Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0785-L/04
Einbeziehung der Errichtungskosten eines Reihenhauses in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0785-L/04vom 13.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zitierte Wohnungseigentumsvertrag. Beigelegt wurde weiters ein
Leistungsverzeichnis für die gegenständliche Reihenhausanlage R.,
nicht jedoch die angeforderte Projektbeschreibung.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 8. November 2004
wurde der Berufungswerber durch den Senat aufgefordert, das im obigen Schreiben
zitierte Schriftstück vom 16. Februar 2004 einzureichen. Weiters
wäre anzugeben, welche Unterlagen im Zuge dessen eingereicht worden
sind. Im Bemessungsakt würden sich diese Schriftstücke nicht
finden.
Dieser wurde mit Schreiben vom 24. November 2004
wie folgt beantwortet: Es werde eine Kopie der seinerzeitigen Mitteilung
vom 16. Februar 1996 (an das Gebührenfinanzamt) sowie nochmals
die Kopien der vorgelegten Urkunden übermittelt. Im Hinblick auf den
gegenständlichen Fall würden das die Schlussrechnung der Firma M.H.
vom 7. Dezember 1994 - welche zum damaligen Zeitpunkt noch
beeinsprucht worden sei, eine Stellungnahme dazu der Familie Wa. vom
3. Oktober 1995, ein Reklamationsschreiben vom
21. September 1993, Besprechungsprotokolle vom
16. April 1993 und vom 11. November 1993, die
Honorarschlussrechnung im Hinblick auf die Planungskosten von Dipl Ing. G.E. vom
6. Dezember 1993 und eine Vereinbarung der Kanalabtretung an die
Gemeinde L. sein. Weiters werde auf die seit 20. Dezember 2003
geltende Fassung des § 208 BAO iVm § 207 BAO und § 295a
BAO verwiesen. Diese Bestimmungen seien mangels anders lautender
Übergangsregelungen in der derzeit geltenden Fassung auf jedes laufende
Verfahren anzuwenden. Demnach beginne der Lauf der Verjährung in
Angelegenheiten der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in welchem der
Tatbestand verwirklicht worden sei. Auf die Kenntnis der Finanzbehörde bzw.
die Kenntnis aller Umstände bei der Finanzbehörde werde nicht mehr
Bezug genommen. Unzweifelhaft sei somit in allen im Hinblick auf die
gegenständliche Reihenhausanlage anhängigen Fällen die
Verjährung eingetreten.
Beigelegt wurde die Kopie eines Schreibens vom
16. Februar 1996 an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern betreffend die gegenständliche Wohnanlage, nicht
unterzeichnet, mit folgendem
Inhalt: "In obiger Angelegenheit werden
die fehlenden Unterlagen
nachgereicht.
Insbesondere wird
darauf verwiesen, dass auf Grund der vorliegenden teilweise noch nicht
endgültigen beziehungsweise strittigen Schlussrechnungen, der Tatsache,
dass großteils wesentliche Änderungen in der einzelnen
Bauführung, oft sogar unter nachträglicher Einholung oder
Antragstellung auf Änderung der Baubewilligung vorliegen, von den Bauherren
jedes Kostenrisiko zu tragen ist und im Ergebnis auf Grund der vorliegenden
Schlussrechnungen unzweifelhaft individuelle Einzelverträge zur Errichtung
und Gestaltung jedes Hauses vorliegen, erscheint die qualitative Einstufung der
Beteiligten als Bauherren
gegeben.
Jene in der
Rechtsprechung zur Verneinung der Bauherreneigenschaft geforderte
Fixpreisgestaltung liegt eindeutig nicht vor."
Beigelegt wurden weiters die oben angeführten
Kopien.
Mit Schreiben vom 30. November 2004 wurden die
Ergebnisse des Ermitltlungsverfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt. Auf eine diesbezügliche Stellungnahme wurde
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
"Wiederaufnahme des
Verfahrens"
Sowohl die Berufung, als auch der Vorlageantrag wurde als
Rechtsmittel gegen einen Wiederaufnahmebescheid eingebracht. Im
gegenständlichen Verfahren ist ein solcher jedoch nicht
ergangen. Mit Ergänzungsvorhalt vom 2. September 2004
wurden diese Widersprüche dem Berufungswerber vorgehalten. Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2004 wurde einerseits die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid nicht zurückgezogen, andererseits den
Ausführungen des Senates zugestimmt.
Da tatsächlich kein Wiederaufnahmebescheid ergangen
ist, ist eine Berufung gegen einen solchen nicht existenten Bescheid nicht
zulässig und gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO
zurückzuweisen gewesen.
Verjährung
Zum Einen wurde durch den Berufungswerber Verjährung
eingewendet, zum Anderen ist der Eintritt der Verjährung im
Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (siehe etwa auch das Erkenntnis des
VwGH vom 18.10.1984, 83/15/0085) und daher einer Prüfung zu
unterziehen.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, den Bestimmungen der weiteren Absätze des
§ 207.
§ 207 Abs. 2 BAO bestimmt, dass die
Verjährungsfrist bei "allen übrigen Abgaben" - darunter
fällt auch die Grunderwerbsteuer - 5 Jahre beträgt. Nach
§ 200 BAO kann die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist. Im gegenständlichen Fall wurde am
15. November 1990 ein vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassen.
§ 208 Abs. 1 lit d BAO legt
für Fälle des § 200 BAO fest, dass die Verjährung mit Ablauf
des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde, beginnt.
§ 209
Abs. 1 BAO bestimmt, dass die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährung neu zu laufen. Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt
das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4 BAO).
Im gegenständlichen Fall kann es dahingestellt
bleiben, wann die Ungewissheit im Sinne des § 208 BAO beseitigt worden
ist. Fest steht, dass seit Entstehen des Abgabeanspruches - Kaufvertrag
Oktober 1990 - eine Kette von Unterbrechungshandlungen gefolgt ist, die
die Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht überschritten hat. Diese
können wie folgt aufgelistet werden:
|
15. November 1990
|
vorläufiger Grunderwerbsteuerbescheid
|
16. November 1993
|
Ergänzungsvorhalt
|
10. April 1995
|
Ergänzungsvorhalt
|
12. Oktober 1995
|
Ergänzungsvorhalt
|
28. November 2000
|
Ergänzungsvorhalt
|
10. Oktober 2002
|
endgültiger Grunderwerbsteuerbescheid
Die Zustellung dieser Schriftstücke, das
Nach-Außen-In-Erscheinung-Treten ist unbestritten und wurde immer wieder
in diversen Schriftsätzen bestätigt. Die Kenntnisnahme durch
den Berufungswerber ist laut ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch vom
30.10.2003, 99/15/0098) nicht Voraussetzung zur Erlangung der
Unterbrechungswirkung. Der Einwand des Berufungswerbers, dass der
Ergänzungsvorhalt vom 28. November 2000 nicht an den Vertreter,
sondern an den Berufungswerber selbst ergangen ist, geht folglich ins Leere.
Auch an Dritte gerichtete Handlungen können den Lauf der
Verjährungsfrist unterbrechen (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115). Somit
würde auch eine Amtshandlung, die sich trotz vorliegender Zustellvollmacht
an den Vollmachtgeber selbst richtet, jedenfalls als Unterbrechungshandlung zu
werten sein.
Im Hinblick auf die Unterberechungswirkung von
Verwaltungsakten kommt es nicht darauf an, ob der Amtshandlung eine zutreffende
Rechtsansicht zu Grunde liegt (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 12.8.1994,
94/14/0055). Die Argumentation des Berufungswerbers, es würde sich
beim Ergänzungsvorhalt vom 28. November 2000 nicht um
Amtshandlungen zur Feststellung das Abgabeanspruches handeln, da alle
Sachverhaltspunkte aus Sicht des Berufungswerbers bereits geklärt gewesen
wären, ist folglich nicht relevant. Auch die gegebenenfalls auf Grund
unrichtiger Rechtsansicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz an den
Berufungswerber gerichteten Fragen unterbrechen den Lauf der
Verjährungsfrist. Ebenso unwesentlich ist es, ob die
Unterbrechungshandlungen untauglich sind, zum Beweisthema beizutragen (VwGH
29.11.1988, 86/14/0134).
Der Einwand des Berufungswerbers, es würden zwischen
dem Ergänzungsvorhalt vom 12. Oktober 1995 und dem vom
28. November 2000 mehr als 5 Jahre vergangen sein, geht ins
Leere. Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO beginnt die
Verjährungsfrist von Neuem zu Laufen mit Ablauf des Jahres, in dem die
Unterbrechung eingetreten ist, im obigen Fall somit mit Ende 1995, der weitere
Ergänzungsvorhalt vom November 2000 war somit rechtzeitig und hat zu
einer neuerlichen Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist
geführt.
Von einer Prüfung der Beendigung der Ungewissheit wird
folglich abgesehen. Die Unterbrechungshandlungen sind wie oben ausgeführt
jeweils rechtzeitig erfolgt.
Innerhalb der Verjährungsfrist steht der
Abgabenbehörde die Wahl des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung frei,
weshalb keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden kann, dass diese eventuell
auch schon früher möglich gewesen sein würde (VwGH 12.8.1994,
94/14/0055).
Verjährung ist somit nicht eingetreten.
Bauherreneigenschaft
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG
1987 bestimmt, dass als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist
nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999,
96/16/0213) auch Alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für
das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072). Im
vorliegenden Grundstückskaufvertrag wurden in Punkt VIII. die anteiligen
Kosten für Vermessung, Planerrichtung und Vermarkung -
zusätzlich dem Kaufpreis von 538.510,00 S - zum Vertragsinhalt
gemacht. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des
Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe VwGH 31.3.1999,
99/16/0066). Es kommt dabei nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992,
90/16/0211). Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH
6.11.2002, 99/16/0204).
Im gegenständlichen Fall wurde am
10. Oktober 1990 der Kaufvertrag im Hinblick auf die
Miteigentumsanteile am gegenständlichen Grundstück abgeschlossen. Am
6. Dezember 1990 wurde der Bauvertrag mit der Firma M.H.
abgeschlossen. Teil dieses Bauvertrages ist auch die Projektbeschreibung samt
Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass es
sich bei gegenständlichem Projekt um eine Reihenhausanlage nach
baubiologischen Richtlinien handelt, dieser ein einheitlicher Einreichplan vom
21. Mai 1990 (in diesem scheint die Ti. als Bauwerber auf) zu Grunde
liegt und für das einheitliche Bild der Anlage Gewähr zu leisten
ist. Vorliegend ist weiters die Vereinbarung vom April 1990 zwischen
der Grundverkäuferin und der T.S., in der die Zurverfügungstellung des
Grundstückes zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit garantiertem
Fixpreis pro m² vereinbart wurde. Weiters wurde schon darin festgehalten,
dass die anteiligen Vermessungs- und Plankosten von den zukünftigen
Bauplatzkäufern getragen werden müssten. Ausdrücklich wurde
vereinbart, dass die T.S. keinen Anspruch auf Vermittlungsprovision aus diesen
Verträgen habe. Aus dieser - im Rahmen des Parteiengehörs
dem Berufungswerber nachweislich zur Kenntnis gebrachten - Vereinbarung
geht klar der Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Grundstücksanteile und
der Errichtung der Reihenhausanlage hervor. Im Schreiben vom
2. August 1995 wurde durch den Berufungswerber bestätigt, dass
der Auftrag zur Planung der Reihenhausanlage durch die Familie Ri. im Wege der
T.S. erfolgt ist. Das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtprojektes steht somit
fest. Weiters wird im Bauvertrag ein Haftungsausschluss für die
Grundveräußerer vereinbart. Der Zusammenhang zwischen der Haftung der
Veräußerer und der Errichtung der Anlage ist für den Senat nur
in dem Sinne verständlich, als es ein geplantes Zusammenwirken von
Grundstücksveräußerern, der Firma M.H. als Errichter der Anlage
und der T.S. und der Ti. gegeben haben muss. Für die Käufer war
es nicht möglich, ein unbebautes Grundstück zu erwerben (siehe auch
VwGH 16.11.1995, 93/16/0017). Mit Unterzeichnung der beiden erstgenannten
Verträge war auch der Berufungswerber in das Vertragsgeflecht zwischen den
oben genannten Parteien eingebunden und hat somit ein Grundstück samt
Gebäude im Rahmen eines bereits existierenden Projektes
erworben.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass keine
Bauverpflichtung bestanden hätte, ist daher als unrichtig anzusehen und
widerspricht den eingereichten Verträgen und vorliegenden
Schriftstücken. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass im Bauvertrag vom
6. Dezember 1990 in Punkt II der Baubeginn für das Reihenhaus des
Berufungswerbers abhängig gemacht wird vom Verkauf anderer
Reihenhäuser - die vollkommene Freiheit, kein oder ein anderes
Gebäude zu verwirklichen, war demnach nicht gegeben. Es liegt in der Natur
einer Reihenhausanlage mit einheitlichem Erscheinungsbild (siehe
Projektbeschreibung), dass nicht ein Bauplatz gänzlich freigelassen oder
mit einem differierenden Gebäude bebaut werden kann.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: -
Wenn der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, - er das Baurisiko zu tragen hat, das heißt den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist, - und er auch das finanzielle Risiko tragen muss, das
heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern
alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Werden Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft erworben,
wie im gegenständlichen Fall eindeutig aus dem Grundstückskaufvertrag
hervorgeht, mit denen das Eigentum am Reihenhaus erworben werden soll, wird in
ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Erreichung der Bauherreneigenschaft
vorausgesetzt, dass der Auftrag zur Errichtung der Wohneinheit von der
Eigentümergemeinschaft (und nur von dieser) erteilt wird, wofür von
vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses
erforderlich ist (siehe VwGH 30.5.1994, 93/16/0095, 93/16/0096). Im
zitierten Erkenntnis des VwGH wird weiters ausgeführt, dass nur die
Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame
Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen kann. Bei einer
Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur die Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn
ein Wohnhaus - im gegenständlichen Fall eine Reihenhausanlage -
durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird. Im Vorlageantrag
wird eingewendet, dass dieser gemeinsame Beschluss aus dem Kaufvertrag des
Grundstückes und dem Wohnungseigentumsvertrag vom 9. Juni 1994
hervorgehen würde. Dem Senat ist nicht einsichtig, wie daraus ein
ausdrücklicher Beschluss ableitbar sein soll, zumal der
Wohnungseigentumsvertrag erst nach dem
Baubeginn im Juli 1991 abgeschlossen worden ist. Trotz Aufforderung
konnte ein ausdrücklicher Auftrag - erteilt vor Baubeginn - nicht
eingereicht werden. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den
erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden
Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. Der
schlüssigen Annahme eines gemeinsamen Beschlusses zur Auftragserteilung
durch sämtliche Miteigentümer auf Grund des Abschlusses von
Einzelverträgen kann im Sinne der obigen Judikatur nicht gefolgt
werden. Vielmehr wurde im Schreiben vom 16. Februar 1996 vom
Berufungswerber selbst behauptet, dass es sich bei den Bauverträgen um
individuelle Einzelverträge zur Errichtung und Gestaltung des Hauses
handeln würde. Von einer Miteigentümerschaft kann auch erst
dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange
diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche
Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht, können diese auch nicht als
Bauherren handeln. Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht
Eigentümer sind, sind bloß unverbindliche Anregungen, mit ihnen
werden nicht in der Stellung eines Bauherren gründende, durchsetzbare
Rechte geltend gemacht. Im gegenständlichen Fall war das
Gebäude zum Großteil fertig gestellt bevor der
Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden ist. Der geforderte gemeinsame
Beschluss im Vorhinein kann folglich auch aus diesem Grunde nicht gefällt
worden sein.
Es war somit nicht die Miteigentümergemeinschaft, die
sich über die Planung und die Kosten des Gebäudes geeinigt, den
Baubeschluss gefasst und danach dem Bauträger den Auftrag erteilt
hat. Im Gegenteil erfolgte die Planung nach Auftrag durch die Familie Ri.
im Wege der T.S., das Projekt wurde durch die V. Gruppe einheitlich beworben
(siehe Schreiben des Berufungswerbers vom
2. August 1995).
Demnach ist der Berufungswerber nicht als Bauherr iSd
ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass ein einheitlicher,
auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem Grundstücksanteil
gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe VwGH 3.6.1982,
81/16/0059). Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut
Werkvertrag (fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe
auch VwGH 30.5.1994, 92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im
Grundstückskaufvertrag zusätzlich vereinbarten Kosten sind deshalb der
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 5 GrEStG 1987
zuzurechnen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich demnach wie
folgt:
|
Kaufpreis Grundstück
|
538.510,00 S
|
Vermessungskosten
|
9.100,00 S
|
Planungskosten
|
70.000,00 S
|
Fixpreis Gebäudeerrichtungskosten laut
Vertrag
|
2,668.590,00 S
|
Summe
|
3,286.200,00 S
|
davon die Hälfte auf den
Berufungswerber entfallend:
|
1.643.100,00 S
|
davon 3,5% GrESt
|
57.508,50 S
Die Berufung gegen den endgültigen
Grunderwerbsteuerbescheid war folglich als unbegründet abzuweisen und im
Hinblick auf die oben errechnete Bemessungsgrundlage
abzuändern.
Linz, am 13.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0785-L/04
- Stammnummer
- 13115
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF