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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100014/2017

Maßnahmenbeschwerde; Vorwurf - Aufbrechen von Türen, Hausdurchsuchung, Mitnahme Medienvertreter

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100014/2017vom 24.10.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Kontakt zum BMF war von ihm ausgegangen, da er an einer Kontrolle betreffend Glücksspiel teilnehmen wollte. Man hatte sich dann auf diesen Termin geeinigt. Er gab an ein telefonisches Vorgespräch mit einem Vertreter des BMF gehabt zu haben und darauf hingewiesen worden zu sein, dass er sich bei der Kontrolle im Hintergrund zu halten habe. Er nahm an einer Besprechung in der Polizeiinspektion kurz vor der Kontrolle teil. Er hatte keinen Kontakt zum Lokalbetreiber oder einem Vertreter aufgenommen um die Zustimmung zum Betreten des Lokals zu erhalten. Es war ihm nicht erinnerlich, dass er mit jemandem, der dem Lokal zuzuordnen war, ein Gespräch führte oder Fragen stellte. Während der Kontrolle blieb er an der Seite einer Person, die Fotos anfertigte. Er selbst hatte nach seiner Erinnerung keine Fotos gemacht. Die im Artikel verwendeten Fotos wurden von der Behörde zur Verfügung gestellt. Der Vertreter der Bf. fragte den Zeugen, ob er Informationen aus dem Akt und vorherigen Einsätzen in diesem Lokal und Informationen über das aktuelle Geschehen in diesem Lokal hatte. Der Zeuge gab an, dass er Informationen aus der Einsatzbesprechung hatte. Er wusste, dass die Finanzpolizei schon mehrmals in diesem Lokal gewesen war und er hatte, aufgrund eines gezeichneten Plans der Finanzpolizei, eine Vorstellung von den Räumlichkeiten. Er hatte keine Wahrnehmung dazu, dass ein Rechtsvertreter während der Dauer seiner Anwesenheit im Lokal war. Aus dem Sachverhalt ergab sich, dass sich die Bf., wie schon oben ausgeführt, ihrer gesetzlich (gem. § 50 Abs. 4 GSpG) gegebenen Mitwirkungspflichten entzogen hatte und kein Vertreter vor Ort anwesend war, der diese Mitwirkungspflichten hätte erfüllen können. Der erst gegen Ende der Amtshandlung hinzugekommene rechtliche Vertreter der Bf. wurde seitens des Reporters nicht wahrgenommen und nahm auch der Vertreter keinen Reporter war. Damit ging aber auch das Argument der Bf., dass sich der Reporter gegenüber der Lokalbetreiberin nicht ausgewiesen hätte, ins Leere. Dies auch deshalb, da am Kontrolltag nicht bekannt war, dass die Bf. die Betreiberin des Lokals war. Der Reporter verfügte über die Genehmigung des BMF an der Amtshandlung teilzunehmen und wurde zudem stets von Amtsorganen begleitet. Die Informationen, die er vor der Kontrolle hatte, waren als allgemeine Information über das Lokal und die Umstände der Kontrolle zu beurteilen und war darin, entgegen der Argumentation der Bf., keine Verletzung eines etwaigen Amtsgeheimnisses zu sehen. Der Behörde war weder vor, noch bei der Kontrolle bekannt, wer bzw. dass die Bf. Betreiberin des kontrollierten Lokals war. Zum Artikel in der Zeitschrift selbst war festzustellen, dass aus dessen Text kein Rückschluss auf das kontrollierte Lokal zu ziehen war. Wenn Örtlichkeiten im Text angeführt waren, so handelte es sich lediglich um Angaben wie Meidling, Meidlinger Markt, 16. Bezirk und Thaliastraße. Auch die Fotos, die Außen- und Innenaufnahmen von Lokalen zeigten, waren für einen unbeteiligten Dritten nicht signifikant für die Zuordnung zu einem Lokal bzw. zu einem konkreten Lokal oder dem Lokal der Bf. Hinsichtlich der durch die Bf. in Zweifel gezogenen Befugnisse des Reporters war darauf hinzuweisen, dass Medienvertreter ihre Tätigkeit mit gebotener journalistischer Sorgfalt iSd Mediengesetzes ausüben. Für das BFG ergab sich aus dem Sachverhalt schlüssig, dass durch die Berichterstattung dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf den Spielerschutz und die Suchtprävention iSd GSpG, Rechnung getragen wurde, dass aber dabei auf die Rechte der etwaigen Lokalbetreiber und deren Schutz geachtet wurde und somit keine Verletzung etwaiger Rechte der Bf. und daraus folgend kein rechtswidriges Handeln der Kontrollorgane festzustellen war. Es blieb von Seiten der Bf. ungeklärt, in welchem Recht sie durch die neutral gehaltene und nicht personifizierte Berichterstattung verletzt worden wäre. Die Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen einer Partei und den im Bereich des illegalen Glücksspiels berechtigten Interessen der Allgemeinheit auf Information war jedenfalls zu Gunsten der Allgemeinheit zu treffen. Nach Ansicht des BFG lag daher in der Anwesenheit des Reporters keine Verletzung eines Rechtes der Bf. und somit keine Rechtswidrigkeit vor. Zusammenfassend war festzuhalten, dass das Handeln der Kontrollorgane am gegenständlichen Kontrolltag im Lokal der Bf. keine rechtswidrige Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beinhaltete. Die Entscheidung war daher wie im Spruch angeführt als unbegründet abzuweisen.   Kostenentscheidung Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Obsiegende Partei ist hier, in Folge der Abweisung der Beschwerde, die belangte Behörde. Aufgrund des Antrages der belangten Behörde ergibt sich die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge gemäß § 1 VwG-AufwErsV aus dessen Z 3, Z 4 und Z 5. Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem - Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde iHv Euro 57,40, - Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde iHv Euro 368,80 und - Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde iHv Euro 461,00.   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; auf die angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.         Wien, am 24. Oktober 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100014/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100014.2017
Stammnummer
126410
Gültig
24.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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