Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101964/2014
Innergemeinschaftliche Lieferungen - unzureichender Buchnachweis - Vertrauensschutz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101964/2014vom 19.10.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Buchnachweis keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine Steuerbefreiung der ig Lieferung, wenn tatsächlich nach der objektiven Beweislage eine ig Lieferung ausgeführt wurde (vgl. EuGH 29.9.2007, C-146/05 "Collee") und ein sicherer Nachweis über die diesbezüglichen Voraussetzungen erbracht werden kann (vgl. EuGH 9.2.2017, C-21/16 "Euro Tyre" betreffend die rückwirkende Registrierung des Erwerbers). Selbst die Nichtmitteilung der UID des Erwerbers steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen (vgl. EuGH 20.10.2016, "Josef Plöckl", C-24/15 , vgl. Ruppe/Achatz UStG 5 Art 7 Tz 24). Ist hingegen die betreffende Lieferung mit einer Steuerhinterziehung verknüpft, kann die Verletzung von Nachweispflichten zur Feststellung führen, dass nicht alle Maßnahmen gesetzt wurden, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu vermeiden, was im Ergebnis zur Versagung der Steuerfreiheit führt. Die Verletzung der formellen Nachweisführung kann auch den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen für eine ig Lieferung erfüllt sind (vgl. EuGH 27.9.2012, VSTR, C-587/10).
Liegen demgegenüber formell ordnungsgemäße Nachweise der Beförderung oder Versendung vor, besteht die Vermutung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Ihre Überprüfung kann dennoch ergeben, dass objektiv die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorliegen. Dann kann die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG 1994 zur Anwendung kommen.
Zu beachten ist, dass trotz formalen Nachweises der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, diese letztlich zu versagen ist, wenn die Lieferung mit einer Steuerhinterziehung verknüpft ist und der Lieferant hiervon wusste oder wissen musste. Im Fall formell nicht ordnungsgemäßer Nachweise besteht dagegen die Vermutung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Dem Lieferanten steht allerdings die Möglichkeit offen, unter Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorlagen, andernfalls die Anwendung der Vertrauenschutzregelung zu prüfen sein wird (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192, Ruppe/Achatz, UStG5 Art 7 Tz 28).
Weitere über die Verordnung hinausgehende Nachweise werden bei ungewöhnlichem Geschehensablauf erforderlich sein können, um begründete Zweifel an der Abgabenbefreiung im Vorfeld auszuräumen (vgl. Achatz in FS Rödler, 19, Ruppe/Achatz UStG 5 Art 7 Tz 28). Solche Zweifel hätte die Abgabenbehörde bei Vorliegen sämtlicher Nachweise schlüssig zu begründen und der Unternehmer kann sie ausräumen, sodass letztlich die objektiven Voraussetzungen für eine ig Lieferung feststehen. In solchen Fällen bleibt für den Vertrauensschutz weder Platz noch Notwendigkeit.
Erweisen sich die Angaben des Abnehmers zu seiner Unternehmereigenschaft und der Erwerbsteuerbarkeit im Bestimmungsland als objektiv unrichtig, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht erfüllt; es bleibt allerdings bei der Steuerfreiheit, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte (vgl. Art 7 Abs. 4 UStG 1994). Im Besonderen sind darüber hinaus in Abholfällen die Angaben des Abnehmers zur Verbringung des Gegenstandes in einen anderen Mitgliedstaat relevant. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn sich der Unternehmer ausschließlich auf Angaben Dritter verlässt (BFG 8.11.2016, RV/2101017/2015).
In Abholfällen wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns genügt, wenn der Lieferant die Identität des Abholenden festhält und im Sinne des § 2 der oben genannten VO eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, vorlegt. Darüberhinausgehende Nachweise können dann verlangt werden, wenn eine untypische Geschäftsanbahnung und Abwicklung bei einem ordentlichen Kaufmann zu Zweifeln in der Funktion des Abholenden oder seiner Erklärung der Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet führen müssen. Eine Nichteinforderung solcher über die VO hinausgehender Nachweise kann sodann den Ausschluss der Vertrauensschutzregelung bedingen (vgl. Ruppe/Achatz UStG 5 Art 7 Tz 36).
Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Abnehmern, an die ig Lieferungen fakturiert wurden und zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, auszuführen:
Spruchpunkt 2: Umsatzsteuer 2008
1. ***1*** s.r.o. (L)
Als ungewöhnlich ist die Geschäftsbeziehung zu L zu bezeichnen, da die Bf. innerhalb kurzer Zeit hohe Umsätze an L fakturierte. Zwischen Juli 2007 und Dezember 2007 verrechnete die Bf. Getränke in Höhe von 412.381,91 €, im Dezember 2008 im Ausmaß von 40.225,60 €. Aufzeichnungen des Prüfers legen dar, dass die Bf. im genannten Zeitraum fast täglich Lieferungen in Höhe von 300,00 € bis maximal 3.300,00 € fakturiert hat. Angesichts dieser Umsatzhöhe und des Umstandes, dass zu L keine ständige Geschäftsbeziehung bestand, hätte die Bf. zwecks Sicherung der Steuerbefreiung, die Geschäftsabwicklung von vornherein genauer überprüfen und dokumentieren müssen. Dies vor allem auch deshalb, da Nachweise fehlen, dass die Bf. mit einem Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich Kontakt aufgenommen hätte. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte die Geschäftsabwicklung mit namhaft gemachten abholenden Personen, deren Reisepasskopien zwar aktenkundig waren, jedoch Kopien der dazugehörenden Unterschriften fehlten, sodass die Personen anhand ihrer handschriftlichen Unterzeichnungen nicht identifiziert werden konnten.
Außerdem ist die Bf. verpflichtet, formell ordnungsgemäße Nachweise in den konkreten Abholfällen für eine nachprüfende Kontrolle bereitzuhalten. Desgleichen ist die ausnahmslose Barzahlung der Lieferungen als ungewöhnliche Abwicklung zu beurteilen, und kann nicht von vornherein als gewöhnlich bezeichnet werden, weil eine gesamte für betrugsanfälliges Verhalten gekennzeichnete Branche, in diesem Fall der Getränkehandel, eine solche Vorgehensweise wählt. Dazu kommt, dass schriftliche Bestätigungen von L nicht vorliegen, in denen die abholenden Personen als Beauftragte ihres Unternehmens bezeichnet werden. Ebenso wenig konnte deshalb eine Bevollmächtigung, dass diese zum Transport der eingekauften Waren in die Slowakei berechtigt gewesen wären, angenommen werden.
Demnach existiert kein Nachweis, dass die abholenden Personen L zuzurechnen waren und die Waren tatsächlich an L ins Gemeinschaftsgebiet geliefert und für dieses Unternehmen bestimmt waren.
Andere Nachweise belegen ebenso wenig die materiellen Voraussetzungen der ig Lieferungen. Der Vertrauensschutz nach Art 7 Abs. 4 UStG 1994 war deshalb nicht zu gewähren. Im Sinne der EuGH - Rechtsprechung muss im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Verletzung der formellen Nachweisführung den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen für eine ig Lieferung erfüllt sind (vgl. EuGH 27.9.2012, VSTR, C-587/10).
Die Auskunft der slowakischen Steuerbehörde bekräftigt außerdem das Vorliegen eines Umsatzsteuerbetruges, da L seit dem Jahr 2006, somit schon vor dem streitgegenständlichen Zeitraum, keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte. Die Bf. hat die Person des Abholers und den Transport der Waren an den Abnehmer für sein Unternehmen in die Slowakei formal nicht nachweisen können. Da die betreffenden Lieferungen mit einer Steuerhinterziehung verknüpft waren, muss die Verletzung von Nachweispflichten zur Feststellung führen, dass die Bf. nicht alle Maßnahmen gesetzt hatte, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu vermeiden, was im Ergebnis zur Versagung der Steuerfreiheit führt.
Der Sorgfaltsverpflichtung eines ordentlichen Kaufmannes wurde nicht entsprochen, weil die Bf. nicht prüfte, ob die abholenden Personen tatsächlich von L beauftragt wurden, sodass auch formell nicht nachvollziehbar war, ob die fakturierten Umsätze letztlich zum Abnehmer in die Slowakei gelangten. Die Bf. konnte bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufgrund der mangelhaften Nachweise nicht davon ausgehen, dass die fakturierten Lieferungen für das Unternehmen von L bestimmt waren. Daran ändern auch alleinige Vermerke über polizeiliche Kennzeichen der Fahrzeuge, mit denen die Waren abgeholt worden sind, nichts. Ebenso ist die Gültigkeit der UID Nummer von L kein Nachweis für die Warenbewegung in die Slowakei und kann sich die Bf. nicht darauf berufen, um den vollen Vertrauensschutz zu beanspruchen.
Es lagen überdies keine anderen Beweismittel vor, die die materielle Richtigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerbefreiung bewiesen hätten, sodass insgesamt gesehen eine Steuerbefreiung nicht zu gewähren war.
Dem Erfordernis weiterer über den Inhalt der oben genannten Verordnung hinausgehender Unterlagen zum Nachweis einer bestehenden Geschäftsbeziehung kommt außerdem insoweit Berechtigung zu, als das beträchtliche Ausmaß an Getränkelieferungen innerhalb kurzer Zeit die Bf. nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verpflichtete, genauere Informationen über das Unternehmen und Nachweise über die Warenbewegungen in das Ausland einzuholen.
Abschließend ist zu bemerken, dass die von der Außenprüfung festgehaltenen Doppelfakturierungen in Höhe von 129.309,60 € durch die Bf. nicht widerlegt wurden, sodass auch dieser Umstand eine mangelnde Sorgfalt der Bf. aufzeigt und als zusätzliches Argument gegen die Zuerkennung eines Vertrauensschutzes spricht.
Die im Zuge der Prüfung errechnete Nachforderung der Außenprüfung bleibt daher unverändert, sodass sämtliche erklärten ig Lieferungen in Höhe von 491.910,21 € für 2008 umsatzsteuerpflichtig zu behandeln waren.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 war insoweit teilweise stattzugeben, als der Umsatzsteuerbescheid 2008, wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2014, abgeändert wird. Darin wurde festgehalten, dass unbestrittenermaßen, das in Tz 17 des Prüfungsberichtes für 2008 festgestellte Nichtvorliegen der Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen in Höhe von 27.702,00 € das Jahr 2007 und nicht das Jahr 2008 betroffen haben, weshalb für 2008 von steuerfreien Ausfuhrlieferungen in Höhe von 57.874,60 € auszugehen war. Die Umsatzsteuer wird in Höhe von 12.566,34 € festgesetzt.
Spruchpunkt 3: Umsatzsteuer 2009
***3*** s.r.o., SK (S)
Auch mit dieser Gesellschaft stand die Bf. nicht in ständiger Geschäftsbeziehung. S wurde nach einem "Business Registerauszug" am 1.9.2006 gegründet und am 15.7.2011 gelöscht. Angesichts des im Zeitraum 9/2008 bis 1/2009 fakturierten Ausmaßes der bar bezahlten Umsätze wäre die Bf. ebenso in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen von ig Lieferungen zur besonderen Sorgfaltsverpflichtung berufen gewesen.
Die Bf. hatte keinen nachgewiesenen Kontakt zum Geschäftsführer der Gesellschaft, sie übergab die Rechnungen an abholende Personen. Allein S konnte bezüglich der handschriftlichen Unterfertigungen anhand seines Reisepasses identifiziert werden, alle übrigen Abholer nicht. Für sämtliche abholenden Personen wurde keine unterschriebene schriftliche Ermächtigung von S vorgelegt, sodass die Bf. keinen gültigen Nachweis über eine Warenbewegung in die Slowakei hatte und überdies nicht glaubhaft machen konnte, dass die Waren für das Unternehmen von S eingekauft worden wären.
Der Nachweis im Sinne der Verordnung zu Art 7 UStG 1994 ist mangelhaft erbracht worden, da auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht erwiesen ist, dass S oder ein von S Bevollmächtigter schriftlich erklärte, dass er die Gegenstände an S transportiert habe. Die materiellen Voraussetzungen des Art 7 Abs. 1 UStG 1994 sind daher nicht erfüllt und der Bf. kommt kein Vertrauensschutz zu, da sie fehlende Ermächtigungen seitens S für den Warentransport in die Slowakei fordern hätte müssen, um die entsprechenden Nachweise im Sinne der genannten Verordnung zu erhalten. Gerade der Umstand, dass die abholenden Personen auch für andere slowakische Unternehmen auftraten, hätte die Bf. veranlassen müssen, ihre Geschäftsbeziehung zu S genauer zu dokumentieren.
Im Ergebnis hat die Bf. den formellen Buchnachweis nicht erfüllt, sie vermochte auch nicht nach der objektiven Sachlage die materielle Richtigkeit der für die Steuerbefreiung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Art 7 UStG durch andere Belege nachzuweisen. Dazu kommt, dass seitens des genannten Abnehmers von einem Umsatzsteuermissbrauch auszugehen war, sodass die überdies festgestellte mangelnde Gutgläubigkeit der Bf. insgesamt zur Umsatzsteuerpflicht der besagten Lieferungen, im von der Außenprüfung festgestelltem Ausmaß, führte.
4. ***4*** ***11*** s.r.o. SK (BA)
Während eines Zeitraumes von 27 Tagen fakturierte die Bf. an BA ig Lieferungen in Höhe von 13.837,33 €. In diesem Fall sind die formalen Voraussetzungen des Nachweises für ig Lieferungen erfüllt. Die abholenden Personen wurden als Gesellschafter und Geschäftsführer des empfangenden Unternehmens identifiziert, das überdies eine gültige UID hatte. Der Nachweis der Beförderung und Versendung in die Slowakei wurde von diesen schriftlich bestätigt, sodass zu vermuten war, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.
Die nachprüfende Kontrolle der Finanzverwaltung hat demgegenüber in Übereinstimmung mit der oben dargelegten Zeugenaussage von A ergeben, dass das slowakische Unternehmen in der Slowakei zum Schein gegründet wurde, in Wirklichkeit ***27***, der einen Getränkehandel am Großgrünmarkt hatte, die Waren von A entgegennahm und diese dort verkaufte. A wusste davon nichts, ihm wurde vielmehr gesagt, dass die Waren ins Ausland verbracht wurden. Gegenteilige Anhaltspunkte existieren nicht.
Die Angaben des Abnehmers erweisen sich demnach zwar formal richtig aber inhaltlich falsch, sodass die Voraussetzungen des Art 7 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind. Dennoch ist der Bf. auf Grund der Tatsache, dass sie mit dem Geschäftsführer des slowakischen Unternehmens die Geschäfte abwickelte, der Vertrauensschutz zu gewähren, da dieser im Namen der ausländischen Gesellschaft mit einer gültigen UID auftrat, demnach die Erwerbsteuerbarkeit in der Slowakei zum Ausdruck brachte. Die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung ist vom Nachweis nicht erfasst. Mangels für die Bf. nach der Aktenlage nicht erkennbarer gegenteiliger stichhaltiger Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missbrauchs, ist ihr der Vertrauensschutz zu gewähren. Dass der Geschäftsführer und die Gesellschafterin von BA in Wien einen Wohnsitz hatten, schließt für sich allein nicht aus, dass die beiden auch in der Slowakei ein Unternehmen gründeten und ist kein ausreichendes Verdachtsmoment, das alleine die Versagung des Vertrauensschutzes begründet hätte.
Selbst die von der Außenprüfung ins Treffen geführten Indizien, wie die niedrigen Getränkepreise in den Abnehmerländern, der Transport in normalen Lastwägen reichen nicht aus, der Bf. ein "wissen" oder "wissen müssen" vorzuwerfen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. von einer Nichtlieferung in die Slowakei wusste.
Die Steuerbefreiung für Umsätze in Höhe von 13.837,34 € für das Wirtschaftsjahr 2009 war daher zu gewähren. Unter Einbeziehung der unter Spruchpunkt 2 rechtlich gewürdigten Geschäftsbeziehung zu ***1*** s.r.o. (2/2008) war der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 daher teilweise stattzugeben. Die Umsatzsteuer wird in Höhe von 35.035,20 € festgesetzt. Es wird auf das beiliegende Berechnungsblatt 2009 verwiesen.
Spruchpunkt 4: Umsatzsteuer 2010
***5*** s.r.o. SK (I)
Formale Nachweise, wie ein Registerauszug der am 16.6.2007 gegründeten Gesellschaft, eine Bestätigung der Gültigkeit der UID vom 7.4.2009, liegen vor. Unzureichend ist der formelle Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 7 UStG 1994 jedenfalls, da zwar B als abholende Person identifizierbar war, allerdings nicht als von I für den Transport und die Verbringung der Waren in die Slowakei ermächtigt wurde. Der von ihm unterschriebene Vermerk auf den Rechnungen ist nicht geeignet, nachzuweisen, dass die streitgegenständlichen Lieferungen an I und für das Unternehmen der Gesellschaft ausgeführt wurden.
Die anderen genannten abholenden Personen sind zum einen nicht anhand ihrer Unterschriften auf den Rechnungen, weil keine Ausweiskopien aktenkundig sind, identifizierbar und zum anderen können auch sie infolge fehlender Anhaltspunkte nicht als Beauftragte von I behandelt werden. Auch daraus ergibt sich, dass eine Lieferung für das Unternehmen von I nicht angenommen werden kann und die Warenbewegung in die Slowakei nicht bewiesen wurde.
Auch wenn mit den Ausgangsrechnungen handschriftlich bestätigt wurde, dass die Waren in die Slowakei gebracht wurden und die Identität einer von mehreren abholenden Personen möglich war, so ist der Bf. der Vertrauensschutz aus nachfolgenden Gründen zu versagen:
Die festgestellten Mängel des geforderten formellen Buchnachweises sind nicht geeignet, die materielle Richtigkeit der Voraussetzungen für die ig Lieferungen zu beweisen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit von Unterschriften, fehlende Ermächtigungen von namentlich genannten Personen zum Transport der Waren für I sowie das Nichtvorhandensein von anderen darüber hinaus gehenden Beweismittel vermögen die materielle Richtigkeit der Beförderung in die Slowakei für das Unternehmen I nicht zu belegen.
Die Bf. hat auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt, da sie an I Bargeschäfte in nicht geringem Umfang innerhalb von fünf Monaten ohne mit I in ständiger Geschäftsbeziehung zu stehen, fakturierte.
Die Bf. hätte von Anbeginn für weitere Nachweise über Transporte in die Slowakei sorgen und sich über die Tätigkeit des dortigen Unternehmens informieren müssen, um sicherzugehen, dass Waren im Auftrag bzw. im Namen des Geschäftsführers von I für dessen Unternehmen bei der Bf. eingekauft und in die Slowakei transportiert wurden. Fehlende Sorgfalt wird überdies deutlich, da die Bf. schriftlich ***24*** aufforderte, die Bevollmächtigung für die genannten abholenden Personen zu erteilen, obgleich dieser im Zeitraum der gegenständlichen fakturierten Lieferungen bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war.
Die Steuerfreiheit der geltend gemachten ig Lieferungen war daher zu versagen.
4. ***6*** s.r.o. SK (G)
Die Bf. fakturierte in einem Zeitraum vom 13 Monaten ig Lieferungen in einem beträchtlichen Ausmaß an ein Unternehmen, mit dem sie nicht in ständiger Geschäftsbeziehung stand und wickelte sämtliche Geschäfte in bar ab.
Der im Sinne der Verordnung notwendige formelle Nachweis, dass die Waren in das Gemeinschaftsgebiet befördert wurden, ist jedoch auch in diesem Fall als mangelhaft zu beurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass UID Abfragen der Gesellschaft ihre Gültigkeit bestätigt haben, zumal es letztlich angesichts eines festgestellten Umsatzsteuerbetruges darauf ankommt, ob der Bf. der Vertrauensschutz angesichts der Nichterfüllung der formalen Voraussetzungen zu gewähren ist.
Es können zwar die abholenden Personen anhand ihrer Unterschriften identifiziert werden, die schriftlichen Bestätigungen von G, dass die Genannten zum Transport in die Slowakei ermächtigt wurden, sind jedoch insoweit unklar, da diese nach dem Schriftzug der handschriftlichen Unterzeichnungen von unterschiedlichen Personen stammten, obgleich jeweils P namentlich als Erklärender aufscheint. Dazu kommt, dass die Unterschrift vom Geschäftsführer nicht aktenkundig ist und dieser solcherart nicht identifiziert werden kann. Dies bedeutet eine Mangelhaftigkeit der formalen Nachweise und die Vermutung, dass Art 7 Abs. 1 UStG nicht erfüllt ist.
Die Bf. hat nach der objektiven Beweislage auch keine anderen Beweismittel vorlegen können und die Abwicklung der Geschäfte ebenso wenig mit der für einen ordentlichen Kaufmann gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Die Bf. hätte den Geschäftsführer der G kontaktieren müssen, um von Anfang an, von ihm die geforderten Nachweise zu erhalten, um die vorliegenden Ungereimtheiten nicht zu ermöglichen. Dies muss insbesondere deshalb gelten, da die abholenden Personen in Wien wohnhaft waren. Selbst wenn ein inländischer Wohnsitz für sich alleine kein Grund ist, für ausländische Unternehmen Transporte durchzuführen, wäre die Bf. jedenfalls im Sinne der bereits genannten Verordnung verpflichtet gewesen, klare schriftliche Bestätigungen über jede Warenbewegung, die eindeutig dem Geschäftsführer zuordenbar gewesen wäre, zur Absicherung der Steuerbefreiung vorzulegen. Dass die Bf. die schriftlichen Bestätigungen am eigenen Computer geschrieben und vorbereitet hatte, mag grundsätzlich, falls kein Verdacht auf Steuerbetrug vorläge, akzeptiert werden. Dann müsste jedoch einwandfrei anhand der Unterschriften nachvollziehbar sein, dass der Geschäftsführer der jeweiligen ausländischen Gesellschaft diese Erklärung auch unterschrieben hat. Dazu kommt, dass eine fehlende Angabe eines Datums eine zeitliche Zuordnung der Erklärung nicht zulässt und daher insgesamt gesehen der Nachweis als unzureichend beurteilt werden muss.
Da überdies, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, von einem Umsatzsteuermissbrauch von G auszugehen war, bewirken diese formellen Mängel und das mangelnde Bemühen seitens der Bf., ihren Geschäftspartner in Bezug auf die vorliegenden Geschäfte genauer zu befragen bzw. zu kontaktieren und die Warenbewegungen schriftlich zu dokumentieren, den Verlust des Vertrauensschutzes. Die geltend gemachte Steuerfreiheit der ig Lieferungen war daher zu verneinen.
7. ***7*** & Drinks, SK (D)
Die Bf. fakturierte innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (Oktober 2009 bis März 2010) ig Lieferungen an D in Höhe von 37.069,42 €, die diese bar bezahlte.
Der formelle Nachweis für die Lieferung von Getränken in das Gemeinchaftsgebiet ist insoweit erfüllt, als anhand der handschriftlichen Unterzeichnungen auf den Rechnungen, mit denen auch der Transport der Waren in die Slowakei bestätigt wurde, ***25*** , ***24*** und B als abholende Personen identifiziert werden konnten. ***24*** war im streitgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer, ***25*** jedoch nur bis zum Dezember 2009 Gesellschafter der D.
Aktenkundig sind Fakturen über ig Lieferungen an D, ausgestellt im Zeitraum 19.10.2009 bis 3.12.2009 in Höhe von insgesamt 28.620,10 € (15.305,50+13.162,60+152,00). Die Waren wurden von ***25***, der damals Gesellschafter von D gewesen war abgeholt und laut Vermerk auf den Ausgangsrechnungen in die Slowakei transportiert. Dazu gab es eine Empfangsbestätigung von D, die von ***25*** unterschrieben wurde. Der Buchnachweis bezüglich dieser Lieferungen ist demzufolge nicht mangelhaft.
Der Bf. muss daher im Ausmaß dieser verrechneten Umsätze die Steuerfreiheit anerkannt werden.
Für den Zeitraum danach hätte die Bf. bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass ***25*** Rechnungen über ig Lieferungen an D unterschrieben hatte, ohne bei D eine Funktion innegehabt zu haben und ohne von dieser ausdrücklich ab diesem Zeitraum für die Abholung ermächtigt worden zu sein. Dazu kommt, dass nach den vorgelegten Reisepässen für die Bf. erkennbar war, dass sämtliche Abholer und ***25*** auch in Österreich wohnhaft waren. Die Bf. hätte dies zum Anlass nehmen müssen, sich zu informieren, ob die abholenden Personen nach wie vor ermächtigt waren, im Namen des ausländischen Unternehmens die Waren einzukaufen und in die Slowakei zu transportieren. Ihrer Sorgfaltsverpflichtung entsprechend hätte die Bf. die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, dass ***25*** die Getränke für sein eigenes Gastgewerbe in Wien verwenden hätte können, das erst infolge Konkurses am x.2011 amtswegig gelöscht wurde. Auf diese Weise hätte die Bf. herausfinden müssen, dass ***25*** ab dem Dezember 2009 keine Funktion bei D hatte, und dass deshalb Nachweise für den Transport der Waren in die Slowakei fehlten.
Dazu kommt, dass für B keine schriftliche Ermächtigung zum Transport der Waren an D in die Slowakei existierte. Das am 10.12.2019 verfasste schriftliche Ersuchen der Bf. an D um Bestätigung, dass B als Fahrer angestellt sei, auf dem am unteren Rand der Anfrage eine nicht zuordenbare handschriftliche Unterfertigung auf einem Firmenstempel der D erkennbar war, ist keine gültige Ermächtigung zum Abholen der Waren. Damit wird klar eine sorglose Vorgehensweise der Bf. aufgezeigt, zumal dadurch keine klare Ermächtigung für B zum Transport für D zum Ausdruck gebracht wurde.
Dass, wie die Bf. in der mündlichen Verhandlung ausführte, beim Verkauf von Getränken ein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzuwenden sei, muss angesichts der konkreten Ausmaße der fakturierten Umsätze verneint werden.
Daraus ergibt sich, dass ig Lieferungen im Zeitraum 3.12.2009 bis 30.12.2009 in Höhe von 4.188,74 €, auf deren Fakturen Solimann als abholende Person genannt war, nicht als steuerfrei zu behandeln waren.
Die Rechnungen über ig Lieferungen auf denen die Abholung und der Transport von Waren durch ***24*** übernommen wurden und die von ihm als Geschäftsführer von D unterschrieben wurden, sind für den Buchnachweis als ausreichend zu betrachten. Es handelt sich hier um ig Lieferungen in Höhe von 2.362,80 €, die als umsatzsteuerfrei zu behandeln waren.
Die slowakische Steuerbehörde bestätigte, dass nach Angaben von ***24*** zwischen der Bf. und D keine Geschäftsbeziehung bestand. Die steuerliche Vertretung sieht in den Angaben des ***24***, wonach nicht dieser sondern ***25***, die Geschäfte eingefädelt habe, keinen Widerspruch zur tatsächlichen Ausführung der strittigen ig Lieferungen an D. Sie übersieht jedoch, dass die Aussagen des X deutlich darlegen, dass die Lieferungen im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug zu sehen waren, da dieser eine Geschäftsbeziehung zur Bf. leugnete und die Verantwortung dafür auf ***25*** übertrug.
Für jene ig Lieferungen für die die Bf. einen ausreichenden Buchnachweis vorlegen konnte, muss dennoch die Umsatzsteuerfreiheit anerkannt werden. Selbst die von der Außenprüfung ins Treffen geführten Indizien, wie die niedrigen Getränkepreise in den Abnehmerländern, der Transport in normalen Lastwägen reichen nicht aus, der Bf. ein "wissen" oder "wissen müssen" vorzuwerfen. Es gibt auch keine festgehaltenen Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. von einer Nichtlieferung in die Slowakei wusste.
Es handelt sich hierbei um ig Lieferungen, die ***25*** bis zum Dezember 2009 übernommen hatte, in folgender Höhe:
28.620,10 € für das Wirtschaftsjahr 2010 (13.162,60 €+15.305,50€+152,00€)
2.362,80 € für das Wirtschaftsjahr 2010 (899,60 €+682,20 €+781,00 €)
923,80 € für das Wirtschaftsjahr 2011
Infolge unzureichender Nachweise der Beförderung in die Slowakei ergibt sich für die anderen fakturierten ig Lieferungen, dass die formellen Voraussetzungen des Art 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht vorlagen. Der Bf. kommt in diesen Fällen kein Vertrauensschutz zu, da sie überdies die für ein betrügerisches Verhalten sprechenden Verdachtsmomente trotz inländischen Bezuges der abholenden Personen nicht aufgegriffen hatte. Bezüglich der als formal mangelhaft zu beurteilenden Buchnachweise muss letztlich auf Basis einer festgestellten Umsatzsteuerhinterziehung und der oben dargelegten fehlenden Sorgfaltsverpflichtung der Bf., bei deren Beachtung sie erkennen hätte müssen, dass nicht zum Transport ermächtigte Personen eingeschaltet waren und außerdem die gegenständlichen Lieferungen in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt waren.
Es handelt sich dabei um fakturierte ig Lieferungen, für die die Umsatzsteuerfreiheit nicht zu gewähren war:
4.188,74 € für das Wirtschaftsjahr 2010
853,98 € für das Wirtschaftsjahr 2011
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 war teilweise stattzugeben und die Umsatzsteuer in Höhe von 7.130,62 € festzusetzen.
Nach der beiliegenden Berechnung setzt sich der Gesamtbetrag der steuerbaren Umsätze (in Euro) auf Basis der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2014 wie folgt zusammen:
5,757.991,65 + 5.163,81 (vom Prüfer infolge der Nich tanerkennung der ig Lieferungen herausgerechnete USt) - 30.982,90 (ig Lieferungen) =5,732.172,56.
Die USt errechnet sich aus den 20%igen Umsätzen iHv 5,676.804,87 und den 10%igen Umsätzen iHv 55.367,69 und ist nach Abzug der Vorsteuern iHv 1,133.767,12 iHv 7.130,62 festzusetzen.
Spruchpunkt 5: Umsatzsteuer 2011
8. ***8*** s.r.o. SK (H)
Auch in diesen Fällen muss die Geschäftsabwicklung als ungewöhnlich bezeichnet werden, da im Zeitraum 3-12/2010 Rechnungen über ein beträchtliches Ausmaß an ig Getränkelieferungen in Höhe von 558.691,19 € sowie im Jänner 2011 in Höhe von 64.153,56 € ausgestellt und sämtliche Geschäfte bar bezahlt wurden.
Der formale Nachweis über die ig Lieferungen wurde zu Beginn der Geschäftsbeziehung durch schriftliche Bestätigungen der H vom 19.2.2010 und vom 20.2.2010 insoweit erbracht, als die auf den Fakturenzweitschriften genannten abholenden Personen von H zum Transport der Waren in die Slowakei ermächtigt bezeichnet wurden.
Nicht nachvollziehbar war die handschriftliche Unterzeichnung auf dieser Bestätigung, welche von ***28*** stammen sollte, weil von ihr keine Ablichtungen eines Personalausweises oder Führerscheins im Akt waren. Aktenkundig sind einige vom ***28*** an die Bf. versandte Bestellungen per email, die restlichen Bestellungen sollten ohne schriftliche Unterlagen vor Ort erfolgt sein. Nicht zuordenbar waren überdies die handschriftlichen Unterzeichnungen von F nach einem Vergleich mit seiner Unterschrift im Reisepass, sodass der diesbezügliche Nachweis, dass die Getränke für ***8*** in die Slowakei gebracht wurden, unzureichend war. Auch wurden Fahrzeuge mit anderen polizeilichen Kennzeichen auf den Fakturen notiert, die nicht mit jenem in der vorgelegten Bestätigung übereinstimmten. Darüber hinaus gab es für Besnik Nuredini, einer weiteren abholenden Person keine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung von H und stimmte zudem seine Unterschrift auf den Rechnungen nicht mit jener auf der vorgelegten Reisepasskopie überein.
Im Ergebnis sind die vorgelegten formalen Nachweise mangelhaft und daher nicht geeignet, die Warenbewegung in die Slowakei zu beweisen. Zudem ist aus der Auskunft der slowakischen Behörde abzuleiten, dass H in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt war. Infolgedessen hat die Bf nicht alle Maßnahmen gesetzt, die der Sorgfaltsverpflichtung eines ordentlichen Kaufmannes entsprochen haben, zumal sie den angeblichen Transport der Waren in die Slowakei nicht nachvollziehbar dokumentierte, weil die handschriftlichen Unterzeichnungen nicht klar den von H genannten abholenden Personen zuordenbar waren. Dazu kommt, dass die handschriftliche Unterzeichnung der Empfangsbestätigung auch nicht ***28*** zuordenbar war, da auch in diesem Fall ein offizielles Dokument fehlte und eine geeignete Überprüfbarkeit durch die Bf. nicht gewährleistet war.
Die slowakische Steuerbehörde bestätigte in diesem Fall, dass die Warenbewegung, nicht wie in der Rechnung dargelegt, von Österreich in die Slowakei erfolgte, sondern die Gegenstände nach Ungarn geliefert wurden. Feststeht zudem, dass stets der Geschäftsführer der H ***8*** ***12*** die Waren bei der Bf. bestellt hatte.
Angesichts der an H verrechneten Umsätze in einem beträchtlichen Umfang hätte die Bf. die tatsächlichen Geschäftsabläufe genauer dokumentieren müssen. Die Bf. hat die auf den Ausgangsrechnungen getätigten Vermerke, "übernommen durch F " nicht überprüft und daher nicht erkannt, dass die handschriftlichen Unterzeichnungen nicht mit der Unterschrift im Reisepass von F übereinstimmen. Die Bf. hätte die abholenden Personen anhand deren Unterschriften bei jeder Übernahme der Waren überprüfen müssen. Dies auch deshalb, da die Bf. mit H in keiner ständigen Geschäftsbeziehung stand. Die Bf. hätte solcherart erkennen müssen, dass die Geschäftsführerin von H und F einen Wohnsitz in Österreich hatten. Unregelmäßigkeiten bei den Unterschriften zeigen auf, dass die Bf. nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüfte, welche Personen die Getränke tatsächlich abgeholt hatten. Der mangelnde Buchnachweis verhinderte folglich, Warenbewegung in die Slowakei für das Unternehmen H einwandfrei darzulegen.
Dem Einwand der Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass derartige Kontrollmaßnahmen im Getränkegroßhandel nicht üblich wären, ist zu entgegnen, dass gerade bei ig Lieferungen der Nachweis der Warenbewegung in das jeweilige Gemeinschaftsgebiet, das auf der Rechnung genannt ist, als eine der wesentlichen Voraussetzungen durch Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Abnehmers zu erbringen ist. Allgemeine Erklärungen der Abnehmer über den Transport von Waren in die Slowakei durch namentlich genannte abholende Personen, können nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lediglich unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die jeweiligen Unterschriften auf den Rechnungen eindeutig den ermächtigten Personen zuzuordnen sind. Außerdem muss die handschriftlich unterzeichnete Empfangsbestätigung einer bestimmten Person nachvollziehbar zugeordnet werden. Dies war im konkreten Fall nicht möglich, weshalb die Bf. aus diesen Gründen nicht als vertrauensschutzwürdig bezeichnet werden konnte. Die geltend gemachte Steuerbefreiung für ig Lieferungen war daher nicht anzuerkennen.
Bezüglich der in den nachfolgenden Jahre 2012 bis 2015 an H fakturierten ig Lieferungen, die Gegenstände eines weiteren Verfahrens sind, muss außerdem beachtet werden, dass die Bf. über die im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung getroffenen Feststellungen Bescheid wusste, dass aufgrund der Auskunft der slowakischen Steuerbehörde die Waren nicht in die Slowakei, sondern an ungarische Kunden verkauft wurden.
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass weitergehende Überprüfungen seitens der Bf. vor dem Hintergrund der BFH Rechtsprechung (Urteil vom 12.5.2009, V R 65/06) in den konkreten Fällen nicht notwendig gewesen wären, ist zu entgegnen:
Zum Erfordernis einer belegmäßig nachzuweisenden Ermächtigung bei einer Abholung durch einen Beauftragten des Abnehmers brachte der BFH im genannten Urteil zum Ausdruck, dass eine solche Ermächtigung in Fällen eines selbständigen Beauftragten des Abnehmers im Sinne eines beauftragten Spediteurs und unselbständigen Beauftragten (Arbeitnehmers des Unternehmens) nicht erforderlich sei.
In den vorliegenden Fällen waren in den Abholvorgang Personen eingeschaltet, die nach der objektiven Sachlage nicht den auf den Fakturen genannten ausländischen Unternehmen beispielsweise als unselbständige Beauftragte zugeordnet werden konnten. Daher war in diesen Fällen von keiner Beförderung (Abholung) eines Beauftragten der jeweiligen ausländischen Unternehmen auszugehen.
9. ***9*** (DA)
Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein Missbrauch bzw. eine Steuerhinterziehung seitens der DA anzunehmen ist, da im Zuge eines Amtshilfeersuchens bekannt wurde, dass DA keinen Geschäftskontakt zur Bf. gehabt hatte und am ig Warenverkehr nicht teilgenommen hat bzw. überhaupt keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Infolgedessen ist zu prüfen, ob der Bf. ein Vertrauensschutz zu kommt. Die Bf. hat die Identität von D festgehalten, in den Ausgangsrechnungen ist der Vermerk, dass D die Waren abgeholt hatte, erkennbar und ein Vergleich der die Abholung bestätigten Unterschriften mit jener im Reisepass von D zeigt klar eine Übereinstimmung auf. Aus diesem Grund konnte die Bf. davon ausgehen, dass die Umsätze der DA zuzurechnen waren. Dazu kommt, dass die UID bis 7.7.2012 gültig war und auch dies als Indiz für die unternehmerische Tätigkeit von DA zu werten war. Dass D auch in Wien meldebehördlich registriert war, ist für sich allein angesichts der anderen vorgelegten Nachweise und der für die Bf. fehlenden weiteren Anhaltspunkte für einen Betrug nicht in einem Maße bedeutsam, dass der Vertrauensschutz verneint werden könnte.
Selbst die von der Außenprüfung ins Treffen geführten Indizien, wie die niedrigen Getränkepreise in den Abnehmerländern, der Transport in normalen Lastwägen reichen nicht aus, der Bf. ein "wissen" oder "wissen müssen" vorzuwerfen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. von einer Nichtlieferung in die Slowakei wusste.
Die Steuerbefreiung für ig Lieferungen in Höhe von 16.876,13 € ist daher in diesem Fall zu bejahen.
10. ***10*** s.r.o. (D)
Die Fakturierung von Umsätzen in umfangreicher Höhe (145.921,75 €) an D während eines Zeitraumes von zwei Monaten, mit der die Bf. nicht in ständiger Geschäftsbeziehung stand sowie Barzahlungen legen auch in diesem Fall das Vorliegen ungewöhnlicher Geschäftsbeziehungen dar.
Der formale Nachweis der ig Lieferungen ist unzureichend, da die schriftlichen Bestätigungen, dass Waren bei der Bf. eingekauft und in die Slowakei geliefert würden allgemein ohne Angabe von abholenden Personen war und zudem von J unterzeichnet wurde, der laut einem Registerauszug keine offizielle Funktion bei D innehatte. Seine handschriftlichen Unterzeichnungen können daher nicht der D zugeordnet werden. Vielmehr wäre hier die Bf. verpflichtet gewesen, Erklärungen von D bzw. deren Bevollmächtigte zu fordern, zumal für sie über Nachfrage erkennbar gewesen wäre, dass J während des besagten Zeitraumes in Wien ein eigenes Getränkehandelsunternehmen betrieben hatte und überdies nach einem Registerauszug auch nicht für D handeln durfte.
Da O zudem für andere ausländische Unternehmen Getränke in Österreich nach diesem Prozedere einkaufte, noch dazu in einer zeitlichen Abfolge, nach der die Tätigkeit bei einem Unternehmen beendet und bei dem anderen fortgesetzt wurde, wäre die Bf. zu genaueren Nachforschungen über das ausländische Unternehmen verpflichtet gewesen. Dazu kommt, dass die handschriftliche Unterzeichnung, die angeblich von O stammte mangels Vergleichbarkeit mit Unterschriften in Reisepässen oder anderen Ausweisen nicht überprüft werden kann. Aus der Kopie des aktenkundigen Ausweises geht nicht hervor, dass die Unterschrift von ihm stammte.
Die slowakische Steuerbehörde bestätigte, dass D zwar bis zum dritten Quartal 2012 Steuererklärungen abgegeben hatte, jedoch keine ig Erwerbe deklariert habe, sodass von einer Steuerhinterziehung auszugehen war. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Bf. auf Grund unzureichender Nachweise, demgemäß infolge eines mangelhaften Buchnachweises in Verbindung mit der festgestellten Steuerhinterziehung durch D beim Verkauf der Getränke sorglos vorgegangen ist und ihr daher kein Vertrauensschutz zukommt.
Unter Einbeziehung der Ausführungen betreffend ***7*** s.r.o. und ***6*** s.r.o. wird der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 teilweise Folge gegeben und die Umsatzsteuer in Höhe von 155.772,28 € festgesetzt.
Nach der in der Beilage ausgewiesenen Berechnung setzt sich der Gesamtbetrag der umsatzsteuerbaren Umsätze (in Euro) wie folgt zusammen:
7,878.317,38+2.812,69 + 153,97 (vom Prüfer infolge der Nichtanerkennung der ig Lieferungen herausgerechnete USt) -16.876,13 -923,80 (ig Lieferungen) =7,863.484,11
Die Umsatzsteuer errechnet sich aus den 20%igen Umsätzen iHv 7,817.795,29 und den 10%igen Umsätzen iHv 45.688,82 mit 1,568.127,93 und ist nach Abzug der Vorsteuern iHv 1,412.355,66 iHv 155.772,28 € festzusetzen.
Zu Spruchpunkt 6. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen einer ig Lieferung und der Vertrauensschutz zu gewähren sind, der in der Entscheidung zitierten EuGH-Rechtsprechung und VwGH-Rechtsprechung, sodass von keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist und die Revision als nicht zulässig zu beurteilen war.
Wien, am 19. Oktober 2020
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101964/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101964.2014
- Stammnummer
- 130084
- Gültig
- 19.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF