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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102822/2012

Schätzung eines Schaustellerbetriebes wegen fehlender Aufzeichnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102822/2012vom 28.11.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit ist aber auch die Umsatzsteuerpflicht dieses Rückzahlungsbetrages gegeben. Denn hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geändert, so hat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anpruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (§ 16 Abs. 1 UStG 1994). Dies gilt nach § 16 Abs. 3 UStG 1994 sinngemäß, wenn 1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; 2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; 3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist. Eine Rückgängigmachung des Umsatzes liegt zB bei Rücktritt, Retouren, Storni etc. vor (vgl. BFG 29.12.2014, RV/7105414/2014). Im Fall der Bf. liegt somit eine steuerpflichtige Stornozahlung im Jahr 2009 vor. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 4.6. Zu Tz 10 Nachschau: Bei der Bf. erfolgte u.a. für die Umsatzsteuer 2010 - 2011 eine Nachschau gemäß § 144 BAO. In Ausübung einer Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen (VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030). Eine Nachschau gemäß § 144 BAO stellt nur eine beaufsichtigende Maßnahme zum Zwecke der äußeren Kontrolle dar. Aus dem Ergebnis einer derartigen Kontrollmaßnahme ergibt sich insbesondere kein Hindernis für eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß §§ 147 ff BAO (VwGH 21.12.2000, 2000/16/0303). 4.6.1. Im Nachschauzeitraum wurden zwischenzeitlich Erklärungen abgegeben, wodurch es zu den Änderungen im BP-Bericht kam. Der BP-Bericht bezog sich auch für das Jahr 2010 auf die Feststellungen der Tz 4 betreffend der Nachbuchung alter Leasingaufwände. Dazu wird auf die bereits getätigten Ausführungen zur Tz 4 unter Pkt. 4.3. verwiesen. 4.6.2. Zur Ablehnung der Vorsteuererstattung betreffend die fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung der "Ch*** GmbH" und die damit verbundene Versagung der Vorsteuer iHv Euro 4.000,00 ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 ist das Vorliegen einer Rechnung erforderlich. § 11 UStG 1994 enthält u.a. Aussagen darüber, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Z 5 leg.cit.) entfallenden Steuerbetrag. Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: - das Ausstellungsdatum; - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 leg.cit. jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach § 11 Abs. 1 leg.cit. erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. Die genannten im UStG 1994 bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges entsprechen jenen relevanten Bestimmungen der MwStSystRL, die auszugsweise wie folgt lauten: "Artikel 168 Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; […] Artikel 178 Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen: a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und dem Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen. […] R e c h n u n g s a n g a b e n Artikel 226 Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten: 1. das Ausstellungsdatum; 2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; 3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat; 4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat; 5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers; 6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen; 7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist; 8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind; 9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz; 10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird; […]" Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2016/15/0068, unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06, Rn. 42 bis 44, zum Ausdruck gebracht hat, dass aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer folgt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Daher dürfe die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfüge, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen. Die Steuerverwaltung dürfe sich dabei "nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen." Damit führen Fehler bei der Erfüllung der formellen Voraussetzungen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn Nachweise über die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Die materiellen Voraussetzungen sind demnach erfüllt, wenn der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, die Vorleistung für besteuerte Umsätze verwendet wird und die Erbringung der Vorleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Insbesondere gibt es keinen Anlass, die rechtliche Existenz der Ch*** GmbH zu verneinen bzw. in Zweifel zu ziehen. Da die materiellen Voraussetzungen vorliegen, erfolgte im Beschwerdefall die Versagung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der Rechnung der Ch*** GmbH auf Grund der fehlenden UID-Nummer der Empfängerin (sohin der Beschwerdeführerin), nicht zu Recht. Der Umsatzsteuerbescheid 2010 ist daher in diesem Sinne abzuändern und der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben (siehe dazu das beigefügte Berechnungsblatt Umsatzsteuer 2010). 5. Unzulässigkeit einer Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen (vgl. die zu den einzelnen Punkten unter 4. zitierte Rechtsprechung). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor.     Wien, am 28. November 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102822/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102822.2012
Stammnummer
127347
Gültig
28.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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