Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101964/2014
Innergemeinschaftliche Lieferungen - unzureichender Buchnachweis - Vertrauensschutz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101964/2014vom 19.10.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Feststellung, dass der Gesellschafter und der Geschäftsführer des genannten Unternehmens in Wien einen Wohnsitz gehabt hätten, sei nicht geeignet die Verbringung der Waren in die Slowakei, zu verneinen. ***24*** wäre damals in seiner Funktion bereits ausgeschieden gewesen.
***6*** s.r.o.
Das Unternehmen dürfte seinen Verpflichtungen in der Slowakei nach Auskunft der slowakischen Steuerbehörde nicht nachgekommen sein. Dies sei kein taugliches Beweismittel dafür, dass die Waren nicht in die Slowakei verbracht worden wären, bzw. die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung im Ursprungsland sei. Der Hinweis im Prüfungsbericht, dass die Unterschriften nicht leserlich bzw. auf verschiedenen Belegen nicht ident wären, sei im Zusammenhang mit der Beurteilung des Sachverhaltes nicht verständlich. Unterschriften seien in den seltenen Fällen leserlich, bzw. wäre zu hinterfragen gewesen, ob nicht mehrere Personen für das Unternehmen zeichnungsberechtigt gewesen wären.
***7*** & Drinks s.r.o.
Empfangsbestätigungen von potenziellen Neukunden würden auf Basis einer von der Bf. entworfenen Vorlage verlangt werden. Gerade diese Vorgehensweise zeige von der Sorgfaltspflicht der Bf. Einer Mitarbeiterin im Unternehmen der Bf. sei eine Verwechslung der Namens- bzw. Ortsbezeichnung (Y) passiert, die für deutschsprachige Personen wohl aufs erste als solche nicht erkannt werden habe können. Diese Fehlleistung könne die Voraussetzungen für das Vorliegen von ig Lieferungen nicht in Frage stellen.
Die Auskunft von der slowakischen Steuerbehörde, dass das Unternehmen keine Waren von der Bf. erhalten hätte, stammte von ***24***. Dieser sagte ebenfalls aus, dass die Geschäfte mit der Bf. von seinem ehemaligen Partner, der bis Dezember 2009 Organ dieser Gesellschaft war, eingefädelt worden wären. Dadurch sei bestätigt worden, dass Geschäftsbeziehungen durch ein befugtes Organ mit der Bf. aufgenommen worden wären.
***8*** s.r.o.
Die fehlende Zeichnung einer abholenden Person (V) sei ein vernachlässigbarer Fehler. Die Empfangsbestätigungen seien nicht im Unternehmen von der Bf. gefälscht worden. Dass die abholenden Personen in Wien wohnhaft waren, sei nicht geeignet die Steuerfreiheit von ig Lieferungen in Frage zu stellen.
Zu den einzelnen Abnehmern brachten die Parteien in der mündlichen Verhandlung nachfolgendes vor:
"***1*** s.r.o.:
Die steuerliche Vertretung weist darauf hin, dass sich Unterschriften in ihrer Form immer wieder ändern und dass aus diesem Grund ein Vergleich der Unterschriften nicht dazu führe, dass letztlich Abholer als nicht identifiziert beurteilt werden.
Die steuerliche Vertretung weist darauf hin, dass die gegenständlich geforderten Maßnahmen nicht dem Sorgfaltsmaßstab dieser Branche entsprechen. Nach dem Behördenvertreter kann sich der Schriftzug der vorliegenden Unterschriften im Grundsätzlichen nicht so schwerwiegend ändern, dass ein Vergleich nicht möglich wäre.
Die steuerliche Vertretung bemerkte, dass die slowakische Steuerbehörde nicht bestätigt hätte, dass ***1*** keine Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin hatte und dass eine Erklärung des slowakischen Unternehmens vorliege, die bestätigt, dass die Abholer des slowakischen Unternehmens in ihrem Namen die Getränke einkaufen durften.
***2***, SK:
Die steuerliche Vertretung nimmt diesen Beschwerdepunkt mit der Begründung zurück, dass der Vermerk über den Transport der Waren in die Slowakei fehlte.
***3*** s.r.o.:
Die steuerliche Vertretung bringt vor, dass die Finanzverwaltung von Amts wegen nach § 161 BAO verpflichtet gewesen wäre, darzulegen, dass keine Warenbewegung von Österreich in die Slowakei erfolgt sei. Die Finanzverwaltung wäre auch verpflichtet gewesen dazu jene Personen die in Österreich einen Wohnsitz hatten, als Zeugen einzuvernehmen.
Außerdem sei aus einem Auszug des Business Register zu entnehmen, dass ein K für die ***3*** offensichtlich tätig geworden sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass diese Person mit der Bf. in Kontakt getreten sei.
Die steuerliche Vertretung legt ein Schreiben vom 18.09.2008 der WKO, Außenstelle Pressburg, an die Bf. vor, in der die Gültigkeit der UID-Nummer der ***3*** bestätigt wurde und im Ergebnis die Möglichkeit einer innergemeinschaftlich steuerfreien Lieferung an das Unternehmen bestätigt wurde.
Der Behördenvertreter bringt vor, dass mit diesem Schreiben die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt wurde und keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen bestätigt wurden.
Herr ***26*** wendet ein, dass andere Lieferanten aus dem Ausland ihm gegenüber als Käufer von Getränkewaren keine solchen Maßnahmen zur Überprüfung gesetzt haben. Im Ergebnis gestalteten sich diese Geschäftsbeziehungen gleich wie die verfahrensgegenständlichen.
Hingewiesen wird auch darauf, dass der konkrete Fall ein Getränkeabholmarkt ist, bei dem selbstverständlich die besagten Erklärungen der Bf. am PC geschrieben worden sind und von den jeweiligen Personen auch eigenhändig unterschrieben wurden, dass Fehler passiert sind, ist in einem solchen Bereich nicht unüblich.
Zur Frage, warum die Bf. nicht selbst die UID-Nummer abgefragt hat, bringt die steuerliche Vertretung vor, dass die Bf. selbst die Gültigkeit der UID abgefragt hat und zwar über VIES.
***4***. s.r.o.:
Die steuerliche Vertretung bringt vor, dass A in der Funktion eines Treuhänders aufgetreten sei. Daraus könne kein Missbrauch und kein Scheingeschäft abgeleitet werden, zumal dieser persönlich mit der Bf. in Kontakt getreten ist. Außerdem sei dem Protokoll der Zeugeneinvernahme zu entnehmen, dass Herr ***27*** bestätigte, dass die Waren ins Ausland verbracht worden wären.
Die steuerliche Vertretung führt zur slowakischen Auskunft an, dass diese kein Beweis dafür ist, dass die Warenbewegung ins Gemeinschaftsgebiet nicht stattgefunden hätte und verweist diesbezüglich auf den letzten Satz der Beantwortung, wonach der slowakischen Behörde nicht möglich gewesen sei, nachzuweisen, dass die Warenbewegung nicht stattgefunden hätte. Zur Warenbewegung verweist die steuerliche Vertretung auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, VR 65/06 RN 41.
***5*** s.r.o.:
Herr ***26*** gibt an, dass er keine Bedenken gehabt hätte, wenn jemand mit einem österreichischen Kennzeichen die Getränke abgeholt hat, weil es viele Möglichkeiten gibt, die Waren ins Ausland zu bringen, z.B. Mietauto, Lieferwagen. Wenn Herr ***26*** Bedenken gehabt hätte, hätte er gerade diese österreichischen Kennzeichen nicht notiert. Die Erfassung der KFZ-Kennzeichen ist ein besonderes Merkmal der Sorgfaltspflicht, die die Bf. wahrgenommen habe.
***6*** s.r.o.:
Herr ***26*** weist darauf hin, dass auf einem Abholmarkt nicht viel Zeit bleibt, um Personen genau zu kontrollieren, sondern nur so genau wie es eben gemacht wurde.
Die steuerliche Vertretung weist wieder auf den letzten Satz der Anfragebeantwortung hin und dass die Bf., was die Maßnahmen der Überprüfung betrifft, in den nachfolgenden Jahren sorgfältiger gehandelt habe.
***7*** s.r.o.:
Die steuerliche Vertretung: Als ,,Deutschsprachiger" ist es schwierig den Namen einer Ortschaft und die Namensbezeichnung einer Person auseinanderzuhalten, wenn es um ***24*** und Y geht. Der vorgelegte Führerschein differenziert auch nicht zwischen Namen und Geburtsort, darum ist dies auch als entschuldbarer Fehler zu beurteilen.
Verwiesen wird darauf, dass sehr wohl eine Geschäftsbeziehung zur Bf. bestanden habe und dass der vormalige Geschäftsführer der Gesellschaft, der bis 17.12.2009 die Funktion inne hatte, aufgetreten sei und danach ***24***.
Der Behördenvertreter verweist wiederum auf den letzten Satz der slowakischen Anfragebeantwortung.
***8*** s.r.o.:
Zu den gleichen Unterschriften mit unterschiedlichen Namensbezeichnungen wird vorgebracht, dass sich die Bf. dabei geirrt habe.
Die steuerliche Vertretung weist wiederholt darauf hin, dass eine weitergehende detektivische Überprüfung des Unternehmens ***8***, unter Verweis auf das bereits vorgelegte BFH-Urteil, nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus seien die Angaben von Frau L ***28*** widersprüchlich und daher unglaubwürdig.
***9*** Kft, HU:
Die Bf. hätte bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung die Gesellschaft überprüft. Eine Änderung am 17.03.2010 hat sie daher nicht erkannt, dies ändere aber nichts daran, dass sie nicht sorgfältig gehandelt hätte.
Der allgemeine Hinweis auf die Umsatzsteuersonderüberprüfung 02-11/2009 ist auf den konkreten Fall nicht anwendbar, da er keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen enthält.
***10*** s.r.o.:
Die steuerliche Vertretung verweist auf ihre bisherigen Eingaben.
Bezüglich der Frage, ob es dem Herrn ***26*** bekannt war, dass J in Wien eine eigene Getränkehandelsfirma gehabt hatte, gibt er an: Es gibt vier wesentliche Getränkehandelsfirmen, die sich schon seit Jahrzehnten in Österreich befinden. Seit der EU-Öffnung gibt es zahlreiche andere ausländische Getränkehandelsfirmen, die in Österreich ihre Geschäfte tätigen. Herr ***26*** kennt diese ausländischen Unternehmen nicht.
Der Amtsvertreter hat zu seinen bisherigen Ausführungen nichts Ergänzendes vorzubringen.
Abschließend hält die steuerliche Vertretung fest, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 UStG erfüllt seien, die Bf. einen Sorgfaltsmaßstab angewendet hätte, der sich mit der weiteren Kenntnisnahme von überzogenen Anforderungen seitens der Finanzverwaltung betreffend den Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen geradezu ,,lehrbuchhaft" entwickelt und gesteigert habe. Die Bf. habe nicht im Geringsten erkennen können, dass diese Geschäftsbeziehungen mit einer Steuerhinterziehung bzw. mit einem Missbrauch in Verbindung gestanden wären. Darüber hinaus habe es keine objektiven Umstände gegeben, die auf einen solchen Missbrauch gedeutet hätten. Falls Art. 7 Abs. 1 nicht erfüllt wäre, müsste Art. 7 Abs. 4 angewendet werden und die Steuerbefreiung anerkannt werden. Bedeutend sei auch, dass die Bf. einen Abholmarkt betreibt, dies ein abwechslungsreiches Geschäft darstellte, in dem aus zeitlichen Gründen nicht jede Unterschrift detektivisch überprüft werden konnte. Die Hinweise aus den Anfragen an die ausländischen Steuerbehörden seien der Bf. bzw. ihrem steuerlichen Vertreter erst nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehungen bekannt gegeben worden.
Der Behördenvertreter gibt zum Schluss an, dass er die Ansicht vertritt, Art. 7 Abs. 1 sei nicht erfüllt und es im weiteren dem Bundesfinanzgericht obliege zu entscheiden, ob der Bf. ein Vertrauensschutz zukommt. Im Übrigen verweist der Amtsvertreter auf die aktenkundigen Ausführungen der belangten Behörde."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt /Beweiswürdigung
Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2006 und 2008
In der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2006 wird Geringfügigkeit der Abgabennachforderung eingewandt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht pro Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH v. 26.02.2013, 2009/15/0016). Dies bedeutet angesichts der von der Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 und bis 09/2011 errechneten Nachforderung im Zusammenhang mit unbestrittenermaßen nicht anerkannten Vorsteuern und ig Lieferungen in Höhe von mehr als 415.000,00 €, dass Geringfügigkeit zu verneinen war.
Gegen die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2008 wird eingewendet, dass sich die Wiederaufnahme auf einen Umsatzsteuerzeitraum, nämlich Jänner 2007, stütze, der nicht vom Jahresbescheid umfasst sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die in Tz. 17 bis Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 19.03.2012 angeführten Feststellungen die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen. Unter Tz. 18.1. und Tz 18.2. sind die das Wirtschaftsjahr 2008 betreffenden Feststellungen im Zusammenhang mit ig Lieferungen des Zeitraumes Juli 2007 bis Jänner 2008 zu entnehmen, wobei Sachverhaltsfeststellungen über materiell rechtliche Voraussetzungen der Umsätze (Warenbewegung, Abholer und Abnehmer der jeweiligen Lieferungen) neu hervorgekommen waren, die den Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 betreffen.
Dem Finanzamt waren jene Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2008, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ig Lieferungen vorlagen, nicht bekannt.
Zum Umsatzsteuerbescheid 2006 ist anzuführen, dass die Bf. die in Tz 20 des Prüfungsberichtes getroffenen Feststellungen der Außenprüfung nicht bestritten hat, sodass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Kürzung von Vorsteuern aus erwiesenen nichtabzugsfähigen Aufwendungen gem. § 12 Abs.1 Z 2 KStG in Höhe von 400,94 € und für unstrittige Gutscheineinkäufe in Höhe von 166,67 zu Recht erfolgt ist.
Umsatzsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011
Ergebnisse aus den Erhebungen der Steuerfahndung, die auf Grund einer anonymen Anzeige tätig geworden ist, legen ein Umsatzsteuerbetrugssystem im Bereich des Getränkehandels dar. So konnte über das Mehrwertsteuerinformationssystem festgestellt werden, dass bestimmte ausländische Unternehmen im hohen Ausmaß über einen längeren Zeitraum regelmäßig bei österreichischen Getränkehändlern Waren eingekauft haben. Die Bf. zählte zu den besagten österreichischen Getränkehändlern.
Die Bf. hat in den Streitjahren ig Lieferungen an slowakische und an ein ungarisches Unternehmen fakturiert, gebucht und in die Umsatzsteuerklärungen sowie zum Teil in die ZM aufgenommen. Verwiesen wird an dieser Stelle auf die zu den jeweiligen Abnehmern eingangs getroffene zahlenmäßige Darstellung der Umsätze. Es handelte sich durchgehend um Abholfälle, die Waren wurden von unterschiedlichen Personen mit Fahrzeugen abgeholt und bar bezahlt.
In der mündlichen Verhandlung nahm die steuerliche Vertretung die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellungen der Außenprüfung zur ausländischen Abnehmerin ***2*** bezog, zurück.
Zu den übrigen angegebenen Abnehmern wird nachfolgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt.
a) ***1*** s.r.o. SK (L)
Nach der Aktenlage wurden insgesamt im Zeitraum 7/2007 bis 1/2008 an L Getränke in Höhe von 452.607,51 € sowie für 2/2008 in Höhe von 22.657,70 € gebucht und erklärt. Es gab keine Einwendungen seitens der steuerlichen Vertretung gegen die Feststellungen der Außenprüfung, dass als alleiniger Nachweis, welche Personen die Waren bei der Bf. abgeholt haben, Kopien von in der Slowakei ausgestellten Personalausweisen der Abholer D und I, weiters die sich auf Lieferscheinen und Warenausfolgescheinen befindlichen Unterschriften und der sich auf den Warenausfolgescheinen befindliche Vermerk von zwei polnischen Kfz Kennzeichen vorgelegt wurden.
Den aktenkundigen Kopien der Reisepässe von I und M sind zwar Lichtbildausweise aber keine dazugehörigen Unterschriften zu entnehmen, sodass ein Vergleich mit den Handzeichen auf den Lieferscheinen und den Warenausfolgescheinen, auf denen nur teilweise die Übernahme und der Transport der Waren in die Slowakei bestätigt wurden, nicht möglich war. Somit ist es nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass die beiden genannten Personen die Lieferscheine unterschrieben und die Abholung der Waren sowie ihren Transport in die Slowakei bestätigten. Darüber hinaus gab es keine schriftliche Empfangsbestätigung des Abnehmers selbst. Ebenso wenig war eine schriftliche Ermächtigung des Abnehmers (L) vorhanden, dass bestimmte Personen die Waren abholten und diese für das slowakische Unternehmen in die Slowakei verbracht hätten. An diesen Feststellungen ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bf. die polizeilichen Kennzeichen von Fahrzeugen notiert hatte.
Der Einwand der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, dass sich Unterschriften in ihrer Form stets ändern, geht schon deshalb ins Leere, da im konkreten Fall ein Vergleich von Unterschriften nicht vorgenommen werden konnte. Außerdem muss es, wie die belangte Behörde zu Recht darlegte, bereits aufgrund des Schriftzuges möglich sein, eine Unterschrift einer bestimmten Person zuzuordnen. Dies auch nur dann, wenn ein Vergleich von Unterschriften auf Basis von vorgelegten Reisepasskopien möglich gemacht wurde, was in diesem Fall nicht zutraf.
Mangels gegenteiliger Vorbringen werden zudem Doppelfakturierungen von ig Lieferungen in Höhe von 129.309,60 € als erwiesen angenommen. Die Bf. fakturierte im Zeitraum 01.10.2007 bis 14.11.2007, sowohl an L als auch an ein anderes slowakisches Unternehmen (V) ig Lieferungen in demselben Ausmaß. Dass, wie die steuerliche Vertretung ausführte, ein irrtümliches Vorgehen vorliege, das "passieren könne" und dieses deshalb unbedeutend sei, ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichts angesichts des Ausmaßes der Doppelfakturierungen nicht nachvollziehbar. Eine solche Vorgehensweise zeigt vielmehr, insbesondere angesichts der Höhe der verrechneten ig Lieferungen klar auf, dass die Bf. ihrer Sorgfaltsverpflichtung eines ordentlichen Kaufmannes in dieser Hinsicht eindeutig nicht nachgekommen ist.
Über eine im Wege des Amtshilfeersuchens von der belangten Behörde gestellte Anfrage bestätigte die slowakische Steuerbehörde am 27.09.2011 schriftlich, dass der einzige gesetzliche Inhaber von L seit 30.12.2009 in Haft war. Die letzten Umsatzsteuerunterlagen wurden für das 2. Quartal 2005 vorgelegt, die letzte ermittelte Steuerperiode war das 4. Quartal 2007.
Vor dem Hintergrund obiger Feststellungen ist die Bf. ihrer Nachweisverpflichtung bezüglich ig Lieferungen unzureichend nachgekommen und konnten nach der objektiven Beweislage die Warenbewegungen in die Slowakei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Angesichts der von der slowakischen Steuerbehörde erteilten Auskunft muss angenommen werden, dass L seit dem Jahr 2006 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, was das Vorliegen eines Umsatzsteuerbetruges seitens L bestätigt.
b) ***3*** s.r.o, SK (S)
Im Zeitraum September 2008 bis Jänner 2009 hat die Bf. an S ig Lieferungen in Höhe von 198.449,08 € für das Wirtschaftsjahr 2009 und für den Zeitraum Februar bis Oktober 2009 in Höhe von 437.278,76 € für das Wirtschaftsjahr 2010 erklärt.
Unstrittig sind die Feststellungen der Außenprüfung, dass Vermerke auf Warenausfolgescheinen bzw. Fakturen über vier Kfz mit österreichischen Kennzeichen und über nachfolgende abholende Personen vorhanden waren: ***12***, J, S, J und K. Auf den Fakturen wurde die Übernahme der Waren und der Transport in die Slowakei handschriftlich bestätigt.
Die sich im Akt befindlichen Unterschriften haben ergeben, dass die handschriftliche Unterzeichnung von D in seinem Reisepass nicht mit jenen auf den ihm zugeordneten Unterschriftsbestätigungsblättern übereinstimmt. Ebenso wenig stimmten jene Unterschriften von ***32*** im Reisepass mit jenen auf den jeweiligen Unterschriftsbestätigungsblättern überein, die angeblich von ihm stammten. Allein die Unterschrift von S auf den Rechnungsdurchschriften war anhand seines Reisepasses nachvollziehbar.
Festgehalten wurde auch, dass bestimmte abholende Personen auch bei anderen slowakischen Unternehmen als Abholende aufschienen. So sind Y bei ***1*** s.r.o. und S bei ***6*** (G) sowie J bei G und ***10*** (D) als Abholer aufgetreten. Dem hat die Bf. lediglich entgegnet, dass eine solche Vorgehensweise zwischen verbundenen Unternehmen bzw. im Konzern üblich sei.
Nach der Aktenlage fehlen objektive Anhaltspunkte einer solchen Verbundenheit. Die Bf hat diesbezüglich keine Nachforschungen getroffen, sodass ihr Vorbringen als bloße Behauptung einzustufen war.
Außerdem gab es für die genannten abholenden Personen keine schriftliche Ermächtigung von S, die ihr Auftreten bei der Bf. im Namen des slowakischen Unternehmens bestätigt hätte. Unwidersprochen und demnach als erwiesen anzunehmen ist, dass ***12***, S und J in Wien ansässig waren und ***12*** sowie K Gesellschafter von Getränkehandelsfirmen in Wien waren.
Auch in diesem Fall ist aufgrund der im Wege des Amtshilfeersuchens ergangenen Anfrage der belangten Behörde am 18.09.2009 eine Mitteilung der slowakischen Steuerbehörde ergangen. Danach sei die aktuelle Anschrift von S nicht bekannt, bis zum 31.8.2008, somit vor dem gegenständlichen Lieferzeitraum, wäre sie Adr gewesen. Der seit 18.9.2006 agierende Geschäftsführer der am 1.9.2006 gegründeten Gesellschaft, T, bestätigte der slowakischen Behörde schriftlich am 28.8.2009, dass er keine Buchhaltungsunterlagen von S gehabt hätte und im Namen dieses Unternehmens keine geschäftlichen Aktivitäten ausführte. Er habe auch keine Dokumente des vormaligen Geschäftsführers von S übernommen. Die UID Nummer von ***3*** wurde per 30.9.2009, somit gegen Ende des konkreten Lieferzeitraum, begrenzt. Abschließend gab die slowakische Behörde bekannt, dass es ihr nicht möglich war, die gewünschte Information zu übermitteln, da der Vertreter von S die Zusammenarbeit bezüglich Geschäftsbeziehungen verweigerte. Mitgeteilt wurde, dass S für das erste und zweite Quartal 2009 keine Umsatzsteuererklärungen abgab.
Auf Grundlage dieser Feststellungen geht das Bundesfinanzgericht für den konkreten Zeitraum September 2008 bis Oktober 2009 insbesondere infolge der Tatsache, dass keinerlei Buchhaltungsunterlagen der S vorhanden waren und außerdem in den ersten Quartalen des Jahres 2009 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden, von einem Umsatzsteuerbetrug durch S aus. Diese Schlussfolgerung wird auch darauf gestützt, dass T, Geschäftsführer von S angab, im Namen der Gesellschaft keine geschäftlichen Aktivitäten ausgeführt zu haben. Dass die slowakische Behörde konkret keine Information geben konnte, ob S Geschäftsbeziehungen zur Bf. gehabt hatte, hindert die Annahme eines Umsatzsteuerbetruges nicht, muss doch angesichts der Aussage des Geschäftsführers gerade ein solcher angenommen werden. Der Versuch der Bf, einen Nachweis für den Transport der Waren in die Slowakei vorzulegen, scheiterte an einer nicht unterschriebenen schriftlichen Bestätigung, auf der T als "Besitzer" von S genannt war und mit welcher allgemein ohne Angabe eines Datums und ohne firmenmäßige Unterzeichnung festgehalten wurde, dass in regelmäßigen Abständen Getränke bei der Bf. eingekauft und in die Slowakei ausgeführt würden.
Die steuerlichen Ausführungen im Schreiben vom 28.7.2020, wonach ein weiterer Geschäftsführer registriert gewesen sei, beweisen ebenso wenig, dass keine Steuerhinterziehung anzunehmen war, zumal laut Registerauszug dieser lediglich vom 1.9.2006 bis zum 26.9.2006 die Funktion innehatte und daher im streitgegenständlichen Zeitraum nicht offiziell für S auftreten hätte können. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Angaben des T hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes September 2008 bis Oktober 2009 für die Beurteilung des Vorliegens eines Umsatzsteuerbetruges durch S entscheidungsrelevant waren.
Zur Auskunft der Außenhandelsstelle Pressburg vom 18.9.2008 ist festzuhalten, dass sich diese auf die Eintragung von S im Handelsregister und auf die Gültigkeit der UID Nummer der Gesellschaft beruft und eine Fakturierung ohne Umsatzsteuer für möglich hielt. Dabei wird lediglich auf formale Kriterien verwiesen ohne ihre inhaltliche Richtigkeit in Bezug auf die vorliegenden Umsätze geprüft und bestätigt zu haben. Die Bf. konnte sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, um für sich den Vertrauensschutz zu erlangen.
d) ***4*** ***11*** s.r.o. SK (BA)
Aktenkundig sind Rechnungen der Bf. über ig Lieferungen an BA im Zeitraum 19.12.2008 bis 14.01.2009 über 13.837,33 €, die die Bf. für 2009 erklärt und gemeldet hatte.
Als zutreffend erachtet werden die Überlegungen des Prüfers, dass aus der handschriftlichen Unterzeichnung auf Warenausfolgescheinen und dem Vermerk des Kennzeichens eines polnischen Fahrzeuges auf A und F, Gesellschafter und Geschäftsführer des ausgewiesenen Empfängers der Waren geschlossen werden könne. Diese haben mit ihrer Unterschrift auch die Übernahme und den Transport der Waren in die Slowakei bestätigt. Eine UID Abfrage wurde am 19.12.2008 gemacht und mit "gültig" beantwortet.
Aus einer am 16.01.2012 niederschriftlich festgehaltenen Aussage von A ergab sich für das Bundesfinanzgericht mangels gegenteiliger Feststellungen, dass die Beiden in Wien wohnhaft gewesen sind. Anlässlich der Gründung der BA waren sie in der Slowakei, sie hatten keine Informationen über das Unternehmen und seine Tätigkeiten. Tatsächlich haben sie die in Rede stehenden Waren, im Auftrag eines "Bekannten", auf dem Wiener Großgrünmarkt abgeholt.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die BA lediglich zum Schein gegründet. Diese Feststellung wird ebenso von der slowakischen Steuerbehörde bekräftigt, wonach BA sich nicht am angegebenen Unternehmenssitz in der Slowakei befunden hatte, niemals Umsatzsteuererklärungen einreichte und nachweislich an sie gerichtete Korrespondenzen retourniert wurden. Aus all dem ergibt sich, dass BA in missbräuchlicher Absicht für Zwecke des Umsatzsteuerbetruges in der Slowakei gegründet wurde.
e) ***5*** s.r.o. SK (I)
Unstrittig wurden von der Bf. Getränke an I im Zeitraum April 2009 bis August 2009 in Höhe von 26.451,63 € fakturiert und für das Wirtschaftsjahr 2009 erklärt und gemeldet. Feststeht auch, dass der Gesellschafter Geschäftsführer K und überdies alle auf den Fakturenzweitschriften angemerkten abholenden Personen B, L und M in Wien wohnhaft waren.
Lediglich die Unterschrift von B ist auf der Kopie seines Führerscheins erkennbar. Ein Vergleich dieser mit jenen handschriftlichen Unterzeichnungen auf den Warenausfolgescheinen identifiziert ihn als abholende Person, die mit ihrer Unterschrift auch den Transport der Waren in die Slowakei bekräftigte.
Eine schriftliche, nicht handschriftlich unterschriebene Auftragsbestätigung von I, dass die Waren bei der Bf. für ihr Unternehmen abgeholt würden, wurden auf einem normalen Din A 4 Blatt erstellt. Dass es sich dabei, wie die Außenprüfung feststellte, um einen am Computer der Bf. verfassten Entwurf gehandelt hatte, blieb seitens der steuerlichen Vertretung unwidersprochen und ist daher erwiesen. Die erwähnte allgemeine Bestätigung über den Einkauf diverser Getränke war überdies ohne Datum, ohne Firmenstempel und ohne handschriftliche Unterfertigung durch I. Dies bedeutet, dass die Bf. keine gültige Bestätigung über Warenlieferungen an das Unternehmen I vorgelegt hatte.
Die Bf. ist daher ihrer Verpflichtung zum Nachweis der ig Lieferungen unzureichend nachgekommen. Ebenso steht die objektive Beweislage einer Glaubhaftmachung von ig Lieferungen an I entgegen, sodass die Warenbewegungen von der Bf. an I als nicht erwiesen anzunehmen waren. Dazu kommt, dass die auf den Fakturenzweitschriften vermerkten Abholer mangels ausdrücklicher Ermächtigung nicht I zuordenbar waren.
Dass keine schriftlichen Auftragsbestätigungen vorliegen und sich am PC der Bf. ein Entwurf über eine solche Bestätigung befand, ist zweifelsohne ein Hinweis dafür, dass die Bf. nachträglich Unterlagen erstellte. Im Zusammenhang mit den vorhin genannten formalen Mängeln konnten Lieferungen in die Slowakei nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Bf. legte über I einen Registerauszug und eine Identifikationskarte vor. Dem Registerauszug ist zu entnehmen, dass I am 16.6.2007 gegründet wurde und ***24*** im Zeitraum 31.7.2008 bis 24.11.2008 Gesellschafter Geschäftsführer des Unternehmens war. Eine von der Bf. nicht unterzeichnete schriftliche Aufforderung vom 10.12.2009 an I, zur Bestätigung, dass die genannten Abholer von I zum Wareneinkauf bei der Bf. beauftragt worden wären, war demgegenüber an Herrn X gerichtet, obgleich dieser im Zeitraum der fraglichen Lieferungen bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war.
f) ***6*** s.r.o. SK, (G)
Unstrittig ist, dass die Bf. an G ig Lieferungen im Zeitraum September 2009 bis Oktober 2010 fakturierte und diese im Wirtschaftsjahr 2010 in Höhe von 175.562,30 € und im Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 379.539,72 € erklärte. UID Abfragen vom 4.2.2010, 6.4.2010 und vom 2.8.2010 bestätigten die Gültigkeit der UID von G.
Auch in diesem Fall konnte unbestrittenermaßen aus Vermerken auf den Fakturenzweitschriften über die Angabe von polnischen Kfz Kennzeichen die abholenden Personen J und S, die beide nachweislich in Wien wohnten, eruiert werden. Ihre handschriftliche Unterzeichnung ist den Akten zu entnehmen und stimmen mit jenen der abholenden Personen auf den Fakturenzweitschriften, auf denen sie den Transport der eingekauften Waren in die Slowakei bekundeten, überein. Schriftliche Bestätigungen von P, dem "Besitzer" der G, wonach die genannten abholenden Personen für G die Getränke einkaufen könnten, sind ohne ein Datum erstellt worden. Die jeweilige handschriftliche Unterzeichnung ist unterschiedlich, sodass davon auszugehen war, dass diese Bestätigung nicht dieselbe Person unterschrieben hatte. Außerdem ist lediglich ein Lichtbildausweis von P aktenkundig. Eine handschriftliche Unterzeichnung konnte daraus nicht entnommen werden, sodass nach der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass P diese Bestätigungen tatsächlich unterschrieben hatte.
Auf Grund einer Art 5 Anfrage der belangten Behörde, ob G Waren von der Bf. erhalten habe, teilte die slowakische Steuerbehörde am 3.11.2010 mit, dass G zuletzt für 2007 eine Einkommensteuererklärung, und für das 3. Quartal 2009 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben habe. Der Unternehmensort war der private Wohnort des Geschäftsführers (P) von G. Ein Firmenschild sei nicht vorhanden gewesen. P habe eine von der Behörde versandte Ladung zur Einvernahme zwar erhalten, sei dieser jedoch nicht gefolgt. Er sei auch für die Polizei nicht auffindbar gewesen.
Vor dem Hintergrund dieser, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als erwiesen zu beurteilender Ausführungen, und der Tatsache, dass die angegebenen Lieferungen überdies abgesehen vom September 2009 in einem Zeitraum ausgeführt wurden, für den G keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, muss auch in Bezug auf G das Vorliegen eines Umsatzsteuermissbrauchs angenommen werden.
g) ***7*** & Drinks s.r.o., SK (D)
Die Bf. fakturierte von Oktober 2009 bis März 2010 ig Lieferungen an D in Höhe von insgesamt 37.069,42 €, die sie für 2010 in Höhe von 33.978,17 € und für 2011 in Höhe von 1.837,78 € erklärte.
Vermerke auf den Rechnungen über im Inland zugelassene Kfz Kennzeichen führten zu abholende Personen (***25***, O, Y und ***24***), die alle nachweislich in Wien wohnhaft waren. Aktenkundig sind Kopien von Führerscheinen, deren handschriftliche Unterzeichnungen ***24*** und ***25*** zuordenbar waren. Diese haben mit ihrer Unterschrift auf den Fakturenzweitschriften den Transport der Waren in die Slowakei bestätigt. ***24*** war vom 17.12.2009 bis zum 22.6.2010 Geschäftsführer und ***25*** vom 8.6.2009 bis 16.12.2009 Gesellschafter von D. Letzterer betrieb nach einem Firmenbuchauszug vom 13.7.2011 im gegenständlichen Zeitraum ein eigenes Getränkehandelsunternehmen in Wien. Unwidersprochen blieb die Feststellung des Prüfers, dass die Bf. eine schriftliche Bestätigung vom 15.12.2009, wonach "Y bei D beschäftigt sei auf ihrem PC verfasste und dort speicherte. Dass diese Bestätigung keine Warenbewegung in die Slowakei glaubhaft machte, ergibt sich daraus, dass sie zum einen nicht unterschrieben war und zum anderen Y als Name beinhaltete, obgleich dieser der Geburtsort von ***24*** und keine Namensbezeichnung war.
Die steuerliche Vertretung hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Bf. in Wahrheit mit der Namensbezeichnung ***24***, den Geschäftsführer der D gemeint habe, und dass der Geburtsort irrtümlich aus dem Führerschein als Namensbezeichnung übernommen worden sei. Selbst wenn dies zutrifft, zeigt eine solche Vorgehensweise eine mangelnde von der Bf. zu verantwortende Sorgfaltsverpflichtung auf.
Die slowakische Steuerbehörde gab über eine Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass nach einer Auskunft von ***24*** D keine Waren von der Bf. erhalten habe und keine Waren in die Slowakei geliefert worden wären. Dieser wäre nicht über solche Umsätze informiert worden. Unter Bezugnahme auf die übermittelten Rechnungen könne nach Ansicht von ***24*** der frühere Geschäftsführer ***25*** die besagten Geschäfte mit der Bf. realisiert haben. Diese Rechnungen wären nicht in die Buchhaltung von D aufgenommen worden. Der Name von ***24*** auf den Fakturen sei gefälscht worden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind diese Informationen von der slowakischen Steuerbehörde ausreichend, auch in diesem Fall einen Umsatzsteuermissbrauch durch D anzunehmen. Die strittigen Umsätze der Bf. sind nach den vorstehenden Ausführungen in der Slowakei nicht erklärt worden. ***24*** will von der Geschäftsabwicklung nichts gewusst haben, obgleich seine Unterschrift auf den Rechnungen klar erkennbar war. Er macht dafür den ehemaligen Geschäftsführer verantwortlich, der bis Dezember 2009 diese Funktion bei der Gesellschaft innehatte und danach vermutlich ohne diese Funktion und daher unbefugt tätig geblieben ist. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang auch eine mit 3.11.2009 datierte und von ***25*** unterzeichnete allgemeine Bestätigung, dass D in regelmäßigen Abständen Getränke bei der Bf. einkaufe und diese in die Slowakei ausführe. Für den Zeitraum nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft existierte keine Bestätigung mehr.
All diese Umstände weisen auf eine Steuerhinterziehung und einen Umsatzsteuerbetrug hin.
h) ***8*** s.r.o. SK (H)
Die Bf. fakturierte im Zeitraum März 2010 bis Dezember 2010 ig Lieferungen an H in Höhe von 558.691,19 €. Für den Jänner 2011 hat die Bf. ig Lieferungen an H in Höhe von 64.153,56 € fakturiert.
Geschäftsführerin der H war ***28*** und Geschäftsführer ***8*** ***12***. Sämtliche aus den Fakturenzweitschriften erkennbaren Abholer waren in Wien wohnhaft. H bestätigte am 20.2.2010, somit zu Beginn der Geschäftsbeziehung schriftlich, dass ***12*** Gesellschafter von H und F, M und Z die Waren bei der Bf. abholen und in die Slowakei zu H liefern durften. Der Vermerk lautete:
"Wir verbürgen uns, dass sämtliche in unserem Namen getätigten Einkäufe direkt zu uns in die Slowakei, durch unser eigenes Kfz geliefert werden". Die Bestätigung ist unterschrieben und enthält ein Datum."
Aktenkundig sind Unterschriften von F und B auf den Lieferscheinen, die auch die Übernahme und den Transport der Waren in die Slowakei bestätigten. Die Unterschrift, die auf den Rechnungen F zugeordnet war, war nicht ident mit jener in seinem Reisepass. Die anderen Unterschriften, die sich auf den Fakturen befanden, konnten anhand der Aktenlage wegen nicht vorhandener Ausweiskopien nicht nachvollzogen werden.
Aktenkundig ist eine UID Abfrage, die die Gültigkeit der UID von H bestätigt.
Über eine Anfrage der belangten Behörde am 9.8.2011, ob Waren von der Bf. tatsächlich an H geliefert wurden, hat die slowakische Steuerbehörde schriftlich bekannt gegeben, dass H lediglich als Vermittler (Zwischenhändler) tätig wurde, und dass die Waren direkt vom Lager an den Käufer, der H, an die A und T, ein ungarisches Unternehmen transportiert worden wären. Die Bf. habe somit direkt an ein ungarisches Unternehmen und nicht an H geliefert. Das genannte ungarische Unternehmen hat den Transport nach Ungarn übernommen. Die Warenbestellung wäre von ***8*** ***12***, einem "Kompagnon" von H, aufgegeben worden.
Daraus ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts deutlich abzuleiten, dass den strittigen ig Lieferungen keine Warenbewegungen in die Slowakei zugrunde lagen.
Dass H auch in den nachfolgenden Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 die Waren nicht in die Slowakei liefern ließ, ergibt sich aus einer jüngeren Anfrage der belangten Behörde vom 16.3.2015, auf die die slowakische Steuerbehörde antwortete, dass der Käufer der Waren, diese zum Großgrünmarkt transportierte, von wo aus ungarische Kunden sie mit ihrem eigenen Auto abgeholt hätten.
Auf das Ersuchen der belangten Behörde, die in Rechnung gestellten Beträge bekanntzugeben teilte die slowakische Steuerbehörde mit, dass Mehrwertsteueraufzeichnungen die besagten Lieferantenrechnungen nicht enthielten und dass die Aufzeichnungen nicht mit den übermittelten Rechnungen übereinstimmten, schon gar nicht in Bezug auf das Ausmaß der Erwerbe der Quartale 2013 und 2014. Alle Rechnungen wurden bezahlt und abgerechnet. Diese Transaktionen sind von ***12***, dem Eigentümer der H, organisiert worden.
Diese Ausführungen belegen, dass die in Rede stehenden Waren nicht in die Slowakei, sondern durch ***12*** organisiert, von anderen Käufern nach Ungarn transportiert wurden. Die verfahrensgegenständlichen Fakturen wurden auch nicht in die der slowakischen Behörde zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen der H aufgenommen.
i) ***9*** Kft., Ungarn (DA)
Unbestritten sind Fakturierungen von ig Lieferungen im Zeitraum November 2010 bis Jänner 2011 in Höhe von 16.876,13 €. Eine Überprüfung der UID Nummer hat ergeben, dass die UID in den Jahren 2011 und 2012 gültig war.
Vermerke auf den Fakturenzweitschriften mit einem Hinweis auf ein ungarisches Kfz-Kennzeichen führten zum Geschäftsführer der DA als abholende Person (X). Unterschriften auf den Fakturen stimmen mit jenen im Reisepass überein.
Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung war die Feststellung der Außenprüfung, dass während der Umsatzsteuersonderprüfung betreffend den Zeitraum 2-11/2009 eine Überprüfung ergeben habe, dass die von DA bei der Bf. eingekauften Getränke in Wien wieder entladen worden wären, infolge fehlender Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar und daher nicht erwiesen. Die ungarische Steuerbehörde teilte am 22.11.2011 über eine Anfrage der belangten Behörde, ob DA die in Rede stehenden Gegenstände tatsächlich erhalten habe, mit: DA sei am 25.3. 2010 gegründet worden und habe seit der Gründung keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt. Dies bestätigten Buchführer und es war auf Grundlage von Steuererklärungen und Buchungsbelegen, die auch keine Transportrechnungen enthielten, festzuhalten, dass das genannte Unternehmen keine ig Erwerbe erklärt hatte. Es konnte überdies keine Geschäftsbeziehung zur Bf. festgestellt werden.
Eine aktuelle Anfrage an die ungarischen Steuerbehörden vom 20.1.2020 hat ergeben, dass die Identifikationsnummer von DA am 7.7.2012 abgemeldet wurde und die Gesellschaft seitdem nach ungarischem Recht keine steuerpflichtigen Umsätze betreiben konnte. Eine frühere Steuerprüfung konnte das Unternehmen nicht erreichen. Bezugnehmend auf den Mehrwertsteuerinformationsaustausch hatte DA ig Transaktionen bis zum 3. Quartal 2012 und zwar Erwerbe von einer *** s.r.o. gemeldet. Eine Abmeldung von DA erfolgte letztlich am 3.1.2013, seit diesem Zeitpunkt können keine weiteren Informationen über das Unternehmen gegeben werden.
Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass DA während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes offiziell keine Geschäftsbeziehung zur Bf. hatte und im Zusammenhang mit der Bf. auch keine ig Erwerbe erklärte, sodass von einem Umsatzsteuerbetrug auszugehen war.
J) ***10*** s.r.o. SK (D)
Feststehen Fakturierungen von ig Lieferungen im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in Höhe von 94.452,50 €.
Es gab auf Fakturenzweitschriften Hinweise auf J, Z und O und die jeweils von ihnen für den Transport benutzten Fahrzeuge. J war meldebehördlich in Wien wohnhaft. Eine schriftliche Bestätigung auf einem normalen Din A4 Blatt, wonach D Ware von der Bf. einkaufen und sie in die Slowakei "distributieren werde" lag vor. Ein Firmenstempel sowie die handschriftliche Unterzeichnung von J befanden sich auf dieser Bestätigung. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt, sodass eine Zuordnung weiterer Unterschriften nicht möglich war.
Laut Registerauszug im Internet war Geschäftsführer des Unternehmens M und nicht J. Letzterer war danach nicht ermächtigt für D zu handeln. J war auch Gesellschafter von G. Außerdem existierte in Wien ein F GmbH mit J als geschäftsführendem Gesellschafter. J war in den Zeiträumen 9/2008 bis 10/2009 abholende Person bei ***3***, 9/2009 bis 10/2010 bei ***6*** und 12/2010 bis 9/2011 bei D.
Einer aktuellen Auskunft der slowakischen Steuerbehörde vom 20.1.2020 zufolge steht fest, dass D als Mehrwertsteuerzahler von 1.12.2010 bis 30.9.2012 registriert war. Demnach fällt der vorliegende Lieferzeitraum in diese Periode. Allerdings hat D keine ig Erwerbe erklärt. Es konnte insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass D für einen Steuerbetrug missbraucht worden war. Das Bundesfinanzgericht geht, insbesondere auf Basis des unbefugten Auftretens von J für D und wegen der von ihm unterfertigten allgemeinen Empfangserklärung für D von einem Umsatzsteuerbetrug aus. Eine allgemeine Erklärung, die zwar handschriftlich unterfertigt war, für deren Erstellung jedoch keine der D zuordenbaren Person verantwortlich gemacht werden kann, genügt nicht, eine Geschäftsbeziehung der Bf. zu D nachzuweisen. Die Bf. ist daher auch in diesem Fall ihrer Verpflichtung, Nachweise über die Voraussetzungen von ig Lieferungen zu erbringen, unzureichend nachgekommen. Es gibt überdies zu viele Anknüpfungspunkte für den Verbleib der Waren im Inland, wenn an den Geschäften Beteiligte ein eigenes inländisches Getränkehandelsunternehmen führen und zudem in Österreich einen Wohnsitz haben. Es konnten auch nach der objektiven Beweislage die Warenbewegungen in die Slowakei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden.
Rechtliche Beurteilung
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Angemerkt wird, dass sich die Beschwerden gegen die oben genannten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gemäß § 253 BAO auch gegen den am 27.11.2012 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 und gegen den am 24.01.2014 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 als gerichtet gelten.
Spruchpunkt 1: Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 303 BAO BGBl I 2013/14 bestimmt:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte
………
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamen Umstände zu bestimmten.
Aus dem Prüfungsbericht geht unstrittig hervor, dass nähere Umstände über die Geschäftsabwicklung der ig Lieferungen der belangten Behörde bei Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2008, somit im wiederaufgenommenen Verfahren, nicht vollständig bekannt waren, sodass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Da diese Sachverhaltselemente im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent waren und sie erst im Zuge der Prüfung hervorgekommen sind, sind sie als neu hervorgekommen zu beurteilen (vgl. Ritz, BAO6 , § 303 Tz 24 und 30 , vgl. VwGH 19.9.2013, 2011/15/0157, VwGH 20.11.1997, 96/15/0221). Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO sind demnach erfüllt. Zur Verneinung der in der Beschwerde vorgebrachten Geringfügigkeit der Auswirkungen wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
In rechtlicher Hinsicht ist zu den innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen auszuführen:
Art 7 UStG 1994 legt fest:
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist ein Unternehmer, (a) der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, (b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder (c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1)
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, daß der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Für den Nachweis der Beförderung oder Versendung bei ig Lieferungen sieht die VO BGBl I 1996/401 idF BGBl II 2010/172, nachfolgendes vor:
§ 1. "Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, daß er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird."……………………
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 5. "Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
4. den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet"
Auch für ig Lieferungen müssen die grundsätzlichen Erfordernisse für einen Leistungsaustausch erfüllt sein, unter anderem, dass die Leistung an einen anderen, den vertraglich bestimmten Leistungsempfänger ausgeführt wird. Leistungsempfänger ist eine Person, die aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber hervorgeht und Rechte und Pflichten beansprucht (vgl. Windsteig in UStG2 Melhardt/Tumpel § 1 Rz 95, vgl. Ruppe UStG5 Art 7 BMR Tz 15).
Die allgemeinen Voraussetzungen für ig Lieferungen sind darüber hinaus, dass der Gegenstand der Lieferung an einen Abnehmer (Unternehmer) in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde, dass der Erwerb beim Erwerber erwerbsteuerpflichtig ist und sämtliche Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen werden (vgl. Melhardt in UStG 2 Melhardt/Tumpel, Art 7 Rz 6; vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG5 Art 7 Tz 23 und 25 ). Damit eine ig Lieferung steuerfrei belassen wird, muss das liefernde Unternehmen nach der oben wiedergegebenen Verordnung (§§ 5 und 6) einen Buchnachweis erbringen und unter anderem die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und die Person des Abnehmers nachweisen (Ausfuhrnachweis).
In den konkreten Abholfällen muss nach § 2 der Verordnung BGBl 401/1996 eine Rechnungsdurchschrift, ein Lieferschein, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten nachweisen, dass die Gegenstände ins Gemeinschaftsgebiet befördert worden waren.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101964/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101964.2014
- Stammnummer
- 130084
- Gültig
- 19.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF