Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0364-G/04
Antrag auf Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden nach § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-G/04vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Wahrung der Rechtssicherheit und Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen immer dann vorzunehmen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen nicht nur geringfügig sind.
Die formelle Rechtskraft eines Bescheides ist keine Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung. Auch ein offenes Berufungsverfahren schließt eine Bescheidaufhebung nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GmbH, Deutschland, vertreten durch
Dr. Huber Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH & Co
KEG, 5020 Salzburg, Fürstenallee 1, vom 10. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Juli 2004 betreffend die
Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000
bis 2002 gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen,
welches Küchen nach Österreich liefert und für seine
österreichischen Kunden in Österreich montiert. Mit diesen
Umsätzen begründete die Bw. u.a. in den Jahren 2000 bis 2002
Umsatzsteuerpflicht in Österreich.
Auf Grund von Kontrollmitteilungen der
österreichischen Zollverwaltung erlangte die österreichische
Finanzverwaltung, respektive das Finanzamt Graz-Stadt, Kenntnis von den in
Österreich erbrachten steuerpflichtigen Umsätzen der Bw.
In einem Vorhalteverfahren gab die Bw. mit Eingabe vom 8.
September 2003 dem Finanzamt deren Nettoumsätze in Österreich für
die Jahre 2000 bis 2002 in nachstehender Höhe bekannt:
|
2000
|
2001
|
2002
|
117.110,25
€
|
146.742,25
€
|
197.479,84
€
Aus den vorgelegten Tabellen geht hervor, dass die
Nettoentgelte aus dem Bruttopreis, der mit 16% iger Umsatzsteuer
(Normalsteuersatz in Deutschland) belastet worden war, herausgerechnet
wurden.
Das Finanzamt legte Nettoentgelte laut den genannten
Tabellen den Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 2000 bis 2002 vom 2. Dezember
2004 zu Grunde. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 reichte die Bw.
Umsatzsteuererklärungen ein und wurden darin die in
Österreich
steuerpflichtigen Umsätze in den
Streitjahren in nachstehender Höhe eingetragen:
|
2000
|
2001
|
2002
|
113.206,58
€
|
141.850,84
€
|
190.897,44
€
Ausgehend von diesen berichtigten Entgelten wurde die
Höhe der Umsatzsteuer in den Erklärungen wie folgt
berechnet:
|
2000
|
2001
|
2002
|
22.641,32
€
|
28.370,17
€
|
38.179,44
€
Mit Eingabe vom 13. Februar 2004 stellte die Bw. den
Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 2000 bis 2002 wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß
§ 299 BAO.
Darin begehrte die Bw. die erklärungsgemäße
Festsetzung der Umsatzsteuer. Nach Ansicht der Bw. waren die Abweichungen auf
die Herausrechnung eines 16 %Steuersatzes (Anmerkung: Normalsteuersatz in
Deutschland) aus den Bruttobeträgen zurückzuführen.
Der Antrag auf Bescheidaufhebung wurde mit dem
angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2004 abgewiesen, da nach Ansicht
des Finanzamtes die Abgaben auf Grund der Angaben der Bw. ohnehin
erklärungskonform festgesetzt worden seien.
In der Folge brachte die Bw. mit Eingabe vom 10.
August 2004 Berufung ein.
Darin wurde neuerlich die Festsetzung der Umsatzsteuer laut
Erklärungen beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob das
Finanzamt die begehrte Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 nach
§ 299 BAO zu Recht abgewiesen hat.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 299 Abs. 1
bis 3 BAO idgF lautet wie folgt:
1) Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
2) Mit dem aufhebenden
Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu
verbinden.
3) Durch die Aufhebung
des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Im Berufungsfall ist aus den dem Finanzamt seitens der Bw.
vorgelegten Tabellen klar ersichtlich, dass die dort angeführten
Nettoentgelte aus einem Bruttoentgelt, belastet mit 16% Umsatzsteuer, errechnet
worden waren. Das Finanzamt hat die auf diese Weise errechneten Entgelte
als Bemessungsgrundlage für die österreichische Umsatzsteuer
herangezogen und die Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz von 20%
festgesetzt.
Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird bei
Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
ausführt, der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die
Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören
insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der
Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen
verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
Nach Absatz 10 dieser Gesetzstelle gehört die
Umsatzsteuer nicht zur
Bemessungsgrundlage.
Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zählt die
Umsatzsteuer selbst zu dem "was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um
die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten."
Ohne die ausdrückliche Ausnahme im Absatz 10 wäre
die Umsatzsteuer selbst Teil der Bemessungsgrundlage. Da nun im
vorliegenden Fall dem Finanzamt in den am 8. September 2003 eingereichten
Tabellen offensichtlich Umsätze bekannt gegeben worden waren, die sich aus
einer Steuerbelastung mit 16% errechneten und diese Beträge in der Folge
Einfluss in die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 gefunden haben, sind diese
Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.
In den -im Übrigen noch innerhalb der
Rechtsmittelfrist nachgereichten Umsatzsteuererklärungen 2000 bis 2002-
wurde die Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Entgelte in richtiger Höhe
nach Herausrechnung der 20%igen Umsatzsteuer bekannt gegeben.
Die Einreichung dieser Erklärungen nach
Bescheiderlassung, hat wohl die Wirkung einer Berufung und sind demnach die
Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 bis dato noch nicht in Rechtskraft
erwachsen.
Ungeachtet dessen, ist sind die angefochtenen Bescheide
dennoch einer Aufhebung zugänglich. Ein Antrag auf Aufhebung kann auch
neben einer Berufung eingebracht werden.
Die formelle Rechtskraft ist keine Aufhebungsvoraussetzung
(siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, Eine 2002, Verlage Linde, S 248f.).
Da im vorliegenden Fall die Bw. zu Unrecht mit
überhöhter Umsatzsteuer belastet wurde und der steuerliche Nachteil
für die Bw. nicht nur geringfügig ist, ist dem Begehren auf
Bescheidaufhebung auch unter dem Blickwinkel des Ermessens zur Wahrung der
Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu
entsprechen.
Das eingeräumte Ermessen wird regelmäßig
dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung
einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des
bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum
Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Abweisungsbescheid aufzuheben (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, Wien 1999, Verlag Orac, § 307 Tz. 6).
Graz, am 24.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RechtswidrigkeitBescheidaufhebungRechtskraftEntgeltBemessungsgrundlage für UmsatzsteuerBruttoentgelt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-G/04
- Stammnummer
- 12824
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF