Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101789/2013
Verschiedene Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101789/2013vom 11.09.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Generell ist davon auszugehen, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (Pkt 7 Körperschaftsteuerprotokoll 2005).
In der Praxis ist es üblich, dass der Vermieter das Vermietungsobjekt mit einem modernen Bad, Küche ...austattet. Die Kosten für solche Investitionen werden praktisch nie vom Mieter getragen.
Vielmehr hat der ausziehende Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablöse gegenüber dem Vermieter für Investitionen, die er in den letzten 20 Jahren gemacht hat (wie z.B. Einbau eines Bades, Installationen u.ä.).
Aufgrund der Tatsache, dass die angeführten Investitionen nicht ohne Beschädigung der Bausubstanz entfernt werden können, liegt es im Interesse des Vermieters diese Kosten nicht durch den Mieter tragen zu lassen. Dadurch kann trotz Randlage des Mietobjektes ein Mietzins verlangt werden, der eine entsprechende Verzinsung der Investition gewährleistet.
Mietzins ***4*** ***5***
Als Mietzins wurden mtl. € 950,00 vereinbart. Die fremdübliche Miete wurde vom Finanzamt durch Umkehrung des Ertragswertverfahrens ermittelt und mit monatlich 1.057,78 festgesetzt.
Abgesehen davon, dass eine solch geringe rein rechnerische Differenz wohl keine Unterstellung einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigt, sind die angesetzten Prozentsätze weder begründet noch nachvollziehbar.
Aufgrund der vereinbarten Miete ergibt sich auf Basis Anschaffungskosten eine Verzinsung von über 3% p.a. (ohne Wertsteigerung) .
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass in ***3*** nur Mieten bis zu einer bestimmten Höhe bezahlt werden. Selbst in Städten wie ***7*** oder ***29***, wäre für dieses Haus keine Miete über € 1.000,00 erzielbar. Auch bei einem Fremdvergleich kann nicht ein fiktiver, rein rechnischer Wert für steuerliche Zwecke herangezogen werden.
Betriebskosten ***4*** ***5***
Auch der Aufwand für die Betriebskosten wie Versicherung, Gemeindeabgaben und Strom der Liegenschaft werden vom Prüfer als verdeckte Ausschüttung gewertet.
Dies obwohl It. Mietvertrag in der Monatsmiete ein Betriebskostenanteil enthalten ist.
"Begründet" wird dies mit der Höhe der Pauschalmiete.
Dazu ist festzuhalten, dass Betriebskosten in Höhe von monatlich rund € 200,00 sicherlich angemessen sind und es daher keinen nachvollziehbaren Grund für die Nichtanerkennung gibt. Bezüglich Höhe der bezahlten Pauschalmiete siehe letzten Absatz.
Private Telefonnutzung
Im Rahmen der Prüfung wurden im Schätzungswege private Telefonkosten zwischen € 300,00 und € 1.000,00 als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Die tatsächlichen Telefonkosten betrugen dabei zwischen € 370,00 und max. € 1.700,00.
Die Gesellschafter besitzen nachweislich private Telefone bzw. können auch die im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit zur Verfügung gestellten Telefone nutzen.
Die Behauptung, im Aufwand Telefonkosten der GmbH sind auch die privaten Telefonkosten der Gesellschafter enthalten ist daher nicht nachvollziehbar und wird natürlich auch nicht begründet.
Ebensowenig ist die Höhe der als Privatnutzung ausgeschiedenen Kosten verständlich (es wurden der GmbH nicht einmal die Grundgebühren der Telefonanschlüsse zugerechnet !).
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Vom Prüfer wurden auch die von der GmbH angeschaffte Kaffeemaschine und der Staubsauger als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt.
Wieso diese Anschaffungen nicht für den Betrieb des Unternehmens getätigt worden sein sollen, wird nicht dargelegt. Es ist wohl unbestitten, dass die Verabreichung von Kaffee bei Geschäftsbesprechungen üblich und steuerlich anerkannt ist.
Auch die Nutzung des Staubsaugers für die Reinigung des Büroraumes sowie bei Mieterwechsel in den einzelnen vermieteten Objekten steht wohl außer Frage.
Zusammenfassung
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass im vorliegendem Fall von der Finanz fast alle Aufwendungen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt und im Gegenzug die Einnahmen erhöht wurden. Im Gesamtergebnis sollten daher mehr als 100 % der Einnahmen versteuert werden
Trotz ausführlicher Berufungen wurde in der Berufungsvorentscheidung insbesondere zu den Punkten Mietzins und Betriebskosten ***4***, Telefonkosten und Geringwertige Wirtschaftsgüter nicht näher eingegangen bzw. zu den Argumenten Stellung genommen.
Ich beantrage daher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Bewertungsgutachten
Beigefügt war ein "Bewertungsgutachten als Kurzgutachten" von Ing. ***10*** ***11***, Baumeister, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 10. Februar 2013 über die Wohnung in der ***8*** ***9*** in ***7***.
Auszüge:
Widmung: BW
Grund: Verkauf der Wohnung
Zustand: "B" - normal nach Ross-Brachmann
Größe der Liegenschaft: Gst. Nr. ***12***/1 - 5189 m2 - Anteil 62/3084
Gebäudeteile: Wohnung, Wohnungslager, Autoabstellplatz, Garten, Kinderspielplatz
Wohnungsgröße: 59,64 m2
Wohnungslager: 2,44 m2
Räume: Vorraum, Abstellraum, Bad, WC, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Loggia
I. Grundwert-Ermittlung:
Gst. Nr. ***12***/1: 5189 m2
Nach Rücksprache mit dem Bauamt ***7*** - Ing. ***13*** und aufgrund von Vergleichen ist in dieser Gegend von ***7*** der Verkaufspreis zw. € 110,00 und € 140,00 - Vergleichsadressen am ***14*** und ***15*** (gleicher Abstand wie das best. Objekt von der angrenzenden ***16*** und vom Bahnhof It. Hrn. ***17*** S-REAL - Außendienst ***7*** - 8 Stk. verkaufte Grundstücke in diesem Bereich Juli - Dez. 2012). Mittlerer Wert: € 125,00. Abzüglich 15 % für den gebundenen Grund ergibt sich somit:
[Grafik]
[Grafik]
[...]
[Grafik]
[Grafik]
Der Verkehrswert des 62/3084 Anteils der ***1*** Gesellschaft m.b.H., ***4*** Nr. ***5***, ***2*** ***3*** - Wohnung, Wohnungslager, Autoabstellplatz, Garten, Mistplatz, Kinderspielplatz und des Grundes der EZ ***18***, Gst. Nr. ***12***/1, Grundbuch ***23*** ***7***, ***2*** ***7***, ***8*** ***9***, beträgt zum Wertermittlungsstichtag 10.02.2013 ohne Lasten:
€ 110.930,00
Vorlage
Mit Bericht vom 19. Juli 2013 legte das Finanzamt die Berufung gegen die im Spruch angeführten Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte zur Sache aus:
Streitpunkte
Verdeckte Ausschüttung iZm Wohnungsverkauf durch Gesellschafter an GmbH
Vermietung Einfamilienhaus an Gesellschafter - verdeckte Ausschüttung iZm fremdunüblicher Miete und Anschaffungen von Wirtschaftsgütern
Nichtanerkennung diverser Betriebsausgaben
Im Vorlageantrag wurden keine neuen Begründungen angeführt. Lediglich zu den Investitionen ***4*** ***5*** wurde zu den Ausführungen in der Berufung ergänzt, dass die angeführten Investitionen nicht ohne Beschädigung der Bausubstanzentfernt werden könnten, daher läge es im Interesse des Vermieters, diese Kosten nicht durch den Mieter tragen zu lassen. Dadurch könne trotz Randlage des Mietobjektes ein Mietzins verlangt werden, der eine entsprechende Verzinsung der Investition gewährleiste. Diese Ergänzung ändert nichts an der im Bericht und in der BVE getroffenen Beurteilung (keine vertragliche Verpflichtung, keine Mieterhöhung, betreffen überwiegend Bereich der privaten Lebensführung).
Weiters wurde - da erst nach Ergehen der BVE vorgelegt - noch nicht auf das Gutachten über die Liegenschaft ***8*** ***9***, erstellt von Ing. ***10*** ***11***, eingegangen. In diesem Gutachten wird rein auf den Sachwert abgestellt, auf eine genaue Beschreibung der Wohnung wurde vom Verkäufer und Käufer verzichtet, da die Örtlichkeiten bei den Parteien bekannt sind.
Dem ist entgegen zu halten, dass als Wertermittlungsmethode bei Eigentumswohnungen vorrangig die von der Betriebsprüfung angewendete Vergleichswertmethode gemäß § 4 Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) in Betracht kommt, weil die zu vergleichenden Wohnungen in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen ähneln (vgl. Christian Lenneis, Bewertung von Liegenschaften im Abgabenrecht, immolex 2005, S. 140 ff.).
Nichterledigung durch den UFS
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Weiterverkauf der Eigentumswohnung
E-Mail (StB) vom 21. August 2016
Mit E-Mail vom 21. August 2016 teilte die steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Eigentumswohnung in der ***8*** mittlerweile verkauft worden sei und übermittelte den diesbezüglichen nicht unterschriebenen Entwurf des Kaufvertrags vom 28. Juli 2016 (Kaufpreis 115.000,00 €):
Der dabei erzielte Kaufpreis von € 115.000 liegt sogar über dem Wert des Gutachtens und bestätigt somit den damaligen Kaufpreis. Der vom Prüfer angesetzte Wert von € 70.000 entbehrt daher jedlicher Grundlage.
Ich ersuche Sie diese Information bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
E-Mail (FA) vom 24. August 2016
Das Finanzamt teilte hierauf unter Beifügung von PDF des Immobilienspiegels mit E-Mail dem Bundesfinanzgericht mit:
Die Wertsteigerung von 2006 auf 2016 lt. Immobilienpreisspiegel der WKO für gebrauchte. Wohnungen, gute Wohnlage, mittlerer Wohnwert im Bezirk ***7*** beträgt ca. 45 % (siehe im Anhang die entsprechenden Aufstellungen)
2006 € 834,-- je m2
2016 € 1.205,-- je m2
Umgelegt auf den streitgegenständlichen Fall würde dies einen aktuellen VP von € 101.500 bedeuten (bzw. rückgerechnet vom aktuellen Verkaufspreis auf den Wert 2006 einen Wertansatz von 79.300).
Der 2006 gewählte Wertansatz von 110.000 würde aber nur eine Steigerung von ca. 5 % bedeuten und entspricht keinesfalls der tatsächlichen Entwicklung der Immobilienpreise im Bezirk ***7***.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Gesellschaft, Gesellschafter, Geschäftstätigkeit
Die Berufungswerberin (Bw) und spätere Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** Gesellschaft m. b. H. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im Berufungszeitraum und späteren Beschwerdezeitraum (2006 bis 2011) waren Gesellschafter dieser Gesellschaft ***20*** ***1*** (25%), ***21*** ***1*** (50%) und ***22*** ***1*** (25%).
Selbständig vertretender Geschäftsführer war ***20*** ***1***.
Im Firmenbuch ist als Geschäftszweig Ankauf, Verkauf, Verwaltung und Vermietung von Liegenschaften bzw. Handel mit Waren aller Art ausgewiesen, laut Außenprüfung ist Betriebsgegenstand Technische Dienste.
Tatsächlich beschränkte sich laut Berufungsvorentscheidungen die Tätigkeit der Bf im Beschwerdezeitraum darauf, ein (von den Gesellschaftern ***21*** und ***20*** ***1*** an die Bf verkauftes und von der Bf an diese Gesellschafter vermietetes) Einfamilienhaus in ***2*** ***3***, ***4*** ***5***, eine (von den Gesellschaftern ***21*** und ***20*** ***1*** gekaufte) Eigentumswohnung in ***2*** ***7***, ***8*** ***9***, sowie einen Schuppen (eine Lagerhalle) in ***2*** ***3*** Gst.Nr. ***27*** zu vermieten.
Eigentumswohnung
Die Eigentumswohnung in ***2*** ***7***, ***8*** ***9*** wurde von den Gesellschaftern ***21*** und ***20*** ***1*** im Jahr 1994 um einen Kaufpreis von 1.100.000,00 ATS (umgerechnet 79.940.12 €, rund 80.000,00 €) erworben. Mit Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovision und Vertragserrichtungskosten betrugen die Anschaffungskosten 1.163.100,00 ATS, umgerechnet 84.525.77 € (rund 84.500 €). Die baubehördliche Bewilligung für den Bau wurde im Juni 1989 erteilt.
Unter Heranziehung des Baukostenindex (Gesamtbaukosten Insgesamt 1990), der zwischen Dezember 1994 und April 2006 eine Veränderung von +33,5 Prozentpunkten erfahren hat, entspricht der Betrag von rund 80.000,00 € (Kaufpreis) bzw. 84.500 € (Anschaffungskosten) im Jahr 1994 einem Betrag von 106.800,00 € bzw. 112.807,50 € im Jahr 2006 und - Weiterverkauf im Juni 2016 (Veränderung +71,4 Prozentpunkte) - von 137.120,00 € bzw. 144.833,00 € im Jahr 2016.
Legt man den Verbraucherpreisindex 1986 zugrunde, der zwischen Dezember 1994 und April 2006 eine Veränderung von +22,6 Prozentpunkten erfahren hat, entspricht der Betrag von rund 80.000,00 € bzw. 84.500 € im Jahr 1994 einem Betrag von 98.080,00 € bzw. 103.597,00 € im Jahr 2006 und - Weiterverkauf im Juni 2016 (Veränderung +47,9 Prozentpunkte) - von 118.320,00 € bzw. 124.975,50 € im Jahr 2016.
Die Gesellschafter ***21*** und ***20*** ***1*** verkauften im April 2006 die Eigentumswohnung der Bf um einen Kaufpreis von 110.000,00 €.
Die Eigentumswohnung war im Zeitpunkt des Verkaufs durch die Gesellschafter an eine zu diesen in keiner ersichtlichen Nahebeziehung stehende Person zu einer monatlichen Nettomiete von 418,18 € vermietet. Der letzte Mieterwechsel zuvor hatte im Jahr 2002 stattgefunden. Das Mietverhältnis bestand nach dem Kauf fort.
Die Bf verkaufte die Eigentumswohnung an eine in keiner ersichtlichen Nahebeziehung zur Bf stehende Person im Jahr 2016 zu einem Kaufpreis von 115.000,00 €.
Die Eigentumswohnung besteht aus Vorraum, Abstellraum, Bad, WC, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Loggia und ist 59,64 qm groß. Mit der Eigentumswohnung ist ein Lageranteil von 2,44 qm verbunden.
Die Eigentumswohnung entspricht einem Eigentumsanteil von 62/3084.
In den Jahren 2008 und 2009 wurden insgesamt drei Eigentumswohnungen im Haus ***8*** ***9*** mit Anteilen von 60/3084, 84/3084 und 78/3084 zu einem Kaufpreis je Anteil zwischen 958,66 € und 1.071,43 € (gesamt zwischen 60.850,00 € und 90.000,00 €) verkauft. Diese drei Wohnungen befinden sich auf derselben Stiege wie die Wohnung ***8*** ***9*** und teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft zu dieser Wohnung. Die von der Größe her vergleichbare (60/3084-Anteile) benachbarte Wohnung wurde Anfang 2008 um 60.850,00 € verkauft.
Laut Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich betrug im Jahr 2006 der Mittelwert aus mittlerem und gutem Wohnwert in dieser Lage je Quadratmeter 1.052,50 €, was für die Eigentumswohnung einem Wert von rund 65.255,00 € entspräche.
Laut von der Bf vorgelegtem Bewertungsgutachten vom 10. Februar 2013 betrug der Verkehrswert des 62/3084-Anteils zum Wertermittlungsstichtag 10. Februar 2013 lastenfrei 110.930,00 €. Der Gutachter ermittelte den Grundwert anhand von Grundstückverkäufen im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 in Vergleichsadressen in ***7*** mit 125,00 € je Quadratmeter, was einem Grundanteil in Bezug auf den 62/3084-Anteil von 12.224,00 € entspräche. Der Neubauwert für die 62,08 qm wurde ausgehend von einem gerundeten Wert von 1.700,00 € mit 105.536,00 € ermittelt, was unter Zugrundelegung einer Altersabwertung von 15% einen Bauzeitwert von 89.706,00 € ergäbe. Unter Berücksichtigung von Abstellplatz, Außenanlagen und Versorgungsanschlüssen gelangt der Gutachter zu dem Sachwert von 110.930,00 €.
Einfamilienhaus
Die Gesellschafter ***21*** und ***20*** ***1*** errichteten in den Jahren 1979 und 1980 auf dem in ihrem Eigentum befunden habenden Grundstück in ***2*** ***3***, ***4*** ***5***, Grundstücksfläche 769 qm, ein Einfamilienhaus.
Mit Kaufvertrag vom April 2006 verkauften ***21*** und ***20*** ***1*** die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 290.000,00 € an die Bf.
Gleichzeitig mieteten ***21*** und ***20*** ***1*** die Liegenschaft - mit Ausnahme eines 15 qm umfassenden, im Wohnungsverbund gelegenen und auch weiterhin von den Mietern genutzten Büroraum - von der Bf zu einem monatlichen Mietzins von 950,00 € "inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer" von der Bf zurück. Eine Wertsicherung wurde nicht vereinbart. Dass der Mietgegenstand von der Mieterin noch zu verändern wäre, wurde nicht vereinbart.
Nach Beginn des Mietverhältnisses wurden von der Bf im Jahr 2006 eine Dampfdusche, eine Tiefenwärmekabine sowie ein Schiebetor mit Antrieb eingebaut, ferner wurden eine Schwimmbadüberdachung errichtet und Pflasterungsarbeiten vorgenommen. Die Kosten hierfür betrugen 37.424,84 € zuzüglich 7.848,97 € Umsatzsteuer.
Die steuerliche Vertretung geht von einem Jahresmietertrag von 11.400 € (=12 x 950) bei Anschaffungskosten von 337.500 € und einem Zinssatz von 3,3 % aus.
Unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 3% und einer Gebäuderestnutzungsdauer von 44 Jahren geht die Außenprüfung hingegen von einem Jahresreinertrag inklusive Bodenwertverzinsung von 11.677,84 € (Gebäudewert: 265.000 €, Grundwert: 25.000 €) aus und gelangt unter Berücksichtigung des Mietausfallswagnisses (1,5%), der Instandhaltung (5%) und der Verwaltung (1,5%) zu einer angemessenen Jahreskaltmiete von 12.693,30 netto. Gegenüber der bisherigen Nettomiete von 10.363,64 € jährlich entspricht dies einem Mehrbetrag von 2.329,66 €.
Bei der Bf sind in den Jahren 2006 bis 2011 Betriebskosten für das vermietete Grundstück in einem im Außenprüfungsbericht ersichtlichen Umfang angefallen.
Telefonkosten
Von der Außenprüfung wurde - wie im Außenprüfungsbericht ersichtlich - ein Anteil der auf die Gesellschafter entfallenden Telefonkosten an den steuerlich geltend gemachten Telefonkosten der Bf im Schätzungswege ermittelt.
Kaffeemaschinen, Staubsauger
Von der Bf wurden im Jahr 2008 zwei Kaffeemaschinen (gesamt brutto 500,92 €) und im Jahr 2009 ein Staubsauger (brutto 429,00 €) angeschafft.
Schuppen (Lagerhalle)
Im Jahr 2006 wurde für das Grundstück in ***3*** Gst.Nr. ***27***, auf welchem in diesem Jahr ein Schuppen (eine Lagerhalle) wurde, die Aufschließungsabgabe von 11.509,98 € entrichtet.
Beweiswürdigung
Die vorstehend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Soweit darüber hinaus Feststellungen zu treffen sind, erfolgen diese bei der Erörterung der einzelnen Beschwerdepunkte.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 lautet (wie die weiteren Zitate in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung):
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
b) (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
§ 3a Abs. 1 und 1a UStG 1994 lautet:
§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
§ 4 Abs. 8 UStG 1994 lautet:
(8) Der Umsatz bemisst sich
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;
c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);
d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b nach den Ausgaben (Aufwendungen).
§ 12 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet:
§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,
- die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
- im Inland keine Umsätze,
- ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie
- Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,
ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
(2)
1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Satz 1 lautet:
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. ...
§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988 lautet:
§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:
1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.
b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
§ 8. (1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer
- bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.
§ 13 EStG 1988 lautet:
§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.
§ 20 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 EStG 1988 lauten:
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
- wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
- soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
§ 93 EStG 1988 lautet auszugsweise:
§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
...
§ 95 EStG 1988 lautet auszugsweise:
§ 95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.
(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.
...
§ 7 KStG 1988 lautet auszugsweise:
§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 8 KStG 1988 lautet auszugsweise:
§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
§ 12 Abs. 1 KStG 1988 lautet auszugsweise:
§ 12. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte auch nicht als Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 Z 1) abziehen.
2. Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
3. Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988.
4. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
5. Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 8 Abs. 4 Z 1 abzugsfähig sind.
6. Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
§ 303 BAO lautet:
§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer: Neue Tatsachen oder Beweismittel
Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung enthält, abgesehen vom Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung, keine näheren Ausführungen, aus welchen Gründen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer rechtswidrig sein sollte.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweisen zu ihrer Begründung auch auf den Außenprüfungsbericht.
Der Außenprüfungsbericht nennt im Kapitel "Prüfungsabschluss" die Textzahlen des Prüfungsberichts, in denen die Feststellungen, die zur Wiederaufnahme geführt haben, enthalten sind.
Die genannten Textzahlen (zu Umsatzsteuer 2006 - 2011 Tz. 4, 5, zu Körperschaftsteuer 2006 - 2011 Tz. 2, 3,4, 5) geben jeweils Tatsachen wieder, die der Behörde bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide nicht bekannt waren und erst im Zuge der Außenprüfung für die Behörde neu hervorgekommen sind.
Die Voraussetzung des § 303 Abs. 4 BAO (in der in Bezug auf die Berufung anzuwendenden Fassung), dass "Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind", ist somit erfüllt.
Dies wird von der Bw und nunmehrigen Bf auch nicht bestritten.
Fraglich ist, ob jeweils die Kenntnis dieser Umstände "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte".
Dies kann erst nach Erörterung der die Sachbescheide betreffenden Berufungs- bzw. Beschwerdepunkten beurteilt werden.
Sachbescheide (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer)
Allgemein
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen wird.
Unter einer verdeckten Ausschüttung sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilszuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber (bzw. diesen nahe stehenden Personen), die ihrer äußeren Form nach nicht als Einkommensverteilung erkennbar sind, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, zu verstehen (vgl. Wieland in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 § 1 Rz 364).
Das Trennungsprinzip verlangt, dass jedes Steuersubjekt für sich das "richtige" Einkommen zu ermitteln hat. Gleichzeitig erlaubt das Trennungsprinzip aber auch schuldrechtliche Beziehungen zwischen gesellschaftsrechtlich verbundenen Steuersubjekten, die als solche grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind. Wenn allerdings im Rahmen derartiger schuldrechtlicher Vereinbarungen dem Gesellschafter Vermögensvorteile zugewendet werden, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, so liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor. Als solche ist sie der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zuzurechnen (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 150 m. w. N.).
Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen vermögenwerten Vorteil, der dem qualifizierten Bezieher der verdeckten Ausschüttung verschafft werden soll, voraus (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 166). Eine verdeckte Ausschüttung nach § 8 KStG 1988 muss bei der betreffenden Körperschaft zu einer Vermögensminderung oder einer verhinderten Vermögensmehrung führen (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 169). Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0002; VwGH 26. 3. 2007, 2005/14/0091; VwGH 16. 5. 2007, 2005/14/0083) kann eine Kapitalgesellschaft eine außerbetriebliche Sphäre haben, die - aus der Sicht des KStG 1988 - grundsätzlich steuerneutral ist.
Nach der Judikatur des VwGH und der Verwaltungspraxis sind bei verdeckten Ausschüttungen zwei Grundformen zu unterscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 2001, 99/13/0024; VwGH 29. 1. 2003, 98/13/0055; VwGH 9. 3. 2005, 2000/13/0222; VwGH 23. 9. 2005, 2002/15/0010; VwGH 23. 4. 2008, 2004/13/0106; VwGH 27. 2. 2008, 2004/13/0031; VwGH 23. 4. 2008, 2004/13/0106):
Gesellschaftsrechtlich veranlasste überhöhte Betriebsausgaben, gleichgültig ob als "Ausgabe" mit Geldabfluss oder als buchmäßigeAufwendung (zB Dotierung einer Rückstellung), werden als "direkte verdeckte Ausschüttung" bezeichnet. Dies entspricht dem Tatbestandsmerkmal der Vermögensminderung.
Verdeckte Ausschüttungen aufgrund von zu geringen (fehlenden) Betriebseinnahmen gelten als "indirekte verdeckte Ausschüttungen". Dies entspricht dem Tatbestandsmerkmal der verhinderten Vermögensmehrung.
Die Unterscheidung von direkten und indirekten verdeckten Ausschüttungen, die sich auf die Bewertung der verdeckten Ausschüttung niederschlagen kann), erfolgt nach dem Veranlassungsprinzip (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 1172 f. unter Hinweis auf VwGH 29. 1. 2003, 98/13/0055; VwGH 27. 2. 2008, 2004/13/0031).
Die Zuwendung von Unternehmensvermögen (etwa die endgültige Entnahme oder die Nutzungsüberlassung) durch eine Körperschaft an ihren Gesellschafter, die ihre Wurzel in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hat, erfolgt umsatzsteuerrechtlich für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (siehe dazu die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 und des § 3a Abs. 1a UStG 1994, vgl. Wieland in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 § 1 Rz 367 f.).
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten
Die weitere Darstellung folgt der Reihenfolge der in der Berufung (Beschwerde) angeführten Berufungspunkte (Beschwerdepunkte), wobei zu Details auf die jeweils ausführliche Darstellung der einzelnen Feststellungen und Argumente auf die Wiedergabe des Verfahrensgangs zu verweisen ist.
Das Bundesfinanzgericht folgt weiters den oben wiedergegebenen begründeten Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungen, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Eigentumswohnung ***2*** ***7***, ***8*** ***9***
Wie zum Sachverhalt ausgeführt, wurde die Anfang der 1990er Jahre errichtete Eigentumswohnung in ***2*** ***7***, ***8*** ***9*** von den Gesellschaftern ***21*** und ***20*** ***1*** im Jahr 1994 um einen Kaufpreis von 1.100.000,00 ATS (umgerechnet 79.940.12 €, rund 80.000,00 €) erworben. Mit Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovision und Vertragserrichtungskosten betrugen die Anschaffungskosten 1.163.100,00 ATS, umgerechnet 84.525.77 € (rund 84.500 €).
Diese an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung wurde von den Gesellschaftern im April 2006 zu einem Kaufpreis von 110.000,00 € an die Bf verkauft.
Die Bf hat diese Eigentumswohnung im Jahr 2016 an eine Dritte zu einem Kaufpreis von 115.000,00 € verkauft.
Während die Bf den Kaufpreis von 110.000,00 € für angemessen hält, geht die Außenprüfung von einem fremdüblichen Kaufpreis von 70.000,00 € aus und hat eine entsprechende Kürzung der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) und somit der AfA im Beschwerdezeitraum von jährlich 480,00 € vorgenommen.
Die Bf hat durch ihren steuerlichen Vertreter den Kaufpreis im Jahr 2006 in der Weise ermittelt, dass die seinerzeitigen Anschaffungskosten von umgerechnet rund 84.500 € (nicht den von den Gesellschaftern im Jahr 1994 gezahlten Kaufpreis von umgerechnet rund 80.000 €) mit dem Baukostenindex Gesamtbaukosten Insgesamt 1990 (Veränderungsrate +33,5) auf einen Wert des Jahres 2006 hochgerechnet worden sind.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine derartige Hochrechnung von seinerzeitigen Anschaffungskosten aus 1994 auf einen Verkehrswert im Jahr 2006 vollkommen lebensfremd ist. Eine derartige Hochrechnung würde voraussetzen, dass ein fremder Käufer im Jahr 2006 bereit wäre, die seinerzeitigen Anschaffungskosten des Verkäufers angepasst an die zwischenzeitigen Preissteigerungen bei den Baukosten zu zahlen, ohne die in 12 Jahren gleichfalls eingetretene Abnutzung der Wohnung und die zwischenzeitig eingetretenen Veränderungen der Marktlage zu berücksichtigen.
Auch wenn der Markt für gebrauchte Eigentumswohnungen mit dem Markt für Gebrauchtwagen nicht vergleichbar ist, ist eine derartige Annahme ebenso unrealistisch wie etwa die Erwartung, der Käufer eines Gebrauchtwagens würde dem Verkäufer die seinerzeitigen Anschaffungskosten (Kaufpreis plus Zulassungskosten und weiterer Kosten) valorisiert mit dem Preisindex für Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungen (KVLPI) oder einem anderen Index Jahre später als Kaufpreis zahlen, also der Gebrauchtwagen trotz Nutzung niemals an Wert verlieren, sondern (gegenüber der durch den Verbraucherpreisindex dokumentierten allgemeinen Inflation) noch an Wert gewinnen. Dies kann bei Immobilien zwar - ebenso wie das Gegenteil - der Fall sein, aber nur auf Grund der Marktentwicklung und nicht auf Grund einer Hochrechnung der seinerzeitigen Anschaffungskosten.
Dass die von der Bf vorgenommene Berechnung völlig unzutreffend ist, zeigt die Bf selbst auf, wenn sie zum Nachweis der Angemessenheit des Kaufpreises von 110.000 € im Jahr 2006 auf den von der Bf beim Weiterverkauf im Jahr 2016, also 10 Jahre später, erzielten Kaufpreis von 115.000 € verweisen will. Die Bf hätte, wäre ihre Logik in Bezug auf die Hochrechnung mit dem Baukostenindex zutreffend, 2016 vielmehr einen Kaufpreis von rund 145.000,00 € erzielen müssen.
Zu dem von der Bf vorgelegten Bewertungsgutachten genügt der Hinweis, dass ein zum Wertermittlungsstichttag 10. Februar 2013 mit einem Verkehrswert von 110.930 € erstelltes Gutachten für die Ermittlung des Verkehrswerts im April 2006, also mehr als 6 Jahre vor dem Wertermittlungsstichtag, unbrauchbar ist. Darüber hinaus stellt das Gutachten lediglich auf den Grundwert und den Bauzeitwert ab, ohne sich etwa mit den von der Außenprüfung erhobenen Vergleichsverkäufen in derselben Wohnhausanlage im zeitlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Verkauf auch nur mit einem Wort auseinanderzusetzen.
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1 und 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101789/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101789.2013
- Stammnummer
- 129749
- Gültig
- 11.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF