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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102822/2012

Schätzung eines Schaustellerbetriebes wegen fehlender Aufzeichnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102822/2012vom 28.11.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache der *****, *****, über die Beschwerde vom 22.03.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 17.02.2012, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 zu Recht:   I. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der Bescheid abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 bis 2010 sowie Umsatzsteuer 2007 bis 2009 wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Das Verfahren begann vor dem 1. Jänner 2014 und damit vor der Installierung des nunmehr zuständigen Bundesfinanzgerichtes (BFG). Die angefochtenen Bescheide wurden von im Spruch angeführten Finanzamt (in der Folge auch: belangte Behörde) erlassen und die dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Das Finanzamt erließ in weiterer Folge die Berufungsvorentscheidungen (nunmehr: Beschwerdevorentscheidungen, kurz BVE) vom 20. August 2012. Auf Grund der Pensionierung des bisher zuständigen Richters wurde die Beschwerdesache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung der nunmehr erkennenden Richterin übertragen. A) Zum Jahr 2007: A1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 langte am 16. Dezember 2008 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf.) folgende Positionen: Steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 368.354,36; innergemeinschaftliche Lieferungen (KZ 017): Euro 23.000,00; übrige unechte Befreiungen (KZ 020): Euro 3.527,66; 20% Normalsteuersatz (KZ 022): Euro 251.706,70; Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): Euro 58.310,64. Vor der Betriebsprüfung erging kein Umsatzsteuererstbescheid. A2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 langte am 21. Dezember 2008 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein: Darin erklärte die Bf. eine bezugsauszahlende Stelle und zwei Kinder, für die sie Familienbeihilfe bezog. Weiters erklärte die Bf. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von Euro 15.111,44. Dieser Betrag setzt sich aus einem Gewinn in Höhe von Euro 34.888,56 (= Betrieb in O***) und einem Verlust in Höhe von Euro 50.000,00 (= Kommanditanteil an der M*** KG) zusammen. Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2007 erging am 12. Jänner 2009 erklärungsgemäß. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug demnach Euro -6.333,44. Danach wurde der Sonderausgabenpauschbetrag von Euro 60,00 angerechnet, was ein negatives Einkommen von Euro 6.393,44 ergab. Daraus resultierte eine erstattungsfähige Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von Euro 110,00. Diesem Betrag wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von Euro 2.518,92 hinzugerechnet, sodass sich eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 2.628,92 errechnete. B) Zum Jahr 2008: B1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 langte am 2. Dezember 2009 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. folgende Positionen: steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 432.717,69; übrige unechte Befreiungen (KZ 020): Euro 5.339,28; 20% Normalsteuersatz (KZ 022): Euro 94.225,48; 10% ermäßigter Steuersatz (KZ 029): Euro 333.152,93; Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): Euro 43.974,87. Der Umsatzsteuererstbescheid für das Jahr 2008 erging am 3. Dezember 2008 erklärungsgemäß. Er ergab eine Zahllast von Euro 8.185,52. Unter Abzug von der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer (Euro 9.049,91) errechnete sich eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 864,39. B2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 langte beim Finanzamt ebenfalls am 2. Dezember 2009 ein. Darin erklärte die Bf. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von 35.231,71. Dieser Betrag setzt sich aus einem Verlust in Höhe von Euro 748,97 (= Betrieb in O***) und einem weiteren Verlust in Höhe von Euro 34.482,74 aus einer Beteiligung an der M*** KG zusammen. Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2008 wurde am 3. Dezember 2008 erklärungsgemäß erstellt. Dieser weist unter Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Euro 8.905,44) einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 26.326,27 aus. Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschbetrages in Höhe von Euro 60,00 ergibt sich ein negatives Einkommen von Euro 26.386,27. Daraus resultierte eine erstattungsfähige Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von Euro 110,00. Da die bisher festgesetzte Einkommensteuer Euro 0,00 ausmachte, ergab sich eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 110,00. C) Zum Jahr 2009: C1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 langte am 23. September 2010 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. folgende Positionen: steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 527.126,59; übrige unechte Befreiungen (KZ 020): Euro 9.120,00; 20% Normalsteuersatz (KZ 022): Euro 115.712,52; 10% ermäßigter Steuersatz (KZ 029): Euro 402.293,85; innergem. Erwerbe (KZ 070): Euro 53.116,50; 20% Normalsteuersatz (KZ 072): Euro 53.116,50; Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): Euro 78.186,78; Vorsteuern innergem. Erwerb (KZ 065): Euro 10.623,30. Der Umsatzsteuererstbescheid für das Jahr 2009 erging am 24. September 2010 erklärungsgemäß. Die Gutschrift errechnete sich mit Euro 14.814,89. Davon wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer in Höhe von Euro 6.856,11 abgezogen, sodass sich eine Abgabengutschrift von Euro 7.958,78 ergab. C2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 langte ebenfalls am 23. September 2010 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von Euro 40.937,41. Dieser Betrag setzt sich aus einem Gewinn in Höhe von Euro 33.727,17 (= Betrieb in O***) und einem Beteiligungsgewinn von der M*** KG in Höhe von Euro 7.210,24 zusammen. Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2009 wurde am 24. September 2010 zunächst erklärungsgemäß erlassen. Inklusive der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergab der Gesamtbetrag der Einkünfte Euro 50.021,85, das zu versteuernde Einkommen errechnete sich abzüglich des Pauschbetrages für Sonderausgaben mit Euro 49.961,85. Die Einkommensteuer machte Euro 15.552,09 aus. Auf diesen Betrag lautete auch die Abgabennachforderung, weil die bisher festgesetzte Einkommensteuer Euro 0,00 betrug. Am 20. Jänner 2011 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert. Aufgrund einer gesonderten Mitteilung des Finanzamtes Wien 4/5/10 zur Steuernummer *** vom 18. Jänner 2011 wurden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 5.761,96 zur Einkommensteuer veranlagt. Außerdem wurden die restlichen Verlustabzüge aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 in Höhe von Euro 41.837,85 berücksichtigt. Diese Änderungen hatten ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von Euro 13.885,96 als Resultat. Demgemäß errechnete sich die Einkommensteuer mit Euro 708,38, was unter Berücksichtigung der bisher festgesetzten Abgabengutschrift von Euro 15.552,09 eine Abgabengutschrift von Euro 14.843,71 zur Folge hatte. D) Zum Jahr 2010: D1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 langte am 22. Dezember 2011 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Die Bf. erklärte die folgenden Positionen: steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 530.444,77; 20% Normalsteuersatz (KZ 022): 166.825,47; 10% ermäßigter Steuersatz (KZ 029): Euro 363.619,30; Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): 73.560,58. D2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 langte am 23. Dezember 2011 beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. eine bezugsauszahlende Stelle und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von Euro 39.494,70. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Gewinn in Höhe von Euro 64.734,74 (= Betrieb in O***) und einem Verlustanteil von der M*** KG in Höhe von 25.240,04. E) Betriebsprüfung: Am 13. Juli 2011 wurde ein Prüfungsauftrag erstellt, der u.a. die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 umfasste. Weiters wurde an diesem Tag ein Nachschauauftrag, der u.a. die Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 umfasste, erstellt. Als Ergebnis dieser Prüfungen wurde ein BP-Bericht erstellt, der am 16. Februar 2012 seitens der Bf. übernommen wurde. Im Einzelnen wurden darin folgende steuerliche Feststellungen getroffen: Tz 1 Umsatzzuschätzung: Elektronische Daten: Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für bestimmte Fahrgeschäfte Bons mittels Kasse ausgedruckt worden seien. Diese Daten seien laut Betrugsbekämpfungsgesetz vorlagepflichtig, da sie elektronische Grundaufzeichnungen darstellten. Diese (Grundaufzeichnungen) seien zu Beginn der Betriebsprüfung auch verlangt worden und die Nichtvorlage mit Stromschwankungen begründet worden. Der Behauptung der steuerlichen Vertretung zu Beginn der Betriebsprüfung, die Daten gingen durch Stromschwankungen regelmäßig verloren, werde entgegengesetzt, dass dann eben öfters gesichert werden müsse und alle modernen Computer über eine Wiederherstellungsfunktion verfügten. Notebooks verfügten über Akkus, sodass diese Daten jedenfalls bei Stromschwankungen erhalten blieben. Die im Anlagenverzeichnis befindlichen Gegenstände wie Kassen, Computer und Notebook, die bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht ausgeschieden gewesen seien, hätten am Lagerplatz, in den Kassenwagen, in T***, nicht besichtigt werden können. Vorgelegte Papierunterlagen: Es werde eine Belegsammlung getrennt nach Barzahlung und Bankzahlung vorgelegt. Ein händisches Einnahmen-/Ausgabenjournal liste in einer Aufstellung alle Zahlungen auf, jedoch nicht getrennt nach Kassa und Bank. Auch seien die dort verwendeten Belegnummerierungen nicht mit denen im Buchhaltungsjournal ident. In den zur Verfügung gestellten ACL-Dateien sei ersichtlich, dass z.B. die Buchungen nicht chronologisch erfolgt seien. Es seien nach den Dezemberbuchungen noch Ausgaben für Februar bis Dezember in der Kassa nachgebucht worden. Für die Jahre 2007 bis 2009 seien Losungsaufzeichnungen vorgelegt worden, die auf einer Kassasturzermittlung beruhten. Aus den einzelnen Aufzeichnungen gehe der Aufstellungsort nicht hervor. Für die Betriebsprüferin sei es daher nicht möglich, die einzelnen Umsätze, bei Überschneidungen, den einzelnen Aufstellungsorten zuzuordnen. Insoferne sei es auch nicht überprüfbar, wo, wann und mit welchem Geschäft welche Umsätze erzielt worden seien (Beispiel Ende August 2008 - drei Aufstellungsorte und Böhmischer Prater). Nach der USO Prüfung 1-7/2007 seien zusätzlich ab Mai 2008 für bestimmte Fahrgeschäfte (nicht alle) mit händischen Tischrechnern, mittels Klopfstreifen, zusätzliche Aufzeichnungen vorgelegt worden. Es gehe jedoch nicht hervor, dass eine Kontrolle mit dem tatsächlichen Kassenstand vorgenommen worden sei, um die Vollständigkeit oder eventuelle Fehlgeldbestände festzustellen und zu kontrollieren. Wenn oben bei den elektronischen Daten auf die Stromschwankungen verwiesen worden sei, so seien diese einfachen Geräte noch viel anfälliger dafür und eine Überprüfung des tatsächlichen Kassastandes mit den Aufzeichnungen unentbehrlich, um die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu untermauern. Ein Wareneingangsbuch sei nicht vorgelegt worden, obwohl es für Einnahmen-/Ausgabenrechner verpflichtend sei. Die einzelnen Einkäufe, z.B. Senf, Ketchup, Mayonnaise, stünden in keinem Verhältnis zu den eingekauften Pommes/Würstel. Im Jahr 2007 werde auch auf die Feststellungen der USO-Prüfung verwiesen. Dazu zähle auch die Berufungsentscheidung GZ RV/2449-W/08 vom 28. Februar 2011. Hinsichtlich dieser Berufungsentscheidung sei im Moment eine Beschwerde beim VwGH anhängig. Es werde immer mit kaputten Geräten argumentiert (Luftrutsche, Eisautomat - gar keine Umsätze erklärt). Diese Geräte befänden sich aber unverändert im Anlagenverzeichnis. Sie seien nicht als Schadensfälle ausgebucht worden. Außerdem seien sie auf der Homepage angeführt. Andere Geräte (div. Kinderkarussell) und Kleingeräte (Greifer, Kinderreitgeräte, Stucker) sowie Langosstand und Schießbude hätten nur ganz selten und unterschiedliche Abrechnungen. Auf der Homepage werde zusätzlich ein Zeltverleih angeführt. Im gesamten Prüfungszeitraum gebe es dazu keine Umsätze, obwohl seitens der Bf. sehr wohl Vermittlungsgeschäfte bestätigt worden seien. Außerdem werde bei den Finpol-Protokollen auf einen Zeltabbau verwiesen. Bei der Finpol-Überprüfung sei festgestellt worden, dass z.B. bei verschiedenen Aufstellungsorten Differenzen hinsichtlich der Umsätze stattgefunden haben. In Wiener Neustadt sei der Aufstellungsort vom 28. Mai 2007 bis 4. Juni 2007 gemietet gewesen. Von acht Tagen sei nur an drei Tagen ein Umsatz erklärt worden. Auch im Jahr 2008 fehlten entsprechende Umsätze. In Villach fehle für den 4. August 2007 und in Mödling für den 13. bis 15. August 2007 ein entsprechender Umsatz. In Ebreichsdorf sei der Aufstellungsort vom 12. Juni bis 18. Juni 2007 gemietet gewesen. Erlöse fänden sich jedoch nur an drei von sieben Tagen. Zudem sei an keinem der Tage ein Erlös aus Langos und Pommes erklärt worden. In Ternitz seien nicht an allen Tagen Umsätze erklärt worden. Weiters seien nicht für alle Geräte, für die es eine Genehmigung von der Stadtgemeinde gegeben habe und für die auch KommRat Bf** Platzmiete in Rechnung gestellt habe, abgerechnet. Ähnliche Umsatzlücken bestünden auch für Kaiserebersdorf, Brünner Straße, Erlach, Grazer Messe und Klosterneuburg. Dazu sei im Jahr 2009 ein großer Kalender zur Verfügung gestellt worden. Bei diesem sei festgestellt worden, dass darin nicht alle Aufstellungsorte enthalten seien, und die Losungen nicht mit den Ausgabenbelegen (Anzahl der Geräte, Langos) übereinstimmten. Zudem sei festgestellt worden, dass die vorgelegten Grundaufzeichnungen ein irrelevantes Datum trügen, das offensichtlich nur dadurch zustande komme, dass die Grundaufzeichnungen nicht original seien, sondern nachgeschrieben (21. Dezember 2008). Im Mai 2008 habe es gleichzeitig drei Aufstellungsorte mit zumindest acht Attraktionen gegeben. Zusätzlich sei auch der Böhmische Prater offen gewesen. Insgesamt seien zu diesem Zeitpunkt nur vier Dienstnehmer gemeldet worden. Die Umsätze hätten mit diesem Personal nicht durchgeführt werden können. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass hier ein Lohneinsatz nicht verbucht worden sei und somit ein schwerer materieller Mangel vorliege. Die Umsätze für Mai 2008 seien "unchronologisch" aufgezeichnet worden. Es seien zuerst alle anderen Umsatzmonate erfasst worden und dann die restlichen Kassa-/Bankausgaben. Dabei sei der Mai 2008 nachgebucht worden. Wie in den folgenden Textziffern dargestellt, weise die Buchhaltung insgesamt Mängel dahingehend auf, dass Ausgaben für Vorperioden abgesetzt würden (Tz 4) und die Belegsammlung nicht vollständig gewesen sei. Im Jahr 2009 sei bei einer Finpol-Kontrolle festgestellt worden, dass zwei Arbeiter erst im Zuge der Kontrolle angemeldet worden seien (Observation ab 12:00 Uhr, Anmeldung bei ELDA 14:58 Uhr, nachdem sich Herr Sch*** während der Kontrolle entfernt habe, um mit der Chefin zu telefonieren). Nicht erfasste Aufwandsposten, in diesem Fall Lohnkosten, stellten einen schweren materiellen Mangel dar, der jedenfalls eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO darstelle. Eine Übersicht des Personals zeige, dass für den Zeitraum O* dann zusätzlich drei Dienstnehmer angemeldet worden seien. Die Auslastung sei aber über das gesamte Jahr ähnlich, weshalb anzunehmen sei, dass diese Personen immer wieder als Aushilfskräfte zur Verfügung gestanden seien. Eine Überprüfung der einzelnen Dienstnehmer im "DB 2" habe ergeben, dass zumindest Herr Sch*** und Herr T*** im gesamten Prüfungszeitraum, außer den fallweisen Anmeldungen bei der Firma der Bf., keiner sonstigen Beschäftigung nachgegangen und beim AMS gemeldet gewesen seien. In Summe werde festgestellt, dass die Aufzeichnungen die oben angeführten schweren Mängel aufweisen, die es unmöglich machten, die Vollständigkeit der Einnahmen zu überprüfen. Daher lägen gemäß § 163 Abs. 2 BAO Gründe vor, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, weil die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden könnten. Da maßgebliche Grundaufzeichnungen nicht vorlägen (elektronische), sei eine Überpüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich. Durch die Betriebsprüfung werde daher ein Sicherheitszuschlag in untenstehender Höhe festgesetzt. Für die Umsätze 20% werde für acht Monate ein Umsatz in Höhe von Euro 1.000,00 monatlich geschätzt, für Februar Euro 400,00. Im Jahr 2009 werde die Aufteilung der USO-Prüfung herangezogen. | Umsatz- zuschätzung (Beträge in Euro) | 2007 | 2008 | 2009 | Bemessungs- grundlage 10% lt. Erkl. | 251.706,70 | 333.152,93 | 402.293,85 | Sicherheits- zuschlag 5% | 12.600,00 | 16.700,00 | 20.100,00 | 10% Umsatzsteuer | 1.260,00 | 1.670,00 | 2.010,00 | Schätzung Umsatz 20% | 8.400,00 | 8.400,00 | 0,00 | 20% Umsatzsteuer | 1.680,00 | 1.680,00 | 0,00 | Änderung der BMG 20% |   |   | 22.810,81 | Änderung der BMG 10% |   |   | -24.884,52 | Änderung der BMG gesamt |   |   | -2.073,71 Tz 2 Karussell: Am 7. Mai 2007 sei ein Kinderkarussell nach Tschechien verkauft und steuerlich als innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt worden. Auf der Rechnung sei lediglich die Barzahlung bestätigt gewesen. Laut Aussage der steuerlichen Vertretung der Bf. sei das Karussell abgeholt worden. Es habe jedoch weder ein Identitätsnachweis des Abholenden vorgelegt noch das tatsächliche Verbringen über die Grenze nachgewiesen werden können. Eine Abfrage im MIAS habe ergeben, dass für die tschechische USt-Identifikationsnummer kein Bestätigungsverfahren im Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäftes durchgeführt worden sei. Durch die Betriebsprüferin werde dieser Umsatz in Höhe von Euro 23.000,00 brutto (= Euro 19.166,67 netto zuzüglich Euro 3.833,33 USt), wie schon bei der Umsatzsteuersonderprüfung, als steuerpflichtig behandelt. Tz 3 nicht abzugsfähige Aufwendungen: Bei den Betriebsausgaben seien Aufwendungen geltend gemacht worden, die gemäß § 20 EStG (1988) nicht abzugsfähig seien. Diese Ausgaben würden durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt werden. Die darauf entfallende Vorsteuer werde ebenfalls versagt. | Beträge in Euro | 2007 | 2008 | 2009 | Strafen | 351,90 | 1.584,00 | 940,06 | diverse Ausgaben der privaten Lebenssphäre | 187,67 | 0,00 | 0,00 | Umwandlung Merschitsch | 0,00 | 0,00 | 2.068,25 | Gewinn- änderung | 539,57 | 1.584,00 | 3.008,31 | geltend gemachte Vorsteuer | 31,72 | 0,00 | 428,08 Tz 4 unklare Um- und Nachbuchungen: Im Prüfungszeitraum seien diverse Umbuchungen vorgenommen worden. Die Bf. ermittle ihren Gewinn mittels Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Dabei seien nachträglich Ausgaben für die Perioden 2003 und 2004 geltend gemacht worden. Diese Ausgaben würden durch die Betriebsprüferin nicht anerkannt. Die gebuchte Vorsteuer könne ebenfalls nicht abgezogen werden. Im Jahr 2009 seien zusätzlich die Leasingraten Scooter teilweise doppelt verbucht worden. Der Aufwand und Gewinn sei um die Doppelbuchung zu korrigieren gewesen. | Beträge in Euro | 2007 | 2008 | 2009 | Leasingnachtrag aus 2003 | 20.093,95 | 0,00 | 0,00 | Doppelbuchung Scooter | 0,00 | 0,00 | 5.395,54 | alte Verr. aus 2004 | 0,00 | 0,00 | 20.085,80 | Summe Gewinnänderung | 20.093,95 | 0,00 | 25.481,34 | Korrektur Vorsteuer | 4.018,79 | 0,00 | 5.096,27 Tz 5 Audi: Im Jahr 2007 sei ein Leasingvertrag für einen Audi Q7 abgeschlossen worden. Der Anschaffungspreis habe Euro 79.700,00 betragen. Daraus ergebe sich eine Luxustangente in Höhe von 49,81%. Zusätzlich sei im Jahr 2008 aus den Leasingraten Vorsteuer in Höhe von Euro 2.526,42 herausgerechnet und abgezogen worden. Weiters seien 20% Privatanteil aus dem geltend gemachten Aufwand ausgeschieden worden. | Beträge in Euro | 2007 | 2008 | 2009 | Luxustangente | 466,72 | 8.484,38 | 7.600,59 | Privatanteil | 94,06 | 1.709,82 | 1.531,72 | Summe Gewinnänderung | 560,78 | 10.194,20 | 9.132,31 | Korrektur Vorsteuer | 0,00 | 2.526,42 | 0,00 Tz 6 fehlende Belege: Im Jahr 2008 seien zwei Rechnungen verbucht worden, wofür keine Belege vorhanden gewesen seien. Diese Ausgaben würden durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt. Die dafür geltend gemachte Vorsteuer werde ebenfalls nicht anerkannt. | Beträge in Euro | 2008 | Linauer | 231,00 | Jeschke | 454,12 | Summe Gewinnänderung | 685,12 | geltend gemachte Vorsteuer | 23,10 Tz 7 Notar ***: Im Jahr 2008 sei eine Zahlung an den Notar für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr mit Vorsteuer gebucht worden. Diese Vorsteuer in Höhe von Euro 1.595,25 stehe der Bf. nicht zu und werde durch die Betriebsprüfung korrigiert. Tz 8 **IP**: Für einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Firma **IP** sei Vorsteuer in Höhe von Euro 190,60 abgezogen worden. Dabei handle es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Höhe von Euro 953,00. Tz 9 Rotes Kreuz: Im Jahr 2009 sei vom Roten Kreuz ein Betrag in Höhe von Euro 7.579,89 überwiesen worden. Dabei handle es sich um eine Stornozahlung für eine nicht durchführbare Veranstaltung des Roten Kreuzes. Dieser Umsatz sei der Umsatzsteuer zu unterziehen, d.h. die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei Euro 6.890,80 und die Umsatzsteuer Euro 689,09. Tz 10 Nachschau: Im Nachschauzeitraum seien in der Zwischenzeit (Steuer-)Erklärungen abgegeben worden. Dabei komme es zu folgenden Änderungen. Auch im Jahr 2010 seien wieder entsprechend der Tz 4 (unklare Um- und Nachbuchungen) alte Leasingaufwände nachgebucht worden, die weder gewinnmäßig in Höhe von Euro 10.042,90 noch vorsteuermäßig in Höhe von Euro 2.008,58 anerkannt werden könnten. Weiters habe bei der Rechnung "Ch***" die Empfänger-UID gefehlt. Die Vorsteuer in Höhe von Euro 4.000,00 könne daher nicht gewährt werden. F) Neue Sachbescheide: Im Anschluss an die Betriebsprüfung ergingen folgende Steuerbescheide: F1) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 17. Februar 2012: Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde mit Euro 385.521,03 veranlagt, davon waren übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug in Höhe von Euro 3.527,66. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch belief sich auf Euro 381.993,37. Davon waren Euro 117.686,67 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern und Euro 264.306,70 mit dem ermäßigten Steuersatz (10%). Die Summe der Umsatzsteuer belief sich auf Euro 49.968,00. Von diesem Betrag wurde der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von Euro 54.260,13 subtrahiert. Die Gutschrift errechnete sich demnach mit Euro 4.292,13, da keine bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer zu berücksichtigen war. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. F2) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 vom 17. Februar 2012: Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. F3) (Neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 17. Februar 2012: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 27.082,86 veranlagt; das ergab - bei unveränderten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit - einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von Euro 35.860,86 und ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 35.800,86. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 10.113,76. Aus der Hinzurechnung der bisher festgesetzten Einkommensteuer (Euro 110,00) resultierte eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 10.223,76. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der mit der Bf. und ihrer steuerlichen Vertreterin aufgenommenen Niederschrift und unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens erfolgt. F4) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 vom 17. Februar 2012: Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2). F5) (Neuer) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 17. Februar 2012: Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde mit Euro 457.817,69 veranlagt. Die übrigen steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug blieben unverändert (Euro 5.339,28), sodass sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch mit Euro 452.478,41 ergab. Mit dem Normalsteuersatz zu versteuern waren Euro 102.625,48, mit dem ermäßigten Steuersatz Euro 349.852,93. Die Summe der Umsatzsteuer errechnet sich demnach mit Euro 55.510,39, von diesem Betrag wurde der Gesamtbetrag der Vorsteuern subtrahiert (Euro 39.830,10). Diese Subtraktion hatte eine Zahllast von Euro 15.680,29 zum Ergebnis. Davon wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer abgezogen (Euro 8.185,52). Demnach belief sich die Abgabennachforderung auf Euro 7.494,77. Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3). F6) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom 17. Februar 2012: Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2). F7) (Neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 17. Februar 2012: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 2.331,61 veranlagt; das ergab - bei unveränderten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit - einen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 11.237,05 und ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 11.177,05. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 106,20, wozu die bisher festgesetzte Einkommensteuer (= Negativsteuer) hinzugerechnet wurde, sodass sich die Abgabennachforderung auf Euro 216,20 belief. Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3). F8) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 vom 17. Februar 2012: Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2). F9) (Neuer) Umsatzsteuerbescheid über das Jahr 2009 vom 17. Februar 2012: Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde mit Euro 544.463,79 veranlagt. Die übrigen steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug mit Euro 1.540,33. Demnach ergab sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungeen, sonstigen Leistungen und Eigenverbauch in Höhe von Euro 542.923,46. Von diesem Betrag wurden Euro 138.523,33 mit dem Normalsteuersatz besteuert und Euro 404.400,13 mit dem ermäßigten Steuersatz. Die Summe der Umsatzsteuer belief sich demzufolge auf Euro 68.144,68. Der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe wurde auf Euro 54.069,50 (= Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe) erhöht und zur Gänze mit dem Normalsteuersatz besteuert. Die Erwerbsteuer betrug demnach Euro 10.813,90. Von der Umsatzsteuer und der Erwerbsteuer wurden der Gesamtbetrag der Vorsteuern (Euro 72.471,83) und die Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb (Euro 10.813,90) abgezogen, sodass sich eine Gutschrift von Euro 4.327,15 errechnete. Dieser Gutschrift wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer gegenübergestellt (Euro 14.814,89), was eine Abgabennachforderung von Euro 10.487,74 zur Folge hatte. Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3). F10) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 vom 17. Februar 2012: Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2). F11) (Neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 17. Februar 2012: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 98.659,37 veranlagt; das ergab - bei unveränderten Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit - einen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 113.505,77 und ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 113.445,77 Als Sonderausgaben wurde lediglich der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Euro 60,00), nicht mehr aber der Verlustabzug laut Abschnitt C2) [Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO], berücksichtigt. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 46.612,89, davon wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von Euro 708,38 subtrahiert, was eine Abgabennachforderung von Euro 45.904,51 zur Folge hatte. Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3). F2) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 2. Februar 2012: Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde erklärungsgemäß (Euro 530.444,77) veranlagt. Ebenso erklärungsgemäß wurden Euro 116.825,47 mit dem Normalsteuersatz besteuert und Euro 363.619,30 mit dem ermäßigten Steuersatz. Die Summe der Umsatzsteuer machte demgemäß Euro 69.727,02 aus. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wurde laut der Betriebsprüfung auf Euro 67.552,58 vermindert, sodass die Zahllast Euro 2.174,44 ausmachte. Von diesem Betrag wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer in Höhe von Euro 1.806,18 subtrahiert, woraus eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 368,26 resultierte. Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3). 13) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 2. Februar 2012: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 45.637,60 veranlagt, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Euro 9.094,44. Der Gesamtbetrag der Einkünfte machte damit Euro 54.732,04 aus, das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Sonderausgaben (Euro 60,00) Euro 54.672,04. Die Einkommensteuer errechnete sich demnach mit Euro 17.587,56. Unter Beachtung der Rundungsbestimmung des § 39 Abs. 3 EStG 1988 ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 17.588,00. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gemäß § 10 EStG 1988 könne bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da die Bf. weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt noch auf die Geltendmachung desselben verzichtet habe, sei bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von Euro 3.900 berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. G) Berufung Mit Schreiben vom 22. März 2012, beim Finanzamt eingelangt am 2. April 2012, erhob die Bf. gegen die (neuen) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, jeweils für die Jahre 2007 bis 2010, Berufung wegen "Nichtigkeit", da keine Schlussbesprechung stattgefunden habe, die in den Abgabenvorschriften zwingend vorgesehen sei. Es wurde beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben und das "ordentliche Verfahren" - unter Berücksichtigung der mittlerweile eingebrachten Äußerung zum BP-Bericht (vom 19. März 2012) - fortzusetzen, bevor neue Bescheide erstellt würden. Mit Schreiben vom 19. März 2012, beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, brachte die Bf. ihre als Stellungnahme zum BP-Bericht bezeichnete Berufungsergänzung ein und führte darin Nachstehendes aus: Zu Tz 1: elektronische Daten: Die Betriebsprüferin gehe von der irrigen Auffassung aus, dass die vorhandenen Notebooks der Einnahmenaufzeichnung dienten, was nicht der Fall sei, da diese Geräte ausschließlich der Steuerung von mechanischen Anlagen dienten. Diese Geräte würden aufgrund der Einbruchsgefahr nicht in den abgestellten Fahrzeugen belassen. Auf Wunsch werde der Abgabenbehörde ein Bondrucker zur technischen Überprüfung überlassen. Papierunterlagen: Dem zweiten Absatz sei nicht zu entnehmen, was daran der Betriebsprüferin missfalle und welcher Verstoß darin begründet sein sollte. Dem dritten Absatz werde entgegengehalten, dass der Betriebsprüferin per pdf.-scan die Aufstellungsliste zugegangen sei, sodass aus dem Datum, der Liste und der Aufzeichnung samt Tippstreifen der Aufstellungsort zweifelsfrei ersichtlich sei. vierter Absatz: Die Losungsbeträge stimmten mit den Tippstreifen überein und stellten daher den Umsatz dar. Sollten Fehlbeträge aufgetreten sein, wären diese für die Umsatzerfassung irrelevant. sechster Absatz: Der Vorhalt sei mit Hinweis auf § 127 Abs. 2 lit. b (BAO) unzutreffend. achter Absatz: Dieser Vorhalt stehe nicht mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang; untaugliche Geräte könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder instandgesetzt oder als Ersatzteilspender genutzt werden. neunter Absatz: Hinsichtlich des "Zeltverleihes" werde ausgeführt, dass die Bf. über kein eigenes Zelt verfüge. Die "Vermittlung" beschränke sich auf das Herstellen des entsprechenden Kontaktes. Die Gegenleistung bestehe nicht in pekuniärer Hinsicht, sondern in der Berechtigung, eigene Geräte und Dienste anzubieten. Die angeblichen Protokolle der Finanzpolizei seien der Bf. nicht vorgehalten worden, sodass dazu keine Stellungnahme erfolgen könne. elfter Absatz: Die Umsätze seien richtig verzeichnet worden; die Mietdauer beinhalte allerdings die Auf- und Abbautage, im konkreten Fall seien daher nur drei Tage Betrieb gewesen. zwölfter Absatz: aktenwidrig; beide Plätze seien in der Excelliste enthalten. 13. Absatz: siehe zuvor; Langos- und Pommes-frites-Stand seien zwar vorsichtshalber angemeldet gewesen, seien aber nicht betrieben worden. 14. Absatz: ebenso wie zuvor; nicht alle eingereichten Geschäfte seien auch betrieben worden. 15. Absatz: Kommentar sei mangels Jahresangabe nicht möglich gewesen; grundsätzlich werde darauf verwiesen, dass die Aufstellungsdauer immer länger als die Betriebsdauer sei. 16. Absatz: Mangels Angabe, welche Aufstellungsorte nicht verzeichnet sein sollten, könne dazu keine sinnvolle Stellungnahme abgegeben werden. 17. Absatz: Mangels bestimmbaren Inhaltes könne keine Stellungnahme erfolgen. 18. Absatz: die Angabe "8" sei unrichtig, es seien sechs Attraktionen in Betrieb gewesen (laut Liste), außerdem seien sieben Dienstnehmer gemeldet gewesen und nicht vier, sodass der Vorhalt substanzlos sei. 19. Absatz: der Vorwurf sei unsubstantiiert und daher nicht kommentabel. 20. Absatz: der als "Mangel" bezeichnete Vorgang sei eine Berichtigung gewesen, die der Prüferin vollinhaltlich dargelegt und nachgewiesen worden sei. Die Vollständigkeitsrüge sei unberechtigt. 21. Absatz: von "Nichterfassung" könne keine Rede sein. Die Verständigung sei durch die Bf. an die steuerliche Vertretung erfolgt, zu einem Zeitpunkt, da diese noch unbesetzt gewesen sei. Die Meldung sei dann im Laufe des Tages erfolgt. Zu jenem Zeitpunkt sei die telefonische Möglichkeit noch unbekannt gewesen. Die Annahme hinsichtlich der Dienstnehmer sei gänzlich verfehlt, weil es sich um Branchenspezifika handle und der Dienstgeber nicht wissen könne, wer wann beim AMS gemeldet sei. Dies liege in der alleinigen Verantwortung der Dienstnehmer. 22. Absatz: Diesem Ansatz werde aufgrund der bisherigen Darlegungen entschieden entgegengetreten. Die Rüge hinsichtlich angeblich mangelnder Mitwirkungspflicht sei darüber hinaus aktenwidrig, wie durch regen Mailverkehr und überlassene Belegkopien zweifelsfrei belegt sei. 23. Absatz: Dem Sicherheitszuschlag werde daher ebenfalls widersprochen und entgegengetreten. Zu Tz 2: Der Ansatz sei gänzlich verfehlt, da der Betrag von Euro 23.000,00 der Kaufpreis ohne Umsatzstzeuer sei, da beide UIDs aufschienen und selbst noch jetzt gültig seien. Außerdem sei nach keinen weiteren Nachweisen gefragt worden, die mittlerweile zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei die Causa beim VwGH anhängig. Zu Tz 4: siehe oben 20. Absatz. Zu Tz 5: Dem Ansatz werde insoweit entgegengetreten, als dieses Fahrzeug eines der wenigen sei, das kapazitätsmäßig in der Lage sei, z.B. ein Kinderkarussell oder einen Langosstand zu ziehen, womit zumindest die Luxustangente ungerechtfertigt erscheine. Erforderlichenfalls werde ein entsprechendes Feststellungsverfahren anhängig gemacht werden. Zu Tz 9: Der Ansatz der Betriebsprüferin sei gänzlich verfehlt und rechtsirrig, da es sich um einen Schadenersatz handle, der mangels Leistungsaustausches nicht steuerbar sei. Zu Tz 10: Dem Ansatz hinsichtlich "Ch**" werde widersprochen und entgegengehalten, dass mit der Betriebsprüferin vereinbart gewesen sei, dass die korrigierte Rechnung beim nächsten Besuch nachgereicht werden könne. Bei diesem Besuch sei diese Rechnung zwar vorgelegen, sei aber nicht beachtet worden, sondern der kritisierte Vorhalt gestellt worden. H) Weiteres Verfahren: H1) Stellungnahme der Betriebsprüferin: Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 wurde das Finanzamt aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zum Berufungsschreiben und zur Berufungsergänzung zu erstatten und an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Am 30. Oktober 2014 langte die Stellungnahme der Betriebsprüferin beim Bundesfinanzgericht ein. Darin wurde Nachstehendes ausgeführt: Die Betriebsprüfung sei am 5. Juli 2011 bei der Zustellbevollmächtigten (Frau ***) angemeldet worden. Daraufhin sei beim Teamleiter interveniert worden, um die Betriebsprüferin durch eine andere Person zu ersetzen. Bereits bei der Prüfungsanmeldung sei mit der Krankheit der Bf. argumentiert worden. Dies habe sich über die Selbstanzeige und Betriebsbesichtigung bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens fortgesetzt. Daher sei die Prüfung mit der steuerlichen Vertreterin abgewickelt worden. Die Betriebsprüfung sei tatsächlich am 9. August 2011 begonnen worden. Bei Prüfungsbeginn sei eine mündliche Selbstanzeige für die UVA 8 und 9/2010 erstattet worden. Schriftlich sei diese Selbstanzeige am 5. September 2011 vorgelegt worden. Der Selbstanzeige sei eine ärztliche Bestätigung beigelegt gewesen. Am 17. Oktober 2011 habe im Beisein der steuerlichen Vertreterin und dem Gatten der Bf. eine Betriebsbesichtigung in T*** und in W*** stattgefunden. Dabei seien teilweise die Prüfungsfeststellungen besprochen worden. Am 24. Oktober 2011 seien die Feststellungen dann noch einmal mit der Zustellbevollmächtigten im Detail besprochen worden. Am 23. Dezember 2011 sei per E-Mail ein Schlussbesprechungstermin urgiert worden. Dieser sei dann mit 23. Jänner 2012 festgelegt worden. Aufgrund der Schlussbesprechung am 23. Jänner 2012 in Wiener Neudorf bei der Zustellbevollmächtigten sei dann die Niederschrift und die Berichtsausfertigung vorgenommen worden. Diese sei der Zustellbevollmächtigten am 3. Februar 2012 zugegangen. Die steuerliche Vertretung habe dies auch per E-Mail bestätigt. Am 16. Februar 2012 sei der BP-Bericht von der steuerlichen Vertreterin unterzeichnet und retourniert worden. Dazu sei am 19. März 2012 eine schriftliche Stelllungnahme von der Bf. erfolgt, die im Infocenter am Finanzamt abgegeben worden sei. Am 2. April 2012 sei dazu eine schriftliche Berufung erfolgt, die ebenfalls im Infocenter abgegeben worden sei. Weiters sei anzumerken, dass über einen Teil des Prüfungszeitraumes eine UVA-Prüfung stattgefunden habe. Hierzu sei beim VwGH eine Beschwerde anhängig, die mittlerweile entschieden sei. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei das Ergebnis der UVA-Prüfung entsprechend der UFS-Entscheidung berücksichtigt worden. Weiters gab die Betriebsprüferin folgende Erläuterungen und Entgegnungen zur Stellungnahme ab: Soweit erkennbar, würde in erster Linie die Tz 1 des BP-Berichtes in der Stellungnahme behandelt. zu elektronische Daten: Die ursprüngliche Begründung dazu sei gewesen, dass es vermehrt zu Stromschwankungen komme und daher ein Datenerhalt nicht gewährleistet sei. Hier werde jetzt dazu argumentiert, dass das Notebook, das auf dem Foto ersichtlich sei, nur der technischen Steuerung der Geräte diene. Es seien Bonrollen für einen Thermodrucker eingekauft (in Summe 50.000 Bons) worden. Dieser könne nur elektronisch angesteuert werden. zu Abs. 2: Die Aufzeichnungen entsprächen nicht den § 131 BAO. Die Aufzeichnungen würden im Rahmen einer Einnahmen-Ausgabenrechnung geführt. Dazu sei es notwendig, die Einnahmen und die Ausgaben chronologisch und fortlaufend zu erfassen. Durch die Vorlage der elektronischen Buchhaltungsdaten der Aufzeichnungen habe festgestellt werden können, dass dies nicht erfolgt sei. zu Abs 3: Es sei richtig, dass Excel-Listen für die Aufstellungsorte vorgelegt worden seien. Es seien aber auch verschiedene Orte gleichzeitig mit verschiedenen Kinderkarrussells gleichzeitg in Betrieb gewesen. Dort sei eine Zuordnung nicht mehr möglich gewesen. Im Dezember 2008 seien Grundaufzeichnungsbelege vorgelegt worden, aus denen nicht hervorgehe, welches Karussell z.B. in Baden und welches in Mödling gestanden habe. Zudem ist auf einem Grundaufzeichnungsbeleg der 21. Juli anstatt der 21. Dezember vermerkt. Außerdem sei "zufällig" in Mödling und Baden jeweils eine Losung in Höhe von Euro 477,00 gewesen. zu Abs. 4: Grundsätzlich seien alle Leistungen, die gegen Entgelt erfolgten, umsatzsteuerpflichtig; eventuelle Fehlgeldbestände stellten Schadensfälle dar. Im Übrigen werde auf die Anfälligkeit der Tischrechner hinsichtlich Stromschwankungen verwiesen. Da die ursprüngliche Begründung für die Nichtvorlage von elektronischen Daten "Stromschwankungen" gewesen sei, liege hier der Verdacht nahe, dass die Klopfstreifen nachgetippt worden seien, weil ansonsten zwar die Beträge auf dem Rechenstreifen festgeschrieben worden wären, aber die Summe nach Stromschwankungen verloren gegangen wären und daher die Gesamtsumme falsch wäre. zu Abs. 6: Es sei nur eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, sprich Aufzeichnungen, geführt worden und keine Bücher. zu Abs. 8: Genau das werde vermutet, dass die Geräte nach Reparaturen wieder im Einsatz gewesen seien und dafür kein Umsatz erklärt worden sei. Zu Aufstellungen über deren Häufigkeit: Umsatz ACL Häufigkeit und Homepage.pdf (Aufstellung verfügbarer Fahrgeschäfte). zu Abs. 9 bis 18: Finpol.pdf, Losungsaufzeichnung pdf. Excelliste Aufstellungsorte pdf. (diese Aufstellungsliste sei von der Bf. zur Verfügung gestellt worden). zu Abs. 11: Genehmigungen für den Betrieb seien vorgelegen, im Nachhinein könne die Dauer des Auf- und Abbaues und der tatsächliche Betrieb nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Außerdem besage die Lebenserfahrung, dass sobald ein Fahrgeschäft vollständig aufgebaut sei und Personen vor Ort seien, die es bedienten, immer wieder bereits einzelne Kinder damit fahren würden. Eine Genehmigung für acht Tage und ein erfasster Umsatz für drei Tage seien jedenfalls nicht glaubwürdig. zu Abs. 12: Es sei auch nicht behauptet worden, dass gar keine Umsätze erklärt worden seien, sondern dass eben Tage fehlten. Ebreichsdorf: Genehmigung für sieben Tage und drei Tage erfasst. zu Abs. 13 und 14: die BP zeige mögliche fehlende Umsätze aufgrund der nachvollziehbaren und verbuchten Ausgaben. zu Abs. 15/16: Finpol. die im System erfassten Unterlagen zeigten, dass die Aufbauten schon länger vor dem Umsatzzeitraum lägen. Dienstnehmer 2007: 2 +1 (möglicherweise woanders angemeldet). zu Abs. 17: Beleg 12 Losungsaufzeichnungen; zu Abs. 18: | 11.05.2008 | 125 | 1.192,73 | 119,27 | Autodrom | 11.05.2008 | 126 | 580,91 | 58,09 | Big Wave | 11.05.2008 | 127 | 408,18 | 40,82 | Kinderkarussell | 11.05.2008 | 128 | 374,55 | 37,45 | Langos | 11.05.2008 | 129 | 422,27 | 42,23 | No Limit | 11.05.2008 | 130 | 850 | 85 | Langos | 11.05.2008 | 215 | 213,18 | 21,32 | Kinderkarussell | 11.05.2008 | 216 | 216,82 | 21,68 | Twister Bei den Attraktionen sei die Technik zu bedienen, das Inkasso müsse durch eine (weitere) Person erfolgen und es sollte sich jemand um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kümmern (acht Attraktionen x drei Personen ergäben 24 Bedienstete - tatsächlich seien vier Personen angemeldet). Durch die Betriebsprüfung sei die Zählung der Arbeitnehmer durch die übermittelten Lohnzettel erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass ausländische Arbeitnehmer abgerechnet worden seien, für die keine Lohnzettel übermittelt worden seien (K** 2x und M**). zu Abs. 19 und 20: Es lägen Aufzeichnungsmängel vor, weil nicht chronologisch aufgezeichnet worden sei (Ausgaben seien bei einem Einnahmen-Ausgabenrechner täglich festzuhalten und nicht vier Jahre später oder doppelt). Grundsätzlich gelte für ordnungsgemäße Aufzeichnungen: Kein Beleg ohne Buchungen und umgekehrt. zu Abs. 21 Aus den Finpol-Aufzeichnungen gehe hervor, dass der Einsatzort ab 12:00 Uhr observiert worden sei. Die Meldung an die Sozialversicherung sei erst nach dem tatsächlichen Einsatzbeginn erfolgt. Mit der Ermittlung der sonstigen Arbeitstätigkeit der fallweise angestellten Dienstnehmer solle nur dargelegt werden, dass diese aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit jederzeit einsatzbereit gewesen wären. zu Abs. 22 und 23: Eine Zusammenfassung des Gesamtbildes der Aufzeichnungen, eine mangelnde Mitwirkungspflicht ergebe sich aus der Nichtvorlage von elektronischen Daten gemäß § 132 BAO und § 119 BAO. Zu Tz 2 und Tz 3 (wohl gemeint: Tz 4) werde auf das anhängige Verfahren vor dem VwGH verwiesen. Zudem seien bei einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Ausgaben nur im Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig und nicht in anderen Perioden. H2) Vorhalte an die Bf.: Mit Vorhalteschreiben vom 3. November 2014 wurde die Bf. ersucht zur Stellungnahme der Betriebsprüferin eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Mit Schreiben vom 10. November 2014 wurde die Bf. aufgefordert, sich dahingehend zu äußern, dass das Berufungsschreiben hinsichtlich des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides, jeweils für das Jahr 2010, als verspätet eingebracht zu beurteilen sei. H3) Stellungnahme der Bf. vom 4. Dezember 2014: Mit E-Mail vom 4. Dezember 2014 wurde von der steuerlichen Vertreterin der Bf. Folgendes mitgeteilt: Es sei richtig, dass die Bescheide für die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 mit dem Datum 3. Februar 2012 ausgestellt worden seien, jedoch seien diese und andere Bescheide (Wiederaufnahmen USt und ESt) mit derselben Post vom 17. Februar 2012 an die steuerliche Vertreterin der Bf. übersandt worden; alle seien in der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin der Bf. am 21. Februar 2012 eingelangt. Da die Berufungsfrist für eine ordentliche Ausführung zu knapp gewesen sei, sei am 16. März 2012 via Finanzonline eine einmonatige Fristverlängerung beantragt worden, welche auch nicht abgelehnt worden sei. Innerhalb dieser Berufungsfrist habe dann die steuerliche Vertreterin der Bf. - eine (schriftliche) Äußerung zum Prüfungsbericht abgegeben und - das Berufungsschreiben für die bekämpften Jahre am zuständigen Finanzamt persönlich eingebracht. Somit bleibe der Antrag wie eingebracht aufrecht. Diese Stellungnahme wurde auch postalisch an das Bundesfinanzgericht übermittelt (Eingangsstempel 9. Dezember 2014). Diesem Schreiben war auch eine Kopie des Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist vom 16. März 2012 beigelegt. H4) Stellungnahme der Bf. vom 11. Dezember 2014: Mit einer E-Mail, die am 11. Dezember 2014 beim Bundesfinanzgericht einlangte, wurde zum gegenständlichen Verfahren folgende weitere Stellungnahme abgegeben: Punkt 24. Oktober 2011: Feststellungen nach Aufforderung der Betriebsprüferin siehe Beilage "Bf." sowie Mail betreffend weitere Unterlagen. Punkt Schlussbesprechung am 23. Jänner 2012: diese sei seitens der Bf. nicht als Schlussbesprechung gesehen worden, sondern eher als Vorbesprechung, da einige Punkte noch offen gewesen seien und noch Unterlagen hätten beigebracht werden sollen bei der endgültigen Niederschrift. Es werde auf die Stellungnahme seitens der Bf. zum BP-Bericht, Tz 10, verwiesen. Es sei nur eine vorläufige Auswertung erfolgt, von einer endgültigen sei kein Gespräch gewesen, da noch ein persönlicher Termin folgen sollte. zu Tz 1: Dieser Antrag bleibe wie in der Stelungnahme ausgeführt, aufrecht. Wie bereits der Prüferin vorgelegt, handle es sich bei dem Laptop lediglich um ein Gerät, welches zum Betrieb des BPM-Studios (Musikstudio) verwendet werde. Dies sei der Prüferin mehrmals erklärt worden. zu Abs. 2: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; zu Abs. 3: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; im Dezember 2008 sei nichts vorgelegt worden, da zu diesem Zeitpunkt keine Prüfung gewesen sei. Zu den angeblich gleichen Beträgen, sähe man seitens der Bf. keine Veranlassung, dies anzuzweifeln, da dies öfter vorkommen könnte, dass sich Beträge ähnlich seien. Ein Tippfehler sei ja wohl menschlich. zu Abs. 4: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme;

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102822/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102822.2012
Stammnummer
127347
Gültig
28.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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