Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0785-L/04
Einbeziehung der Errichtungskosten eines Reihenhauses in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0785-L/04vom 13.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Edith Putschögl und die weiteren
Mitglieder Mag. Karin Peherstorfer, Josef Pointinger und Christian Nemeth
über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch Dr. Ernst
Wittmann, Notar, 4010 Linz, Landstraße 3, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom
10. Oktober 2002 betreffend Grunderwerbsteuer und Wiederaufnahme des
Verfahrens nach der am 9. Dezember 2004 in 4010 Linz, Zollamtstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Wiederaufnahmebescheid wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a
BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid wird abgeändert.
Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage
in Höhe von 1,643.100,00 S mit 4.179,31 €
festgesetzt. Dies entspricht einem Schillingbetrag von
57.508,50.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Am 10. Oktober 1990 wurde zwischen Frau L.R.,
Herrn M.R., Frau H.G. sowie Frau R.R. und Herrn F.R. als Verkäufer
einerseits und Bw. und I.W. als Käufer andererseits ein Kaufvertrag
abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Vertragsteile
lauten wie folgt:
"I.
Die Verkäufer
verkaufen und übergeben an Bw. und
I.W. und diese kaufen und
übernehmen von den ersteren je
301
/
10000
Anteile an der neu zu eröffnenden
Grundbucheinlage der KG R.,
.......um den vereinbarten Kaufpreis von 538.510,00 S.
.....
VII.
Sämtliche mit der
Beurkundung und der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren tragen die Käufer, wozu
festgestellt wird, dass die Käufer allein den Auftrag zur Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages an den
Schriftenverfasser erteilt haben.
VIII.
Festgestellt wird, dass
sich die Käufer verpflichten, die auf sie anteilig entfallenden Kosten der
Vermessung, Planerrichtung und Vermarkung der von ihnen (anteilig) erworbenen
Liegenschaft(en) zu ersetzen.
Die Käufer sind in
Kenntnis des derzeit gültigen, rechtskräftigen Bebauungsplanes der
Gemeinde L. betreffend das anteilig
erworbene Grundstück.
....."
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 15. Oktober 1990 wurde obiger
Kaufvertrag an die Abgabenbehörde I. Instanz versendet und als
Gegenleistung ein Betrag von 538.510,00 S angegeben.
Mit Bescheid vom 15. November 1990 wurde im
Hinblick auf den obigen Kaufvertrag gemäß
§ 7 Z 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 274.055,00 S mit 9.592,00 S
festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig.
Dieser Bescheid wurde wie folgt
begründet:
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Kaufpreis
|
269.255,00 S
|
Vermessungskosten
|
4.800,00 S
|
Gegenleistung gemäß
§ 5
Grunderwerbsteuergesetz 1987
|
274.055,00 S
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung
vorläufig.
Für die Ermittlung der Gegenleistung seien die
Vermessungskosten mangels (ausreichender) Angaben gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden.
Am 16. November 1993 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an Bw.
gerichtet:
Zur Bemessung der Grunderwerbsteuer würde ersucht
werden, die angeführten Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen
Unterlagen beizulegen.
Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem sei das Gebäude geplant worden?
|
2.
|
Wer hätte den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie sei das Projekt beworben
worden?
|
4.
|
Gäbe es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen? Bitte
Vorlage.
|
5.
|
Wie hätten die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss hätten die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion genommen?
|
7.
|
Wer hätte um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem sei Baubewilligung erteilt worden?
|
10.
|
Hätte eine Bauverpflichtung bestanden? Wenn ja, bitte
Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Seien die Erwerber den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen? Bitte Vorlage
der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem werde von den Baufirmen bzw. den Professionisten
Rechnung gelegt und in welcher Form? (Bitte diesbezügliche
Unterlagen)
|
13.
|
Welche Verträge seien mit dem Bauführer
abgeschlossen worden (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Sei für die Errichtung (Sanierung) ein Fixpreis
vereinbart worden?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten.
|
16.
|
Falls bereits Baupläne existiert hätten, Vorlage
einer Planausfertigung.
|
17.
|
Wann sei mit dem Bau begonnen worden?
Dieser Ergänzungsvorhalt wurde vom Berufungswerber
nicht beantwortet.
Am 10. April 1995 wurde nochmalig durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an Bw.
abgefertigt:
Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem sei das Gebäude geplant worden?
|
2.
|
Wer hätte den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie sei das Projekt beworben
worden?
|
4.
|
Gebe es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen (Bitte
Vorlage)?
|
5.
|
Wie hätten die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss hätten die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion genommen?
|
7.
|
Wer hätte um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem sei Baubewilligung erteilt worden?
|
10.
|
Hätte eine Bauverpflichtung bestanden? Wenn ja, bitte
Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Seien die Erwerber den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen? Bitte Vorlage
der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem werde von den Baufirmen bzw. den Professionisten
Rechnung gelegt und in welcher Form (Bitte diesbezügliche
Unterlagen).
|
13.
|
Welche Verträge seien mit dem Bauführer
abgeschlossen worden (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Sei für die Errichtung ein Fixpreis vereinbart
worden?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten (Bitte um Vorlage
der Schlussrechnung)?
|
16.
|
Wann sei mit dem Bau begonnen worden?
|
17.
|
Wann und in welchem Bauzustand sei das Haus
übernommen worden?
Mit Schreiben vom 2. August 1995 wurden folgende
Unterlagen eingereicht:
Bauvertrag vom 6. Dezember 1990 abgeschlossen
zwischen Bw. und I.W. als Auftraggeber einerseits und der Firma M.H.,
Bauunternehmung, als Auftragnehmer andererseits. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt:
"I.
Verbindliche
Rechtsgrundlagen für diesen Bauvertrag sind in nachstehender
Reihenfolge:
1. Die Bestimmungen
dieses Bauvertrages
2. Das
Leistungsverzeichnis vom 6. Juli 1990
3. Der Wortlaut der unter
Punkt II genannten Projektbeschreibung
4. Von beiden
Vertragsparteien anerkannte, schriftliche Ergänzungen
5. Die zum Zeitpunkt der
Unterfertigung dieser Urkunde durch den Käufer gültigen
Ö-Normen
6. Die einschlägigen
anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, diese gehen in der Reihenfolge nur dann vor,
wenn sie zwingenden Charakter haben
7. Einreichpläne
Architekt
Dipl.Ing. G.E..
II.
Die Auftraggeber erteilen
dem Auftragnehmer den unwiderruflichen Auftrag, auf dem bereits erworbenen
Grundstück das Bauvorhaben nach der den Auftraggebern im Einzelnen
bekannten Projektbeschreibung "Reihenhausanlage
K. in
L-R, Bau- und Ausstattungsbeschreibung"
zu errichten. Weitere Grundlagen für die Errichtung dieses Bauvorhabens
sind die Bescheide des Stadtamtes
L..
Der Baubeginn kann
seitens des Auftragnehmers erfolgen, wenn von den Häusern 1-3 zwei
verkauft sind, von den Häusern 4 und 5 eines, von den
Häusern 6 und 7 eines, den Häusern 8 und 9 ebenfalls eines,
den Häusern 10-13 drei und den Häusern 15-18 ebenfalls drei.
III.
Als Preis für die
Errichtung dieses Bauvorhabens (Top 9) wird ein Betrag von
2,668.590,00 S vereinbart.
Dieser Preis versteht
sich als unveränderlicher Pauschalpreis für alle Bauverträge, die
bis 15. November 1990 abgeschlossen werden, bei später
abgeschlossenen Bauverträgen wird ein Fixpreis für alle Leistungen bis
30. April 1991 garantiert. Für alle nachfolgenden Leistungen wird
eine Preiserhöhung lt. Baukostenindex verrechnet.
In diesem Preis sind
sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Lohn- und
Materialnebenkosten enthalten. Ebenso beinhaltet der Preis sämtliche
Transportleistungen und Nebenleistungen, die zur technisch einwandfreien, dem
Bauvertrag und den behördlichen Vorschriften genügenden
Durchführung notwendig sind.
Der vorhin genannte
Betrag versteht sich inklusive der derzeit gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer von 20 %.
.....
V.
Abänderungen oder
Ergänzungen zu diesem Bauvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
grundsätzlich der Schriftform. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich
fest, dass bis zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde keine
mündlichen Nebenabreden getroffen wurden. Die Auftraggeber sind nur dann
berechtigt, Art oder Mengen des in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsumfanges
nachträglich zu ändern, wenn dem der Auftragnehmer zunächst
ausdrücklich schriftlich zustimmt. In einem solchen Fall hat der
Auftragnehmer zugleich mit der Zustimmung in Form eines detaillierten
Zusatzangebotes zu erklären, ob und in welchem Ausmaß sich dadurch
das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt verändert. Die
nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges kommt darauf hin nur
dann zu Stande, wenn die Auftraggeber binnen einer Frist von 2 Wochen zu
diesem Zusatzangebot schriftlich Annahme erklären.
Wird durch die
nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges das in diesem
Bauvertrag für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt unterschritten, ist der
entsprechende Differenzbetrag von der zuletzt fälligen Teilzahlung in Abzug
zu bringen. Wird dadurch das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt
überschritten, haben die Auftraggeber den entsprechenden Differenzbetrag
auf Grund der vereinbarten Zusatzleistungen nach Verrechnung durch den
Auftragnehmer binnen 4 Wochen ab Rechnungsdatum zu
bezahlen.
.....
VII.
Die Erteilung von
Aufträgen durch die Auftraggeber zur Durchführung von Leistungen, die
über den Leistungsumfang lt. diesem Bauvertrag hinausgehen, wozu
insbesondere auch die Vergabe von Sonderausstattungen gehört, ist ohne
ausdrückliche Zustimmung durch den Auftragnehmer erst nach Abnahme seiner
Leistungen möglich.
Gestattet es der
Auftragnehmer, dass vor Abnahme seiner eigenen Leistungen dritte Personen am
gesamten Bauvorhaben von den Auftraggebern beschäftigt werden, so haften
die Aufraggeber dem Aufragnehmer für Schäden welcher Art immer, die
von diesen dritten Personen am Bauvorhaben, insbesondere auch an
Baustelleneinrichtungen des Auftragnehmers, verursacht
werden.
.....
IX.
Der Auftragnehmer leistet
Gewähr, dass das von ihm errichtete Bauvorhaben die ausdrücklich
bedungenen und gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften hat und damit
den derzeit allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sowie den
einschlägigen Gesetzesbestimmungen entspricht.
....
Die
Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum
der ordentlichen Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers. Sollten sich bei der
Abnahme Mängel zeigen, sind diese in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die
Aufnahme ins Abnahmeprotokoll gilt als Mängelrüge. Sollten im
Zeitpunkt der Abnahme ganz offenkundig erkennbare Mängel bestehen und
werden diese nicht in das Abnahmeprotokoll aufgenommen, so verzichten dadurch
die Auftraggeber auf eine diesbezügliche Behebung und
Preisminderung.
Allenfalls vorhandene
behebbare Mängel hat der Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist ab
Aufnahme ins Abnahmeprotokoll, sollten sie erst danach erkennbar werden, binnen
angemessener Frist ab schriftlicher Mängelrüge zu
beheben.
.....
Sonstige
Bestimmungen
.....
II.
Den Grundverkäufer
trifft keinerlei Mithaftung aus den Bestimmungen des abgeschlossenen
Bauvertrages. Der Grundverkäufer ist daher aus jedweder Haftung oder
sonstiger Verbindlichkeit aus dem Bauvertrag befreit".
Eingereicht wurde ein Plan vom 2. Mai 1991 des
gegenständlichen Gebäudes.
Die oben angeführten Fragen wurden in diesem Schreiben
wie folgt beantwortet:
|
1.
|
Dipl.Ing. Architekt G.E..
|
2.
|
Die Verkäufer, Familie Ri. im Wege der
T.S..
|
3.
|
Familie Ri. im Wege der T.S. bzw. der V.
Banken.
|
4.
|
Eine Kopie des Verkaufsprospektes der T.S. werde
vorgelegt.
|
5.
|
Größtenteils durch Verkaufswerbung der V.
Gruppe.
|
6.
|
Die in den Verkaufsprospekten vorgeschlagene Bebauung
wäre als unverbindlicher Planungsvorschlag zu sehen. Die Erwerber
wären in der konkreten Ausführung frei gewesen. Es hätte der
Haustyp frei gewählt werden können, ebenso Dachgeschossausbau, freie
Änderung der Raumeinteilung, Variante mit und ohne Keller,
grundsätzlich auch weitergehende Änderungen. Ebenfalls Errichtung bzw.
Umstellung der Garagen bzw. Parkplätze und der Bau von zusätzlichen
Garagen.
|
7.
|
Frau Ri. als Grundeigentümerin, vertreten durch die
T.S., für die Baubewilligung laut Prospekt. Alle weiteren
Baubewilligungsanträge wären durch den Käufer als
Grundeigentümer und Bauherr erfolgt.
|
8.
|
Liege den Parteien derzeit nicht vor und werde
nachgereicht.
|
9.
|
Die erste Baubewilligung sei der
T.S.(als Vertreter von Frau Ri.) erteilt worden (gemäß der in den
Prospekten vorgeschlagenen Bebauung). Weitere Baubewilligungen für
Änderung (Austausch des Haustyps, Errichtung einer weiteren Garage etc.)
sei den Käufern erteilt worden.
|
10.
|
Nein.
|
11.
|
Ja. In allen Belangen hätte ausschließlich ein
Vertragsverhältnis zwischen den Käufern und den einzelnen
Unternehmungen bestanden.
|
12.
|
Alle Abrechnungen ausschließlich und direkt an die
Käufer.
|
13.
|
Bauführer wäre die Firma
M.H.gewesen. Verträge würden vorgelegt werden, wo nicht mehr
vorhanden, würden Kopien beigeschafft werden.
|
14.
|
Unterschiedlich bei den einzelnen Käufern, siehe
Punkt III. der Bauverträge.
|
15.
|
Siehe Anlage, fehlende Schlussrechnungen würden
nachgereicht werden.
|
16.
|
Unterschiedlich je nach Kaufdatum, die genauen Angaben
würden auf Wunsch nachgereicht, cirka Mitte 1991 bis Ende
1992.
|
17.
|
Unterschiedlich je nach Kaufdatum, cirka ab 1993, genaue
Daten würden auf Wunsch nachgereicht.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 12. Oktober 1995
wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz wie folgt
ausgeführt:
Es würde ersucht werden, die folgenden Unterlagen und
Belege nachzureichen bzw. die diversen Beträge bekannt zu geben. Weiters
sei auch eine Kopie des betreffenden Wohnungseigentumsvertrages
vorzulegen.
Im Hinblick auf Bw. und I.W. wurden die Baukosten laut
Schlussrechnung, die anteiligen Vermessungskosten, die endgültigen
anteiligen Planungskosten sowie die anteiligen Kanalerrichtungskosten
angefordert.
Mit Schreiben vom 28. November 1995 wurde wie
folgt geantwortet:
In der Anlage würden weitere der gewünschten
Urkunden nachgereicht werden. Hinsichtlich einzelner Häuser würden
noch keine endgültigen Schlussrechnungen vorliegen bzw. seien sogar
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Käufern und der Firma M.H.
anhängig.
Die noch fehlenden Unterlagen würden jedoch
schnellstmöglich beigeschafft und vorgelegt werden.
Es werde diesbezüglich jedoch ersucht, die Frist zur
Vorlage der noch fehlenden Unterlagen bis 30. Jänner 1996 zu
erstrecken.
Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die
Bauherreneigenschaft in diesem Projekt unzweifelhaft vorliegen müsse, da
zwischen den Eigentümern (zugleich Bauherrn) und den errichtenden
Gesellschaften kein Dritter zwischengeschaltet gewesen wäre, daher das
alleinige Risiko auf Seiten der Eigentümer gelegen sei. Diesbezüglich
werde auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion OÖ,
344/1-9/Mü-1993, vom 14. Dezember 1994 verwiesen.
Beigelegt wurde die erste Honorarteilrechnung des
Architekten Dipl.Ing. G.E. an Herrn Bw. vom 17. Mai 1991
über 52.047,60 S. Dieser Betrag würde entsprechend dem
Kaufvertrag und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung nach Abschluss der
Bebauungseinreichungs- und Ausführungsplanung für die Grundausstattung
70 % der Gesamtsumme in Rechnung gestellt werden.
Weiters wurde eine Honorarnote der Vermessungskanzlei vom
31. Dezember 1990 an Bw. und I.W. über in Summe 9.100,00 S
eingereicht.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 28. November 2000
wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz Folgendes
aufgeworfen:
Für die endgültige Bemessung der
Grunderwerbsteuer würde nochmals ersucht werden, folgende Fragen zu
beantworten und die erforderlichen Unterlagen und Belege
vorzulegen.
1. Höhe der Baukosten laut Schlussrechnung der Firma
M.H.
2. Höhe der endgültigen anteiligen Planungskosten
(Punkt VIII. des Kaufvertrages)
3. Hätte auch der Berufungswerber einen Anteil der
Kanalerrichtungskosten zu tragen gehabt? Wenn ja, wie hoch sei dieser Betrag
gewesen? Wie seien diese Kosten verrechnet worden und an wen seien diese zu
bezahlen gewesen?
Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 wurden folgende
Unterlagen eingereicht:
Honorarschlussrechnung des Architekten Dipl.Ing. G.E.
vom 6. Dezember 1993 über die Gesamtsumme von
74.877,60 S.
Weiters wurde bekannt gegeben, dass die Schlussrechnung der
Firma M.H. vom 7. Dezember 1994 2,574.464,59 S brutto ausmachen
würde, die endgültigen Planungskosten des Architekten
Dipl.Ing. G.E. 74.877,60 S. Der Kanal sei über die T.S. in
Auftrag gegeben worden. Unterlagen darüber würden zum damaligen
Zeitpunkt nicht vorgelegen sein.
Beigelegt wurde die Schlussrechnung der Firma M.H.
über insgesamt brutto 2,574.464,59 S. Dieser Betrag würde sich
wie folgt zusammensetzen:
|
A)
|
Pauschalauftrag
|
2.223.825,00 S
|
B)
|
Nachtragsangebot Nr. 1
|
50.024,80 S
|
C)
|
Nachtragsangebot Nr. 2
|
-40.805,65 S
|
D)
|
Nachtragsangebot Nr. 3
|
|
E)
|
Nachtragsangebot Nr. 4
|
2.800,00 S
|
F)
|
Nachtragsangebot Nr. 5
|
1.491,60 S
|
G)
|
Nachtragsangebot Nr. 6
|
-2.857,88 S
|
H)
|
Zusätzliche Mehrleistungen
|
33.232,26 S
|
I)
|
Minderleistungen
|
-107.684,97 S
|
K)
|
Qualitätsabzüge
|
-14.638,00 S
|
|
Nettosumme
|
2.145.387,16 S
|
|
plus 20 % Mehrwertsteuer
|
429.077,43 S
|
|
Rechnungsbetrag
|
2.574.464,59 S
Weiters liegt vor eine Projektbeschreibung über die
baubiologische Reihenhausanlage K., L. der Ti. der V. Bank. Diese beinhaltet
einen Plan des Architekten Dipl.Ing. G.E. über
18 Reihenhäuser.
Des Weiteren findet sich darin folgende Bau- und
Ausstattungsbeschreibung:
"Kauf- und
Treuhandabwicklung:
Die Abwicklung des
Ankaufes der Liegenschaft erfolgt über die Notariatskanzlei
Dr. W., welche die Haftung
für die grundbücherliche und lastenfreie Eintragung des
Eigentumsrechtes des jeweiligen Liegenschaftsanteiles
übernimmt.
Im Kaufpreis
enthalten:
- Die anteiligen
Grundkosten
- Die Baukosten lt.
Leistungsbeschreibung
Im Kaufpreis nicht
enthalten:
|
-
|
Die
Vertragserrichtungskosten
|
-
|
Die Gerichts- und
Grundbuchseintragungskosten
|
-
|
Die
Grunderwerbsteuer
|
-
|
Die für die
Finanzierung anfallenden Kosten
|
-
|
Der
Anliegerbeitrag
|
-
|
Die Anschlusskosten
für Kanal, Wasser, Strom und Gas
|
-
|
Das Honorar für
Planung und Bauleitung
|
-
|
Das Honorar für die
Vermessung
I.
Allgemeines:
Die Errichtung der
Reihenhausanlage erfolgt nach baubiologischen Richtlinien. So wurde sowohl von
der Situierung der Grundrissgestaltung und Architektur sowie insbesondere bei
der Auswahl von schadstofffreien Baustoffen den derzeitigen baubiologischen
Erkenntnissen und Möglichkeiten entsprochen. Vom österreichischen
Institut für Baubiologie erfolgt eine Ausführungs- und
Qualitätskontrolle einschließlich einer
Gesamtabnahme.
Der Baubeschreibung von
Architekt Dipl.Ing. G.E. liegt die
Einreichplanung vom 21. Mai 1990 zu Grunde. Die Pläne gelten nur
für die Grundrissgestaltung. Für die Bausausführung, Einrichtung
und Ausstattung gilt nur das vorliegende
Leistungsverzeichnis.
.....
14. Änderungen und
Ergänzungen:
Sämtliche
Änderungen, sofern sie das äußere Bild des Baues betreffen,
bedürfen der Genehmigung durch den Errichter, den Architekten und die
Baubehörde und werden nur in Ausnahmefällen genehmigt um soweit wie
möglich das einheitliche Bild der Anlage zu gewährleisten.
Alle den inneren Ausbau
betreffenden Sonderwünsche sind mit dem Generalunternehmer mittels
Nachtragsanbot zu fixieren. Fragen und Sonderwünsche betreffend Baubiologie
sind an den Planverfasser Architekt Dipl.Ing. G.E.
zu richten.
...."
Am 10. Oktober 2002 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz ein endgültiger Bescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO im Hinblick auf den Kaufvertrag
vom 10. Oktober 1990 mit L.R. und Mitbesitzer
abgefertigt.
Für den oben angeführten Rechtsvorgang werde die
Grunderwerbsteuer festgesetzt wie folgt:
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG mit
3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,596.037,00 S
(entspricht 115.988,53 €)
|
55.861,00 S
|
Bisher festgesetzte Grunderwerbsteuer (Bescheid vom
15. November 1990)
|
9.592,00 S
|
Nachforderung somit
|
46.269,00 S
Dieser Bescheid wurde wie folgt
begründet:
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Grundstückspreis
|
538.510,00 S
|
Vermessungskosten
|
9.100,00 S
|
Planungskosten
|
70.000,00 S
|
Baukosten laut Bauvertrag
|
2.574.464,59 S
|
und davon 1/2
|
Auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen wäre
Gegenstand des Erwerbes das Grundstück samt dem darauf zu errichtenden
Gebäude gewesen. Die Grunderwerbsteuer sei daher von der Gegenleistung
(Grundstück-, Gebäude- und Baunebenkosten) zu berechnen.
Es wurde Berufung gegen obigen Bescheid sowie gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens eingereicht mit im Wesentlichen folgender
Begründung:
1. Gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens 1.1. Gegen die Auffassung der Behörde seien alle
Voraussetzungen für die Bauherrenschaft, wie - Einflussnahme auf die
bauliche Gestaltung des Hauses - Tragung des Baurisikos -
Verpflichtung gegenüber den bauausführenden Unternehmen -
Tragung des finanziellen Risikos - Durchführung der Bauaufsicht
gegeben gewesen. Sie würden fast täglich auf ihrer Baustelle
gewesen sein und hätten die meisten Arbeiten selbst koordiniert und
überwacht. Weiters hätten sie Verhandlungen und
Vertragsabschlüsse mit den Subunternehmen selbst geführt und vergeben,
koordiniert und überwacht, da sie das Grundkonzept in vielen wesentlichen
Punkten abgeändert hätten, z.B. den Rohbau, die Raumaufteilung, den
Innenausbau, Fenster und Türen, Elektro-, Wasser-, Abwasser- und
Heizungsinstallation, Maler-, Fliesen-, Stiegen- und Architektenleistungen, was
sich in Summe auch in ganz erheblichen Mehr- und Minderpreisen und somit auf die
Endabrechnung mit der Firma M.H. ausgewirkt habe und per Saldo zu einer
erheblichen Preisminderung des ursprünglichen Kaufpreises geführt
habe. Wobei die Leistungsänderungen und Direktvergaben an die
Professionisten cirka 20% des Kaufpreises betragen hätten, woraus deutlich
die Bauherrenschaft zu erkennen sei. - Abwicklung aller Abrechnungen samt
Kontrolle und Bezahlung ausschließlich von ihnen erfüllt, weil
die Bauherrenschaft auch nur durch sie wahrgenommen werden konnte und musste.
Die Feststellung, dass Bw. und I.W. nicht Bauherren wären, sei eine
Auslegung/Beurteilung der Abgabenbehörde. Diese entspreche weder den
Tatsachen, als auch keiner nachvollziehbaren gesetzlichen Grundlage. Daher sei
auch keine Begründung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben
und diese abzulehnen. Im Übrigen würde in diesem Zusammenhang
auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen werden: Nach der
Rechtsprechung des VwGH (vergleiche unter Anderem 27.6.1991, 90/16/0169 und
24.4.1982, 81/16/007, 5.8.1993, 93/14/0044, und viele andere mehr) sei als
Bauherr ein Käufer nur denn anzusehen, wenn er - auf die bauliche
Gestaltung Einfluss nehmen könne, - das Baurisiko zu tragen habe,
das heißt den bauausführenden Firmen gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet sei, - das finanzielle Risiko tragen
müsse, das heißt, dass er nicht nur einen Fixpreis zu zahlen habe,
sondern auch berechtigt sei, von den Bauausführenden Rechnung zu
verlangen. Sämtliche Voraussetzungen seien bei ihnen
erfüllt. 1.2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann
zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen
würden. Wenn die Behörde die Fakten bereits kennen habe müssen
- wie im gegenständlichen Fall spätestens seit Ende 1993 -
diese aber unbeachtet gelassen habe oder, aus welchem Grund auch immer,
verabsäumt hätte zu berücksichtigen, sei die Wiederaufnahme nicht
begründet und auch nicht mehr zulässig (§ 303 Abs. 4 BAO,
Judikatur VwGH 1395/77 vom 23.11.1977). 1.3. Es sei bereits
spätestens per 28. November 2000 Verjährung eingetreten, da
laut Bescheid das geforderte erste Ersuchen um Ergänzung am
16. November 1993 erfolgt sei, die zweite Anfrage am
10. April 1995, das nächstfolgende Ersuchen um Ergänzung
aber erst am 28. November 2000 ergangen sei, somit die Frist zwischen
der zweiten Anfrage und dem folgenden Ersuchen um Ergänzung versäumt
worden sei. 1.4. Der Finanzbehörde seien schon mit dem ersten
Ersuchen um Ergänzung vom 16. November 1993 alle Inhalte und
Fakten bekannt gegeben worden, das heißt, dass bei den Anfragen keinerlei
neue Fragen, Inhalte oder Fakten behandelt worden seien, die der
Finanzbehörde nicht schon spätestens Ende 1993 beim ersten Ersuchen um
Ergänzung zugänglich gewesen wären. 1.5. Wenn die
Finanzbehörde schon von Beginn dieses Verfahrens an zügig agiert
hätte, dann würden sie in die Lage versetzt worden sein, die
seinerzeit an die von ihnen für den Rohbau beauftragte Baufirma, die M.H.
GmbH als bezahlte "unechte" Umsatzsteuer auf Antrag/Betreiben
zurückerstattet zu bekommen. Dies sei nunmehr, nachdem die Firma M.H. in
der seinerzeitigen juristischen Form nicht mehr existiere, auch nicht mehr
möglich.
2. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Als Bauherren
hätten sie die Grunderwerbsteuer für den Grunderwerb samt
Vermessungskosten rechtzeitig und ordnungsgemäß dem Finanzamt
überführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004
wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:
Anlässlich der Anzeige der Erwerbsvorganges am
16. Oktober 1990 seien lediglich der Kaufvertrag vom
10. Oktober 1990 und eine Grunderwerbsteuerabgabenerklärung
vorgelegt worden. Auf dieser sei eine Gegenleistung von 538.510,00 S
erklärt worden, welche den Kaufpreis für den Grundanteil darstelle. Es
sei nicht aktenkundig, dass der Vorhalt vom 16. November 1993
beantwortet worden sei.
Die Beantwortung des Vorhaltes vom 10. April 1995
(darin sei um Stellungnahme zum Erwerbsvorgang und um Vorlage von Unterlagen
ersucht worden), die der Notar Dr. W.W. als Vertreter des Berufungswerbers
vorgenommen hätte, hätte den Bauvertrag sowie eine Plankopie
enthalten. Im weiteren Vorhalt vom 12. Oktober 1995 sei darauf
hingewiesen worden, dass vom Berufungswerber folgende Unterlagen (anteilige
Vermessungskosten, Baukosten lt. Schlussrechnung, endgültige anteilige
Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten) fehlen würden. Erst in
der Beantwortung des Vorhaltes vom 27. November 2000, eingelangt am
26. Jänner 2001 seien alle für die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer maßgeblichen Umstände dargelegt worden.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO würde die
Verjährungsfrist 5 Jahre betragen.
§ 209 Abs. 1 BAO laute: "Die Verjährung
wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, im
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen". Somit sei die Verjährung auf Grund der Unterbrechungshandlungen
nicht eingetreten.
Auf Grund des nunmehr im Wege des Vorhalteverfahrens
ermittelten Sachverhaltes und der tatsächlichen Höhe der Gegenleistung
wäre daher die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig festzusetzen
gewesen.
Zur Frage der Bauherreneigenschaft:
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt
habe, könne beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit
denen das Wohnungseigentum verbunden werden solle, zur Erreichung der
Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der Reihenhausanlage nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich sei.
Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer könne
rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willenentschlusses verfügen (vgl. das Erkenntnis vom 29.4.1998,
98/16/0187-0190).
Das Vorliegen eines solchen gemeinsamen Beschlusses sei
jedoch nicht behauptet worden. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen gehe
eindeutig hervor, dass der Erwerbsvorgang auf ein Grundstück mit einem zu
errichtenden Reihenhaus gerichtet sei, weshalb auch die weiteren Kosten laut
angefochtenem Bescheid in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen gewesen
wären. Die in der Berufung angeführten Änderungen seien im
Verhältnis zur Gesamtkonstruktion so unbedeutend, dass diese keineswegs den
Erwerber zum Bauherrn werden lassen würden.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 wurde der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz sowie der Antrag auf Entscheidung des Gesamtsenates
gestellt.
Der Vorlageantrag richtet sich gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004 gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und betreffend Grunderwerbsteuer je vom
10. Oktober 2002.
Dieser wurde wie folgt begründet:
1. Zur Frage der Bauherreneigenschaft:
Hier würde auf die Begründung der Berufung vom
7. November 2002 verwiesen werden. Nur weil ein gemeinsamer Beschluss
nicht ausdrücklich behauptet worden sei, es gehe sowohl aus dem Kaufvertrag
vom 5./13. November 1990, als auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag
vom 9. Juni 1994 hervor, dass der gemeinsame Wille der
Eigentümergemeinschaft vorliege, könne nicht abgeleitet werden, dass
die Bauherreneigenschaft nicht bestehe. Es könne nicht sein, dass nur ein
ausdrücklicher Auftrag der Eigentümergemeinschaft zur Errichtung der
Reihenhausanlage erforderlich sei.
Auf die Frage - wer sonst hätte
Bauherreneigenschaft und warum? - würde in der
Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen worden
sein.
2. Betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre rechtswidrig,
weil:
Im Vorhalt vom 10. April 1995, dessen
Beantwortung der Notar Dr. W.W. als Vertreter vorgenommen hätte, sowie
im Vorhalt vom 12. Oktober 1995 die Fragen der Behörde, wie (es
würde wörtlich die Begründung der Berufungsvorentscheidung
zitiert werden): anteilige Vermessungskosten, Baukosten laut Schlussrechnung,
endgültige anteilige Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten,
bereits beantwortet worden seien. Weiters hätte sich Dr. W.
schriftlich angeboten, für allfällige weitere Auskünfte oder zu
einem persönlichen Gespräch jederzeit zur Verfügung zu
stehen.
Bis zum Vorhalt vom 28. November 2000, also
über 60 Monate lang, wäre keine Reaktion der Behörde
gekommen. In dem Vorhalt vom 28. November 2000 sei ersucht worden
(wörtliches Zitat):
"Für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung Unterlagen
und Belege vorzulegen hinsichtlich" Höhe der anteiligen Vermessungskosten,
Höhe der anteiligen endgültigen Planungskosten und Anteil der
Kanalerrichtungskosten, also genau dieselben Fragen, die bereits im Vorhalt vom
12. Oktober 1995 an den Berufungswerber gestellt und von diesem
beantwortet worden seien.
Dieser wörtlich fast idente Vorhalt - nach
über 5 Jahren! - und dies sei der einzige wesentliche
Unterschied - wiederum an den Berufungswerber direkt gerichtet doch nicht
wie in dem Schreiben des bevollmächtigten Notars vom 20. Mai 1995
ersucht worden sei, "sämtliche diesbezüglichen Schriftstücke in
Hinkunft ausschließlich an diesen als Parteienvertreter zu
richten".
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 wäre dann
der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gekommen.
Und jetzt zur Frage der Verjährung:
Der Klarheit halber würde die Berufungsvorentscheidung
vom 29. April 2004 wörtlich zitiert werden:
"Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen".
Im Vorhalt vom 28. November 2000 an den
Berufungswerber - und nicht an den bevollmächtigten Notar gerichtet,
würden nur die bereits mit Vorhalt vom 12. Oktober 1995 an den
Bevollmächtigten gerichteten Fragen wiederholt werden. Es handle sich daher
nicht um "Auskünfte zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen", sondern bestenfalls um - von der
Behörde aus welchen Gründen immer - nicht berücksichtigten
Details hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Die Kenntnis des exakten Wertes
der Bemessungsgrundlage sei für den Lauf der Verjährungsfrist jedoch
nicht relevant (siehe Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, 1.6.2000,
Band I, 2, Teil, Einleitung Tz. 260).
Den Fristenlauf hätte daher die Beantwortung der
Fragen der Vorhalte aus 1995 ausgelöst und die Verjährungsfrist
hätte mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen und mit 31.12.2000 geendet.
Der Bescheid vom 10. Oktober 2002 sei daher trotz bereits
eingetretener Verjährung erfolgt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei
ausgeschlossen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Im Bemessungsakt liegen weiters die Seiten 1 und 6
eines Wohnungseigentumsvertrages vom 9. Juni 1994 vor. Diese wurden
aus dem Bemessungsakt eines weiteren Reihenhauskäufers angefertigt und sind
mit dem Eingangsdatum 26. Jänner 2001 versehen.
Am 12. August 2004 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 2. September 2004
wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde II. Instanz aufgefordert,
folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
|
1.
|
Die beiliegenden Schriftstücke würden im Rahmen
des Parteiengehörs übermittelt werden.
|
2.
|
Würde eine Vertretungsbefugnis eines
bevollmächtigten Vertreters vorliegen, so sei dieser zu nennen. Es
würde eine Vollmacht einzureichen sein. Hingewiesen werde darauf, dass der
Umfang der Vertretungsbefugnis, sowie eine eventuell vorliegende
Zustellbevollmächtigung detailliert angeführt sein
müssten.
|
3.
|
"Wiederaufnahme des Verfahrens":
Am 15. November 1990 sei ein vorläufiger
Grunderwerbsteuerbescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
ergangen, am 10. Oktober 2002 der endgültige
Grunderwerbsteuerbescheid gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO.
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO sei keine erfolgt.
In der Berufungsschrift vom 7. November 2002 sei
jedoch auch Berufung gegen den "Wiederaufnahmebescheid" eingereicht worden.
Ebenso hätte sich der Vorlageantrag auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO bezogen. Da eine solche nicht
vorliegen würde, würden die diesbezüglichen Ausführungen ins
Leere gehen. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
|
4.
|
Verjährung:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO betrage
die Verjährungsfrist bei "allen übrigen Abgaben" 5 Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO beginne in den
Fällen des § 200 BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres,
in dem die Ungewissheit beseitigt worden sei.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO werde die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Am
15. November 1990 sei ein vorläufiger Grunderwerbsteuerbescheid
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassen worden, da der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss gewesen wäre.
Laut Aktenlage liege keine Vorhaltsbeantwortung im Hinblick
auf den Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde I. Instanz vom
16. November 1993 vor. Eine solche würde in Kopie einzureichen
sein samt den eventuell beigelegten Schriftstücken.
Unstrittig sei am 16. November 1993 durch die
Abgabenbehörde I. Instanz ein Ergänzungsvorhalt abgefertigt
worden, der den Umfang der Abgabepflicht klären hätte sollen. Ebenso
unstrittig seien am 10. April 1995 sowie am 12. Oktober 1995
Ergänzungsvorhalte durch die Abgabenbehörde I. Instanz an den
Berufungswerber gerichtet worden.
Ein weiterer Ergänzungsvorhalt sei unstrittig durch
die Abgabenbehörde I. Instanz am 28. November 2000
abgefertigt worden.
Laut Aktenlage sei am 2. August 1995 erstmals der
gegenständliche Bauvertrag eingereicht worden - die vorerst
vereinbarten Fixkosten für das Gebäude würden darin erstmals
hervorgehen.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 12. Oktober 1995
seien angefordert worden: Baukosten laut Schlussrechnung, anteilige
Vermessungskosten, endgültige anteilige Planungskosten sowie
Kanalerrichtungskosten.
Am 28. November 1995 seien bei der
Abgabenbehörde I. Instanz lediglich folgende Schriftstücke
eingelangt: 1. Honorarteilrechnung vom 17. Mai 1991 des
Architekten sowie Rechnung vom 31. Dezember 1990 über
Vermessungskosten in Höhe von 9.100,00 S. Da die Unterlagen nicht
vollständig übermittelt worden seien, und daher der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss gewesen wäre, seien folgende Unterlagen im
Ergänzungsvorhalt vom 28. November 2000 angefordert worden:
Baukosten lt. Schlussrechnung, endgültige anteilige Planungskosten,
eventuell Höhe der anteiligen Kosten des Kanals.
Erst am 7. Februar 2001 sei vom Berufungswerber
erstmals die Schlussrechnung der Firma
M.H.
und die Honorarschlussrechnung des Architekten eingereicht
worden.
Der Senat gehe davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt die
Ungewissheit im Hinblick auf die Abgabepflicht beseitigt gewesen wäre,
somit die Verjährungsfrist begonnen hätte.
Da aber der endgültige Bescheid am
10. Oktober 2002 erlassen worden sei, gehe der Einwand der
Verjährung ins Leere. Es werde nun aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen
sowie die Behauptung, die Verjährungsfrist hätte mit Ende 1995 zu
laufen begonnen, zu untermauern.
|
5.
|
Bauherreneigenschaft:
Der Wohnungseigentumsvertrag vom 9. Juli 1994 sei
vollständig einzureichen. Laut Aktenlage würden nur die Seiten 1
und 6 vorliegen.
Wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe
auch das Erkenntnis vom 30.5.1994, 93/16/0095) ausführe, könne bei
einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das
Wohnungseigentum verbunden werden solle, zur Erreichung der Bauherreneigenschaft
der Auftrag zur Errichtung der Wohnungseinheit nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich sei. Nur
die Gesamtheit aller Miteigentümer könne rechtlich über das ihnen
gemeinsame Grundstück kraft ihres Willenentschlusses
verfügen.
Der von der gegenständlichen
Eigentümergemeinschaft erteilte Auftrag würde einzureichen sein. Zudem
würden sämtliche durch diese Eigentümergemeinschaft getragenen
Beschlüsse in Kopie einzureichen sein.
Es könne nur die Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Im
Hinblick auf die gegenständliche Reihenhausanlage sei auf Grund des
Antrages auf Baubewilligung und der Baubeschreibung vom 28. Mai 1990
und der Bauverhandlung vom 3. Juli 1990 der Baubewilligungsbescheid
vom 1. August 1990 für die Antragsteller, die T.S. erlassen
worden. Zu dieser Zeit hätte aber eine Miteigentümergemeinschaft laut
Aktenlage noch nicht bestanden. Schon aus diesem Grunde hätte diese keinen
Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Projektes nehmen können (siehe
auch VwGH 27.1.1999, 96/16/0142).
Die Bauherreneigenschaft könne folglich nicht gegeben
sein. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
|
6.
|
Wann sei das gegenständliche Gebäude fertig
gestellt worden? Wann sei es vom Berufungswerber bezogen worden? Wann sei mit
dem Bau begonnen worden?
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7.
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Die laut Bauvertrag zu diesem gehörigen
Schriftstücke: Leistungsverzeichnis vom 6. Juli 1990 und
Projektbeschreibung würden einzureichen sein.
Dem Ergänzungsvorhalt beigelegt wurde die
Baubeschreibung vom 21. Mai 1990 im Hinblick auf die
gegenständliche Reihenhausanlage, aus der als Bauwerber die T.S.
hervorgeht. Diese würde auf dem Bauplan vom 21. Mai 1990
basieren, der Baubewilligungsbescheid sei am 1. August 1990
ausgestellt worden.
Weiters wurde die Verhandlungsschrift vom
3. Juli 1990 im Hinblick auf obiges Baubewilligungsverfahren
beigelegt.
Weiters wurde beigelegt eine Vereinbarung aus
April 1990 zwischen L.R. und der T.S.: Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie folgt:
"I.
Frau
L.R. würde sich gemäß
eines zu erstellenden Lageplanes verpflichten, ......, 18 Bauplätze
zur Errichtung von Einfamilienhäusern im verdichteten Flachbau zu
verkaufen, wobei diese Verkäufe von der
T.S. vermittelt werden würden.
Die
T.S. würde sich ihrerseits
verpflichten, Frau L.R. gegenüber
diese einzelnen Kaufverträge derart zu vermitteln, dass Frau
L.R. den Kaufpreis von 1.000,00 S
pro m² erhalten würde und zwar für die gesamten zu schaffenden
Bauplätze einschließlich aller allenfalls an das öffentliche Gut
abzutretenden Straßenflächen.
Die
T.S. verpflichtet sich vorschussweise
auf die einzelnen Kaufvertragsabschlüsse den Betrag von 1 Mio. S
bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligungsbescheide, die
Hälfte des entfallenden Restbetrages bis 31. Dezember 1990 und
die letzte Hälfte des entfallenden Restbetrages, entsprechend der noch
durchzuführenden Grundvermessung, bis 30. Juni 1991,
sämtliche Raten ohne Verpflichtung zu einer Verzinsung, Wertsicherstellung
oder pfandrechtlichen Sicherstellung, an die Verkäuferin auf ein von dieser
zu benennendes Bankkonto zur Überweisung zu bringen.
.....
Die T.S.
verpflichtet sich, sämtliche
abzuschließenden Kaufverträge derart zu gestalten, dass die
auflaufenden Vermessungskosten anteilig von den einzelnen Bauplatzkäufern
getragen werden würden.
.....
Die
T.S. verpflichtet sich, sämtliche
abzuschließenden Kaufverträge derart zu gestalten, dass die
auflaufenden Planungskosten anteilig von den einzelnen Bauplatzkäufern
getragen werden würden.
III.
Die
T.S. erklärt ausdrücklich,
gegenüber Frau L.R. für den
Abschluss der einzelnen geplanten Kaufverträge keinerlei
Vermittlungsprovision in Rechnung zu
stellen."
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 wurde vorerst
wie folgt geantwortet: Angezeigt wurde die Vertretungsvollmacht für
Dr. W.E.. Die gegenständlichen Verträge seien vom Vater
des Vertreters errichtet worden, in dem dieser als Substitut beschäftigt
gewesen wäre. Er hätte auch seinerzeit nahezu alle Käufer des
Projektes im Grunderwerbsteuerverfahren vertreten. Nach Eingang der von
der Abgabenbehörde erster Instanz am 19. Oktober 1995 versendeten
tabellarischen Anfrage seien Unterlagen angefordert worden. Er hätte
kurz darauf um Fristerstreckung zur Beantwortung bis
31. Jänner 1996 ersucht, und es seien nach seinem Handakt auch
nahezu alle Unterlagen fristgerecht dem Gebührenfinanzamt übermittelt
worden. Der im Schreiben genannte Ergänzungsvorhalt vom November 2000
sei ihm nicht bekannt bzw. sei dieser direkt an den Mandanten gerichtet
worden. Jedenfalls seien seit Jänner 1996 weder an das Notariat
seines Vaters, noch an das Notariat, in dem er seit Dezember 1995
tätig sei, seitens des Gebührenfinanzamtes weitere Fragen oder
Urgenzen gerichtet worden, wodurch sein Vater und er selbst davon ausgegangen
seien, dass mit Vorlage der fehlenden Unterlagen die Angelegenheit erledigt sein
würde. Es würde nun um Fristerstreckung zur Beantwortung aller
Fragen und Vorlage allenfalls fehlender Unterlagen sowie Kopien der
offensichtlich in Verlust geratenen Urkundenvorlage vom Frühjahr 1996
ersucht werden.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2004 wurde
zusätzlich ausgeführt: Zu Punkt 3: Wiederaufnahme: Die im
Schreiben vom 2. September 2004 dargelegte Darstellung erscheine
richtig. Zu Punkt 4: Verjährung: Aus der Tatsache, dass
bereits ursprünglich (15. November 1990) vorläufige
Grunderwerbsteuerbescheide erlassen worden wären, werde offenkundig, dass
die Behörde schon in diesem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt habe, dass auf
dem gegenständlichen Grundstück eine Reihenhausanlage errichtet werde.
Anders sei der vorläufige Bescheid nicht zu erklären, da der Kaufpreis
(Grundstückspreis) ein Fixpreis gewesen wäre. Außer
Streit gestellt werde, dass mehrere Vorhalte, jedenfalls im Oktober (12. oder
19.) 1995 Ergänzungsvorhalte von der Abgabenbehörde erster
Instanz gestellt worden seien, der Vorhalt vom Oktober 1995 in Form einer
Tabelle betreffend alle 18 Wohnungseigentumseinheiten (Häuser) zu Handen
Dr. W.E.. Aus diesem Umstand (der Gestaltung des Vorhaltes) gehe
hervor, dass wenn schon nicht 1990, dann zumindest im Oktober 1995 der gesamte
Sachverhalt der Abgabenbehörde bekannt gewesen wäre. Aus dem Vorhalt
vom Oktober 1995 (Tabelle) gehe hervor, dass zu diesem Zeitpunkt der
Behörde schon 12 Bauverträge, 2 Schlussrechnungen, 4 Vorschreibungen
der anteiligen Vermessungskosten und eine Vorschreibung der anteiligen
Kanalkosten und die Tatsache, dass auch anteilige Plankosten verrechnet werden
würden, bekannt gewesen wären. Somit erscheine erwiesen, dass
der Behörde die Art des Projektes, die gesamte Vertragsgestaltung und auch
die Art der Aufteilung (Division der Gesamtkosten durch die Zahl der
Häuser) bekannt und somit auch für jedes Haus bestimmbar gewesen
wären. Die geforderten Unterlagen seien vom nunmehrigen Vertreter
des Berufungswerbers der Behörde mit Schreiben vom
16. Februar 1996 übermittelt worden (da die Beschaffung der
Unterlagen sehr langwierig gewesen wäre). Es erscheine sohin die
Verjährung erwiesen, da die Behörde sehr wohl schon im Zeitpunkt der
Verfassung des Vorhaltes vom Oktober 1995, jedenfalls aber mit seiner
Beantwortung im Februar 1996 in Kenntnis der gesamten Sachlage gewesen
wäre und bis zum 28. November 2000, sohin länger als 5
Jahre, untätig geblieben sei. 5. Bauherreneigenschaft: Es
bestehe nur ein Wohnungseigentumsvertrag, die verschiedenen Datierungen
würden sich auf die erste (9. Juni 1994) bzw. die letzte
Unterschrift (29. Juni 1994) beziehen. Richtig sei, dass nur die
Gemeinschaft der Liegenschaftseigentümer über diese Immobilie
verfügen und dementsprechende Entscheidungen treffen könne.
Grundsätzlich bestehe hierzu jedoch keinerlei Formpflicht, auch
mündlich oder durch schlüssiges Verhalten würden Entscheidungen
getroffen werden können. Dass bereits eine frühere
Baubewilligung vorliege, könne der Bauherreneigenschaft nicht
entgegenstehen, da eine rechtskräftige Baubewilligung ja keine Pflicht zu
einer Bebauung darstelle, sondern lediglich die (bzw. eine) Möglichkeit,
eine gewisse Bebauung zu errichten biete. Selbstverständlich
hätten die Miteigentümer jederzeit die rechtliche Möglichkeit,
von einer Bebauung Abstand zu nehmen oder eine abweichende Bebauung zu
wählen und hierfür neu anzusuchen oder Planänderungen
vorzunehmen. Dies sei auch bei mehreren Häusern erfolgt. (Einbau von
Dachgaupen, Errichtung zusätzlicher Garagen, etc.). Im Übrigen
werde auf die Entscheidung der FLD Oberösterreich vom
14. Dezember 1994, 344/1-9/Mü-1993, verwiesen. In dieser
Entscheidung hätte es die FLD Oberösterreich klar ausgesprochen, dass
für die Beurteilung der Bauherreneigenschaft in erster Linie darauf
ankomme, ob jemand die Möglichkeit hätte, Umplanungen und
Veränderungen vorzunehmen und ob der Käufer das wirtschaftliche Risiko
der Bauführung trage. Es würde nicht darauf ankommen, ob
tatsächlich Umplanungen vorgenommen würden. Selbiges gelte
hinsichtlich der Vereinbarung eines Fixpreises, da andernfalls eine solche
(zivilrechtliche) Vereinbarung eine Bauherreneigenschaft überhaupt
unmöglich machen würde. Im konkreten Fall ergebe sich aus der
Tatsache, dass der Wohnungseigentumsvertrag erst lange nach dem letzten
Liegenschaftskauf errichtet und unterschrieben worden sei, dass den Käufern
die Gelegenheit gegeben worden sei, Änderungen und Umgestaltungen
vorzunehmen. Erst mit Errichtung des Wohnungseigentumsvertrages sei eine
gewisse Fixierung der Bauführung eingetreten, da ab diesem Zeitpunkt eine
Änderung einen wesentlich höheren und auch kostenintensiven Aufwand
verursacht haben würde. Zum wirtschaftlichen Risiko -
Fixpreisgestaltung der Bauaufträge werde auf die beiliegende
Schlussrechnung und die daraus ersichtlichen Abweichungen zum
ursprünglichen Auftrag verwiesen. Unzweifelhaft stehe fest, dass das
gesamte Risiko der Bauführung und auch alle organisatorische Arbeit im Zuge
der Bauführung alleine auf Käuferseite liege und in keinem
Zusammenhang mit der Verkäuferin oder dem zwischengeschalteten Makler
stehe. Durch den Umstand, dass sich die Käufer unabhängig vom Erwerb
des Grundstückes dazu entschlossen hätten, im Sinne der vorliegenden
Baubewilligung zu bauen und sich hierbei - zumindest schlüssig
- mit den übrigen Miteigentümern abgesprochen hätten, sei
der Verlust der Bauherreneigenschaft nicht abzuleiten. 6. Baubeginn,
Fertigstellung, Bezug: Baubeginn etwa Juli 1991, Fertigstellung
gegen Oktober 1994 Im Sinne der obigen Ausführungen, insbesondere im
Sinne der zitierten FLD-Entscheidung, welche annähernd zeitgleich mit der
Realisierung des gegenständlichen Projektes getroffen worden sei, sei sohin
der angefochtene Bescheid aufzuheben und Grunderwerbsteuer lediglich vom reinen
Liegenschaftskaufpreis zuzüglich der Vermessungskosten und allenfalls
zuzüglich der anteiligen Planungskosten (da die Planung großteils
übernommen worden sei) zu bemessen. Beigelegt wurde der oben
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0785-L/04
- Stammnummer
- 13115
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF