Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1830-W/04
Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1830-W/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,N-Gasse, vertreten durch Dr.
C.F., W.,A-Straße, vom 22. Juni 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 17. Mai 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 44 Abs. 2 BAO
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Im vorliegenden Fall stellte der Berufungswerber (Bw.)
einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 44
Abs. 2 BAO ab dem Kalenderjahr
2003.
Begründend wurde ausgeführt: Eine
Ausnahmegenehmigung sei in der Vergangenheit auf Grund einer nicht
ordnungsgemäß geführten Buchhaltung nicht erteilt worden,
weshalb alle Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet verloren gegangen
seien. Die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes gemäß
§ 2
der Statuten des Vereins sei daher nicht mehr möglich.
Die Vereinsorgane seien ausgetauscht worden und die
Buchhaltung werde wieder ordnungsgemäß geführt. Es sei daher
gewährleistet, dass die erzielten Überschüsse des
begünstigungsschädlichen Gewerbebetriebes tatsächlich der
Förderung des satzungsmäßigen Vereinszweckes
dienten.
Im Rahmen einer die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde der Umfang der nichtverbuchten
Belege des ersten Halbjahres auf den gesamten Prüfungszeitraum umgelegt.
Diese Feststellung ist aber nicht ausreichend, den angefochtenen Bescheid zu
tragen. Vielmehr sind für die Beantwortung der Frage, ob
für das Jahr 2003, ab dem
die Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, die Buchhaltung
ordnungsgemäß geführt wurde, Ermittlungen dahingehend
erforderlich als festzustellen ist, ob die Aufzeichnungen des Bw. für das
Jahr 2003 den Verlässlichkeits- und Nachvollziehbarkeitskriterien des
§ 131 BAO entsprechen (vgl. VwGH v. 27.7.1994, 91/13/0222).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der aus der
Aktenlage ersichtliche Sachverhalt nicht hinreicht, um eine abschließende
rechtliche Beurteilung in Form einer Berufungsentscheidung treffen zu
können, da die Finanzbehörde Ermittlungen unterlassen hat, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können. Es ist daher der Tatbestand des § 289 Abs. 1 BAO
erfüllt.
Bei der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend
dieser Bestimmungen sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen. Die Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes erfordert
Ermittlungen, die die faktischen Möglichkeiten der ha. Behörde
übersteigen. Da das Ergebnis der Ermittlungen für den Bw. Konsequenzen
in nicht zu vernachlässigender Größenordnung hat, war die
Ermessensentscheidung in der erfolgten Weise zu treffen.
Wien, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1830-W/04
- Stammnummer
- 13019
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF