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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4101060/2015

Scheinrechnungen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4101060/2015vom 17.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wir haben mit Ihnen in Bezug auf die Entwicklung der im Betreff genannten Liegenschaft die Erbringung von Beratungs- und ProjektAXNleistungen vereinbart. In diesem Zusammenhang haben wir im angegebenen Leistungszeitraum an der Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen für das Objekt mitgewirkt und Aufgaben in der Projektbetreuung, Planung, Kalkulation, Koordination der Objektentwicklungs-, Verwaltungs-, Verkaufsaktivitäten selbst und mit Subpartnern übernommen. Vereinbarungsgemäß verrechnen wir: Beratungs- und Planungsleistungen …. Mann Tage zum Beratungs- Mann -Tagsatz (Durchschnittswert inkl. Supervision und Mitwirkung Geschäftsführung à E 2.600..." Die ARen unterschieden sich im wesentlichen nur durch die Anzahl der "Mann-Tage"(8-12). Auch diese ARen vom 31.12.2011 Nr 2011-0002-0004 waren Scheinrechnungen, weil die Leistungsbeschreibungen nichtssagend sind, der Bf die angeblich erbrachten Leistungen entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom 9.10.2019 (S. 9-11) nicht dargestellt und nicht nachgewiesen hat und weil er keine Zeitaufzeichnungen vorgelegt hat. Der Bf hat auch entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag (S. 10-12) keine Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Rechnungen vorgelegt, aus welchen sich die Art, der Umfang und der konkrete Inhalt der Leistungen hätte ergeben können. Daher haben die Leistungen, die in den drei ARen erwähnt worden sind, nicht stattgefunden. Wegen der Nicht-Anerkennung der AR vom 31.12.2011 Nr. 2011-0002 bis 2011-0004 (Leistungszeitraum 2011) ergeben sich die folgenden Änderungen: -31.200 € -20.800 € -23.400 € 75.400 € ….Gewinnminderung 2011 lt. BFG -31.200 € -20.800 € -23.400 € 75.400 € ….Umsatzminderung 2011 lt. BFG 4.) Ad TZ 6 BP-Bericht: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zahlung von 50.000 €, die der Bf im Jahr 2008 von der Fa. „ERY OMR Kompl77 Wien“ erhalten hat (Kontoauszug 15.2.2008 lt. Beilage 30/14 der Beschwerdevorlage), auf einer Darlehensvereinbarung mit Herrn DI Dr. KIR beruht hat, wie der Bf behauptet hat. Diese erhaltene Zahlung ist den Einkünften des Bf aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftsberatungstätigkeit zuzurechnen. Es erfolgt daher keine Änderung der Gewinnerhöhung 2008, die durch das Finanzamt angesetzt worden ist (+41.666,67 € netto, bereits angesetzt für 2008 lt. S. 11 BP-Bericht) Gründe: Der Bf ist mit Ergänzungsauftrag vom 9.10.2019 erfolglos aufgefordert worden, zu beweisen, dass die von ihm von der Fa „ERY OMR Kompl77 Wien“ erhaltene Zahlung tatsächlich Herrn DI Dr. KIR zuzurechnen ist. Daher kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dieser im Jahr 2008 erhaltenen Zahlung tatsächlich um eine Zahlung handelt, die Herrn DI Dr. KIR zuzurechnen ist. Daher kann ein Darlehen des Herrn DI Dr. KIR an den Bf in Bezug auf diese festgestellte Zahlung nicht festgestellt werden. Da der Bf im selben Zeitraum Einkünfte aus Wirtschaftsberatungstätigkeit erzielt hat, ist es naheliegender, dass die strittige Zahlung diesen Einkünften zuzurechnen ist. 5.) Ad TZ 8 BP-Bericht: Das Finanzamt brachte vor: Mit Bescheid vom 29.10.2013 sei die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Bf an der AMZ23 GmbH und Co RHA TTT21 KG (4A2B 12391011) betreffend 2010 von -117.869,65 auf Null berichtigt worden. Der Bf erhebe Einwendungen gegen die Feststellungen des Grundlagenbescheides . Das Finanzamt räumte allerdings in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Grundlagenbescheide unwirksam gewesen seien und dass daher die strittigen Verlustbeteiligung anzuerkennen sei. Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Die behördliche Erledigung vom 29.10.2013 war unwirksam, weil sie nur an die KG und nicht auch an die weiteren angeblich atypisch stillen Gesellschafter, die in der Steuererklärung als Beteiligte bezeichnet werden, adressiert worden ist. Auch der Aufhebungsbescheid vom 20.2.2014, mit welchem die behördliche Erledigung vom 29.10.13 hätte aufgehoben werden sollen, war selbst eine unwirksame behördliche Erledigung, weil ihr die Erläuterung gem. § 101 Abs 3 BAO nicht zu entnehmen ist. Auch der Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheid vom 21.2.2014 gem. § 188 BAO betreffend 2010 ist unwirksam, weil er nur an die KG und nicht auch an die weiteren in der Steuererklärung genannten, angeblich atypisch stillen Gesellschafter adressiert worden ist (BFG RV/4100515/2015 vom 6.12.2018). Daher ist, wie das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden hat, jene Verlustbeteiligung für 2010 anzusetzen, die der Steuererklärung entspricht: -117.869,65 betreffend 4A2B 12391011 alt = 7740 X7Y8Z43 neu. Gewinnminderung 2010: - 117.869,65 €. 6.) Gewinnänderungen, Änderungen der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen: Ad 2008 Umsatzsteuer 2008 Ad TZ 6 BP-Bericht: Die Umsatzerhöhung von 41.666,67 € (BP-Bericht S. 13) durch das Finanzamt war richtig. Das Finanzamt hat den Gesamtumsatz daher zu Recht in Höhe von 165.426,67 € angesetzt. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 ist daher abzuweisen. Einkommensteuer 2008: Ad TZ 6 BP-Bericht: Die Einnahmenerhöhung von 41.666,67 € (BP-Bericht S. 11 und S. 13) durch das Finanzamt war richtig. Das Finanzamt hat die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb daher zu Recht in Höhe von 157.216,68 € angesetzt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ist daher abzuweisen. Einkommensteuer 207740: 155.664 €……….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 285.717,69 €……Einkünfte aus Gw lt. FA +42.000 €………..Erhöhung wegen ER 5/2010 (TZ 3 BP-Bericht) -90.000 €………….Minderung wegen AR 2010-0001 237.717,69 €…Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG 69.141,08 €………Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit 462.522,77 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte lt. BFG -60 €………………….Sonderausgabenpauschbetrag -200 €……………....Kirchenbeitrag 462.262,77 €……..Einkommen 222.716,39 €……..ESt vor Absetzbeträgen (462.262,77 -51.000) x 0,5 …………………………...+17.085 -291 €………………..Verkehrsabsetzbetrag -54 €………………….Arbeitnehmerabsetzbetrag 222.371,39 €……..ESt nach Absetzbeträgen 660,45 €…………...Steuer sonstige Bezüge 223.031,84 €………Einkommensteuer -25.77401,06 €……….Lohnsteuer 197.940,78 €……….festgesetzte ESt Umsatzsteuer 2010 135.000 €…………Gesamtumsatz (20%) -135.000 €……….Minderung AR 2010-0001 vom 30.9.10 0 …………………Gesamtumsatz 0……………………….Umsatzsteuer -173,35 €…………Vorsteuer (S. 13 BP-Bericht) -173,35 €…………Gutschrift 2010 Einkommensteuer 2010 16.117,15 €………Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gw) lt. FA +10.500 €…………Erhöhung wegen ER 5/2010 -45.000 €………….Minderung AR 2010-0001 -117.869,65 €….Tangente AMZ23 KG 7740 X7Y8Z43 +653,49 €…………Gewinnfreibetrag Gw lt. FA -135.599,01 €...Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BFG einschließlich Tangente 16.117,15 €………Einkünfte aus Wirtschaftsberatung (Gw) lt. FA +10.500 €…………Erhöhung wegen ER 5/2010 -45.000 €………….Minderung AR 2010-0001 +653,49 €…………Gewinnfreibetrag Gw lt. FA -17.729,36 €….Summe Verlust (Gw) aus Wirtschaftsberatung ohne Tangente -117.869,65 €…….Tangente AMZ23 KG (Gw) 7740 X7Y8Z43 141.137,49 €……..Einkünfte aus SA 2010 lt. FA +3.246,51 €……….Gewinnfreibetrag lt. FA 144.384 €…………..Einkünfte aus SA 2010 lt. FA vor § 10 EStG -3.900 €……………..§ 10 EStG lt. BFG 140.484 €……….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (SA) 2010 nach Gewinnfreibetrag lt. BFG 140.484 €…………...Einkünfte aus SA nach Gewinnfreibetrag lt. BFG -135.599,01 €……..Summe Einkünfte Gw lt BFG inklusive Tangente 39.184,40 €………..NSA nach Abzug der Werbungskosten (132 €) 44.069,39 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte -80,89 € ……………..Sonderausgaben -200 €………………….Kirchenbeitrag 43.788,5 €…………..Einkommen 13.229,32 € ………….ESt vor Absetzbeträgen(43.788,5 – 25.000)/35.000 x 15.125 + ………………………...…..5.110 -669 €…………………..Alleinverdienerabsetzbetrag -291 €…………………..Verkehrsabsetzbetrag -54 €…………………….Arbeitnehmerabsetzbetrag 12.215,32 €…………ESt nach Absetzbeträgen 360,86………………….Steuer sonstige Bezüge 12.576,18 €…………ESt vor Lohnsteueranrechnung -11.229,62 €……….Lohnsteuer 1.346,56 €…………..festgesetzte Einkommensteuer 2010 Einschleifregelung (§ 18 Abs 3 Z 2 letzter Abs): (60.000 – 44.069,39) / 23.600 x (90,95 – 60) + 60 = (15.930,69) / 23.600 x (30,95) + 60 = 80,89 € Einkommensteuer 2011 -1.243,48 €…………..Einkünfte aus Gw 2011 lt. FA +1.267,28 €………….Gewinnfreibetrag (TZ 9 BP-Bericht) -31.200 €……………..AR 2011-0002 -20.800 €……………..AR 2011-0003 -23.400 €……………..AR 2011-0004 -75.376,2 €……….Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Wirtschaftsberatung) lt. BFG 141.751,28 €…………Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. FA +2.632,72 €………….Gewinnfreibetrag lt. FA -3.900 €………………..Gewinnfreibetrag 140.484 €…………Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. BFG 140.484 €……………..Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. BFG -75.376,2 €…………..Einkünfte aus Gewerbebetrieb 39.184,40 €…………..NSA Einkünfte nach Abzug Werbungskosten 104.292,2 €………Gesamtbetrag der Einkünfte -60 €……………………..Pauschbetrag Sonderausgaben 104.232,2 €…………..Einkommen 42.351,1 €……………(104.232,20-60.000) x 0,5 + 20.235 ……………………………...ESt vor Abzug der Absetzbeträge -291 €…………………...Verkehrsabsetzbetrag -54 €……………………...Arbeitnehmerabsetzbetrag 42.006,1………………..ESt nach Absetzbeträgen +306,86 €…………….Steuer sonstige Bezüge 42.312,96 €…………..ESt vor Lohnsteueranrechnung -11.229,62 €………....Lohnsteueranrechnung 31.083,34 €…………..ESt 31.083 €………………...festgesetzte ESt nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 Umsatzsteuer 2012: Der Vorsteuerabzug i.V. m. den ER , erhalten von der UUU Z1Z2Z3 GmbH wurde durch das Finanzamt zu Recht gekürzt (s. Pkt 3 dieses Erkenntnisses). Allerdings gibt es keinen Grund für eine vorläufige Bescheiderlassung. Weder ist die Abgabengutschrift noch deren Umfang ungewiss. Auch in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen gibt es keine Ungewissheit. Daher ist der vorläufige Bescheid zum endgültigen Abgabenbescheid zu erklären (§ 200 Abs 2 BAO). Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Es ist strittig, ob mehrere Rechnungen Scheinrechnungen waren oder nicht. Insoweit sind keine erheblichen Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG ersichtlich. Es ist ferner strittig, ob eine Zahlung an den Bf als Darlehen anzusehen war oder als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen war. Auch insoweit sind keine erheblichen Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 BVG erkennbar. Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

ScheinrechnungenLeistungsbeschreibungvagenichtssagend

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4101060/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4101060.2015
Stammnummer
126613
Gültig
17.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF