Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RE/7100004/2020
Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit der Art 4 und 7 der VO (EG) 883/2004 iVm der Einführung der Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
geltende FassungVorabentscheidung (EuGH) - Einzel - BeschlussRE/7100004/2020vom 21.10.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die Art 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: VO 883/2004, neue Koordinierung oder Grundverordnung) gültig?
Ist Art 7 VO 883/2004, insbesondere dessen Überschrift „Aufhebung von Wohnortklauseln“, dahingehend auszulegen, dass er das rechtswirksame Zustandekommen der die Indexierung von Familienleistungen an die Kaufkraftverhältnisse im Wohnortstaat regelnden generellen Normen § 8a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, § 33 Abs 3 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 und der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung insoweit verhindert hat, als damit eine Abwertung der Familienbeihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten verbunden ist?
Ist das in Art 7 VO 883/2004 normierte Kürzungsverbot von Geldleistungen, insbesondere dessen Wortfolge „dürfen Geldleistungen …. nicht … gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden“ dahingehend auszulegen, dass leg.cit. das rechtswirksame Zustandekommen der die Indexierung von Familienleistungen an die Kaufkraftverhältnisse im Wohnortstaat regelnden Bestimmungen § 8a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und § 33 Abs 3 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 insoweit nicht verhindert hat, als die in Rede stehenden Familienleistungen aufzuwerten sind?
Sind die Art 7 und 67 VO 883/2004 dahingehend auszulegen und solcherart voneinander abzugrenzen, dass Art 7 den Erzeugungsprozess der Wohnortklausel als generell-abstrakte Norm durch das mitgliedstaatliche Parlament betrifft, wohingegen Art 67 im konkreten Einzelfall den Erzeugungsprozess der individuell-konkreten Norm anspricht und direkt an den Träger gerichtet ist, wie er sich zunächst nach dem Titel II der Grundverordnung ergeben hat?
Sind die Art 67, 68 Abs 1 und 2 VO 883/2004 und der Art 60 Abs 1 VO 987/2009 dahingehend auszulegen, dass sie wie ihre Vorgängerbestimmungen Art 73, 76 VO 1408/71 und Art 10 VO 574/72 gemeinsam anzuwenden und daher nur im Kontext zu verstehen sind und die gemeinsam unter Beachtung des Grundsatzes der Antikumulierung das Ziel verfolgen, dass der Person nicht Ansprüche verloren gehen, was durch die in Art 68 Abs 1 und 2 angeordnete Typisierung und Hierarchisierung der beteiligten Mitgliedstaaten und ausdrücklichen Anordnung einer allenfalls gebotenen Zuzahlung des zuständigen Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten, gewährleistet wird, sodass eine isolierte Auslegung des Art 67 VO 883/2004 wie im Gutachten nicht zulässig ist?
Sind der Begriff der „allgemeinen Geltung“ einer Verordnung und die Wortfolge „Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar“ in Art 288 Abs 2 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie auch das rechtwirksame Zustande der individuellen Normen der zuständigen Träger, die auf die die Indexierung regelnden Normen aufbauen verhindert haben und der im Ausgangsfall in Beschwerde gezogene Bescheid keine formale Rechtskraft (Bestandskraft) erlangt hat?
Verstoßen § 53 Abs 1 FLAG in der Stammfassung des Budgetbegleitgesetzes vom 29.12.2000, BGBl I 142/2000, und § 53 Abs 4 FLAG in der Stammfassung des Bundesgesetzes vom 4.12.2018, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 83/2018, gegen das Umsetzungsverbot von Verordnungen iSd Art 288 Abs 2 AEUV?
Ist das Gebot der Inländergleichstellung gemäß Art 4 VO 883/2004 bzw das dahinter stehende Diskriminierungsverbot des Art 45 Abs 2 AEUV dahingehend auszulegen, dass diesem nur dann entsprochen wird, wenn der Wanderarbeitnehmer jenem Inländer, der einen Inlandssachverhalt verwirklicht, gleichgestellt wird und dem daher die Familienbeihilfe gemäß § 12 iVm §§ 2, 8 FLAG im Voraus mitgeteilt und laufend monatlich im Voraus ausgezahlt wird, oder wird dem Gebot der Inländergleichstellung entsprochen, wenn eine Gleichstellung des Wanderarbeitnehmers mit dem Inländer, der wie er einen zwischenstaatlichen Sachverhalt gemäß § 4 FLAG verwirklicht, gleichgestellt wird, jedoch im zweiten Fall abweichend die Familienbeihilfe gemäß § 4 Abs 4 FLAG erst jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres für das betreffende Kalenderjahr erhält?
Ist die in Art 68 Abs 2 S 2 VO 883/2004 angeordnete Aussetzung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Antikumulierungsregel wie § 4 Abs 1 bis 3 FLAG, die Österreich als vorrangig zuständigem Mitgliedstaat in einer Ausgangssituation wie der vorliegenden berechtigt, die Familienbeihilfe um Ansprüche auf „eine gleichartige ausländische Beihilfe“ im anderen Mitgliedstaat zu kürzen, entgegensteht, weil bereits die Unionsnorm die Antikumulierung verhindert hat und die Antikumulierungsregel des § 4 Abs 1 bis 3 FLAG folglich ins Leere geht?
Ist die in Art 68 Abs 2 S 2 VO 883/2004 angeordnete Aussetzung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags dahingehend auszulegen, dass der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten und der die Aussetzung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen aufgrund der unionsrechtlichen Anordnung zu befolgen hat, verbunden ist, einen Antrag des Wanderarbeitnehmers oder eines Familienangehörigen oder sonst nach den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigten Person abweislich zu entscheiden und die Familienleistung bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags selbst dann nicht zu gewähren, wenn eine rein mitgliedstaatliche Betrachtung – allenfalls aufgrund einer alternativen Rechtsgrundlage - die Bewilligung zuließe?
Im Fall der Bejahung von Frage 10 stellt sich die Frage, ob der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten und der die Aussetzung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen aufgrund der unionsrechtlichen Anordnung zu befolgen hat, jedoch den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen mangels Höhe nicht schuldet, einen Antrag mit der Begründung abzuweisen hätte, dass die Aussetzung des Art 68 Abs 2 S 2 VO 882/2004 einer Gewährung von Familienbeihilfenansprüchen entgegenstehe?
Ist Art 68 Abs 1 und 2 VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass das Formular E411 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in seinen Punkten 6 und 7, die von jenem Mitgliedstaat auszufüllen sind, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten, dem Informationsbedürfnis des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, in einer Situation wie im Ausgangsfall nicht mehr entspricht, weil der vorrangig zuständige Mitgliedstaat die Information vom anderen Mitgliedstaat im Sinne der Fragen 10 und 11 benötigt, dass dieser die Aussetzung des Art 68 Abs 2 S 2 VO 883/2004 vollzieht, wodurch sich eine Auseinandersetzung mit der mitgliedstaatlichen Rechtlage, zu der auch Verdienstgrenzen gehören, erübrigt?
Ist die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung auf Grundlage des Loyalitätsprinzips gemäß Art 4 Abs 3 EUV entwickelte Rechtsbereinigungspflicht, dahingehend zu verstehen, dass sie auch vom Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Antrages des Vorlagegerichts wahrgenommen werden könnte?
Ist Art 267 Abs 1 Buchst b) AEUV über die Frage nach der Gültigkeit von Sekundärrecht, die selbst für ein zwischeninstanzliches Vorlagegericht obligatorisch ist, und die mit der Gültigkeitsfrage verbundene Verpflichtung des Vorlagegerichts, die Anwendung gültigen Unionsrechts durch Erlass einer mit Beschluss getroffenen vorläufigen Anordnung zu gewährleisten, mit dem aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Revision nicht zugelassen wurde, dahingehend auszulegen, dass es mitgliedstaatlichen Normen wie Art 133 Abs 4, 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 bis 3 VwGG, § 30a Abs 7 VwGG, die den Parteien des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, innerstaatlich die Rechtsschutzkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in Form der außerordentlichen Revision einräumt, entgegensteht?
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***1***, Tschechien, SVN ***2***, unvertreten, über die Beschwerde vom 13. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 20. August 2019, betreffend Abweisung der in Verbindung mit der neuen Koordinierung für Wanderarbeitnehmer gestellten Anträge für die Kinder ***3*** (geb ***4***) und ***5*** (geb ***6***) für den Zeitraum Januar 2019 bis März 2020 auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 1 bis 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge: FLAG) und des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz 1988 (in der Folge: EStG), die die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (im Folgenden: Familienbeihilfe) für Inländer, die einen Inlandssachverhalt verwirklichen, bestimmen, gemäß § 290 Abs 1 Bundesabgabenordnung (in der Folge: BAO) beschlossen:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:
Frage 1, die sich auf die Gültigkeit von Sekundärrecht bezieht:
Sind die Art 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: VO 883/2004, neue Koordinierung oder Grundverordnung) gültig?
Frage 2:
Ist Art 7 VO 883/2004, insbesondere dessen Überschrift "Aufhebung von Wohnortklauseln", dahingehend auszulegen, dass er das rechtswirksame Zustandekommen der die Indexierung von Familienleistungen an die Kaufkraftverhältnisse im Wohnortstaat regelnden generellen Normen § 8a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, § 33 Abs 3 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 und der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung insoweit verhindert hat, als damit eine Abwertung der Familienbeihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten verbunden ist?
Frage 3:
Ist das in Art 7 VO 883/2004 normierte Kürzungsverbot von Geldleistungen, insbesondere dessen Wortfolge "dürfen Geldleistungen …. nicht … gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden" dahingehend auszulegen, dass leg.cit. das rechtswirksame Zustandekommen der die Indexierung von Familienleistungen an die Kaufkraftverhältnisse im Wohnortstaat regelnden Bestimmungen § 8a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und § 33 Abs 3 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 insoweit nicht verhindert hat, als die in Rede stehenden Familienleistungen aufzuwerten sind?
Fragen 4 und 5, die sich auf das Gutachten, das der Gesetzesänderung zu Grunde gelegt wurde, beziehen:
Frage 4:
Sind die Art 7 und 67 VO 883/2004 dahingehend auszulegen und solcherart voneinander abzugrenzen, dass Art 7 den Erzeugungsprozess der Wohnortklausel als generell-abstrakte Norm durch das mitgliedstaatliche Parlament betrifft, wohingegen Art 67 im konkreten Einzelfall den Erzeugungsprozess der individuell-konkreten Norm anspricht und direkt an den Träger gerichtet ist, wie er sich zunächst nach dem Titel II der Grundverordnung ergeben hat?
Frage 5:
Sind die Art 67, 68 Abs 1 und 2 VO 883/2004 und der Art 60 Abs 1 VO 987/2009 dahingehend auszulegen, dass sie wie ihre Vorgängerbestimmungen Art 73, 76 VO 1408/71 und Art 10 VO 574/72 gemeinsam anzuwenden und daher nur im Kontext zu verstehen sind und die gemeinsam unter Beachtung des Grundsatzes der Antikumulierung das Ziel verfolgen, dass der Person nicht Ansprüche verloren gehen, was durch die in Art 68 Abs 1 und 2 angeordnete Typisierung und Hierarchisierung der beteiligten Mitgliedstaaten und ausdrücklichen Anordnung einer allenfalls gebotenen Zuzahlung des zuständigen Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten, gewährleistet wird, sodass eine isolierte Auslegung des Art 67 VO 883/2004 wie im Gutachten nicht zulässig ist?
Frage 6:
Sind der Begriff der "allgemeinen Geltung" einer Verordnung und die Wortfolge "Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar" in Art 288 Abs 2 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie auch das rechtwirksame Zustande der individuellen Normen der zuständigen Träger, die auf die die Indexierung regelnden Normen aufbauen verhindert haben und der im Ausgangsfall in Beschwerde gezogene Bescheid keine formale Rechtskraft (Bestandskraft) erlangt hat?
Frage 7:
Verstoßen § 53 Abs 1 FLAG in der Stammfassung des Budgetbegleitgesetzes vom 29.12.2000, BGBl I 142/2000, und § 53 Abs 4 FLAG in der Stammfassung des Bundesgesetzes vom 4.12.2018, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 83/2018, gegen das Umsetzungsverbot von Verordnungen iSd Art 288 Abs 2 AEUV?
Fragen 8 bis 12, die gemeinsam zu prüfen sind
Ist das Gebot der Inländergleichstellung gemäß Art 4 VO 883/2004 bzw das dahinter stehende Diskriminierungsverbot des Art 45 Abs 2 AEUV dahingehend auszulegen, dass diesem nur dann entsprochen wird, wenn der Wanderarbeitnehmer jenem Inländer, der einen Inlandssachverhalt verwirklicht, gleichgestellt wird und dem daher die Familienbeihilfe gemäß § 12 iVm §§ 2, 8 FLAG im Voraus mitgeteilt und laufend monatlich im Voraus ausgezahlt wird, oder wird dem Gebot der Inländergleichstellung entsprochen, wenn eine Gleichstellung des Wanderarbeitnehmers mit dem Inländer, der wie er einen zwischenstaatlichen Sachverhalt gemäß § 4 FLAG verwirklicht, gleichgestellt wird, jedoch im zweiten Fall abweichend die Familienbeihilfe gemäß § 4 Abs 4 FLAG erst jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres für das betreffende Kalenderjahr erhält?
Frage 9
Ist die in Art 68 Abs 2 S 2 VO 883/2004 angeordnete Aussetzung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Antikumulierungsregel wie § 4 Abs 1 bis 3 FLAG, die Österreich als vorrangig zuständigem Mitgliedstaat in einer Ausgangssituation wie der vorliegenden berechtigt, die Familienbeihilfe um Ansprüche auf "eine gleichartige ausländische Beihilfe" im anderen Mitgliedstaat zu kürzen, entgegensteht, weil bereits die Unionsnorm die Antikumulierung verhindert hat und die Antikumulierungsregel des § 4 Abs 1 bis 3 FLAG folglich ins Leere geht?
Frage 10
Ist die in Art 68 Abs 2 S 2 VO 883/2004 angeordnete Aussetzung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags dahingehend auszulegen, dass der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten und der die Aussetzung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen aufgrund der unionsrechtlichen Anordnung zu befolgen hat, verbunden ist, einen Antrag des Wanderarbeitnehmers oder eines Familienangehörigen oder sonst nach den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigten Person abweislich zu entscheiden und die Familienleistung bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags selbst dann nicht zu gewähren, wenn eine rein mitgliedstaatliche Betrachtung - allenfalls aufgrund einer alternativen Rechtsgrundlage - die Bewilligung zuließe?
Frage 11
Im Fall der Bejahung von Frage 10 stellt sich die Frage, ob der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten und der die Aussetzung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen aufgrund der unionsrechtlichen Anordnung zu befolgen hat, jedoch den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen mangels Höhe nicht schuldet, einen Antrag mit der Begründung abzuweisen hätte, dass die Aussetzung des Art 68 Abs 2 S 2 VO 882/2004 einer Gewährung von Familienbeihilfenansprüchen entgegenstehe?
Frage 12
Ist Art 68 Abs 1 und 2 VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass das Formular E411 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in seinen Punkten 6 und 7, die von jenem Mitgliedstaat auszufüllen sind, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten, dem Informationsbedürfnis des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, in einer Situation wie im Ausgangsfall nicht mehr entspricht, weil der vorrangig zuständige Mitgliedstaat die Information vom anderen Mitgliedstaat im Sinne der Fragen 10 und 11 benötigt, dass dieser die Aussetzung des Art 68 Abs 2 S 2 VO 883/2004 vollzieht, wodurch sich eine Auseinandersetzung mit der mitgliedstaatlichen Rechtlage, zu der auch Verdienstgrenzen gehören, erübrigt?
Frage 13:
Ist die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung auf Grundlage des Loyalitätsprinzips gemäß Art 4 Abs 3 EUV entwickelte Rechtsbereinigungspflicht, dahingehend zu verstehen, dass sie auch vom Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Antrages des Vorlagegerichts wahrgenommen werden könnte?
Frage 14:
Ist Art 267 Abs 1 Buchst b) AEUV über die Frage nach der Gültigkeit von Sekundärrecht, die selbst für ein zwischeninstanzliches Vorlagegericht obligatorisch ist, und die mit der Gültigkeitsfrage verbundene Verpflichtung des Vorlagegerichts, die Anwendung gültigen Unionsrechts durch Erlass einer mit Beschluss getroffenen vorläufigen Anordnung zu gewährleisten, mit dem aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Revision nicht zugelassen wurde, dahingehend auszulegen, dass es mitgliedstaatlichen Normen wie Art 133 Abs 4, 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 bis 3 VwGG, § 30a Abs 7 VwGG, die den Parteien des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, innerstaatlich die Rechtsschutzkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in Form der außerordentlichen Revision einräumt, entgegensteht?
II. Die endgültige Entscheidung über die zur Zahl RV/7101806/2020 anhängige Beschwerde ist bis zum Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs gemäß § 290 Abs 2 Bundesabgabenordnung ausgesetzt.
III. Da die eingeführte Indexierung der Familienbeihilfe die Frage nach der Gültigkeit der VO 883/2004 aufgeworfen hat, war bis zum Ergehen des EuGH-Urteils mit Beschluss vom 14. Oktober 2020, RV/7103708/2020, eine vorläufige Anordnung zu treffen.
I Allgemein
Das Bundesfinanzgericht (in der Folge: BFG) erfüllt die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien als Gericht iSd Art 267 AEUV (zB EuGH vom 20.09.2018, Rs C-546/16, Montte SL, Rn 22, 23) und ist als nicht in letzter Instanz berufenes Gericht zur Vorlage von Fragen über die Auslegung von Sekundärrecht berechtigt. Auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen, EuGH C-163/20, iVm der Einführung der Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird verwiesen. Im konkreten Fall wird jedoch die Frage nach der Gültigkeit von Verordnungen gestellt, sodass das BFG zur Vorlage verpflichtet ist und mit Beschluss vom 14. Oktober 2020, RV/7103708/2020, eine vorläufige Anordnung getroffen hat (OZ 25).
Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Beschwerdeführerin (Bf) und dem Finanzamt Waldviertel als belangte Behörde wegen Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in reduzierter Höhe aufgrund der von Österreich mit Wirksamkeit vom 1.1.2019 mit § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge: FLAG) und § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (in der Folge: EStG), beide idF des Bundesgesetzes vom 4.12.2018, BGBl I 83/2018, eingeführten Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, an die Kaufkraftverhältnisse im Wohnortstaat.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 45, 48, 263, 267, 288 Abs 2 AEUV, der Art 4 Abs 3 EUV, der Art 67, 68 VO 883/2004 und des Art 60 VO 987/2009 sowie die Gültigkeit der Art 4, 7 VO 883/2004. Im Vordergrund stehen nach Ansicht des Vorlagegerichts die Wirkung der unmittelbaren Geltung von Verordnungen sowie der Grundsatz der Loyalität. Die Frage zum Umsetzungsverbot von Verordnungen wurde in Bezug auf § 53 Abs 1 FLAG dem Gerichtshof mit Beschluss des BFG vom 30.07.2020, Zahl RE/7100002/2020, EuGH C-372/20, bereits unterbreitet und wird in diesem Ersuchen durch Überlegungen zur Einführung des § 53 Abs 4 FLAG ergänzt, zumal die im genannten Ersuchen lediglich gestellte Frage möglicherweise nicht vom Europäischen Gerichtshof zu beantworten ist.
II Rechtsgrundlagen:
II.1) Unionsrecht
II.1.1) Primärrecht
Art 4 Abs 3 EUV lautet:
"(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben."
Art 45 AEUV regelt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union und lautet:
"(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung."
Artikel 48 Abs 1 AEUV lautet:
"Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen."
Art 267 Abs 1 AEUV lautet:
"Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,"
Art 288 Abs 2 AEUV lautet:
"Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."
II.1.2) Sekundärrecht
Erwägungsgründe 1 und 8 der VO 88372004 lauten:
"(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
(8) Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung."
Art 1 ("Definitionen") VO 883/2004 sieht vor:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I."
Artikel 4 VO 883/2004 regelt die Gleichbehandlung von Personen und lautet:
"Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates."
Artikel 7 VO 883/2004 trägt die Überschrift "Aufhebung der Wohnortklauseln" und lautet:
"Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."
Die Vorgängerbestimmung zu Art 7 VO 883/2004 war Art 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden VO 1408/71), der - soweit gegenständlich von Interesse - gleichsam die Überschrift "Aufhebung der Wohnortklauseln" trug und auszugsweise lautete:
"(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. …"
Artikel 11 VO 883/2004 enthält die "Allgemeine Regelung" und lautet:
"(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
…
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; …"
Art 67 VO 883/2004 normiert eine Fiktion für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, und lautet auszugsweise:
"Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. …"
Die Vorgängerbestimmung zum aktuellen Art 67 VO 883/2004 war Artikel 73 VO 1408/71, der gleichsam eine Fiktion für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, vorsah und in der für die Rs Pinna I geltenden Fassung auszugsweise lautete:
"(1) Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten."
(2) Ein Arbeitnehmer, für den die französischen Rechtsvorschriften gelten, hat für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Familienangehörige wohnen; …"
Art 68 Abs 1 und 2 VO 883/2004 sieht Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen vor und lautet:
"(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird."
Die Vorgängerbestimmungen zu Art 68 Abs 1 und 2 VO 883/2004 waren Art 76 VO 1408/71 und Art 10 VO 574/72.
Art 76 VO 1408/71 in der konsolidieren Fassung vom 7.7.2008 trug die Überschrift "Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen gemäß Artikel 73 oder 74 und bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen" und lautete:
"(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden."
Art 10 VO 574/72 trug die Überschrift "Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige" und lautete auszugsweise:
"(1) a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen
b) Wird jedoch
i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;
ii) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach diesen Artikeln geschuldet werden; in diesem Fall hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates.
(2) Hat ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Familienleistungen aufgrund früher nach griechischem Recht zurückgelegter Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, so ruht dieser Anspruch, wenn während ein und desselben Zeitraums für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. …"
Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl 1958, S. 561, in der Folge: VO 3/58) lautete:
"Hat ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigter Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter Kinder, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen werden, so hat er für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, und zwar bis zur Höhe der Beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staates gewährt werden."
II.2) Österreichisches Recht
Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG)
Art 10 Abs 1 Z 17 B-VG in der von 1.1.1955 bis 31.12.2019 geltenden Fassung BGBl 8/1955 lautet:
"(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in …:
"Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat."
Artikel 133 B-VG lautet auszugsweise:
"(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
…
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen.
…
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
Gemäß Artikel 140 Abs 1 Ziffer 1 lit a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof erkennt ua über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes.
In Absatz 3 leg.cit. ist die Reichweite der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs zur Aufhebung von Gesetzes wie folgt bestimmt:
"(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c oder d gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat."
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
§ 21 VwGG lautet auszugsweise:
"(1) Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) sind
der Revisionswerber;
die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;
in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;
die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten. …"
§ 25a VwGG lautet auszugweise:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
...
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen."
§ 28 VwGG lautet auszugweise:
"…
(3) Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
…
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."
§ 30a Abs 7 VwGH ordnet an:
"(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen."
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 9 NAG trägt die Überschrift "Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts" und lautet auszugsweise:
"(1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. …"
§ 53 NAG trägt die Überschrift "Anmeldebescheinigung" und lautet auszugsweise:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
…"
§ 51 NAG trägt die Überschrift "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" und lautet auszugsweise:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
…"
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
Der erste Satz des § 19 Abs 1 ASVG und dessen Abs 5, 6 ASVG lauten:
"(1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
(5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig […]
(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung."
Bundesabgabenordnung
§ 26 Abs 3 BAO bestimmt:
"(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören."
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
…
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. …
…
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). …
…"
§ 254 BAO ordnet an:
"Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten."
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG):
Gemäß § 2 Abs 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder jene Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs 3 lit a und c FLAG zählen zu den Kindern die Nachkommen einer Person und deren Stiefkinder.
Gemäß § 3 Abs 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 4 FLAG lautet auszugsweise:
"(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
…
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
…"
§ 8 FLAG regelt die Höhe der Familienbeihilfe und sieht in seinen Absätzen 1 bis 3 eine Kinderstaffel und eine Altersstaffel vor. Die Familienbeihilfenbeträge werden aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in regelmäßigen Abständen valorisiert. § 8 FLAG lautet:
"(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
Der die Indexierung regelnde § 8a FLAG wurde mit Bundesgesetz vom 4.12.2018, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 83/2018, neu geschaffen, ist einen Tag nach seiner Kundmachung, dem 5.12.2018, in Kraft getreten und seit 1.1.2019 in Geltung (in der Folge: § 8a FLAG neue Fassung - nF). Er lautet:
"(1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
(3) Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen."
Die in § 8a Abs 3 FLAG erwähnte Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 10.12.2018, BGBl II Nr 318/2018, verlautbart, ist seit 11.12.2018 in Kraft und seit 1.1.2019 anzuwenden. Die Verordnung wird diesem Beschluss beigelegt und gilt als integrierender Bestandteil desselben.
Mit demselben Bundesgesetz wurde § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (in der Folge: EStG), der den Kinderabsetzbetrag regelt und der gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie folgt ergänzt:
"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. ,Abweichend davon gilt:
1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen."
§ 12 Abs 1 FLAG lautet:
"(1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
…"
§ 53 Abs 1 FLAG in seiner Stammfassung BGBl I 142/2000, in Kraft seit 30.12.2000 und seither in Geltung, lautet:
"(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
§ 53 Abs 4 und 5 FLAG wurden mit Bundesgesetz vom 4.12.2018, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 83/2018, neu geschaffen, ist einen Tag nach seiner Kundmachung, dem 5.12.2018, in Kraft getreten und seit 1.1.2019 in Geltung (in der Folge: § 53 Abs 4, 5 FLAG nF). Sie lauten:
"(4) Abs 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar."
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
§ 33 Abs 3 EStG in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 4.12.2018, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 83/2018, (in der Folge: § 33 Abs 3 Z 2 EStG nF) ordnet an:
"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen."
Mit dem Bundesgesetz BGBl I 83/2018 wurde der Gesetzestext ab einschließlich "Abweichend davon gilt", jedoch mit Ausnahme von Ziffer 1 angefügt. Bereits mit Bundesgesetz vom 30.11.1993, BGBl 818/1993 (Steuerreformgesetzes 1993), wurde die Wortfolge "Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu" in den damals ungegliederten Gesetzestext eingefügt. Diese Gesetzesänderung entspringt der Position Österreichs, die Familienbeihilfe (mit Ausnahme von Israel) nicht in Drittländer zu exportieren. Seine bis heute aktuelle Fassung erhielt Ziffer 1 leg.cit. mit Bundesgesetz vom 14.12.2012, BGBl I 112/2012 (Abgabenänderungsgesetz 2012). Nunmehr wurde der Text als Ziffer 1 des Absatz 3 gegliedert. Nachfolgende Änderungen des § 33 EStG haben dessen Absatz 3 nicht berührt.
Gehaltsgesetz 1956 (GehG)
§ 21b Abs 1 GehG lautet:
"Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.
(3) Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen."
Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres vom 8.1.2019 über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, StF: BGBl. II Nr. 10/2019, für den Monat Januar 2019 lautet auszugsweise:
"Auf Grund des § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, … wird verordnet:
…. Prag 7…"
Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres vom 6.2.2019 über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, StF: BGBl. II Nr. 40/2019, für den Monat Februar 2019 lautet auszugsweise:
Normen und Schlagworte
- Art. 288 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 4 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 318/2018
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 21 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 48 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 263 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 45 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Vorabentscheidung (EuGH) - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RE/7100004/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RE.7100004.2020
- Stammnummer
- 130869
- Gültig
- 21.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF