Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102822/2012
Schätzung eines Schaustellerbetriebes wegen fehlender Aufzeichnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102822/2012vom 28.11.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zu Abs. 8: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; ferner werde darauf hingewiesen, dass der Prüferin mehrfach erklärt worden sei, dass zum ersten Geräte als Ersatzteillager sowie zweitens eventuell zu einem späteren Zeitpunkt repariert würden, um wieder in Betrieb zu gehen. Bei unserer Besichtigung (bei der Prüferin als Betriebsbesichtigung bezeichnet) seien der Prüferin einige alte Geräte gezeigt worden. Hier werde auf das mangelnde Parteiengehör verwiesen (siehe E-Mail aus dem Jahr 2007 - USt-Nachschau).
zu Abs. 9: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; es werde ebenfalls auf das mangelnde Parteiengehör verwiesen. Diese Frage bezüglich des Zeltes habe der Ehemann der Bf. selbst beantwortet. Er habe dazu Folgendes zur Prüferin gesagt: "Das mit dem Zelt steht auf der Homepage, damit wir eventuell auch von kleinen Festen (Privatpersonen, Vereinen etc.) angefragt werden. Zelt haben wir keines, wenn eines benötigt wird, vermitteln wir dies weiter. Ich hätte gerne die Info, wann angeblich die Finanz, Personal von mir beim Abbau getroffen hätte, denn dagegen muss ich mich wehren, da dies nicht stimmen kann. Vielleicht meinen Sie das Autodrom, das auch einen zeltähnlichen Stil hat."
Es werde noch einmal daran festgehalten, dass keine Umsätze fehlten. Es sei alles aufgezeichnet worden. Dazu seien der Prüferin Daten der einzelnen Monate mit den dazugehörigen Geräten übergeben worden (es würden alle dazugehörigen Unterlagen in der Papierform oder als USB-Stick, via Post, an das Bundesfinanzgericht zugestellt werden).
zu Abs. 11: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; es werde zusätzlich darauf verwiesen, dass es sich nicht um private Feste handle, bei welchen die Partei gestanden habe, sondern um offizielle, durch die (jeweilige) Gemeinde ausgeschriebene Feste. Bei diesem Punkt handle es sich um ein Fest in Wiener Neustadt, welches von Freitag bis Sonntag gehe. Die Zeit der Anmietung hänge nicht mit den Umsätzen zusammen, da die Geräte oft von einem anderen Ort kämen und somit oft nicht der Tag der Ankunft feststehe. Um jedoch keine unnötigen Wege mit den Geräten zu fahren, könnten sie dann schon früher geparkt werden. Daraus abzuleiten, dass nach einem fertigen Aufbau, das selbige (Gerät) gleich entgeltlich in Betrieb genommen werde - "bereits einzelne Kinder damit fahren" - könne nicht als Beweis gelten; so seien oft die Personen die aufbauen andere als die, die sie betreiben könnten.
Es stehe der Behörde jederzeit die Möglichkeit offen, die Dauer der Feste mittels Anfragen festzustellen, in welchem Fall dann sofort festgestellt werden würde, dass alle Tage des Betriebes aufgezeichnet und versteuert worden seien.
zu Abs. 12: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme;
zu Abs. 13 und 14: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; ebenfalls werde auf die Erläuterung bezüglich der Tage auf den Punkt "Abs. 9" verwiesen.
laut der Prüferin beschrifteten Abs. 15/16 Finpol: es werde ersucht, die Feststellungen der Finpol den Parteien vorzulegen, da bis jetzt noch nichts vorgelegt und befragt worden sei. Jedoch für die tatsächlichen Abs. 15 und 16 bleibe alles aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme.
zu Abs. 17: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; einen Fehler eines Menschen mit starkem Burnout könne man als "menschlich" ansehen, da auch der Prüferin während der Betriebsprüfung menschliche Fehler passiert seien.
zu Abs. 18: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; weiters werde ausgeführt, dass es finanziell gar nicht möglich wäre, drei Personen pro Fahrgeschäft zu beschäftigen, da dies auch nicht notwendig sei. Die Technik und das Inkasso werde durch eine einzige Person ausgeführt. Der Ehemann der Bf. und die Bf. selbst seien für die Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Eine eigene Person nur für die Sicherheit werde auch nicht beschäftigt. Auf die angeblich fehlenden Lohnzettel werde wie folgt argumentiert: Hier habe es sich um Mitarbeiter gehandelt, wo die Sozialversicherungsnummer gefehlt habe, was eine Übermittlung nicht zugelassen habe. Bei einer durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, dass alle Lohnzettel vorhanden gewesen seien.
zu Abs. 19: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; da nicht aufgrund des Eintippens der Buchhaltungsbelege durch Dritte eine Ableitung erfolgen könne. Dies habe nichts mit der Steuerpflichtigen zu tun.
zu Abs. 21: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; festgehalten werde, dass die Prüferin sich hier auf eine fehlende Anmeldung gestützt habe, die nicht gefehlt habe, sondern uhrzeittechnisch nur um ca. 1,30 Stunden später gewesen sei. Da es sich bei dem Betrieb um einen Saisonbetrieb und auch um ein vom Wetter stark abhängiges Unternehmen handle, arbeite die Firma der Bf. fallweise mit vielen Personen zusammen, da eine Vollbeschäftigung nicht finanzierbar und auch nicht wirtschaftlich wäre. So hätten Personen, die mit dem Kassieren von Geldern beschäftigt seien und den Einschaltknopf betätigten, die restliche Zeit, wo kein Betrieb sei, nichts zu tun. Im Falle einer Vollanmeldung würde dann auch durch die Betriebsprüferin angezweifelt werden, da sie auch schon jetzt immer behaupte, dass acht oder weniger Tage gemietet würde und nur für drei bis vier Tage Umsätze verzeichnet würden. Das würde ihren Zweifel und ihre Unterstellungen nur noch mehr schüren (Beilage Anmeldung Sch***).
zu Abs. 22 und 23: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme;
zu Tz 2: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme.
Weiters werde nochmals auf die E-Mail "USt-Nachschau Bf." vom 21. September 2007 verwiesen. Darin sei auch bereits versucht worden, der Prüferin die in dieser Betriebsprüfung vorgefallenen Punkte ausführlich zu erläutern (Parteiengehör). Somit bleibe der Berufungsantrag wie eingebracht aufrecht.
Dieser E-Mail waren folgende Beilagen angeschlossen:
a) E-Mail der steuerlichen Vertreterin an die Betriebsprüferin vom 14. Dezember 2011;
Nachdem die Prüferin zum Ausdruck gebracht habe, dass Veranstaltungsplätze nicht den Weg der Aufzeichnung in den Büchern gefunden hätten, speziell Mariahof, Heldenplatz und Korneuburg, werde dazu nun schriftlich Stellung genommen:
- Heldenplatz: Dieser sei im Jahr 2007 im Gespäch gewesen, es habe jedoch an der Durchführung gescheitert, da das Platzgeld den Rahmen gesprengt hätte.
- Korneuburg: dies sei ein Missverständnis der Prüferin gewesen, gemeint gewesen sei Klosterneuburg.
- Mariahof: da dies der Geschäftsführung fremd gewesen sei, habe man den Beleg herausgesucht und nachgeforscht, um den Irrtum aufzuklären. Es handle sich hierbei um einen Kassabeleg in der Höhe von Euro 433,32M Aussteller dieser Rechnung sei das E*** GmbH. gewesen, der Ausstellungsort Maxlaun. Jedoch habe der Rechnungsaussteller den Strom für das in der Buchhaltung versteuerte Geschäft unter "MN***" festgehalten.
- Bezüglich der Wirtschaftskammerbeiträge werde schriftlich kurz festgehalten:
Veranstaltungsbewilligungen für die Bundesländer: die Bf. habe für fast jedes Bundesland eine Bewilligung für längere Zeit; dies habe den Nachteil, dass sie Wirtschaftskammerbeiträge bezahlen müsse. Allerdings stehe das in einem eindeuitg günstigeren Verhältnis als wenn sie für jedes Jahr immer nur einzeln ansuchen würde und deren Kosten bezahlen müsste. Daraus ergäben sich auch Kammerbeiträge für Bundesländer, wo aber eventuell auch keine Umsätze anfilelen, da dort keine Veranstaltungsplätze zu verzeichnen seien.
b) E-Mail der steuerlichen Vertreterin an die Betriebsprüferin vom 27. Oktober 2011; Darin teilt die steuerliche Vertreterin der Prüferin mit, dass sie erst wieder am 7. November 2011 im Büro erreichbar sei, weil sie sich ihr Band im Sprunggelenk gerissen habe und die Bf. auf Herbstferien sei.
c) E-Mail der steuerlichen Vertreterin an die Betriebsprüferin vom 21. September 2007; darin wird Nachstehendes mitgeteilt:
ad 1): Luftrutsche: diese müsse keiner Überprüfung unterzogen werden, denn sie sei nach mehrmaligem Flicken des Plastikstoffes endgültig kaputt und nicht mehr einsetzbar.
ad 2): Bummelzug: davon gebe es in dem Unternehmen der Bf. zwei Stück, wobei ein Stück zum Verkauf angeboten werde, da nur ein Stück gebraucht werde (Weihnachtsmarkt).
ad 3): Kinderkarussell in der Einnahmen-Ausgabenliste: die Prüferin habe bemerkt, dass in der Liste an einem Tag Kinderkarusselle eingetragen seien und am nächsten Tag nur eines. Dies habe den Grund, dass am ersten Tag zwei parallel laufende Veranstaltungen gewesen seien und am folgenden Tag das eine Fest zu Ende und das andere erst am Beginn gewesen sei.
ad 4): Kauf einer Stahlhalle: die Besichtigung in T*** werde noch vereinbart, sie sei allerdings im zerlegten Zustand.
ad 5): Lkw über 3,5 Tonnen seien bei Schaustellern von der Kraftfahrzeugsteuer befreit; folgende Fahrzeuge seien angemeldet:
[...]
ad 6): Mag. W*** - Vertretung für M*** nun verh. Bf**; wie bereits infomiert worden sei, gehe es hier um eine Haftung der Bf. gegenüber ihres Dienstnehmers M***. Die Firma der Bf. habe einen Unfall mit dem Fahrgeschäft "Dance-Maschine" gehabt (Sachverhaltsanzeige der Gendarmerie Bruck a.d. Leitha). Da Herr M*** bei diesem Gerät als gewerberechtlicher Geschäftsführer (in seiner Funktion als Angestellter der Firma der Bf.) gewesen und für einen Personenschaden haftbar gemacht worden sei; da er dies im Sinne des Angestelltengesetzes ausgeführt habe, sei dies von der Bf. zu ersetzen und als buchhalterischer Aufwand zu behandeln gewesen.
ad 7): Veranstaltungen, Aufstellungsorte und Datum: Vermerk in der Einnahmen-Ausgabenliste des Aufstellungsortes. Da die Prüferin auf den einzelnen Kassenaufzeichnungen den Ort der Veranstaltung vermerkt haben wolle, möchte man seitens der Bf. mitteilen, dass man gerne bereit sei, dies in der Einnahmen-Ausgabenliste jeweils genauer zu erfassen.
ad 8): Verkauf Gerät nach Praha: Die Firma *** s.r.o. sei eine GmbH in Praha; die UID-Nummer sei durch die Bf. via Finanzonline überpüft worden. Die UID-Nummer sei dem Unternehmer aus Praha ordnungsgemäß zuordenbar. Lieferungen zwischen Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bezeichne man als innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn die gelieferten Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Liefere ein Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so sei diese Lieferung - wie bisher die Ausfuhrlieferung - unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
ad 9): Umsätze Langosstand: Ferner seien die niedrigen Umsätze am Langosstand bemängelt worden. Da sich die Bf. mit ihrem Langosstand immer bei Veranstaltungen befinde, wo sich mehrere Aufsteller befänden sowie auch zumeist entweder direkt oder im näheren Umkreis sich ein Festtagszelt mit Speisen befände, falle die Nachfrage dadurch meist geringer aus, z.B. beim Weinfest in T*** seien viele Stände plus sehr viele verschiedene Weinbauern mit vielen warmen und kalten Speisen.
ad 10): Auch die Frage der Leerlaufmonate sei in den Raum gestellt worden. Die Prüferin habe auch gefragt, ob die Bf. diese Zeit nicht mit eventuellen Veranstaltungen von z. B. Einkaufshäusern (Belebung des Einkaufszentrums) überbrücken könnte. Diese Frage sei mit Nein zu dokumentieren, da die Bf. einen Vergnügungspark betreibe und keine Kinderreitgeräte aufstelle. Die Bf. sei zumeist jedes Jahr immer auf den gleichen Festen zu finden und da nach dem Fasching diese vorbei seien, gehe es immer erst bei den nächsten Feíertagen (1. Mai) wieder los.
ad 11): Bezüglich der Anfrage "Kassakauf 24. Mai 2007": Dies sei keine Kassa, es handle sich lediglich um färbige Tickets, die beim Kauf von einer Fahrt anstatt der bekannten Jetons beim Autodrom vergeben würden.
d) Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides vom 21. April 1999 betreffend Volvo FL 7-48/4X2 (selbstfahrende Arbeitsmaschine) mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 16.000 kg.
e) Kopie eines Einzelgenehmigungsbescheides betreffend Mercedes Benz 1044/S/30 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg.
f) Kopie einer Fahrzeugbeschreibung eines dreiachsigen, geschlossenen Ladekastens für Schaustellerzwecke mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 17.000 kg vom 5. Mai 1980.
g) Kopie eines Duplikates eines Genehmigungsbescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahr 1995 betrreffend ein Iveco Sattelfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg.
h) Kopie eines Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. August 2006 betreffend Genehmigung einer Änderung bei einem Lastkraftwagen mit einer höchst zulässigen Nutzlast von 5.525 kg und einer Eigenmasse von 11.400 kg.
i) Kopie einer Fahrzeugbeschreibung aus dem Jahr 1984 eines Autodrom-Mittelbaues mit einer höchst zulässigen Belastung von 29.880 kg.
j) Kopie einer Fahrzeugbeschreibung aus dem Jahr 1983 eines Wohnwagens mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 20.000 kg.
k) Kopie eines Einzelgenehmigungsbescheides aus dem Jahr 1990 betreffend einen Volvo F 16 IC 485-36/4x2 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 16.000 kg.
l) Kopie eines Datenblattes betreffend Genehmigung eines/r Anhängers-Arbeitsmaschine mit Genehmigungsdatum 19. November 2002 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 3.000 kg.
m) Kopie eines Datenblattes betreffend Genehmigung eines Sattelanhängers/O4 mit Genehmigungsdatum 15. Juli 2003 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 36.460 kg.
n) Kopie eines Einzelgenehmigungsbescheides betreffend einen Mercedes Benz 1044/S/30 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 16.000 kg.
o) Kopie eines Änderungsbescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. April 1987 betreffend eines Anhängewagens (KW-1023) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 4.840 kg.
p) Kopie der Fahrzeugbeschreibung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend eines Einachsanhängers (MSC 2000) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 1.300 kg.
q) Kopie der Fahrzeugbeschreibung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend eines Anhängewagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 1.912 kg.
r) Kopie der Fahrzeugbeschreibung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend eines Anhängewagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg.
s) zwei Kopien mit der Anführung von drei Veranstaltungsorten.
t) drei Kopien aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) betreffend die Anmeldung von zwei Dienstnehmern mit der Bf. als Arbeitgeberin ab dem 2. September 2009 (Z*** und Sch***).
Diese unter H3) ausgeführte E-Mail samt Beilagen wurde auch postalisch mit einem USB-Stick an das Bundesfinanzgericht übermittelt (Einlangedatum 19. Dezember 2014).
H4) Gegenäußerung der Betriebsprüferin:
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2015 wurde die Betriebsprüferin ersucht, dazu eine Gegenäußerung zu erstatten und an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 erstattete die Betriebsprüferin ihre neuerliche Stellungnahme und führte Nachstehendes aus:
Grundsätzlich habe sie in dem Schreiben vom 19. Dezember 2014 keine wesentlichen zusätzlichen Argumente gesehen. Ihre Standpunkte aus der ersten Stellungnahme blieben somit zusätzlich aufrecht. Die Daten auf dem USB-Stick habe sie sich angesehen. Es seien, bis auf die Berufungsfristverlängerungen und einem GKK-Auszug [aufgeteilt auf mehrere Bilddokumente betreffend die M*** KG (diese gehöre zum familiären Umfeld der Bf.) keine Dateien darauf, die die Betriebsprüferin nicht bereits im Rahmen der Betriebsprüfung gewürdigt habe]. Die wichtigsten Dateien im Zusammenhang mit dem Berufungsschreiben seien die Ordner 2007 bis 2010.
Zu den Einwendungen nahm die Betriebsprüferin auszugsweise zusammengefasst wie folgt Stellung:
ad Schlussbesprechung:
Warum hier noch eine Vorbesprechung hätte notwendig sein sollen, könne nicht nachvollzogen werden, weil aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Korrespondenz zwischen *** und der Prüferin vom 24. Oktober 2011, 27. Oktober 2011, 14. Dezember 2011 und der Aufforderung einen Schlussbesprechungstermin zu vereinbaren am 23. Dezember 2011) und den eigenen Mails eindeutig hervorgehe, dass alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bereits ab dem 24. Oktober 2011 bekannt gewesen seien.
Die Schlussbesprechung habe am 23. Jänner 2012 (Termin telefonisch vereinbart) in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertreterin der Bf. stattgefunden. Die zugehörige Niederschrift/Bericht sei am 3. Februar 2012 an die steuerliche Vertreterin der Bf. übermittelt worden. Bis zur Unterzeichnung seien noch einmal zwei Wochen vergangen (16. Februar 2012), in der relevante Einwendungen hätten vorgenommen werden können. Dies sei nicht passiert. Der unterzeichnete Bericht sei am 16. Februar 2012 retourniert worden, d.h. es wäre genügend Zeit zur Verfügung gestanden, dazu Stellung zu nehmen. Außerdem habe die Steuerpflichtige dann im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Sicht der Dinge darzulegen.
ad Tz 1: Hier werde noch einmal auf die Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2007 Bezug genommen. Im Rahmen dieser Prüfung sei bereits nachdrücklich die Vorlage der elektronischen Daten verlangt worden. Diese seien nicht vorgelegt und auch eine Besichtigung der entsprechenden Geräte (EDV) der Prüferin verweigert worden. Die ursprüngliche Begründung habe gelautet, dass es immer wieder zu Stromschwankungen komme und daher die Daten verloren gegangen seien und nicht vorgelegt werden könnten. Daraus lasse sich im Zusammenhang mit den in der Buchhaltung verbuchten Spesen (Thermobons) und dem Foto schließen, dass sehr wohl elektronische (Grund-)Aufzeichnungen getätigt worden seien. Laut VwGH habe die Erstaussage hinsichtlich der Wahrheitsfindung eine größere Bedeutung als nachfolgende Stellungnahmen. Wenn jetzt argumentiert würde, dass dieser PC nur für die Musik verwendet werde, sei seinerzeit die Beweisführung durch die Steuerpflichtige im Rahmen der USO und der BP bei den Betriebsbesichtigungen verabsäumt worden, obwohl diese von der Prüferin eingefordert worden sei.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass alle vorgelegten Unterlagen sehr wohl im Rahmen des Parteiengehörs eingesehen und gewürdigt worden seien. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien jedoch viele Unterlagen als unvollständig, nicht den Formvorschriften des § 131 (BAO) entsprechend und als zweifelhaft anzusehen gewesen. Die Zweifel gemäß § 163 BAO hinsichtlich der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung hätten damit nicht entkräftet werden können. Auch im Rahmen des Prüfungs-/Berufungs-/Beschwerdeverfahren seien teilweise Äußerungen getätigt worden, die sich widersprächen und daher die Glaubwürdigkeit in Zweifel stellten.
Diesem Schreiben der Betriebsprüferin waren in Kopie die erste und zweite Seite des USB-Sticks beigeheftet:
- erste Seite u.a. mit den Dateinamen "Standorte 2007", "Standorte 2008", "Standorte 2009" und "Standorte 2010". Alle vier Dateien seien am 17. Dezember 2014, 13:14 Uhr, geändert worden.
- zweite Seite mit folgenden Dateinnamen: "Scan0654.jpg" bis "Scan0659.jpg". Diese Dateien seien wahrscheinlich der M*** KG zuzurechnen und seien zuletzt am 11. April 2013, 11:20 Uhr, geändert worden.
I) Anfrage bei der NÖ GKK:
Auf entsprechende Anfrage vom 26. März 2015 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Folgendes mit:
Der Bf. sei mit Bescheid vom 18. Februar 2010 ein Beitragszuschlag von Euro 1.800,00 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG vorgeschrieben worden. Dies deswegen, weil im Rahmen der am 2. September 2009 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart/Team KIAB festgestellt worden sei, dass Z*** und Sch*** entgegen § 33 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden seien.
In den Jahren 2007 bis 2010 seien der Bf. keine Beitragszuschläge auf Grund verspäteter Anmeldungen vorgeschrieben worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
a) Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt ein Schaustellerunternehmen. In Zusammenhang mit der Abholung eines Kinderdrehbodenkarussells im Jahr 2007 von einer tschechischen Firma kam es am 8. November 2007 zu einem Berufungsverfahren und einer abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Februar 2011 durch den damaligen Unabhängigen Finanzsenat (RV/2449-W/08). Die Bf. erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2014 abgelehnt und den in Beschwerde gezogenen Bescheid damit bestätigt hat. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach es zur Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidend sei, dass dem liefernden Unternehmen der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 zweifelsfrei vorlägen (vgl. VwGH 26.3.2014, 2011/13/0044).
b) Am 6. Oktober 2009 stellte der Magistrat St. Pölten einen Strafantrag gemäß § 111 Abs. 1 iVm §§ 33 Abs. 1 ASVG wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Arbeitsbogen AB I 61 ff.). Zwei österreichische Staatsbürger (Z*** und Sch***) wurden am 2. September 2009 um 14:10 Uhr arbeitend (Verkauf von Karten und Einsammeln derselben) im Betrieb der Bf., der damals (teilweise) in O* war, angetroffen. Die vorgenannten Personen waren zum Überprüfungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
c) Am 13. Dezember 2007 akzeptierte die Bf. ein Angebot für einen Kfz-Finanzierungsleasing Vertrag mit einem Kaufpreis inkl. NOVA von Euro 79.700,00 (AB I 73).
d) Auf der vom Bundesrechenzentrum erstellten ACL-Datei betreffend das Kassakonto der Bf. fällt auf, dass nach den Buchungen vom 24. Dezember 2007 45 Buchungen für das Jahr 2007 vorgenommen wurden, die zeitlich gesehen in früheren Monaten hätten gebucht werden müssen (AB I 83 f.). Solche unchronolgischen Buchungen sind auch mittels ACL-Datei auf AB I 87 in zehn Fällen für das Jahr 2009 aufgelistet.
e) Unter AB I 97 f. wurden Kopien von Tageslosungsermittlungen abgeheftet. Die Bf. hat den Tagesumsatz nach der Rechnung "Kassastand Ende" abzüglich "Wechselgeld zu Beginn" ermittelt.
f) Laut Rechnung vom 3. Oktober 2007 hat die Bf. fünfzig Rollen Thermo-Tickets farbig mit Abriss gekauft, wobei auf einer Rolle 1000 Tickets (Bons) waren (AB I 135).
g) Für den Monat Dezember des Jahres 2008 hat die Bf. eine Aufgliederung der Tageslosungen auf die eingesetzten Geräte im Zuge der Betriebsprüfung beigebracht (AB I 137 ff.). Darin wird u.a. die "Losung Bummelzug" mit folgenden Werten angegeben: 1. Dezember, Euro 5,00; 2. und 5. Dezember Euro 2,00; 3. Dezember Euro 12,00; 11. Dezember Euro 8,00; 12. Dezember 27,00. Die Bf. hat keine Preislisten für die einzelnen Attraktionen beigebracht (AB I 178).
h) Im Jahr 2007 war vom 31. August bis 3. September das Gerät "Big Wave" im Einsatz, die Bf. hat jedoch keine Umsätze für dieses Gerät erklärt (AB I 160).
i) Es wurden keine Erlöse vom Böhmischen Prater für April/Mai 2009 vorgelegt. Insgesamt wurden von der Bf. 27 Geräte und Stände eingesetzt (AB I 182).
j) Laut Aktenvermerk vom 13. Dezember 2011 wurden im Gespräch mit der Bf. zahlreiche Betriebsprüfungspositionen durchbesprochen, darunter auch die im BP-Bericht festgehaltenen (AB I 214).
k) Große Wandkalender/Timer sind nicht im Original vorgelegt worden.
l) Die erste Seite des seitens der Bf. beigelegten USB-Sticks wurde von der Betriebsprüferin ausgedruckt und trägt die Dateinamen "Standorte 2007", "Standorte 2008", "Standorte 2009" und "Standorte 2010". Alle vier Dateien wurden (zuletzt) am 17. Dezember 2014 um 13:14 Uhr geändert.
m) Aus AB I 47 und AB I 214 ist ersichtlich, dass die Bf. auf dem Konto 7440 (Leasingaufwand) für das Jahr 2007 Euro 20.093,95 zuviel an Aufwand verbucht hatte. Das Gegenkonto war 2999 mit einem Bruttobetrag von Euro 24.112,74 (AB I 208). Dieser Leasingaufwand betraf das Jahr 2003. Aus der Rückseite von AB I 73 ist ersichtlich, dass die Bf. die Leasingrate eines Scooters im Jahr 2009 doppelt verbucht hatte (Euro 5.395,54 netto). Am 31. Dezember 2009 wurde seitens der Bf. auf dem Konto 7441 (Leasingaufwand) mit dem Gegenkonto 2999 eine Umbuchung einer alten Verrechnung aus dem Jahr 2004 vorgenommen. Der diesebezügliche Nettobetrag belief sich auf Euro 20.085,80 mit einer Umsatzsteuer von Euro 4.017,16 (AB I 198).
n) Die Bf. schaffte am 13. Dezember 2007 (Einlangensdatum bei der LGS NÖ-Wien) einen Audi Q7 3.0 V6 TDI quattro D-PF, 176 kw, auf Leasingbasis (Kfz-Finanzierungsleasing-Vertrag) an (AB I 73). Der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer betrug Euro 79.700,00; die monatliche Leasingrate wurde mit brutto Euro 1.183,80 vereinbart (AB I 73).
o) Die Rechnung der Ch*** GmbH (im Folgenden: Ch*** GmbH) über Euro 24.000 brutto (Euro 20.000 zuzüglich Euro 4.000) enthält zwar eine Beleg-Nummer und eine Kundennummer, eine Bezeichnung des Gegenstandes ("Nutzung der derzeitigen Aufstellungsplätze der Kinderreitgeräte samt Kinderreitgeräten"), sowie eine UID-Nummer des Leistenden (unten rechts), weist aber keine UID-Nummer der Empfängerin (der Beschwerdeführerin) auf (AB I 327).
p) Die Betriebsprüfung wurde seitens der belangten Behörde am 5. Juli 2011 bei der Zustellbevollmächtigten bzw. steuerlichen Vertretung (Frau ***) angemeldet. Am 13. Juli 2011 wurden die Bescheide über einen Prüfungs- und einen Nachschauauftrag erlassen (AB I 1-2). Die Betriebsprüfung wurde am 9. August 2011 begonnen. Bei Prüfungsbeginn wurde eine mündliche Selbstanzeige für die UVA 8 und 9/2010 erstattet. Diese wurde schriftlich am 5. September 2011 vorgelegt und enthielt eine ärztliche Bestätigung (Bilanzakt/2010). Am 17. Oktober 2011 fand im Beisein der steuerlichen Vertreterin und dem Ehemann der Bf. eine Betriebsbesichtigung in T*** und in W*** statt. Am 13. Dezember 2011 wurden mit der Bf. zahlreiche Betriebsprüfungspositionen durchbesprochen (AB I 214). Am 23. Dezember 2011 wurde per E-Mail ein Schlussbesprechungstermin urgiert, der dann mit 23. Jänner 2012 festgelegt wurde. Die Schlussbesprechung fand am 23. Jänner 2012 in Wiener Neudorf bei der Zustellbevollmächtigten statt (BP-Bericht, Seite 1). Eine Niederschrift wurde angefertigt und die Berichtsausfertigung vorgenommen. Der BP-Bericht ist der Zustellbevollmächtigten (steuerlichen Vertreterin) am 3. Februar 2012 zugegangen. Am 16. Februar 2012 wurde der BP-Bericht von der Zustellbevollmächtigten in Vertretung unterzeichnet retourniert (BP-Bericht, Seite 11). Am 19. März 2012 erfolgte eine schriftliche Stelllungnahme der Bf., die im Infocenter am Finanzamt abgegeben wurde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, wobei die einzelnen Feststellungen insbesondere auf den jeweils in Klammern angeführten, im Arbeitsbogen enthaltenen, zitierten Beweismitteln gründen. Vor diesem Hintergrund konnte von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen werden, zumal sich keine Widersprüchlichkeiten ergaben, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich von der Klärung von nicht komplexen Rechtsfragen abhängt.
3. Rechtslage
§ 119 Abs. 1 BAO normiert, dass die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.
§ 126 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen haben, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
§ 126 Abs. 2 BAO ordnet an, dass insbesondere Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen haben.
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO idF des Betrugsbekämpfungssgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006, lautet:
"Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird."
Diese beiden letztausgeführten Gesetzesbestimmungen sind gemäß § 323 Abs. 19 BAO mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.
Gemäß § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
§ 184 Abs. 1 BAO lautet:
"Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder errechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung bedeutsam sind."
Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfe über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1 ) bedeutend sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO)
4. Daraus folgt für den Beschwerdefall:
4.1. Zu Tz 1 Umsatzzuschätzung:
Im Berufungsschreiben vom 22. März 2012 behauptet die Bf. zunächst eine Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide, weil keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf das umfangreiche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die mehrmalige Beiziehung der Bf. und ihrer steuerlichen Vertreterin, die Übermittlung des BP-Berichtes sowie die Übermittlung der Stellungnahme der Betriebsprüferin nicht erkennbar ist [siehe auch II.1.j) und p)]. Überdies wird durch die nach Beendigung der Buch- und Betriebsprüfung abzuhaltende Schlussbesprechung im Sinne des § 149 Abs. 1 BAO eben gerade im erhöhten Ausmaß dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen (vgl. dazu schon VwGH 13.10.1993, 91/13/0058). Im Fall der Bf. fand diese Schlussbesprechung am 23. Jänner 2012 im Büro der steuerlichen Vertreterin der Bf. statt.
Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Abgabepflichtigen - selbst bei Unterlassen der Schlussbesprechung - auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen der Betriebsprüferin, sohin über die Ergebnisse der Prüfung bekannt gegeben werden, etwa durch Zustellung des BP-Berichtes (§ 150 BAO), wodurch vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Berufungsverfahren - eingeräumt wird (vgl. VwGH 23.11.2011, 2008/13/0105 mwH). Die Bf. selbst hat dann mit dem Schreiben vom 19. März 2012 [siehe Abschnitt I.G) bzw. II.1.p)] ausführlich zu den Feststellungen der Betriebsprüferin Stellung genommen. Damit lässt sich die Behauptung nicht aufrecht erhalten, dass der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.
In der Stellungnahme zum BP-Bericht führt die Bf. zunächst aus, dass die vorhandenen Notebooks nicht der Einnahmenaufzeichnung, sondern ausschließlich der Steuerung von mechanischen Anlagen dienten. Demgegenüber wurde im Zuge der Prüfung des Betriebes der Bf. festgestellt, dass für bestimmte Fahrgeschäfte Bons mittels Kasse ausgedruckt wurden. Diese Daten sind elektronische Grundaufzeichnungen und sind anlässlich einer Betriebsprüfung laut dem am 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen Betrugsbekämpfungsgesetz (vollständig) vorlagepflichtig. Der Behauptung der steuerlichen Vertretung der Bf., dass die Daten durch Stromschwankungen regelmäßig verloren gingen, ist entgegenzuhalten, dass diesfalls eben die Daten häufiger gesichert werden müssten und alle modernen Computer mittlerweile über eine Wiederherstellungsfunktion besitzen. Außerdem besitzen alle in den Streitjahren erwerbbaren Notebooks über Akkus, bei deren regelmäßiger Aufladung das Risiko von Stromschwankungen hätte minimalisiert werden können.
Dass die Computer der Bf. auch als Bondrucker verwendet werden, ist für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei, da die Bf. beispielsweise am 3. Oktober 2007 50 Rollen Thermo-Tickets à 1.000 Stück für die Verwendung in ihrem Betrieb gekauft hat [siehe II.1.f)]. Durch die Abgabe dieser Thermo-Tickets sind im Betrieb der Bf. elektronische Grundaufzeichnungen geschaffen worden, die die Bf. im Zuge der Betriebsprüfung hätte der Zeitfolge nachgeordnet vollständig vorlegen müssen.
Auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind Aufzeichnungen im Sinne des § 126 BAO zu führen. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des § 131 BAO führt zum Wegfall der Rechtsvermutung einer ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen nach § 163 BAO. Normalerweise verfügt ein Unternehmer über vorgelagerte Aufzeichnungen, die es ihm ermöglichen, sich einen Überblick über den Betrieb zu verschaffen. Im Fall eines Schaustellerunternehmens würde das bedeuten, dass es über Aufzeichnungen verfügt, um feststellen zu können, welche Vergnügungsgeschäfte rentabel waren und welche weniger Ertrag abgeworfen haben. Einnahmenaufzeichnungen von den einzelnen Geräten sind weiters eine übliche unternehmerische Maßnahme zur Kontrolle des Bedienungspersonals und können auch für die Planung von Ersatzinvestitionen herangezogen werden. Weiters sind auch beim Zählen und Stapeln von Hunderten von Münzen Hilfsaufzeichnungen zur Aufsummierung der Tageslosung üblich (siehe dazu auch VwGH 26.1.2012, 2009/15/0155).
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO in der Fassung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 , BGBl. I Nr. 99/2006, der vorsieht, dass Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 BAO zur Aufzeichnung ihrer Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben verpflichtet sind, alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten sollen, ist im Beschwerdefall für alle vier Streitjahre anzuwenden (vgl. § 323 Abs. 19 BAO).
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Bf. insbesondere nicht auf, auf welche Weise sie ohne Aufzeichnungen überprüfen konnte, ob ihr ihre Bedienenden und Inkassoberechtigten die Geldeingänge vollständig abgeliefert haben. Auch das Argument, die Bf. müsse für die Planung von Ersatzinvestitionen eruieren können, welche Einnahmen das einzelne Gerät zu erbringen vermag, konnte von der Bf. nicht durch jeden diesbezüglichen Zweifel ausschließende Unterlagen untermauert werden.
Schon auf Grund der vorangeführten Ausführungen war somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörder erster Instanz gegeben. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0204, zur Rechtslage nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO ausgesprochen, dass es nur dann zulässig ist, die bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln (mit einer Registrierkassa) aufzuzeichnen, sondern durch Rückrechnung aus dem Kassaendbestand und Kassaanfangsbestand zu ermitteln, wenn alle Barausgänge und die Bareinlagen täglich erfasst werden. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall schon auf Grund des unter II.1.d), e) und g) festgestellten Sachverhaltes nicht erfüllt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde für die Jahre 2007, 2008 und 2009 gegeben.
Dies wird durch den Umstand verstärkt, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse am 2. September 2009 die Mitteilung erhielt, dass zwei österreichische Staatsbürger als Arbeitnehmer der Bf. nicht (rechtzeitig) gemäß § 33 ASVG bei der Sozialversicherung gemeldet waren [siehe II.1.b)]. Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch die Aufwandsposition "Lohnaufwand" in den Streitjahren 2007 bis 2009 nicht vollständig und richtig erfasst worden ist und somit auch durch diese Sachverhaltsfeststelllung die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde weiter begründet werden kann. Vor diesem Hintergrund hält das Bundesfinanzgericht auch die Höhe der Zuschätzung iHv 5% der Bemessungsgundlagen der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze für angemessen.
Diese Umsatzzuschätzung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Bf. für ihren Schaustellerbetrieb kein Wareneingangsbuch vorgelegt hat, das sie gemäß § 127 Abs. 1 BAO hätte führen müssen. Weiters wurden kaputte Geräte weiter im Anlagenverzeichnis geführt und nicht als Schadensfälle ausgebucht. Überdies wurde auf der Homepage ein Zeltverleih angeführt, den es laut Aussage der Bf. gar nicht gebe. Allerdings wird von Seiten der Bf. eingeräumt, dass es (nicht verbuchte) Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung eines Zeltes gegeben habe [siehe I.G), ad Tz 1, neunter Absatz, sowie I.L), zu Abs. 9]. Das Argument seitens der Bf., dass sie einen Zeltverleih vermittle, dafür aber keine Provisionsentgelte beziehe, hält das Bundesfinanzgericht für nicht glaubwürdig. Auch dieser Umstand stützt die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde.
Hinsichtlich der Aufstellungsdauer an den einzelnen Veranstaltungsorten wurden seitens der Bf. keine Unterlagen vorgelegt, die eine fundierte Überprüfung der Angaben der Bf. zuließen. Auch auf dem USB-Stick [siehe Abschnitt M)] sind keine derartigen Unterlagen gespeichert. Das Argument seitens der Bf., dass die Zeit der Anmietung nicht mit den Umsätzen zusammenhänge, da die Geräte oft von einem anderen Ort kämen und somit der Tag der Ankunft nicht feststehe, mag wohl zutreffen. Dieses Argument verdeutlicht allerdings die Notwendigkeit, die täglichen Betriebseinnahmen jedes einzelnen an einem Veranstaltungsort aufgestellten Gerätes genau und vollständig zu erfassen. Zudem ist zu beachten, dass seitens der Bf. die vier Dateien mit den verzeichneten Standorten für die Streitjahre zuletzt im Dezember 2014 geändert wurden, sodass auch aus diesen Dateien nicht denkfolgerichtig geschlossen werden kann, dass diese Dateien richtige Steuererklärungen zur Folge gehabt hätten oder mit den vollständigen Auflistungen der Veranstaltungsorte des Unternehmens der Bf. für die Streitjahre der Betriebsprüferin im Jahr 2011 vorgelegt worden seien. Auch die Originalwandkalender/Timer wurden weder der Betriebsprüferin noch dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Bei den Büchern und Aufzeichnungen der Bf. liegen somit gewichtige Gründe vor, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere weil die Bemessungsgrundlagen für den Betrieb der Bf. nicht ermittelt und berechnet werden können (vgl. Ritz, BAO6, § 163 Tz 3). Damit ist aber die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde dem Grunde nach gegeben gewesen.
Die Höhe des Sicherheitszuschlages in Höhe von 5% der dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Umsätze für die Jahre 2007 und 2008 sowie von rd. 9% bzw. 19% bei den dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätzen für 2007 und 2008 bzw. 2009 erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorangeführten Erwägungen für angemessen.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zu Tz 2: Kinderdrehbodenkarussell:
Soweit die behauptete Abholung eines Kinderdrehbodenkarussells thematisiert wurde, ist dem zu entgegnen, dass die diesbezügliche Beschwerde der Bf. vom Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit Entscheidung vom 26. März 2014, 2011/13/0044, als unbegründet abgewiesen wurde [siehe II.1.a)]. Damit ist der Verkauf des gegenständlichen Kinderdrehbodenkarussells als umsatzsteuerpflichtig im Kalenderjahr 2007 dem Normalsteuersatz zu unterziehen (vgl. Tz 2 des BP-Berichtes vom 16. Februar 2012). Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zu Tz 4: Unklare Um- und Nachbuchungen:
Zu der Korrektur einer Nachbuchung einer Leasingrate aus dem Jahr 2003 im Jahr 2007 (Euro 20.093,95), der Korrektur einer Doppelbuchung eines Scooters im Jahr 2009 (Euro 5.395,54) und der Korrektur einer Verrechnung aus dem Jahr 2004 im Jahr 2009 (Euro 20.085,80) sowie den dazugehörigen Vorsteuerkorrekturen iHv Euro 4.018,79 (2007) und Euro 5.096,27 (2009) [siehe unter II.1.m)], ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden.
Regelungsinhalt dieser Gesetzesbestimmung ist somit die zeitliche und nicht die sachliche Zuordnung von Ausgaben im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Abgeflossen, d.h. geleistet ist eine Ausgabe dann, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des/der Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und diese/r die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 19 Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall betrafen die geleisteten Ausgaben die Jahre 2003 und 2004 sowie die Doppelbuchung eines Scooters im Jahr 2009. Diese Um- und Nachbuchungen sind daher einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich anderen Kalenderjahren zuzuordnen und waren daher für die Streitjahre zu Recht nicht anzuerkennen.
Der Hinweis in der Beschwerde "siehe oben 20. Absatz" kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil dort lediglich ausgeführt wird, dass der als "Mangel" bezeichnete Vorgang eine Berichtigung gewesen sei, die der Betriebsprüferin vollinhaltlich dargelegt und nachgewiesen worden sei.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4.4. Zu Tz 5: Audi:
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 bestimmt, dass bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrasaffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
Voraussetzung der Angemessenheitsprüfung von Wirtschaftsgütern ist, dass die Aufwendungen durch den Betrieb/Beruf des/der Steuerpflichtigen veranlasst sind, aber auch die Lebensführung des/der Steuerpflichtigen berühren (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz 21). Dieses Kriterium kann bei der Bf. als zutreffend angesehen werden.
Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach der "allgemeinen Verkehrausffassung" und nicht nach dem geschäftlichen Erfolg oder dem gesellschaftlichen Status des/der Steuerpflichtigen. Die Angemessenheitsgrenze steht in keinem Zusammenhang mit der Höhe der vom Steuerpflichtigen erzielten Umsätze und Gewinne. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Verhältnis der Aufwendungen für eine "Normalausstattung" zu jenen einer Ausstattung mit den erfassten Luxuswirtschaftsgütern. Der Gesetzesbegriff "unangemessen hoch" verstößt auch nicht gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG. Der Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung kann nur im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt werden (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 20 Rz 24 und die dort zitierte Judikatur).
Die Angemessenheit von Pkw-Aufwendungen wird für die Streitjahre in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung), BGBl. II 466/2004, geregelt, deren § 1 wörtlich wie folgt lautet:
"Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 Euro und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 Euro nicht übersteigen. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen oder -ausgaben sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen."
§ 3 der Verordnung bestimmt:
"Bei Leasingfahrzeugen hat eine Kürzung von Aufwendungen oder Ausgaben beim Leasingnehmer insoweit zu erfolgen, als die der Berechnung der Leasingrate im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung zugrunde liegenden Anschaffungskosten den Betrag gemäß § 1 übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Mietfahrzeuge, es sei denn, die Anmietung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens 21 Tagen."
Das Beschwerdevorbringen, der Ansatz einer Luxustangente erscheine ungerechtfertigt, weil das Fahrzeug in der Lage sei, ein Kinderkarussell oder einen Langosstand zu ziehen, trifft vor dem Hintergrund der genannten Verordnung nicht zu. Das gegenständliche Kraftfahrzeug erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Personenkraftwagen" laut den §§ 2 und 3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 43/2013. Nach diesen Gesetzesbestimmungen ist ein Personenkraftwagen ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen aufweist.
Der Privatanteil des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit mit 20% zutreffend geschätzt; dies wurde in der Beschwerde auch nicht bezweifelt. Die Höhe des Kürzungsbetrages und des Privatanteiles für das gegenständliche Kfz wurden daher von der belangten Behörde korrekt errechnet.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4.5. Zu Tz 9: Rotes Kreuz:
Die Verfahrensparteien stimmen darüber überein, dass der Bf. im Jahr 2009 vom Roten Kreuz ein Betrag von Euro 7.579,89 (brutto) als Stornozahlung für eine nicht durchführbare Veranstaltung überwiesen wurde.
Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (vgl. VwGH 22.3.2006, 2001/13/0289, sowie Doralt, Einkommensteuergesetz11,§ 4 Tz 221).
Für die Auslegung des Begriffes "Betriebseinnahmen" ist die Begriffsbestimmung des § 15 Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Obwohl der Einnahmenbegriff des § 15 leg.cit. für die außerbetrieblichen Einkunftsarten vorgesehen ist, erscheint es gerechtfertigt, ihn auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes des § 4 Abs. 3 EStG 1988 heranzuziehen, weil bei dieser Gewinnermittlungsart die Erfassung erfolgswirksamer Geldbewegungen im Vordergrund steht und der Einnahmenbegriff des § 15 leg.cit. auf den Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen abstellt. Die einheitliche Anwendung des Einnahmenbegriffes auf alle Einkunftsarten ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz11, § 4 Tz 221).
Die Rückgängigmachung von Betriebsausgaben führt zu Betriebseinnahmen (vgl. Jakom, Marschner, EStG, 2018, § 4 Rz 256 mwN). Die Bf. hat eine als Betriebsausgabe zu wertende Vorauszahlung für eine beim Österreichischen Roten Kreuz geplante Veranstaltung geleistet, die sie teilweise zurückerhalten hat. Diese teilweise Zurückzahlung einer bereits geleisteten Vorauszahlung kann aber nur im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes der Bf. gesehen werden, sodass die Rückzahlung eines Teiles dieser Vorauszahlung als Betriebseinnahme zu beurteilen ist. Diese teilweise Rückzahlung ist also durch den Betrieb veranlasst gewesen (vgl. dazu VwGH 17.10.1991, 89/13/0261). Das Beschwerdevorbringen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung handle, geht somit ins Leere.
Normen und Schlagworte
- § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102822/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102822.2012
- Stammnummer
- 127347
- Gültig
- 28.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF