Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0301-G/02
Sondergebühren bei einem Arzt, der nicht Dienstnehmer der auszahlenden Krankenanstalt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0301-G/02vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erzielt ein Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Dienstnehmer des Bundes (Leiter einer Universitätsklinik) und erhält er daneben für die Behandlung von Patienten der Sonderklasse ein besonderes Entgelt (Sondergebühren) vom Träger der Krankenanstalt, so handelt es sich bei den Sondergebühren ebenfalls um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Krankenanstalt diese im eigenen Namen (und nicht im Namen des behandelnden Arztes) von den Patienten bzw. deren Versicherungen einhebt. Beim Arzt, der nicht Dienstnehmer der Krankenanstalt ist, sind die Sondergebühren Arbeitslohn von dritter Seite.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Beatrix Hutter, Mag. Christiane
Riel-Kienzer und Mag. Gerald Klug im Beisein der Schriftführerin
Eveline Wünscher über die Berufung des RK, vertreten durch Grazer
Treuh Stb GmbH & Partner KEG, 8010 Graz, Petersgasse 128a,
vom 30. August 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, vom 24. bzw.
25. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000
nach der am 10. November 2004 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter einer Klinischen
Abteilung am Landeskrankenhaus in Graz. Daneben erklärte er Einkünfte
aus selbständiger Arbeit ua. aus der Behandlung von Pfleglingen der
Sonderklasse (Sondergebühren). Von den Einnahmen aus der Behandlung von
Pfleglingen der Sonderklasse, in den Streitjahren waren das 823.893,00 S
(1998), 914.665,00 S (1999) bzw. 885.411,00 S (2000), machte der Bw.
jeweils ein Betriebsausgabenpauschale von 12% geltend.
Das Finanzamt ließ - nach Durchführung
einer abgabenbehördlichen Prüfung - den Abzug des
Betriebsausgabenpauschales nicht zu mit der Begründung, bei den
Sondergebühren handle es sich um Einkünfte aus einem bestehenden
Dienstverhältnis gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 und damit um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Der Bw. ist an einer Universitätsklinik des
Landeskrankenhauses Graz tätig und daher Dienstnehmer des Bundes
("Bundesarzt"). Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 schloss er mit
der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH (KAGes) einen so genannten
Gebührenvertrag. Darin wurde vereinbart, dass der Bw., der als
bundesbediensteter Hochschullehrer gemäß
§ 155 Abs. 6
Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
verpflichtet sei, ambulant oder stationär von der KAGes in Betreuung
genommene Patienten zu untersuchen und zu behandeln bzw. an den Untersuchungen
und Behandlungen mitzuwirken, dafür aufgrund der Bestimmungen des
Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG),
LGBl Nr. 78/1957, ein besonderes Entgelt (Arzthonorar) im selben
Ausmaß wie die der KAGes zugewiesenen landesbediensteten Ärzte
erhalte. Weiters wurde vereinbart, dass durch diesen Vertrag über die von
der KAGes geleisteten Zuwendungen weder ein Arbeitsverhältnis noch ein
freies Dienstverhältnis begründet werde. Das Arzthonorar werde durch
keinen Steuerabzug im Sinn des Einkommensteuergesetzes und durch keinen Abzug
von Sozialversicherungsbeiträgen geschmälert. Der Berechtigte (das ist
der Empfänger der Arzthonorare) habe die steuerrechtliche Abwicklung in
eigener Verantwortung durchzuführen.
Anlässlich einer Erhebung beim Landeskrankenhaus Graz
wurde vom Finanzamt Graz-Stadt hinsichtlich der Auszahlung der
Sondergebühren an die Bundesärzte für die Streitjahre die
folgende Vorgangsweise festgestellt: Aufgrund der mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 1997 abgeschlossenen Gebührenverträge
vertritt die KAGes die Ansicht, dass die an die Bundesärzte geleisteten
Arzthonorare Zuwendungen von dritter Seite seien und behält von diesen
Beträgen daher keine Lohnsteuer ein bzw. stellt für diese Arzthonorare
keine Lohnzettel aus. Der KAGes werden von den einzelnen Kliniken die von den
Ärzten erbrachten Leistungen bekannt gegeben. Die KAGes stellt den
Patienten bzw. deren Versicherungen diese Leistungen in Rechnung. Die Namen der
Ärzte, die die abgerechneten Leistungen erbracht haben, scheinen auf den
Rechnungen nicht auf. Nach Eingang der Zahlungen behält die KAGes den auf
die Krankenanstalt entfallenden Teil zurück und verteilt den anderen Teil
auf die Kliniken. In einem Begleitschreiben der KAGes werden die auf die
einzelnen Ärzte entfallenden Anteile ausgewiesen. Diese Anteile ermittelt
die KAGes aufgrund der ihr von den Kliniken gemeldeten, auf jeden Arzt
entsprechend seiner fachlichen Qualifikation und Leistung entfallenden
Punkteanzahl. Die Auszahlung an die Ärzte erfolgt schließlich durch
die jeweilige Klinik.
Der Bw. wendet gegen die Behandlung der Sondergebühren
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein, der
Gebührenvertrag spreche von Gebühren, einem Berechtigten, einem
Entgelt (Arzthonorar) sowie von geleisteten Zahlungen. Keiner dieser Begriffe
komme im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.
Weiters werde ausdrücklich betont, dass es sich weder um ein
Arbeitsverhältnis, noch um ein freies Dienstverhältnis handle. Das
vereinbarte Arzthonorar werde durch keinen Steuerabzug im Sinn des
Einkommensteuergesetzes und keinen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen
geschmälert. Der Berechtigte habe die Versteuerung in eigener Verantwortung
vorzunehmen. Auch diese Bestimmungen fänden im Lohnsteuerbereich keinen
gesetzlichen Niederschlag. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gäbe es nur
zwei Möglichkeiten. Entweder die Sondergebühren seien Einkünfte
aus selbständiger Arbeit, ermöglichten den Abzug pauschaler
Betriebsausgaben und unterlägen der Einkommensteuer oder sie seien
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erlaubten Werbungskosten und
unterlägen dem Lohnsteuerabzug seitens des Dienstgebers. Im zweiten Fall
müsste ein steuerrechtlich anzuerkennendes Dienstverhältnis
hinsichtlich der Sondergebühren vorliegen, was durch den
Gebührenvertrag aber ausgeschlossen sei. Die Sondergebühren als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig
sind, zu behandeln, sei keinesfalls zutreffend. Die Sondergebühren seien
nach dem Einkommensteuerrecht vielmehr Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, weil sie aufgrund einer Werkvertragsverpflichtung erzielt werden.
Entlohnt werde der Bw. ausschließlich von seinem Dienstgeber (Bund). Nur
diese Bezüge stellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dar. Die Sondergebühren hingegen seien Entgelte (nicht Arbeitslohn) aus
freiberuflicher Arzttätigkeit, weil sie nicht vom Dienstgeber (Bund),
sondern letztlich vom Patienten bezahlt werden. Die in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Bestimmungen der §§ 36 -
38a KALG regelten lediglich die Abwicklung der technischen, organisatorischen
und rechnerischen Vorgänge und könnten daher keinesfalls für die
Zuordnung der Einkünfte in steuerlicher Hinsicht maßgebend sein. Als
weiteres Indiz für die Rechtsauffassung des Bw. sei auch die Bestimmung des
§ 38a KALG zu sehen, wonach das Arzthonorar weder
ruhegenussfähiger Monatsbezug, noch anspruchsbegründende
Nebengebühr im Sinn der gehalts- und pensionsrechtlichen Vorschriften sei.
Hinsichtlich der für die Finanzbehörde entscheidenden Frage, ob das
Krankenanstaltenrecht einen Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem
Patienten gewähre, stehe wohl eindeutig fest, dass nicht die KAGes die
Mittel für die Sondergebühren aufbringe, sondern die Patienten
über die Privatversicherungen durch ihre Prämienzahlungen. Die KAGes
sei dabei nur zwischengeschaltet, weil es organisatorisch ineffizient wäre,
wenn der Arzt jeden Patienten selbst abrechnen würde und die Verrechnung
der Anstaltsgebühren wäre dem Arzt wohl auch nicht zumutbar. Der Arzt
sei aber insoweit zur Mithilfe bei der Abrechnung verpflichtet als er dem
Rechtsträger der Krankenanstalt seine für die Ermittlung der
Arztgebühren erbrachten Leistungen bekannt zu geben habe. Auch daraus sei
ersichtlich, dass der Arzt gegenüber dem Patienten und nicht gegenüber
der KAGes einen Honoraranspruch habe. In der Berufungsvorentscheidung werde auch
ausgeführt, dass die Sondergebühren von der KAGes im eigenen Namen
vereinnahmt würden. Gemäß
§ 36 KALG dürfen
die Sondergebühren von der KAGes eingehoben werden, um sie nach Abzug der
Anstaltsgebühren an die betreffenden Ärzte weiterzuleiten. Im Gesetz
stehe aber kein Wort von "im eigenen Namen". Wenn die KAGes die
Sondergebühren tatsächlich im eigenen Namen vereinnahmen würde,
würden diese in ihr Betriebsvermögen fließen und die Auszahlung
an die Ärzte wäre eine Betriebsausgabe, entweder in Form von
Arbeitslohn oder von Entgelt für Fremdarbeit. Im Fall von Arbeitslohn
müsste die KAGes Lohnsteuer einbehalten, im Fall von Entgelt für
Fremdarbeit würde der Empfänger Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erzielen. Tatsächlich sei die KAGes aber nur eine aus steuerlich
nicht relevanten Gründen zwischengeschaltete Clearingstelle zur effizienten
Berechnung und Verteilung der Sondergebühren. Nicht gefolgt werden
könne der Einstufung der Sondergebühren als Arbeitslohn von dritter
Seite, weil es im § 25 EStG 1988 keinen Punkt gäbe, dem
die Sondergebühren zugeordnet werden könnten. Die vom
Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle (VwGH vom 19.1.1984, 83/15/0113;
und VwGH vom 19.1.1984, 83/15/0114) hätten stets nur Primar- und
Assistenzärzte betroffen, die in einem direkten Dienstverhältnis zu
einer Krankenanstalt gestanden seien und die Sondergebühren direkt von der
Krankenanstalt als ihrem Dienstgeber ausbezahlt erhalten haben. Die
langjährige Verwaltungspraxis, die die Sondergebühren stets den
Einkünften aus selbständiger Arbeit zuordnete, stehe daher weder mit
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988, noch mit der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch. Auch aus den
Lohnsteuerrichtlinien 1999 und den Einkommensteuerrichtlinien 2000
lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, weil sich die
Lohnsteuerrichtlinien 1999 nur auf Primar- und Assistenzärzte
beziehen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, und
die Einkommensteuerrichtlinien 2000 die Frage, ob die entsprechenden
Ausführungen auch für Hochschullehrer als Bundesbedienstete, die in
keinem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, herangezogen werden
können, unbeantwortet lassen. § 22 Z 1 lit. b
EStG 1988 biete jedenfalls keine Grundlage für eine Änderung der
Verwaltungspraxis ab dem Jahr 1997. Da der Bw. nur mit dem Bund, nicht aber
mit der KAGes ein Dienstverhältnis habe, könne er von der KAGes auch
keinen Arbeitslohn von dritter Seite beziehen. Wäre es Arbeitslohn von
dritter Seite, so müsste die KAGes als Dienstgeber die ausbezahlten
Entgelte als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis bzw. als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug
unterwerfen. Die KAGes zahle ihm jedoch lediglich als "Clearingstelle" ein
Arzthonorar aus, das auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, und zwar
auf dem Versicherungsvertrag des Patienten mit seiner Privatversicherung,
beruhe. Da der mit der KAGes abgeschlossene Gebührenvertrag eindeutig ein
Werkvertrag sei, seien die von der KAGes erhaltenen Entgelte bei ihm
zwangsläufig Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar
Einkünfte, die ganz allgemein unter § 22 Z 1 lit. b,
zweiter Teilstrich, EStG 1988 und nicht unbedingt unter § 22
Z 1 lit. b, letzter Satz, EStG 1988 fallen müssten. Zu
bedenken sei auch, dass die KAGes von den Versicherungen nicht Entgelte, sondern
Anstaltsgebühren und Arztgebühren einhebe. Da die Arztgebühren
als Sondergebühren dem Arzt zustehen, könnten diese von der KAGes
überhaupt nicht im eigenen Namen vereinnahmt werden, sondern stellten bei
der KAGes stets nur Durchläufer dar. Der Honoraranspruch des Arztes sei
nicht Ausfluss einer Wohltat der KAGes, sondern hänge von der Anzahl der
Patienten bzw. von den durch den Arzt erbrachten Leistungen, die auf
Vorschreibungsblättern detailliert aufgelistet werden, ab. Insofern als die
Höhe seines Honorars ua. von der Anzahl der Patienten abhänge, trage
der Arzt auch ein Unternehmerrisiko. Weiters unterliege es der unternehmerischen
Dispositionsfreiheit des Bw., ob er den ihm von der KAGes vorgelegten
Gebührenvertrag unterzeichne. Zusammenfassend ergäbe sich somit, dass
die Sondergebühren auf keinen Fall Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sein könnten, weil sie nicht unter
§ 25 EStG zu subsumieren seien, während alle Faktoren für
eine Zuordnung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
sprächen. Insbesondere die Tatsache, dass die Sondergebühren nicht dem
Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien, spräche für
sich.
In der am 10. November 2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw.
ergänzend vor, seiner Ansicht nach liegen zwei Rechtsverhältnisse,
nämlich ein Dienstvertrag und ein Werkvertrag, vor. Daraus ergebe sich auch
die Zuordnung der Einkünfte zu einerseits solchen aus
nichtselbständiger Arbeit und andererseits solchen aus selbständiger
Arbeit. Der Dienstvertrag bestehe zwischen dem Bw. und dem Bund. Mit der KAGes
habe der Bw. hingegen einen Werkvertrag abgeschlossen. Darin verpflichte sich
die KAGes, dem Bw. ein monatliches Entgelt als Arzthonorar zu bezahlen. Der Bw.
habe die Wahl gehabt, den Werkvertrag zu unterschreiben oder nicht, worin eine
unternehmerische Dispositionsfreiheit und dementsprechend ein Unternehmerrisiko
zu sehen seien. Ein weiterer Hinweis auf das Vorliegen eines Werkvertrages als
Zielschuldverhältnis im Gegensatz zum Dienstvertrag als
Dauerschuldverhältnis sei auch die Abhängigkeit des Arzthonorars von
der Anzahl der zu betreuenden Patienten. Im Vertrag zwischen dem Bw. und der
KAGes werde festgehalten, dass mit diesem Vertrag weder ein
Arbeitsverhältnis, noch ein freies Dienstverhältnis begründet
werde und das Arzthonorar durch keinen Steuerabzug und keinen Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen geschmälert werde. Es liege somit ein
klassischer Werkvertrag vor. Dieser führe im vorliegenden Fall zu
Einkünften gemäß
§ 22 Z 1 lit. b,
erster Satz, zweiter Teilstrich,
EStG 1988. Bei den im § 22 Z 1 lit. b,
zweiter Satz, EStG 1988 genannten
Sondergebühren könne es sich nur um solche handeln, die Dienstnehmer
einer Krankenanstalt von dieser neben ihren Dienstbezügen erhalten.
Gäbe es diese Spezialnorm nicht, so hätten Dienstnehmer einer
Krankenanstalt in keinem Fall Einkünfte aus selbständiger Arbeit, denn
gemäß den Änderungen bei der Auszahlung von Arzthonoraren ab dem
Jahr 1997 werden für Bedienstete der KAGes und für
Landesbedienstete die zu verteilenden Sondergebühren im Weg der
Lohnverrechnung ausbezahlt. Sollten die Sondergebühren von der
Krankenanstalt nicht im eigenen Namen vereinnahmt werden, sei der zweite Satz
der zitierten Gesetzesstelle anzuwenden. Im vorliegenden Fall könnten die
Sondergebühren daher nur § 22 Z 1 lit. b,
erster Satz, zweiter Teilstrich,
EStG 1988 zugeordnet werden und stellten daher Einkünfte aus
selbständiger Arbeit dar. Bei Anwendung dieser Bestimmung sei es auch nicht
relevant, ob der Arzt einen Honoraranspruch gegenüber dem Patienten habe.
Die Sondergebühren seien auch kein "Arbeitslohn von dritter Seite", weil
die Tätigkeit für die KAGes aufgrund eines Werkvertrages ausgeübt
werde und die daraus erzielten Einkünfte daher nur Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sein könnten.
Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass sich die
Frage stelle, wie der vorliegende Fall mit bzw. ohne die angesprochene
Sonderregelung des § 22 EStG 1988 zu beurteilen wäre. Bei
der Beantwortung dieser Frage sei auf die historischen Aspekte des Gesetzes
Rücksicht zu nehmen. In der Zeit vor der Einführung der genannten
Sonderregelung habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VwGH 19.1.1984,
83/15/0113 und VwGH 19.1.1984, 83/15/0114), dass die Betreuung der
Sonderklassepatienten bei Primar- und Assistenzärzten eine im Rahmen des
Dienstverhältnisses entfaltete Tätigkeit sei. Die auf die Betreuung
der Sonderklassepatienten entfallenden Honoraranteile stellen daher einen durch
Veranlagung der Einkommensteuer zu erfassenden Arbeitslohn von dritter Seite
dar. Darüberhinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von
Entscheidungen ausgesprochen, dass der weit gefasste Wortlaut des § 25
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auch alle Bezüge und Vorteile umfasse,
die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses von dritter Seite
zufließen. Die Verwaltung habe seit dem Jahr 1972 hingegen eine vom
Höchstgericht abweichende Rechtsauffassung vertreten, wobei danach
differenziert worden sei, wie die Gebühr verrechnet werde. Durch die
Entscheidung des Höchstgerichtes sei ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers
gegeben gewesen, weshalb die gegenständliche Sonderregelung im
§ 22 EStG 1988 eingefügt worden sei. Waba habe in
ÖStZ 1985, 66, ausgeführt, dass die Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes von den Vertretern der Ärzteschaft entschieden
abgelehnt worden sei, weshalb der Gesetzgeber ihnen auf diesem Weg entgegen
gekommen sei. Nach Ansicht des Finanzamtes stehe somit fest, dass jedenfalls
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Außerhalb der
Sonderregelung des § 22 EStG 1988, weil die Einkunftsart nur nach
der Art der Tätigkeit beurteilt werden könne und diese Tätigkeit
eben in der nichtselbständigen Betreuung von Patienten bestehe. Der Zufluss
von Gebühren für die Sonderklasse sei ohne Betreuung von Patienten im
Rahmen eines Dienstverhältnisses vielmehr gar nicht vorstellbar. Unter
Berücksichtigung der Sonderregelung des § 22 EStG 1988
liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, weil es zu einer
Änderung der bis einschließlich 1996 bestehenden
Verrechnungsmodalitäten gekommen sei, was weder von der KAGes noch von der
Ärztekammer bestritten werde.
Der steuerliche Vertreter des Bw. entgegnete, dass die vom
Vertreter des Finanzamtes zitierten Entscheidungen ausschließlich bei der
jeweiligen Krankenanstalt angestellte Ärzte, und nicht so genannte
"Bundesärzte" (die einen anderen Dienstgeber haben) betroffen haben.
Außerdem weist er auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für
Steiermark vom 14.9.2001, RV 0317/1-8/00, hin. In dem dieser Entscheidung
zugrunde liegenden Fall habe sogar das Finanzamt Graz-Stadt die Rechtsansicht
vertreten, dass Sondergebühren bei einem im Krankenhaus tätigen
"Bundesarzt" zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen. Der
steuerliche Vertreter ersuchte daher abschließend, der Berufung Folge zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
mündlichen Berufungsverhandlung wird zunächst entgegen gehalten, dass
der zwischen dem Bw. und der KAGes abgeschlossene Gebührenvertrag nur
regelt, dass dem Bw. ein besonderes Entgelt in jener Höhe zusteht, das auch
einem leitenden Arzt, der Bediensteter des Landes Steiermark ist, zustünde.
Nicht geregelt wird im Gebührenvertrag, welche Leistungen der Arzt für
das besondere Entgelt zu erbringen hat. Zur Erbringung der entsprechenden
Leistungen, nämlich der Untersuchung und Behandlung der ambulant oder
stationär von der KAGes in Betreuung übernommenen Patienten, ist der
Bw. bereits aufgrund seiner Stellung als bundesbediensteter Hochschullehrer
gemäß
§ 155 Abs. 6 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
somit aufgrund seines Dienstverhältnisses, verpflichtet. Auf diese
Bestimmung weist der Gebührenvertrag lediglich hin. Damit sind aber auch
die Ausführungen des steuerlichen Vertreters, der Bw. habe die Wahl gehabt,
den Vertrag mit der KAGes zu unterschreiben oder nicht, worin eine
unternehmerische Dispositionsfreiheit des Bw. zu sehen sei, relativiert.
Hätte der Bw. den Gebührenvertrag mit der KAGes nicht unterschrieben,
hätte er die genannten Leistungen aufgrund seines Dienstverhältnisses
dennoch erbringen müssen, allerdings ohne das besondere Entgelt von der
KAGes dafür zu erhalten. Die Behauptung, der Bw. habe mit der KAGes einen
"klassischen Werkvertrag" abgeschlossen, aufgrund dessen er Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinn des § 22 Z 1 lit. b,
erster Satz, zweiter Teilstrich, EStG 1988 erziele, entspricht somit nicht
den Tatsachen.
Der Inhalt der Tätigkeit, für die der Bw. die im
Gebührenvertrag vereinbarten Entgelte erhält, nämlich die
Untersuchung und Behandlung von Patienten an seinem Arbeitsplatz unter
Inanspruchnahme der Personal- und Sachleistungen seines Arbeitgebers, spricht
eindeutig für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Ein gewichtiger Hinweis auf die Erbringung von Leistungen im Rahmen
eines Dienstverhältnisses ist ua. die Tatsache, dass jemand die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Kosten nicht zu tragen hat (vgl. die bereits
genannten Erkenntnisse VwGH 19.1.1984, 83/15/0113 und 83/15/0114). Auch die
Tatsache, dass die Höhe der Sondergebühren, die der Bw. erhält,
von der Anzahl der Patienten abhängt, die er behandelt, führt nicht
zwingend zu einem Unternehmerrisiko und damit zu Einkünften aus
selbständiger Arbeit, weil auch in vielen Dienstverhältnissen (zB bei
Provisionsvertretern) die Möglichkeit besteht, die Höhe der Einnahmen
durch die eigene Tüchtigkeit zu beeinflussen.
Erst aufgrund der Sonderregelung des § 22
Z 1 lit. b EStG 1988 zählen die Entgelte der Ärzte
für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich
ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer
Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, zu den Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit. Erst aufgrund dieser Bestimmung ist eine
Zuordnung der Einkünfte des Bw. unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit überhaupt denkbar, wobei es darauf ankommt, ob
die Krankenanstalt die Entgelte im eigenen Namen oder im fremden Namen (dh. im
Namen des behandelnden Arztes) vereinnahmt.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 des
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 751/1996, sind mit den LKF-Gebühren oder den
Pflegegebühren, unbeschadet der für den vorliegenden Fall nicht
relevanten Bestimmungen des Abs. 2 und § 27a, alle Leistungen der
Krankenanstalt abgegolten. Gemäß
§ 27 Abs. 4
lit. a KAKuG in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 751/1996 ist durch die Landesgesetzgebung zu
bestimmen, ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den
LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden können.
Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt darf von Pfleglingen oder
ihren Angehörigen nach § 27 Abs. 5 KAKuG in der für die
Streitjahre anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 751/1996 nicht eingehoben werden.
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG),
LGBl. Nr. 66/1999 (W V), trifft dazu in der für die Streitjahre
1999 und 2000 geltenden Fassung die folgenden Regelungen:
(Für das Streitjahr 1998 gelten die inhaltlich
gleich lautenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes
(KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der jeweils für dieses Jahr
geltenden Fassung.)
Gemäß
§ 36 Abs. 1 lit. a
KALG, LGBl. Nr. 66/1999, dürfen vom Träger der
Krankenanstalt als Sondergebühren eingehoben werden: in der
Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen)
für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen
Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen,
röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie
physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und
Arztgebühren.
Für die Untersuchung und Behandlung in der
Sonderklasse können gemäß
§ 37 Abs. 2 KALG,
LGBl. Nr. 66/1999, vom Träger der Krankenanstalten
Arztgebühren verlangt werden. Die für die Ermittlung der
Arztgebühren zugrunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind
gemäß
§ 37 Abs. 3 KALG, LGBl. Nr. 66/1999,
von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitern dem
Träger der Krankenanstalten bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die
Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und
einzubringen.
Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse
und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren
sind gemäß
§ 38 Abs. 3 KALG,
LGBl. Nr. 66/1999, von der Landesregierung durch Verordnung
festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Gemäß
§ 38 Abs. 6 KALG, LGBl. Nr. 66/1999, darf ein anderes
als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§35 bis 37a und 39) durch die
Krankenanstalt von den in Anstaltspflege genommenen Personen, ihren
Angehörigen oder den sonstigen Kostenträgern nicht eingehoben
werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.3.2004,
2001/15/0034, ausgeführt hat, biete diese Rechtslage keine Anhaltspunkte
für die Annahme unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten, der
für seinen Krankenhausaufenthalt eine höhere Gebührenklasse
gewählt habe, und dem Vorstand der betreffenden Krankenhausabteilung. Vor
dem Hintergrund dieser Rechtslage sei vielmehr davon auszugehen, dass diese
Rechtsvorschriften den Träger des Krankenhauses verpflichteten, die in Rede
stehenden Sondergebühren im eigenen
Namen einzuheben. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
wenn nicht Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der Träger des
Krankenhauses die Sondergebühren diesen Vorschriften
widersprechend im Namen des jeweiligen
Arztes eingehoben habe oder dass der Arzt die als Sondergebühren
bezeichneten Entgelte unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten
habe, dürfe die Abgabenbehörde
die Sondergebühren überhaupt nicht zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zählen und den Abgabepflichtigen insoweit nicht
als Unternehmer behandeln.
Im gegenständlichen Fall gibt es weder einen Hinweis
darauf, dass die KAGes die Sondergebühren diesen Vorschriften
widersprechend im Namen des jeweiligen Arztes eingehoben, noch dass der Bw.
Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten
habe. Die KAGes betonte in einem aufgrund eines Auskunftsersuchens in einem
vergleichbaren Fall verfassten Schreiben vom 29. Jänner 2001
vielmehr, dass die Entgelte für die Behandlung von Patienten in der
Sonderklasse (Anstalts- und Arztgebühren) entsprechend den Regelungen des
Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes vom Rechtsträger (KAGes)
vereinnahmt und nach den gebührenrechtlichen Modalitäten zur
Verteilung gebracht werden. Auch der Bw. behauptet hinsichtlich der Verrechnung
der Sondergebühren nichts Gegenteiliges. Er vertritt in diesem Zusammenhang
jedoch die Ansicht, die KAGes sei nur eine aus steuerlich nicht relevanten
Gründen zwischengeschaltete Clearingstelle zur effizienten Berechnung und
Verteilung der Sondergebühren. Damit ist der Bw. jedoch nicht im Recht. Die
KAGes vereinnahmt die Sondergebühren vielmehr im eigenen Namen. Die Namen
der Ärzte scheinen auf den Rechnungen, die an die Patienten bzw. an deren
Versicherungen gelegt werden - unbestrittenermaßen - nicht einmal auf. Der
Bw. hat nur gegenüber der KAGes einen Anspruch auf Ausbezahlung des ihm
zustehenden Anteils an den vereinnahmten Sondergebühren. Unmittelbare
vertragliche Beziehungen des Bw. zu den einzelnen Patienten oder deren
Versicherungen bestehen hingegen nicht.
Wie bereits ausgeführt wurde, erbringt der Bw. als
bundesbediensteter Arzt die Leistungen, für die er das besondere Entgelt
von der KAGes erhält, nicht aufgrund eines Werkvertrages mit der KAGes,
sondern im Rahmen seines Dienstverhältnisses. Das genannte Entgelt von der
KAGes erhält er daher in Form von Arbeitslohn von dritter Seite. Der
Begriff "Arbeitslohn von dritter Seite" bringt dabei zum Ausdruck, dass es sich
um ein Entgelt handelt, das dem Berechtigten zwar für eine im Rahmen seines
Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit zusteht, das ihm jedoch
nicht von seinem (bzw. von einem seiner) Arbeitgeber, sondern von einer dritten
Person (in diesem Fall von der KAGes) ausbezahlt wird. Dieser Begriff ist
- wie auch vom Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen
Berufungsverhandlung ausgeführt wurde - im Steuerrecht seit Jahrzehnten
geläufig (vgl. zB Steiner, Die abgabenrechtliche Behandlung der Honorare
anstaltsbediensteter Ärzte, in ÖStZ 1992/5, 76, der in diesem
Zusammenhang sogar auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr
1960 und davor verweist). Da dieses Entgelt nicht von einem Arbeitgeber
ausbezahlt wird, unterliegt es auch nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im
Weg der Veranlagung steuerlich zu erfassen. Diese Art der Besteuerung
ändert an der Qualifikation der Entgelte als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit jedoch nichts.
Für das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit spricht auch, dass die Zuordnung der Entgelte
für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse zu den Einkünften
aus selbständiger bzw. aus nichtselbständiger Arbeit nach der
Rechtslage (§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988) davon
abhängt, wie die Entgelte von der Krankenanstalt abgerechnet werden. Da die
Abrechnung dieser Entgelte im Bereich der KAGes immer in der gleichen Weise
erfolgt, unabhängig davon, wer der behandelnde Arzt war, kann es auch
für die Zuordnung der Entgelte zu den Einkünften aus
selbständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit - entgegen der
Ansicht des Bw. - nicht darauf ankommen, ob der behandelnde Arzt beim Bund, beim
Land oder bei der KAGes angestellt ist.
Aus diesem Grund sind auch die Hinweise des steuerlichen
Vertreters des Bw., die Rechtsprechung sowie die Richtlinien beziehen sich nur
auf Ärzte, die bei der die Entgelte auszahlenden Krankenanstalt angestellt
seien, nicht zielführend. Die Aussagen in den bereits genannten
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 18.3.2004,
2001/15/0034) sind vielmehr auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung.
Die Rechtslage im universitären Bereich unterscheidet sich von jener, die
in den Fällen anzuwenden war, die den bereits genannten Erkenntnissen
zugrunde lagen, nur insofern, als es dem Bw. als Leiter einer Klinischen
Abteilung gemäß
§ 46 Abs. 1 KAG in der für die
Streitjahre anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 801/1993 gestattet ist, mit Pfleglingen der Sonderklasse und
mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der
Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und
Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen
auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder den Leiter der Klinischen
Abteilung persönlich behandelt werden. Um solche gesondert vom Bw. mit
einzelnen Patienten vereinbarte Honorare handelt es sich bei den im
gegenständlichen Fall strittigen Sondergebühren jedoch
nicht.
Graz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 155 Abs. 6 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
- § 27 KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957
- § 36 Abs. 1 Stmk. KALG, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 78/1957
- § 37 Stmk. KALG, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 78/1957
- § 38 Stmk. KALG, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 78/1957
- § 36 Abs. 1 Stmk. KALG 1999, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999
- § 37 Stmk. KALG 1999, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999
- § 38 Stmk. KALG 1999, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0301-G/02
- Stammnummer
- 12783
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF