RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100014/2017

Maßnahmenbeschwerde; Vorwurf - Aufbrechen von Türen, Hausdurchsuchung, Mitnahme Medienvertreter

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100014/2017vom 24.10.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Bf. Wien, vertreten durch Vertreter, MBA, Adresse*****, über die Beschwerde - Maßnahmenbeschwerde - vom 23.12.2017 wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Durchführung einer Hausdurchsuchung, Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle und gewaltsames Aufbrechen von Türen am 15.11.2017 im Lokal Adresse, durch Organe der belangten Behörde Finanzpolizei FPT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 35 VwGVG wird der belangten Behörde (dem Bund) der gebührende Kostenersatz iHv insgesamt Euro 887,20 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den Kostenersatz binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe   Mit per Fax am 23. Dezember 2017 eingebrachtem Schriftsatz wurde durch die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG erhoben. Der Vertreter der Bf. erhob die Beschwerde gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (idF AuvBZ) durch die Finanzpolizei aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Die Kontrolle habe im von der Bf. angemieteten und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.11.2017 betriebenen Lokal in Adresse, stattgefunden. Die AuvBZ sei aufgrund Durchführung einer Hausdurchsuchung, Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle und gewaltsamen Aufbrechens von Türen vorgelegen. Der Vertreter beantragte gem. § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; gem. § 28 Abs. 6 VwGVG die angefochtenen Akte für rechtswidrig zu erklären; Kostenersatz zuzusprechen. Der Vertreter brachte wie folgt in der Beschwerde vor: "Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Mieterin und Lokalbetreiberin des Lokals in der Adresse. Die belangte Behörde hat am 15.11.2017 im Lokal der Beschwerdeführerin eine Kontroile nach dem GSpG durchgeführt. Rechtsgrundiage dieser Kontrolle war Iaut Auskunft der Finanzpoiizei das Glücksspielgesetz. Bei dieser Kontrolle waren ua auch Organe der ASE WEGA und FA 10 anwesend. Die Einsatzleitung wurde von der Finanzpolizei FP ausgeführt. Das Lokal der Beschwerdeführerin wurde systematisch durchsucht. Sämtliche Türen wurden gewaltsam geöffnet. Die belangte Behörde hat zumindest einen Reporter der Zeitung "XY" zur Kontrolle beigezogen und diesem im Zuge der Kontrolle Lichtbiider im Lokal der Beschwerdeführerin anfertigen lassen. Sowohl die Printausgabe als auch die Online Ausgabe hat sodann über den gegenständlichen Einsatz berichtet und Lichtbilder vom Lokal der Beschwerdeführerin dem Bericht beigefügt. Die Beschwerdeführerin hat keine Zustimmung erteilt, dass dem Reporter der Zeitung ,,XY" Zutritt zum Lokal gewährt wird, dieser einen Zeitungsbericht über die gegenständliche Kontrolle samt Lichtbilder zeigend das Lokal anfertigen und veröffentlichen darf. Der Finanzpolizei FP als Einsatzleitung möge aufgetragen werden die Dienstnummern sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Personen, wenn eine solche nicht vorhanden ist (zB Reporter von XY), Name und ladungsfähige Adresse bekanntzugeben; sämtliche bei der Amtshandfung angefertigten Lichtbiider, Video-und Tonaufnahmen vorzulegen. Dies umfasst auch die Lichtbilder, Video- und Tonaufnahmen, welche von Mobiltelefonen (auch von Zivilpersonen) angefertigt wurden; bekannt zu geben, welche Aktenbestandteile an die Zeitung ,,XY" übergeben wurden. Beweis: beizuschaffender Behördenakt Finanzpolizei FP, AZ: AZ, beizuschaffender Behördenakt LKA Wien Abt., Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe der Finanzpolizei FP, Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe des Finanzamtes Wien, Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe der Polizei, Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe der WEGA, Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung sonstigen anwesenden Personen, welchen durch den Einsatz der Finanzpolizei Zutritt zum Lokal gewährt wurde. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit Die gegenständlichen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben sich am 15.11.2017 zugetragen. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher gem § 7 VwGVG rechtzeitig. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründet die Beschwerdeführerin im Einzelnen wie folgt: Durch die systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wurde diese in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts gem Art 9 StGG iVm §§ 2, 3, 5 HausRG verletzt. Es lag weder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft noch eine gerichtliche Bewilligung vor. Das gewaltsame Aufbrechen der nicht versperrten Türen war unverhältnismäßig. Der Sachschaden ist enorm. Das Hinzuziehen von Reportern stellt einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es gibt keine Rechtsgrundlage, welche die Behörde bzw die Finanzpolizei ermächtigt, zu Kontrollen nach dem GSpG, Reporter beizuziehen. Die Beschwerdeführerin behält sich ein weiteres Vorbringen, die Ausdehnung der Maßnahmenbeschwerde nach Kenntnisnahme von anderen Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, sowie die weitere Vorlage von Urkunden vor."   Der Beschwerde lag eine Kopie eines Artikels der Zeitschrift XY, Ausgabe 47/17, bei. Mit Fax vom 13.9.2018 brachte der Vertreter der Bf. beim Bundesfinanzgericht (BFG) einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG ein. Die gesetzliche Eingabegebühr wurde erst nach Aufforderung durch das BFG am 11.12.2018 entrichtet.   Das BFG übermittelte die Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde und ersuchte um Stellungnahme dazu sowie um Beantwortung der folgenden Fragen: " 1) Es wird um Stellungnahme zur angeführten Amtshandlung und zu den damit in Zusammenhang vorgebrachten Vorwürfen der Bf. sowie um Darstellung des Sachverhalts im Detail ersucht. 2) Auf welcher Grundlage und in welchem Auftrag wurde die Amtshandlung durchgeführt? Bei wem lag die Einsatzleitung? 3) Wie kam es zur Teilnahme der Organe der WEGA, wie in der Beschwerde angeführt? 4) Waren Vertreter der Bf. bei der Amtshandlung bzw. Angestellte der Bf. anwesend? 5) Es wird um Vorlage der diesbezüglichen Akten der Finanzpolizei und Polizei ersucht. Protokolle, Niederschriften, Fotodokumentation etc. 6) Wer erteilte die Genehmigung auf welcher Grundlage zur Teilnahme der Reporter an der Amtshandlung? Aus welchem Grund waren Reporter ("XY") bei der Amtshandlung dabei? Wie kam es zu dem Zeitungsbericht (u.a. Interview), den Fotos und wer gab die darin enthaltenen Informationen? Siehe Beilage zur Maßnahmenbeschwerde (insbesondere S. 41 - zur beanstandeten Amtshandlung). 7) Wie kam es zum Aufbrechen von Türen? Durch wen wurden die Türen aufgebrochen (Schlosser, WEGA ...)? Die Bf. wirft ein unverhältnismäßiges Vorgehen und Verursachung von enormen Sachschäden vor. " In der Stellungnahme vom 23.1.2019 führte die belangte Behörde u.a. einleitend und zu den Fragen des BFG aus, dass die Kontrollmaßnahme im beschwerdegegenständlichen Lokal in Entsprechung einer Weisung auf Grundlage des § 50 Abs. 4 GSpG durch die belangte Behörde erfolgte. Die Einsatzleitung oblag Herrn Leitung (Frage 2). Das gegenständliche Einschreiten erfolgte aufgrund einer Anzeige der Kanzlei ***** vom 14.11.2017. Darin wurde auf vermutlich 6 illegale Glücksspielgeräte hingewiesen. Bei bereits früher durchgeführten Kontrollmaßnahmen (Juni und August 2017) war es bereits zu vorläufigen Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten gekommen. Bei einer telefonischen Anzeige des LKA am 17.10.2017 sei angegeben worden, dass im in Rede stehenden Lokal, dem illegalen Casino, wieder 6 - 10 Glücksspielgeräte aufgestellt worden seien. Zudem sei ein Ermittler nach Läuten an der Tür und Rütteln an der Türschnalle starken Stromstößen ausgesetzt gewesen und dadurch verletzt worden. Aufgrund der folglich anzunehmenden Gefahr für die einschreitenden Erhebungsorgane und der erforderlichen Öffnung von nur mittels Fernbedienung von innen zu öffnenden Türen wurde die ASE WEGA der Kontrolle am 15.11.2017 beigezogen. Zudem musste von der Annahme ausgegangen werden, dass eine im Lokal beschäftigte Person eine Schusswaffe mit sich führe. (Frage 3) Aufgrund der neuerlich vorliegenden Anzeige durch die Polizei sei am 15.11.2017 ab 19.57 Uhr durch das Einsatzteam versucht worden, das kameraüberwachte Lokal ohne Aufschrift (in der Türe des Haupteinganges habe sich eine etwa "fingernagelgroße" Kamera befunden) einer Kontrolle zu unterziehen. Zum Sachverhalt wurde weiter angegeben: " Nachdem eine amtsbekannte Vertrauensperson gegen 19:35 dem Einsatzleiter telefonisch mitgeteilt hatte, dass sämtliche Geräte in Betrieb seien, ein Angestellter das Geschehen auf der Straße per Kameraüberwachung im Kassenbereich auf einem Bildschirm beobachte, sich drei bis vier Spieler (darunter eine weibliche Person) im Lokal befänden, erfolgte um 20:00 Uhr nach mehrmaliger lautstarker Ankündigung "Finanzpolizei öffnen Sie, Kontrolle nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes", "Öffnen Sie die Türe sonst wird behördliche Befehls und Zwangsgewalt angewandt", verbunden mit dem Vorweisen einer Schautafel, auf welcher die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen angeführt sind, in die im Türstock eingebaute Überwachungskamera, die Öffnung der Eingangstüre durch ASE WEGA. Dies zumal trotz mehrminütigen Zuwartens keine Reaktion auf die angedrohte Zwangsmaßnahme zu verzeichnen war. Beim Betreten des Objektes erfolgte die mehrmalige lautstarke verbale Legitimation zur akustischen Kenntlichmachung der einschreitenden Polizeikräfte. In der Folge konnte eine weitere verschlossene Tür (Zimmertür) wahrgenommen werden, welche sogleich aus taktischen Gründen zur Eigensicherung ohne Vorankündigung gewaltsam geöffnet wurde. In den nächstgelegenen beiden Räumlichkeiten konnte drei männliche sowie eine weibliche Person angetroffen werden. Diese wurden aufgefordert die Hände zu heben und mit dem Gesicht zur Wand ruhig zu verharren. Den Aufforderungen wurde widerstandslos Folge geleistet. Im Zuge der weiteren Amtshandlung mussten vier weitere Türen mittels technischen Geräten gewaltsam geöffnet werden, wobei keine weiteren Personen angetroffen werden, jedoch in den dahinterliegenden Räumlichkeiten mehrere Spielautomaten wahrgenommen werden konnten. Die bei den drei männlichen Personen erfolgte Durchsuchung nach gefährlichen Gegenständen verlief negativ. In einem hinteren Raum wurde in der Folge, eingebaut in einem Cash Center zwischen zwei Glücksspielgeräten, eine fernauslösbare Reizgasanlage - im Bereich des Kassenpultes wurden mehrere mutmaßlich kompatible Fernbedienungen wahrgenommen - vorgefunden, welche durch einen sachkundigen Mitarbeiter des FAGVG entschärft werden konnte. Die im Bereich der Eingangstüre vermutete "Stromfalle" (laut Anzeige) konnte durch den anwesenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen KR Ing. nicht verifiziert werden. Laut Sachverständigem steht im Raum, dass die Stromstöße, wie in der Anzeige geschildert, mittels Elektroschocker bewirkt wurden. " Die belangte Behörde gab an, dass im Lokal ein Dienstnehmer der Bf. angetroffen wurde, mit dem die der Stellungnahme beigeschlossene Niederschrift aufgenommen wurde. Der rechtliche Vertreter der Bf., RA, stieß um 21.50 Uhr zur Amtshandlung und sei dieser nach Ende der Amtshandlung gegen 23.55 Uhr im Lokal geblieben. (Frage 4). Eine Kopie der Niederschrift wurde dem Vertreter der Bf. übergeben. Zur Frage 6) des BFG und zum Einwand des Vertreters der Bf., es sei anlässlich der Kontrolle zu einem widerrechtlichen Auftritt eines Redakteurs des XY gekommen und in der Folge dessen ein 3-seitiger Bericht in der Print- und der Online-Ausgabe veröffentlicht worden, wurde Folgendes mitgeteilt. Im Zuge der Vorbereitung der gegenständlichen Amtshandlung wurde durch den Regionalleiter Wien Finanzpolizei die Genehmigung der Pressestelle des BMF eingeholt. Aus der Sicht des BMF besteht massives Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit schon im Hinblick auf die Spielerprävention. Zum Vorwurf des Vertreters, dass weder eine Genehmigung des Betreibers zum Betreten des Lokals noch zu Bildaufnahmen erteilt worden sei, sei festzuhalten, dass bei Mitnahme von Personen aus dem Pressebereich, diese vor Beginn der Amtshandlung darüber instruiert werden, dass die Einholung der Genehmigung des Betreibers des Lokals in der Sphäre des Redakteurs liege. Es wurde ausgeführt, das der rechtliche Vertreter der Bf., RA, um 21.50 Uhr bei der Amtshandlung eingetroffen sei; d.h. zu einem Zeitpunkt als sich der Reporter noch im Lokal aufgehalten habe. Es wäre somit dem Vertreter jederzeit möglich gewesen, die Anfertigung von Fotos abzuwenden oder zu versagen oder den Redakteur des Lokals zu verweisen. Grundsätzlich sei das Lokal für jedermann zugänglich gewesen, die gesicherten Türen seien in erster Linie gegen behördliche Kontrollmaßnahmen gerichtet. Infolge der geschilderten Umstände (Verstoß gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen in 10 Fällen, Reizgasanlagen etc.) wurde die Frage aufgeworfen, ob dem unternehmensbezogenen Hausrecht oder dem öffentlichen Interesse an der Darstellung der Glücksspielszene unter Hinweis auf existenzbedrohende Faktoren der Vorrang einzuräumen sei. Zum Titelbild des inkriminierten Artikels werde festgehalten, dass dieser mit "szenetypisches Bild eines Glücksspiellokals im 16. Bezirk" untertitelt war. Die im Innenbereich des Lokals angefertigten und im Artikel veröffentlichten Bilder seien nicht dazu angetan, der Leserschaft einen Rückschluss auf den Betreiber im Sinne einer Identifizierbarkeit zu bieten. Mit dem gegenständlichen Bericht solle die Bevölkerung hinsichtlich der Problematik von Suchtverhalten im Zusammenhang mit (illegalen) Glücksspiellokalen sensibilisiert werden. Nach Ansicht der Behörde sei die Beiziehung des Redakteurs zur Amtshandlung und auch der in Folge erstattete Bericht schon aufgrund der Anonymität des Lokalbetreibers und des öffentlichen Interesses zu Recht erfolgt. Zum Antrag des Vertreters der Bf. bekanntzugeben welche Akten seitens der Finanzpolizei dem Redakteur übergeben worden seien, werde mitgeteilt, dass schon aus Gründen des Amtsgeheimnisses keine wie immer gearteten Akten(teile) übergeben worden seien. Sämtliche anlässlich der Kontrolle angefertigten Niederschriften seien in einem Bürobus der Finanzpolizei aufgenommen worden, sodass keine Möglichkeit für dritte Personen bestanden habe, Wahrnehmungen bezüglich interner Kontrollvorgänge zu erhalten. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten führte die belangte Behörde aus, dass keine Räumlichkeiten geöffnet worden seien, deren Lage nicht bereits vor der Kontrollhandlung bekannt gewesen sei. Es seien im Zuge der Amtshandlung keine Behältnisse, Laden, Schränke oder Ähnliches geöffnet worden. Es habe keine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten stattgefunden. Die Öffnung der Türen habe das gelindeste Mittel zur Durchsetzung des Betretungsrechts dargestellt. Es sei zum angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis gestanden. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Durch die Öffnung der Türen konnten die sich im Lokal befindlichen 8 Glücksspielgeräte und 2 Cash Center (Eingriffsgegenstände) in Anwendung des § 53 Abs. 2 GSpG einer vorläufigen Beschlagnahme zugeführt werden. Die belangte Behörde stellte den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Handeln der Kontrollorgane sei durch die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen. Der Stellungnahme lag die Anzeige der Kanzlei Kanzlei vom 14.11.2017, wegen des Veranstaltens, Anbietens, Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen am Standort des gegenständlichen Lokals bei. Ebenso wurden eine Bilddokumentation über die Aufstellsituation der Geräte im Lokal, eine Lokalskizze, die Schautafel betreffend die Durchführung einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, der Amtsvermerk der LPD Wien über die Amtshandlung am 15.11.2017 und die Niederschrift mit dem Angestellten der Bf. beigebracht. Der Amtsvermerk der LPD Wien bezog sich auf die Anforderung von WEGA-Kräften zur Unterstützung der Finanzpolizei aufgrund des Verdachts des illegalen Glücksspiels. Die Amtshandlung betraf "Vollziehung einer Anordnung zur behördlichen Betriebsschließung gem. GSpG, Taktischer Zugriff durch WEGA-Kräfte in Uniform, Gewaltsame Türöffnungen durch WEGA-Kräfte, 3x Durchsuchung von Personen, Fotodokumentation". Dem Aktenvermerk war u.a. zu entnehmen, dass das Einschreiten der WEGA-Kräfte in Uniform mit angelegter beschusshemmender Schutzausrüstung erfolgte. Es war der Verdacht gegeben, dass im Lokal eine Person mit verbotenen Waffen bzw. Schusswaffe bewaffnet sein könnte. Es könnten im Lokal reizgasauslösende Vorrichtungen, welche hinter an der Wand platzierten Schildern versteckt sein könnten, vorhanden sein und der Türgriff der Eingangstüre unter Strom stehen. Da trotz Aufforderung und akustischer Kenntlichmachung der Finanzpolizei die Eingangstüre nicht freiwillig geöffnet wurde, wurden sämtliche versperrte Türen durch die WEGA-Kräfte gewaltsam geöffnet. Wie niederschriftlich festgehalten war, gab der im Lokal anwesende Angestellte der Bf., GA, an, dass er im Lokal nur reinige, dass er für seine Leistungen bar bezahlt werde, über einen Bekannten zu der Arbeit gekommen sei und keinen Kontakt zur Bf. habe. Er habe mit den Glücksspielgeräte nichts zu tun, kein Interesse daran und wisse nicht wie sie benutzt werden. Mit Beschluss vom 28.1.2019 wurden die Gegenschrift der belangten Behörde samt dem vorausgegangenen Beschluss des BFG samt Beilagen zur Gegenschrift dem Vertreter der Bf. zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde ersucht die nachstehenden Fragen zu beantworten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen: " Im Firmenbuch ist für die Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau Ges.GF eingetragen. Laut ZMR-Abfrage ist diese seit 12.4.2018 in Österreich abgemeldet. 1a) Es wird ersucht bekanntzugeben, wer in Österreich vor Ort die Geschäfte für die Bf. leitete und nunmehr leitet. b) Durch wen wurde Herr GA für die Bf. angestellt (s. Niederschrift über dessen Einvernahme, Blatt 12 u 13) und wer hat die Bf. als Arbeitgeberin vertreten? c) Herr GA gab am 15.11.2017 an, dass er seit ca. 3 Monaten im Lokal beschäftigt gewesen sei. Es wird um Vorlage der Meldung bei der Sozialversicherung ersucht. 2) Es wird um Vorlage des Miet- oder Untermietvertrages für das verfahrensgegenständliche Lokal in 1120 Wien ersucht. Sollte kein Bestandsvertrag vorliegen, wird ersucht anzugeben und nachzuweisen, wodurch oder durch wen die Bf. befugt war am gegenständlichen Ort ein Lokal zu betreiben. " Die Beantwortung des o.a. Beschlusses erfolgte per E-Mail vom 25.2.2019; als Beilagen waren der Bescheid der LPD Wien vom 28.2.2018 und das Straferkenntnis der LPD Wien vom 5.4.2018 beigefügt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21.3.2019 erging an die Parteien am 27.2.2019. Die Bf. wurde aufgefordert zum Beschluss vom 28.1.2019 (zugestellt am 30.1.2019) zur Wahrung des Parteiengehörs Stellung zu nehmen und die enthaltenen Fragen zu beantworten sowie entsprechende Unterlagen beizubringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass Eingaben, Anbringen etc. schriftlich zu erfolgen haben (§§ 85 und 86a BAO iVm § 17 VwGVG). Der Einbringung von Anbringen mittels E-Mail kommt die Eigenschaft einer Eingabe nicht zu. Die belangte Behörde wurde mit der Ladung aufgefordert, die Akten der Finanzpolizei zur verfahrensgegenständlichen Amtshandlung vom 15.11.2017 beizubringen. Des weiteren erging eine Zeugenladung zum Termin der mündlichen Verhandlung an Herrn Leitung aufgrund seiner Funktion als Leiter der Amtshandlung. Mit Fax vom 20.3.2019 wurde ein "vorbereitender Schriftsatz" durch den Vertreter der Bf. eingebracht. Darin wurde u.a. zum anzuwendenden Verfahrensrecht ausgeführt. Zum Beschwerdepunkt Hausdurchsuchung wurde, neben der gesetzlichen Bestimmung und diesbezüglicher Judikatur, vorgebracht, dass das Lokal gestürmt und die Türen gewaltsam geöffnet worden seien. Die belangte Behörde habe dann eine Skizze des Lokals angefertigt. Wenn keine systematische Durchsuchung des Lokals, wie behauptet, stattgefunden habe, wie hätten dann im Bereich des Kassenpults mehrere mutmaßliche kompatible Fernbedienungen vorgefunden werden können? Offensichtlich habe die WEGA den Auftrag gehabt das Lokal zu durchsuchen. Die Bf. könne dies nur aufgrund eines Bildes der Videoüberwachung beweisen, da die belangte Behörde die Kameras abgeklebt habe. Um 20.07 Uhr habe ein WEGA-Beamter mit seiner Taschenlampe im Thekenbereich nach etwas gesucht und dann den Kühlschrank geöffnet. Wenn die belangte Behörde behauptete, dass keine Räumlichkeiten geöffnet worden seien, deren Lage nicht bereits vor der Kontrollhandlung bekannt gewesen seien, solle sie bekannt geben inwieweit der Behörde die Räumlichkeiten schon bekannt gewesen seien. Es habe sich um die erste Kontrolle der Bf. in diesem Lokal gehandelt. Zum Beschwerdepunkt Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle wurde vorgebracht, dass dem Vertreter der Bf. beim Eintreffen im Lokal weder bekannt gewesen noch aufgefallen sei, dass sich Redakteure der Zeitschrift XY im Lokal befunden hätten. Der Vertreter habe sich ordnungsgemäß ausgewiesen und mit dem Leiter des Einsatzes Rücksprache gehalten. Die Behörde möge die "amtlichen Unterlagen" vorlegen. Die Bf. sei erst durch die Veröffentlichung des Artikels in der Zeitschrift über die Teilnahme des Redakteurs informiert worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Redakteur bereits vor der Kontrolle Zugang zum Behördenakt gewährt worden sei. Wäre der Redakteur noch beim Eintreffen des rechtsfreundlichen Vertreters anwesend gewesen, hätte er dies wohl in den Artikel übernommen. Im Artikel seien sowohl die Außen- als auch die Innenansicht des Lokals abgebildet. Beweis: Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Organe und anderer anwesender Personen. Zum Beschwerdepunkt gewaltsames Aufbrechen von Türen war, neben Hinweisen auf Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte bezüglich Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise, festgehalten, dass dieser Vorgang offensichtlich damit begründet werde, dass ein Ermittler am 17.10.2017 an der Lokaltüre geläutet habe und drei starken Stromstößen ausgesetzt worden wäre. Wie die Behörde nun festgestellt habe, sei keine Stromfalle installiert gewesen. Nach dem Vorbringen der Behörde sei ein Elektroschocker verwendet worden. Dies sei technisch nicht möglich und sei kein Elektroschocker vorhanden gewesen. Insgesamt habe die Behörde fünf Türen gewaltsam aufgebrochen und beschädigt. Das Aufbrechen der Türe mit einem Spezialgerät der WEGA sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, unabhängig ob die Türen beschädigt worden seien oder nicht. Es wurden mehrere Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Steiermark und Vorarlberg angeführt, in welchen über die Rechtswidrigkeit des Aufbrechens von Türen entschieden wurde (z.B. LVwG 20.3-418/2018 v. 13.7.2018; 20.32-2067/2018-18 v. 18.12.2018; 20.3-260/2018-22 v. 5.7.2018; 2-12/2018-R13 v. 26.2.2019). Beweis: vorzulegendes Lichtbildkonvolut, einzuholende Gutachten aus dem Bereich Möbeltischlerei sowie Schlosserei. Zur Parteistellung wurde festgehalten, dass der Magistrat Wien ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf., als auch deren handelsrechtliche Geschäftsführerin, wegen angeblicher Nichtentrichtung der Glücksspielautomatenabgabe eingeleitet habe. Weder die belangte Behörde noch die LPD Wien oder der Magistrat Wien hätten Zweifel an der Parteistellung der Bf. Beweis: beizuschaffender Akt der MA 6. Die mündliche Verhandlung (erster Termin) fand am 21.3.2019 statt. Über die Verhandlung wurde eine Niederschrift (auf die verwiesen wird) erstellt in der u. a. festgehalten wurde: Die Richterin trug den Sachverhalt aufgrund des bisherigen Vorbringens der Parteien vor. Der Vertreter verzichtete auf die Verlesung des Beschwerdeschriftsatzes vom 23.12.2017 und der Gegenschrift der Finanzpolizei vom 23.1.2019. Der Inhalt dieser Schriftsätze galt damit als verlesen und als Grundlage für die Entscheidung. Der "vorbereitende Schriftsatz" vom 20.3.2019 wurde verlesen. Die Richterin verwies auf den per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 25.2.2019 und darauf, dass einem Anbringen per E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe nicht zukomme. Dem Vertreter der Bf. wurde Gelegenheit geboten zum Beschluss des BFG vom 28.1.2019 Stellung zu nehmen, die Fragen zu beantworten und etwaige Unterlagen vorzulegen. Der Vertreter der Bf. brachte vor (zit.): "Gem. § 17 VWGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG können Anbringen in jeder technischen Form bei Gericht eingebracht werden. Auf der Homepage des BFG Wien ist nicht ausgewiesen, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind. Ganz im Gegenteil ist dort explizit eine E-Mail Adresse angeführt. Im Beschluss vom 28.1.2019 ist die E-Mail Adresse der Richterin angeführt. Nach der eben zit. Rechtslage ist die Bf. daher ermächtigt, ihr Anbringen per E-Mail an das Gericht zu übermitteln. Rein aus advokatorischer Vorsicht wird das E-Mail 25.2.2019 nunmehr dem Gericht vorgelegt und wird beantragt, dieses zu verlesen." Das Schriftstück vom 25.2.2019 (E-Mail) wurde verlesen, es war darin ausgeführt: "Die Beschwerdeführerin kommt aufgrund des Beschlusses vom 28.01.2019 der Aufforderung zur Stellungnahme nach und legt nachstehende Urkunden vor: -Beschlagnahme -und Einziehungsbescheid vom 28.02.2018 -Straferkenntnis der LPD Wien vom 05.04.2018 Vom gegenständlichen Lokal ist zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausgegangen. Die angebliche Stromfalle ist nicht vorhanden. Einen Mann mit Schusswaffe gibt es nicht. Die Wega hätte wohl Gasmasken getragen falls ein Reizgasangriff befürchtet worden wäre. Das Team der Finanzpolizei hätte wohl kaum 40 Sekunden nach dem Aufbrechen der Türe durch die Wega das Lokal betreten, wenn dort tatsächlich die Gefahr eines Reizgasangriffes bestanden hätte. Eine Gefahrensituation hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Organe der belangten Behörde hätten dann wohl kaum das Knabbergebäck der Beschwerdeführerin gegessen, wenn hier tatsächlich eine derartig gefährliche und angespannte Situation vorgelegen wäre. Der Beschwerdeführervertreter hat weder einen Reporter wahrgenommen noch wurde ihm vom Leiter der Amtshandlung mitgeteilt, dass ein Reporterteam an der Amtshandlung teilnimmt. Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin bestritten. Die Anmeldung der Sozialversicherung des Angestellten wurde von der belangten Behörde überprüft. Verfahrensgegenständlich sind die von der Beschwerdeführerin angefochten Akte der belangten Behörde. Eine Zustimmung des Angestellten, dass das Reporterteam der Amtshandlung beiwohnen kann hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Eine derartige Zustimmung hätte er auch nicht abgeben können, zumal er bei Eintritt des Lokales durch das Reporterteam mit dem Gesicht zur Wand stehen musste. Der Kellner musste mehrere Minuten mit dem Gesicht zur Wand stehen, was vermutlich nur dem Zweck gedient haben kann, dass das beigezogene Reporterteam davon Fotos machen kann. Der Angestellte der Beschwerdeführerin war weder aggressiv noch hat er Waffen bei sich getragen." Auf die Fragen der Richterin, wer die Bf. vertrete, wer der Ansprechpartner des rechtlichen Vertreters sei, da die Ges-GF sei 12.4.2018 in Österreich abgemeldet sei, hielt der Vertreter der Bf. fest, dass diese Frage von der Frage im Beschluss vom 28.1.2019 abweiche. Es sei dem Gericht ohnehin bekannt, dass weder die belangte Behörde noch die LPD Wien die mangelnde Aktivlegitimation der Bf. bezweifeln. Die Bf. werde durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin vertreten. Ein Wohnsitz in Österreich sei dafür nicht Voraussetzung. Der Vertreter gab an, dass er von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin beauftragt und bevollmächtigt sei das gegenständliche Verfahren zu führen. Mit wem er zur Prozessvorbereitung Rücksprache halte, sei für dieses Verfahren einerseits nicht relevant und unterliege andererseits der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Auf die Frage der Richterin, ob der Vertreter jemals mit der Geschäftsführerin gesprochen habe, hielt der Vertreter fest, dass dies hier irrelevant sei. Aber aus verfahrensökonomischen Gründen werde die Frage beantwortet; "ja, sonst wäre die oben erwähnte Beauftragung und Bevollmächtigung nicht möglich." Die Frage, ob er mit der GF nach dem 12.4.2018, nach der Abmeldung in Österreich, gesprochen habe, wurde mit "ja" beantwortet. Nach dem Ersuchen um Vorlage der Originalvollmacht, berief sich der Vertreter auf die erteilte Vollmacht. Das Gericht habe keine begründeten Zweifel an der Bevollmächtigung dargetan. Aus verfahrensökonomischen Gründen legte der Vertreter Vollmachten im Original vor und ersuchte das Gericht darzutun, ob die Vorlage der zeitlich jüngsten Vollmacht genehm wäre. Es wurde um jene Vollmacht ersucht, die den 15.11.2017 umfasste. Eine Vollmacht vom 2.6.2017 wurde vorgelegt. Auf die Frage, ob diese Vollmacht aufrecht sei, legte der Vertreter Vollmachten vom 4.2.2019 und 13.2.2018 vor. Zur Frage nach dem Anstellungsverhältnis des Herrn GA, hielt der Vertreter fest, dass dies für das Verfahren unwesentlich sei. Er legte jedoch die Sozialversicherungsabfrage vor. Zur Frage nach dem Miet- oder Untermietvertrag der Bf. für das Lokal vermeinte der Vertreter, dass der vergebührte Vertrag im Behördenakt aufliege; er werde dennoch zur Vorlage gebracht. Die Mietzinszahlungen seien buchhalterisch erfasst und werden auch die entsprechenden Steuern bezahlt. Es wurde ein Untermietanbot vom 2.8.2017 vorgelegt. Als Vermieter war die Kft, Ungarn, angegeben. Zur unbestritten im Lokal verwendeten Videoüberwachungsanlage wurde der Vertreter gefragt, ob es eine Kennzeichnung bezüglich der Verwendung im Lokal gegeben habe. Dies sei nach Ansicht des Vertreters für das Verfahren irrelevant und entziehe sich dies seiner Kenntnis. Wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgedeckt werden sollte, werde zu dieser Frage vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zur Frage wie der Vorwurf einer systematischen Durchsuchung des Lokals begründet werde, wurde auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. Zur Untermauerung wurde durch den Vertreter ein Lichtbildkonvolut vorgelegt. Die Farbfotos seien vom Vertreter der Bf. mit dem Mobiltelefon angefertigt worden; drei Fotos stammten aus einer Überwachungskamera im Thekenbereich bevor sie abgeklebt worden sei. Der Antrag auf Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Personen, sei gestellt worden um das Vorbringen beweisen zu können. Insgesamt wurden 23 Bilder vorgelegt. Zur Frage nach der Begründung des Vorwurfs der Öffnung nicht versperrter Türen, gab der Vertreter an, dass eine ins Schloss gefallene Tür nicht als versperrt zu sehen sei. Er werde auf den Lichtbildern Markierungen dort vornehmen, wo Türen nicht versperrt gewesen seien. Der Vertreter der Bf. bestätigte, dass er nicht von Beginn der Amtshandlung an anwesend gewesen sei. Er sei aber sicher, dass er um 22.20 Uhr bei der Anfertigung der Niederschrift mit dem Angestellten anwesend gewesen sei. Zum Vorwurf, dass es sich beim Hinzuziehen eines Reporters um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe, verwies der Vertreter auf den Artikel in der Zeitschrift. Da der Vertreter der Bf. erst ab ca. 22.00 Uhr bei der Amtshandlung anwesend war, wurde er danach gefragt, wer ihn verständigt habe. Er sei von einer der Bf. zurechenbaren Person verständigt und um seine Anwesenheit ersucht worden. Man habe ein Gewaltverbrechen im Lokal vermutet. Während der Fahrt sei er nochmals kontaktiert worden und ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine Kontrolle nach dem GSpG handeln könnte. Auf die Frage des Vertreters der Bf., ob die Behörde an die Parteistellung der Bf. glaube gab die Behörde an, dass diesbezüglich Bedenken vorliegen und wurde auf die Abmeldung der Gesellschafter-Geschäftsführerin in Österreich verwiesen. Nach Beschluss wurde der Zeuge Leitung, Einsatzleiter, zur Amtshandlung einvernommen und eine gesonderte Niederschrift darüber aufgenommen. Ausfertigungen wurden dem Zeugen und den Parteien ausgefolgt. Die Einvernahme des Zeugen Leitung erfolgte von 10.56 bis 12.20 Uhr. Der Zeuge war Leiter der Amtshandlung am 15.11.2017. Nach Belehrung wurde durch die Richterin auf die Gegenschrift der belangten Behörde Bezug genommen und ersucht etwaige Ergänzungen zum Ablauf und den Umständen der Amtshandlung anzugeben. Der Zeuge führte u.a. insbesondere zur Mitnahme des Reporters aus. Der Reporter wurde nicht auf seine Veranlassung hin mitgenommen. Die Mitnahme war durch Zeuge (Regionalleiter) veranlasst worden. Der Zeuge erzählte von einer früheren Amtshandlung im gegenständlichen Lokal und dass im Zuge der damaligen Amtshandlung im Bereich des Tresens, dort wo sich der Aufpasser aufhält, eine ca. 80 cm lange "Taschenlampe" vorgefunden wurde, bei der es sich um einen Elektroschocker gehandelt hatte. Es war auch bekannt, dass kein Zutritt zum Lokal gewährt wurde. Für einen Zutritt in den Bereich des Aufpassers müssen drei Türen überwunden werden. Auch dann ist man noch nicht in den Räumlichkeiten mit Automaten. Nach Öffnung weiterer Türen, teilweise getarnt hinter einem Spiegel und u.a. mit einer Fernbedienung zu öffnen, gelangte man zu den Automaten. Aufgrund der früheren Amtshandlung wurde der Einsatz am 15.11.2017 als Hochrisikoeinsatz beurteilt und daher kein Schlosser für die Öffnung der Türen beauftragt. Bei früheren Versuchen durch einen verdeckten Ermittler das Lokal zu betreten, kam es zu Verletzungen durch Stromschläge an der Türschnalle. Bei früheren Amtshandlungen dürfte dem Aufpasser durch die Geheimtüre an der Rückseite die Flucht gelungen sein. Diese Türe stellte sich aufgrund der Bemalung von außen als Ziegelwand dar. Beim gegenständlichen Einsatz wurde diese "Wand" bewacht. Dem Zeugen wurden die durch den Vertreter der Bf. beigebrachten 23 Fotos (in der Zwischenzeit nummeriert) vorgelegt und ersucht dazu Stellung zu nehmen. Der Zeuge gab zu jedem Bild an, was für ihn zu sehen war. U.a. den unbeschädigten Arbeitsplatz des Aufpassers; die Geheimtür hinter dem nicht zerbrochenen Spiegel; Polizeibeamte im Bereich des Überwachungspults, die jenen Bereich beleuchten in welchem früher eine verbotene Waffe vorgefunden worden war; Bilder der Schäden welche im Zuge der Amtshandlung entstanden seien; Bilder von Beschädigungen älteren Datums. Zur Frage, wie sich den Organen die Lage die Türen betreffend darstellte (Türe verschlossen, Schloss vorhanden oder nicht, Fernbedienung ...) gab der Zeuge an, dass die ersten drei Türen nicht offen waren. Die Türen (Bild 21) werden durch Fernbedienung geöffnet oder geschlossen. Die Türe auf dem Bild 21 hatte keine Schnalle und war jene Türe, bei der bei einem früheren Betretungsversuch der Stromschlag zugefügt worden war. Selbst wenn die Türe ohne Knauf nicht versperrt war, war es ohne Fernbedienung nicht möglich, die Türe zu öffnen. Der im Lokal befindliche Aufpasser hätte die Möglichkeit gehabt die Türen zu öffnen. Der Plan des Lokals lag der Einsatzleitung bereits vor dem Einsatz vor. Der Zeuge beurteilte den Einsatz als gefährlich; mögliche fernauslösbare Reizgasanlagen. Zur Teilnahme des Reporters gab der Zeuge an, dass er für diesen nicht zuständig war und auch nicht interviewt worden war. Zu Beginn der Amtshandlung wurde ein Bild des Lokals angefertigt, woraus jedoch nach Meinung des Zeugen nicht ersichtlich gewesen wäre, wo immer sich dieses abgebildete Lokal befindet. Der Vertreter der Bf. befragte den Zeugen, ob es richtig war, dass eine amtsbekannte Vertrauensperson vor der Amtshandlung die Geschehnisse im Lokal gegenüber der Behörde geschildert hatte. Der Zeuge gab an, dass ca. 15 Minuten vor der Amtshandlung mitgeteilt wurde, dass sich im Lokal sowohl Spieler, als auch ein "Aufpasser" befanden. Ob er informiert wurde, dass sämtliche Geräte in Betrieb waren, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich. Es war damit zu rechnen, dass Spielbetrieb herrschte. Auf die Frage des Vertreters der Bf. ob die Vertrauensperson der Behörde zuzurechnen war, wurde ihm mitgeteilt, dass diese keiner Behörde zuzurechnen war. Nachdem der Zeuge um 12.20 die Verhandlung verlassen hatte, wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Vertreter der Bf. wurde ersucht anzugeben, welchen Zweck die Anträge auf Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Personen erfüllen sollten. Der Vertreter gab an, da die Bf. bzw. der ihr zuzurechnende Vertreter bei den konkret in Beschwerde gezogenen Handlungen nicht anwesend gewesen sei, könne das Beschwerdevorbringen nur durch Zeugenaussagen untermauert werden. Zitat: "Die Bf. formuliert bzw. konkretisiert ihre Beweisanträge nunmehr wie folgt: Zur Behauptung zur Verletzung des Hausrechtes, der rechtswidrigen Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle und dem unverhältnismäßig und rechtswidrigen Aufbrechen der Türen wird die Einvernahme sämtlicher bei der Kontrolle anwesenden Personen sowie der Behördenakte beantragt. Name und Anschrift der Zeugen kann die Bf. mangels Kenntnis nicht anführen. Zur Relevanz wird ausgeführt, dass die Kameras im Lokal abgeklebt wurden, obwohl gleichzeitig Reporter umfangreiche Lichtbilder angefertigt haben. Die Bf. kann daher nur vermuten, dass die Behörde nicht wollte, dass die Amtshandlung dokumentiert ist. Unmittelbar vor dem Abkleben der Kamera im Thekenbereich wurde dieser abgesucht und ein Kühlschrank geöffnet. Zwischenfrage der Richterin: Wo ist der geöffnete Kühlschrank? Der Vertreter verweist auf das Bild der Überwachungskamera (jetzt Nr. 6) wo ein Beamter in den Kühlschrank hineinschauen soll und er verweist auf das Bild Nr. 1, wo neben einem Bürosessel ein Kühlschrank zu sehen sein soll. Schon aus diesen Bildern geht hervor, dass die Einvernahme der einschreitenden Organe notwendig ist, zumal dem Gericht nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Kühlschrank handelt." Die belangte Behörde verwies u.a. auf die Judikatur des VwGH zum Abkleben von Kameras. Die belangte Behörde hatte den "Handakt des Leiters der Amtshandlung" vorliegen. Der Vertreter der Bf. verlangte die Verlesung des Aktes. Die Richterin verwies darauf, dass nicht alle Teile des Aktes für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Dinge, die nicht der Öffentlichkeit zugängig seien, werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Betreffend den Handakt wurde auf die Gegenschrift der belangten Behörde vom 23.1.2019 samt Beilagen verwiesen. Zum Vorwurf der Teilnahme eines Reporterteams, hielt die belangte Behörde fest, dass es sich um einen Reporter gehandelt habe. Der Bericht in der Zeitschrift verweise auf ein Lokal im 16. Bezirk und wäre es für einen unbedarften Leser aus dem Bericht nicht erkennbar, um welches konkrete Lokal es sich handle. Die Bilder zeigten Umstände, die in jedem einschlägigen Lokal vorgefunden werden können. Der Bericht hätte auch nicht den Hintergrund über ein konkretes Lokal zu berichten, sondern darzustellen, welche existenzbedrohende Situationen aus dem Glücksspiel für Spieler zu erwarten seien, welche Folgen die Spielsucht haben könne. Nach Ansicht der Richterin sei aus dem vorliegenden Bericht der Zeitschrift nicht erkennbar, dass es sich um das verfahrensgegenständliche Lokal handle. Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich um ein öffentliches Lokal handelte und die Zugangsbeschränkungen dienten u.a. den Betreibern zum Schutz vor behördlichen Kontrollen. Die Beweisaufnahme wurde für neuerliche Ermittlungen unterbrochen und die Verhandlung vertagt. Die erstellte Niederschrift wurden den Parteien übergeben. Am 4.4.2019 erfolgte die Zeugeneinvernahme des Herrn Zeuge (9.40 - 11 Uhr) durch die Richterin, insbesondere betreffend seiner dienstlichen Wahrnehmungen in seiner Funktion, Tätigkeit und seines Verantwortungsbereiches bei der gegenständlichen Kontrolle. Über die Einvernahme wurde eine Niederschrift angefertigt. Gegenstand der Einvernahme waren weiters "Auskunft und Angaben über die Grundlage und Umstände die zur Anwesenheit des Reporters der Zeitschrift XY bei der Amtshandlung führten; Auskunft zu den Geschehnissen, Vorgängen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Reporters an der Amtshandlung; Auskunft über Kontakt, Gespräch mit der Bf. bzw. Angestellten und/oder dem Vertreter der Bf. betreffend die Amtshandlung und Anwesenheit eines Reporters." Der Zeuge gab an, dass er eine leitende Funktion bei der Finanzpolizei ausübt. Wenn einer Teilnahme von schreibenden oder filmenden Medienvertretern durch das BMF zugestimmt wird, dann hat er die Medienvertreter zu begleiten und ist auch ein Mitarbeiter der Pressestelle des BMF vor Ort. Nach seiner Erinnerung kontaktierte ihn der Reporter, da er an einer Glücksspielkontrolle teilnehmen wollte. Er verwies den Reporter an das BMF, das dem Reporter die Zustimmung erteilen musste. Nach Erhalt der, in diesem Fall mündlichen, Zustimmung durch die Pressestelle des BMF wurden Ort und Zeit der Kontrolle vereinbart. Die Funktion des Zeugen bestand bei der Amtshandlung in der Betreuung des Medienvertreters sowie Ausübung der Dienstaufsicht über die rechtlich und fachlich korrekte Vornahme der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei. Fragen des Medienvertreters wurden durch den Zeugen beantwortet und erfolgte eine Abstimmung der zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte zwischen dem Medienvertreter, dem BMF und dem Zeugen. Dem Zeugen war im Vorfeld bekannt, dass eine Kontrolle nach dem GSpG erfolgen werde und dass schon früher an dieser Adresse Spielautomaten beschlagnahmt worden waren. Aufgrund der Erfahrungswerte ist der Finanzpolizei bekannt, dass solche Lokale mit Reizgas- oder Nebelanlagen ausgestattet sein können. Die Mitnahme des Reporters beruhte auf dessen konkreten Wunsch und der erteilten Genehmigung durch die Pressestelle des BMF. Grundsätzlich führt der Zeuge mit Medienvertretern ein ausführliches Informationsgespräch über sachliche Informationen zum Einsatz und die rechtlichen Rahmenbedingungen. Zur konkreten Amtshandlung gab der Zeuge an, dass der Reporter mit ihm zum Ort der Amtshandlung gekommen war. Während des Zugängigmachens des Lokals und Herstellung der Sicherheit im Lokal befanden sich der Zeuge und der Reporter abseits dieser Geschehnisse. Erst nach Herstellung der Sicherheit war dem Reporter das Betreten der Räumlichkeiten erlaubt. Sollte sich eine dem Lokal zurechenbare Person vor Ort befinden, wird diese auf die Anwesenheit des Reports hingewiesen und die Möglichkeit gegeben, seiner Anwesenheit zuzustimmen. Der Reporter konnte sich nicht frei im Lokal bewegen und blieb der Zeuge an dessen Seite. Nach der Erinnerung des Zeugen war im Lokal keine verantwortliche Person, die hätte gefragt werden können. Der Reporter fertigte Fotos an. Üblicherweise erhält der Reporter zur weiteren Verwendung von der Pressestelle autorisierte Fotos. Nach Erinnerung des Zeugen erschien im späteren Verlauf der Amtshandlung eine Person im Lokal, die behauptete der rechtliche Vertreter zu sein. Der Reporter und er verließen kurz nach dem Erscheinen dieser Person den Ort, da die Amtshandlung im wesentlichen abgeschlossen war. Glaublich hatte der Reporter mit dem Vertreter gesprochen. Der gegenständliche Artikel in der Zeitschrift war dem Zeugen bekannt und sei, bei wörtlichen Zitaten, seine Zustimmung gegeben worden. Der Zeuge war sich zu 100% sicher, dass das Lokal versperrt war und es erforderlich war die Türen gewaltsam zu öffnen. Zum Vorwurf der Bf., dass dem Reporter vor der Teilnahme an der Kontrolle Zugang zum Behördenakt gewährt worden wäre, gab der Zeuge an, dass dies Unsinn sei. Der Behördenakt ist ein elektronischer Akt und auf einer speziellen Datenbank gesichert, zu der nur autorisierte Personen Zugriff hatten. Zum Abkleben von Videokameras im Lokal, gab der Zeuge an, dass es sich dabei um eine übliche Handlung der Finanzpolizei handelte. Dadurch sollte bestmöglich verhindert werden, dass von den Organen Bilder angefertigt werden bzw. dass die Amtshandlung in einem externen Videoraum verfolgt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Sicherheitsmaßnahme. Der Zeuge wurde zu den Screenshots befragt, die die Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte (Nr. 6 und 8). Der Zeuge beschrieb die festgehaltenen Szenen, hielt aber fest, dass die Qualität schlecht war. Zum Vorwurf der Bf. betreffend Durchführung einer Hausdurchsuchung und Öffnen eines Kühlschranks gab der Zeuge an dass er keinen Kühlschrank erkennen könne und dass bei der gegenständlichen Amtshandlung keine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte. Mit Beschluss des BFG vom 12.7.2019 wurde der Bf. die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des Herrn Zeuge zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme übermittelt. In diesem Beschluss wurde der Bf. zur Thematik Anwesenheit von Medienvertretern bei Einsätzen der Finanzpolizei auch die diesbezügliche Auskunft des BMF, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll, über das Ziel dieser Medienarbeit, den Genehmigungsvorgang und die Rechte und Pflichten der Medienvertreter zur Kenntnis gebracht. Zur Anwesenheit des Reporters bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 15.11.2017 wurde mitgeteilt, dass diese im Einvernehmen und nach Genehmigung durch das BMF stattfand. Der Reporter wurde durch den Regionalleiter und einen Vertreter des BMF begleitet und betreut. Ebenfalls wurde auf das in der Verhandlung vom 21.3.2019 Besprochene verwiesen. Mittels Fax vom 12.8.2019 wurde eine Stellungnahme der Bf. eingebracht. Es wurden u.a. folgende Vorbringen zu den Beschwerdepunkten erstattet: 1. Beschwerdepunkt "Gewaltsames Aufbrechen von Türen" Aufgrund der den Kontrollorganen vor dem Einsatz vorliegenden Informationen, sei bereits vor der Stürmung des Lokals bekannt gewesen, dass im Inneren des Lokals keine Gefahr drohe. Es wurde die Beischaffung der Akten der Finanzpolizei AZ. AZ zum Beweis dafür, dass den einschreitenden Organen die Situation im Innen- und Außenbereich hinreichend bekannt war, beantragt. 2. Beschwerdepunkt "Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle" Bei der gegenständlichen Kontrolle sei Herr Ing., gerichtlich beeideter Sachverständiger für Elektrotechnik, anwesend gewesen. In dessen Protokoll vom 17.11.2017 zum Einsatz vom 15.11.2017 waren zwei Einsatzbesprechungen genannt. Bei diesen Besprechungen sei offensichtlich auch das Reporterteam anwesend gewesen. Des weiteren wurde aus dem Artikel in der Zeitschrift XY zitiert und dazu beantragt den Reporter dazu einzuvernehmen. Dies zum Beweis dafür dass - den Reportern vor dem gegenständlichen Einsatz Informationen aus dem Akt und vorherigen Einsätzen in diesem Lokal und Informationen über das aktuelle Geschehen mitgeteilt worden seien - die Medienvertreter weder vor, noch während der Kontrolle angehalten worden seien, den Lokalbetreiber um Einverständnis zu befragen - der Vertreter der Bf. während der Dauer der Anwesenheit des Reporterteams nicht anwesend gewesen sei - keine Zustimmung vorgelegen sei, das Lokal zu betreten und Fotos anzufertigen. Es war u.a. festgehalten, dass es nach Ansicht der Bf. unerheblich sei, ob das BMF eine Zustimmung zur Teilnahme bei der Kontrolle erteilt habe oder nicht. Es sei ausdrücklich Sache des Lokalbetreibers eine derartige Zustimmung zu erteilen. Eine solche Zustimmung sei nicht vorgelegen und hätte man sich auch dagegen ausgesprochen, wenn die Bf. gefragt worden wäre. Im Zusammenhang mit dem Artikel werde auf § 310 StGB hingewiesen. Zur Einvernahme des Zeugen Zeuge am 4.4.2019 werde festgehalten, dass die Bf. bzw. deren Vertreter dazu nicht geladen worden sei. Es werde daher die neuerliche Einvernahme des Zeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass die Lokalbetreiberin zur Anwesenheit von Medienvertretern bei der Kontrolle nicht um Einverständnis gefragt worden sei und auch dazu, dass sich die Medienvertreter gegenüber dem Angestellten der Bf. nicht ausgewiesen hätten. Die Ladungen zur zweiten Verhandlung am 15.10.2019 ergingen am 17.9.2019 an die Parteien und Zeugen ZeugeM und ZeugeH. Die Zustellungen erfolgten am 20.9. und 23.9.2019 (Zustellnachweise liegen vor). Mit der Ladung wurden die Parteien hinsichtlich des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Verfahrensablaufs auf die abgefassten Niederschriften zum Verhandlungstermin vom 21.3.2019 und zu den Zeugeneinvernahmen als Bestandteil des fortgesetzten Verfahrens hingewiesen. Der zweite Verhandlungstermin fand am 15.10.2019 statt. Als Vertreter der Bf. nahm für den ausgewiesenen Vertreter (Vertreter) in Substitution Substitut, teil. Er berief sich auf eine erteilte Vollmacht. Nach Verweis auf den Inhalt der ersten Verhandlung vom 21.3.2019 ergänzte die Richterin den Sachverhalt durch Vortrag des Inhalts nachstehender Unterlagen. Es wurden - der Inhalt der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen Herrn Zeuge (RL) vom 4.4.2019, - der Inhalt des Beschlusses vom 12.7.2019 mit dem der Bf. die Niederschrift vom 4.4.2019 über die Einvernahme des Zeugen mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden war; und - der Inhalt der Stellungnahme der Bf. vom 12.8.2019 vorgetragen. Dem Vertreter der Bf. wurde Gelegenheit geboten zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100014/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100014.2017
Stammnummer
126410
Gültig
24.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF