RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106218/2015

Gewerbliche oder nichtselbständige Einkünfte?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106218/2015vom 18.02.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Ich bin Kleinunternehmer und daher unecht Steuerbefreit lt. § 6 Abs 1 /27 UStG. Für alle Abgaben und Steuern komme ich selbst auf" Mit Unterfertigung dieser Rechnungen musste selbst einem rechtlich nicht versierten Arbeiter bewusst sein, dass die Aufnahme einer Tätigkeit unter diesen Vorgaben nicht zu einem Dienstverhältnis im Sinne des Einkommensteuerrechts führen konnte. Dies bestätigt auch die Aussage des BF in der Begründung zur Beschwerde: "... dass ich durch den Auftraggeber ***[5]*** ***[6]*** GmbH angestellt wurde mit der 'erstlichen' Option auf eigene Rechnung zu arbeiten, und dann als Arbeiter übernommen werde." Auch nach Ablauf einer gewissen Zeit wurden die Modalitäten der Leistungserbringung beibehalten und es erfolgte weder eine Anmeldung zur Sozialversicherung, noch eine Umstellung auf Zahlung eines laufenden monatlichen Arbeitslohnes samt Sonderzahlungen (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Dass bei Erbringung der Leistungen in bestehende Zeitvorgaben und eventuell bestehende Dienstzeiten des Auftraggebers einzuhalten waren, ist nicht einer persönlichen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers gleichzuhalten. Gleiches gilt für die fachliche Abstimmung im Rahmen des jeweiligen Projektes. 3. Einkommensteuer/ Lohnsteuer - Betriebsausgaben/Werbungskosten Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Form der Einkommensteuer in der Hinsicht, dass die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer vom Arbeitslohn bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer (Steuerschuldner) zu erfolgen hat (§ 47 Abs 1 EStG 1988). Andernfalls - zB bei Vorliegen von Einkünften aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit (auch neben einem Dienstverhältnis) erfolgt die Erhebung der Einkommensteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Festsetzung der Einkommensteuer. Gegebenenfalls sind im Anschluss daran in den Folgejahren Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich) zu leisten. Sowohl bei der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer als auch bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Einkommensteuer kommt ein einheitlicher Steuertarif zur Anwendung (§§ 33 EStG 1988). Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können sowohl bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses als auch bei Vorliegen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit geltend gemacht werden. In beiden Fällen - Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EstG 1988), Werbungskosten (§ 17 EStG 1988) - ist jedoch der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung des Vorliegens eine Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses wären diese Ausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung im Nachhinein geltend zu machen und könnte somit eine Gutschrift der durch den Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer erreicht werden. Bei Vorliegen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit wären diese Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte wirksam und würden so zu einem geringeren Einkünfte/Einkommensbetrag und geringerer Einkommensteuer führen. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und daran anschließenden Feststellungen der Außenprüfung - Tz 4 und 5 des Berichtes - ist für die geltend gemachten Ausgaben im Gesamten weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt. Die Ausgaben waren daher im Schätzungsweg zu ermitteln. Die Abgabenbehörde folgt daher den Feststellungen der Außenprüfung mit Einschränkung der Ausführungen unter Punkt 1. Die Zustellung erfolgte laut Rückscheinen am 2. 8. 2015 (Begründung) und am 5. 8. 2015 (Bescheide). Vorlageantrag Mit Schreiben vom 29. 8. 2015 stellte der Bf Vorlageantrag: Betreff: Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheide 2008 - 2013 Beschwerde gegen Bescheidvorentscheidung vom 13.08.2015 In der oben rubrizierten Finanzrechtssache wurden mir übermittelt - 1) mit 23.07.2015 die ablehnende Bescheid-Begründung meiner Beschwerde vom 20.10.2014 2) mit 31.07.2015 der Bescheid gg. Einkommenssteuer-Beschwerde v. 24.11. u. 22.12.2014 3) mit 31.07.2015 die Buchungsmitteilung 3 betreff Rückstand v. EUR 15.454,83 4) mit 31.07.2015 der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreff der Jahre 2008 bis 2013 (zusammen in Summe EUR; 14.538,08) mit Zahlfrist f. 07.09.2015 5) mit 04.08.2015 die Buchungsmitteilung 4 betreffend Rückstand v EUR 14.030,83 mit inhaltlich der ausgesetzten Beträge von EUR 1.365,71 6) mit 13.08.2015 die Beschwerdevorentscheidung gg. meine als Berufung bezeichnete Eingabe v. 05.07.2015 und Berufung gegen Vollstreckungsauftrag vom 29.06.2015, bzw offensichtlich auch meiner Bestreitungs-Eingabe vom 20.10.2014 {Richtigstellung der Tatsachen) Innerhalb offener Frist erkläre ich alle Buchungsmitteilungen als null und nichtig, da sie auf falscher Basis beruhen, und erhebe ich weiterhin gegen ALLE oben angeführten Buchungsmitteilungen und Bescheide das Rechtsmittel der- BESCHWERDE mit der BEGRÜNDUNG der ich die Rechtsrüge voranstelle, dass bei der Finanz offenbar ein Durcheinander bei Bearbeitungen herrscht, in dem zB. Begründungen vorab alleinig, und der Bescheid dazu er später - gesandt wird, so dass sich uU. nur aus Bezugsanführungen entnehmen lässt, um welche Sache es sich handelt wobei jedoch ersichtlich wird, dass ein Mitarbeiter(ln) offenbar „pauschal" die Ablehnungen schreibt und ein(e) andere / anderer Mitarbeiter(ln) die Begründungen. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf meine bisherigen Eingaben. Negierung meiner Selbstanzeige, Negierung des Protokolls, und Negierung meiner Unterschrift, da ich klar und deutlich dargelegt habe, we alles zustande kam, ich falsch aufgeklärt wurde (und zwar von Jedermann)-, weiters wie mein Dienstverhältnis tatsächlich zu sehen ist; nämlich als das eines normalen Dienstnehmer der AMS bezieht, und in der erlaubten Freigrenze, dem AMS gemeldet, zuverdient, so dass eine Einkommensteuer nicht, allenfalls eine Lohnsteuer anfällt, welche bei weitem niedriger ist, als die mir bisher vorgeschriebenen Beträge. Ich erwähne auch nochmals, dass die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH sich JEDE Arbeit mit den Endkunden im Umfang und Preis ALLEINE ausgehandelt, UND AUCH ALLEINE kassiert und dann erst mich ausbezahlt - hat (inkl. meiner Vorauslagen) !! Der an mich ergangenen Bescheid ist inhaltlich samt 4-seitiger Begründung nichtig !! Richtig ist vielmehr (nach wie vor), dass man mir DAS RECHT AUF EINKOMMENSTEUERFREIHEIT nicht nehmen kann deswegen, da es sich bei den Rechnungen an die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH um mir per Mail zugesandte Vorducke handelt, und dieselbe Firma von mir (angeblich der Einfachheit halber) verlangte, lediglich meine Material- und zeitweiligen Mitarbeiterlohn- Vorauslagen, sowie meine Stundenanzahl - alles in einer Zahl - neben die Baustellen zu schreiben, welche ich dann ausdrucken und unterschreiben musste unter dem Damoklesschwert der Entlassung, da ich strafrechtlich (lediglich Körperverletzung) vorbelastet bin, und froh war, dass ich bei der Firma Arbeit fand. Die Material-Einkaufsrechnungen, welche ich nur auf Firmennamen der Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH ausstellen lassen durfte, musste ich detto der Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH bei der Abrechnung abgeben, und hat die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH diese Rechnungen auch der Finanz vorlegt. So betrachtet sieht es für die Finanz natürlich so aus, als wären die Summen neben den angeführten Baustellen, meine Umsatzsummen gewesen, von denen die Einkommensteuer zu berechnen sei; dem ist aber nicht so, weil man jetzt wieder die Leistungsstunden und das Material herausrechnen muß und dies ergeben würde - dass ich vollkommen steuerbefreit bin; allenfalls Lohnsteuerpflichtig bin zumal die WGKK bei der geforderten Nachzahlung für 5 (fünf ! ) Jahre, der Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH, meine monatliche Entlohnung mit EUR 1.741,02 BRUTTO ALS BEMESSUNGSGRUNDLAGE (14 mal Jährlich) vorschrieb, woraus sich nach Abzug der Dienstnehmeranteile von EUR 314,60 (WGKK) UND EUR 151,47 (LSt) EUR 1.274,95 NETTO ergeben würde (Quelle: Brutto /Netto Rechner des BMF), UND MICH ALS „DIENSTNEHMER" bezeichnete (die teilweis aufscheinende Bezeichnung: Freier Dienstnehmer, ist nichtig und wird detto bekämpft, da die Damen und Herren der WGKK - so wie die Finanz, nichts ausbessern will, und die eindeutige Gesetzeslage möglich mißversteht). Nunmehr ging die Finanz von rund EUR 35.000,00 an Nachzahlung aus, woran sich sofort alle anderen Institutionen und Behörden richteten; was einer Kreditschädigung gleichkommt. In Ensumme ist bei den Elnkommensteuerbescheiden gravierend auffallend, dass der umseits genannte Betrag nun um rund die Hälfte reduziert wurde, und nunmehr seitens der Finanz nur mehr EUR 14.030,83 verlangt würden !? Doch nachdem auch diese emense Herabsetzung nicht begründet ist ist davon auszugehen. dass die Finanz nun versucht mich weiterhin als freier Dienstnehmer aus Prestigegründen aufrecht zu sehen, um so einen höheren Steuersatz von mir zu lukrieren, und führe ich hierzu NOCHMALS aus die ÜBERSICHTLICHE GLIEDERUNG: Bei einem Werkvertrag schuldet man der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es liegt kein "Dauerschuldverhältnis" sondern ein "Zielschuldverhältnis" vor. Wenn sich zB ein Schriftsteller verpflichtet, ein Buch gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern, liegt ein Werkvertrag vor. Ein freier Dienstvertrag liegt zB dagegen vor, wenn eine Mitarbeiterin einer Wochenzeitung Beiträge aus einer bestimmten Region in einem bestimmten Umfang wöchentlich zu liefern hat und dafür ein Honorar abhängig von der gedruckten Seitenanzahl erhält. Dabei ist es aber unmaßgeblich, wann er arbeitet, wo er arbeitet oder ob die Beiträge (die Leistung) von ihm selbst oder einer anderen Person erbracht werden: daher gibt es auch keine (direkte) Urlaubsregelung. Gemäß oberstgerichtlicher Entscheidung zu 70b529/81 - ist die Rechtsstellung der freien Dienstnehmer und das Dienstverhältnis im Gesetz nicht geregelt und daher im einzelnen strittig. Diese Strittigkeit kann aber nicht soweit führen, dass mit Wortspielereien in der Bescheidbegründung gespielt wird, so ein freier Dienstnehmer auch weisungsgebunden sei; so (das Arbeitsgewand der Firma zu tragen hat und sich als ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH bei den Kunden ausgeben, und pünktlich auf den "von der Firma vorgegebenen" Baustellen sein, und vordem noch die Firmenmitarbeiter von einer Sammelstelle abholen und wieder Heim bringen - musste) hat diese Wortspielerei keine rechtliche Bedeutung und ist als Begründung unerheblich und zurückzuweisen, da bei mir zu jedem Zeitpunkt ein NORMALES Dienstverhältnis durch mein persönliches Abhängigkeits- und persönliches Arbeits- / Leistungs- Verhältnis vorlag. DENN - ein "normales" Dienstverhältnis ergibt sich, Venn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist, und sohin regelmäßig eingegliedert ist" Wer also Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts ist, ist aber jedenfalls auch Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG, da er Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird: hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. DAHER betont der OGH 2u 70bS29/81 zum freien Dienstvertrag nach herrschender Ansicht aber, dass jene arbeitsrechtlichen Normen anwendbar sind, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen wollen (Siehe: Floretta - Spielhüchler, Arbeitsrecht I, 11; Buchsbaum a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ergo ist in meinem Fall von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, da bei mir die Überwiegung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der ich "weisungsgebunden" unterlag, und die Leistung SELBST ausführen musste (Verweis: hier Seite 3, Abs. 4 und Abs. 7 / Freier Dienstvertrag versus Normaler Dienstvertrag) gegeben war. Ausgaben - Materialrechnungen ausgestellt allsamt - für die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH zu tätigen, UND DANN die Rechnung derselben Firma zu übergeben, damit diese dann dem Dienstnehmer bei Lohnzahlung rückzuerstatten, kann mit einem Werksvertrags-, oder freien Dienstnehmers oder Subunternehmers, nicht gleichgestellt werden, würde dieser doch einen Weiterverkaufsaufschlag berechnen, was hier auch nicht der Fall war; dass dann die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH - mit deren Werkzeug ich auch arbeiten MUßTE - meine Vorauslagen in einer Wurscht (um es salopp zusagen) mit meinen Leistungsstunden an mich ausbezahlt (Überweisung), konnte mir in der Regel egal sein, da sich aus den Aufträgen das Material leicht herausrechnen lässt, und mir monatlich zwischen 350 und 400 Euro überblieb. An dieser Steile rüge ic h nochmals die Nachlässigkeit der verpflichtenden Anwendung des § 57 Abs. 2 FinStrG - Die Finanzstrafbehörde und ihre Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit dergleichen Sorgfalt zu ermitteln. Und gilt dies nicht nur für die Finanzstrafbehörde, sondern auch für die Innen- und Aussenprüforgane der jeweiligen Fachbereiche. Die Bescheidargumnentation (Seite 3, Abs. 2, Zeile 5), dass bei Erbringung der Leistung in bestehenden Zeitvorgaben und eventuell bestehenden Dienstzeiten des Auftraggebers einzuhalten waren. ist nicht einer persönlichen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers gleichzuhalten: gleiches gelte f.d. fachliche Abstimmung im Rahmen des jeweiligen Projektes - entbehrt jeglicher logischen Grundlage. da das befohlene UND "persönliche" Erscheinen am Arbeitsplatz schon im Hinblick auf die OGH- Entscheidung zu 70b529/81 zum freien Dienstvertrag nach herrschender Ansicht besagt, dass jene arbeitsrechtlichen Normen anwendbar sind, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (Siehe: Floretta - Spielbüchler, Arbeitsrecht 1,11; Buchsbaum a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Da ich aber zu jedem Zeitpunkt einer persönlichen Abhängigkeit unterlag, weisungsgebunden in JEDER Hinsicht war, bin ich als normaler Dienstnehmer einzustufen. Denn wie schon des öfteren angeführt, so kann von einer sorgfältigen Ermittlung nicht ausgegangen werden, liegen doch die Fakten meiner Unschuldigkeit auf der Hand wobei zur Abrundung noch erwähnenswert ist, dass man mir einen Rechtsanwalt als verfahrenshelfende Parteienvertretung iSd § 63 ff ZPO bis dato nicht beigab, und auch meine entsprechende Anträge nicht beantwortete. Im Sozialgebildesinn führe ich nur der Ordnung halber an, dass - wenn ich diese mir unterstellten Einnahmen tatsächlich gehabt hätte, sicher nicht die AMS in Anspruch nehmen hätte müssen; so aber war ich froh dass ich AMS gestützt war, und den Mindest-Zusatzverdienst in Anspruch nehmen konnte, da ich ohne AMS-Unterstützung bei den Materialauslagen nicht leben hätte können. Hat die Finanz einmal meine Miete, Strom, Heizung, Telefon usw durchgerechnet ? Wenn Ja dann würde sie erkennen, dass ich mit dem Gesamtverdienst (AMS + Zusatzverdienst) gerade einmal (Über-) Leben konnte; und dies mit meiner damals minderjährigen und nun jugendlichen Tochter (17 Jahre). Nachweislich waren manche Zeiten so hart, dass ich sogar einmal delogiert wurde vom Objekt; ***[25]***, da ich durch monatlich hindurch gehende Vorauslagen für die Firma, mir das Geld f.d. Miete etc fehlte; sogar meinen PKW hat mir die Firma ***[5]*** ***[7]*** GmbH vorfinanziert, was ich auch abarbeiten musste. Und nachdem ich samt vorgefertigter Rechnung and ALLE Vorgaben gebunden, und somit wirtschaftlich abhängig war, übersieht der Verfasser der Bescheidbegründung meines Erachtens eklatant die Rechtsmeinungen und die gesetzliche Wertung des OGH, und versucht mit der Begründung in der Bescheidargumnentation (Seite 3, Abs. 2, Zeile 5),- den "normalen" Dienstvertrag mit dem des freien Dienstnehmer, und / oder dem Werksvertrag gleich zustellen, was hier als äusserst einfache (um nicht zu sagen einfältige) Begründung zu sehen ist, der eine Bescheidwirksamkeit aufhebt. Zu guter Letzt musste ich nun die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH vor das ASG Wien bringen, da diese mir die letzte Abrechnung mit der Begründung nicht bezahlt hat, dass ich ihnen Unannehmlichkeiten mit der WGKK Nachzahlung verursacht hätte. Auch das AMS Wien hat sich an den Finanzvorgaben - zu Unrecht - orientiert, und will von mir rund EUR 35.000,00 zurück haben so dass ich mich frage, was sich die Entscheidungsorgane denken - mich einfach über den Kamm scherend (auch salopp vermeint) als freien Dienstnehmer einzustufen, meine Abrechnungen nur soweit anzuerkennen, als dass man die volle mir überwiesene Summe als Umsatz zumisst, und mich damit in das Licht der Selbstständigkeit rückte, wie auch die SVA meint. Dass ich die unechte Steuerbefreiung unterfertigte lag dem Trugschluß zugrunde, dass man mir allseits sagte, dass bei meinem Minderverdienst keine Steuern anfallen, und zudem (wie erwähnt) ich immer die Entlassung befürchten musste, wenn ich nicht den Vorgaben der Firmeninhaber entspreche, UND - auch wie erwähnt, das Herr [...] Dr. ***[21]***, für den und seine Mutter ich auch arbeitete, und er der Schwager vom Firmenchef ist mir versicherte, dass alles eine Richtigkeit habe. Geht man von dem Bescheid der WGKK aus, so wurde ich unter Berechnung des AVAB mit 1 Tochter, und WGKK Einstufung von EUR 1.741,02 BRUTTO (ohne Pendlerpauschale) berechnet, dies 14 mal jährlich eine Lohnsteuer von EUR 1.449,54 ergibt - diese gesamt auf 5 Jahre gerechnet eine Summe von EUR 7.247,70 ergibt (wohlgemerkt NUR die Lohnsteuemachzahlung, da normaler Dienstnehmer). Da ich aber rund EUR 400,00 mein Monatszusatzverdienst war, ergibt sich eine Lohnsteuer von EUR 0,00 Also - an wen soll ich mich als juristisch geistloser einfacher Arbeiter halten ? An mein Wissen, oder das der Herren Geschäftsleute und den [...] persönlich - die ich ja als Sachverständig ansah. In Subsumtion bleibt bestehen, dass ich auch bei allen negativen Anscheinlichkeiten, in jedem Fall als normaler Zusatzverdienst-Dienstnehmer einzustufen bin, der eine monatlichen Zusatzverdienst in der Höhe des erlaubten Rahmens hatte, und alle anderen Summe rein die Vorauslagen für die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH darstellen. Selbst wenn man mich als freier Dienstnehmer weiterhin sehen und aus der Haftung nicht entlassen wolle, so wäre mein monatliches Einkommen mit EUR 400,00 zu berechnen, und dies ergibt wie oben angeführt, eine Lohnsteuer von EUR 0,00 Daher stelle ich nochmals den höflichen - ANTRAG Die Oberbehörde des gegenständlichen Finanzamtes möge den an mich ergangenen Bescheid Kraft meiner umfassenden Begründung zur Gänze und ersatzlos aufheben, meine Steuernummer löschen, und meine mir vorgerechnete Einkommensteuer Grund der Sach- und Rechtslage auf 0 (Null) zu saldieren und somit aus der Haftung zu entlassen. Alternativ alle bisher ergangenen Vorschreibungen und Forderungen weiterhin aussetzen, da erst das ASG Wien-Verfahren gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber abzuwarten ist, da sich erst dort heraus stellen wird, 1) ob ich freier oder normaler Dienstnehmer war; 2) ob mir die WGKK-Berechnung zuzumessen ist; und 3) ob und welchem Steuersatz ich nun unterliege. Vorlage Mit Bericht vom 18. 12. 2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es unter anderem ausführte: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde ESt 2008-2013 22.12.2014 Bescheide 2 Einkommensteuer (Jahr: 2013) (03 ***[4]***) 24.11.2014 3 Einkommensteuer (Jahr: 2012) (03 ***[4]***) 24.11.2014 4 Einkommensteuer (Jahr: 2011) (03 ***[4]***) 24.11.2014 5 Einkommensteuer (Jahr: 2010) (03 ***[4]***) 24.11.2014 6 Einkommensteuer (Jahr: 2009) (03 ***[4]***) 24.11.2014 7 Einkommensteuer (Jahr: 2008) (03 ***[4]***) 24.11.2014 Beschwerdevorentscheidung 8 Begründung BVE 2008-2013 23.07.2015 9 RSB Begründung zu BVE 2008-2013 23.07.2015 10 BVE ESt 2008 31.07.2015 11 BVE ESt 2009 31.07.2015 12 BVE ESt 2010 31.07.2015 13 BVE ESt 2012 31.07.2015 14 BVE Est 2011 31.07.2015 15 BVE Est 2013 31.07.2015 16 RS BVE 209-2013 31.07.2015 Vorlageantrag 17 Vorlageantrag ESt 2008-2013 31.08.2015 Vorgelegte Aktenteile 18 Bericht AP ***[5]*** 28.01.2014 19 Niederschrift AP 13.10.2014 20 Bericht AP 19.11.2014 21 Stellungnahme Beschwerde 12.01.2015 22 VwGH-freier Dienstvertrag 22.07.2015 23 KM_Kürzung 15.09.2015 24 Konto WEK 15.09.2015 25 Selbstanzeige + Auskunftsersuchen 15.09.2015 26 Unterlagen Strafsachen 2008 15.09.2015 27 Unterlagen Strafsachen 2009 15.09.2015 28 Unterlagen Strafsachen 2010 15.09.2015 29 Unterlagen Strafsachen 2011 15.09.2015 30 Unterlagen Strafsachen 2012 15.09.2015 31 Unterlagen Strafsachen 2013 15.09.2015 32 Übersicht Bank 15.09.2015 33 Übersicht Km/AR 15.09.2015 34 Übersicht Strafsachen 15.09.2015 35 Übersicht tätigkeitsort/Projekte 15.09.2015 Sachverhalt: zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen im Bericht der Außenprüfung und auf die Darstellung in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung verwiesen Beweismittel: vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: Es wird eine Entscheidung im Sinne der BVE vom 31.7.2015 beantragt und dazu auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung - rechtliche Beurteilung Pkt 1)-3) verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 23 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise: § 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. ... § 25 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise: § 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: 1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. ... § 39 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise: § 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen. ... § 41 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise: § 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind, 4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. 6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist. 7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist. 8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat. 9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. § 47 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise: § 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. (2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Verfahrensgegenstand Zu Recht unstrittig ist, dass sich - ungeachtet der mehrfachen Erwähnung der Buchungsmitteilungen - die Beschwerde vom 20. 12. 2014 gegen die im Spruch genannten Bescheide richtet. Streitpunkt Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der Bf ***[1]*** ***[2]*** in den Jahren 2008 bis 2013 für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH als Arbeitnehmer (so der Bf) oder als freier Dienstnehmer bzw. Subunternehmer (so das Finanzamt) tätig geworden ist und daher dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (so der Bf) oder der Einkommensteuerveranlagung unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (so das Finanzamt) bezogen hat. Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag Braunsteiner führt in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 47 Anm. 15 f. zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag unter anderem aus: Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag unterscheiden sich nach verschiedenen Merkmalen, wobei bei den Vertragsarten einzelne Merkmale nicht notwendig, sondern nur typisch für die Vertragsart vorhanden sein müssen, die Merkmale in verschiedenen Ausprägungen vorliegen können und das Fehlen schwacher Merkmale durch besonders hervorragende Merkmale ausgeglichen werden. Wesentlich für die Beurteilung des Vertragstypus ist das Überwiegen wesentlicher Merkmale. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Bei Berufsgruppen, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt (zB Ärzte – VwGH 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0057) tritt das Merkmal bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit in den Hintergrund. Bei leitenden Angestellten reicht es aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt; trotzdem ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann (VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0064). Seinem Wesen nach stellt das Dienstverhältnis daher ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen (VwGH 27. 6. 1989, 88/14/0112; VwGH 24. 9. 2003, 2000/13/0182). Demgegenüber handelt es sich bei einem Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Arbeitserfolg oder ein Werk zugesagt wird, um ein Zielschuldverhältnis, das häufig auch durch Stellung eines Vertreters oder durch Beiziehung von Hilfskräften erbracht werden kann (s LStR 2002 Rz 959). Unter dem Begriff eines Werkes iSd § 1165 ABGB kann nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 20. 12. 2000, 99/13/0223). Selbständige und nichtselbständige Tätigkeiten unterscheiden sich nicht durch den Inhalt, sondern durch die Art der Erbringung. Bei Beurteilung der Frage, ob die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, kommt es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Form oder Bezeichnung bzw auf den Willen der Parteien an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung (auf die tatsächlichen Verhältnisse). Es sind somit ausschließlich die objektiven Umstände maßgebend (VwGH 18. 10. 1989; 88/13/0185). Freie Dienstnehmer sind nach dem ASVG Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten. Freier Dienstnehmer ist demnach jeder, der gegenüber einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis steht. Ein freier Dienstvertrag liegt zB vor, wenn eine Mitarbeiterin einer Wochenzeitung Beiträge aus einer bestimmten Region in einem bestimmten Umfang wöchentlich zu liefern hat und dafür ein Honorar abhängig von der gedruckten Seitenanzahl erhält. Dabei ist es aber unmaßgeblich, wann sie arbeitet, wo sie arbeitet oder ob die Beiträge von ihr selbst oder einer anderen Person geschrieben werden. Dem Steuerrecht ist das Institut des freien Dienstvertrages fremd. Freie Dienstnehmer erzielen im Allgemeinen – ebenso wie Personen, die auf Grund eines Werkvertrages tätig werden – als Selbständige berufliche bzw betriebliche Einkünfte. Davon geht auch die V betreffend Mitteilungen gem § 109a, BGBl II 2004/417 aus, wo in § 1 Abs 1 Z 8 dezidiert für Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und die der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen, eine Mitteilung gem § 109a verlangt wird. Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10. 11. 2004, 2003/13/0018), entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 anhand zweier Kriterien, nämlich der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zu beurteilen ist. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 22. 3. 2010, 2009/15/0200; VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0180; VwGH 21. 11. 2013, 2012/15/0025; VwGH 18. 12. 2013, 2009/13/0230; VwGH 28. 5. 2015, 2013/15/0162; VwGH 22. 2. 2017, Ro 2014/13/0033; VwGH 28. 6. 2017, Ra 2016/15/0074). Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. VwGH 21. 3. 2018, Ra 2016/13/0051; VwGH 18. 10. 2017, Ra 2017/13/0066). Weisungsgebundenheit Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Weisungsunterworfenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann (vgl. VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0064). Hievon muss die sachliche und technische Weisungsbefugnis unterschieden werden, die etwa im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird und sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Leistung bezieht (vgl. VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0223; VwGH 20. 1. 2016, 2012/13/0059; VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0045). Eingliederung in den geschäftlichen Organismus Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich u.a. in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers (vgl. etwa VwGH 15. 9. 1999, 97/13/0164; VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0223; VwGH 29. 6. 2016, 2013/15/0281; VwGH 18. 12. 2017, Ra 2016/15/0079; VwGH 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0057). Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten des Auftraggebers (nach dessen Bedarf) bringt eine Eingliederung in dessen Unternehmensorganismus zum Ausdruck (vgl. VwGH 28. 4. 2004, 2000/14/0125; VwGH 18. 10. 2017, Ra 2017/13/0066). Sonstige Abgrenzungskriterien Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0035). Kann sich der Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, spricht dies gegen ein Schulden der Arbeitskraft und damit gegen ein Dienstverhältnis (vgl. VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0223; VwGH 20. 1. 2016, 2012/13/0059; VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0045). Eine gewerbliche Tätigkeit kann auch bei einer Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen (vgl. VwGH 14. 9. 1988, 87/13/0248). Einfache manuelle Tätigkeiten Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 27. 7. 2001, 99/08/0030; VwGH 20. 11. 2002, 2000/08/0021; VwGH 23. 4. 2003, 98/08/0270; VwGH 17. 11. 2004, 2001/08/0131; VwGH 23. 2. 2005, 2002/08/0220; VwGH 24. 1. 2006, 2004/08/0202; VwGH 21. 12. 2011, 2010/08/0129). So stellt etwa die Vornahme von Verspachtelungsarbeiten auf Baustellen durch Hilfskräfte, die weder über eine eigene nennenswerte unternehmerische Organisation noch über wesentliche Betriebsmittel verfügen und die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, keine Errichtung eines eigenständigen Werkes in dem Sinn dar, dass diese Arbeit als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn klassifiziert werden könnte (vgl. VwGH 30. 9. 2010, 2010/09/0150; VwGH 14. 10. 2011, 2009/09/0241; VwGH 12. 7. 2011, 2009/09/0079; VwGH 24. 3. 2011, 2009/09/0028). Diese sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich auch für die einkommensteuerliche Abgrenzung zwischen gewerblicher und nichtselbständiger Tätigkeit von Bedeutung. Bisherige Ermittlungen Vorweg ist festzuhalten, dass die mehrfach angesprochene Eingabe des Bf vom 20. 10. 2014 an die Abgabenbehörde in den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass die vom Bf unterfertigten Rechnungen über seine geleistete Tätigkeit eindeutig auf das Vorliegen einer selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit hinweisen (vgl. VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289; OZ 22). Das Finanzamt übersieht jedoch, dass in dem Verfahren, das dem von ihm herangezogenen Erkenntnis VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289 zugrunde lag, die Behörde sich nicht allein auf das durch Rechnungen vermittelte Bild einer selbständigen Tätigkeit stützte, sondern die konkrete Tätigkeit des dortigen Beschwerdeführers nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen festgestellt hat. Hinzu kommt, dass es sich im Verfahren VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289 um die Tätigkeit eines bautechnischen Zeichners gehandelt hat, während hier offenbar einfache manuelle Arbeiten Tätigkeitsinhalt waren. Eine derartige Feststellung fehlt im gegenständlichen Verfahren jedoch vollkommen. Der Selbstanzeige des Bf vor der Finanzstrafbehörde kommt zwar ebenfalls Bedeutung vor, doch abgesehen von der angeblichen Zurücknahme dieser Anzeige durch den Bf ist darauf zu verweisen, dass als "an der Hinterziehung beteiligte Person(en)" vom Bf die Firma ***[5]*** ***[6]*** und nicht er selbst angegeben wurde, wenngleich in weiterer Folge der Bf davon spricht, dass er Leistungen verrechnet habe, "die ich nicht ordnungsgemäß versteuert habe". Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag ist gerade in Fällen wie diesen eine komplexe rechtliche Frage. Für eine ausreichende Beurteilung dieser Frage reicht das Alltagswissen eines Arbeiters oder eines Gewerbetreibenden - insbesondere was die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag betrifft - nicht aus (vgl. VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0102). Daher kann aus der Selbstanzeige des Bf allein kein Tatsachengeständnis dahingehend, dass der Bf als Gewerbetreibender Einkommensteuer hinterzogen habe, abgeleitet werden. Die Selbstanzeige dürfte vielmehr sicherheitshalber für den Fall, dass die Behörde von einer Gewerbetätigkeit oder einer Beitragstäterschaft des Bf ausgehen sollte, erstattet worden sein. Das Finanzamt hat zwar umfassend versucht, unter der Annahme, es lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die entsprechenden Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Dem Finanzamt ist auch beizupflichten, dass es im Wesentlichen keinen Unterschied macht, ob Betriebsausgaben (gewerbliche Einkünfte) oder Werbungskosten (nichtselbständige Einkünfte) vorliegen, wenn steuerlich geltend gemachte Aufwendungen oder der jeweilige Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsquelle nicht nachgewiesen werden können. Allerdings ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Regelfall die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) durch den Arbeitgeber zu erheben (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) und kommt es nur in bestimmten, in § 41 EStG 1988 genannten Fällen zu einer Veranlagung. Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, etwa Reisevergütungen im gesetzlichen Umfang, gehören gemäß § 26 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, ebenso nicht durchlaufende Posten (§ 15 Abs. 1 EStG 1988 letzter Satz). Zu der vorgelagerten Frage, ob der Bf eine selbständige (gewerbliche) oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, fehlen jedoch jegliche Feststellungen. Der Außenprüfungsbericht gibt zwar den Verfahrensgang wieder, enthält sich aber jeglicher Angaben zur konkreten Tätigkeit des Bf. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich nicht durch die Würdigung des Prüfers, "Das Gesamtbild läßt den Schluß zu, dass Hr. ***[2]*** durch sein Verhalten und seine Angaben abgabenrelevante Vorteile nutzen möchte, die Verantwortung und Schuld auf Andere lenkt und keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt", ersetzen. Die Beschwerdevorentscheidungen enthalten zwar weitgehend zutreffende rechtliche Ausführungen zur Abgrenzung zwischen der Erbringung einer Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses als nichtselbständig Tätiger oder als selbständig Tätiger (freier Dienstvertrag/Werkvertrag). In der Sache selbst berufen sich auch die Beschwerdevorentscheidungen lediglich auf die Ausstellung von Rechnungen durch den Bf und auf ein offenbares Einvernehmen zwischen Bf und ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH, dass - zumindest vorerst - kein Arbeitsverhältnis begründet werden solle. Auch dass offenbar eine jeweils zeitraumbezogene Abrechnung erfolgte und kein gleichmäßiger laufender Monatslohn und keine Sonderzahlungen geleistet wurden, kann - je nach Art der konkreten Tätigkeit - möglicherweise arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung sein, spricht aber steuerlich nicht gegen das Vorliegen nichtselbständiger Einkünfte. Beispielsweise unterliegt - siehe § 69 Abs. 1 EStG 1988 - auch die Beschäftigung von Taglöhnern der Lohnsteuerpflicht. Diese Umstände sind zwar geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung zu finden, vermögen aber nicht die Feststellung der konkreten Tätigkeit des Bf zu ersetzen. Es mag sein, dass sich die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** und der Bf einig über eine möglicherweise steuervermeidende und Bezüge vom AMS unberührt lassende Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen waren. Der Bf hat auch jahrelang Rechnungen als (unter die Kleinunternehmerregelung fallender) Unternehmer an die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** gelegt. Der Bf hat jedoch schon bei Prüfungsbeginn, so die Beschwerdevorentscheidungen angegeben, der Meinung gewesen zu sein, "nichtselbständig bei der Auftraggeberin ***[5]*** ***[6]*** GmbH angestellt zu sein". Die Vertragsparteien können sich zwar über die Art und Weise, wie der Vertragsinhalt zu erbringen ist, einigen und ihre Vertragsbeziehungen entsprechend gestalten. Die rechtliche Beurteilung eines tatsächlich verwirklichten Sachverhalts obliegt jedoch der Behörde und unterliegt nicht der Parteiendisposition. Welcher Sachverhalt aber tatsächlich verwirklicht wurde, ist bislang offen. Unterlassung von beantragten Beweisaufnahmen Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen. Der Bf hat in seiner Beschwerde beantragt, folgende Beweise aufzunehmen: Eigene PV; Einvernahme v. Hrn. Dr. ***[21]***; Akt der GKK, Fotos. Unter "eigene PV" (Parteienvernehmung) ist die Einvernahme des Bf als Partei (§ 78 BAO) gemäß § 143 BAO zu verstehen. Dass der Bf wesentliche Auskünfte über die Art und Weise seiner Tätigkeit geben könnte, liegt auf der Hand. Der Bf konnte zwar offenkundig im Außenprüfungsverfahren im persönlichen Gespräch mit dem Prüfer Angaben zur Sache machen, Äußerungen wie die Arbeit des Bf für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH konkret erfolgt ist, sind, so sie erfolgt sind, nicht dokumentiert. Die zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. ***[20]*** ***[21]*** kann ebenfalls nicht von vornherein als unerheblich angesehen werden, da nach den Angaben des Bf Dr. ***[21]*** nähere Kenntnisse über die Tätigkeit des Bf für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH haben und der Bf im Auftrag der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH im Familienkreis des Dr. ***[21]*** Arbeiten verrichtet haben soll. Wenn die Außenprüfung zu Letzteren keine Ausgangsrechnungen vorgefunden hat, kann das zwar bedeuten, dass diese Arbeiten nie erfolgt sind, es kann sich aber auch um Mängel des Rechnungswesens der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH handeln und wäre die Angabe des Bf Anlass, dem näher nachzugehen. Da die Wiener Gebietskrankenkasse offenbar ebenfalls eine Prüfung vorgenommen hat, wäre die Beschaffung deren Aktes durchaus zweckmäßig um festzustellen, ob dort Angaben zur näheren Gestaltung der Tätigkeit des Bf für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH ersichtlich sind. Der Bf hat in einem anderen gerichtsanhängigen Verfahren (Einkommensteuer 2014, RV/7103651/2019, Vorlageantrag) angegeben, die Wiener Gebietskrankenkasse habe (zu deren Zeichen BP-BO ***[26]***/1 M4 ACE/ASP), ein "Beschäftigungsverhältnis und daher keine selbständige Tätigkeit festgestellt". Sollte dies der Fall sein, ist die Kenntnis des dort geführten Akts und der Argumentation der WGKK geboten. Was die Fotos anlangt, wäre der Bf dazu aufzufordern gewesen, anzugeben, was damit bewiesen werden solle und ob über die Fotos "Privathaus von ***[23]*** ***[24]***" hinaus in weitere Fotos Einsicht genommen werden soll. Alle diese Beweise wurden vom Finanzamt nicht aufgenommen. Die Unterlassung der Beweisaufnahmen wurde auch nicht begründet.

Dieses Dokument enthält 18 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7106218/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106218.2015
Stammnummer
127682
Gültig
18.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF