Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1267-W/04
Mehrfach mangelhafte Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1267-W/04vom 12.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betr.: Ordnungsgemäßes Nachsichtsansuchen gemäß Ihres Hinweises im Verlauf des gestrigen Erörterungsgespräches, eines Teils der Abgabenschuld ob unschuldig getroffener nichtmeritorischer Durchführungsform in weiterer Kontinuität - mit der Bitte um nachträgliche Miteinbeziehung der bereits auch Nachsicht-beantragungsmäßig vorliegenden Dokumentation (die - wie auch meine einschneidende Unfallverletzung, ausschließlich, mit einem Spottlächeln quittiert, abzuweisen, geübt wurde - zu meiner weiteren Entlastung.
Da sich - wie auf Seite 3 der gestrigen Niederschrift, von Ihnen resp. den bisherigen Entscheidungen seitens des Finanzamtes in starrer Fixierung, ausschließlich, der Rahmen der Steuergesetze, der von meiner Seite auch stets respektiert worden ist, zur Protokollierung gelangt ist, -ist,- wie aus der vorliegenden Dokumentation bei beiden Finanzämtern vorliegend,- dass es insoferne rechtlich an der Sache vorbeigeht, als rechtlich, -wie ich bitte, sich mir anzuschließen,- die gesamte Sachlage vom Ausgangspunkt der nichtmeritorischen Durchführungsform abzuleiten ist,- das schlußfolglich, nicht zu meinen Lasten, sondern zu ungerechter Durchführungsform, zu meiner schwersten, überdimensionierten Schädigung, sowohl, auf finanziell, als auch, rufmäßig effektiv - ungerechter Form geht, - zu sehen.
Ich erlaube mir demzufolge Ihre geschätzte Revidierung im Sinne meines angeführten Treffends auf die Hälfte meiner Abgabenschuld zu erbitten (so, in eventu nicht doch eine retrospektiv überdimensioniert eingenommene Betragshöhe bei Überprüfung ob nicht berücksichtigter a.o. Belastungen, herauskäme).
Mit ergebenstem Vorausdank, vor allem, meinem herzlichsten Dank Ihrer, schon bisherigen Bemühungen in meiner Sache,..."
Am gleichen Tag langte ein weiteres Schreiben der Bw., datiert mit 15. November 2004, im Unabhängigen Finanzsenat ein:
"Werter Herr Hofrat Dr. W
Betr.: Mein, gleich zu Beginn des Erörterungsgespräches am 9.11. im weiteren allerdings untergegangener Versuch des Hineingehens in medias res gesammelter, bemerkenswerter, folglich aufzuklären bedürftiger Details aus, erst im Nachhinein gegebener Schlußfolgerungs-Perspektive, zu Ruf,- u. finanziell schädigender Beabsichtigung (wie aus der vorliegenden Dokumentation ersichtlich, resp. bestätigt), infolgedessen hiemit auch noch im weiteren, vor mit einzubringender Ergänzungsbeschwerde, ob des Versuches des FA f. Geb.u.Verkehrsst. in 1030 Wien, der, gegen mich geübten Unterstellung instanzlicher Desorientiertheit, mit der Bitte um wohlwollendes Begutachten - zu meiner weiteren Entlastung.
Da ich im vergangenen Sommer in persönlicher Vorsprache bei Herrn Verw.Ger.Rat Dr. N die Sachlage insoferne klären konnte, als mir seitens der Obersten Instanz des Verwaltungsgerichtshofes, der Geb.Betrag v. Eur 180,-- als gegenstandslos attestiert worden ist, mit dem Hinweis, keiner weiteren, postalischen Anordnungen, das ich gerne zur Kenntnis nahm, fand ich diese Angelegenheit als entsprechend abgeklärt, -dem jedoch-, wie sich im weiteren zeigte,- nicht so war.
Im Anschluss daran erhielt ich von besagtem FA einen Gebührenbescheid unter einer völlig neu aufgezogenen Steuernummer (XXX, worin der vom Obersten Gerichtshof als gegenstandslos erklärte Betrag v. Eur 180,-- nichtsdestotrotz, als Forderung an mich ergangen ist,- wozu ich am 2.9.04 folglich fristgerecht einen Revidierungsantrag einbrachte, um jetzt nochmals als Mahnung per 9.11.04 an mich zu ergehen, folglich, völlig, in Ignorierung meines fristgerecht eingebrachten Revidierungsansuchens.
Da im weiteren, schlußfolglich, der Versuch gegeben ist, dass mir unterstellt wird, die Tatsache nicht präsent zu haben, dass die Entscheidung des Obersten Verw. Gerichtshofes, konkret somit dessen Gegenstandsloserklärung, sehe ich mich, - wie ich höflichst bitte, Ihr Verständnis zu haben,- veranlasst, diese Vorgangsweise, auch bei Ihnen zum Beschwerdevortrag zu bringen. Es tut mir außerordentlich leid, Sie auch noch weiter bemühen zu müssen, und bitte ich auch, mein sofortiges Reagieren v. 14.11. für mich zu meiner Entlastung zu sprechen, zu bewerten.
...
Beigeschlossen war die Kopie eines von Dr. M für den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gefertigten Schreibens des VwGH vom 21. Juni 2004 an die Bw.:
"Zu Ihren Schreiben vom 8. und 11. Juni 2004 wird mitgeteilt, dass Ihre Eingabe vom 24. Jänner 2004 mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2004 zu Zahl 2004/15/0050 nicht als Beschwerde (bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) im Sinne des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetzt 1985 gewertet wurde.
Mangels Vorliegens eines gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 gebührenpflichtigen Tatbestandes ist die
Aufforderung der hg. Geschäftsstelle vom 25. Mai 2004 zur Einzahlung der Gebühr in Höhe von 180 € daher als gegenstandslos zu betrachten
.
Ferner wurde die Kopie eines Gebührenbescheides des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 30. August 2004 - samt diesen betreffender Buchungsmitteilung Nr. 1 vom gleichen Tag und Mahnung vom 9. November 2004 - vorgelegt, wonach dieses Finanzamt für eine "Beschwerde eingebracht beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2003/15/0060 vom 02.07.2003" eine Eingabengebühr von 180 € gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG samt Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 von 50% (90 €) vorgeschrieben hat.
Schließlich wurde auch die Kopie eines Schreibens der Bw. vom 14. November 2004 an den Vorstand des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übermittelt, in welchem unter anderem ausgeführt wird:
"Werter Herr Vorstand!"
Betr.: Die, an mich neuerlich ergangene bereits zur Revidierung v. 2.9.04 beantragte Forderung v. Eur 270,- in der bereits der Betrag v. Eur 180,- beinhaltet, resp. seitens ders Verw. Gerichtshofes als gegenstandslos erklärt wurde, mit der Bitte auch um Erlassung des Restbetrages ob meines, per 10.11.04 beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Steuer-Nachsichtsansuchens (dzt. noch laufendes Verfahrens)
Um Doppel zu vermeiden (leider war ich bereits einmal Opfer einer Doppelforderung, die zum Glück auf Grund meiner Aufmerksamkeit im Nachhinein geklärt werden konnte), und bin ich gemäß des Ersuchens des Hrn. Verw.Ger.Rates Dr. N des Verzichtes der zusätzlichen Belastung seines Amtes bzw. des Verw.Gerichtshofes in Form postalischer Anordnung, veranlasst, meinen fristgerecht per 2.9.04 gemachten Antrag um Revidierung zu wiederholen..."
1.
Wie bereits oben ausgeführt, muss gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung eines Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderung beantragt werden;
d) eine Begründung.
Wie bereits im Bescheid vom 3. September 2004 dargelegt, ist die Berufung der Bw. vom 25. Juni 2004 mangelhaft, da gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO fehlen:
a) Die Bezeichnung des Verwaltungsaktes (Bescheides) bzw. der Verwaltungsakte (Bescheide), gegen den (die) sich die Berufung richte.
b) Die Erklärung, in welchen Punkten der Verwaltungsakt (die Verwaltungsakte) angefochten werden.
c) Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.
d) Eine Begründung.
Auf Grund des § 279 Abs. 1 in Verbindung mit § 275 BAO wurde der Bw. mit diesem Bescheid die Behebung der angeführten Mängel bis zum 15. Oktober 2004 durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes beim Unabhängigen Finanzsenat aufgetragen und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde diese Frist bis 9. November 2004 verlängert.
Die Bw. ist weder mit ihren beiden Schriftsätzen vom 8. Oktober 2004 und vom 6. November 2004 noch mit ihren niederschriftlichen Ausführungen vom 9. November 2004 dem Mängelbehebungsauftrag zur Gänze nachgekommen.
Soweit ersichtlich, erachtet sich die Bw. offenbar einerseits durch die (keinen Bescheid darstellende) Buchungsmitteilung vom 16. Juni 2004 dadurch beschwert, dass in dieser die von ihr durch die pensionsauszahlende Stelle einbehaltene Lohnsteuer nicht (sondern im Einkommensteuerbescheid vom gleichen Datum) gesondert ausgewiesen ist, andererseits durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 16. Juni 2004, da sie nicht als Freiberufler "eingestuft" wurde und in diesem Bescheid das Finanzamt die Entwicklung vierer Kulturförderungssysteme nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat. Aus den Beilagen zum Schreiben vom 6. November 2004 könnte man auch schließen, dass sich die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 20. August 2001 wendet, der bereits Gegenstand des eingangs dargestellten Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat zur Zahl RV/0617-W/03 war. Letztlich kann in Zusammenhang mit dem mündlich am 9. November 2004 geäußerten Begehren, "etwa 50%" des Abgabenrückstandes nachzusehen, auch ein gänzlich anderes Begehren, nämlich eine teilweise Abgabennachsicht nach § 236 BAO zu erteilen, erblickt werden. Auch die dem am 9. November 2004 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangten Schreiben beigeschlossene Kopie eines Anwaltsbriefes vom 3. Oktober 1981 könnte in dieser Richtung deuten. Das nach Fristablauf - und daher nicht mehr bei der Entscheidung zu berücksichtigen - abgesandte Schreiben vom 10. November 2004 enthält ein (nach Ansicht der Bw.) "ordnungsgemäßes Nachsichtsansuchen".
Auch während der - rund eineinhalbstündigen - Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. November 2004 war es nicht möglich, eine klare Festlegung der Bw., welche Verwaltungsakte des Finanzamtes tatsächlich bekämpft werden, zu erhalten.
Noch weniger steht fest, in welchen Punkten vorgenannte Verwaltungsakte - sollten sie von der Bw. bekämpft sein - angefochten und welche Änderungen konkret beantragt werden.
Das Begehren der Bw., das Finanzamt möge darüber nachdenken, wie es ihrer als 20-jährigen Tätigkeit gerecht werden könne, stellt keine ordnungsgemäße Ausführung des Mängelbehebungsauftrages dar, ebenso wenig der Wunsch nach einer Revidierung einer vermeintlich negativen Einstellung von (teilweise früheren) Organwaltern von Finanzämtern und nach Würdigung ihres kulturpolitischen Schaffens. Abgesehen davon, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung (§ 34 EStG 1988) im vorliegenden Fall schon dem Grunde nach hinsichtlich der kulturellen Aktivitäten der Bw. nicht erfüllt sind, fehlt jegliche Präzisierung, in welcher Höhe eine derartige außergewöhnliche Belastung vorliegen sollte.
Über einen "Kulturfonds" ist weder das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt noch der Unabhängige Finanzsenat verfügungsberechtigt.
Nur der mit 16. Juni 2004 datierte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wäre bei vorgenommener Mängelbehebung grundsätzlich einer meritorischen Erledigung in Zusammenhang mit der Berufung vom 25. Juni 2004 zugänglich:
Die Buchungsmitteilung vom 16. Juni 2004 ist kein Bescheid (Nachweise bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, MGA BAO, § 92 E 41) und daher nicht rechtsmittelfähig; die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Mai 2003, RV/0617-W/03, ist rechtskräftig und in diesem Berufungsverfahren nicht abänderbar; sofern über ein Nachsichtsansuchen der Bw. (erstmals) abgesprochen werden sollte, fehlt es dem Unabhängigen Finanzsenat an einer Zuständigkeit zur (erstinstanzlichen) Entscheidung.
Die Vorstellung einer "etwa" 50%igen Abgabennachsicht - die einzige zahlenmäßig annähernd konkretisierte Angabe (der Abgabenrückstand betrug zuletzt - letzte Zahlung 8. November 2004 - 3.085,57 €) kann nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003, sein.
Ebenso nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 ist zu prüfen, ob die Bw. durch "nichtmeritorische" Erledigung von teilweise rund 20 Jahre zurückliegenden Anbringen der Bw. in ihren Rechten verletzt wurde.
Da der Mängelbehebungsauftrag des Unabhängigen Finanzsenates nicht fristgerecht erfüllt wurde, war gemäß
§ 275 BAO auszusprechen, dass die Berufung vom 25. Juni 2004 als zurückgenommen gilt.
Bemerkt wird, dass die Berufungsinstanz eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 im bisherigen Verfahren von Amts wegen nicht zu erkennen vermochte:
Die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 5.824,86 € wurde - wie auf der Seite 2 des Bescheides klar ersichtlich - vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003 auf die vorzuschreibende Einkommensteuer angerechnet, wodurch letztlich eine Gutschrift in Höhe von 314,67 € resultierte. Diese Gutschrift wurde, wie sich auch aus der Buchungsmitteilung ergibt, zur Reduzierung des Abgabenrückstandes der Bw. von zuvor 3.650,24 € auf (damals) 3.335,57 € herangezogen.
Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten krankheitsbedingten Mehraufwendungen liegen jedenfalls unter dem Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) von 2.725,23 €; eine Behinderung im Sinne des § 35 EStG 1988 unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung durch das Gesundheitsamt bzw. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 35 Abs. 2 EStG 1988) ist nicht aktenkundig.
Das "Aufheben" einer Wohnung für die Kinder stellt keine außergewöhnliche Belastung dar; die belegmäßig dargelegten Sonderausgaben hat das Finanzamt - soweit ersichtlich - berücksichtigt.
Die Abgabenvorschriften sehen nicht vor, dass die Art der von den Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten in Abgabenbescheide aufzunehmen ist, daher kann das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid die Bw. auch nicht als "freiberufliche Kulturmitarbeiterin" ansprechen.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2003, RV/0617-W/03 ausgeführt, können Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur in Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle steuerlich geltend gemacht werden; da bereits seit vielen Jahren keine positiven Einkünfte als freiberufliche Kulturmitarbeiterin erzielt wurden, kommt die Abzugsfähigkeit von der Bw. weiterhin als Kulturmitarbeiterin erwachsenen Aufwendungen bei der Einkommensteuer - aus welchem Rechtstitel immer - nicht in Betracht. Gleiches gilt für dadurch entgangene Einnahmen, dass andere Ideen der Bw. verwerten.
Das Finanzamt kann dem Engagement der Bw. für die Allgemeinheit auch nicht durch eine allgemeine Steuerermäßigung, eine Transferzahlung oder den Verzicht auf Abgabenrückstände - ohne dass die jeweils hierfür vorgesehenen Tatbestände erfüllt sind - Rechnung tragen.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2003 ist darauf zu verweisen, dass die Leistungen der Bw. und deren Einsatz für die mitteleuropäische Kultur von berufeneren Stellen zu würdigen ist. Auch eine allfällige finanzielle Honorierung dieser Leistungen ist Sache derer, für die diese Leistungen erbracht werden bzw. die zur Verwaltung von Kulturförderungsmitteln zuständig sind.
2.
Das von der Bw. als "ordnungsgemäßes Nachrichtsansuchen" bezeichnete Schreiben vom 15. November 2004 wird im Zusammenhalt mit den anderen Anbringen der Bw. - insbesondere ihren Ausführungen am 9. November 2004 - als Antrag auf teilweise Abschreibung fälliger Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 236 BAO verstanden werden können.
Der Unabhängige Finanzsenat ist als Berufungsbehörde nicht für die erstinstanzliche Erledigung dieses Anbringens zuständig. Das Schreiben wird daher gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates wäre erst wieder im Falle einer Berufung (§243 BAO) der Bw. gegen die Erledigung dieses Anbringens durch das Finanzamt bzw. im Falle eines Devolutionsantrages (§ 311 BAO) bei Nichterledigung durch das Finanzamt gegeben.
3.
Der Senat 7 des Bereiches Steuern und Beihilfen der Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates, dem die Bearbeitung der zur Zahl RV/1267-W/04 protokollierten Berufung der Bw. vom 25. Juni 2004 obliegt, ist zur Bearbeitung der "Ergänzungsbeschwerde" betreffend die Vorschreibung einer Eingabegebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG (samt Zuschlag gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957) nicht zuständig.
Die Erledigung dieser zur Zahl RV/1846-W/04 protokollierten "Ergänzungsbeschwerde" erfolgt gesondert durch den Senat 20 des Bereiches Steuern und Beihilfen der Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates.
Wien, 16. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1267-W/04
- Stammnummer
- 12749
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF