Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100014/2017
Maßnahmenbeschwerde; Vorwurf - Aufbrechen von Türen, Hausdurchsuchung, Mitnahme Medienvertreter
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100014/2017vom 24.10.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vertreter möchte etwaige Vorbringen erst am Schluss der Verhandlung erstatten. Er legte verschiedene Fotos zum Kontrollort vor. Die beigebrachten Aufnahmen wurden mit denjenigen verglichen, die in der Verhandlung vom 21.3.2019 vorgelegt wurden. Es handelte sich Großteils um die bereits bekannten Fotos; drei Aufnahmen wurden ergänzend zum Akt genommen (als Aufnahme A,B,C bezeichnet). Die Fotos wurden zum Beweis des gewaltsamen Aufbrechens der Türen vorgelegt.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass es nicht der Aktenlage entspreche, dass im Lokal keine Gefahrensituation vorlag. Es wurden Reizgaskartuschen vorgefunden und entschärft. Solche Einrichtungen werden von der Behörde als gefährlich beurteilt. Der Vertreter der Behörde fragte nach dem Ursprung der Fotos. Handelt es sich um Fotos aus dem Handy des RA oder um Aufnahmen aus der Videoüberwachung?
Der Vertreter der Bf. konnte dazu keine Angaben machen.
Da die Fotos eindeutig nicht datiert waren, wies die Behörde darauf hin, dass es in diesem Lokal bereits mehrere Kontrollen gegeben hatte und diese Fotos auch schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten angefertigt werden können.
Auf die Frage, ob es sich um Aufnahmen aus dem gegenständlichen Lokal handelt, brachte der Vertreter der Bf. vor, dass er davon ausgehe, dass es sich um Aufnahmen aus dem Handy des RA vom damaligen Kontrolltag handelt.
Nach dem Beschluss über die Einvernahme der Zeugen ZeugeM, Reporter der Zeitschrift XY, infolge Antrag der Bf., und ZeugeH, BMF Abt. Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll wurden die Einvernahmen durchgeführt und jeweils Niederschriften darüber aufgenommen. Den Parteien wurden Ausfertigungen der Niederschriften ausgefolgt.
Die Einvernahme des Zeugen ZeugeM erfolgte nach Angabe des Gegenstands der Einvernahme (Teilnahme an der gegenständlichen Amtshandlung, einer Kontrolle nach dem GSpG, Verfasser des Artikels in der Zeitschrift XY) und Belehrung von 9.40 bis 10.05 Uhr.
Der Zeuge gab an Redakteur bei der Zeitschrift XY zu sein und dies auch am 15.11.2017 (Kontrolltag) gewesen zu sein. Er ist der Verfasser des Artikels XY 47/17 "Titel". Er gab an, dass er allein an der Kontrollhandlung teilgenommen hatte und kein Reporterteam anwesend war.
Auf Befragung durch die Richterin gab er u.a. nach seiner Erinnerung nachstehende Auskunft:
Er hatte Kontakt mit dem BMF aufgenommen um an irgendeiner derartigen Kontrolle betreffend Glücksspiel teilzunehmen und man hatte sich auf die Kontrolle an diesem Tag verständigt. Unmittelbar vor der Kontrolle hatte er an einer Besprechung in der Polizeiinspektion in XBezirk teilgenommen. Das telefonische Vorgespräch fand mit dem BMF mit Mag. **** statt und wurde er dabei darauf hingewiesen, sich bei der Kontrolle im Hintergrund zu halten. Er hatte keinen Kontakt zum Lokalbetreiber oder einem Vertreter aufgenommen um die Zustimmung zum Betreten des Lokals zu bekommen. Es war ihm nicht erinnerlich, dass er jemandem, der dem Lokal zuzuordnen war, Fragen stellte oder sich unterhalten hätte.
Der Zeitungsbericht selbst wurde mit dem BMF nicht abgesprochen, jedoch die angeführten Zitate mit den jeweiligen Finanzpolizisten. Er blieb während der Kontrolle an der Seite einer Person, die Fotos anfertigte. Dass er selbst Fotos machte, war ihm nicht erinnerlich. Die im Artikel verwendeten Fotos wurden von der Behörde zur Verfügung gestellt.
Auf die Fragen des Vertreters der Bf., ob der Zeuge vor dem Einsatz Informationen aus dem Behördenakt und zu vorherigen Einsätzen in diesem Lokal und Informationen über das aktuelle Geschehen hatte, gab der Zeuge an, dass er Informationen aus der vorher genannten Einsatzbesprechung hatte. Er wusste, dass die Finanzpolizei schon mehrmals in diesem Lokal war. Er hatte eine Vorstellung von den Räumlichkeiten, da einer der Finanzpolizisten einen selbstgezeichneten Plan der Räume gezeigt hatte. Zur Anwesenheit eines Rechtsvertreters während der Dauer seines Aufenthalts im Lokal war dem Zeugen nichts erinnerlich.
Die Einvernahme des Zeugen ZeugeH erfolgte nach Angabe des Gegenstands der Einvernahme (gegenständliche Kontrolle nach dem GSpG, Mitnahme eines Reporters) und Belehrung von 10.10 - 10.30 Uhr.
Auf Befragung durch die Richterin gab der Zeuge an, dass seine Aufgabe bei Einsätzen an denen Medienvertreter teilnehmen deren Betreuung ist. Zum Vorwurf der Mitnahme eines Reporters zur gegenständlichen Kontrolle gab der Zeuge an, dass eine Anfrage des Reporters beim BMF vorlag. Er wollte eine Kontrolle der Finanzpolizei begleiten und er beabsichtigte über die Vorgänge im Glücksspielbereich einen Artikel zu schreiben. Der Reporter nahm an einer Besprechung der Finanzpolizei teil und wurde im Zuge dessen belehrt, z.B. dass er die Adresse des Kontrollortes im Artikel nicht nennen darf. Solange die Sicherheit im Lokal nicht hergestellt war, hielten sich der Zeuge und der Reporter außerhalb des Lokals auf. Erst nach Herstellung der Sicherheit und Information darüber durch die Finanzpolizei wurde das Lokal betreten. Der Reporter war nie allein; er befand sich stets in Begleitung; entweder durch den Zeugen, durch Zeuge oder den Einsatzleiter Leitung. Nur der Zeuge fertigte Fotos im Lokal an. Die Fotos, die im Artikel verwendet wurden waren zum Teil vom Zeugen. Soweit ihm erinnerlich war, recherchierte der Reporter später noch selbst und hat im Lokal Fotos angefertigt. Teile des Artikels wurden mit dem BMF abgesprochen, insbesondere die Zitate und Angaben der Finanzpolizisten. Nach seiner Erinnerung waren aus dem Artikel keine Rückschlüsse auf das Lokal zu ziehen. Zur Frage ob im Lokal jemand anwesend war, der dem Lokal zuordenbar war, gab der Zeuge an, dass nach seiner Erinnerung niemand anwesend war.
Zu den Fragen des Vertreters der Bf. gab der Zeuge u.a. an:
Zur Frage ob der Reporter belehrt worden war, dass eine Zustimmung des Lokalbetreibers möglicherweise nötig sei, gab der Zeuge an, dass Medienvertreter grundsätzlich durch das BMF angewiesen werden, sich, bei Anwesenheit eines Lokalbetreibers, um eine Drehgenehmigung zu kümmern. Im konkreten Fall war dies nicht gegeben, da kein Vertreter anwesend war. Es hatte die Belehrung bei der Finanzpolizei gegeben.
Zur Frage, ob der Zeuge Wahrnehmungen dazu hatte, dass während der Kontrolle durch die Beamten oder die WEGA Behältnisse geöffnet wurden bzw. durchsucht wurden (Schränke, Kühlschränke, Kästen), gab der Zeuge an, keine Wahrnehmungen darüber zu haben.
Nach der Einvernahme der Zeugen wurde die Verhandlung um 10.35 Uhr fortgesetzt.
Der Vertreter der Bf. ergänzte in seinem abschließenden Vorbringen u.a. zu den Punkten "Durchführung der Hausdurchsuchung und gewaltsames Aufbrechen von Türen".
Der Schutz des Hausrechts umfasse auch Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten und sei selbst bei Gefahr in Verzug eine schriftliche Ermächtigung der Behörde nötig um eine Hausdurchsuchung durchzuführen bzw. um in ein Lokal einzudringen. Die Behörde hätte im gegenständlichen Fall an die Bf. eine begründete Bescheinigung über die Vornahme einer Hausdurchsuchung ausstellen müssen. Da aufgrund § 52 Abs. 1 GSpG eingeschritten wurde, scheiden die Tatbestände §§ 16 Abs. 1 bis 3 und 19 SPG aus. § 50 Abs. 4 GSpG sehe zwar Ausnahmen davon vor, aber im konkreten Fall stelle sich die Amtshandlung als unverhältnismäßig dar. Es seien ganze Türblätter und Glasfüllungen zerstört worden. Die einschreitenden Organe könnten sich nicht auf eine Ermächtigung der Staatsanwaltschaft oder auf eine richterliche Bewilligung stützen. Die Vorgehensweise erweise sich aus formeller und materieller Sicht als rechtswidrig. Verweis auf LVWG OÖ vom 24.9.2016, Gz. LVWG.
Die Mitnahme des Reporters sei aufgrund der Autorisierung durch die Finanzpolizei dieser zuzurechnen. Es könne nicht festgestellt werden, ob eine Belehrung des Reporters bezüglich Ausweisung gegenüber dem Lokalbesitzer, Zustimmung des Lokalbetreibers zum Betreten des Lokals und seiner Anwesenheit durchgeführt wurde.
Es liege eine Rechtsverletzung vor, welche als rechtswidrige Maßnahme zu beurteilen sei.
Die belangte Behörde verwies auf die Judikatur des VwGH zu § 50 Abs. 4 GSpG. Die Kontrolle sei angekündigt gewesen, durch Vorweisen eines Schildes in die Außenvideokamera mit dem Inhalt, dass bei Nichtbefolgung der Aufforderung die Türen zu öffnen, dies durch Anwendung von verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durchgesetzt wird.
Aufgrund der Erfahrungen aus derartigen Glücksspielkontrollen sei es im Vorfeld einer Kontrolle nicht gesichert, welche Gesellschaft tatsächlich als Betreiberin des Lokals auftritt. Stichwort Weitervermietung, Betreiberwechsel etc.
Zur Mitnahme des Reporters bzw. zum im XY erschienenen Artikel werde darauf hingewiesen, dass kein Rückschluss auf das Lokal gegeben sei. Das "Aufmacherfoto" weise ein Lokal im 16. Bezirk aus. Nur aus dem Artikel selbst bzw. aus den Fotos sei für einen nicht beteiligten Dritten keinesfalls auf das gegenständliche Lokal und schon gar nicht auf die Betreibergesellschaft zu schließen.
Im Übrigen wurde auf die bisherigen Ausführungen in den Stellungnahmen verwiesen und die Anträge aufrecht gehalten.
Die Beweisaufnahme wurde um 11 Uhr beendet. Die Verhandlung wurde, nach Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, und nach Ausfertigung der Niederschrift um 11.10 Uhr geschlossen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Bei der Beschwerdeführerin (idF Bf.) handelt es sich um eine im Firmenbuch mit Geschäftszweig "Internet-Service, IT-Service und Handel mit Waren aller Art" eingetragene GmbH mit Sitz in Wien. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 21.6.2017 (Gesellschaftsvertrag vom 2.6.2017). Als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ist Frau Ges.GF eingetragen. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin ist laut Zentralem Melderegister seit 12.4.2018 in Österreich abgemeldet.
Die Frage, wer seit dem die Gesellschaft in Österreich vor Ort leitete, wurde im Verfahren nicht beantwortet.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in SitzWien.
Mit Telefax vom 23. Dezember 2017 brachte der Vertreter der Bf. eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG ein.
Die Beschwerde wurde wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Finanzpolizei FP aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im verfahrensgegenständlichen Lokal der Bf. am 15.11.2017 und dabei
Durchführung einer Hausdurchsuchung,
Mitnahme eines Reporterteams und
gewaltsames Aufbrechen von Türen,
erhoben.
Unstrittig war, dass durch Organe der Finanzpolizei FPT am 15.11.2017 im Lokal Adresse , eine Kontrolle gem. § 50 GSpG stattfand. Dabei handelte es sich um eine ordnungspolitische Maßnahme.
Das an der Adresse befindliche Lokal war unbenannt und es war zum Kontrollzeitpunkt nicht bekannt durch wen das Lokal betrieben wurde.
Inwieweit es sich bei den im Verlauf der Kontrolle gesetzten und in der Beschwerde der Bf. angeführten Handlungen um, wie von der Bf. behauptet, rechtswidrige Maßnahmen handelte, war in der Sachentscheidung festzustellen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Ist im Verfahren wegen AuvBZ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ( § 28 Abs. 6 VwGVG). Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ), Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab "Rechtswidrigkeit" beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.
Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Eine faktische Amtshandlung ist gegeben, wenn sich die gesetzten Handlungen nicht auf einen Bescheid stützen.
Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter.
Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören:
Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
Für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden ist gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig. Nach den Materialien soll damit sichergestellt werden, dass das BFG über Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann entscheidet, wenn die Angelegenheit keine Abgabe, sondern ordnungspolitische Maßnahmen betrifft.
Hinsichtlich des Verfahrens ist festzuhalten, dass gemäß § 1 VwGVG das Verfahren des BFG nicht im VwGVG geregelt ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist das Verfahren vor dem BFG grundsätzlich in der BAO geregelt. Nur für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG wird die subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze angeordnet, sodass auch eine subsidiäre Anwendung der BAO zum Tragen kommt.
Die im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) maßgeblichen Bestimmungen des § 50 GSpG lauten:
§ 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Betreffend die Finanzpolizei ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG-DV bestimmt:
Laut § 10b
Abs. 1 AVOG-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.
Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF.
Zuständigkeit des BFG:
Aufgrund des Vorliegens einer Amtshandlung einer Abgabenbehörde in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse, einer ordnungspolitischen Maßnahme der Finanzpolizei, war das BFG gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 BFGG für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig.
Beweis wurde erhoben durch die Verwaltungsakte, die Stellungnahmen der belangten Behörde, die Akten der belangten Behörde, Fotodokumentation, die durchgeführte mündliche Verhandlung und die darüber erstellten Niederschriften (vom 21.3.2019 und 15.10.2019), die durch die Bf. beigebrachten Unterlagen und Schriftsätze sowie die niederschriftlich festgehaltenen Angaben der Zeugen.
Siehe dazu wie in den Entscheidungsgründen angeführt. Die Unterlagen waren der Bf. zur Kenntnis gebracht worden.
Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die AuvBZ sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Betroffene Kenntnis von der AuvBZ erlangt.
Die gegenständliche Kontrolle fand am 15.11.2017 statt.
Die Beschwerde wurde per Fax am 23.12.2017 beim BFG eingebracht.
Die Beschwerde war rechtzeitig.
Legitimation der Bf.:
Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzte voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass deren Aktivlegitimation gegeben war.
Die Berechtigung dazu ist nicht allein schon dadurch gegeben, wenn mangels Bescheid von einer faktischen Amtshandlung auszugehen war und die Bf. behauptete durch die Amtshandlung in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Vielmehr musste die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptung der Bf. den Tatsachen entsprechen kann.
Es war daher durch das BFG vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Bf. überhaupt vorlag. Eine solche Möglichkeit wird dann nicht gegeben sein, wenn die Bf. durch die AuvBZ - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit - nicht in subjektiven Rechten verletzt werden konnte.
Der Vertreter der Bf. legte, nach mehrmaliger Aufforderung die Bestandsverhältnisse darzulegen, letztlich in der Verhandlung vom 21.3.2019 ein Untermietanbot vom 1.8.2017 vor. Dieses war abgeschlossen zwischen der Kft., Ungarn, und der Bf. für das Objekt an der verfahrensgegenständlichen Adresse für den Zeitraum 1.8.2017 bis 31.8.2018. Der Vertrag war durch die Vertragsparteien unterzeichnet und durch die Vermieterin, die Kft., am 2.8.2017 angemeldet und vergebührt.
Aufgrund dieser Unterlagen sah es das BFG als erwiesen an, dass die Bf. am Kontrolltag, dem 15.11.2017, als Untermieterin über das Lokal verfügen konnte.
Des weiteren legte der Vertreter der Bf. in der Verhandlung vom 21.3.2019 aufrechte Vollmachtsurkunden zum Vertretungsverhältnis betreffend die Vertreter , Linz, vor.
Die Bf. war somit zur Erhebung der Beschwerde aktiv legitimiert und es bestand ein aufrechtes Vertretungsverhältnis.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2017 brachte die Bf. drei Beschwerdepunkte vor. Es sei unverhältnismäßig nicht versperrte Türen gewaltsam aufzubrechen. Das Lokal der Bf. sei systematisch durchsucht worden und daher die Bf. im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts gem. Art. 9 StGG iVm §§ 2, 3, 5 HausRG verletzt worden. Das Hinzuziehen von Reportern zur Kontrolle stelle eine AuvBZ dar; es gebe keine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen der Behörde.
Insgesamt sei die Vorgangsweise der Kontrollorgane rechtswidrig gewesen.
1) Zum Vorwurf des rechtswidrigen gewaltsamen Aufbrechens von Türen:
Im Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2017 brachte die Bf. nur allgemein vor dass das Aufbrechen der nicht versperrten Türen unverhältnismäßig und der Sachschaden enorm gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 20.3.2019 verwies die Bf. auf verschiedene Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte bezüglich Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens. Zum Argumente der Behörde, dass mit einer Stromfalle zu rechnen gewesen sei, verwies die Bf. darauf, dass bei der Kontrolle eine solche nicht festgestellt worden sei Die Bf. hielt auch die vermutete Anwendung eines Elektroschockers für technisch unmöglich und blieb bei der Ansicht der unverhältnismäßigen Anwendung eines Spezialgerätes der WEGA zum Öffnen der Türen.
In der Verhandlung vom 21.3.2019 wurde der Schriftsatz der Bf. vom 25.2.2019 verlesen. Darin war ausgeführt, dass nach Ansicht der Bf. vom gegenständlichen Lokal zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausgegangen sei. Es habe keine Stromfalle, keinen Mann mit Schusswaffe gegeben und keine Gefahr eines Reizgasangriffes bestanden.
Der Vertreter der Bf. begründete den Vorwurf des rechtswidrigen Öffnens der Türen damit, dass es sich nur um ins Schloss gefallene Türen gehandelt hatte, die nicht als versperrt zu sehen gewesen wären und legte dazu insgesamt 23 Aufnahmen vor. Es handelte sich um 20 Fotos, die der rechtliche Vertreter nach seinen Angaben mit dem Mobiltelefon angefertigt hatte und um 3 Screenshots aus einer Überwachungskamera im Thekenbereich des Lokals. Weitere drei Fotos zum Thema "gewaltsames Öffnen der Türen", die vermutlich ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Vertreters, RA, angefertigt wurden, wurden zum zweiten Verhandlungstermin am 15.10.2019 vorgelegt.
Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 50 GSpG ergibt sich, dass die Kontrollorgane zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen können und berechtigt sind die Betriebsstätten und Betriebsräumlichkeiten zu betreten.
Das Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG ist seit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen. Die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302). Für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, bestehen zudem gegenüber den Kontrollorganen Duldungs- und Mitwirkungspflichten um den reibungslosen Ablauf der Überwachungsaufgaben zu gewährleisten. Die Durchsetzung der behördlichen Befugnisse berechtigt die Kontrollorgane auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
Nach Beurteilung des BFG war, aufgrund der Angaben in den Akten der Finanzpolizei, der den Kontrollorganen im Vorfeld vorliegenden Informationen zum kontrollierten Lokal und der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der Zeugen Leitung und Zeuge, der Verdacht begründet und berechtigt, dass es sich um einen gefährlichen Einsatz handeln wird. Es gab bei früheren Kontrollen in diesem Lokal ein Sicherheitsproblem aufgrund einer Stromfalle und wurde ein ca. 80 cm langer, als Taschenlampe getarnter, Elektroschocker vorgefunden. Es war bekannt, dass das Lokal mit Videokameras überwacht wurde und sich die Türen mittels Fernbedienung nur von innen öffnen ließen. Es konnte für diesen Kontrolleinsatz nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Lokal eine Person/Personen befinde(n), die über Schusswaffen verfügte.
Dem Amtsvermerk der LPD Wien vom 15.11.2017 war zu entnehmen, dass der Einsatz in Uniform mit angelegter beschusshemmender Schutzausrüstung erfolgte, da der Verdacht bestand, dass verbotene Waffen bzw. Schusswaffen sowie reizgasauslösende Vorrichtungen im Spiel sein könnten. Die später, im vorerst für die Einsatzkräfte nicht zugängigen Lokal, zwischen den Geräten, vorgefundene fernauslösbare Reizgasanlage bestätigte den Verdacht.
Aus den genannten Gründen war die Unterstützung der Kontrolle durch Organe der WEGA gerechtfertigt. Aufgrund des Gefahrenpotentials und da damit zu rechnen war, dass die Türen fernauslösbar verschlossen waren, wurde zu Recht vom Einsatz eines Schlossers für das Öffnen der Türen abgesehen. Aufgrund der genannten Umstände wäre die Verschaffung des Zutritts durch Einsatz eines Schlossers nicht gewährleistet gewesen.
Den Einsatzkräften war zu Beginn der Kontrolle bekannt, dass sich im Lokal Personen (ein, wie sich später herausstellte, Angestellter der Bf. und Spieler) befanden und dass die Straße mittels Kamera überwacht wurde. Von wem das unbenannte Lokal am Kontrolltag betrieben wurde, war nicht bekannt.
Der Einsatz wurde verbal und mittels in die (im Türstock eingebaute) Kamera gehaltener Schautafel mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen angekündigt. Es wurde die Aufforderung ausgesprochen die verschlossene (Eingangs-)Türe zu öffnen und der Einsatz von Zwangsmaßnahmen angedroht.
Da keine Reaktion erfolgte wurde nach einigen Minuten des Zuwartens durch die Einsatzkräfte der WEGA um 20 Uhr mit dem Öffnen der Eingangstüre begonnen. Auch beim/nach Betreten des Lokals wurde mehrmals akustisch der Einsatz der Polizeikräfte angekündigt. Die im Inneren vorgefundenen verschlossenen Türen wurden ebenfalls gewaltsam geöffnet. Insgesamt wurden fünf Türen geöffnet. Es wurden acht Glücksspielgeräte und zwei zugehörige Ein-/Auszahlungsgeräte vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Im Lokal wurden in den hinteren Räumlichkeiten mehrere Personen (u.a. Spieler) angetroffen, wobei es sich bei einer Person um einen möglichen "Aufpasser" handelte, der sich niederschriftlich gegenüber den Kontrollorganen (im Beisein eines Dolmetschers und des rechtlichen Vertreters der Bf.) jedoch als Putzpersonal bezeichnete. Angaben zum Dienstgeber und zum Glücksspielbetrieb machte er nicht.
Obwohl davon auszugehen war, dass der Einsatz durch den "Aufpasser" über Video beobachtet worden war, wurde das Öffnen der verschlossenen Türen durch diesen unterlassen. Ein zur Videoanlage gehöriger Bildschirm befand sich im Bereich der Theke, dem Kassenbereich wo sich auch ein Ein- und Auszahlungsgerät befand. Da die einvernommene Person aufgrund der Meldung bei der Sozialversicherung der Bf. als Dienstnehmer zuzuordnen war, hätte für die Bf. die Möglichkeit bestanden den gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Kontrollhandlung zu entsprechen, die Türen zu öffnen und die Kontrollmaßnahmen zu Dulden. Dies wurde jedoch unterlassen. Da die Bf. so ihren Mitwirkungspflichten offensichtlich nicht nachgekommen war, musste sie auch mit Konsequenzen rechnen und diese in Kauf nehmen.
Wenn der Vertreter der Bf. vorbrachte, dass das gewaltsame Öffnen der Türen unverhältnismäßig gewesen sei, weil es sich um unversperrte Türen handelte und er dies mit den vorgelegten Foto nachweisen wollte, so war diesen Argumenten nicht zu folgen.
Die vorgelegten Fotos waren in der Verhandlung vom 21.3.2019 mit Nummern von 1 - 23 bzw. in der Verhandlung am 15.10.2019 mit den Buchstaben A, B, C, versehen und besprochen worden. Auch der Zeuge Leitung nahm in der Verhandlung konkret Bezug auf die so nummerierten Fotos. Er gab zu einem Teil der Fotos an, dass er nicht feststellen könne, ob es sich um Abbildungen zum Kontrolltag oder zu früheren Kontrollen handelte.
Grundsätzlich stellte das BFG fest, dass sämtliche Farbfotos undatiert waren und daraus keine konkrete Zuordnung zum Kontrolltag möglich war. Die Screenshots (Nr. 6, 7, 8) aus der Videoanlage betrafen den Thekenbereich (Kassenbereich) und zeigten keine Türen oder Beschädigungen. Sie waren dem Kontrolltag zuzuordnen, zum Einen aufgrund der Datums- und Zeitangabe, zum Anderen aufgrund der abgebildeten Kontrollorgane. Drei der Farbfotos (Nr. 1, 2, 3) zeigten den unbeschädigten Bereich der Theke (ohne Personen), vermutlich den Platz des Aufpassers, mit dem Bildschirm der Videoüberwachungsanlage.
Die anderen Fotos zeigten Aufnahmen von Türen mit Knauf oder Schnalle, von Türrahmen, Beschädigungen etc. Einige dieser Fotos konnten insofern dem Kontrolltag zugeordnet werden, als sich Aufnahmen mit gleichen oder ähnlichen Abbildungen im Behördenakt befanden. Fotos 4, 5, 16, 17 und 18 sowie A,B und C waren nicht zuordenbar. Fotos 9, 10, 11 und 13 zeigten eine beschädigte Türe und den Raum dahinter, im Behördenakt als Tür 2 bezeichnet. Das zugehörige Türschloss mit Schnalle zeigte einen herausragenden Riegel, sodass davon auszugehen war, dass die Tür vor dem Öffnen versperrt war.
Die Fotos 12, 14 und 15 zeigten einen beschädigten Türverschluss mit Knauf, im Behördenakt als Tür 5 bezeichnet, wobei auch hier ein herausragender Riegel zu sehen war und damit auch von einer versperrten Türe auszugehen war.
Die Fotos 19 und 20 zeigten ein beschädigtes Türschloss mit Knauf auf der Außenseite und Schnalle auf der Innenseite, im Behördenakt als Tür 3 bezeichnet. Das Blech des Türblattes und das Schließblech im Rahmen waren verbogen. Die Tür war nicht mittels Riegel versperrt. Daraus war jedoch nicht zu schließen, dass sie einfach zu öffnen war, da von einem elektromagnetischer Verschluss auszugehen war.
Die Fotos 21, 22 und 23 zeigten die beschädigte Eingangstüre bzw. Glassplitter ab Boden, im Behördenakt als Tür 1 bezeichnet. Diese Fotos der Bf. zeigten eine beschädigte, mit grauen Klebebändern abgeklebte Glastüre mit Knauf, die keinen herausragenden Riegel hatte, somit nicht als zugesperrt zu beurteilen war. Wie das BFG bereits oben festgestellt hatte, war die Eingangstüre zum Zeitpunkt des Einsatzes, der Kontrolle, jedenfalls verschlossen und war von einem elektromagnetischen, fernauslösbaren Verschluss auszugehen. Die Bilder der Bf. unterschieden sich von den Bildern im Akt insofern, als die Beschädigung auf den Bildern der Bf. größer war als auf den Bildern der Behörde vom Einsatztag. Die Aufnahmen der Behörde zeigten die geschlossene Eingangstüre, vor dem Einsatz, mit bereits beschädigter Glasscheibe, die jedoch mit einer Platte oder Ähnlichem von innen verschlossen war. Klebebänder waren darauf nicht zu sehen. Nach Öffnung der Türe, waren zwar das Schließblech und die Falle verbogen, jedoch war keine weitere Beschädigung des Glases zu sehen. Die Fotos 21, 22 und 23 der Bf. waren somit aufgrund der Unterschiede nicht eindeutig dem Kontrolltag zuordenbar.
Zusammenfassend war festzustellen, dass die durch die Einsatzkräfte zur Ermöglichung der Kontrolle gewaltsam geöffneten Türen überwiegend verschlossen und auch versperrt gewesen waren. Es handelte sich somit nicht um "ins Schloss gefallene und einfach zu öffnende Türen", wie von der Bf. behauptet.
Um das Ziel der Kontrollmaßnahmen, nämlich die Feststellung eines Sachverhaltes zur Frage ob das Glücksspielgesetz verletzt worden war oder nicht, erreichen zu können, sah es das BFG als notwendig und gerechtfertigt an, dass die Türen durch die beteiligten Einsatzkräfte durch AuvBZ geöffnet wurden und dies nicht unverhältnismäßig war.
Zu den im Schriftsatz vom 20.3.2019 zur Untermauerung der Rechtswidrigkeit des gewaltsamen Öffnens der Türen angeführten Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte war u.a. festzustellen, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar waren. So wurde dort zum Teil durch das Gericht kein Gefährdungspotential festgestellt, sodass der Einsatz eines Schlossers angemessen gewesen wäre. In einem anderen Fall wurde ein Lokal kontrolliert von dem die Behörde wusste, dass es sich um ein geschlossenes Lokal handelte in welchem kein Betrieb stattfand. In einem weiteren Fall wurde eine bereits offene Türe durch einen Fußtritt eines einschreitenden Organs beschädigt.
Den allgemeinen Beweisanträgen auf Einholung von Gutachten eines Schlossers bzw. Möbeltischlers wurde durch das BFG nicht Rechnung getragen, da kein konkretes Beweisthema genannt war und von Erkundungsbeweisen auszugehen war.
Im Hinblick auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gem. § 50 Abs. 4 GSpG durch die Kontrollorgane der belangten Behörde kam das BFG zum Schluss, dass das gewaltsame Öffnen der Türen durch Spezialgeräte der WEGA bei der gegenständlichen Kontrollmaßnahme nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen war.
Es lag daher keine rechtswidrige AuvBZ vor.
2) Zum Vorwurf der Durchführung einer Hausdurchsuchung:
Der Maßnahmenbeschwerde der Bf. lag eine Kontrolle gemäß § 50 GSpG zugrunde.
Das in § 50 Abs. 4 GSpG normierte Betretungsrecht setzt nicht voraus, dass schon vor dem Betreten feststeht, dass eine Übertretung des GSpG stattgefunden hat. Sinn und Zweck der Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden. Eine Bewilligung oder Anordnung ist für das Betreten der Örtlichkeit nicht erforderlich.
Dieses im Gesetz normierte Betretungsrecht ist von einer Hausdurchsuchung zu trennen. Art. 9 StGG erklärt das Hausrecht für unverletzlich. Das Gesetz zum Schutz des Hausrechts, das Bestandteil des StGG ist, definiert in seinem § 1 die Hausdurchsuchung als eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten".
Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort systematisch nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. etwa auch VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, und VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 11.650/1988, mwN).
Die Bf. brachte in der Beschwerde vor, dass das Lokal systematisch durchsucht worden sei, ohne dies näher auszuführen.
In einem späteren Schriftsatz wurde der Behörde vorgeworfen, dass die Kontrollorgane nach Stürmung des Lokals eine Skizze anfertigten und im Bereich des Kassenpultes mehrere Fernbedienungen vorgefunden hätten. Im Thekenbereich sei mit einer Taschenlampe etwas gesucht worden und ein Kühlschrank geöffnet worden.
In der Verhandlung wurde durch den Vertreter der Bf. auf die beigebrachten Fotos verwiesen. Auf Foto Nr. 1 sei im Bereich der Theke ein Kühlschrank zu sehen, auf Bild Nr. 6 (Screenshot Videoüberwachung) sei zu sehen, dass ein Beamter in den Kühlschrank schaut. Der Antrag auf Einvernahme sämtlicher an der Kontrolle teilnehmenden Organe werde gestellt, da dem Gericht nicht ersichtlich sei, dass es sich auf dem Bild um einen Kühlschrank handelt. Weiters sei die Einvernahme der Organe notwendig, da nur so die Verletzung des Hausrechts nachgewiesen werden könne, denn die Kameras im Lokal seien bei der Kontrolle abgeklebt gewesen. Zum zweiten Verhandlungstermin wurde darauf hingewiesen, dass an die Bf. eine begründete Bescheinigung über die Hausdurchsuchung hätte ausgestellt werden müssen.
Das BFG stellte fest, dass die Örtlichkeit, das gegenständliche Lokal und dessen Räumlichkeiten, der Behörde u.a. infolge bereits früher stattgefundener Kontrollen bzw. Anzeigen der Polizei grundsätzlich bekannt war. Unerheblich war dabei, ob die Bf. auch zu den damaligen Zeitpunkten die Betreiberin des Lokales war. Die zur Verfügung gestandene Skizze des Lokals lag der Einsatzleitung (Zeugenaussage) bereits vor der gegenständlichen Kontrolle vor. Sie wurde nicht erst nach Betreten des Lokals am 15.11.2017 erstellt.
Die Beurteilung des Fotos 1 der Bf. durch das BFG ergab, dass darauf im Thekenbereich im Vordergrund ein Gegenstand zu sehen war, der ein (Kühl)-Schrank hätte sein können. Dass dieser Kühlschrank jedoch durch ein Polizeiorgan geöffnet worden war, war durch das BFG nicht feststellbar. Aufgrund der Qualität des Screenshots (Nr. 6, schwarz-weiß) war nicht erkennbar was die abgebildete Person im Thekenbereich tat. Der Zeuge Zeuge , RL, zum möglichen Öffnen eines Kühlschranks befragt, gab an, dass keine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte und dass er auf dem Bild (Nr. 6) keinen Kühlschrank erkennen konnte.
Aufgrund der Angaben in der Stellungnahme der belangten Behörde und den unter Wahrheitspflicht getätigten und niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der Zeugen zum Thema "Hausdurchsuchung" stellte das BFG fest, dass die einschreitenden Organe weder nach Personen oder Sachen suchten von denen unbekannt war wo sie sich befanden, noch Laden, Schränke oder Behältnisse öffneten. Wenn sich die Behörde bei der gegenständlichen Kontrolle im Lokal einen Überblick verschafft hatte und dabei auch unter Tischen oder Teilen der Theke nachschaute, war darin keine systematisches Suchen nach Etwas, d.h. keine Hausdurchsuchung, zu erblicken. Auch der in der Gegenschrift der Behörde angeführten Wahrnehmung von Fernbedienungen im Bereich des Kassenpults ging kein "Suchen" voraus, da die Gegenstände offen zu sehen waren.
Dem Beweisantrag der Bf. auf Einvernahme sämtlicher an der Amtshandlung teilnehmender Organe wurde nicht Rechnung getragen, da es sich um einen allgemein gehaltenen Antrag ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas handelte. Dem Beweisantrag lagen lediglich Vermutungen eine Hausdurchsuchung betreffend zugrunde, sodass von einem unzulässigen Erkundungsbeweis auszugehen war.
Die gleichlautenden Angaben der Behörde in den Schriftsätzen, der Zeugen in den unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen und der Behördenvertreter in der Verhandlung darüber dass kein Öffnen von geschlossenen Behältnissen, Schränken oder Kästen durch die einschreitenden Organe bei der Kontrolle stattgefunden hatte, wurden durch das BFG als der Wahrheit entsprechend beurteilt und waren nicht anzuzweifeln.
Durch die Bf. wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, auch nicht durch die vorliegenden Unterlagen, Fotos, dass solche Handlungen durch die Kontrollorgane gesetzt wurden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts waren das Betreten, die erfolgte Besichtigung des Lokals und die Vornahme eines Augenscheins sowie die Dokumentation der vorhandene Geräte nicht als Hausdurchsuchung iSd HausrechtsG zu beurteilen.
Das BFG kam daher zum Schluss, dass die durchgeführte Amtshandlung der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Hausdurchsuchung, noch einen rechtswidriger Eingriff in das Hausrecht darstellte.
3) Zum Vorwurf der rechtswidrigen Mitnahme eines Reporterteams zur Amtshandlung
Die Bf. sah in der Anwesenheit von Reportern bzw. deren Hinzuziehen zur Kontrolle eine AuvBZ. Es gebe keine Rechtsgrundlage, welche die Behörde bzw. die Finanzpolizei ermächtige zu Kontrollen nach dem GSpG Reporter beizuziehen. Im gegenständlichen Fall wurde dazu auf einen konkreten Artikel in der Zeitschrift XY hingewiesen; dieser lag der Beschwerde bei.
Sowohl die Printausgabe als auch die Online-Ausgabe habe über den gegenständlichen Einsatz berichtet und Lichtbilder vom Lokal der Bf. im Bericht angeführt. Die Bf. habe keine Zustimmung erteilt, dass dem Reporter der Zeitung XY Zutritt zum Lokal gewährt werde und dieser einen Bericht über die Kontrolle anfertigen und veröffentlichen darf. Im Schriftsatz der Bf. vom 20.3.2019 war festgehalten, dass dem Vertreter der Bf. beim Eintreffen im Lokal (gegen 22 Uhr) weder bekannt gewesen, noch aufgefallen sei, dass sich Redakteure der Zeitschrift im Lokal befunden hätten. Erst nach der Veröffentlichung des Artikels sei die Bf. über die Teilnahme informiert worden. Es wurde vorgebracht, dass dem Redakteur bereits vor der Kontrolle Zugang zum Behördenakt gewährt worden sei. In der Verhandlung verwies der Vertreter nur auf den Artikel in der Zeitschrift. Zum zweiten Verhandlungstermin brachte der Vertreter der Bf. vor, dass die Mitnahme des Reporters der Finanzpolizei zuzurechnen sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Reporter darüber belehrt worden sei, sich gegenüber dem Lokalbesitzer auszuweisen und eine Zustimmung des Lokalbetreibers zum Betreten des Lokals erforderlich sei.
In welchen konkreten Rechten sich die Bf. durch die Anwesenheit des Medienvertreters und durch den veröffentlichten Artikel verletzt sah, war weder in der Beschwerde, in den Schriftsätzen noch zu den Verhandlungsterminen vorgebracht worden.
In ihrer Stellungnahme verwies die belangte Behörde u.a. auf eine vorliegende Genehmigung des BMF für die Anwesenheit des Reporters und die Intentionen des BMF im Hinblick auf die Spielerprävention.
Wenn die Bf. vermeinte, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rechtfertigung der Anwesenheit von Medienvertretern fehlte, stellte das BFG grundsätzlich fest, dass durch neue Regelungen des GSpG noch stärker dem Jugendschutz, dem Spielerschutz, der Suchtprävention, aber auch der effizienten Kontrolle Rechnung getragen werden sollte.
In den Erläuterungen (657 dB XXIV. GP - Regierungsvorlage) zur Änderung des GSpG (BGBl. I Nr. 73/2010) wurde unter "Zielsetzungen" angeführt "Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhten Augenmerk auf Spielsuchtprävention und auf Kriminalitätsabwehr. …. "
Mit dem in dieser Novelle u.a. neu eingeführten § 1 Abs. 4 GSpG wurde festgelegt, dass der Bundesminister für Finanzen eine Stelle für Spielerschutz einzurichten hat, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist.
Aber auch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie dem § 34a VStG und dem § 35b StAG, wird durch den Gesetzgeber ausgedrückt, dass durch die Behörden die Information der Medien über Ermittlungsverfahren, unter Abwägung der Interessen, durchzuführen ist. Folgt man der Rechtsprechung des OGH (17.4.2013, Ds 2/13) hätte ein Ermittlungsverfahren nicht "geheim" abzulaufen, auch wenn es nicht grundsätzlich als "öffentliches" Verfahren zu beurteilen ist. Eine sachliche Information durch Medienstellen stelle sicher, dass Medien ihrer von Art. 10 EMRK geschützten Rolle gerecht werden können.
Angesichts dieser Intentionen des Gesetzgebers, insbesondere des im GSpG verankerten Spielerschutzes, war auch die diesbezügliche konkrete Öffentlichkeitsarbeit des BMF als im Rahmen von Kontrollhandlungen nach dem GSpG begründet zu beurteilen. Mittels Berichterstattung und Information in verschiedenen Medien wird dem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung über die grundsätzlich öffentlich zugänglichen, aber meist aufwändig gesicherten, illegalen Glücksspiellokale gedient.
Der Hinweis auf die Absicht des BMF dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht zu werden und Aufklärungsarbeit zu leisten war auch in den Ausführungen der belangten Behörde zum Punkt "Mitnahme eines Reporterteams" und in den Angaben der Zeugen festgehalten.
Entgegen der Behauptung der Bf., dass mehrere Reporter, ein Reporterteam, bei der Amtshandlung anwesend waren, stellte das BFG fest, dass nur eine Person, nämlich ein Redakteur der Zeitschrift XY, Herr ZeugeM, anwesend war.
Zur grundsätzlichen Vorgangsweise betreffend die Teilnahme von Medienvertretern an Kontrollen nach dem GSpG und zur Teilnahme des Reporters an der gegenständlichen Kontrollhandlung wurden, jeweils nach entsprechender Rechtsbelehrung, am 4.4.2019 der Zeuge Zeuge, RL und am 15.10.2019 der Zeuge ZeugeH, Vertreter des BMF (Generalsekretariat, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll), befragt. Ebenso war am 21.3.2019 (erster Verhandlungstermin) bereits der Zeuge, Einsatzleiter der Finanzpolizei Leitung , auch zum Thema befragt worden.
Ausfertigungen der darüber aufgenommenen Niederschriften wurden jeweils auch den Parteien übergeben.
Aufgrund der Zeugenaussagen war festzustellen, dass die Anwesenheit von Medienvertretern bei behördlichen Kontrollen, nur nach Absprache und Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, möglich ist.
Die Zeugen gaben weiter an, dass der Medienvertreter beim BMF angefragt hatte um die Möglichkeit zu haben eine Kontrolle der Finanzpolizei begleiten und einen Artikel darüber schreiben zu können.
Diese Genehmigung war ihm durch das BMF erteilt worden.
Grundsätzlich werden Reporter sowohl von Seiten des BMF, als auch von den Behördenorganen über ihre Befugnisse belehrt. Im gegenständlichen Fall wurde der Reporter von den Zeugen vor Ort betreut. D.h. der Reporter war vor Ort nie allein, sondern bewegte sich nur in Begleitung der Zeugen bzw. des Einsatzleiters vor und im Lokal. Der Zeuge Zeuge gab an, dass seine Aufgabe u.a. darin bestand Fragen des Medienvertreters zu beantworten und ihm im Rahmen eines ausführlichen Informationsgesprächs sachliche Informationen über den Einsatz und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben. Die Zeugen Zeuge und ZeugeH gaben an, dass sie sich mit dem Reporter bis zur Sicherung des Lokals durch die Einsatzkräfte abseits der Geschehnisse aufgehalten hatten und dieser erst nach Herstellung der Sicherheit im Lokal mit ihnen das Lokal betreten durfte. In der Folge wurden die zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte zwischen dem Reporter, dem BMF und den Zeugen abgestimmt, insbesondere Zitate von Aussagen der Finanzpolizei.
Der Zeuge ZeugeH gab an, dass der Reporter an einer Besprechung der Finanzpolizei vor dem Einsatz teilnahm und dort belehrt wurde. Der Zeuge ZeugeH fertigte Fotos bei der Amtshandlung an und wurde ein Teil der Fotos später im Artikel verwendet. Nach Erinnerung des Zeugen führte der Reporter später noch Recherchen durch. Nach Ansicht des Zeugen waren aus dem veröffentlichten Artikel keine Rückschlüsse auf das Lokal und den Ort der Amtshandlung zu ziehen.
Der Zeuge Zeuge gab an, dass dem Reporter üblicherweise von der Pressestelle autorisierte Fotos zur Verwendung übergeben werden. Er gab auch an, dass bei Anwesenheit einer dem Lokal zurechenbaren Person, diese auf den Reporter hingewiesen und die Möglichkeit gegeben wird, der Anwesenheit zuzustimmen.
Den beiden Zeugen war nicht erinnerlich, dass im Lokal eine der Betreiberin zuordenbare bzw. eine verantwortliche Person anwesend war, die um Zustimmung hätte gefragt werden können. Nach Erinnerung des Zeugen Zeuge erschien kurz vor dem Ende der Amtshandlung, kurz bevor der Reporter und er den Kontrollort verließen, eine Person, die behauptete der rechtliche Vertreter zu sein.
Zum Vorwurf der Bf., dass dem Reporter Einsicht in den Behördenakt gewährt worden wäre, gaben sowohl die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme, als auch der Zeuge Zeuge an, dass dies nicht der Fall gewesen war. Nur autorisierte Personen hatten Zugriff auf den Akt, der sich in einer speziellen Datenbank der Behörde gesichert befand.
Zum zweiten Verhandlungstermin am 15.10.2019 wurde entsprechend dem Antrag der Bf. auch der Redakteur der Zeitschrift XY, Herr ZeugeM, als Zeuge nach entsprechender Rechtsbelehrung einvernommen und eine Niederschrift darüber erstellt.
Dem Antrag der Bf. auf neuerliche Einvernahme des Zeugen Zeuge wurde nicht gefolgt. Der Zeuge war ausführlich zum Thema Mitnahme von Medienvertretern im Allgemeinen und im konkreten Fall befragt worden. Die Zeugenaussage war dem Vertreter der Bf. sowohl mittels Beschluss vor dem, als auch zum Verhandlungstermin zur Kenntnis gebracht worden.
Der Zeuge gab an Verfasser des Artikels "Titel" in der Zeitschrift XY zu sein und allein an der verfahrensgegenständlichen Kontrolle teilgenommen zu haben. Auf Befragung durch die Richterin gab er u.a. nach seiner Erinnerung nachstehende Auskunft.
Normen und Schlagworte
- § 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 28 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 9 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/7100014/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100014.2017
- Stammnummer
- 126410
- Gültig
- 24.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF