Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0013-I/02
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-I/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. August 2000
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 26. Juni 2000 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als verspätet
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
26. Juni 2000 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe als Geschäftsführer der W GmbH unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 12/97, 01-12/98, 01/99 und
03-08/99 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von
977.255,00 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Aus dem im Akt erliegenden
Zustellnachweis geht hervor, dass der Bescheid am 27. Juni 2000 (erster
Zustellversuch) nicht zugestellt werden konnte, weshalb die Ankündigung
eines zweiten Zustellversuches am 28. Juni 2000 in das Hausbrieffach
eingelegt wurde. Da die Zustellung auch am 28. Juni 2000 nicht möglich
war, wurde der Bf. über die Hinterlegung der Sendung ab 29. Juni 2000
beim Postamt Innsbruck verständigt.
In der Eingabe vom
17. August 2000 führte der Bf. aus:
Gegen
den Bescheid vom 26.6.2000 (erhalten am 17.7.2000) Straf Nr xxx lege ich hiemit
das Rechtsmittel der Beschwerde ein. ...
Mit dem Vorhalt vom
29. September 2004 wurde der Bf. aufgefordert, hinsichtlich des
Zustelldatums (9. Juni 2000 bzw. 17. Juli 2000) Stellung zu nehmen.
Der Vorhalt wurde dem Bf. am 5. Oktober 2004 mittels Hinterlegung
zugestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen
Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder
sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis,
sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser
Behinderung.
Gemäß
§ 17
Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Aus dem im Akt erliegenden
Zustellnachweis ist ersichtlich, dass die Sendung ab 29. Juni 2000 beim
Postamt Innsbruck zur Abholung bereitgehalten wurde. Der angefochtene Bescheid
ist dem Bf. daher gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG am
29. Juni 2000 durch Hinterlegung zugestellt worden. Einwände gegen
diesen Zeitpunkt der Zustellung wurden vom Bf. nicht vorgebracht.
Die Rechtsmittelfrist endete
somit am 31. Juli 2000 (29. Juli Samstag). Die am 21. August 2000
beim Finanzamt Innsbruck eingelangte Beschwerde des Bf. vom 17. August 2000
war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-I/02
- Stammnummer
- 12681
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF