Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2091-W/02
Sicherheitszuschläge; Nutzungsdauer von Mieterinvestitionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2091-W/02vom 17.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom Prüfer festgestellten formellen Mängel (Führung des Kassabuches mit Bleistift und nur wöchentliche oder monatliche Eintragung der baren Buffeterlöse in das Kassabuch) verletzen die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO. Diese Mängel sind geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen der Bw. in Zweifel zu ziehen und berechtigen zur Schätzung gemäß § 184 Abs. 3 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 18 über die Berufung
der Bw., vertreten durch T & M Wirtschaftsberatungsges. mbH., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer, jeweils 1994 bis 1998, sowie
Umsatz- und Einkommensteuer, jeweils 1994 bis 1998, entschieden:
a)
Die Berufung betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Umsatz- und Einkommensteuer, jeweils 1994 bis 1998, wird als unbegründet
abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
b)
Der Berufung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1998 wird
teilweise Folge gegeben.
Diese
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Gutschriften und Abgabenschulden
betragen je Abgabenart und Streitjahr wie folgt:
-
Umsatzsteuergutschrift für 1994: € 26.044,78 (=
S 358.384,00); - Umsatzsteuergutschrift für 1995: €
7.456,46 (= S 102.727,00); - Umsatzsteuergutschrift für 1996:
€ 8.297,28 (= S 114.173,00); - Umsatzsteuergutschrift für
1997: € 3.749,92 (= S 51.600,00); - Umsatzsteuergutschrift
für 1998: € 3.218,68 (= S 44.290,00). -
Einkommensteuerschuld für 1994: € 6.660,76 (=
S 91.654,00); - Einkommensteuerschuld für 1995: €
15.341,38 (= S 211.102,00); - Einkommensteuerschuld für 1996:
€ 2.505,76 (= S 34.480,00); - Einkommensteuerschuld für
1997: € 19.538,09 (= S 268.850,00); - Einkommensteuerschuld
für 1998: € 23.807,62 (= S 327.600,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) war in den Streitjahren Betreiberin eines Kinos.
Für diese Erwerbstätigkeit ermittelte sie als Einzelunternehmerin den
Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
1)
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr
1994 (OZ 14 ff./1994) langten am
2. Februar 1996 beim Finanzamt ein. Die Erstbescheide vom 15. Juli 1996 (OZ
17 ff./1994) ergingen erklärungsgemäß.
2)
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr
1995 (OZ 3 ff./1995) wurden am
25. April 1997 dem Finanzamt überreicht. Die Erstbescheide vom 1. Juli
1997 (OZ 7 ff./1995) ergingen erklärungsgemäß.
3)
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr
1996 (OZ 3 ff./1996) wurden am
9. Jänner 1998 dem Finanzamt übergeben. Die Erstbescheide vom 26.
Mai 1998 (OZ 7 ff./1996) ergingen
erklärungsgemäß.
4)
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr
1997 (OZ 2 ff./1997) wurden am
21. Mai 1999 dem Finanzamt überreicht. Die Erstbescheide vom 18.
August 1999 ergingen erklärungsgemäß.
5)
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr
1998 (OZ 1 ff./1998) wurden am
3. März 2000 dem Finanzamt übergeben. Die Erstbescheide vom 10.
März 2000 (OZ 5 ff./1998) ergingen
erklärungsgemäß.
B)
Im Jahr 2000 wurde bei der Bw. für die Jahre 1994 bis 1998 eine
abgabenbehördliche Prüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
durchgeführt. Im BP-Bericht vom 19. Juli
2000 (OZ 19 ff./1998) wurden folgende, für dieses
Abgabenverfahren relevante Feststellungen getroffen:
1)
Tz 16: Aufzeichnungsmängel:
Das Kassabuch sei im
Prüfungszeitraum mit Bleistift geführt worden. Die baren
Buffeterlöse seien nicht täglich, sondern nur 1 x wöchentlich
oder 1 x monatlich im Kassabuch eingetragen worden. Der Sollstand lt. Kassabuch
weiche dadurch vom tatsächlichen Bargeldbestand (Iststand) ab.
2)
Tz 17 a: Sicherheitszuschlag 15%:
Im Hinblick auf die in Tz 16
festgestellten Mängel werde den erklärten Buffetumsätzen, die dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen, ein Sicherheitszuschlag in
Höhe von 15% hinzugerechnet. Zur Begründung wird
ausgeführt:
Durch die nicht laufende
Erfassung der Kinobuffeterlöse und der damit in Zusammenhang stehenden
Tatsache, dass Fehler durch Abstimmung des Kassensollstandes mit dem
Kasseniststand nicht aufgedeckt werden können, sei nicht
gewährleistet, dass die Buffeterlöse vollständig erfasst worden
seien. Ausgehend vom monatlichen (wöchentlichen) Gesamtlosungsbetrag seien
die Getränkeerlöse (Normalsteuersatz) durch mengenmäßige
Kalkulation ermittelt worden, der Differenzbetrag Gesamtlosung abzüglich
kalkulatorische Getränkeerlöse sei dem ermäßigten
Steuersatz unterzogen worden. Der Sicherheitszuschlag sei daher nur auf die
Buffetumsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
(Süsswaren, Knabbergebäck, Popkorn), anzuwenden. Daraus folge die
nachstehende Berechnung:
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Buffeterlöse
10% lt. Erkl.
|
158.857,32
|
194.116,54
|
192.787,26
|
165.659,09
|
215.286,36
|
davon
15%
|
23.828,60
|
29.117,48
|
28.918,08
|
24.848,86
|
32.292,95
|
d.
i. gerundet
|
24.000,00
|
29.000,00
|
29.000,00
|
25.000,00
|
32.000,00
3)
Tz 24: Kinozubau 1994:
Im Jahr 1994 sei zum gemieteten
Kinogebäude (zwecks Erweiterung um einen Vorführsaal) ein Zubau mit
Anschaffungskosten in Höhe von S 2,080.931,00 errichtet worden. Die
Nutzungsdauer sei mit 10 Jahren angesetzt worden. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei die nur 10-jährige Nutzungsdauer mit der
wirtschaftlichen AfA-Komponente dahingehend gerechtfertigt worden, dass durch
die raschen Entwicklungen speziell im Bereich der Kinos maximal 10 Jahre eine
wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Zubaues möglich sei. Außerdem
werde in Amstetten (ca. 25 km vom Betriebsstandort entfernt) demnächst ein
großes Kinocenter errichtet. Dieser Umstand allein schon könne zum
Ende des Kinobetriebes der Bw. führen.
Nach Ansicht der BP sei die AfA
jedoch aufgrund der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 EStG 1988,
ohne Nachweis der Nutzungsdauer, nur in Höhe bis zu 4% der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen (unmittelbare Betriebsausübung eines
Gewerbetreibenden). Daran anschließend wurde folgende Tabelle
erstellt:
|
Kinozubau
|
lt.
Bilanz
|
lt.
BP
|
Verm.-Änderung
|
Erfolgsänderung
|
Buchwert
EB 1994
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
---
|
Zugang
1994
|
2,080.931,00
|
2,080.931,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
1994
|
104.047,00
|
41.619,00
|
62.428,00
|
62.428,00
|
Buchwert
SB 1994
|
1,976.884,00
|
2,039.312,00
|
62.428,00
|
62.428,00
|
AfA
1995
|
208.094,00
|
83.237,00
|
124.857,00
|
124.857,00
|
Buchwert
SB 1995
|
1,768.790,00
|
1,956.075,00
|
187.285,00
|
---
|
AfA
1996
|
208.094,00
|
83.237,00
|
124.857,00
|
124.857,00
|
Buchwert
SB 1996
|
1,560.696,00
|
1,872.838,00
|
312.142,00
|
---
|
AfA
1997
|
208.094,00
|
83.237,00
|
124.857,00
|
124.857,00
|
Buchwert
SB 1997
|
1,352.602,00
|
1,789.601,00
|
436.999,00
|
---
|
AfA
1998
|
208.094,00
|
83.237,00
|
124.857,00
|
124.857,00
|
Buchwert
SB 1998
|
1,144.508,00
|
1,706.364,00
|
561.856,00
|
---
4)
Tz 27: sonstige Forderungen 1995:
Von der im Jahr 1996 als
Erlös verbuchten Kino- und Abspielprämie des Landes
Niederösterreich beträfen S 75.000,00 wirtschaftlich das Jahr
1995. Daraus resultiere für das Jahr 1995 eine positive
Erfolgsänderung von S 75.000,00 und für das Jahr 1996 eine
negative Erfolgsänderung von S 75.000,00.
5)
Tz 31: Buffeterlöse 10%:
Die Sicherheitszuschläge
lt. Tz 17 a ergäben folgende Erfolgsänderungen:
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erfolgsänderung
|
24.000,00
|
29.000,00
|
29.000,00
|
25.000,00
|
32.000,00
6)
Tz 33: Zusammenstellung der Entnahmen lt. BP:
Im
verfahrensgegenständlichen Zusammenhang sei bei den Entnahmen - neben
den Sicherheitszuschlägen - die Umsatzsteuer auf die
Sicherheitszuschläge lt. Tz 31 anzuführen:
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
USt
auf Sicherheitszuschläge
|
2.400,00
|
2.900,00
|
2.900,00
|
2.500,00
|
3.200,00
|
Entnahmen
(insgesamt) lt. BP
|
35.961,82
|
41.640,00
|
41.240,00
|
113.747,20
|
45.630,00
7)
Tz 34: Außerbilanzmäßige Zu- und Abrechnungen für 1996 bis
1998:
In den Jahren 1996 bis 1998
seien diverse Kinoförderungen für die Jahre 1995 bis 1998 ausbezahlt
und in der Buchhaltung als Erlös erfasst worden. Bilanzmäßig sei
im Zuge der Betriebsprüfung mit Ausnahme der periodengerechten Abgrenzung
der Kino- und Abspielprämie für 1995 (Tz 27) keine Änderung
vorzunehmen. Die Förderungsbeträge seien jedoch im Zuge der
steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung als "Zuschuss steuerfrei" wieder
mit folgenden Beträgen abgerechnet worden: 1996: S
180.000,00 1997: S 105.000,00 1998: S 40.000,00.
Diese
außerbilanzmäßige Abrechnung sei im Zuge der
Betriebsprüfung mit der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 b EStG
1988 (Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung
der Kunst) gerechtfertigt worden. Im Detail handle es sich um folgende
Förderungen (periodengerecht abgegrenzt):
|
Beträge
in S
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Kinoprämie
Land NÖ
|
25.000,00
|
55.000,00
|
55.000,00
|
---
|
Abspielprämie
Land NÖ
|
50.000,00
|
50.000,00
|
50.000,00
|
---
|
Kinoförderung
BKA
|
---
|
---
|
---
|
40.000,00
Die Kinoförderung der
BKA- Sektion Kunst in Höhe von S 40.000,00 sei lt. vorgelegtem
Schriftverkehr für die Erhaltung einer lebendigen und vielfältigen
Kinoszene gewährt worden. Die Kinoprämie und die Abspielprämie
sei aus Mitteln der Abteilung Kultur und Wissenschaft des Amtes der NÖ.
Landesregierung gewährt worden. Ausschlaggebend für die Prämien
seien die gezeigten prämienwürdigen Filme, wobei hinsichtlich der
Kinoprämie im Jahr 1995 Platz 3 in Niederösterreich und in den
Jahren 1996 und 1997 jeweils Platz 1 erreicht worden sei.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung handle es sich bei diesen Förderungen nur um eine
mittelbare Förderung der Kunst, die außerbilanzmäßige
Abrechnung sei daher zu versagen gewesen.
|
Beträge
in S
|
1996
|
1997
|
1998
|
Bilanzgewinn
bisher
|
116.144,58
|
647.444,84
|
1,008.156,55
|
steuerlicher
Gewinn bisher
|
5.457,58
|
498.674,05
|
699.460,55
|
steuerl.
Mehr-Weniger-Betrag bisher
|
-
110.687,00
|
-
148.770,79
|
-
308.696,00
|
zuzügl.
Kinoförderungen lt. BP
|
180.000,00
|
105.000,00
|
40.000,00
|
steuerl.
Mehr-Weniger-Betrag lt. BP
|
69.313,00
|
-
43.770,79
|
-
268.696,00
C)
Nach Abschluss der Betriebsprüfung wurden für sämtliche
Streitjahre (1994 bis 1998) die Bescheide über die Wiederaufnahme der
Verfahren sowie die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide am 24. Juli 2000
erstellt (OZ 25 ff./1994; OZ 15 ff./1995; OZ 15 ff./1996; OZ 14
ff./1997; OZ 13 ff./1998).
D)
Mit Schreiben vom 14. August 2000 (OZ 44 ff./1998), beim Finanzamt eingebracht
am 25. August 2000, wurde seitens der Bw. gegen die Bescheide lt. Abschnitt
C) berufen. Im Einzelnen wurde
ausgeführt:
1)
Zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages:
Die Buffetkasse der Bw. sei von
der Kinokasse getrennt und von verschiedenen Personen geführt worden. In
die Buffetkasse würden nur Einnahmen aus dem Buffet fließen. Diese
Einnahmen seien aus Vereinfachungsgründen in einer eigenen Kasse gesammelt
und wöchentlich oder monatlich in der Hauptkasse erfasst worden, zum
Zeitpunkt, als das Geld auch tatsächlich vom Dienstnehmer an die Hauptkasse
übergeben worden sei. Die gesamten Umsätze im Buffet würden
täglich durchschnittlich S 800,00 brutto betragen, beim Buffet
würden nur Einnahmen gesammelt und keine Ausgaben getätigt. Es
würde einen unnnötigen Verwaltungsaufwand bedeuten, die Losung
täglich in die Hauptkasse zu übertragen und abzuliefern. Die
Nebenkasse werde aus Vereinfachungsgründen geführt, vergleichbar mit
einem Zigarettenautomaten, den täglich zu entleeren ebenso unzumutbar
wäre.
Da von der Betriebsprüfung
keine Kalkulationsdifferenzen, keine einzige fehlende oder falsche Losung oder
ein Kassaminus festgestellt worden sei, fehle jedes Indiz für einen
materiellen Mangel. Die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO werde nur mit formellen Mängeln der Bücher
begründet, aufgrund derer der Betriebsprüfer die sachliche Richtigkeit
der Aufschreibungen in Zweifel ziehe. Aufgrund welcher Schätzungsmethode
und welcher Anhaltspunkte der Prüfer nun zu seinen Zuschätzungen von
15% der Buffeterlöse komme, werde nicht weiter begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) habe in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder festgehalten,
dass "eine Schätzung ausschließlich dazu dient, dem
tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe zu kommen" (VwGH
vom 25. Jänner 1986, 84/14/0068, uva.).
Weiters wird Stoll,
BAO-Kommentar, Bd. 2, zitiert: Auch mit Hilfe der Methode des
Sicherheitszuschlages solle kein anderes Ergebnis erreicht werden, als das, das
der wahrscheinlichen Bemessungsgrundlage nahekomme. Der Sicherheitszuschlag habe
ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter. Seine
Höhe habe sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und
nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des
Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu
richten.
Im Erkenntnis (des VwGH) vom 3.
Dezember 1986, 85/13/0078, werde festgehalten, dass nicht nur die
Schätzungsberechtigung, sondern auch das Schätzungsergebnis zu
begründen seien. Insbesondere müsse überprüfbar sein, ob die
zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig seien, und ob das Schätzungsverfahren einwandfrei
durchgeführt worden sei. Diese Anforderungen erfülle der angefochtene
Bescheid nicht.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH sei eine Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen sei, dass sie zu niedrig
ausgewiesen seien, diene (VwGH vom 20. Dezember 1994, 93/14/0173, ÖStZB
1995, 553).
Nachdem es durch die
Betriebsprüfung zu keinen Feststellungen gekommen sei, aufgrund welcher
konkreter Anhaltspunkte die Erlöse in welchem Ausmaß zu niedrig
erfasst, somit keine materiellen Mängel festgestellt worden seien, sei eine
korrigierende Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages nicht gerechtfertigt.
2)
Zur Steuerpflicht der Kinoprämien:
Für die Jahre 1995 bis
1998 seien Kinoförderungen ausbezahlt worden, die im Zuge der
Betriebsprüfung der Steuerpflicht unterzogen worden seien. Es handle sich
dabei um Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Kunst, welche nach
§ 3 Z 3 b EStG steuerfrei zu behandeln seien.
3)
Zur Änderung der Nutzungsdauer vom Kinozubau 1994:
Als Begründung für
die Nutzungsdauer von 10 Jahren für den Kinozubau 1994 sei die diesem
Berufungsschreiben beigelegte schriftliche Stellungnahme der Bw. heranzuziehen.
Die dort angeführten Gründe für die wirtschaftliche Nutzungsdauer
seien auch in der Schlussbesprechung (zur Betriebsprüfung) vorgebracht
worden. Das Finanzamt setze sich im BP-Bericht damit in keiner Weise
auseinander.
4)
Zur Wiederaufnahme der Verfahren:
Die verbleibenden von der
Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen seien in ihrer Auswirkung so
geringfügig, dass von einem dem Gesetz entsprechenden Ermessen betreffend
der Wiederaufnahme der Verfahren nicht gesprochen werden
könne.
In der
Beilage zur Berufung (OZ 48 ff./1998)
führt die Bw. zur behaupteten kürzeren Nutzungsdauer des Kinozubaues
Folgendes aus:
a)
wirtschaftliche Nutzungsdauer:
Eine verkürzte
wirtschaftliche Nutzungsdauer sei anzunehmen, wenn eine Verminderung oder
Beendigung der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes wegen neuer
Entwicklungen, Änderung der Verbrauchergewohnheiten oder wegen des
technischen Fortschrittes vorliege.
Am Beginn der 1990er Jahre sei
es immer wichtiger geworden, die Filme aktuell zu spielen, da eine
wirtschaftlich sinnvolle Auswertung nur in den ersten Wochen möglich
geworden sei. Da Filme in österreichischer Uraufführung aus
rechtlichen Gründen jedoch mindestens drei bis vier Wochen im Kino laufen
müssten, hätten viele Kinobetreiber Mehrsaalkinos errichtet, um einer
Programmeintönigkeit vorzubeugen. Auf dieser Grundlage habe sie den
gegenständlichen zweiten Saal errichtet. Da dieser Zubau nicht
selbstständig nutzbar sei, könne die wirtschaftliche Nutzungsdauer des
zweiten Saales nicht von der des Altbestandes getrennt werden.
Mit der Eröffnung des
Saales im November 1994 sei die Zeit der Mehrsaalkinos schon wieder abgelaufen
gewesen. Ein internationaler Konzern errichtete zeitgleich in Wr. Neudorf einen
neuen Kinotyp - das Multiplex. Diese neue Art von Kino habe bis zu
zwölf Säle, riesige Gastronomie- und Unterhaltungsbereiche und sei
meist in ein Einkaufszentrum integriert. Mittlerweile seien in Österreich
mehr als 20 solcher Multiplexe errichtet worden - mit fatalen Folgen
für die traditionellen Kinos. So sei z. B. den beiden 2-Saalkinos in St.
Pölten durch die Errichtung des Megaplexes innerhalb von Wochen die
Wirtschaftlichkeit genommen worden. Internationale Studien würden zeigen,
dass im Umkreis von ca. 30 bis 40 km eines solchen Kinos eine sogenannte
"Todeszone" für Kleinstadtkinos geschaffen werde. Durch den
Druck der Großkinos in Linz und St. Pölten sei im vergangenen Jahr
das mit dem Kino der Bw. vergleichbare Kino in Persenbeug geschlossen worden.
Die geplante Errichtung von Multiplexen in Steyr und Amstetten werde auf das
Kino der Bw. vergleichbare Auswirkungen haben. Alle neu errichteten Kinos
verfügten über riesige Leinwände, Gastronomie etc. - alles,
was die Bw. ihren Gästen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nie bieten
könne. Ein drastischer Besucherrückgang wie bei anderen kleinen Kinos
sei unausweichlich und finde auch bereits statt. Obwohl die Bw. noch keiner
unmittelbaren Konkurrenz durch Großkinos ausgesetzt sei, reichten jene in
Linz, St. Pölten und Wieselburg bereits aus, um im Vorjahr einen
Besucherrückgang von 8,5% zu verursachen. Dagegen sei die
Gesamtbesucherzahl Österreichs (wohl gemeint: in den Kinos
Österreichs) um ca. 10 bis 15% gestiegen.
Die Filmverleihfirmen
nützten weiters die Tatsache, dass die wenigen Multiplexe für mehr als
zwei Drittel des Umsatzes in der Kinobranche verantwortlich zeichnen und
stellten immer weniger Filmkopien zur Verfügung. Mit einem
Besucherrückgang sei untrennbar ein Verlust der Startkopien, d. h. des
aktuellen Filmangebots, verbunden. Im Vorjahr sei ein Drittel der gezeigten
Filme in österreichischer Uraufführung gelaufen und haben ca. 90% des
Umsatzes der Bw. herbeigeführt. Ein Verlust der Startkopien entziehe der
Bw. die wirtschaftliche Grundlage.
Um das Kino in Zukunft
wirtschaftlich betreiben zu können, sei eine Angleichung an den
Multiplex-Standard unbedingt erforderlich. Einer dringend nötigen
Verbreiterung des großen Saales, um eine größere
Bildwandfläche unterzubringen oder einer Vergrößerung des
Buffetbereiches würde der 1994 erfolgte Zubau im Wege stehen. Daher sei
eine Schließung des Kinos und eine Neuerrichtung auf der
"grünen Wiese" die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ( z.
B. Leoben, Persenbeug/Wieselburg, Horn). Alleine die Errichtung einer
Stufenanlage nach heutigem Standard würde mangels geeigneter
Fundamentierung einen Abriss des gesamten Gebäudes erforderlich machen. In
einer schnelllebigen Zeit hätten auch Multiplexe durch den enormen
Konkurrenzdruck eine begrenzte Lebensdauer. In Deutschland seien bereits mehrere
Großkinos der ersten Generation wieder geschlossen worden. Auch diese
würden dem Anspruch der Kinobesucher im Bereich Bild, Ton,
Saalgröße, Reihenabstand, Zusatzangebote nicht mehr gerecht. Dieser
Schnelllebigkeit des Marktes liege auch die Annahme einer kürzeren
Nutzungsdauer durch den VwGH zugrunde (VwGH 483, 631/78).
Der Betriebsprüfer
stütze sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des VwGH (2338/64), in
der eine kürzere Nutzungsdauer für ein Kleinstadtkino abgelehnt worden
sei. Obwohl mehrmals darauf hingewiesen worden sei, ignoriere das Finanzamt die
Tatsache, dass dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde
liege. In Kinotechnik, Komfort und Ausstattung etc. seien zu dieser Zeit alle
Kinos gleichwertig gewesen. Die Mobilität der Gäste sei im Vergleich
zu heute praktisch nicht vorhanden gewesen. Aktualität (der Filme) sei kein
Entscheidungskriterium gewesen. Zutreffend sei für ein Großstadtkino
bereits 1957 eine kürzere Nutzungsdauer angenommen worden (BFH, BStBl.
1957, 301), da es nicht mehr den Publikumsansprüchen genügt habe.
Grundlage der unterschiedlichen Entscheidungen sei daher nicht die
Differenzierung Klein-/Großstadtkino als vielmehr die Konkurrenzsituation,
die in der heutigen Zeit alle Kinos betreffe. Mehr als zwei Drittel der
Kinobesucher sei zwischen 15 und 25 Jahre alt. Hatte in den 1960er Jahren
niemand aus dieser Altersgruppe ein Auto, besitze heute nahezu jeder
20-jährige eines. Wie auch bei Discobesuchen scheue diese Altersgruppe
nicht, weite Strecken zurückzulegen, um einen Film in einem der Kinotempel
zu sehen.
Selbst die Annahme, dass es in
20 Jahren überhaupt noch Kinos gebe, erscheine aufgrund der rasanten
Entwicklung der IT-Branche als äußerst fraglich. Einige Filme
würden von den Produzenten schon heute nur noch im Internet
präsentiert. Die Filmverleihfirmen ersparten sich die enormen Kosten
für Kopien, die Transport- und Lagerkosten. Es scheine nur mehr eine Frage
der Zeit, bis die Filme in höchster Qualität im pay-per-view-Verfahren
direkt ins Wohnzimmer geliefert würden.
Die Verbrauchergewohnheiten
hätten sich aufgrund der Entwicklungen auf dem Kinosektor in den letzten
Jahren grundlegend geändert, daher beruhe das Kino der Bw. auf einem
veralteten Kinomodell und genüge schon heute nicht mehr den
Publikumsansprüchen. Aus diesen Gründen sei die Annahme einer
kürzeren Nutzungsdauer gerechtfertigt.
b)
rechtliche Nutzungsdauer:
Der Zubau (Saal 2) sei kein
selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern sei untrennbar mit dem Altbestand
verbunden. Die Nutzungsdauer des neuen Saales sei daher mit der Nutzungsdauer
des Altbestandes ident. Ein Kino werde alle fünf Jahre von der
niederösterreichischen Landesregierung auf sicherheitstechnische
Mängel überprüft. Aufgrund der Tatsache, dass 85% der
Gebäudesubstanz weit älter als 100 Jahre sei und daher nicht mehr dem
sicherheitstechnischen Standard von Gebäuden für große
Menschenansammlungen entspreche, könne eine Betriebsgenehmigung durch die
niederösterreichische Landesregierung bis in 20 Jahren nicht mehr
angenommen werden. Die gesamte Infrastruktur (Energieversorgung, Heizung,
Vorführtechnik, Kassa, Fluchtweg), die zur Nutzung des Zubaues erforderlich
sei, befinde sich in diesem Altbau. Eine Modernisierung des Altbaues auf den
heutigen Stand der Technik sei unwirtschaftlich, da damit die
Wettbewerbsnachteile nicht behoben würden. Eine Modernisierung des
Altbaues, um den Publikumsansprüchen gerecht zu werden, sei aufgrund der
beengten Verhältnisse unmöglich. Eine Nachnutzung des Gebäudes
nach der letzten Vorstellung sei, da sich dieses im Besitz der Stadtgemeinde
befinde, laut Mietvertrag ausgeschlossen. Da der Zubau ohne den Altbestand weder
genutzt werden noch bestehen könne, sei auch dessen rechtliche
Nutzungsdauer sehr begrenzt.
c)
technische Nutzungsdauer:
Die technische Nutzungsdauer
richte sich nach materiellem Verschleiss durch Gebrauch oder Zeitablauf. Auch
unter diesem Punkt sei der Zustand des Altbestandes zu berücksichtigen, da
der Neubau nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut angesehen werden
könne. So verfüge der Neubau nicht einmal über vier Mauern und
die gesamte kinotechnische Anlage befinde sich in einem Teil des Altbestandes,
der nicht einmal über Massivdecken verfüge. Allgemein sei zu
berücksichtigen, dass ein Kino ein Gebäude für große
Menschenansammlungen darstelle und daher eine erhöhte Abnutzung durch
Gebrauch eintrete.
E)
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 erstattete der Betriebsprüfer seine
Stellungnahme zur
Berufung (OZ 52 ff./1998) laut Abschnitt
D).
ad
1) Sicherheitszuschläge:
Unter Tz 16 des BP-Berichtes
seien formelle Mängel der Kassaführung festgestellt worden (Kassabuch
mit Bleistift geführt, Kinobuffeterlöse nicht täglich
aufgezeichnet). Infolgedessen seien Sicherheitszuschläge zu den
erklärten Buffetumsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen, hinzugerechnet worden. Es handle sich dabei um
Nettojahresbeträge zwischen S 24.000,00 und
S 32.000,00.
Dem Berufungsargument, dass die
Rechtmäßigkeit der verhängten Sicherheitszuschläge vor
allem deshalb verneint werde, weil vom Betriebsprüfer nur formelle und
keine materiellen Mängel festgestellt worden seien, werde Folgendes
entgegengehalten:
Gemäß
§ 131
Abs. 1 Z 2 BAO gelte für alle aufgrund von Abgabenvorschriften zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen die Vorschrift, dass die
Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, richtig und zeitgerecht vorgenommen
und die Kassaeinnahmen und -ausgaben mindestens täglich aufgezeichnet
werden sollen.
Weiters seien gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig oder
solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet seien, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichungen in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH
vom 12. August 1994, 91/14/0256). Im gegenständlichen Fall lägen
formelle Mängel unbestrittenerweise vor. Die im konkreten Fall
festgestellten Mängel seien nicht generell, sondern nur nach Beurteilung
des Sachverhaltes geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel
zu ziehen. Nach Ansicht des Prüfers sei die Frage zu stellen: Sind die von
den Aufzeichnungsmängeln betroffenen Umsätze für das Finanzamt
leicht nachprüfbar und ist somit feststellbar, dass es trotz der
Mängel zu keiner Umsatzverkürzung durch die nicht zeitgerechte
Bareinnahmenerfassung gekommen ist, oder sind diese Umsätze nicht oder nur
sehr schwer einer sinnvollen Nachkalkulation zu unterziehen?
Im Kinobuffet würden nicht
nur Handelswaren verkauft, sondern es werde auch ein mit einer Popkornmaschine
selbst erzeugtes Popkorn angeboten. Der Versuch, im Zuge der Prüfung diese
Erlöse für ein Jahr stichprobenweise zu verproben, habe rasch die
Grenzen des Machbaren gezeigt (Unsicherheitsfaktoren bei den Mengen für
Schwund, Personalverpflegung, Gratisverabreichungen, etc.). Der Prüfer sei
daher zur Ansicht gekommen, dass im vorliegenden Fall die festgestellten
formellen Mängel geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der
Buffetlosungen in Zweifel zu ziehen.
Außerdem werde in der
Berufungsbegründung die Schätzungsmethode in Form eines 15%igen
Sicherheitszuschlages zu den Buffetumsätzen, die dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen, als nicht nachvollziehbar kritisiert. Die
Betriebsprüfung nehme dazu wie folgt Stellung:
Die Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages sei eine Methode, die der korrigierenden
Ergänzung von Besteuerungsgrundlagen diene, von denen anzunehmen sei, dass
sie zu niedrig ausgewiesen worden seien. In Fällen, in denen nähere
Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen seien,
könne die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in
Betracht kommen (VwGH vom 18. Februar 1999, 96/15/0050).
ad
2): Steuerpflicht der Kinoprämien:
Unter Tz 34 des BP-Berichtes
sei die außerbücherliche Abrechnung diverser Kinoförderungen als
steuerfrei gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 b EStG (1988) nicht anerkannt
worden.
Mit der Begründung, es
handle es sich um Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Kunst werde
die Steuerfreiheit weiterhin begehrt. Zu den Ausführungen in Tz 34 letzter
Satz des BP-Berichtes, wonach es sich nach Ansicht des Prüfers nur um eine
mittelbare Förderung der Kunst handle, werde auf das Erkenntnis des VwGH
vom 13. Februar 1973, 1177/72, verwiesen (Zuwendungen an ein Theaterunternehmen
seien mittelbare und somit nicht befreite Förderungen).
ad
3): Nutzungsdauer Kinozubau:
Unter Tz 24 des BP-Berichtes
werde die Nichtanerkennung der 10-jährigen Nutzungsdauer des im Jahr 1994
errichteten Kinozubaues (weiterer Vorführsaal) begründet. Von der
Betriebsprüfung sei die AfA aufgrund der Bestimmungen des § 8 Abs. 1
EStG mit 4% (p.a.) angesetzt worden.
In der Berufungsbegründung
werde kritisiert, dass sich die Betriebsprüfung nicht mit den in der
Schlussbesprechung dargelegten Gründen hinsichtlich kürzerer
wirtschaftlicher Nutzungsdauer, welche auch in Form einer schriftlichen
Stellungnahme der Bw. als Beilage zur Berufung vorliegen, auseinander gesetzt
habe.
Die Gründe für eine
kürzere Nutzungsdauer aufgrund des Umstandes, dass die wirtschaftliche
AfA-Komponente mehr zu gewichten sei als die technische AfA-Komponente,
mögen in den mündlichen und schriftlichen Ausführungen
schlüssig dargelegt worden sein, eine nähere Auseinandersetzung damit
sei jedoch deshalb entbehrlich, weil für die Bemessung der AfA beim
Wirtschaftsgut "Gebäude" nicht die allgemeinen Grundsätze
des § 7 EStG, sondern die fix geregelten AfA-Sätze des § 8 Abs. 1
(leg. cit.) anzuwenden seien.
ad
4): Wiederaufnahme des Verfahrens:
Von der Betriebsprüfung
seien für alle geprüften Jahre Wiederaufnahmebescheide
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erlassen worden.
In der Berufungsbegründung
werde die Unrechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren damit
begründet, dass die übrigen (nicht bekämpften)
Prüfungsfeststellungen in ihrer Auswirkung derart geringfügig sei,
dass von einem dem Gesetz entsprechenden Ermessen betreffend dieser
Wiederaufnahme nicht gesprochen werden könne. Dazu nehme die
Betriebsprüfung wie folgt Stellung:
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1995
bis 1998 könne den (Berufungs-)Argumenten nicht gefolgt werden, da selbst
im Falle einer vollen Stattgabe der überwiegende Teil der
Umsatzsteuernachforderung aufrecht bleibe (falscher Vorsteuerabzug Miete,
Kachelofen privat usw.).
F)
Nach zwei Fristverlängerungsansuchen vom 6. November 2000 (OZ 57/1998) und
vom 30. November 2000 (OZ 59/2000) wurde seitens der Bw. mit Schreiben vom
4. Dezember 2000 (OZ 60 f./1998) die
Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung abgegeben.
ad
1): Sicherheitszuschläge:
Die Betriebsprüfung
zitiere in ihrer Stellungnahme richtig das VwGH-Erk. vom 18. Februar 1999,
96/15/0050, und schreibe selber, dass die Schätzung eines
Sicherheitszuschlages der korrigierenden Ergänzung von
Besteuerungsgrundlagen diene, von denen anzunehmen sei, dass sie zu niedrig
ausgewiesen worden seien.
Wie komme das Finanzamt zur
Feststellung, dass "Erlöse, die ihrer Struktur nach schwer zu
verproben sind (Popkorn)" automatisch zu niedrig erfasst seien, ohne jeden
materiellen Anhaltspunkt?
Im vorhin bezeichneten
VwGH-Erkenntnis handle es sich um einen völlig anders gelagerten
Sachverhalt, um nachgewiesene Erlösverkürzungen und nicht erfasste
Erlöse, die zu einem Sicherheitszuschlag geführt
hätten.
Im VwGH-Erkenntnis vom 12.
August 1994, 91/14/0256, hätten schwer wiegende formelle und materielle
Mängel zur Schätzungsberechtigung geführt (z. B. nicht
zeitgerechte und nicht zeitfolgegemäße Verbuchung von
Geschäftsfällen oder unvollständige Erfassung der Bestände).
Unbestrittenermaßen seien die Barerlöse nicht täglich erfasst
worden. Die Behauptung, es hätte eine Nebenkassa bestanden, habe eine im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung
dargestellt.
Im Fall der Bw. sei
tatsächlich eine zweite Kassa geführt worden (diesbezüglich werde
auf die Berufung verwiesen). Vom Betriebsprüfer seien weder nicht erfasste
Erlöse noch sonstige Erlösverkürzungen festgestellt worden. Die
Denkansätze, denen zufolge die Behörde auf 15% Säumniszuschlag
(wohl gemeint: Sicherheitszuschlag) komme, würden nicht dargelegt und
könnten daher auch nicht überprüft werden.
ad
3): Nutzungsdauer Kinozubau:
Gemäß
§ 8 Abs.
1 EStG (1988) sei der Gebäudeabschreibung ohne Nachweis der
tatsächlichen Nutzungsdauer ein AfA-Satz von 4% (p.a.) zugrunde zu legen.
Sollen höhere Abschreibungssätze angewendet werden, so sei die
Nutzungsdauer nachzuweisen (vgl. GewinnRl 1989, Abschn. D. 3.1. Abs. 1). Die
Tatsache, dass nur in aller Regel ein Gutachten vorzulegen sei, schließe
einen anderen Nachweis nicht aus.
Die Stellungnahme der
Betriebsprüfung widerspreche der Argumentation in der stattgefundenen
Schlussbesprechung. Dort sei seitens der Behörde eine eventuelle
kürzere Nutzungsdauer ausdrücklich offen gelassen worden. Dieser
Diskussionspunkt sollte dem Leiter der Betriebsprüfung zur Beurteilung
vorgelegt werden. Zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung sei dem Finanzamt die
Möglichkeit einer kürzeren Nutzungsdauer offensichtlich klar gewesen.
In der Stellungnahme (zur Berufung) beziehe sich die Betriebsprüfung auf
ein nicht zutreffendes formales Argument, um sich eine Auseinandersetzung mit
den in der Beilage zur Berufung vorgebrachten Argumenten zu ersparen.
G)
In der mündlichen Verhandlung vom
23. November 2004 wird Folgendes vorgebracht:
1) Eingangs erklärt der
steuerliche Vertreter der Bw., dass er die Steuerpflicht der Prämien
für die Kinoförderung außer Streit stelle.
2) Zu den
Sicherheitszuschlägen:
Der steuerliche Vertreter
hält die Berufungsausführungen zu den Sicherheitszuschlägen
vollinhaltlich aufrecht. Seines Erachtens sei die Zuschätzung sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach nicht berechtigt. Er weise nochmals darauf
hin, dass vom Prüfer keinerlei materielle Mängel festgestellt worden
seien. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, halte er fest, dass eine
Nebenkassa geführt worden sei; es wäre vom Verwaltungsaufwand
unzumutbar gewesen, tägliche Eintragungen im Kassabuch vorzunehmen. Es
treffe zu, dass die Bw. das Kassabuch mit Bleistift geführt habe, es
hätte aber nichts geändert, wenn es mit Kugelschreiber geführt
worden wäre.
Der Finanzamtsvertreter stimmte
dem steuerlichen Vertreter darin zu, dass formelle Mängel nicht automatisch
zu einer Schätzung führen würden. Man müsse aber beachten,
um welches Umsatzsegement es sich handle. Im gegenständlichen Fall sei der
Unsicherheitsfaktor beim Verbrauch von Popcorn gelegen. Diesbezüglich
verweise er auf seine Ausführungen in der Stellungnahme zur Berufung. In
Verbindung mit der Nichtüberprüfbarkeit der Popcornumsätze sowie
den vorliegenden formellen Mängeln sei seines Erachtens die
Schätzungsberechtigung gegeben. Was die Höhe des verhängten
Sicherheitszuschlages betreffe, habe es sich um eine griffweise Zuschätzung
gehandelt, wobei diskutiert werden könne, ob der Sicherheitszuschlag 15%
oder 10% (p. a.) betrage. Diese Vorgangsweise finde in der Judikatur des VwGH
Deckung.
Der steuerliche Vertreter wies
auch darauf hin, dass es keine Kalkulationsdifferenzen gegeben habe. Die
Mängel seien im Fall der Bw. nur dürftig gewesen. Das einzige was
überbleibe, sei das Führen des Kassabuches mit Bleistift, aber auch
dieser Fehler erscheine dem steuerlichen Vertreter nicht so gravierend und sei
überdies bereits abgestellt worden. Im Buffet werde eine Nebenkassa
geführt, das sei üblich und erlaubt und stelle keinen Mangel dar.
Der Finanzamtsvertreter sagte
zur Höhe der Sicherheitszuschläge, die jährlich zwischen
S 20.000,00 und S 32.000,00 gelegen seien, dass er damit lediglich
jene Unsicherheiten abdecken wollte, die eintreten können, wenn
während des Monats Wechselgeld aus der Buffetkassa entnommen und nicht
zurückgegeben werde, oder wenn sonstige Ausgaben geleistet würden.
Keinesfalls sollten mit diesen Sicherheitszuschlägen bewusste
Umsatzverkürzungen unterstellt werden.
Der steuerliche Vertreter
erwiderte darauf, dass immer etwas vorkommen könne, die Höhe der
verhängten Sicherheitszuschläge erscheine damit nicht gerechtfertigt.
Über Befragen durch einen Beisitzer gab der steuerliche Vertreter an, dass
es im Betrieb der Bw. eine Angestellte gebe, die am Buffet beschäftigt sei.
3) Zum Kinozubau:
Der steuerliche Vertreter
verweist zunächst auf die beiden heute (vor der mündlichen
Berufungsverhandlung) von ihm übermittelten Telefaxe. Zu der
10-jährigen Nutzungsdauer weise er darauf hin, dass diese aus mehreren
Gründen zutreffend erscheine: - es seien bereits 1981 Investitionen
auf 10 Jahre abgesetzt worden, die im Zuge von Vorbetriebsprüfungen nie
beanstandet worden seien. - es handle sich um keinen eigenständigen
Zubau, der selbstständig bewertbar sei. Es sei damals der Vorplatz vor dem
Kino in den 1994 errichteten Zubau integriert worden. - es sei ihm erst
heute aufgefallen, dass der bisher nicht strittige Zubau mit rd. S 2 Mio.
aktiviert worden sei. Das sei ihm zu hoch erschienen und er habe daraufhin den
Vorakt ausheben lassen: In diesen aktivierten Kosten von S 2 Mio. stecke
ein Betrag von rd. S 350.000,00 für Lieferung und Einbau
technischer Einrichtungen in Saal 1 und 2 sowie Projektions- und
Vorführtechnik für Saal 2, Tontechnik für Saal 1 und 2 sowie eine
Rechnung für Fassadenarbeiten betreffend das Altgebäude in Höhe
von S 141.930,00 netto. Die Fassadenarbeiten des Neu- oder Zubaues seien in
der Gesamtrechnung des Baumeisters enthalten.
Er stelle daher den Antrag, den
Betrag von S 350.000,00 betreffend kinotechnische Einrichtung von den
Investitionskosten des Gebäudes auszuscheiden und auf Betriebs- und
Geschäftsausstattung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren umzubuchen sowie
die Fassadenrechnung in Höhe von rd. S 142.000,00 vom Konto
Investition im Gebäude umzubuchen und als sofort abzugsfähigen
Reparaturaufwand zu behandeln.
Der Finanzamtsvertreter
antwortete dahingegehend, dass seines Erachtens eine Gesamtveränderung des
Kinos vorgenommen worden sei. Es sei ein weiterer Saal gebaut und auch der
Eingang verlegt worden. Daraus ergebe sich, dass auch die Fassade des
Altgebäudes in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Seines Erachtens handle
es sich trotzdem um einen eigenständigen, selbstständigen
Gebäudeteil, der durch den Zubau entstanden sei. Dass im Zuge des Umbaues
Altbestandsänderungen vorgenommen worden seien, ändere nichts daran,
dass hier ein aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vorliege. Aus den
nunmehr vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Rechnungen gehe nicht eindeutig
hervor, dass ausschließlich der Altbau betroffen sei und nicht auch den
Zubau betreffende Arbeiten abgerechnet worden seien.
Der steuerliche Vertreter weist
darauf hin, dass etwa der Verputz des Altgebäudes anders ausschaue als
jener des Zubaues und dieser auch von einem anderen Professionisten gemacht
worden sei. Was die eigenständige Bewertung betreffe, so halte er fest,
dass der "kleine Saal" nicht als eigenständiges Kino
geführt werden könne, sondern er teile das Schicksal des
"großen Saales" und somit des gesamten Kinogebäudes. Er
verweise auch auf die von ihm vorgelegten Ablichtungen aus dem Buch
"Beispiele zur Betriebsprüfung" und das dort angeführte
Beispiel 33. Das ursprüngliche alte Kinogebäude sei in den
Kriegsjahren (zweiter Weltkrieg) errichtet worden, d. h. es käme nur eine
Abschreibung auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes in Betracht.
Der Finanzamtsvertreter
erwiderte, dass er dem steuerlichen Vertreter zustimme, was die kinotechnische
Einrichtung um rd. S 350.000,00 betreffe, nämlich dass dieser Betrag
aus den Herstellungskosten des Zubaues auszuscheiden sei und als Betriebs- und
Geschäftsausstattung einer 10-jährigen Nutzungsdauer unterliege.
Selbst wenn man der Ansicht sei, dass es sich nicht um einen selbstständig
bewertbaren Gebäudeteil, der einer 25-jährigen Nutzungsdauer zu
unterziehen sei, handle, müsse man bei Ansatz einer Restnutzungsdauer auf
das gesamte Gebäude von einem Zeitraum von 25 Jahren ausgehen, da bei einem
Gebäude, das zweckentsprechend verwendet werde und das nicht in einem
desolaten Zustand sei, bei einer Bewertung durch Sachverständigengutachten
grundsätzlich von einer 30-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen
werde.
Der steuerliche Vertreter
verweist nochmals auf das Fallbeispiel 33. Der gegenständliche Fall sei
ähnlich gelagert wie in dem erwähnten Beispiel. Der
Finanzamtsvertreter erwidert dazu, dass die vorangeführten
Ausführungen bei einem 100-jährigen Gebäude nicht funktionieren
würden, es habe daher eine eigenständige Bewertung des Zubaues zu
erfolgen. Mit dieser Rechtsansicht zeigt sich der steuerliche Vertreter nicht
einverstanden; das Altgebäude habe keinesfalls eine Restnutzungsdauer von
25 Jahren. Dazu verweise er auf die von der Bw. abgegebene Stellungnahme zur
wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Eine getrennte Bewertung des Zubaues komme
für ihn nicht in Betracht.
Der Finanzamtsvertreter meint
dazu, dass vom steuerlichen Vertreter die außergewöhnliche technische
und wirtschaftliche Abschreibung angesprochen werde. Diese sei jedoch erst dann
zu berücksichtigen, wenn ein bestimmtes Ereignis, z. B. ein Brand,
eintrete. Es sei vom steuerlichen Vertreter eingewendet worden, dass
jetzt in Amstetten ein großes
Kinocenter genehmigt worden sei. Im konkreten Zeitpunkt werde dann rechtlich neu
zu beurteilen sein, ob eine außergewöhnliche wirtschaftliche
Abschreibung zu gewähren sei. Das habe aber keinen Einfluss auf die
Bemessung der normalen AfA.
Zur wirtschaftlichen
Nutzungsdauer verweist der steuerliche Vertreter auf die Rz 3113 der
ESt-Richtlinien 2000. Das Hauptargument bleibe trotzdem bei der technischen
Nutzungsdauer. Zu dem Argument, das Finanzamt sei auf die wirtschaftliche
Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht eingegangen,
führt der Finanzamtsvertreter aus, dass zu diesem Zeitpunkt für ihn
nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass auch eine 25-jährige wirtschaftliche
Nutzungsdauer in Betracht komme. Das Gebäude, Mauerwerk und Dach, seien
für ihn nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich auf 25 Jahre
nutzbar. Wenn nunmehr durch den Bau eines Kinocenters dem Betrieb wirtschaftlich
der Boden entzogen werde, so könne dies durchaus zu einer
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abschreibung
führen.
Abschließend verweist der
steuerliche Vertreter auf seine bisherigen Ausführungen und ersucht um
Stattgabe der Berufung.
Der
Senat hat erwogen:
Nach der
Außerstreitstellung der Steuerpflicht der Prämien zur
Kinoförderung in der mündlichen Berufungsverhandlung sind
strittig:
A) die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994
bis 1998;
B) die Verhängung von
Sicherheitszuschlägen für die Jahre 1994 bis 1998 in Höhe von 15%
der Buffetumsätze, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
unterliegen;
C) die Änderung der
Nutzungsdauer vom Kinozubau 1994.
A)
die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1998
§ 303 Abs. 4 BAO in der
für die Streitjahre geltenden Fassung normiert: Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt
hätten, wie z. B. Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften.
Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch
innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten,
Absichten oder Gesinnungen) (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 7 f. zu §
303). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH vom 9. Juli 1997,
96/13/0185; VwGH vom 28. Jänner 1998, 95/130141).
Im Fall der Bw. hat der
Prüfer unter Tz 47 des BP-Berichtes vom 19. Juli 2000 - getrennt nach
Abgabenarten - sämtliche Textziffern angeführt, die die
Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1994 bis 1998 veranlasst haben.
Mit Ausnahme der Tz 24 betreffend den Kinozubau 1994 erfüllten die vom
Prüfer festgestellten Umstände die vorhin ausgeführten Kriterien,
die die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme eines Verfahrens berechtigten.
Nur beim Kinozubau waren aus dem der Bilanz beigelegten Anlagenverzeichnis der
Umstand des Kinozubaues und die zugrunde gelegte Absetzung für Abnutzung in
Höhe von 10% p. a. ersichtlich (siehe OZ 20/1994/Bilanzakt). Dieser
Kinozubau mit der angenommenen 10-jährigen Nutzungsdauer war auch vor der
Erstellung des Erstbescheides Gegenstand eines Aktenvermerkes (OZ
13/1994).
Sämtliche anderen
Prüfungsfeststellungen waren jedoch in den wiederaufzunehmenden Verfahren
dem Finanzamt nicht so vollständig bekannt, dass es schon in den
wiederaufzunehmenden Verfahren zu der im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen rechtlichen Entscheidung hätte gelangen können. Diese
Beurteilung wird verstärkt durch die Außerstreitstellung der
Prämien für die Kinoförderung in der mündlichen
Berufungsverhandlung.
Im Berufungsschreiben wird
darauf hingewiesen, dass die "verbleibenden", d. h. die nicht in
Berufung gezogenen Prüfungsfeststellungen, in ihrer Auswirkung so
geringfügig seien, dass bei einer dem Gesetz entsprechenden
Ermessensübung die Wiederaufnahme der Verfahren unterblieben wäre.
Dieses Argument trifft nicht zu, da - mit Ausnahme der vorhin
angeführten Tz 24 - sämtliche Prüfungsfeststellungen im
Hinblick auf die Ermessensübung für oder gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umsatzsteuer und die Gewinn-
und Einkommensermittlung entscheidungswesentlich sind. Diese von der Tz 24
abgegrenzten Prüfungsfeststellungen sind im Zuge der Betriebsprüfung
neu hervorgekommen und insoferne geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide
herbeizuführen. Dies wird letztlich auch durch die
Berufungsausführungen bestätigt, weil nämlich nur die
"verbleibenden", also die nicht in Berufung gezogenen
Prüfungsfeststellungen als so geringfügig bezeichnet, dass die
Wiederaufnahme der Verfahren nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Weiters
sind die Auswirkungen der gegenständlichen Prüfungsfeststellungen
weder absolut noch relativ geringfügig, zumal diese Auswirkungen nicht
für jedes Verfahren gesondert, sondern für alle Verfahren insgesamt zu
beurteilen sind (vgl. Ritz, BAO², Tz 40 f. zu
§ 303).
Der unabhängige
Finanzsenat beurteilt somit die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Umsatz- und Einkommensteuer für 1994 bis 1998 als gesetzeskonform und weist
die Berufung in diesem Punkt als unbegründet ab.
B)
die Verhängung von Sicherheitszuschlägen für die Jahre 1994 bis
1998 in Höhe von 15% der Buffetumsätze, die dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegen
Die unter Tz 16 des
BP-Berichtes festgestellten formellen Mängel (Führung des Kassabuches
mit Bleistift und nur wöchentliche oder monatliche Eintragung der baren
Buffeterlöse in das Kassabuch) wurden weder in der Berufung noch in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers und auch nicht in
der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt und können somit als
Sachverhaltsfestellung angenommen werden.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen eines Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund
dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon formelle
Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu ziehen vermögen, die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde begründen, wobei es eines
Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig
sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit
offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu
beweisen (vgl. VwGH vom 30. 11. 1999, 94/14/0173).
Entscheidend ist, ob durch die
nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird,
dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig
erscheinen. Dies kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall
sein.
Im gegenständlichen Fall
stellte der Prüfer fest, dass im Prüfungszeitraum das Kassabuch
einerseits mit Bleistift geführt wurde und andererseits die baren
Buffeterlöse nicht täglich, sondern 1-mal wöchentlich oder 1-mal
monatlich im Kassabuch eingetragen wurden und dadurch der Sollstand laut
Kassabuch mit dem tatsächlichen Bargeldbestand nicht
übereinstimmt.
Diese - seitens der Bw.
unbestritten gebliebenen - Mängel waren nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates zweifellos geeignet, die sachliche Richtigkeit
der Bücher und Aufzeichnungen der Bw. in Zweifel zu ziehen. Der Prüfer
verweist in seiner zur Berufung abgegebenen Stellungnahme zutreffend auf die
Vorschrift des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, wonach Eintragungen der Zeitfolge nach
geordnet, richtig und zeitgerecht vorgenommen und Kassaeinnahmen und
-ausgaben täglich aufgezeichnet werden sollen.
Werden - wie im
gegenständlichen Fall - die Buffeterlöse jedoch nur 1-mal
wöchentlich oder sogar nur 1-mal monatlich und darüber hinaus auch
noch mit Bleistift im Kassabuch erfasst, so kann von einer
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2091-W/02
- Stammnummer
- 13197
- Gültig
- 17.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF