Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0597-L/02
Anerkennung von Aufwendungen für Subprovisionen, Kraftfahrzeug und Reisen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-L/02vom 30.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
haben.
Solche Vergütungen stellen auch Vorwegbezüge dar,
die als Sonderbetriebseinnahmen bei den Einkünften des Gesellschafters zu
erfassen sind.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter wie z. B.
Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 sind in diesem
Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Werden solche Beträge im
Feststellungsbescheid nicht erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten
Bescheid (Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters) berücksichtigt
werden (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 11 zu § 188
und die dort zit. Lit. und Jud.).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass die Sonderbetriebseinnahmen der Bw. richtigerweise im
Feststellungsverfahren der Fa. P GesmbH & Co KEG berücksichtigt wurden.
Eine Erfassung in deren Einkommensteuerverfahren durfte nicht (nochmals)
erfolgen.
Dem Berufungsbegehren war daher in diesem Punkte
stattzugeben.
V) Geänderte
Mitteilungen:
Da infolge obiger Ausführungen eine Abänderung
der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999
nötig war, machte die Berufungsbehörde von dem ihr nach § 289
Abs. 2 BAO zustehenden Recht, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung
abzuändern, Gebrauch und verarbeitete die während des laufenden
Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit den Einkünften der Bw. aus den
Firmen P GesmbH & Co KEG und I GesmbH & Co KG eingelangten Mitteilungen
gemäß
§ 188 BAO, die ansonsten im Wege von
Bescheidänderungen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu
berücksichtigen gewesen wären.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass sich aus dem
Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 188, 252 und 295 BAO eine
unbedingte Bindungswirkung der Einkommensteuerbescheide an die Feststellung der
Höhe und der Art der Einkünfte in den entsprechenden
Feststellungsverfahren ergibt. Erfolgen Änderungen im
Feststellungsverfahren, so müssen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
die abgeleiteten Bescheide entsprechend geändert werden und können
Einwendungen gegen die Höhe und Art der Einkünfte nur im
Feststellungsverfahren, nicht jedoch im Einkommensteuerverfahren erhoben werden
(§ 252 Abs. 1 BAO).
Es waren daher die Beträge laut den während des
gegenständlichen Berufungsverfahrens eingelangten Mitteilungen in Ansatz zu
bringen. Dies betrifft sowohl die Höhe der Gewinnanteile als auch deren
Qualifikation hinsichtlich Ausgleichsfähigkeit oder Tarifbegünstigung
(siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 10 zu §
188).
Die Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb für die
berufungsgegenständlichen Jahren wurden demnach folgendermaßen
(Beträge in Schilling) ermittelt:
1998:
|
Vermittlungsprovisionen lt. Erkl.
|
150.000,--
|
KEG Gewinnvorwegbezug lt. BE
|
0,--
|
- Kfz-Aufwendungen lt. BE
|
- 82.545,--
|
- Diäten lt. Erstbescheid (unstrittig)
|
- 16.740,--
|
- Subprovisionen lt. BE
|
-
0,--
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb/
Einzelunternehmen
lt. BE
|
50.715,--
|
+ Gewinnanteil/Fa. P
GesmbH & Co KEG
lt.
Mitteilung vom 16. Jänner 2002
|
307.473,--
|
- Verlustanteil/Fa. I
GesmbH & Co KG
lt. Mitteilung
vom 7. Juni 2000
(nicht
ausgleichsfähig)
|
-
24.637,--
|
EINKÜNFTE AUS
GEWERBEBETRIEB
INSGESAMT
|
333.551,--
|
Davon nicht
ausgleichsfähig
|
24.637,--
1999:
|
Vermittlungsprovisionen
lt. Erkl.
|
100.000,--
|
-
Geschäftsanbahnungskosten lt. Erkl.
|
-
7.174,--
|
- Telefon lt.
Erkl.
|
-
7.098,--
|
-
Kfz-Aufwendungen lt. BE
|
-
85.158,--
|
- Diäten
lt. Erkl.
|
-
31.815,--
|
+
Zurechnung/Diäten lt. BE
|
+
4.489,--
|
+
Zurechnung/Eigenkonsum 1., 2.9.1999 lt. Erstbescheid (unstrittig)
|
+
520,--
|
-
Rechtsberatung lt. Erkl.
|
-
15.168,--
|
+
Nichtabzugsfähige Kosten lt. Erkl.
|
+
3.587,--
|
Einkünfte
aus
Gewerbebetrieb/
Einzelunternehmen
lt. BE
|
-
37.817,--
|
+
Gewinnanteil/Fa. P GesmbH & Co
KEG
lt Mitteilung vom 15. Februar
2002
|
618.600,--
|
+
Gewinnanteil/Fa. I GesmbH & Co
KG
lt. Mitteilung vom 8. Februar
2001
|
5.725,--
|
EINKÜNFTE
AUS GEWERBEBETRIEB INSGESAMT
|
586.508,--
|
Verlustausgleich
gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988
|
-5.725,--
Beilage:
2 Berechnungsblätter für 1998 und 1999 (jeweils in S und
€)
Linz,
30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-L/02
- Stammnummer
- 12754
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF