Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0191-G/04
Berufung gegen abgeleiteten (ESt)Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-G/04vom 10.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., in G., G-Str. 60, vom
22. April 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom
31. März 2004, betreffend Einkommensteuer 2002 (§ 295 Abs. 1
BAO), entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Kalenderjahr 2002 als
Einzelunternehmer im Rahmen einer Gastwirtschaft Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.738,11 sowie anteilsmäßige
Einkünfte als Mitunternehmer an der K.K. G-KEG, wobei diese laut Mitteilung
des Finanzamtes X über die gesonderte Feststellung von Einkünften vom
25. März 2004 dem Bw. mit einem Betrag von EUR 32.557,50 zugerechnet
wurden.
Im gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2002 brachte das Finanzamt die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb abweichend vom davor erlassenen Einkommensteuerbescheid (der nur
die Einkünfte aus dem Einzelunternehmen beinhaltet hat) mit insgesamt EUR
47.295,61 zum Ansatz.
In der dagegen eingebrachten Berufung wies der Bw. darauf
hin, dass in den Folgejahren 2003, 2004 beide Betriebe geschlossen werden
mussten, was sowohl der ungünstige Geschäftsverlauf bei der KEG
betreffend das Jahr 2002 (diesbezüglich sei kein Gewinn sondern ein Verlust
erwirtschaftet worden) als auch die dadurch in Mitleidenschaft gezogene
finanzielle Situation des Einzelunternehmens (Begleichung ausständiger
Zahlungen der KEG) bewirkt hätten. Der Bw. ersuche daher, die
Einkommensteuer mit EUR 0,- fest zu setzen.
In der abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt sinngemäß aus, dass ein auf Entscheidungen
in einem Feststellungsverfahren beruhender Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO).
Dagegen erhob der Bw. Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Bestimmungen der §§ 185 ff BAO ergibt
sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden.
Nach § 192 BAO müssen die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen
Feststellungen jenen Bescheiden zugrunde gelegt werden, für die die
Feststellungen von Bedeutung sind. Aus dieser Bestimmung und der
ergänzenden Regelung des § 252 Abs. 1 BAO, wonach Entscheidungen, die
in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) getroffen worden sind, nicht
mit Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid angefochten werden können,
ergibt sich auch für Einkommensteuerbescheide gegenüber
Feststellungsbescheiden (§ 188 BAO) eine Bindungswirkung, sodass eine
meritorische Erledigung über eine nur den Einkommensteuerbescheid
bekämpfende Berufung rechtswidrig wäre (vgl. VwGH-Erk. vom 15.12.1994,
94/15/0034 und vom 28.5.1998, 96/15/0083).
Sind mehrere Personen an Einkünften beteiligt, hat
hinsichtlich der in § 188 BAO genannten Einkunftsarten eine
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu erfolgen, die u.a. über
Art und Höhe
der gemeinschaftlichen Einkünfte abspricht. Die Frage über die
Höhe des Anteils des Bw. an den Einkünften aus der G-KEG wurde vom
Finanzamt X im gemäß
§ 188 BAO erlassenen
Feststellungsbescheid zur KEG entschieden und ist im vorliegenden Verfahren
nicht zu erörtern. Da die oben genannte Gesetzesbestimmung das
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide (hier: Einkommensteuerbescheid 2002)
zwingend einschränkt und Einwendungen gegen Feststellungen in rechtswirksam
erlassenen Grundlagenbescheiden nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden können, war dem Finanzamt nicht mit
Erfolg entgegen zu treten (der im Vorlageantrag relevierte Schreibfehler in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend EUR "32.57,50" ist
aufgrund des im angefochtenen Bescheid tatsächlich berücksichtigten
anteiligen Ansatzes von EUR 32.557,50 ohne Bedeutung).
Graz, am 10.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Grundlagenbescheidabgeleiteter BescheidFeststellungsbescheidEinkommensteuerbescheidBescheidänderungBindungBindungswirkungGewinnfeststellungMitteilung betr. gesonderte Feststellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-G/04
- Stammnummer
- 13107
- Gültig
- 10.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF