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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2091-W/02

Sicherheitszuschläge; Nutzungsdauer von Mieterinvestitionen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2091-W/02vom 17.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ordnungsgemäßen Kassaführung schon deshalb keine Rede sein, weil eine nachvollziehbare Kontrolle der täglichen Bargeldbewegungen bei wöchentlicher oder monatlicher Eintragung in das Kassabuch unmöglich ist. Das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand stellt im gegebenen Zusammenhang jedenfalls einen Buchführungsmangel dar. Wenn das Finanzamt sohin berechtigterweise Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der von der Bw. geführten Bücher hegt, so kann dem nicht entgegengetreten werden, zumal die Bw. es auch unterlassen hat, die sachliche Richtigkeit ihrer formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen. Die Ausführungen seitens der Bw. beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf das Vorbringen, der Prüfer hätte keine Kalkulationsdifferenzen, keine einzige fehlende oder falsche Losung oder ein Kassaminus festgestellt. Demnach fehle jedes Indiz für einen materiellen Mangel. Angesichts der vom Prüfer festgestellten Buchführungsmängel übersieht die Bw. allerdings mit diesem Vorbringen, dass es eines konkreten Nachweises durch die Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Abgesehen davon, wäre der Prüfer auch gar nicht in der Lage gewesen, fehlende oder falsche Losungen oder Kassenfehlbeträge festzustellen, wenn die Bw. die Buffeterlöse nur 1-mal wöchentlich oder 1-mal monatlich eingetragen hat. Im Hinblick auf die dargestellten Mängel lag sohin - entgegen der von der Bw. vertretenen Auffassung - die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor. Was die Höhe der vom Prüfer verhängten Sicherheitszuschläge betrifft, vertritt der unabhängige Finanzsenat folgende Auffassung: Lt. Tz 17 des BP-Berichtes wurden die dem Normalsteuersatz unterliegenden Getränkeerlöse durch mengenmäßige Kalkulation ermittelt. Der Differenzbetrag Gesamtlosung abzüglich kalkulatorische Getränkeerlöse wurde dem ermäßigten Steuersatz unterzogen. Der Prüfer wendete ausschließlich auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Buffeterlöse einen 15%igen Sicherheitszuschlag an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18. 2. 1999, 96/15/0050) ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren. Wenn im gegenständlichen Verfahren der Prüfer aus den von ihm angeführten Gründen ausschließlich die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Buffeterlöse als Basis für den Sicherheitszuschlag herangezogen hat, so erscheint diese Schätzungsmethode als durchaus schlüssig und geeignet, den betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auch hat die Bw. nicht aufgezeigt, welche Schätzungsmethode zu einem richtigeren Ergebnis geführt hätte. Was die Höhe des Sicherheitszuschlages betrifft, so erachtet der unabhängige Finanzsenat - abweichend vom Prüfer - eine Zuschätzung in der Höhe von 10% der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Buffeterlöse als ausreichend, die aufgrund der festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken. Auf Basis der von der Bw. erklärten 10%igen Buffeterlöse ergeben sich die nachstehend angeführten Zahlen: | Beträge in S | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Buffeterlöse 10% lt. Erkl. | 158.857,32 | 194.116,54 | 192.787,26 | 165.659,09 | 215.286,36 | davon 10% | 15.885,73 | 19.411,65 | 19.278,73 | 16.565,91 | 21.528,64 | d. i. gerundet | 15.900,00 | 19.400,00 | 19.300,00 | 16.600,00 | 21.500,00 Der Berufung wird daher in diesem Punkt teilweise stattgegeben. C) die Änderung der Nutzungsdauer vom Kinozubau 1994 Strittig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines von der Bw. errichteten Zubaues an das zum Betrieb eines Kinos gemietete Gebäude. Im Zuge einer Betriebsprüfung verlängerte der Prüfer die Nutzungsdauer unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 EStG 1988 von 10 auf 25 Jahre. Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass im Jahr 1994 zum gemieteten Kinogebäude zwecks Erweiterung ein Vorführsaal mit Herstellungskosten von S 2,080.931,00 (Bilanzakt OZ 20/1994) errichtet worden ist. Weiters ist festzuhalten, dass auf dem Anlagenkonto 250 "bauliche Investitionen in Mietgebäude" zum 31. 12. 1993 der Wert von S 9,00 ausgewiesen wurde. Der Wert auf diesem Konto betrug zum 31. 12. 1994 S 1,976.893,00 (Bilanzakt OZ 1/1994). Dieser Wert ergab sich unter Berücksichtigung der oben angeführten Herstellungskosten abzüglich der halbjährlichen AfA von S 104.047,00 (OZ 14/1994), basierend auf der Annahme einer 10-jährigen Nutzungsdauer durch die Bw. Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung zufolge wurde das ursprüngliche Kinogebäude im zweiten Weltkrieg errichtet. Aus den im Arbeitsbogen befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass die Rechtsvorgänger der Bw. das Kinogebäude mit Mietvertrag vom 12. Juni und 28. September 1963 (AB 111 ff.) gemietet haben. Dieser Mietvertrag ist laut Artikel III auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und geht laut Artikel IX durch eine einfache Anzeige an die Vermieterin u. a. auf jene Personen über, welche an Stelle des einen oder anderen Gesellschafters in diesen Vertrag eintreten. Laut Artikel VIII dieses Mietvertrages erlischt der Mietvertrag, wenn in den gemieteten Räumen kein Lichtspieltheater betrieben wird. In Artikel VII dieses Mietvertrages sind die Vertragspartner übereingekommen, für Neuherstellungen, bauliche Veränderungen sowie Verbesserungen des Bestandobjektes Ablösevereinbarungen für den Fall der Vertragsendigung zu treffen. Für den maßgeblichen Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass seitens der Bw. am 23. November 2004 - vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung - dem unabhängigen Finanzsenat zwei Telefaxe vorgelegt wurden: - das erste Telefax umfasst Ablichtungen der Konten 251 "bauliche Investitionen" (S. 2 bis 6), 250 "bauliche Investitionen in Mietobjekten" (S. 7), 7205 "Instandhaltung Gebäude" (S. 8) sowie Ablichtungen der Rechnungen Nr. 23659 vom 16. 12. 1994 (Lieferung und Einbau kinotechnischer Einrichtungen, von Projektions- und Vorführtechnik und von Tontechnik) und Nr. 484/94 vom 15. 12. 1994 (Fassaden-, Gerüst- und Bodenleger- und Malerarbeiten); - das zweite Telefax umfasst die Blätter 1 und 7 der Rechnung Nr. 247 vom 5. 12. 1994 (Arbeiten zur Errichtung eines Kinosaales). Aus den vorerwähnten Unterlagen geht hervor, dass im Zuge der Errichtung des zweiten Kinosaales nicht nur Arbeiten zu dessen Errichtung und Ausstattung durchgeführt wurden, sondern Fassaden-, Gerüst-, Bodenleger- und Malerarbeiten für das gesamte Kinogebäude der Bw. Dieser Umstand ist v. a. aus der Rechnung Nr. 484/94 zu ersehen, wo unter Position 1) der Kinosaal und die Nebenräume (Vorführraum, Verkaufsraum, Süßigkeiten, Eingangshalle) mit 174 Arbeitsstunden abgerechnet werden. Unter Position 2) werden Gerüstung und Fassadenfärbelung mit 372 Arbeitsstunden abgerechnet. Auch aus der mit dem zweiten Telefax vom 23. November 2004 vorgelegten Rechnung Nr. 247 ist ersichtlich, dass die abgerechneten Leistungen nicht nur die Errichtung des zweiten Kinosaales betroffen haben, sondern die Adaptierung des Kinogebäudes im gesamten von der Bw. in Auftrag gegeben worden ist (siehe "Planung Vorplatzeingang und Vordach"). Demzufolge wurden seitens der Bw. sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten und Leistungen von Konto Nr. 251 auf das Konto Nr. 250 "bauliche Investitionen in Mietobjekten" am 31. 12. 1994 umgebucht. Dieser Umstand stimmt mit den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass es sich bei der Errichtung des zweiten Kinosaales ("kleiner Saal") um keinen eigenständigen, selbstständig bewertbaren Zubau handle, überein. Dieser zweite Kinosaal teile das Schicksal des "großen Kinosaales" und somit des gesamten Kinogebäudes. Der Finanzamtsvertreter ging für den Fall, dass kein selbständig bewertbarer Gebäudeteil vorliege, bei der baulichen Umgestaltung und Integrierung des früheren Vorplatzes in den zweiten Kinosaal von einen aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand aus, wobei bei Ansatz der Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes von 25 Jahren auszugehen sei. Die Frage nach der selbstständigen Bewertbarkeit des Kinosaales ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Der unabhängige Finanzsenat vertritt angesichts der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation die Rechtsmeinung, dass mit der Errichtung des zweiten Kinosaales zwar bauliche Umgestaltungen des Gesamtgebäudes verbunden waren (Verlegung des Einganges, Integrierung des Vorplatzes, Änderungen im Altbestand), jedoch kein selbstständig zu bewertender Gebäudezubau geschaffen worden ist. Angesichts des Umfanges der Umbaumaßnahmen geht der unabhängige Finanzsenat jedoch davon aus, dass aktivierungspflichtige Mieterinvestitionen vorliegen, die grundsätzlich dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind. Bei diesen Ein- bzw. Umbauten richtet sich die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Investition. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist bei Aufwendungen des Mieters, deren Ergebnis er dem Vermieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses zu überlassen hat, durch die voraussichtliche Dauer des Bestandverhältnisses begrenzt, das heißt, die - voraussichtliche - Vertragsdauer ist maßgeblich, wenn sie kürzer als die technische Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist. Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (VwGH vom 17.11.1992, 92/14/0141 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Auf die voraussichtliche Vertragsdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen abzustellen. Es kommt dabei darauf an, wie lange der Mieter nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge mit einer Nutzung seiner Aufwendungen im Rahmen des Vertrages rechnen kann (VwGH vom 25.4.2002, 99/15/0255). Im vorliegenden Fall wurde ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die 1953 geborene Bw. war 1994, im Errichtungsjahr des Zubaues bzw. anlässlich dessen Inbetriebnahme, 41 Jahre alt. Ausgehend von der bereits eingangs erwähnten Vertragsgestaltung sowie unter Berücksichtigung des Alters der Bw. im Hinblick auf die Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit bzw. den Pensionsantritt erscheint die Annahme einer 25-jährigen Nutzungsdauer als den konkreten Umständen des Falles entsprechend. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen führt aber auch eine Schätzung der Nutzungsdauer der betrieblichen Gebäudeinvestition in Anlehnung an die Prozentsätze des § 8 Abs. 1 EStG 1988 zu keinem anderen Ergebnis. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer wurde im bisherigen Verfahren nicht erbracht. Der unabhängige Finanzsenat beurteilt daher die wirtschaftliche Abnutzung des Kinogebäudes der Bw. nach der Verminderung oder dem Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des gegenständlichen Gebäudes. Die Bw. bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das von ihr betriebene Kino beruhe auf einem veralteten Kinomodell und genüge aufgrund geänderter Verbrauchergewohnheiten nicht mehr den Publikumsansprüchen, was die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer rechtfertige. Diese Annahme der von der Bw. begehrten 10-jährigen Nutzungsdauer würde voraussetzen, dass nach diesem Zeitraum eine zweckentsprechende Nutzung des Kinos nicht mehr möglich sei. Diese von der Bw. zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer vorgetragenen Argumente sprechen aus der Sicht des Herstellungszeitpunktes des zweiten Kinosaales ausschließlich künftige Entwicklungen betreffend den Betrieb eines Kinos an, lassen jedoch nicht erkennen, dass jene Zeitspanne, während der der streitgegenständliche Kinosaal für die Bw. einen wirtschaftlichen Nutzen abwirft, sich durch die Errichtung von Multiplex-Kinos auf 10 Jahre verkürzt. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde lediglich vorgebracht, dass jetzt, d.h. im Jahr 2004, von den zuständigen Behörden in Amstetten ein großes Kinocenter genehmigt worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Bw. wird auch nicht gestützt, wenn die nachstehend angeführten Betriebsergebnisse berücksichtigt werden: | Beträge in S | Umsatzerlöse | Gewinn/Verlust | 1992 | 1,116.154,49 | 165.384,72 | 1993 | 1,614.168,27 | 209.762,16 | 1994 | 2,374.204,56 | 328.229,82 | 1995 | 2,725.819,10 | 463.225,73 | 1996 | 2,813.575,42 | 116.144,58 | 1997 | 3,751.777,31 | 647.444,84 | 1998 | 4,234.147,20 | 1,008.156,55 | 1999 | 3,806.385,43 | 458.227,21 | 2000 | 3,619.513,66 | 379.398,43 | 2001 | 4,300.105,43 | 641.409,35 | 2002 | 3,811.265,00 | 534.318,00 Aus dieser Aufstellung geht einmal hervor, dass die Umsätze und Gewinne der Bw. keinen Rückschluss darauf zulassen, dass dieser Kinobetrieb wirtschaftlich nicht mehr führbar wäre oder die Konkurrenzbetriebe in Linz, St. Pölten, Steyr oder Amstetten, die teilweise Mehrsaalkinos betreiben, eine Beendigung des Kinobetriebs der Bw. erzwingen würden. Dies erhellt sich daraus, dass schon im Jahr 1994, dem Jahr der Errichtung des Zubaues, die Kinoerlöse um rd. S 760.000,00 stiegen, um bis 1998 diskontinuierlich um weitere S 1,859.000,00 zu steigen. 1999 und 2000 wurden im Vergleich zu 1998 geringere Erlöse erzielt, ein Umsatzeinbruch war aber nicht zu konstatieren. Bereits 2001 erzielte die Bw. wiederum Kinoerlöse von S 4,3 Mio. (im Vergleich dazu 1993: S 1,6 Mio.). Es kann von dem in der Beilage zur Berufung behaupteten Besucherrückgang nicht gesprochen werden. Die Umsatzsteigerungen waren - ausgenommen 1996 - in allen Jahren mit Gewinnsteigerungen verbunden. Dass im Jahr 1996 der Gewinn im Vergleich zum Vorjahr niedriger ausgewiesen wurde, hat einen wesentlichen Grund darin, dass die Bw. 1996 Instandhaltungsaufwendungen für Maschinen und Gebäude in Höhe von S 399.661,16 tätigte. Der Vergleichsbetrag bei den Instandhaltungsaufwendungen des Vorjahres (1995) machte (nur) S 53.417,71 aus. Damit ist ersichtlich, dass die Bw. sehr wohl Wert darauf legt, die Maschinen und das Gebäude instand zu halten, um einen weiteren, länger dauernden Kinobetrieb in Zukunft zu gewährleisten. Diese in den einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Instandhaltungsaufwendungen sind auch ein Indiz dafür, dass die Bw. die Fortführung des Kinos sicherstellen wollte und selbst nicht die künftige Ertragslosigkeit des Kinobetriebes erwartete. Auch eine mangelhafte Instandhaltung des Gebäudes und der Anlagen lässt sich aus den erklärten diesbezüglichen Aufwendungen in den Gewinn- und Verlustrechnungen nicht ableiten. Schließlich kann festgestellt werden, dass die oben ausgeführte Aufstellung zeigt, dass der gegenständliche Kinobetrieb wirtschaftlich und Gewinn bringend geführt werden kann. Dies gilt auch für den Zeitraum seit Errichtung des gegenständlichen Zubaues im Jahr 1994; die Gewinne ab dem Jahr 1995 lagen um rd. S 250.000,00 über dem Gewinn des Jahres 1993. Niederiger fielen die Gewinne nur im Jahr 1996 wegen gesteigerter Instandhaltungsaufwendungen und im Jahr 2000 wegen gestiegener Löhne und höherer fremder Dienstleistungen (Steuerberatung) aus. Aus diesen beiden Jahresergebnissen kann nicht auf eine vorzeitige Ertragslosigkeit des gegenständlichen Kinobetriebes geschlossen werden. Unter der technischen Abnutzung ist der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein Substanzverzehr zu verstehen. Der Nachweis einer kürzeren technischen Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erbracht werden. Ein derartiges Gutachten wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Mit dem Vorbringen, es sei auch der Zustand des Altbestandes, in dem sich die gesamte kinotechnische Anlage befinde, zu berücksichtigen, ist es der Bw. nicht gelungen, einen die technische Nutzungsdauer des gegenständlichen Gebäudes verkürzenden Nutzungsgrad nachzuweisen. Die Bw. hat nämlich nicht schlüssig aufgezeigt, dass ein um 1945 errichtetes und somit zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Kinosaales rund 50 Jahre altes Gebäude nur mehr eine 10 jährige Restnutzungsdauer aufweist. Anhaltspunkte für einen schlechten Bauzustand bzw. Bausführung oder statische Probleme sind nicht aktenkundig bzw. wurde ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet. Aus dem Vorgesagten ergibt sich sohin, dass auch eine in Anlehnung an die AfA-Sätze des § 8 EStG 1988 erfolgte Schätzung zu keinem anders lautenden Ergebnis geführt hätte. Was die AfA-Bemessungsgrundlage betrifft, ist auf die Rechnung Nr. 23659, die dem ersten Telefax vom 23. November 2004 beigelegt war, zu verweisen, weil diese Rechnung die Lieferung und den Einbau kinotechnischer Einrichtungen in Saal und Saal 2, die Projektions- und Vorführtechnik für den Saal 2 sowie die Tontechnik für Saal 1 und Saal 2 betrifft. Diese Rechnung weist eine Nettorechnungssumme von S 350.499,65 aus. Diese Rechnungssumme wurde mit Buchungsdatum 31. 12. 1994 auf dem Konto 251 erfasst und ist in dem Betrag von S 1,953.676,86 enthalten. Dieser Betrag wurde auf das Konto 250 "bauliche Investitionen in Mietobjekten" umgebucht. Diese Projektions-, Vorführ- und Tontechnik ist aber nicht als bauliche Investition in das Mietobjekt zu erfassen, sondern als Betriebs- und Geschäftsausstattung. Für diese technische Ausstattung der beiden Kinosäle wird vom unabhängigen Finanzsenat die in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte Nutzungsdauer von 10 Jahren angenommen. Soweit der steuerliche Vertreter der Bw. begehrt, die lt. Rechnung 484/94 vom 15. Dezember 1994 iHv S 141.930,00 ausgewiesenen Aufwendungen für "Gerüstung + Fassadenfärbelung" als sofort abzugsfähigen Reparaturaufwand zu behandeln, so ist ihm zu entgegnen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit umfangreichem Herstellungsaufwand, die nicht einwandfrei dem Erhaltungsaufwand zugerechnet werden können, zur Gänze als Herstellungsaufwand anzusehen sind (zB VwGH 17.2.1993, 89/14/0248). Aus der vorerwähnten Rechnung geht jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor, dass die darin angeführten Arbeiten ausschließlich den "Altbau" betreffen und demzufolge eine eindeutige Zuordnung zum sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand zulassen würde. Aus vorstehenden Erwägungen war der Berufung in diesem Punkt daher teilweise stattzugeben. Daraus folgend ergeben sich die nachstehenden Berechnungen: | Beträge in S | Rechnungs-/ Bilanzbeträge | AfA | bauliche Investitionen zum 31. 12. 1994 | 1,976.893,00 | | zuzüglich AfA für 1994 | 104.046,71 | | bauliche Investitionen zum 1. 1. 1994 | 2,080.939,71 | | abzüglich Rechnung 23659 (Kinotechnik) | 350.499,65 | 10% = 35.050,00 1/2 = 17.525,00 | Bemessungsgrundlage für "bauliche Investitionen in Mietobjekte", Konto 250, zum 1. 1. 1994 | 1,730.440,35 | 4% = 69.218,00 1/2 = 34.609,00 Daraus errechnen sich für das Konto "Bauliche Investitionen in Mietobjekte" folgende Erfolgsänderungen: | Beträge in S | lt. Bilanz | lt. UFS | Erfolgsänderung | EB-Saldo 1. 1. 1994 | 9,00 | 9,00 | | Zugang 1994 | 2,080.931,00 | 1,730.431,00 | | AfA 1994 | 104.047,00 | 34.609,00 | 69.438,00 | Buchwert SB 1994 | 1,976.884,00 | 1,695.831,00 | | AfA 1995 | 208.094,00 | 69.218,00 | 138.876,00 | Buchwert SB 1995 | 1,768.790,00 | 1,626.613,00 | | AfA 1996 | 208.094,00 | 69.218,00 | 138.876,00 | Buchwert SB 1996 | 1,560.696,00 | 1,557.395,00 | | AfA 1997 | 208.094,00 | 69.218,00 | 138.876,00 | Buchwert SB 1997 | 1,352.602,00 | 1,488.177,00 | | AfA 1998 | 208.094,00 | 69.218,00 | 138.876,00 | Buchwert SB 1998 | 1,144.508,00 | 1,418.959,00 | D) Berechnung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen aufgrund der Sicherheitszuschläge | 1994 (Beträge in S) | lt. Erkl. | Zuschätzung lt. UFS | BMG lt. UFS | 20% Umsätze | 66.036,60 | --- | 66.036,60 | 10% Umsätze | 2,560.035,88 | 15.900,00 | 2,575.935,88 | vereinbarte Entgelte | 2,578.580,48 | 15.900,00 | 2,594.480,48   | 1995 (Beträge in S) | lt. Erkl. | Zuschätzung lt. UFS | BMG lt. UFS | 20% Umsätze | 109.835,35 | --- | 109.835,35 | 10% Umsätze | 2,942.435,64 | 19.400,00 | 2,961.835,64 | vereinbarte Entgelte | 3,010.209,17 | 19.400,00 | 3,029.609,17   | 1996 (Beträge in S) | lt. Erkl. | Zuschätzung lt. UFS | BMG lt. UFS | 20% Umsätze | 162.325,15 | --- | 162.325,15 | 10% Umsätze | 3,028.862,68 | 19.300,00 | 3,048.162,68 | vereinbarte Entgelte | 3,140.295,83 | 19.300,00 | 3,159.595,83   | 1997 (Beträge in S) | lt. Erkl. | Zuschätzung lt. UFS | BMG lt. UFS | 20% Umsätze | 145.599,80 | --- | 145.599,80 | 10% Umsätze | 3,939.936,40 | 16.600,00 | 3,956.536,40 | vereinbarte Entgelte | 4,067.536,20 | 16.600,00 | 4,084.136,20   | 1998 (Beträge in S) | lt. Erkl. | Zuschätzung lt. UFS | BMG lt. UFS | 20% Umsätze | 267.379,17 | --- | 267.379,17 | 10% Umsätze | 4,469.933,56 | 21.500,00 | 4,491.433,56 | vereinbarte Entgelte | 4,714.812,73 | 21.500,00 | 4,736.312,73 E) Berechnung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage aufgrund der Sicherheitszuschläge und des Kinozubaues a) Berechnung der Entnahmen | Beträge in S | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Entnahmen lt. BP | 35.961,82 | 41.640,00 | 41.240,00 | 113.747,20 | 45.630,00 | SZ lt. BP | - 24.000,00 | - 29.000,00 | - 29.000,00 | - 25.000,00 | - 32.000,00 | USt auf SZ lt. BP | - 2.400,00 | - 2.900,00 | - 2.900,00 | - 2.500,00 | - 3.200,00 | SZ 10% lt. UFS | 15.900,00 | 19.400,00 | 19.300,00 | 16.600,00 | 21.500,00 | USt auf SZ 10% | 1.590,00 | 1.940,00 | 1.930,00 | 1.660,00 | 2.150,00 | Entnahmen lt. UFS | 27.051,82 | 31.080,00 | 30.570,00 | 104.507,20 | 34.080,00 b) Berechnung der USt-Nachforderung | Beträge in S | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | GS lt. Erkl. | - 360.784,00 | - 110.827,00 | - 122.999,00 | - 73.297,00 | - 53.841,00 | GS lt. UFS | - 358.384,00 | - 102.727,00 | - 114.173,00 | - 51.600,00 | - 44.290,00 | Nachforderung lt. UFS | 2.400,00 | 8.100,00 | 8.826,00 | 21.697,00 | 9.551,00 c) Berechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb | Beträge in S | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Gewinn lt. BP | 399.409,64 | 696.745,73 | 243.158,58 | 782.140,25 | 901.727,55 | Entnahmen lt. BP | - 35.961,82 | - 41.640,00 | - 41.240,00 | - 113.747,20 | - 45.630,00 | USt-Nachforderung lt. BP | + 3.210,00 | + 9.060,00 | + 9.396,00 | + 22.537,00 | + 10.601,00 | Entnahmen lt. UFS | + 27.051,82 | + 31.080,00 | + 30.570,00 | + 104.507,20 | + 34.080,00 | USt-Nachforderung lt. UFS | - 2.400,00 | - 8.100,00 | - 8.826,00 | - 21.697,00 | - 9.551,00 | Erfolgsänderg. lt. BP, Tz 24 | - 62.428,00 | - 124.857,00 | - 124.857,00 | - 124.857,00 | -124.857,00 | zusätzl. AfA B + G lt. UFS | - 17.525,00 | - 35.050,00 | - 35.050,00 | - 35.050,00 | - 35.050,00 | Erfolgsänderg. Kino lt. UFS | + 69.438,00 | + 138.876,00 | + 138.876,00 | + 138.876,00 | +138.876,00 | Gewinn lt. UFS | 380.794,64 | 666.114,73 | 212.027,58 | 752.709,25 | 870.196,55 Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 20. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

formelle BuchführungsmängelSicherheitszuschlägeNutzungsdauerMieterinvestitionen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2091-W/02
Stammnummer
13197
Gültig
17.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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