,028.862,68
|
19.300,00
|
3,048.162,68
|
vereinbarte
Entgelte
|
3,140.295,83
|
19.300,00
|
3,159.595,83
|
1997
(Beträge in S)
|
lt.
Erkl.
|
Zuschätzung
lt. UFS
|
BMG
lt. UFS
|
20%
Umsätze
|
145.599,80
|
---
|
145.599,80
|
10%
Umsätze
|
3,939.936,40
|
16.600,00
|
3,956.536,40
|
vereinbarte
Entgelte
|
4,067.536,20
|
16.600,00
|
4,084.136,20
|
1998
(Beträge in S)
|
lt.
Erkl.
|
Zuschätzung
lt. UFS
|
BMG
lt. UFS
|
20%
Umsätze
|
267.379,17
|
---
|
267.379,17
|
10%
Umsätze
|
4,469.933,56
|
21.500,00
|
4,491.433,56
|
vereinbarte
Entgelte
|
4,714.812,73
|
21.500,00
|
4,736.312,73
E)
Berechnung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage aufgrund der
Sicherheitszuschläge und des Kinozubaues
a) Berechnung der
Entnahmen
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Entnahmen
lt. BP
|
35.961,82
|
41.640,00
|
41.240,00
|
113.747,20
|
45.630,00
|
SZ
lt. BP
|
-
24.000,00
|
-
29.000,00
|
-
29.000,00
|
-
25.000,00
|
-
32.000,00
|
USt
auf SZ lt. BP
|
-
2.400,00
|
-
2.900,00
|
-
2.900,00
|
-
2.500,00
|
-
3.200,00
|
SZ
10% lt. UFS
|
15.900,00
|
19.400,00
|
19.300,00
|
16.600,00
|
21.500,00
|
USt
auf SZ 10%
|
1.590,00
|
1.940,00
|
1.930,00
|
1.660,00
|
2.150,00
|
Entnahmen
lt. UFS
|
27.051,82
|
31.080,00
|
30.570,00
|
104.507,20
|
34.080,00
b)
Berechnung der USt-Nachforderung
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
GS
lt. Erkl.
|
-
360.784,00
|
-
110.827,00
|
-
122.999,00
|
-
73.297,00
|
-
53.841,00
|
GS
lt. UFS
|
-
358.384,00
|
-
102.727,00
|
-
114.173,00
|
-
51.600,00
|
-
44.290,00
|
Nachforderung
lt. UFS
|
2.400,00
|
8.100,00
|
8.826,00
|
21.697,00
|
9.551,00
c)
Berechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gewinn
lt. BP
|
399.409,64
|
696.745,73
|
243.158,58
|
782.140,25
|
901.727,55
|
Entnahmen
lt. BP
|
-
35.961,82
|
-
41.640,00
|
-
41.240,00
|
-
113.747,20
|
-
45.630,00
|
USt-Nachforderung
lt. BP
|
+
3.210,00
|
+
9.060,00
|
+
9.396,00
|
+
22.537,00
|
+
10.601,00
|
Entnahmen
lt. UFS
|
+
27.051,82
|
+
31.080,00
|
+
30.570,00
|
+
104.507,20
|
+
34.080,00
|
USt-Nachforderung
lt. UFS
|
-
2.400,00
|
-
8.100,00
|
-
8.826,00
|
-
21.697,00
|
-
9.551,00
|
Erfolgsänderg.
lt. BP, Tz 24
|
-
62.428,00
|
-
124.857,00
|
-
124.857,00
|
-
124.857,00
|
-124.857,00
|
zusätzl.
AfA B + G lt. UFS
|
-
17.525,00
|
-
35.050,00
|
-
35.050,00
|
-
35.050,00
|
-
35.050,00
|
Erfolgsänderg.
Kino lt. UFS
|
+
69.438,00
|
+
138.876,00
|
+
138.876,00
|
+
138.876,00
|
+138.876,00
|
Gewinn
lt. UFS
|
380.794,64
|
666.114,73
|
212.027,58
|
752.709,25
|
870.196,55
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2091-W/02
- Stammnummer
- 13197
- Gültig
- 17.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF