Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0597-L/02
Anerkennung von Aufwendungen für Subprovisionen, Kraftfahrzeug und Reisen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-L/02vom 30.09.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Firma G. Mayrhofer Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden: Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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467.119,-- S
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Einkommensteuer
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140.007,39 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-20.698,60 S
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119.309,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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8.670,52 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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573.822,-- S
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Einkommensteuer
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189.996,-- S
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189.996,-- S
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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13.807,55 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist bereits seit 1992 als Finanzkauffrau tätig
und bezog aus dieser Tätigkeit in den berufungsgegenständlichen Jahren
1998 und 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermittlungsprovisionen).
Die Berechnung des Einnahmenüberschusses aus dieser
Tätigkeit als Einzelunternehmerin stellte sie in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr
1998 folgendermaßen dar (Beträge in S):
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Betriebseinnahmen
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Vermittlungsprovision
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150.000,--
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KEG Gewinnvorwegbezug
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100.000,--
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250.000,--
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Betriebsausgaben
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Kilometergeld
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134.823,50
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Diäten
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17.850,--
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Subprovisionen
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60.000,--
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212.673,50
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Betriebsgewinn
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37.326,50
Neben diesen Einkünften
flossen der Bw. in den berufungsgegenständlichen Zeiträumen auch
Einkünfte - ebenfalls aus Gewerbebetrieb - aus einer
Beteiligung als Kommanditistin bei der Fa. P GesmbH & Co KEG zu. In
ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 wies sie einen
entsprechenden Gewinnanteil in Höhe von 305.163,-- S aus.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte die Bw. im
Rahmen des Veranlagungsverfahrens im Zusammenhang mit ihren Einkünften als
Einzelunternehmerin eine Aufstellung der betrieblich veranlassten Reisen
(Diäten und Kilometergelder) sowie vier Provisionsgutschriften betreffend
ihre Subprovisionsempfänger vor.
Bei sämtlichen mit 8. Oktober 1998 datierten
Provisionsgutschriften handelte es sich um von der Bw. verfasste, an den/die
jeweilige/n Provisionsempfänger/in adressierte Schreiben, wonach diese
für die Vermittlung von verschiedenen Versicherungsverträgen
beziehungsweise N Fond-Polizzen ein einmaliges Pauschalhonorar, mit dem auch
alle eventuellen Folgeprovisionen abgegolten sein sollten, in einer bestimmten
Höhe erhalten hätten. Laut Provisionsgutschrift wurde der
jeweilige Betrag gleichzeitig mit der Übergabe der betreffenden
Provisionsgutschrift in bar ausgefolgt.
Als Provisionsempfänger wurden folgende Personen mit
den daneben angeführten Beträgen ausgewiesen:
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Theresia B
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20.000,-- S
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Rudolf We
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10.000,-- S
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Christine Wa
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10.000,-- S
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Maria K
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20.000,-- S
Weiters legte die Bw.
Diäten- bzw. Kilometeraufstellungen vor. Da aus diesen eine
jährliche Kilometerleistung von 27.515 km und die Geltendmachung des
Kilometergeldes für sämtliche Fahrten hervorging, wurde die Bw. vom
Finanzamt in einem weiteren Vorhalt darauf hingewiesen, dass im Falle einer
überwiegenden (mehr als 50 %) betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges
die Geltendmachung des Kilometergeldes nicht mehr zulässig wäre. Es
könnten diesfalls nur die tatsächlichen KFZ-Kosten geltend gemacht
werden. Da auf Grund der hohen Kilometerleistung angenommen werden könne,
dass die Bw. ihr Fahrzeug überwiegend betrieblich nutze, werde sie um
Bekanntgabe der tatsächlichen KFZ-Kosten und belegmäßigen
Nachweis ersucht.
In Reaktion auf diesen Vorhalt teilte die Bw. mit, dass sie
bei ihren betrieblichen Fahrten nicht immer mit dem gleichen Auto unterwegs
gewesen wäre, weshalb es nicht möglich wäre, die
tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Bezüglich der Subprovisionen veranlasste das Finanzamt
eine Einvernahme der Provisionsempfänger durch ein Organ der
Betriebsprüfungsabteilung. Am 8. September 1999 machten die
betreffenden Personen folgende Aussagen:
Maria
K
Maria K gab an, dass sie keinerlei
Versicherungsverträge vermittelt und daher auch keine Provisionen erhalten
hätte. Dies gelte für 1998 und die Jahre vorher. Sie hätte
außerdem den Empfang der Provisionen nie bestätigt.
Theresia
B
(Schwiegermutter der
Bw.)
Auch sie gab an, dass sie keinerlei Versicherungen
vermittelt und keine Provisionen erhalten hätte. Da sie 1998 neue Fenster
bekommen hätte, hätte die Bw. einen Betrag von 20.000,-- S dazu
gezahlt. Versicherungsprovisionen hätte sie von der Bw. aber nie erhalten.
Christine
Wa
Christine Wa gab an, dass sie 1997 und 1998 Adressen und
Namen an die Bw. vermittelt hätte. Ob Versicherungsabschlüsse
durchgeführt worden wären, könne sie aber nicht sagen. Sie konnte
und wollte keine Namen und Adressen nennen, blieb aber dabei, dass sie 1997 und
1998 von der Bw. je 10.000,-- in bar erhalten hätte.
Rudolf
We
Rudolf We gab an, dass er für die Vermittlung von
Versicherungsverträgen 1998 eine Provision in Höhe von 10.000,-- von
der Bw. in bar erhalten hätte. Namen und Adressen der vermittelten Personen
wollte er nicht bekannt geben.
Unter Berufung auf die obigen Aussagen sowie die Tatsache,
dass durch die Verweigerung der Namensnennung vermittelter Versicherungskunden
durch Christine Wa und Rudolf We deren Aussagen unglaubwürdig wären,
anerkannte das Finanzamt im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr
1998 vom 18. Oktober 1999 die von der Bw. geltend gemachten
Subprovisionen in Höhe von 60.000,-- S nicht als
Betriebsausgaben. Ebenso korrigierte es die Diäten geringfügig
um jene Beträge, die für Fahrten nach Wien ab dem 16. Tag
anfielen. Schließlich wurden die tatsächlichen Kosten pro
Kilometer mit 2,-- S im Schätzungswege ermittelt, da eine Absetzung
für Abnutzung, welche im Kilometergeld enthalten wäre, nur für
ein eigenes Fahrzeug zustünde, während die Bw. die betrieblichen
Fahrten laut eigenen Angaben mit verschiedenen Fahrzeugen unternommen und die
tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen hätte.
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1998 erhob die Pflichtige
Berufung und begründete diese durch
ihren steuerlichen Vertreter nach erfolgter Einsichtnahme in die
Einvernahmeprotokolle folgendermaßen:
Vor allem wurde noch einmal betont, dass sie allen
vier von ihr benannten Provisionsempfängern
Subprovisionen für die Nennung von
Namen bezahlt hätte. Wieso in den Fällen betreffend Maria K und
Theresia B im Zuge der mündlichen Einvernahme von diesen die
Provisionszahlungen nicht bestätigt worden wären, sei ihr völlig
unverständlich.
Im Falle der Maria K könnte es sein, dass
diese aus Gründen der Angst vor den Erhebungsbeamten bzw. allgemein aus
Angst gegenüber dem Finanzamt und somit unter psychischem Druck den Empfang
dieser Provisionszahlung nicht bestätigen hätte wollen. Maria K
hätte für die Nennung von Namen, im konkreten Fall für die
Nennung von Walter und Ulrike P, R, eine Zahlung erhalten.
Bei Theresia B dürfte es offensichtlich im
Zuge der mündlichen Einvernahme durch den Erhebungsbeamten zu einem
Interpretationsproblem der von ihr getätigten Aussage gekommen sein. Bei
der Akteneinsicht in das schriftliche Einvernahmeprotokoll wäre
festgestellt worden, dass Frau B sehr wohl den Empfang eines Betrages in
Höhe von 20.000,00 S bestätigt hätte, diesen aber vielleicht
irrtümlich mit der Zahlung von Wohnungsfenstern in Zusammenhang gebracht
hätte. Im schriftlichen Einvernahmeprotokoll wäre
ausgeführt worden, dass Theresia B angebe, dass sie keine Versicherungen
vermittelt hätte und keine Provisionen erhalten hätte. Da Theresia B
neue Fenster bekommen hätte, hätte die Bw. einen Betrag von
20.000,00 S dazugezahlt. Versicherungsprovisionen hätte Theresia B von
ihr nicht erhalten. Aufgrund dieser Aussage, insbesondere wegen
Bestätigung einer Zahlung, wäre Theresia B vom steuerlichen Vertreter
eingeladen worden, diese im Zuge der mündlichen Einvernahme gegenüber
dem Erhebungsbeamten gemachte Aussage nochmals zu relativieren. Sie
hätte bestätigt, dass sie keine Versicherungen vermittelt und auch
keine Provisionen erhalten hätte. Im gleichen Atemzug habe sie aber auch
betont, dass sie sehr wohl Namen bekannt gegeben hätte, mit denen unter
Umständen ein Versicherungsabschluss getätigt hätte werden
können. In weiterer Folge hätte Theresia B diese Namen genannt:
Annemarie F, U, und Maximilian T, P. Sie hätte auch betont, dass
sie dafür einen Geldbetrag in Höhe von 20.000,00 S erhalten
hätte, welcher von ihr in weiterer Folge für die Zahlung von
Wohnungsfenstern verwendet worden wäre. Abschließend
hätte sie nochmals bemerkt, dass diese Zahlung für sie keine
Provisionszahlung dargestellt hätte, sondern lediglich eine Zahlung
für die Nennung von Namen.
Sowohl Christine Wa als auch Rudolf We
hätten, wie bereits erwähnt, im Zuge der mündlichen Einvernahme
keine Namen von vermittelten Versicherungen bekannt gegeben. Wie bereits in den
beiden ersten Fällen sei auch hier grundsätzlich davon auszugehen,
dass direkt keine Versicherungsverträge vermittelt worden, sondern wie in
den meisten Fällen üblich, eventuell für die Bw. im Hinblick auf
einen möglichen Kaufabschluss interessante Namen genannt worden wären.
In drei Fällen wäre es dann
tatsächlich zu einem Kaufabschluss gekommen, sodass schlussendlich sowohl
an Christine Wa als auch an Rudolf We eine Zahlung in Höhe von je
10.000,00 S geflossen wäre. Rudolf We hätte dieses
Nenngeld für die Bekanntgabe von Herbert M, W, Christine Wa diese Zahlung
für die Bekanntgabe von Walter W, W, und Herbert R, R, bekommen.
Die Erstellung der Einkommensteuererklärung
wäre von der Bw. persönlich vorgenommen worden. Im Zuge der Erstellung
dieser Erklärung wäre irrtümlich unter den Einnahmen ein
"Gewinnvorwegbezug KEG" in Höhe von
100.000,00 S angesetzt worden. Gleichzeitig wäre in der Erklärung
unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Beteiligte an der Firma P
GesmbH & Co KEG ein Betrag in Höhe von 305.163,00 S angesetzt
worden. In diesem Betrag wäre konsequenterweise der Gewinnvorwegbezug in
Höhe von 100.000,00 S bereits inkludiert gewesen, was im
Jahresabschluss der Firma P in der Beilage "steuerliches Ergebnis der
Gesellschafter" ebenfalls dokumentiert sei. Der Gewinnvorwegbezug an
dieser Gesellschaft wäre somit irrtümlicherweise "doppelt"
erklärt worden.
In der Einkommensteuererklärung wäre
für das Jahr 1998 auch Kilometergeld
in Höhe von 134.823,50 S beantragt worden. Im Zuge der
Veranlagung wäre das beantragte Kilometergeld nur mit 2,00 S pro
gefahrenem Kilometer anerkannt worden, da laut Begründung des Finanzamtes
die betrieblichen Fahrten mit verschiedenen Fahrzeugen unternommen worden
wären. Das Finanzamt führe in seiner Begründung weiters aus, dass
eine Absetzung für Abnutzung nur für ein eigenes Fahrzeug
zustünde, und die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen hätten
werden können. Es wären somit die Kfz-Kosten im Schätzungswege zu
ermitteln. Schlussendlich werde noch ausgeführt, dass auch das Fahrtenbuch
nicht ordnungsgemäß geführt worden wäre. Die vom
Finanzamt eingeschlagene Vorgangsweise bezüglich Behandlung der Kfz-Kosten
entspreche in keiner Weise der Verwaltungsübung. Bei der Verrechnung von
steuergesetzlich geregelten Kostenersätzen wie eben beim "Amtlichen
Kilometergeld" sei es völlig unbeachtlich, in wessen zivilrechtlichem
Eigentum sich das Fahrzeug befände. Im gegenständlichen Fall
hätte die Bw. mit drei verschiedenen Fahrzeugen betriebliche Fahrten
durchgeführt, wobei keines dieser Fahrzeuge in ihrem zivilrechtlichen
Eigentum gestanden hätte.
Die zivilrechtlichen Eigentümer dieser von
ihr genutzten Fahrzeuge wären folgende Personen gewesen: 1. B
Gerhard, PKW Mazda 626 2. We Rudolf, PKW VW Passat 3. D Albert,
PKW Mazda 323
Diese vorgenannten Personen hätten der Bw.
die Fahrzeuge gegen Ersatz des amtlichen Kilometergeldes in Höhe von
4,90 S zur Verfügung gestellt, wobei von allen Kfz-Besitzern eine
monatliche Abrechnung an sie gelegt worden wäre. Sie hätte an diese
Kfz-Besitzer den jeweiligen Kostenersatz laut Kostenverrechnung bar bezahlt und
somit auch die im amtlichen Kilometergeld enthaltene Afa-Komponente an die
zivilrechtlichen Kfz-Eigentümer in Form einer Zahlung ersetzen müssen.
Die von den Kfz-Besitzern gelegten Kostenverrechnungen würden diesem
Schreiben beiliegen.
Aufgrund der obigen Ausführungen würde
Folgendes beantragt: 1. Die Anerkennung der geltend gemachten
Subprovisionen in Höhe von 60.000,00 S als Betriebsausgaben, 2.
das Ausscheiden des KEG-Gewinnvorwegbezuges in Höhe von 100.000,00 S
aus den erklärten Einkünften infolge Doppelerfassung, 3. die
Anerkennung der geltend gemachten Kfz-Kosten in Höhe von 134.823,50 S.
Dem Berufungsschreiben wurden 12 an die Bw. gerichtete
Rechnungen des Gatten der Bw. Gerhard B über den Kostenersatz für den
Mazda 626 für jeweils einen Monat des Jahres 1998
beigelegt. Die an Gerhard B in bar geleisteten Kostenersätze
für die Nutzung des PKW Mazda 626 beliefen sich demnach auf insgesamt
122.039,40 S, das entspricht einer Kilometerleistung von 24.906 km und
einem Kilometergeld von 4,90 S pro Kilometer. Weiters wurden zwei
Rechnungen des Albert D an die Bw. über einen Kostenersatz für die
Benutzung des PKW Mazda 323 am 10. Jänner (Judenburg; 481 km)
sowie am 9. Dezember (Kufstein; 526 km) 1998 über insgesamt
4.934,30 S vorgelegt. Auch diese Beträge waren in bar ausgefolgt
worden und entsprachen einer Kilometerleistung von 1.007 km bei einem
Kilometergeld von 4,90 S pro Kilometer. Schließlich wurden
auch drei Rechnungen des Rudolf We an die Bw. über den Kostenersatz
für dessen VW Passat für die Zeiträume März, April und Juni
1998 im Gesamtausmaß von 7.849,80 S (Zahlung ebenfalls in bar)
vorgelegt. Diese entsprachen einer Kilometerleistung von 1.602 km (28.3.
München - 561 km; 25.4. Katzelsdorf - 570 km; 20.6. Wien
- 471 km) bei einem Kilometergeld von ebenfalls 4,90 S pro gefahrenem
Kilometer.
Mit Vorlagebericht vom 9.
März 2000 wurde die gegenständliche Berufung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Juni 2000 langte beim Finanzamt eine
Mitteilung des Finanzamtes L vom
7. Juni 2000
über die Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Fa. I
GesmbH & Co KG gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
1998 ein. Aus dieser ging ein
Anteil der Bw. am laufenden Verlust der Firma im Jahr 1998 in Höhe von
24.637,00 S hervor. Dieser war laut Mitteilung zur Gänze nicht
ausgleichsfähig.
Weiters langte im Jänner 2002 beim Finanzamt eine
geänderte Mitteilung des
Finanzamtes L vom 16. Jänner
2002
über die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO der Fa. P
GesmbH & Co KEG für das Jahr
1998 ein, laut welcher sich der Anteil
der Bw. an deren Einkünften auf 22.344,93 € bzw. 307.473,-- S
belief.
Während des laufenden Berufungsverfahrens wurde die
Bw. vom Finanzamt auch zur Einkommensteuer
für das Jahr 1999 veranlagt.
In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr
1999 stellte sie die Berechnung des Einnahmenüberschusses
folgendermaßen dar (Beträge in S):
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Betriebseinnahmen
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Vermittlungsprovisionen
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100.000,--
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100.000,--
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Betriebsausgaben
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Geschäftsanbahnungsspesen
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7.174,--
|
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Telefon
|
7.097,94
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Kilometergeld
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139.091,40
|
|
Diäten
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31.815,--
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Rechtsberatung
|
15.168,--
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Nicht abziehbare Kosten
|
- 3.587,--
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|
196.759,39
|
Betriebsgewinn
|
|
-
96.759,39
Analog zum Vorjahr korrigierte
das Finanzamt den Ansatz des Kilometergeldes, indem es pro gefahrenem Kilometer
2,-- S schätzte. Bei einer Kilometeranzahl von 28.386 km im Jahr 1999
entsprach dies einem korrigierten Abzugsposten von 56.772,-- S gegenüber
bisher 139.091,40 S (28.386 km x 4,90 S).
Außerdem wurde nach Prüfung der Km- und
Diätenaufstellung das Betriebsergebnis im Hinblick auf die Nichtanerkennung
von zwei dreitägigen Aufenthalten in
Kitzbühel um folgende Beträge (in S) erhöht:
|
Diäten 8. - 10. Februar 1999
|
1.080,--
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Diäten 10. - 12. Dezember 1999 (29
Stunden)
|
870,--
|
KM-Geld 8. - 10. Februar 1999
|
1.032,--
|
KM-Geld 10. - 12. Dezember 1999 (518
km)
|
1.036,--
|
Hotelrechnung 8. - 10. Februar 1999
|
2.410,--
|
Hotelrechnung und Eigenkonsum 10. - 12.
Dezember 1999
|
2.065,--
Ebenso wurde der Aufwand
für Eigenkonsum in einem Hotel-Cafe in Wien laut Rechnung vom
2. September 1999 in Höhe von 520,-- S nicht anerkannt.
Daneben wurde auch der Anteil am
Betriebsergebnis der Fa. P GesmbH & Co
KEG in Höhe von 618.600,-- S in Ansatz gebracht; dieser wurde in der
Mitteilung des Finanzamtes L vom
15. Februar 2002
über die
Feststellung der Einkünfte dieser Firma bestätigt.
Tarifbegünstigte Einkünfte gingen aus dieser Mitteilung nicht hervor,
während die ursprüngliche Bestätigung der Firma P GesmbH & Co
KEG auf die Bw. entfallende gemäß
§ 37 EStG begünstigte
Einkünfte in Höhe von 13.463,-- S ausgewiesen hatte, welche auch im
angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden waren.
Die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für die beiden Kitzbühel-Aufenthalte vom 8. bis
10. Februar 1999 sowie vom 10. bis 12. Dezember 1999 wurde damit
begründet, dass eine private Mitveranlassung anzunehmen
wäre. Die Bw. hatte für die beiden Aufenthalte nämlich
Rechnungen des Hotels T in Kitzbühel vorgelegt, wonach sie im Februar von
einer Person (Geltendmachung von nur 1.205,-- S, das entspricht der Hälfte
der Aufwendungen, als Betriebsausgaben) und im Dezember von zwei Personen
begleitet worden war (Geltendmachung von nur 2.065,-- S, das entspricht einem
Drittel der Aufwendungen, als Betriebsausgaben). Als Grund des
Aufenthaltes hatte sie für Februar die ausschließlich
Kundenakquisition und -betreuung (z. B. von Michaela K und Hannelore W)
angeführt; im Dezember waren nach ihren Angaben allgemeine
Bürotätigkeiten zu erledigen.
Mit Schreiben vom 3. November
2000 erhob die Pflichtige auch Berufung
gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
und begehrte die Anerkennung der Kilometergelder laut Erklärung
sowie der Aufwendungen für die beiden genannten Aufenthalte in
Kitzbühel. Hinsichtlich der Kilometergelder verwies sie auf ihr
Berufungsschreiben betreffend das Jahr 1998. Im Zusammenhang mit den
Fahrten nach Kitzbühel betonte sie nochmals, dass diese
ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient und nicht die geringste
private Veranlassung gehabt hätten.
Aus der im Akt aufliegenden
Kilometer- bzw. Diätenaufstellung ist ersichtlich, dass die Bw. außer
zu den strittigen Terminen auch im April (27. April - 1 Tag) und August (7. bis
8. August - 2 Tage inklusive Nächtigung) 1999 Reisen nach
Kitzbühel unternommen hatte.
Im Februar 2001 langte beim
Finanzamt eine Mitteilung des
Finanzamtes L vom 8. Februar
2001
über die Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO der Fa.
I GesmbH & Co KG für das
Jahr 1999 ein, wonach sich der Anteil
der Bw. an deren Einkünften auf einen laufenden Gewinn in Höhe von
5.725,-- S belief.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 1999 wurde mit
Vorlagebericht vom 27. Februar
2001 ebenfalls an die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni 2002, BGBl. I Nr. 97/2002,
(Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der
"Unabhängige Finanzsenat"
errichtet (Art. I UFSG).
Gemäß
§ 260 iVm
§ 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat sei 1. Jänner 2003 über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter
fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie die
gegenständlichen - der "Unabhängige Finanzsenat" zu
entscheiden.
Von der der zuständigen Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates wurde in der Folge zunächst Einsicht in den
Akt des Finanzamtes L betreffend die Firma P GesmbH & Co KEG
genommen.
Die Behauptung der Bw., dass
der Vorwegbezug in Höhe von 100.000,-- S bereits im Rahmen des
Kommanditgewinnanteiles in Höhe von insgesamt 305.163,-- S erfasst
worden wäre, wurde dadurch bestätigt.
Aus dem Veranlagungsakt der Bw.
geht hervor, dass sie schon in den Jahren 1996 und 1997 Vermittlungsprovisionen
an Christine Wa geleistet hatte. Diese beliefen sich laut den im Akt erliegenden
Belegen über "Vermittlungsprovision" auf jährlich 9.600,--
S (Auszahlung jeweils in bar).
Im Vorhaltswege
wurde die Bw. schließlich noch zur Beantwortung von sich zu den
einzelnen Berufungspunkten ergebenden Fragen ersucht.
Daraus ergaben sich folgende zusätzliche
Erkenntnisse:
I) Zu den
Subprovisionen:
Auf die Frage, wie und nach welchen Kriterien die
Höhe der Provisionen in Höhe von jeweils 10.000,-- S an Rudolf We und
Christine Wa ermittelt worden wäre, gab die Bw. an, dass es sich bei diesen
Provisionszahlungen um im Vorhinein mündlich fixierte Honorarvereinbarungen
für die Vermittlung von Neukunden gehandelt hätte. Diese Provisionen
wären pauschal, analog zu den von ihr selbst erhaltenen Provisionen
festgesetzt worden.
Rudolf We wäre der Bruder der Bw., mit
Christine Wa wäre sie weder verwandt noch verschwägert.
Schriftliche Vereinbarungen mit den beiden
Personen bestünden nicht. Bei diesen Vermittlungen hätte es sich um
ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft für Christine Wa und Rudolf We
gehandelt. Eine weitere aktive Geschäftsbeziehung mit beiden hätte
nicht bestanden bzw. bestünde nicht.
II) Zu den
Kilometergeldern:
Der auf ihren Gatten zugelassene Mazda 626
wäre überwiegend von ihr, aber auch von ihrem Ehemann genutzt
worden.
Ihr Ehegatte hätte zusätzlich in den
angegebenen Jahren einen Passat Kombi und einen 5er BMW zur Verfügung
gehabt.
Wenn er den Mazda 626 in den Jahren 1998 und 1999
benützt hätte, dann wäre dies ausschließlich privat
erfolgt. Dieses Auto wäre in diesen Jahren von ihm nicht betrieblich
genutzt und somit auch keine Kilometergelder als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben geltend gemacht worden.
Sie selbst hätte ihre Privatfahrten generell
mit dem Mazda 626 unternommen.
Das Ersuchen um eine lückenlose Aufstellung
der Nutzung des Mazda 626 in den Jahren 1998 und 1999 (jährliche
KM-Leistung/privat; jährliche KM-Leistung/betrieblich bzw. beruflich/Gatte;
jährliche KM-Leistung/privat/Bw. bzw. betrieblich/Bw.) beantwortete die Bw.
folgendermaßen:
Eine genaue Verifizierung ihrer jährlichen
privaten bzw. betrieblichen Kilometerleistungen bzw. jener des Gatten lasse
sich im Nachhinein nur mehr sehr schwer feststellen. Die
Gesamtjahreskilometerleistung in den Jahren 1998 und 1999 dürfte sich auf
74.500 km belaufen haben, da das Auto, wie sie sich erinnern könne, im Jahr
1999 mit einer Gesamtkilometerleistung von rund 195.000 km verkauft worden
wäre. Wenn man davon ausginge, dass sie im Jahr 1998 in etwa 24.900 km
geschäftlich geltend gemacht hätte, so dürften sich die
Privatfahrten auf cirka 27.000 km belaufen haben. Im Jahr 1999 hätte sie
rund 10.600 km geltend gemacht, die Privatfahrten dürften sich also auf
etwa 12.000 km belaufen haben.
Eindeutige Belege, aus denen die jährliche
Kilometerleistung der Jahre 1998 und 1999 hervorginge, lägen nicht
vor.
Eine schriftliche Vereinbarung, mit der ihr Gatte
ihr den Mazda 626 zur Verfügung gestellt hätte, gebe es nicht, da es
sich um eine gemeinschaftliche Nutzungsmöglichkeit gehandelt hätte,
wobei nur einer von den Eheleuten als zivilrechtlicher Eigentümer des
Fahrzeuges aufscheinen hätte können.
Die Zulassungsbehörde könne jederzeit
bestätigen, dass sich der Mazda 626 zum gegenständlichen Zeitpunkt im
Besitz ihres Gatten befunden hätte. Ihr lägen aber leider keine
Unterlagen diesbezüglich mehr vor, da sowohl der Typen- als auch der
Zulassungsschein bei Verkauf des Fahrzeuges abgegeben worden
wären.
Da der Mazda 626 von ihrem Gatten weder beruflich
noch betrieblich genutzt worden wäre, gäbe es auch keine definitiven
Aufstellungen über laufende Betriebskosten des Fahrzeuges.
III) Zu den
Reisen/Kitzbühel 1999:
Wie dem Finanzamt bereits mitgeteilt worden bzw.
aus den Reiseunterlagen ersichtlich wäre, hätte der Aufenthalt in
Kitzbühel vom 8. bis 10. Februar ausschließlich der Kundenakquisition
bzw. -betreuung gedient. Der Aufenthalt vom 10. bis 12. Dezember 1999
wäre ebenfalls für Zwecke der Kundenbetreuung erfolgt bzw. hätte
sie zu diesem Zeitpunkt auch diverse allgemeine
Büroaushilfstätigkeiten im Büro der Firma P in Kitzbühel zu
erledigen gehabt.
Beim Aufenthalt in Kitzbühel vom 10. bis 12.
Dezember 1999 wäre sie von ihrer Tochter Birgit und ihrer Mutter begleitet
worden. Beide hätten sie im Zusammenhang mit den Büroaktivitäten
dementsprechend unterstützt und an Stelle einer zusätzlichen
Honorarleistung wären deren Konsumation bzw. Hotelrechnung von ihr
beglichen worden. Eine weitere Vergütung hätte es nicht
gegeben.
Bei ihrem ersten Termin wären also
hauptsächlich Kundenakquisition und Kundenbetreuungen vorgenommen worden,
die allesamt als Auswärtstermine abgehalten worden wären. Beim zweiten
Aufenthalt hätten Bürotätigkeit bzw. Aufbereitungsarbeiten
für weitere Akquisitonen überwogen. Die betriebliche Tätigkeit
wäre in den gegenständlichen Zeiträumen von ca. 9 bis 17 Uhr
durchgeführt worden.
Aus ihren Aufenthalten in
Kitzbühel wäre unter anderem der Vertrag von Michaela K
hervorgegangen. Weiters hätte sie die Betreuung von Hannelore W
übernommen. Die nicht erfolgreichen Kundenakquisitionen wäre leider
nicht weiters dokumentiert worden.
Der Vorhaltsbeantwortung legte
die Bw. Kopien der Polizzen der beiden genannten Versicherungsnehmerinnen bei.
Demnach begann der Versicherungsschutz von Michaela K mit 1.1.2000, jener von
Hannelore W hatte schon mit 1.2.1997 begonnen.
In
Punkt IV des Vorhaltes hatte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zum
"Gewinnvorwegbezug KEG" der
Bw. mitgeteilt, dass die Einsichtnahme in den Akt der Firma P GesmbH & Co
KEG ihre diesbezüglichen Berufungsausführungen bestätigt
hätten.
Anlässlich zweier
Telefonate mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. wurde die Einbeziehung des
Kraftfahrzeuges mit der Marke "Mazda 626" in das
Betriebsvermögen der Bw. zur Debatte gestellt, zumal eine betriebliche
KM-Leistung von cirka 25.000 km, um nicht zu einer überwiegenden
betrieblichen Nutzung zu gelangen, eine private KM-Leistung von über
25.000 km bedingen würde, was aber wiederum bei drei im Haushalt
vorhandenen Autos (BMW, Passat Kombi, Mazda 525) kaum vorstellbar
wäre. Der steuerliche Vertreter der Bw. erklärte in diesem
Zusammenhang (Telefonat vom 22. Juni 2004), dass eine Schätzung der
tatsächlichen Aufwendungen für den Mazda 626 in Höhe von 3,-- S
pro gefahrenem Kilometer nach den allgemeinen Erfahrungswerten als Untergrenze
angemessen erschiene.
Die Ergebnisse des Vorhaltsverfahrens wurden in der Folge
durch Übersendung von Kopien der entsprechenden Unterlagen der Amtspartei
mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Diese teilte mit, dass gegen eine Schätzung der
Kilometergelder mit 3,-- S/km keine Einwendungen bestünden. In Bezug
auf die übrigen Berufungspunkte wies sie auf das Erfordernis der
tatsächlichen Nachweisführung hinsichtlich der betrieblichen
Veranlassung hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Zu den
"Subprovisionen" (1998):
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Auch Provisionen begründen Betriebsausgaben, sofern
die Zahlung betrieblich begründet ist.
Deren betriebliche Veranlassung ist allerdings - wie
auch jene aller anderen Betriebsausgaben - durch den Pflichtigen
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall hatte die Bw. für das
Jahr 1998 im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Einzelunternehmerin
"Subprovisionszahlungen" in Höhe von 60.000,-- S als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Zum Nachweis hiefür legte sie vier
Provisionsgutschriften (jeweils zwei über 20.000,-- S und zwei über
10.000,-- S) vor, aus denen hervorgeht, dass die darin genannten Personen
"für die Vermittlung von verschiedenen Versicherungsverträgen
beziehungsweise N Fond-Polizzen ein einmaliges Pauschalhonorar, mit dem auch
alle eventuellen Folgeprovisionen abgegolten" sein sollten, erhalten
hätten. Der Betrag war laut Vermerk auf den Provisionsgutschriften
jeweils in bar ausgefolgt worden.
Da die Provisionsgutschriften in Form von Eigenbelegen
verfasst waren und keinerlei eigenhändige Unterschrift des jeweiligen
Vertragspartners (der jeweiligen Vertragspartnerin) enthielten, entschloss sich
die Abgabenbehörde erster Instanz zur Einvernahme der betroffenen
Personen.
Dabei ergab sich folgendes Bild: Jenen beiden
Vertragspartnerinnen, die laut Belegen die jeweils höheren
Provisionsbeträge (20.000,-- S) erhalten hatten, war von einem Zufluss
solcher Provisionen nichts bekannt, während jene beiden Personen, die die
jeweils geringeren Beträge in Höhe von 10.000,-- S erhalten hatten,
zwar einen solchen Zufluss bestätigten, aber keine näheren Aussagen zu
diesen Vertragsbeziehungen machen konnten oder wollten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Finanzamt von
mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen
anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132; VwGH 26.9.1990, 89/13/0239).
Auf Grund des Umstandes, dass weder von den
Provisionsempfängern unterschriebene Belege vorlagen und deren Aussagen die
Provisionsflüsse zum Großteil nicht bestätigten bzw. zum anderen
Teil deren Fluss auf Grund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Aussagen nur
fragwürdig erscheinen ließen, sprachen die Gegebenheiten im
gegenständlichen Fall - darin musste dem Finanzamt zugestimmt werden
- gegen eine Anerkennung der geltend gemachten
Provisionszahlungen.
Die Bw. relativierte nun in ihrer Berufungsschrift die
Aussagen der Provisionsempfänger(innen), indem sie auf mögliche
Ängste bzw. Missverständnisse anlässlich der Einvernahmen hinwies
und Namen, die von den betreffenden Personen nicht genannt werden konnten bzw.
wollten, anführte.
Diese Argumente vermögen aber jene Zweifel, die sich
aus dem Gesamtbild der Befragung aller Provisionsempfänger(innen) ergeben,
nicht zu entkräften, gab es doch nicht eine Aussage, die einen objektiv
nachvollziehbaren Provisionsfluss bestätigte.
Vor allem stellt sich die Frage, warum die Empfänger
nicht erläutern konnten bzw. wollten, wofür sie die Provisionen
konkret erhielten.
Abgesehen davon hätten allfällige
Provisionszahlungen an die nahen Angehörigen der Bw. (Theresia B, Rudolf
We) schon allein auf Grund einer Prüfung nach den in den letzten
Jahrzehnten von Judikatur und Lehre herausgearbeiteten Kriterien zur Problematik
der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht
anerkannt werden können, da - wie die Bw. in ihrer
Vorhaltsbeantwortung einräumte - weder schriftliche Vereinbarungen
vorlagen und die Geldübergabe in bar erfolgt war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof können
Verträge zwischen nahen Angehörigen jedoch nur anerkannt werden, wenn
sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (siehe Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2. Aufl., Wien
1985, S. 101f und die dort zit.
Judikatur).
Im gegenständlichen Fall fehlte
es sowohl mangels Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung und eines
entsprechenden nach außen hin ersichtlichen Geldflusses an der
ausreichenden Transparenz nach außen als auch am eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Vertragsinhalt, wenn die Schwiegermutter
einerseits selbst die Zahlung mit einem Zuschuss zur Zahlung für ihre neuen
Fenster verwechselt und andererseits der Bruder keine genauen Auskünfte
über seine konkrete Leistung zu geben vermag.
Dass Maria K aus Furcht vor dem Erhebungsorgan den Empfang
der Provision geleugnet hätte, erscheint schon allein auf Grund der
Klarheit ihrer Aussage nicht glaubhaft. Zumindest besteht auf Grund des
Gesamtbildes des Befragungsergebnisses kein Grund, an ihrer Aussage zu
zweifeln. Allein die nachträgliche Nennung von Namen, die sie
angeblich vermittelt hat, kann an dieser Sichtweise nichts ändern, da im
Nachhinein kaum verifizierbar sein wird, ob der Versicherungsabschluss auf Grund
der bloßen Namensnennung von Personen, die ohnehin in der Nähe der
Bw. wohnen, (um eine leichter nachzuvollziehende konkrete Vermittlungsleistung
handelte es sich ja laut Bw. nicht !) seitens der Frau Maria K zu Stande
gekommen ist.
Was nun vor allem die Provisionszahlung/Christine Wa
anlangt, so ergab sich in diesem Zusammenhang schon allein daraus eine
Ungereimtheit, dass die Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung deren Dienstleistung
als "einmaliges Gelegenheitsgeschäft" bezeichnete, während
sie laut im Akt erliegenden Provisionsgutschriften offenbar schon seit 1996 in
Geschäftsbeziehungen mit Christine Wa gestanden hatte (Provisionen 1996 und
1997 jeweils 9.600,-- S). Nach ho. Ansicht müsste man hier
jedenfalls schon von einer weiteren aktiven Geschäftsbeziehung sprechen,
über die Christine Wa als befragte Auskunftsperson nähere Angaben zu
machen im Stande gewesen sein müsste. Zumindest hätte diesfalls nach
allgemeinen Erfahrungswerten bereits eine nähere Bestimmung des Leistungs-
und Entgeltsumfanges erfolgen müssen, was offenbar - wie die Bw.
ausführt - nicht passiert war. Die "Nennung von allfällig
interessanten Namen" als Basis für eine mehrjährige
Geschäftsbeziehung erscheint nicht ausreichend, um eine entsprechende
Glaubhaftigkeit zu begründen. Dies vor allem auch im Zusammenhang mit den
Aussagen der übrigen Provisionsempfänger(innen), von denen - wie
bereits ausgeführt - keine einzige einen objektiv nachvollziehbaren
Nachweis für eine tatsächlich als "Provision" zu wertende
Zahlung darzustellen vermochte.
Die berufungsgegenständlichen Provisionszahlungen
konnten sohin einerseits zum Teil in Anwendung der eindeutigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu den Erfordernissen der Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen, andererseits im Rahmen der
freien Beweiswürdigung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
II) Zu den
Kilometergeldern:
Nach der eingangs zitierten Definition des § 4 Abs. 4
EstG 1988 können auch Aufwendungen für ein betrieblich genutztes
Kraftfahrzeug insoweit als Betriebsausgaben anerkannt werden, als sie durch den
Betrieb veranlasst sind.
Ist das Kraftfahrzeug nicht Bestandteil des
Betriebsvermögens, können diese entweder unter Heranziehung des
amtlichen Kilometergeldes geschätzt oder die auf das betriebliche
Nutzungsausmaß entfallenden tatsächlichen anteiligen Fahrzeugkosten
geltend gemacht werden. Wenn das Fahrzeug hingegen zum
Betriebsvermögen gehört, können
nur die auf die betriebliche Verwendung
entfallenden tatsächlichen Kosten
abgesetzt werden (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EstG 1988,
Wien 1993, Tz 39 zu § 4, Stichwort
"Kraftfahrzeugkosten").
Im gegenständlichen Fall machte die Bw. für ihre
betrieblichen Fahrten das Kilometergeld geltend.
Das Finanzamt anerkannte die Kilometergelder jedoch mit der
Begründung, dass die Pflichtige die Fahrten nicht mit einem eigenen Auto
durchgeführt hätte, nicht, sondern brachte schätzungsweise 2,--
S/km in Ansatz.
Der Bw. ist nun darin zuzustimmen, dass -
insbesonders auch im Hinblick auf die neuere Verwaltungspraxis - im Falle
eines Kostenersatzes in Höhe des Kilometergeldes an den Eigentümer des
Kraftfahrzeuges auch die Afa-Komponente abgegolten ist. Die Bw. legte
auch Belege über solche Kostenersätze vor.
In Bezug auf die Nutzung des Mazda 626, der offiziell auf
den Gatten der Bw. angemeldet war, drängte sich jedoch zunächst in
objektiver Betrachtungsweise schon allein im Hinblick auf die Höhe der
betrieblichen Kilometerleistung der Bw. unbedingt der Schluss auf, dass dieses
Auto nach der im Abgabenrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise
tatsächlich der Bw. zuzurechnen wäre.
Diese Schlussfolgerung wurde schließlich auch durch
die Antworten der Bw. im Vorhaltsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
untermauert, wenn sie darin eingestanden hat, dass keine schriftliche
Vereinbarung mit dem Ehegatten bezüglich Nutzung des Kraftfahrzeuges
bestanden hätte, da es sich ohnehin um eine gemeinschaftliche
Nutzungsmöglichkeit gehandelt hätte und von den Eheleuten als
zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges nur einer aufscheinen hätte
können, und dass dem Ehegatten zwei andere Autos - ein Passat Kombi
und ein 5er-BMW - zur Verfügung gestanden hätten.
Diese Aussagen bestätigen auch die allgemeine
Lebenserfahrung, wonach bei Ehegatten in vielen Fällen die Anmeldung der
Kraftfahrzeuge auf einen der beiden Ehepartner nicht nach dem tatsächlichen
wirtschaftlichen Eigentum, sondern nach anderen Kriterien - etwa zum
Beispiel der Erlangung günstigerer Versicherungskonditionen etc. -
erfolgt.
In weiterer Folge drängte sich die Frage auf, ob das
berufungsgegenständliche Fahrzeug - also der Mazda 626 - nicht
auf Grund der feststehenden hohen betrieblichen Kilometerleistung von fast
25.000 km im Jahr 1998 überwiegend - also zu mehr als 50 % -
betrieblich genutzt worden war, was eine Einbeziehung dieses Autos in das
Betriebsvermögen und damit - wie eingangs erwähnt - nur
den Abzug der anteiligen tatsächlichen Aufwendungen zur Folge haben
musste.
Ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch oder
ähnliche Unterlagen, die eine annähernde Bestimmung der
tatsächlich gefahrenen privaten Kilometer erlaubt hätten, konnte die
Bw. weder im Veranlagungs- noch im Berufungsverfahren vorlegen, sodass sich die
Behörde in freier Beweiswürdigung bei Beurteilung der Frage, ob im
gegenständlichen Fall die betriebliche oder private Nutzung des PKW's
Mazda 626 überwogen hatte, von jener Annahme, die nach allgemeiner
Lebensanschauung die größere Wahrscheinlichkeit für sich hatte,
leiten lassen musste.
Auf Grund der Tatsachen, dass die Bw. einerseits allein im
Jahr 1998 schon für ihre betriebliche Tätigkeit cirka 25.000 km
gefahren war, andererseits im Haushalt aber noch zwei andere Autos -
nämlich der Passat Kombi sowie der 5er-BMW - vorhanden waren,
erschien die Annahme, dass der Mazda 626 überwiegend für private
Fahrten genutzt worden wäre, als völlig unrealistisch, zumal dies
bedeutet hätte, dass mit diesem unbedingt mehr als 25.000 km an
Privatfahrten unternommen worden wären, was bei drei Autos im Haushalt und
der offensichtlichen intensiven zeitlichen Inanspruchnahme durch betrieblich
bedingte Fahrten kaum denkbar ist.
Es sprachen sohin aus objektiver Sicht insgesamt wesentlich
mehr Argumente für eine überwiegende betriebliche Nutzung des
Fahrzeuges.
Angemerkt muss an dieser Stelle werden, dass der
Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung des Kilometergeldes als
Schätzungsmaßstab - egal, ob sich das Kraftfahrzeug im
Betriebsvermögen befindet oder nicht - ohnehin schon ab einer
Kilometerleistung von 15.000 km jährlich in Zweifel zieht, da sich bei
hohen Kilometerleistungen die tatsächlichen Kosten im Hinblick auf den
hohen Anteil der Fixkosten erfahrungsgemäß degressiv entwickeln
(siehe VwGH 17.12.1998, 97/15/0060; 30.11.1999, 97/14/0174).
Eine Schätzung der auf die betrieblichen Fahrten der
Bw. entfallenden Aufwendungen an Hand der amtlichen Kilometergelder erschien im
Hinblick auf obige Ausführungen demnach nicht vertretbar. Vielmehr
war deren Höhe auf Grundlage der tatsächlich geschätzten
Aufwendungen zu bemessen.
An dieser Sichtweise - dies sei hier angemerkt
- konnten auch die von der Bw. vorgelegten Belege über monatliche
Kostenersätze an ihren Ehegatten nichts ändern, zumal wegen der
Übergabe der Beträge in bar und der fehlenden schriftlichen
Vereinbarung über die Nutzung schon allein die unter Punkt I)
angeführten Kriterien zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (mangelnde Transparenz nach außen !) nicht erfüllt
waren.
Im Hinblick auf die gegebene rechtliche Situation
erklärte sich auch der steuerliche Vertreter der Bw. mit einer
Schätzung der Aufwendungen für betriebliche Fahrten Mazdas 626 auf
Grundlage der tatsächliche Kosten
einverstanden, wobei er als Untergrenze der Aufwendungen pro Kilometer den
Betrag von 3,-- S
betrachtete. Einschlägige Belege konnten - wie das
Vorhaltsverfahren ergeben hatte - nicht mehr beigebracht
werden.
Dem vom steuerlichen Vertreter vorgeschlagene Betrag von
3,-- S konnte an Hand folgender Berechnung (Beträge in Schilling; Basis
1998) nach allgemeinen Erfahrungswerten gefolgt werden:
|
Jährliche AfA (Geschätzte
Anschaffungskosten ca. 275.000,-- S; Nutzungsdauer 8 Jahre)
|
34.400,--
|
Service, Reparaturen
|
15.000,--
|
Versicherungen, Steuer, Maut,...
|
15.000,--
|
Sonstiges (Reifen,....)
|
10.000,--
|
|
74.400,--
|
Abzüglich 30 % Privatanteil
|
- 22.320,--
|
Zuzüglich Benzinkosten (ca. 1,--/km; Basis 1998 ca.
25.000 km)
|
25.000,--
|
Gesamtkosten
|
77.080,--
|
Kosten pro Kilometer (Basis: 25.000 km/Jahr
1998)
|
3,08
Zusätzlich zu den für Fahrten mit dem
Mazda 626 geltend gemachten Kilometergeldern legte die Bw. für das Jahr
1998 für eine geringe Kilometerleistung von insgesamt 1.609 km Belege von
Kostenersätzen in Höhe des Kilometergeldes an ihren Bruder Rudolf We
(1.602 km) und Albert D (1.007 km) vor. Diese standen im Zusammenhang mit
drei (Katzelsdorf, Wien, München) bzw. zwei (Judenburg, Kufstein)
längeren Fahrten, die die Bw. mit deren Autos absolvierte.
Diesen Belegen ist insofern nur eine eingeschränkte
Beweiskraft zuzubilligen, als diese nicht unterschrieben sind. Hinzu
kommt, dass an eine Vertragsbeziehung mit dem Bruder Rudolf We als nahem
Angehörigen - wie unter Punkt I) dargelegt - erhöhte
Anforderungskriterien an die Beweislast gestellt werden. Dem steht wiederum die
Übergabe der Beträge in bar entgegen. Schließlich stellt
sich noch die Frage, warum bei Vorhandensein von drei Autos im Haushalt ein
weiteres von einem Dritten ausgeliehen wurde. Dies ließe sich vor allem
nur dadurch erklären, dass dieser Dritte oder ein(e)
Familienangehörige(r) dieses Dritten die Bw. auf dieser Fahrt ev.
begleitete oder selbst Interesse hieran hatte, was aber gegen den vollen
Kilometergeldersatz spricht. Umgekehrt wird die Durchführung der
Fahrt von der ho. Berufungsbehörde nicht angezweifelt.
Es erschien daher auf Grund der gegebenen
Unsicherheitsfaktoren insgesamt wiederum eine Schätzung der Aufwendungen
für die diesbezüglichen betrieblichen Fahrten gerechtfertigt. Eine
Anlehnung an die geschätzten tatsächlich Kosten pro Kilometer im
Zusammenhang mit dem Mazda 626 war nach ho. Ansicht im Hinblick auf die
Geringfügigkeit der Beträge am sinnvollsten und wird den
tatsächlichen Aufwendungen wohl auch am nächsten kommen.
Die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten wurden
daher in den berufungsgegenständlichen Jahren insgesamt mit 3,-- S/km
geschätzt.
Es ergaben sich demnach in den Jahren 1998 und 1999 anstatt
des Postens "Kilometergelder" an "Kfz-Aufwendungen" als
Betriebsausgaben folgende Beträge:
|
|
Gesamtkilometer
|
Aufwand/km
|
INSGESAMT
|
1998
|
27.515 km
|
3,-- S
|
82.545,-- S
|
1999
|
28.386 km
|
3,-- S
|
85.158,-- S
III) Zu den Reisen nach
Kitzbühel (1999):
Grundsätzlich können auch Aufwendungen für
Reisen nach der bereits zitierten Norm des § 4 Abs. 4 EstG 1988 als
Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie betrieblich veranlasst
sind.
Andererseits dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (§ 20
Abs. 2 lit. a EStG 1988).
Da sich gerade bei Reisen private und betriebliche Zwecke
oft vermengen, bedarf es hier einer besonders eingehenden Prüfung, ob es
sich bei den entsprechenden Aufwendungen um betriebliche oder solche der
privaten Lebensführung handelt.
Für Geschäftsreisen gelten die gleichen
Grundsätze wie für sog. Studienreisen (siehe Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 345 zu § 4).
Demnach sind die Aufwendungen für solche Reisen nur
abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung
der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen
ist (VwGH 3.5.1983, 82/14/0279).
Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle,
so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine
steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa vor, wenn eine Geschäftsreise
mit einer Erholgunsreise verbunden wird. Eine Reise in Begleitung der
Familie ist auch dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn die Reise auch zu
Besprechungen mit Geschäftsfreunden genutzt wird (VwGH 11.10.1963, 560/63).
Steht bei solchen Reisen eindeutig der betriebliche Zweck im Vordergrund,
scheidet sie auf Grund der Begleitung durch die Ehegattin bzw. den Ehegatten
nicht aus der betrieblichen Sphäre aus (siehe Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 39 zu § 4, Stichwort
"Reisekosten").
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bw. die
strittigen Reisen in Begleitung unternommen hat. Dass dieser Umstand ein
gewichtiges Indiz für eine private (Mit-)Veranlassung darstellt, ist nicht
zu leugnen. Hinzu kommt, dass Kitzbühel in den Wintermonaten ohne Frage ein
beliebtes privates Urlaubsziel darstellt.
Andererseits berief sich die Bw. darauf, dass bei ihrem
ersten Termin im Februar von ihr vor allem Kundenbesuche durchgeführt
worden wären, während sie im Dezember überwiegend
Bürotätigkeiten erledigt hätte. Als Nachweis legte sie
Versicherungspolizzen mit Kitzbüheler-Kundinnen vor.
Diese Argumentation gibt nach ho. Ansicht Anlass zu einer
differenzierten Sichtweise der strittigen Kitzbühel-Aufenthalte, zumal die
Reisen auch an verschiedenen Wochentagen unternommen worden waren: die
Februarreise von Montag bis Mittwoch, jene im Dezember von Freitag bis
Sonntag.
Dass die Bw. Geschäftskontakte in Kitzbühel
unterhielt, beweisen auch zwei Reisen außerhalb der Skisaison im April und
August, wobei sie im August auch einmal nächtigte.
Aus dem Zusammenhalt all dieser Aspekte ist die
Argumentation der Bw., dass sie gerade während der Reise im Februar, die an
"normalen" Arbeitstagen durchgeführt worden war, Kundentermine
wahrgenommen hat, nicht von der Hand zu weisen.
Die Wochenendreise mit Mutter und Tochter im Dezember
erscheint mit der Rechtfertigung "ganztägiger
Bürotätigkeiten" hingegen als zu wenig verifiziert, zumal sich
in diesem Zusammenhang überdies die Frage stellte, inwieweit die
"Büro"tätigkeiten nicht überhaupt überwiegend
mit der Tätigkeit als Gesellschafterin der Fa. P GesmbH & Co KEG in
Zusammenhang stehend betrachtet hätte werden müssen. Diesfalls
wären die entsprechenden Aufwendungen allenfalls als Sonderbetriebsausgaben
im Feststellungsverfahren geltend zu machen gewesen.
Eine allfällige Mithilfe der Familienangehörigen
im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit - mehr konnte es ohne
Erfüllung der auf Verträge zwischen nahen Angehörigen
vorliegenden Kriterien laut Punkt I) (siehe wiederum oben!) ohnehin nicht sein
- wird mit dieser Qualifikation nicht in Abrede gestellt. Es konnte jedoch
bei den durch die Dezemberreise verursachten Aufwendungen mit dem Argument
allgemeiner "Bürotätigkeit" keine überwiegende
Veranlassung durch die betriebliche Tätigkeit als Einzelunternehmerin als
erwiesen angenommen werden.
Dem Berufungsbegehren war daher in diesem Punkte insgesamt
teilweise stattzugeben, indem die Aufwendungen für die Februarreise nach
Kitzbühel anzuerkennen waren, jene für die Dezemberreise jedoch
nicht.
Die Betriebsausgaben waren im Jahr 1999 aus diesem Titel
folgendermaßen zu korrigieren:
|
Kfz-Aufwendunge/Kitzbühel/10.-12.12.1999
3,-- S x 518 km
|
1.554,-- S
|
Diäten (29 Stunden x 30,-- S)
|
870,-- S
|
Hotel lt. Erklärung
|
2.065,--
S
|
Gesamtaufwendungen/Kitzbühel
10.-12.12.1999
|
4.489,--
S
IV) Zum
"Gewinnvorwegbezug KEG" 1998:
Wie bereits im Vorhalt vom 1. April 2004 der Bw. mitgeteilt
wurde, war der Betrag von 100.000,-- S, der von ihr im Rahmen ihrer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Einzelunternehmerin erfasst worden war, bereits
im Feststellungsverfahren der Fa. P GesmbH & Co KEG berücksichtigt
worden.
Gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind
(wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften),
sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für
ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenSubprovisionenProvisionszahlungenVerträge zwischen nahen Angehörigenamtliches Kilometergeldtatsächliche Kostengeschätzte Kfz-AufwendungenKraftfahrzeugGeschäftsreise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-L/02
- Stammnummer
- 12754
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF