Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0022-I/02
Zurücknahmeerklärung gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG nach nicht entsprochenem Mängelbehebungsauftrag wegen fehlender Unterschrift der Beschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-I/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 25. Juni 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 22. Mai 2001 betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
(§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde gilt gemäß
§ 156 Abs. 2
FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
22. Mai 2001 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, die Bf. habe
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Monate Dezember 2000 und Jänner 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
in der Höhe von 215.591,00 S bewirkt und dies nicht für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
In der vom Ehegatten der Bf.
"i. A." unterfertigten Eingabe vom 25. Juni 2001 wurde gegen den Bescheid
das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz legte in weiterer Folge die Beschwerde der zu diesem Zeitpunkt für
die Erledigung des Rechtsmittels sachlich zuständigen Finanzlandesdirektion
für Tirol zur Entscheidung vor.
Mit dem
Mängelbehebungsauftrag vom 28. September 2004 wurde die Bf. von der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgefordert, gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 85 Abs. 2
BAO den der Beschwerde anhaftenden Mangel (fehlende Unterschrift) bis
spätestens 29. Oktober 2004 zu beheben. Der
Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. am 5. Oktober 2004 mittels
Hinterlegung zugestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen
Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Entspricht ein Rechtsmittel
nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein
Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die
Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt,
und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen
(§ 156 Abs. 4 FinStrG).
Enthält eine Eingabe
formelle Mängel, muss dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel
unter Setzung einer angemessenen Frist aufgetragen werden. Zu den Formgebrechen
gehört insbesondere das Fehlen einer Unterschrift.
Da die Eingabe vom
25. Juni 2001 zwar von der Bf. eingebracht, aber nicht von ihr, sondern
ihrem Ehegatten "i. A." unterfertigt wurde, erging diesbezüglich der
Mängelbehebungsauftrag vom 28. September 2004.
Diesem
Mängelbehebungsauftrag, zugestellt durch Hinterlegung am 5.Oktober 2004,
kam die Bf. nicht nach.
Wird einem berechtigten
behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht
zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet
einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0192).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-I/02
- Stammnummer
- 12694
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF