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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101789/2013

Verschiedene Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101789/2013vom 11.09.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinzu kommt, dass die im Erwerbszeitpunkt vermietet gewesene Wohnung von der Bf zur Einkünfteerzielung in Form der Weitervermietung erworben wurde. Es wäre daher bei einer Bewertung neben dem Substanzwert jedenfalls auch der Ertragswert zu berücksichtigen gewesen, zumal der Verwaltungsgerichtshof gegenüber der Sachwertmethode die Methode der Ertragswertermittlung präferiert (vgl. etwa BFG 16. 4. 2019, RV/7100351/2013; BFG 10. 7. 2014, RV/7100516/2014; jeweils m. w. N.). Die Berufungsvorentscheidungen führen unwidersprochen näher aus, dass sich auch nach dem Ertragswertverfahren ein Verkehrswert von rund 70.000 € ergibt. Der Wert einer Immobilie richtet sich grundsätzlich nach Angebot und Nachfrage. Hier wird der Sachwert in den Hintergrund treten, wenn sich eine Immobilie in einer nachgefragten Lage oder einer wenig nachgefragten Lage befindet. Die im Verfahren zitierten Immobilienpreisspiegel tragen diesem Umstand Rechnung. So zeigt etwa der im Außenprüfungsbericht wiedergegebene Ausschnitt aus dem Immobilienspiegel, dass eine 62 qm große Wohnung in ***7*** mit vergleichbarem Wohnwert einen durchschnittlichen Wert von 65.255,00 € im Jahr 2006 hatte. Dieser Wert stieg bis zum Jahr 2009 auf 69.905,00 € an und fiel im Jahr 2010 um über 10.000 € auf 58.900,00 €. Die genaueste Wertermittlung kann im gegenständlichen Fall nach dem Vergleichswertverfahren erfolgen. Beim Vergleichswertverfahren werden Immobilien mit ähnlichen Liegenschaften verglichen, die in zeitlicher Nähe veräußert wurden. Die Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten kann an Hand von Vergleichswerten erfolgen, wobei zutreffende, für die Ableitung des Verkehrswertes taugliche Vergleichspreise dann vorliegen, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Gebäudes bzw. hier der zu bewertenden Eigentumswohnung und der Vergleichsobjekte in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen (insbesondere Alter, Ausstattung, Bauzustand und Ertrag) übereinstimmen oder, obwohl so eine Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichsweisen möglich ist (vgl. VwGH 21. 10. 1993, 92/15/0079; VwGH 5. 11. 1986, 85/13/0068). Die Außenprüfung hat nicht die allgemeinen bezirksbezogenen Werte des Immobilienspiegels vorrangig zum Vergleich herangezogen, sondern damit nur den Vergleich mit den Preisen dreier konkreter Eigentumswohnungen in der gegenständlichen Wohnhausanlage abgesichert. Nach den von der Bf unwidersprochenen Erhebungen der Außenprüfung wurden in den Jahren 2008 und 2009 drei Eigentumswohnungen auf derselben Stiege der Wohnhausanlage, auf der sich auch die gegenständliche Eigentumswohnung befindet, veräußert. Insbesondere die im Jahr 2008 verkaufte, etwa gleich große und benachbarte Eigentumswohnung, kann zur Ableitung des Verkehrswerts im Jahr 2006 herangezogen werden. Diese Verkäufe sind zeitnah (vgl. VwGH 24. 11. 2011, 2009/15/0115). Die Außenprüfung hat die Verkaufspreise auf die Anteile am Wohnungseigentum umgerechnet. Diese Vorgangsweise ist schlüssig. Wenn die Bf darauf verweist, dass die Quadratmeterzahlen nicht ausgewiesen worden sind, ist zu sagen, dass die Anteile etwa den Quadratmeteranteilen entsprechen. Die gegenständliche Wohnung ist 59,64 qm groß und mit ihr ist ein Abstellraum von 2,44 qm verbunden. Zusammen ergibt dies 62,04 qm. Der Anteil am Wohnungseigentum ist 62/3084. Dass besondere Umstände dafür maßgebend gewesen seien, dass die drei Wohnungen knapp nach dem Ankauf der verfahrensgegenständlichen Wohnung gegenüber der verfahrensgegenständlichen Wohnung weit weniger wert gewesen wären, hat die Bf nicht angegeben, geschweige denn unter Beweis gestellt. Zwischen 2006 und 2008 bzw. 2009 sind die Wohnungspreise laut Immobilienspiegel nicht gefallen, sondern gestiegen. Auch wenn es zutrifft, dass es im Bezirk ***7*** erhebliche Preisunterschiede zwischen der Stadt ***7*** und den einzelnen Landgemeinden gibt, verschweigen sich Berufung und Vorlageantrag zu dem Umstand, dass die Außenprüfung nicht pauschal Bezirkszahlen herangezogen hat, sondern drei Vergleichswohnungen auf derselben Stiege im selben Haus wie die verfahrensgegenständliche Wohnung in der Stadt ***7***. Nach den Feststellungen der Außenprüfung betrugen die anteiligen Kaufpreise für 62/3084-Anteile auf derselben Stiege zwischen 59.436,98 € und 66.428,57 €. Laut Immobilienspiegel wäre ein Wert der gegenständlichen Wohnung im Jahr 2006 von 65.255,00 € (ohne besondere Zu- und Abschläge) zu erwarten. Gegenüber dem Jahr 2006 ist nach dem Immobilienspiegel der erzielbare Wert von 65.255,00 € auf 66.896,00 € im Jahr 2008 und auf 69.905,00 € im Jahr 2009 angestiegen, während die vergleichbaren Wohnungen auf derselben Stiege in den Jahren 2008 und 2009 unter diesen Durchschnittswerten veräußert wurden. Da der Immobilienmarkt - wie auch die Daten der Immobilienspiegel zeigen - sehr volatil ist, kann es durchaus sein, dass der im Jahr 2006 angemessene Kaufpreis gegenüber dem im Jahr 1994 gezahlten Kaufpreis nicht nur deswegen niedriger ist, weil die Eigentumswohnung nicht mehr praktisch neu, sondern durch weit mehr als zehn Jahre genutzt war, sondern weil sich der Markt entsprechend entwickelt hat. Ein Wertverlust ist hier nicht außergewöhnlich. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der im Jahr 1994 gezahlte Kaufpreis - aus welchen Gründen immer - verglichen mit dem damaligen Marktpreis überhöht gewesen ist. Wenn die Außenprüfung bei diesen Daten einen fremdüblichen angemessenen Kaufpreis von 70.000,00 € ermittelt hat, wobei ein Zuschlag zu den Vergleichswerten zur Abdeckung allfälliger besonderer wertmaßgeblicher, von der Bf nicht vorgetragener Umstände vorgenommen wurde, kann sich die Bf durch diese Wertermittlung nicht beschwert erachten. In der Differenz von 40.000,00 € zum zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern vereinbarten Kaufpreis von 110.000,00 € hat die belangte Behörde daher zu Recht eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter gesehen und hieraus die entsprechenden Konsequenzen bei der AfA (jährlich 480,00 €) und bei der KESt (2006: 40.000,00 €) gezogen. Der als Beschwerde weiterwirkenden Berufung ist daher in diesem Punkt nicht zu folgen. Schuppen (Lagerhalle) ***2*** ***3*** Gst. Nr. ***27*** Die Außenprüfung hat die im Jahr 2006 für das Grundstück in ***3*** Gst.Nr. ***27*** bezahlte Aufschließungsabgabe von 11.509,98 € als auf Grund und Boden entfallend angesehen und eine Kürzung der AfA des Gebäudes um 230 € jährlich vorgenommen. Aufschließungskosten sind entsprechend ihres Veranlassungszusammenhanges auf Grund und Boden oder Gebäude aufzuteilen (vgl. Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 6 Anm 41 "Aufschließungskosten"). Wie die Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt, zählen Kosten des Anschlusses an öffentliche Versorgungssysteme wie Gas, Wasser, Strom, Kanalisation zu den Herstellungskosten eines Gebäudes (vgl. VwGH 12. 2. 1965, 1279/64). Da die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe durch die Errichtung des Schuppens bedingt war, kann der Bf und der Berufungsvorentscheidung gefolgt werden. Einfamilienhaus ***2*** ***3***, ***4*** ***5*** Angemessene Miete Das in den Jahren 1979 und 1980 errichtete Einfamilienhaus in ***2*** ***3***, ***4*** ***5*** wurde im Jahr 2006 von der Bf von ihren Gesellschaftern ***21*** und ***20*** ***1*** zu einem Kaufpreis von 290.000,00 € erworben und von dieser im Anschluss wiederum an die Verkäufer rückvermietet. Laut mündlichem Mietvertrag wurde eine monatliche Miete von 950,00 € inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, ohne Wertsicherung, vereinbart. Der Nettomietzins inklusive Betriebskosten betrug demzufolge 863,64 € monatlich. Die Außenprüfung hat in Umkehrung des Ertragswertverfahrens - näher im Außenprüfungsbericht dargestellt - abgeleitet vom Kaufpreis von 290.000,00 € einen fremdüblichen angemessenen Mietzins von netto monatlich 1.057,78 € zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer, also von brutto 1.163,55 € ohne Betriebskosten ermittelt. Die Berufungsvorentscheidung verweist zutreffend darauf, dass in der Berufung dagegen lediglich ins Treffen geführt worden ist, dass die geringe rechnerische Differenz zwischen 950,00 € und 1.057,78 € keine verdeckte Ausschüttung rechtfertige und in ***3*** keine höheren Mieten für ein Einfamilienhaus erzielbar wären. Abgesehen davon, dass die Bf hier einen Nettozins von 1.057,78 € mit einem Bruttozins von 950,00 € vergleicht, übergeht sie, dass die Außenprüfung den angemessenen Mietzins von dem zwischen der Bf und den Verkäufern und nachfolgenden Mietern vereinbarten Kaufpreis abgeleitet hat. Sollte tatsächlich der von der Außenprüfung ermittelte angemessene Mietzins nach der Marktlage überhöht sein, hätte dies zur Folge, dass der Kaufpreis für das Einfamilienhaus zu hoch angesetzt worden ist und in der Differenz zu einem angemessenen Kaufpreis - siehe die Ausführungen zur Eigentumswohnung in der Stadt ***7*** - eine verdeckte Ausschüttung an die beiden Gesellschafter, die das Grundstück der Gesellschaft verkauft haben, vorläge. Der Vorlageantrag wiederholt diesbezüglich lediglich die Ausführungen in der Berufung, ohne sich mit der Berufungsvorentscheidung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat zu Recht die Differenz zwischen einem angemessenen, fremdüblichen Mietzins und dem zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern vereinbarten Mietzins als verdeckte Ausschüttung angesetzt. Betriebskosten Die vereinbarte Miete für das Einfamilienhaus von 950,00 € versteht sich inklusive Betriebskosten. Die Bf hat die für das Einfamilienhaus angefallenen Betriebskosten vereinbarungsgemäß an die Gesellschafter nicht weiterverrechnet. Da, wie vorstehend ausgeführt, sich eine angemessene, fremdübliche Nettomiete auf 1.057,78 € monatlich beläuft und ein fremder Mieter zusätzlich zu dieser Miete noch die Betriebskosten zu tragen hätte, stellen die von der Bf getragenen und nicht weiterverrechneten Betriebskosten in dem im Außenprüfungsbericht dargestellten Umfang eine verdeckte Ausschüttung der Gesellschaft an ihre mietenden Gesellschafter dar. Nachträgliche Einbauten Die Bf hat im Jahr 2006 eine Reihe von Investitionen in das Mietobjekt, die im Außenprüfungsbericht näher dargestellt sind, vorgenommen (Einbau von Dampfdusche, Tiefenwärmekabine, Schiebetor mit Antrieb, Errichtung einer Schwimmbadüberdachung und Pflasterungsarbeiten). Dass der Mietgegenstand von der Mieterin noch zu verändern wäre, wurde nach der Aktenlage nicht vereinbart. Ebenso kam es zu keiner Änderung des ausbedungenen Mietpreises. Bei den von der Bf als Vermieterin durchgeführten Maßnahmen handelt es sich um zusätzliche Einbauten und nicht um Reparaturen. Die belangte Behörde ist im Recht, dass kein fremder Vermieter zusätzliche Einbauten in ein Mietobjekt vornimmt, die für einen gehobenen Lebensstil der Mieter zwar angenehm sein mögen, aber auf die vereinbarte widmungsgemäße Verwendung des Mietobjekts keinen Einfluss haben, ohne sich diese entweder durch sofortige Weiterverrechnung der Investitionskosten oder im Wege einer angemessenen Mieterhöhung abgelten zu lassen, wenn der Mieter diese nicht mit Zustimmung des Mieters gemäß § 9 MRG selbst errichten lässt. Auch hier kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Veranlassung dieser nachträglichen Einbauten ausgeht, diese (anteilig) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und die Aufwendungen von brutto 44.909,81 € hierfür als verdeckte Ausschüttung an die mietenden Gesellschafter qualifiziert. Wenn die Berufung ausführt, dass es in Praxis üblich sei, dass ein Vermieter ein Vermietungsobjekt "mit einem modernen Bad, Küche" ausstattet, so mag dies sein. Ein Vermieter tut dies aber in aller Regel nicht aus Philanthropie, sondern weil er sich dadurch höhere Mieteinnahmen erhofft. Hier geht es aber weder um eine "moderne Küche", nämlich um gar keine Küche, sondern um die Zusatzausstattung (offenbar des Bades) mit einer Dampfdusche. Kein Mieter eines Einfamilienhauses in ***3*** (außer die Gesellschafter ***21*** und ***20*** ***1***) erwartet, dass ihm der Vermieter eine Dampfdusche einbaut. Es handelt sich hierbei um keine nützlichen Verbesserungen i. S. d. §4 MRG, sondern um Einbauten zur Ermöglichung eines gehobenen Lebensstils der Mieter. Gleiches gilt erst recht für die übrigen Einbauten nach Vermietungsbeginn. Richtig ist, dass der ausziehende Mieter unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 MRG einen Anspruch auf Investitionskostenersatz durch den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses hat. Zum einen könnte der Vermieter, wenn er dem entgehen möchte, bei Beauftragung von Investitionen der gegenständlichen Art i. d. R. durch den Mieter den Mieter gemäß § 9 Abs. 3 MRG und § 10 Abs. 3 MRG zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichten, zum anderen bedeutet eine allfällige Ablöse zum späteren Zeitwert (innerhalb des in § 9 Abs. 1 MRG genannten Zeitraums) durch den Vermieter nicht, dass ein fremder Vermieter, um dieser möglichen Ablöse zu entgehen, gleich die gesamten Investitionskosten von Anfang an tragen würde. Mit den Ausführungen im Vorlageantrag, dass zufolge der Investitionen "trotz Randlage des Mietobjektes ein Mietzins verlangt werden" könne, "der eine entsprechende Verzinsung der Investition gewährleistet", zeigt die Bf selbst auf, dass bei einer Fremdvermietung diese Einbauten Einfluss auf den Mietzins gehabt hätten. Der Mietzins wurde aber nach Vornahme der Einbauten von der Bf nicht erhöht. Büroraum Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich kein fremder Vermieter einen Raum in einem vermieteten Einfamilienhaus zurückbehalten würde, um dort Büroarbeiten zu erledigen, wenn dieser Raum vom vermieteten Wohnraum umschlossen ist. Es würde auch kein fremder Mieter die Nutzung eines Raums mitten im Mietgegenstand für Bürozwecke des Vermieters dulden. Hinzu kommt, dass für die Vermietung einer Eigentumswohnung und eines Schuppens an jeweils einen fremden Dauermieter und eines Einfamilienhauses an Gesellschafter der Vermieterin ein eigener Büroraum nicht erforderlich ist. Die damit in Zusammenhang stehenden Büroarbeiten werden üblicherweise nicht in einem ausschließlich oder nahezu ausschließlich dafür zur Verfügung stehenden Arbeitszimmer (Büro) erledigt. Wenn im Vorlageantrag behauptet wird, zufolge "Bautätigkeiten bei den einzelnen Liegenschaften" und der "Verwaltung der Mietobjekte" bestehe "ein erheblicher Verwaltungsaufwand", grenzt dies - wie manches andere im Vorbringen der Bf im Verwaltungsverfahren - an Mutwillen. Dass die Vermietung dreier Objekte der gegenständlichen Größe an drei Dauermieter "erheblichen Verwaltungsaufwand" bedingt, ist nicht nachvollziehbar. Was die im Vorlageantrag angesprochenen Bautätigkeiten anlangt, so können sich diese nur auf die Errichtung des Schuppens im Jahr 2006 beziehen. Weitere umfangreiche Arbeiten lassen sich aus dem Akt nicht entnehmen und wurden von der Bf auch nicht dargestellt. Die Bautätigkeiten i. Z. m. dem an die Gesellschafter vermieteten Einfamilienhaus im Jahr 2006 betreffen, wie ausgeführt, nicht die betriebliche Sphäre der Bf. Um die Errichtung eines Schuppens zu beauftragen und zu beaufsichtigen, braucht es keines ausschließlich hierfür verwendeten Büros. Dass das Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Computer ausgestattet ist, besagt in diesem Zusammenhang wenig, da die Bf selbst ausführt, dass der Büroraum von einem der mietenden Gesellschafter als Geschäftsführer verwendet wird. Die Ausstattung hindert den mietenden Gesellschafter nicht, den Raum auch für andere Zwecke als jene der Gesellschaft zu verwenden, sei es selbst für Büroarbeiten außerhalb der Gesellschaft, sei es für Büroarbeiten durch die beiden anderen Gesellschafter für derartige Zwecke. Im Zuge der Außenprüfung wurde dies auch, worauf der Prüfungsbericht unwidersprochen verweist, bei der am 10. Oktober 2012 durchgeführten Besichtigung festgestellt. Telefon Die Telefonkosten - laut Vorlageantrag Gesamttelefonkosten zwischen 370,00 € und 1.700,00 € - betreffen ebenfalls ein Telefon oder Telefone, die den Gesellschaftern zur Verfügung stehen. Anders als bei einem Fernsprecher, der in einem ausschließlich betrieblich genutzten Gebäude installiert ist, bietet ein in einem privat genutzten Gebäude befindlicher Fernsprechapparat oder ein mobiler Handfernsprecher vielfältige Möglichkeiten der privaten Nutzung. Kosten für betrieblich veranlasste Telefonate - unabhängig davon, ob im Festnetz oder im Mobilfunk - sind im tatsächlichen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Telefonkosten (Grundgebühr, Anschlussgebühr, Sprechgebühr, Gerätekosten) unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (vgl. Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 82 "Telefonkosten). Die Kosten eines Telefons in der Wohnung, wozu auch der hier angesprochene Arbeitsraum im Einfamilienhaus zählt, sind durch genaue Aufzeichnung der betrieblichen Gespräche nachzuweisen. Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen (vgl. VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104). Die von der Außenprüfung vorgenommene Schätzung der privaten Telefonkosten der Gesellschafter ist nicht unschlüssig. Angesichts des geringen Tätigkeitsumfangs der Bf können auch nur in untergeordnetem Umfang betrieblich veranlasste Telefongespräche angefallen sein. Aufzeichnungen hierüber hat die Bf nicht geführt. Die Berufung führt dagegen lediglich ins Treffen, dass die Gesellschafter private Telefone besäßen und bei ihrer nichtselbständigen Tätigkeit auch die dort zur Verfügung stehenden Telefone nutzen könnten. Damit wird eine Unschlüssigkeit der Schätzung nicht aufgezeigt. In der Berufungsvorentscheidung wurde der Bf vorgehalten, dass die einzige Tätigkeit der Bf im Prüfungszeitraum in einer weiterlaufenden Vermietung der Wohnung, in einer Vermietung des Wohnhauses an die Gesellschafter und in der Vermietung einer Lagerhalle bestehe, weswegen von einer nahezu ausschließlich privaten Nutzung der Telefone ausgegangen werden könne. Im Vorlageantrag setzt sich die Bf damit nicht auseinander, sondern wiederholt ihr Berufungsvorbringen. Damit wird eine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Finanzamts nicht aufgezeigt. Kaffeemaschinen Im Jahr 2008 wurden zwei Kaffeemaschinen zum Gesamtpreis von 500,92 € brutto angeschafft. Diese befinden sich in dem von den Gesellschaftern gemieteten Einfamilienhaus. Dem Mietvertrag lässt sich eine Vermietung von Kaffeemaschinen an die Mieter nicht entnehmen. Im Vorlageantrag wird damit argumentiert, dass die Kaffeemaschinen zur Zubereitung von Kaffee bei betrieblich veranlassten Besprechungen verwendet werden sollen. Bei Kaffeemaschinen handelt es sich um typische Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereichs, wie z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Kaffeemaschinen oder Staubsauger sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, außer sie werden ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 13 "Haushaltsgeräte" unter Hinweis auf VwGH 27. 11. 1973, 0232/73; VwGH 17. 1. 1978, 2470/77). Anders als die Berufung insistiert, ist es nicht Sache der Abgabenbehörde, bei derartigen Gerätschaften den Nachweis der privaten Nutzung zu führen, sondern Sache des Abgabepflichtigen, den Nachweis der ausschließlich oder nahezu ausschließlichen betrieblichen Verwendung zu erbringen. Dies ist nicht geschehen. Auch wenn das Anbieten von Kaffee bei geschäftlichen Besprechungen üblich ist, wird damit nicht klargelegt, wieso bei dem geringen Tätigkeitsbereich der Bf derart viele Geschäftsbesprechungen stattfinden sollen, dass die Kaffeemaschinen praktisch nur betrieblich genutzt werden. Staubsauger Für den im Jahr 2009 zum Bruttopreis von 429,00 € angeschafften Staubsauger gilt dasselbe wie für die Kaffeemaschinen. Auch hier handelt es sich um ein typisches Haushaltsgerät. Es grenzt an Mutwillen, wenn im Vorlageantrag angesichts des geringen Tätigkeitsbereich der Bf ausgeführt wird, die "Nutzung des Staubsaugers für die Reinigung des Büroraumes sowie bei Mieterwechsel in den einzelnen vermieteten Objekten" stehe wohl außer Frage. Selbst wenn der Staubsauger für diese Zwecke verwendet werden sollte, handelt es sich im Vergleich mit der Reinigung eines Einfamilienhauses - auch wenn mehrere Staubsauger, etwa für jedes Stockwerk vorhanden sein sollten - um eine gegenüber der privaten Nutzung weitaus untergeordnete betriebliche Nutzung. Der Büroraum ist, wie ausgeführt, dem privaten Lebensbereich der Gesellschafter zuzuordnen, daher auch dessen Reinigung. Angesichts dreier an Dauermieter vermieteter Objekte, davon eines an die Gesellschafter, ist ein Mieterwechsel derart selten, dass selbst wenn die Reinigung durch die Bf vorgenommen werden sollte, dafür üblicherweise kein eigener Staubsauger angeschafft wird. Ergebnis Mit Ausnahme der Aufschließungskosten erweisen sich die angefochtenen Sachbescheide nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG) behaftet. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Sachbescheide ist daher in Bezug auf die Umsatzsteuer gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die Körperschaftsteuer ist der Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidungen teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der festgesetzten Abgaben ist auf die Berufungsvorentscheidungen zu verweisen. Wenn die steuerliche Vertretung im Vorlageantrag moniert, dass "im vorliegendem Fall von der Finanz fast alle Aufwendungen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt" worden seien, liegt dies daran, dass sich die Gesellschafter für eine vergleichsweise geringfügige Tätigkeit wie der Dauervermietung einer Eigentumswohnung (die zuvor von ihnen selbst vorgenommen wurde) und eines Schuppens der Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft bedient haben sowie hinsichtlich des von den Gesellschaftern privat genutzten Einfamilienhauses ein Sale-and-lease-back-Modell konstruiert haben und versucht wurde, Privataufwendungen der Gesellschafter bei der Gesellschaft als betrieblich veranlasst erscheinen zu lassen. Wenn das Finanzamt seiner gesetzlichen Aufgabe (§§ 114, 115 BAO), darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer: Im Spruch anders lautende Bescheide Hieraus ergibt sich, dass die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zu Recht erfolgt ist, da die im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, im Spruch anders lautende Bescheid nach sich zu ziehen. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide ist daher als unbegründet abzuweisen. Haftung für Kapitalertragsteuer Die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer wurden mit derselben Argumentation wie die Körperschaftsteuerbescheide bekämpft. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zur Körperschaftsteuer zu verweisen. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Haftung für Kapitalertragsteuer ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039; VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0260). Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 11. 10. 2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 13. 9. 2016, Ra 2016/16/0077; VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004; VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0260). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w). Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt. Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 22. 10. 2018, Ra 2018/16/0178) oder die "Einzelfallgerechtigkeit" berührende (vgl. VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/09/0088) Wertungsfragen stellen keine Rechtsfragen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.     Wien, am 11. September 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101789/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101789.2013
Stammnummer
129749
Gültig
11.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF