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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0597-L/02

Anerkennung von Aufwendungen für Subprovisionen, Kraftfahrzeug und Reisen als Betriebsausgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-L/02vom 30.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Solche Vergütungen stellen auch Vorwegbezüge dar, die als Sonderbetriebseinnahmen bei den Einkünften des Gesellschafters zu erfassen sind. Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter wie z. B. Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 sind in diesem Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Werden solche Beträge im Feststellungsbescheid nicht erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten Bescheid (Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters) berücksichtigt werden (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 11 zu § 188 und die dort zit. Lit. und Jud.). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Sonderbetriebseinnahmen der Bw. richtigerweise im Feststellungsverfahren der Fa. P GesmbH & Co KEG berücksichtigt wurden. Eine Erfassung in deren Einkommensteuerverfahren durfte nicht (nochmals) erfolgen. Dem Berufungsbegehren war daher in diesem Punkte stattzugeben. V) Geänderte Mitteilungen: Da infolge obiger Ausführungen eine Abänderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 nötig war, machte die Berufungsbehörde von dem ihr nach § 289 Abs. 2 BAO zustehenden Recht, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern, Gebrauch und verarbeitete die während des laufenden Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit den Einkünften der Bw. aus den Firmen P GesmbH & Co KEG und I GesmbH & Co KG eingelangten Mitteilungen gemäß § 188 BAO, die ansonsten im Wege von Bescheidänderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu berücksichtigen gewesen wären. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 188, 252 und 295 BAO eine unbedingte Bindungswirkung der Einkommensteuerbescheide an die Feststellung der Höhe und der Art der Einkünfte in den entsprechenden Feststellungsverfahren ergibt. Erfolgen Änderungen im Feststellungsverfahren, so müssen gemäß § 295 Abs. 1 BAO die abgeleiteten Bescheide entsprechend geändert werden und können Einwendungen gegen die Höhe und Art der Einkünfte nur im Feststellungsverfahren, nicht jedoch im Einkommensteuerverfahren erhoben werden (§ 252 Abs. 1 BAO). Es waren daher die Beträge laut den während des gegenständlichen Berufungsverfahrens eingelangten Mitteilungen in Ansatz zu bringen. Dies betrifft sowohl die Höhe der Gewinnanteile als auch deren Qualifikation hinsichtlich Ausgleichsfähigkeit oder Tarifbegünstigung (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 10 zu § 188). Die Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb für die berufungsgegenständlichen Jahren wurden demnach folgendermaßen (Beträge in Schilling) ermittelt: 1998: | Vermittlungsprovisionen lt. Erkl. | 150.000,-- | KEG Gewinnvorwegbezug lt. BE | 0,-- | - Kfz-Aufwendungen lt. BE | - 82.545,-- | - Diäten lt. Erstbescheid (unstrittig) | - 16.740,-- | - Subprovisionen lt. BE | - 0,-- | Einkünfte aus Gewerbebetrieb/ Einzelunternehmen lt. BE | 50.715,-- | + Gewinnanteil/Fa. P GesmbH & Co KEG lt. Mitteilung vom 16. Jänner 2002 | 307.473,-- | - Verlustanteil/Fa. I GesmbH & Co KG lt. Mitteilung vom 7. Juni 2000 (nicht ausgleichsfähig) | - 24.637,-- | EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB INSGESAMT | 333.551,-- | Davon nicht ausgleichsfähig | 24.637,-- 1999: | Vermittlungsprovisionen lt. Erkl. | 100.000,-- | - Geschäftsanbahnungskosten lt. Erkl. | - 7.174,-- | - Telefon lt. Erkl. | - 7.098,-- | - Kfz-Aufwendungen lt. BE | - 85.158,-- | - Diäten lt. Erkl. | - 31.815,-- | + Zurechnung/Diäten lt. BE | + 4.489,-- | + Zurechnung/Eigenkonsum 1., 2.9.1999 lt. Erstbescheid (unstrittig) | + 520,-- | - Rechtsberatung lt. Erkl. | - 15.168,-- | + Nichtabzugsfähige Kosten lt. Erkl. | + 3.587,-- | Einkünfte aus Gewerbebetrieb/ Einzelunternehmen lt. BE | - 37.817,-- | + Gewinnanteil/Fa. P GesmbH & Co KEG lt Mitteilung vom 15. Februar 2002 | 618.600,-- | + Gewinnanteil/Fa. I GesmbH & Co KG lt. Mitteilung vom 8. Februar 2001 | 5.725,-- | EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB INSGESAMT | 586.508,-- | Verlustausgleich gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 | -5.725,-- Beilage: 2 Berechnungsblätter für 1998 und 1999 (jeweils in S und €) Linz, 30. September 2004  

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenSubprovisionenProvisionszahlungenVerträge zwischen nahen Angehörigenamtliches Kilometergeldtatsächliche Kostengeschätzte Kfz-AufwendungenKraftfahrzeugGeschäftsreise

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0597-L/02
Stammnummer
12754
Gültig
30.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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