Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101964/2014
Innergemeinschaftliche Lieferungen - unzureichender Buchnachweis - Vertrauensschutz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101964/2014vom 19.10.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerden vom 30.05.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 26.03.2012 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren der Umsatzsteuer 2006 und 2008 sowie betreffend die Umsatzsteuer 2008, 2009, vom 27.11.2012 betreffend die Umsatzsteuer 2010 (vormals: Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 01 bis 12 2010) und vom 24.01.2014 betreffend die Umsatzsteuer 2011 (vormals Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 01/2011), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.7.2020 im Beisein der Schriftführerin S zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2006 und 2008 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2008 wird abgeändert.
Die Umsatzsteuer wird, wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2014, in Höhe von 12.566,34 € festgesetzt.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird in Höhe von 35.053,20 € festgesetzt.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2010 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird in Höhe von 7.130,62 € festgesetzt.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird in Höhe von 155.772,28 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die beschwerdeführende GmbH (Bf.) betrieb im Streitzeitraum einen Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln. Ihr Gewinn wurde nach § 5 EStG 1988 nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, jeweils zum 31.01. eines Kalenderjahres ermittelt.
Verfahrensgang:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2006 und 2008:
Dem Betriebsprüfungsbericht vom 19.03.2012 wird zur Umsatzsteuer für den Zeitraum 2006 bis 2008 auf die in den Tz 17 bis 20 getroffenen Feststellungen verwiesen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO führten.
2. Umsatzsteuer 2006
Der Prüfer kürzte die geltend gemachten Vorsteuerbeträge insoweit als sie im Zusammenhang mit nichtabzugsfähigen Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG stünden (-400,94 €). Des Weiteren wären Vorsteuern aus Gutscheineinkäufen nicht anzuerkennen gewesen (-166,67 €).
2. Umsatzsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011
Die Bf. hat in den Streitjahren innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen (Abhollieferungen) an slowakische und ungarische Unternehmen fakturiert, gebucht und in die Umsatzsteuererklärung sowie zum Teil in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen. Es handelte sich ausnahmslos um Abholfälle, die Rechnungen wurden alle bar bezahlt.
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WJ 2007/08
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Firma
|
vorgelegte AR
|
gebucht, erklärt
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gemeldet
|
07-11/2007
|
***1*** s.r.o., SK
|
345.513,64
|
345.531,64
|
235.743,00
|
09/2007
|
***2***, SK
|
39.302,70
|
39.302,70
|
39.303,00
|
12/2007
|
***1*** s.r.o., SK
|
|
66.850,27
|
66.850,00
|
01/2008
|
***1*** s.r.o., SK
|
40.225,60
|
40.225,60
|
|
Summe
|
auch in Erkl./Vlg.)
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|
491.910,21
|
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|
Firma
|
vorgelegte AR
|
gebucht,erklärt
|
gemeldet
|
02/2008
|
***1*** s.r.o., SK (idG L)
|
22.657,70
|
22.657,70
|
22.629,00
|
09-12/2008
|
***3*** s.r.o., SK
|
155.831,20
|
154.796,56
|
154.797,00
|
12/2008
|
***4*** s.r.o., SK
|
8.171,58
|
8.171,58
|
8.172,00
|
01/2009
|
***4***. s.r.o., SK
|
5.665,75
|
5.665,76
|
5.666,00
|
01/2009
|
***3*** s.r.o., SK
|
42.878,01
|
43.652,52
|
42.878,00
|
Summe
|
|
235.204,24
|
234.944,12
|
234.142,00
|
Summe lt. Erkl.
|
|
|
232.944,11
|
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WJ 2009/10:
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Firma
|
vorgel. AR
|
geb., erkl.
|
gemeldet
|
02-10/2009
|
***3*** s.r.o. SK
|
438.679,57
|
437.278,76
|
392.302,00
|
04+08/2009
|
***5*** s.r.o. SK
|
26.451,63
|
26.451,63
|
26.452,00
|
09-11/2009
|
***6*** s.r.o. SK
|
48.662,02
|
50.025,34
|
50.026,00
|
10-11/2009
|
***7*** s.r.o. SK
|
28.468,10
|
27.214,63
|
27.215,00
|
Zwischensumme
|
|
542.261,32
|
540.970,36
|
495.995,00
|
12/2009
|
***6*** s.r.o. SK
|
63.152,73
|
63.152,74
|
63.153,00
|
12/2009
|
***7*** s.r.o. SK
|
6.763,54
|
6.763,54
|
6.764,00
|
01/2010
|
***6*** s.r.o. SK
|
62.411,88
|
62.411,89
|
62.412,00
|
Summe
|
(ident mit UVA)
|
|
673.298,53
|
(Anmerkung: Für den Zeitraum 2-11/2009 wurde bereits eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt und die ausgewiesenen steuerfreien Umsätze in Höhe von € 540.970,36 mangels Vorlage entsprechender Ausfuhrnachweise nachversteuert).
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WJ 2010/11
|
Firma
|
vorgel. AR
|
gebucht, erklärt
|
gemeldet
|
02-03/2010
|
***7*** s.r.o. SK
|
1.837,78
|
1.837,78
|
1.838,00
|
02-10/2010
|
***6*** s.r.o. SK
|
371.494,48
|
379.539,72
|
379.540,00
|
03-12/2010
|
***8*** s.r.o. SK
|
566.985,70
|
558.691,19
|
558.691,00
|
11-12/2010
|
***9*** Kft, HU
|
5.499,73
|
5.499,73
|
5.499,00
|
12/2010
|
***10*** s.r.o. SK
|
24.170,67
|
24.170,67
|
24.171,00
|
01/2011
|
***9*** Kft, HU
|
11.376,40
|
|
11.376,00
|
01/2011
|
***10*** s.r.o. SK
|
46.111,16
|
121.751,08
|
44.825,00
|
01/2011
|
***8*** s.r.o. SK
|
64.153,56
|
|
65.439
|
Summe
|
|
1.091.629,48
|
1.091.490,17
|
|
Summe lt UVA
|
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|
1.092.465,07
|
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WJ 2011/12
|
Firma
|
vorgelegte AR
|
gebucht, erklärt
|
gemeldet
|
02-05/2011
|
***9*** Kft., HU
|
62.840,85 )
|
|
61.051,00
|
02-05/2011
|
***10*** s.r.o., SK
|
151.721,43 )
|
439.352,92
|
151.722,00
|
02-05/2011
|
***8*** s.r.o., SK
|
224.791,02 )
|
|
226.581,00
|
06-09/2011
|
***9*** Kft., HU
|
75.211,82 )
|
|
|
06-09/2011
|
***10*** s.r.o., SK
|
113.672,93 )
|
469.279,87
|
|
06-09/2011
|
***8*** s.r.o., SK
|
279.644,81 )
|
|
|
Summe
|
|
907.882,86 )
|
908.632,79
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Die Außenprüfung hielt diesbezüglich Nachfolgendes fest:
1) für das Unternehmen ***7*** (idF D) habe die Bf. im Rahmen der USO-Prüfung schriftliche Bestätigungen von D vorlegen können, dass in regelmäßigen Abständen Getränke eingekauft und in die Slowakei ausgeführt worden wären. Diese Bestätigungen wären nicht firmenmäßig unterzeichnet worden. Es bestehe der Verdacht, dass diese Schreiben von der Bf. verfasst worden wären. Ein weiteres angeblich vom Unternehmen D verfasstes Schreiben würde bestätigen, dass Y bei D beschäftigt gewesen sei und Getränke "mündlich" bestellen und abholen hätte dürfen. Diese Bestätigung sei mit großer Wahrscheinlichkeit eine Fälschung, da der Verdacht bestehe, dass die Bf diese Bestätigung selbst verfasst hätte, da eine Person mit den oben genannten Namen nicht existierte. Tatsächlich habe es sich bei dem genannten Abholer nach einer Führerscheinkopie um ***24***, geb in Y gehandelt. Nach Ansicht des Prüfers müsste das abholende Unternehmen D in der Lage gewesen sein, einen Namen richtig auszuschreiben und außerdem den Namen ihre eigenen Mitarbeiter kennen.
2) für das Unternehmen ***10*** (idF D) habe die Bf. einen Schriftsatz vorgelegt, nach welchem dieses Waren bei der Bf. abholen und in die slowakische Republik "vertreiben" würde. Die unterzeichnende Person sei nicht feststellbar gewesen. Es existierten keine anderen Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen dieses Unternehmens, sodass letztlich nicht geprüft werden konnte, ob diese Bestätigung ohne Firmenstempel tatsächlich von der genannten Person stamme.
3) für das Unternehmen ***8*** (idF H) wären drei Abholer tätig geworden, wofür jeweils eine Bestätigung, datiert mit 20.02.2010 vorgelegt wurde. Es sei jedoch nicht feststellbar gewesen, wer die Bestätigungen für zwei dieser Personen unterzeichnet habe, für die dritte Person fehlte überhaupt eine handschriftliche Zeichnung.
4) für das Unternehmen ***5*** (idF I) sei der Einkauf diverser Getränke bei der Bf. und deren Ausfuhr in die Slowakei lediglich durch einen schriftlichen Entwurf, der sich am PC der Bf. befunden habe, bestätigt worden. Dieser habe weder ein Datum noch einen Firmenstempel enthalten, noch wurde er handschriftlich unterzeichnet.
5) für das Unternehmen ***6*** (idF G) sei die gleiche allgemein gehaltene Bestätigung wie für D vorgelegt worden, es sei lediglich der Name des Unternehmens ausgetauscht worden. Der schriftliche Entwurf habe weder eine firmenmäßige Unterzeichnung noch ein Datum enthalten.
Der Prüfer hielt fest, dass von vielen Abholern Unterschriftsproben und Kopien ihrer Führerscheine erstellt und im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt worden wären.
Feststellungen der Außenprüfung zu den ausgewiesenen Abnehmern:
***1*** s.r.o. (idF L)
Nach den Feststellungen der Außenprüfung habe die Bf. keine Aufzeichnungen über Personen vorlegen können, die für das slowakische Unternehmens L die Waren abgeholt hätten. Zum Nachweis dafür, dass D und M berechtigt wären, für das Unternehmen L Waren abzuholen, habe ein Vergleich der Unterschriften in ihren Personalausweisen mit Unterschriften auf Lieferscheinen und Warenausfolgescheinen Gegenteiliges ergeben.
Außerdem könne die Außenprüfung nur vermuten, dass die auf den Warenausfolgescheinen vermerkten polnischen polizeilichen Kfz-Kennzeichen ***13*** und ***14*** den beiden Personen auch tatsächlich zuzuordnen gewesen wären. Es wären außerdem nicht alle erklärten ig Lieferungen in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen worden.
Der Prüfer hielt zudem Doppelfakturierungen in Höhe von 129.309,60 € fest, der zufolge die zwischen dem 1.10.2007 und dem 14.11.2007 an das Unternehmen L ausgestellten Rechnungen auch an das slowakische Unternehmen V gelegt worden wären. Überdies gab es Hinweise, dass mit einem der oben genannten Kfz vermutlich die Waren abgeholt worden wären. Nach dem 14.11.2007 habe die Bf. lediglich an L fakturiert, der Prüfer folgte daraus, dass Fakturen auf L umgeschrieben worden wären. Lieferungen an die V habe die Bf. überhaupt nicht in die ZM aufgenommen.
Über Befragen der slowakischen Steuerbehörde gab diese bekannt, dass L keine Geschäftsbeziehung zur Bf. gehabt hätte (Reg. Nr. *** v. 27.09.2011)
2. ***3*** s.r.o. (idF S)
Bei den 2009 verbuchten ig Lieferungen an das slowakische Unternehmen S wurden auf den Warenausgangsbelegen polizeiliche Kfz-Kennzeichen vermerkt (***15***, ***16***, ***17***, ***18***).
Als Abholer waren angemerkt: ***8*** ***12***, ***32*** (auch bei ***2*** als Abholer tätig), D (auch bei ***1*** als Abholer tätig), ***29*** (auch bei ***6*** als Abholer tätig), ***30*** (auch bei ***6*** und ***10*** als Abholer tätig) und ***31***.
Es gebe keine Bevollmächtigungen der genannten Personen durch das Unternehmen S, die Abholer hätten zum Teil nachweislich in Wien gewohnt. ***8*** ***12*** und J seien auch geschäftsführende Gesellschafter eigener Getränkehandelsunternehmen in Wien gewesen.
Laut einer Anfragebeantwortung der slowakischen Steuerbehörde führte der Geschäftsführer der S keine geschäftlichen Tätigkeiten für das Unternehmen aus und habe daher keine Umsatzsteuererklärungen für den besagten Zeitraum eingereicht.
3. ***4*** ***11*** s.r.o. (idF BA)
Die Bf. habe auch nach den vorliegenden Ausgangsrechnungen 2009 das slowakische Unternehmen BA beliefert. Der Prüfer stellte dazu fest, dass es auch in diesem Fall keine Auftragsbestätigungen für die Abholer gegeben habe, sodass wegen fehlender Hinweise, wer die Waren im Auftrag vom Unternehmen B abholen durfte, nicht von einer Lieferung an dieses ausgegangen werden konnte. Vermerke und handschriftliches Unterzeichnen auf Warenausfolgescheinen würden nach Ansicht des Prüfers zwar darauf hinweisen, dass A, Gesellschafter des Unternehmens BA mit einem Kfz mit dem polizeilichem Kennzeichen ***19*** die Waren abholte. Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war seine Mutter.
A gab niederschriftlich bekannt, dass er die Waren im Auftrag eines Bekannten, der auf dem Wiener Großgrünmarkt ein Geschäft betrieben habe, bei der Bf. abholte. Er sei lediglich anlässlich der Gründung des Unternehmens BA gemeinsam mit seiner Mutter in Bratislava gewesen, er könne nicht sagen, ob das Unternehmen noch existiert oder gelöscht wurde. Er habe weder das Auto noch das Büro angemietet.
Die slowakische Steuerbehörde erteilte die Auskunft, dass das Unternehmen BA nicht am angegebenen Unternehmenssitz existierte und keine Steuererklärungen abgegeben hätte.
4. ***5*** s.r.o. (idF I)
Die Bf. erklärte für 2010 ig Lieferungen an das Unternehmen I, es konnten allerdings keine Auftragsbestätigungen für die Abholer vorgelegt werden. Auf den Fakturenzweitschriften waren Fahrzeuge mit dem polizeilichen Kennzeichen ***20*** , ***21*** und ***22*** vermerkt. Als Abholer waren festzuhalten: B, M und ***25***;
Die Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens waren ***24*** aus Hainburg und K. Die Abholer wären in Wien wohnhaft, das polnische Kfz wäre ***24*** zuzuordnen gewesen.
5. ****. s.r.o. (idF G)
Über die Lieferungen an das slowakische Unternehmen G hat die Bf. auf den Fakturenzweitschriften den Namen des Abholers J und S und die polizeilichen Kennzeichen von fünf Kfz angemerkt. Die Abholer hätten nachweislich in Wien gewohnt. Auch in diesem Fall gaben die slowakischen Steuerbehörden bekannt, dass G für den genannten Zeitraum keine Erklärungen eingereicht hätte und die Gesellschafter nicht anzutreffen gewesen wären.
6. ***7***&Drinks s.r.o. (idF D)
Bezüglich der Lieferungen an das slowakische Unternehmen D hatte die Bf. ***25***(Kfz-Kennzeichen ***23***), B (Kfz Kennzeichen ***23***), Y (Kfz Kennzeichen W-***) und ***24*** (Kfz Kennzeichen ***23*** und S-***) vermerkt. Die angeführten Abholer wären in Wien bzw. Umgebung wohnhaft, ***24*** war Geschäftsführer der D und ***25***, wohnhaft in Wien 14., war Gesellschafter des slowakischen Unternehmens.
Die Bestätigung, dass Y bei D beschäftigt sei, wäre auf einem PC der Bf. geschrieben worden, bzw. wäre der Entwurf am PC gespeichert gewesen. Dazu stellte die Außenprüfung auch fest, dass diese Bestätigung nicht unterzeichnet und der angegebene Name falsch gewesen wäre, da er nach einer Führerscheinablichtung den Geburtsort von ***24*** bezeichnet hätte.
Daraus gehe aus Sicht des Prüfers hervor, dass die Anmerkungen auf den Fakturenzweitschriften nicht vom Abholer stammten, sondern vielmehr von der Bf. im Nachhinein angebracht worden wären.
Die slowakischen Steuerbehörden teilten mit, dass D keine Waren von der Bf. bezogen hätte.
7. ***8*** (idF H)
Das slowakische Unternehmen H, das ebenso 2011 als Abnehmer in den Unterlagen der Bf. aufscheint, soll laut Auskunft der slowakischen Steuerbehörden nicht Kunde der Bf., sondern als Vermittler tätig gewesen sein. Außerdem wären die Waren nicht in die Slowakei, sondern an den Kunden eines ungarischen Unternehmens *** Kft. geliefert worden. Allerdings gebe es keinen Nachweis, wo die Waren tatsächlich gelandet wären.
***8*** ***12*** ist Gesellschafter von H und wäre ebenso als Abholer für S angemerkt worden. Er sei in Wien wohnhaft gewesen. Bestätigungen existierten, wonach drei Personen mit einem Kfz mit dem Kennzeichen TT-*** die Waren abgeholt und direkt in die Slowakei gebracht hätten.
Das Unternehmen H bestätigte schriftlich: "Wir verbürgen uns, dass sämtliche in unserem Namen getätigten Einkäufe direkt zu uns in die Slowakei durch unser eigenes Kfz geliefert werden".
Der Geschäftsführer des ungarischen Unternehmens DA hätte die Waren von der Bf. mit dem Kfz mit dem Kennzeichen BA-***, sodann mit dem Kennzeichen BA-*** abgeholt.
Eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2-11/2009 hat ergeben, dass in einem Abholfall die Ware am Zielort in Wien entladen worden wäre. Außerdem bestätigte auch in diesem Fall die ungarische Steuerbehörde im Rahmen eines Informationsaustausches, dass das Unternehmen DA seit der Gründung im März 2010 keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausgeübt hätte. Es habe weder einen Wareneinkauf noch einen Warenverkauf gegeben.
8. ***10*** (idF D)
Bezüglich der Lieferungen an das slowakische Unternehmen D wurde über die abholenden Personen vermerkt: J sei bereits bei G tätig geworden, Z und O seien als solche von der Bf. auf den Fakturenzweitschriften vermerkt worden.
Aus all diesen Feststellungen zog die Außenprüfung für die Streitjahre die rechtliche Schlussfolgerung, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen die Steuerfreiheit von ig Lieferungen verneint werden müsse, da weder die Voraussetzungen des Art 7 Abs. 1 UStG 1994 noch jene des Art 7 Abs. 4 UStG 1994 erfüllt worden wären.
Die Außenprüfung führte dazu aus:
"Neben der ldentitätsfeststellung des Abholenden ist der Nachweis zu erbringen,
dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist (z.B. durch eine
spezielle Vollmacht oder einen Vermerk auf der Bestellung). Eine Kopie des Reisepasses der abholenden Person ist hierfür als Nachweis nicht ausreichend.
Der liefernde Unternehmer muss sich darüber hinaus durch die Vorlage anderer
Unterlagen vergewissern, dass der Beauftragte- (die jeweilige Kontaktperson)
befugt ist, die Waren abzuholen. Die besondere Bedeutung liegt darin, feststellen zu können, wer tatsächlich der Abnehmer (umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger) der Lieferung war und welche Funktion die jeweiligen anderen handelnden Personen ausübten.
Die im Zuge der Betriebsprüfung eingeholten Auskünfte bei slowakischen und ungarischen Finanzbehörden waren negativ, entweder konnten die maßgeblichen Personen am Firmensitz nicht angetroffen werden oder es wurde dort keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt.
Wurde aber keine nachweisbare Geschäftstätigkeit am Bestimmungsort entfaltet, dann konnten die (behaupteten) Abnehmer gar nicht Empfänger von Warenlieferungen sein.
Weiters wurden (zusätzlich zu den bereits im Zuge der USO-Prüfung getätigten
vier Artikel 5 Anfragen) weitere fünf solcher Anfragen an ausländische
Steuerbehörden gerichtet, die allesamt keine Geschäftsbeziehung zur Bf. bestätigen konnten.
Schlussfolgerung durch die Außenprüfung:
Auf Grund der Tatsache, dass die ausländischen Behörden jeglichen Geschäftskontakt zwischen den (behaupteten) Abnehmern und der geprüften Gesellschaft verneinten, besteht der begründete Verdacht, dass die Waren Österreich nicht verlassen haben, sondern gleich zu Betrieben der Getränke-Branche geliefert worden wären.
Auffallend (und ein weiteres lndiz) sei die Tatsache, dass die Geschäfte oft beinahe täglich erfolgten. Ein wirtschaftlich denkender Unternehmer würde sich wohl kaum mehrmals in der Woche jeweils eine kleine ,,Ladung" abholen lassen.
Zusammenfassend hat die Außenprüfung festgehalten, dass die oben angeführten gesetzlich erforderlichen Nachweise insbesondere Name und Anschrift des Abholenden, Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten über die beabsichtigte Warenbeförderung, (Bevollmächtigung des Abholenden) nicht bzw. nur mangelhaft vorlagen, sodass für den Streitzeitraum die Steuerfreiheit der ig Lieferungen nicht anerkannt werden konnte.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und zählte in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden die in Streit stehenden Lieferungen den 20%igen Erlösen hinzu. Im Detail geht es um Umsatzhinzurechnungen in Höhe von 409.925,18 € für 2008, von 194.120,09 € für 2009, von 561.059,60 € für 2010 und 910.387,55 € für 2011.
Die steuerliche Vertretung erhob die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren der Umsatzsteuer 2006 und 2008, gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1/2010, für 2-12/2010 und für 1/2011.
Die steuerliche Vertretung der Bf. führte in ihren Beschwerden nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag im Wesentlichen wie folgt aus:
1) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2006 und 2008:
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2006 und 2008.
Als Begründung wurde angegeben, dass der im Anschluss an die Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28.03.2012 vom ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 06.08.2007 um 567,61 € an nicht anerkannter Vorsteuer abweicht. Unter Berücksichtigung des den Umsatzsteuerbescheiden zugrundeliegenden Umsatzvolumens von rund 4,600.000,00 € bzw. der geltend gemachten Vorsteuern von 841.541,46 € sind die Auswirkungen als bloß geringfügig zu beurteilen. Das Gebot der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO gebiete ebenso wie das Gebot der Sparsamkeit eine Unterlassung der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage § 303 Rz 40 ff sowie die dort zitierte VwGH-Judikatur verwiesen.
Ergänzend wurde zur Begründung der Geringfügigkeit der Auswirkungen auf die ständige VwGH-Judikatur verwiesen, in der Mehrergebnisse an Umsatzsteuer in Höhe von 611,00 ATS, 600,00 ATS und 628,00 ATS bei Umsätzen zwischen 4,5 Mio S und 6,0 Mio S als geringfügig angesehen würden.
Das Mehrergebnis an Umsatzsteuer 2006 laut Außenprüfung entspreche in Relation zum Umsatz des Jahres 2006 in Höhe von 4,588.275,94 € einem Satz von 0,012%, was als geringfügig im Sinne vorstehender Judikatur zu beurteilen wäre.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2008 brachte die steuerliche Vertretung der Bf. vor, dass die Feststellung betreffend Ausfuhrlieferung vom 11.01.2007 dem falschen Veranlagungszeitraum zugeordnet wäre und eine Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2008 isoliert gesehen nicht begründet hätte.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Steuerfreiheit aus ig Lieferungen wäre anlässlich einer Umsatzsteuernachschau (vgl. Bericht vom 27.01.2011) mit Eingabe vom 20.01.2010 die Vorgangsweise der Bf., und dass es sich bei den ig Lieferungen um Abhollieferungen gehandelt habe, dargelegt worden, sodass diese Tatsachen der Finanzbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 07.09.2010 bekannt gewesen wären.
Die darüber hinaus gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit nicht abziehbaren Vorsteuern betreffen einen Gesamtbetrag von 833,33 €, welcher im Zusammenhang mit den steuerbaren Umsätzen unserer Mandantin jedenfalls - wie zur Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2006 bereits ausgeführt, als geringfügig zu bezeichnen sei. Das Mehrergebnis an Umsatzsteuer 2008 aus nicht anerkannten Vorsteuern liege bei 833,33 €, was in Relation zum Umsatz des Jahres 2008 in Höhe von 5,771.222,32 € einem Satz von 0,014 % entspreche. Diese Auswirkung sei nach der oben dargestellten VwGH-Judikatur als geringfügig zu bezeichnen.
2) Umsatzsteuer 2008, 2009, 1/2010, 2-12/2010 und 1/2011
Soweit die Voraussetzungen für ig Lieferungen nicht vorliegen beruft sich die Bf. auf Art 7 Abs. 4 der BMR. Die Vertrauensschutzregelung in Art. 7 Abs. 4 BMR soll den in das übrige Gemeinschaftsgebiet exportierenden Unternehmer insbesondere davor schützen, dass er die umsatzsteuerlichen Konsequenzen (Steuerpflicht) zu tragen habe, die sich aus unrichtigen Angaben des Abnehmers ergeben. Nach Wegfall der Kontrolle der Voraussetzungen durch staatliche Behörden (Zollgrenzen) innerhalb des Gemeinschaftsgebietes wäre die Kontrolle der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes im Wesentlichen dem Unternehmer angelastet. Ohne entsprechende Vertrauensschutzregelung, wie sie Art. 7 Abs. 4 BMR vorsieht, wäre der grenzüberschreitende Warenhandel innerhalb des Gemeinschaftsgebietes für die liefernden Unternehmer mit Risiken verbunden, die im Zweifel dem Abschluss von entsprechenden Liefergeschäften entgegenstehen würden.
Entscheidend für die Möglichkeit, sich bei fehlenden Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 BMR auf die Vertrauensschutzregelung in Art. 7 Abs. 4 BMR berufen zu können, ist insbesondere die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Konnte trotz Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabes die Unrichtigkeit von Angaben des Abnehmers nicht erkannt werden, stehe dem liefernden Unternehmer dennoch die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu. Ergänzend sieht Art. 7 Abs. 4 BMR vor, dass der liefernde Unternehmer in Abholfällen die Identität des Abholenden festzuhalten hat.
Für den maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab ist festzuhalten, dass hier grundsätzlich ein objektiver Maßstab gemeint sei, wobei dieser Sorgfaltsmaßstab jedoch nach Geschäftszweigen differieren kann (vgl.Hämmerle/ Wünsch Handelsrecht, 50). Diese Auffassung wird unter Hinweis auf die UStR 4016 auch von der Finanzverwaltung vertreten.
Der Sorgfaltspflicht wird im Regelfall dadurch Genüge getan, dass der Unternehmer sich die UID Nummer des Abnehmers nachweisen lässt (vgl. UStR Rz 4017; Ruppe, UStG Kommentar 3. Auflage, Art. 7 R2 26). Es werde betont, dass es keiner weiteren Kontrollschritte bedarf, wenn der Unternehmer nach den bei der Lieferung gegebenen Umständen auch bei der Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen konnte, dass der Abnehmer Unternehmereigenschaft besitzt und die Lieferung für sein Unternehmen bestimmt ist. Diese Voraussetzungen wären im gegenständlichen Fall der Lieferungen seitens der Bf. an diverse ausländische Unternehmen jedenfalls gegeben gewesen.
Bei erster Kontaktaufnahme mit den Abnehmern wurden unserer Mandantin regelmäßig entsprechende Dokumente (Originalfirmenbuchauszug) vorgelegt. Weiters hat unsere Mandantin das Bestätigungsverfahren hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummern mit Stufe 2 in Anspruch genommen und es wurde ihr Gültigkeit der genannten UID Nummern in Abstimmung mit den Firmenwortlauten bzw. Adressen beseitigt.
Unsere Mandantin hat auch für jede einzelne der maßgeblichen Abhollieferungen Bestätigungen der abholenden Personen, wonach die Waren zur Verbringung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet abgeholt wurden. Auch der Umfang der Geschäfte
ließen für die Bf. keinen Zweifel zu, dass es sich hier um Lieferungen an Unternehmer bzw. für eine unternehmerische Verwendung handelt.
Ergänzend hat die Bf. die in Abholfällen vorgesehene Erfassung der Identität der abholenden Personen lückenlos erfüllt, sodass zusammenfassend jedenfalls, das heißt auch für den Fall, dass die der Bf. gegenüber gemachten Angaben sich als unrichtig erweisen, der notwendige Sorgfaltsmaßstab angewandt worden wäre, um sich auf die Vertrauensschutzregelung in Art. 7 Abs. 4 BMR berufen zu können.
Gerade die Erfassung der Identität der abholenden Person soll es der Finanzbehörde ermöglichen, den Steuerschuldner zu identifizieren.
lm gegenständlichen Fall lägen der Finanzbehörde sämtliche abholenden Personen vor bzw. werde im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung auch darauf hingewiesen, dass es entsprechende Erhebungen gab.
So erfasste die Bf. über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus auch die Kennzeichen der Fahrzeuge, mit welchen die Waren abgeholt worden wären. Dass die Abholung der Waren teilweise durch Kfz mit österreichischen Kennzeichen erfolgt ist, könne keine fehlende Sorgfalt der Bf. bedeuten. Zum einen ist es ein üblicher Umstand, dass Unternehmen, die auch in anderen Ländern auftreten, dort über Fahrzeuge mit entsprechenden Landeskennzeichen verfügen. Hingewiesen wurde, auf die Problematik im Zusammenhang mit Fahrzeugen österreichischer Unternehmen, welche deutsche Kennzeichen verwenden. Zum anderen wäre die Bf. nicht verpflichtet gewesen, die Kfz Kennzeichen festzuhalten.
Gerade weil die Bf. davon ausgehen durfte, dass sämtliche Voraussetzungen für steuerfreie ig Lieferungen vorliegen und sie besonderen Sorgfaltsmaßstab zur Anwendung bringen wollte, hätte sie auch die Kfz Kennzeichen erfasst. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass die Gesellschaften, unter deren Firmenwortlaut bzw. mit deren Papieren bei der Bf. Waren eingekauft hätten und nicht die tatsächlichen Abnehmer waren, wäre es über die seitens der Bf. erfassten Daten jedenfalls möglich, die tatsächlichen Abnehmer zu ermitteln und die sich aus Art. 19 Abs.1 Z 2 BMR ergebende Steuerschuld zu betreiben.
Sollten tatsächlich die Abnehmer der Waren nicht mit den Gesellschaften übereinstimmen, kann sich die Bf. dennoch auf die Vertrauensschutzregelung in Art. 7 Abs. 4 BMR berufen, da für diesen Fall seitens der tatsächlichen Abnehmer unrichtige Angaben gemacht wurden, die trotz Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes seitens der Bf. nicht erkennbar wären. Der Hinweis im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, wonach die
abholenden Personen zum Teil für zwei Gesellschaften Waren abholten, sei nicht geeignet, die zur Anwendung gebrachte Sorgfalt in Zweifel zu ziehen.
Es kann als übliche Praxis bezeichnet werden, dass Personen für mehrere Gesellschaften tätig werden. Der Hintergrund könne beispielsweise darin liegen, dass es sich um verbundene Gesellschaften (Konzern) handelt, oder dass Unternehmen kooperieren, um durch die gemeinsame Nutzung von auch personellen Kapazitäten zu nutzen.
Interessant ist auch die Tatsache, dass die Bf. in Hinblick auf die von der Finanzbehörde im Zuge der Außenprüfung vertretene Auffassung versucht hat, den notwendigen Sorgfaltsmaßstab zu konkretisieren (Eingabe vom 20.1.2010). Danach wurden im Rahmen des Erstkontakts Firmenbuchauszüge vorgelegt und hätte die Bf. UID Abfragen der zweiten Stufe vorgenommen, die alle positiv beantwortet worden wären. Schriftliche Bestätigungen der Geschäftsführung der ausländischen Abnehmer über die Berechtigung der jeweiligen abholenden Personen, die Waren in das jeweilige Ausland zu bringen, lägen vor. Die Bf. hätte auch die Identität der abholenden Personen festgehalten. Außerdem sei das UID-Bestätigungsverfahren (1. Stufe) monatlich zur Überprüfung der Gültigkeit der UID in Anspruch genommen worden.
Diese Vorgangsweise zeugt nicht nur von der Tatsache, dass die Bf. laufend versucht, die an den liefernden Unternehmer gestellten Sorgfaltspflichten entsprechend der Entwicklung in Lehre und Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsauffassung zu erfüllen, sondern es ist bemerkenswert, dass diese Eingabe im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges zu Umsatzsteuerfragen 2010 (Erlass des BMF, GZ BMF-O10219/0247 - VIM/2010 v. 7.10.2010) behandelt wurde.
Darin wurde seitens des BMF wiederum betont, dass der Nachweis über die Beauftragung der abholenden Person insbesondere für Lieferungen hochpreisiger, nicht vertretbarer Wirtschaftsgüter (zB Kfz) erforderlich ist. Da Getränke vertretbare Wirtschaftsgüter darstellen und auch nicht als hochpreisig zu bezeichnen sind, ist der bei Getränkelieferungen anzusetzende Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich Nachweis über die Beauftragung entsprechend geringer anzusetzen und wurde in diesem Ausmaß von der Bf. jedenfalls erfüllt.
Völlig ungeeignet als Begründung für die laut Finanzbehörde fehlende Sorgfalt sei der Hinweis auf die Auskunft der ausländischen Behörden, wonach diese die Umsätze nicht bestätigen konnte. Zum einen lagen der Bf. Bestätigungen (2. Stufe) über die Gültigkeit der UlD Nummern vor. Damit durfte die Bf. darauf vertrauen, dass sie mit Unternehmern in Geschäftsverkehr trat, die im Bestimmungsland erwerbsteuerpflichtig waren. Zum anderen ist zu betonen, dass eine
Vertrauensschutzregelung, wie sie in Art 7 Abs. 4 BMR vorgesehen ist, gerade dazu geschaffen wurde, um einen Unternehmer, der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, von den steuerlichen Nachteilen zu schützen, die Malversationen des Abnehmers für ihn bedeuten könnten.
lm Bericht über die Außenprüfung wird darauf hingewiesen, dass die Vertrauensschutzregelung gemäß Art. 7. Abs. 4 UStG zwischen "Abnehmer" und ,,Abholendem" differenziert. Es wird weiters angeführt, dass unklar ist, wer eigentlich ,,Abnehmer" und wer ,,Abholender" ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Person des ,,Abholers" unzweifelhaft ist, da die Bf. die Verpflichtung in Art. 7 Abs. 4 letzter Satz Binnenmarktregelung- (Festhalten der Identität des Abholenden) lückenlos erfüllte und für jede einzelne Abhollieferung die entsprechende Person des Abholenden nachgewiesen hätte.
Hinsichtlich der Person des ,,Abnehmers" durfte die Bf. aufgrund der vorgelegten Dokumente und Unterlagen davon ausgehen, dass die jeweiligen ausländischen Gesellschaften Abnehmer waren.
Für die Bf. bestünde daher kein Zweifel an der Eigenschaft dieser Gesellschaften als Abnehmer der abgeholten Getränke. Soweit sich herausstellt, dass andere Personen als Empfänger dieser Lieferungen und somit als Abnehmer zu behandeln wären, hindert dies nichts daran, dass sich die Bf. auf die Vertrauensschutzregelung in Art. 7 Abs. 4
Binnenmarktregelung berufen könne. Sollte es nämlich tatsächlich so sein, dass die jeweiligen Gesellschaften nicht Leistungsempfänger wären, wäre es auf unrichtige Angaben der tatsächlichen Abnehmer zurückzuführen, dass die Voraussetzungen für steuerfreie ig. Lieferungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Binnenmarktregelung nicht vorlagen. Dies konnte die Bf. jedoch trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen, weshalb sie sich auf die Vertrauensschutzregelung berufen könne.
Das Finanzamt erließ am 23.01.2014 und am 24.01.2014 Beschwerdevorentscheidungen und führte im Begründungsteil der Entscheidung Nachfolgendes aus:
1) Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2006 und 2008
In der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2006 wird
Geringfügigkeit der Abgabennachforderung eingewandt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (siehe z.B. VwGH v. 26.02.2013, 2009/15/0016), dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht pro Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall ergab die Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 und Umsatzsteuernachschau bis 09/2011 eine Nachforderung von mehr als 2,350.000.00 €, sodass Geringfügigkeit nicht vorliege.
In der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2008 wird eingewendet, dass sich die Wiederaufnahme auf einen Umsatzsteuerzeitraum, nämlich Jänner 2007, stütze, der nicht vom Jahresbescheid umfasst sei.
Einzuwenden ist, dass sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die in Tz. 17 bis Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 19.03.2012 ausgeführten Feststellungen der Betriebsprüfung stützt. Unter Tz. 18.1. sind die das Wirtschaftsjahr 2008 betreffenden Feststellungen dargestellt. Es handelt sich dabei um ig Lieferungen im Zeitraum Juli 2007 bis Jänner 2008 und somit den Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 betreffend.
Die Eingabe vom 20.01.2010 bezieht sich auf die im Rahmen der Umsatzsteuernachschau ab 2/2009 ausgeführten Abhollieferungen. Es findet sich darin keine Sachverhaltsdarstellung zu den ig Lieferungen des Zeitraumes 2/2007 bis 1/2008. Dem Finanzamt wären daher im Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2008 die fehlenden Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerfreiheit der ig Lieferungen nicht bekannt gewesen, sodass die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme nach Durchführung der Betriebsprüfung vorlagen.
2. Umsatzsteuer 2008
Der Beschwerde war insoweit stattzugeben, als die Ausführungen in der Tz 17 des BP Berichtes (fehlender Ausfuhrnachweis für € 27,702.00) - den Veranlagungszeitraum 2007 betreffen.
In der Beschwerde wird hinsichtlich der ig Lieferungen der Vertrauensschutz gem Art. 7 Abs. 4 UStG geltend gemacht.
Die Betriebsprüfung hat in Tz 18.1 festgestellt, dass die Steuerfreiheit für Lieferungen an L und B i.H.v. 491.910,21 € geltend gemacht wurde. Es handelt sich bei diesen Lieferungen durchwegs um Abholfälle. Auf den Rechnungsdurchschriften oder Warenübernahmebescheinigungen der L befänden sich Stempelaufdrucke ,,Übernahme für den Transport in die Slowakei bestimmt" und zusätzlich jeweils ein Handzeichen. Aufgrund dieser Handzeichen sei nicht erkennbar, wer der Abholer der Ware war. Auf den Rechnungsdurchschriften der B befänden sich keine Übernahmeerklärungen.
Es konnten laut Feststellungen der Betriebsprüfung keine Unterlagen vorgelegt werden, aus denen ein Zusammenhang zwischen den laut vorgelegten Aufzeichnungen Abholern der Waren und den Abnehmern hergestellt werden könnte.
Die slowakische Steuerbehörde bestätigte in einer Anfragebeantwortung, dass die Firma L keine ig Erwerbe aus Lieferungen der Bf. versteuert hätte.
Gemäß Art. 7 UStG sind ig Lieferungen u.a. dann steuerfrei, wenn die ig Warenbewegung nachgewiesen ist. Wie dieser Nachweis zu führen ist, regelt die Verordnung des BMF, BGBI.Nr. 401/1996. Danach ist - neben anderen - Voraussetzungen die schriftliche Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, erforderlich.
Derartige Erklärungen fehlten bei den genannten Lieferungen. Es konnten die Handzeichen nicht bestimmten Abholern zugeordnet werden. Die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (Kopien von Reisepässen) wären nicht geeignet, den fehlenden Buchnachweis zu ersetzen.
Die Vertrauensschutzregel setzt voraus, dass die Behandlung einer Lieferung als steuerfrei auf unrichtige Angaben des Abnehmers zurückzuführen sei. Wenn der Nachweis, an wen überhaupt geliefert worden ist, wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen des Lieferanten nicht erbracht werden konnte und somit unklar ist, wer überhaupt Abnehmer war, könne die Vertrauensschutzregelung nicht in Anspruch genommen werden. Der beantragten Einsichtnahme in die Anfragebeantwortungen der ausländischen Finanzbehörden und weiteren im einzelnen genannten Beweismittel wurde durch Übersendung von Kopien am 2.10.2013 entsprochen.
3) Umsatzsteuer 2009
Es konnten laut Feststellungen der Betriebsprüfung keine Unterlagen vorgelegt werden, aus denen ein Zusammenhang zwischen den laut vorgelegten Aufzeichnungen bezeichneten Abholern der Waren und den Abnehmern hergestellt hätte werden können. Details zu den Abholvorgängen fänden sich in Tz. 18.3 des Berichtes vom 19.03.2012.
Die slowakische Steuerbehörde bestätigte in einer Anfragebeantwortung, dass L keine innergemeinschaftlichen Erwerbe aus Lieferungen der Bf. versteuert hätte.
Für S sei eine allgemein gehaltene Bestätigung vorgelegt worden, wonach in regelmäßigen Abständen Getränke eingekauft und in die Slowakei ausgeführt worden seien. Diese Bestätigung sei nicht firmenmäßig gezeichnet worden, und enthielte kein Datum.
Die slowakische Steuerbehörde teilte in der Anfragebeantwortung vom 18.09.2009 mit, dass der ausgewiesene Geschäftsführer der S keine geschäftlichen Aktivitäten tätigte.
Hinsichtlich der B hat die slowakische Steuerbehörde am 12.12.2011 mitgeteilt, dass sich B nicht am angegebenen Firmensitz befunden hätte, niemals Erklärungen einreichte und die übermittelte Korrespondenz stets retourniert worden sei.
4. Umsatzsteuer 2010
Auf den Rechnungsdurchschriften oder Warenübernahmebescheinigungen befänden sich Stempelaufdrucke "Übernahme für den Transport in die Slowakei bestimmt" und zusätzlich jeweils ein Handzeichen. Aufgrund dieser Handzeichen sei es nicht erkennbar gewesen, wer der Abholer der Ware war (vgl. Prüfungsbericht v. 19.3.2012, Pkt. 18.1.)
Es konnten laut Feststellungen der Betriebsprüfung keine Unterlagen vorgelegt werden, aus denen ein Zusammenhang zwischen den Abholern der Waren laut vorgelegten Aufzeichnungen und den Abnehmern hergestellt hätte werden können.
Für S sei allgemein schriftlich bestätigt worden, dass in regelmäßigen Abständen Getränke eingekauft und diese in die Slowakei ausgeführt worden seien. Diese Bestätigung sei nicht firmenmäßig gezeichnet worden und enthielte kein Datum.
Die slowakische Steuerbehörde teilte in der Anfragebeantwortung vom 18.09.2009 mit, dass der ausgewiesene Geschäftsführer der S keine geschäftlichen Aktivitäten tätigte. Die für I vorgelegte Bestätigung über den Einkauf diverser Getränke und deren Ausfuhr in die Slowakei sei lediglich ein Entwurf ohne Datumsangabe, ohne Firmenstempel und ohne handschriftliche Unterzeichnung gewesen. Der Entwurf habe sich überdies am PC der Bf. befunden.
Für G wäre nur eine allgemein gehaltene Bestätigung ohne Datumsangabe vorgelegt worden. Auf einem weiteren Din A4 Blatt (ohne Datumsangabe) war handschriftlich vermerkt, dass ,,S für uns bei ihre Firma Ware kaufen darf". Beide Belege sind mit dem Stempel "G" versehen, die Unterschriften wären weder leserlich noch ident gewesen.
Die slowakische Steuerbehörde hat in einer Anfragenbeantwortung am 03.11.2011 mitgeteilt, dass G für den fraglichen Zeitraum keine Erklärungen einreichte und die Gesellschafter nicht anzutreffen gewesen wären.
Für D sei eine allgemein gehaltene Bestätigung vorgelegt worden, nach der in regelmäßigen Abständen Getränke eingekauft und in die Slowakei ausgeführt worden wären. Diese Bestätigung sei nicht firmenmäßig gezeichnet worden. Die slowakische Steuerbehörde habe in der Anfragebeantwortung vom 27.05.2010 mitgeteilt, dass D keine Waren von der Bf. erhalten habe.
5. Umsatzsteuer 2011
Auch für dieses Jahr befänden sich auf Fakturendurchschriften oder Warenübernahmescheinen Stempelaufdrucke der genannten Abnehmer der Waren mit dem Vermerk: "Übernahme für den Transport in die Slowakei bestimmt" bzw. "Übernahme für den Transport nach Ungarn bestimmt" und zusätzlich jeweils ein Handzeichen.
Diese Handzeichen seien wegen fehlender Unterlagen keinem bestimmten Abholer der Ware zuzuordnen gewesen.
Für G sei nur eine allgemein gehaltene Bestätigung ohne Datumsangabe vorgelegt worden. Auf einem weiteren Din A4 Blatt (ohne Datumsangabe) war handschriftlich vermerkt, dass S für uns bei ihre Firma Ware kaufen darf". Beide Belege sind mit dem Stempel "G" versehen gewesen, die Unterschriften aber weder leserlich noch ident.
Die slowakische Steuerbehörde hat in einer Anfragenbeantwortung am 03.11.2011 mitgeteilt, dass G für den fraglichen Zeitraum keine Erklärungen einreichte und die Gesellschafter nicht anzutreffen gewesen wären.
Für D sei eine allgemein gehaltene Bestätigung vorgelegt worden, dass in regelmäßigen Abständen Getränke eingekauft und in die Slowakei ausgeführt worden wären. Diese Bestätigung sei nicht firmenmäßig gezeichnet worden.
Die slowakische Steuerbehörde habe in der Anfragebeantwortung vom 27.05.2010 mitgeteilt, dass D keine Waren von der Bf. erhalten hätte.
Für die drei ausgewiesenen Abholer der H wurde jeweils eine Bestätigung, datiert mit 20.02.2010 vorgelegt. Es sei jedoch nicht feststellbar, wer die Bestätigungen unterzeichnete bzw. in einem Fall fehlte die Unterschrift.
Die slowakische Steuerbehörde hat in der Anfragebeantwortung vom 06.12.2011 mitgeteilt, dass H nur Vermittler für ein ungarisches Unternehmen gewesen wäre.
Der Erwerb der Waren wäre demnach nicht in der Slowakei versteuert worden.
Die an DA fakturierten Waren wären laut Vermerk auf den Rechnungsdurchschriften vom Geschäftsführer D abgeholt worden. Die ungarische Steuerbehörde habe in der Anfragebeantwortung vom 22.11.2011 mitgeteilt, dass DA seit ihrer Gründung im März 2010 keine wirtschaftliche Aktivität ausführte.
Für das Unternehmen D wurde schriftlich festgehalten, dass die Waren bei der Bf. mit dem Ziel eingekauft worden wären, diese in der Slowakischen Republik zu verteilen.
Der Unterzeichner sei anhand des Schriftzeichens jedoch nicht feststellbar gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde in Bezug auf die streitgegenständlichen Lieferungen aus:
Gemäß Art. 7 UStG seien ig Lieferungen u.a. dann steuerfrei, wenn die ig Warenbewegung nachgewiesen ist.
Wie dieser Nachweis zu führen ist, regelt die Verordnung des BMF, BGBI.Nr. 401/1996. Danach sei, neben anderen Voraussetzungen, die schriftliche Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern werde, erforderlich. Derartige Erklärungen fehlten bei den genannten Lieferungen. Es konnten die Handzeichen nicht bestimmten Abholern zugeordnet werden. Die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (Kopien von Reisepässen) wären nicht geeignet gewesen, den fehlenden Buchnachweis zu ersetzen.
Die Vertrauensschutzregel setzt voraus, dass die Behandlung einer Lieferung als steuerfrei auf unrichtige Angaben des Abnehmers zurückzuführen sei. Wenn der Nachweis, an wen überhaupt geliefert worden sei, wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen des Lieferanten nicht erbracht werden könne, und somit unklar sei, wer überhaupt Abnehmer war, könne die Vertrauensschutzregelung nicht in Anspruch genommen werden.
Mit Schreiben vom 20.5.2020 nahm die steuerliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 4.11.2019, ob es seitens des Prüfers weitere Unterschriftsproben zu den einzelnen Abnehmern gab, und inwiefern seitens der ausländischen Steuerbehörden Anhaltspunkte für einen Umsatzsteuermissbrauch bei den ausländischen Abnehmern (vor allem bezüglich der in einem weiteren Verfahren gegenständlichen Jahre 2012 bis 2015) mitgeteilt wurden, teilte die belangte Behörde am 19.6.2020 mit:
Zu ***9*** Kft. und ***10*** s.r.o. ist aus den Anfragebeantwortungen der ausländischen Steuerbehörden allgemein abzuleiten, dass zeitnah zu den Geschäftsbeendigungen keine Überprüfungen stattgefunden hätten und die Einholung von Informationen und Unterlagen von diesen Unternehmen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Bestätigt wären bei allen ausländischen Geschäftspartnern beträchtliche Unregelmäßigkeiten. Bei ***10*** werde im Sitzstaat davon ausgegangen, dass der offizielle Geschäftsführer lediglich als Strohmann fungierte. Vertreter der ***9*** s.r.o. wären nicht erreichbar gewesen.
Ausweiskopien und unterschriebene Ausgangsrechnungen wären von der Bf. bereits abverlangt worden und befänden sich im Akt.
Bezüglich eines möglichen Abgabenbetrugs der E s.r.o und G s.r.o wurde auf die aktenkundigen Auskünfte der ausländischen Steuerbehörden verwiesen.
Eine Internetrecherche unter de.statista.com zum durchschnittlichen Preisniveau für alkoholische und nicht alkoholische Getränke in Österreich habe ergeben, dass das Niveau der Getränkepreise in Ungarn und der Slowakei unter dem österreichischen liege.
In der mündlichen Verhandlung am 29.7.2020 legte die steuerliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme vom 28. Juli 2020 zu den einzelnen Abnehmern vor, die zu den Akten genommen wird.
Darin wurde zur Vorhaltsbeantwortung der belangen Behörde vom 19.6.2020 wie folgt Stellung genommen:
Zu ***10*** s.r.o. sei aus der Anfragebeantwortung der slowakischen Steuerbehörde zu entnehmen, dass diese Gesellschaft zwischen Dezember 2010 bis September 2012 als umsatzsteuerlicher Unternehmer erfasst worden wäre. Fehlende Angaben in Abgabenerklärungen und mangelnde Zusammenarbeit mit den slowakischen Behörden sowie nicht erfüllte umsatzsteuerliche Pflichten seien nicht geeignet, die Voraussetzungen für steuerfreie ig Lieferungen in Österreich in Zweifel zu ziehen, zumal die tatsächliche Erwerbsbesteuerung im Ausland keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei.
Bezüglich ***9*** Kft., die ab dem 3. Quartal 2012 keine Aktivitäten mehr gesetzt hätte, könne die Steuerfreiheit der ig Lieferungen nicht versagt werden, da die Bf. ab dieser Zeit auch keine Geschäfte mit dem Unternehmen getätigt habe.
Ergänzend zu seinen bisherigen Schriftsätzen führte der steuerliche Vertreter am 28.7.2020 zu den einzelnen Abnehmern aus:
***1*** s.r.o.
Die abholenden Personen seien durchwegs mit Kopie eines Lichtbildausweises festgehalten worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass diese Personen, nach den Ausführungen der Außenprüfung, nicht als abholende Personen identifiziert werden konnten. Das Erfassen der Kfz Kennzeichen sei ein Ausdruck der besonderen Sorgfalt der Bf. gewesen, da dafür keine Verpflichtung bestünde. Aus der slowakischen Anfragebeantwortung wäre ableitbar, dass ***1*** s.r.o. bis Ende 2007, somit in jener Zeit, in welcher die Bf. ig Lieferungen ausführte, aktiv gewesen wäre. Daher sei der Hinweis der Außenprüfung, dass bestätigt worden wäre, ***1*** s.r.o. hätte keine Geschäftsbeziehung zur Bf. gehabt, unrichtig.
***3*** s.r.o.
Diesbezüglich wäre der Anfragebeantwortung der slowakischen Steuerbehörde zu entnehmen gewesen, dass ***3*** s.r.o. noch bis Ende 2008, im Zeitraum der ig Lieferungen der Bf., aktiv tätig gewesen wäre. Außerdem sei einem Registerauszug zu entnehmen, dass der kontaktierte Geschäftsführer nicht die einzige Person in der Geschäftsführung war. Ebenso sei nach einer Auskunft der Außenhandelsstelle Preßburg davon auszugehen, dass es sich bei dem Unternehmen um ein aktives, in der Slowakei erfasstes, gehandelt hätte. Die Bf. wäre ihrer besonderen Sorgfaltspflicht daher nachgekommen.
***4*** ***11*** s.r.o.
Die slowakische Steuerbehörde bestätigte, dass das Unternehmen seinen umsatzsteuerlichen Pflichten in der Slowakei nicht nachgekommen wäre. Dies sei kein taugliches Beweismittel, um die Warenbewegung in die Slowakei in Frage zu stellen. Entscheidungsrelevant für die Anerkennung der Steuerfreiheit der ig Lieferungen wäre, dass Azrah ausdrücklich bestätigte, dass die von ihm abgeholten Waren ins Ausland gebracht worden seien.
***5*** s.r.o.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101964/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101964.2014
- Stammnummer
- 130084
- Gültig
- 19.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF