Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101860/2018
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit entgegen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101860/2018vom 02.10.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 8.3.2018 lag das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dr. BA BB vom 2.11.2017 zugrunde. Im Gutachten des Sozialministeriumservice werden die entscheidenden Aussagen von Dr. BA BB zum Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht einmal zitiert. Dieses Gutachten enthält zwar Ausführungen zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit, trifft aber keine einzige Ausführung dazu, warum diese erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein soll, obwohl das die im Beschwerdeverfahren strittige Frage war und dem Sozialministeriumservice vom Finanzamt die Beschwerde übermittelt wurde:
Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht gegeben (idem zu VGA ab 5/2009) da psychische Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
Dieses Gutachten ist daher ebenfalls unschlüssig.
Unstrittig ist, dass C B von Geburt an eine Gehirnschädigung durch Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges erlitt und bei ihm eine sogenannte inkomplette Zerebralparese besteht, das bedeutet, dass durch die Sauerstoffunterversorgung weite Teile der Gehirnrinde teilweise einen Nervenschaden erlitten haben.
C B hat die organ-neurologische Behinderung mit entsprechenden psychomotorischen Einschränkungen seit der Geburt an und gelang es ihm nur durch besondere Zuwendung im Elternhaus und entsprechende Therapiemaßnahmen (Physiotherapie, Förderung, Schulklassenwiederholung), die Reifeprüfung abzulegen. Im Berufsleben war C B überfordert.
Bereits der Entlassungsbericht des AKH vom 6.6.1995 weist auf die angesprochenen Probleme bei der Schul- und Berufsausbildung hin. Nur durch die besondere Förderung seiner Eltern gelang es C B (nach zwei Wiederholungsjahren) zu maturieren. Nur dank besonderer Fürsorge durch den (öffentlichen) Dienstgeber konnte C B auch die Lehrabschlussprüfung als Verwaltungsassistent ablegen.
Abgesehen von einigen kurzen Arbeitsversuchen kam es aber zu keiner Integration am regulären Arbeitsmarkt (ersten Arbeitsmarkt).
Der Gerichtssachverständige Dr. BA BB hat im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Zustand des Leistungskalküls im Wesentlichen bei Eintritt von C B in das Erwerbsleben genauso gewesen ist wie nunmehr:
Medizinisch ist der Kläger in der paranoiden Halluzination auch mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers nicht arbeitsfähig gewesen. Nach Abklingen und Behandeln derselbigen ergab sich damals wie heute das gleiche Leistungskalkül. Der Zustand des organischen Psychosyndroms ist seit der Geburt bestehend, hat sich während der gesamten Lebens- und Persönlichkeitsentwicklung nicht verändert und bedingt ein dauerhaft eingeschränktes Leistungskalkül. Die halluzinatorische Psychose ist ein zusätzlicher Leidenszustand, der intermittierend aufgetreten ist...
Ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers ist jedoch notwendig, da der Kläger eine verminderte Frustrationsbereitschaft aufweist und am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend konkurrenzfähig ist. Vermehrte Anleitung und Nachkontrolle ist notwendig. Es können nur einfache wiederkehrende Arbeiten verrichtet werden. Eine Aufforderung und Arbeitsstrukturierung dazu ist auch bei Routinearbeiten wiederkehrend erforderlich. Zusammengefasst, ist das Leistungskalkül des Klägers daher zu keinem Zustand besser gewesen als nunmehr festgestellt, sondern war lediglich noch weiter eingeschränkt bei Auftreten der Halluzinose, bei welcher er nicht einmal mit besonderen Entgegenkommen des Arbeitgebers arbeitsfähig gewesen wäre.
Das heißt, so auch das Landesgericht Wr. Neustadt, dass das aus medizinischer Sicht dargestellte besondere Entgegenkommen des Dienstgebers zusammengefasst einem sogenannten geschützten Arbeitsplatz beispielsweise in betreuten Einrichtungen entspricht. Ein derart erforderliches, besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers kann in üblichen Beschäftigungsverhältnissen am primären Arbeitsmarkt nicht erwartet werden.
Der medizinische Sachverständige im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass C B entweder nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers oder (bei der Halluzinose) gar nicht arbeitsfähig war.
Der Gerichtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Wr. Neustadt ausdrücklich bekräftigt, dass der Zustand des Leistungskalküls bei Eintritt in das Erwerbsleben genauso gewesen ist, wie nunmehr und dass es im Wesentlichen zu keiner Änderung gekommen sei:
Der Zustand des organischen Psychosyndroms ist seit der Geburt bestehend, hat sich während der gesamten Lebens- und Persönlichkeitsentwicklung nicht verändert und bedingt ein dauerhaft eingeschränktes Leistungskalkül. Die halluzinatorische Psychose ist ein zusätzlicher Leidenszustand, der intermittierend aufgetreten ist. Der Kläger war niemals mehr arbeitsfähig als jetzt im Kalkül angegeben. Auch zusätzlich hatte der Kläger eine Psychose und im Rahmen der Psychose wäre er auch mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers nicht arbeitsfähig gewesen.
Auf diese Ausführungen ist das Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen gar nicht eingegangen. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Anlass, dem Gutachten von Dr. BA BB nicht zu folgen. Im Gegensatz zu den Gutachten des Sozialministeriumservice ist dieses wesentlich ausführlicher (31 Seiten) und setzt sich mit der hier entscheidenden Frage, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, konkret, detailliert und schlüssig auseinander.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2012
Der Bescheid vom 11.9.2017 weist den Antrag vom 14.7.2017 "ab Mai 2009" ab. Der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wurde am 14.7.2017 gestellt. Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Fünf Jahre rückgerechnet von Beginn des Juli 2017 ist Juli 2012.
Aus den mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 am 14.7.2017 gestellten Anträgen ist zu schließen, dass Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt wurde. Für den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2012 weist der angefochtene Bescheid ein Anbringen ab, welches gar nicht gestellt wurde.
In Bezug auf diesen Zeitraum erweist sich der angefochtene Bescheid rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.
Zeitraum ab Juli 2012
Der angefochtene Bescheid ist aber auch hinsichtlich des Zeitraums ab Juli 2012 rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) und somit zur Gänze ersatzlos aufzuheben:
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.).
Kenntnis des vollständigen Gutachtens
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat.
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016).
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des Sozialministeriumservice durch die Finanzämter.
Auch im gegenständlichen Fall ist das so gehandhabt worden. Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des EDV-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen.
Schon durch diese Unterlassung ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Eigene Beurteilung
Sind die vom Sozialministeriumservice erstatteten Gutachten unvollständig, unschlüssig oder widersprüchlich, wird in der Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts in der Regel mittels Ermittlungsauftrags nach § 269 Abs. 2 BAO an die Finanzämter oder mittels Zurückverweisung der Sache an die Behörde gemäß § 278 Abs. 1 BAO vorgegangen.
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009).
Keine neue Gutachtenseinholung
Die zwei aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice bestätigen nicht, dass C B wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wie oben zur Beweiswürdigung ausgeführt, sind diese Gutachten unschlüssig und widersprüchlich. Sie gehen auf die hier entscheidende Frage, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, begründend gar nicht oder nur mit einem Satz ein.
Dem Bundesfinanzgericht liegt ein ausführliches Gutachten eines Gerichtssachverständigen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Frage des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor. Dieses Gutachten ist, wie bei der Beweiswürdigung ausgeführt, schlüssig und nachvollziehbar.
Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; BFG 31.7.2014, RV/7400033/2014; BFG 14.1.2015, RV/7501937/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 19.8.2016, RV/7102821/2016; BFG 5.9.2016, RV/7103975/2016; BFG 28.9.2016, RV/7500935/2016; BFG 27.12.2018, RV/7100563/2017).
Die Veranlassung eines dritten Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens sowie zu entsprechenden weiteren Verfahrenskosten führen.
Das Bundesfinanzgericht nimmt daher davon Abstand und legt seiner Entscheidung gemäß § 166 BAO und § 167 BAO i.V.m. § 177 BAO das im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten des Gerichtssachverständigen zugrunde. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit von C B bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Im gegenständlichen Verfahren war auch das der Fall. Die wenigen, oft nur kurze Zeit anhaltenden Arbeitsversuche von C B dokumentieren, wie auch der Gerichtsgutachter ausführt, keine Erwerbsfähigkeit.
Erwerbsfähigkeit bezieht sich auf den regulären Arbeitsmarkt
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 spricht davon, dass das Kind voraussichtlich außerstande sein muss, "sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind auf dem ersten Arbeitsmarkt, also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Anders als der reguläre oder "erste Arbeitsmarkt" besteht der sogenannte "zweite Arbeitsmarkt" aus Arbeitsplätzen, die mithilfe von Förderungen der öffentlichen Hand geschaffen worden sind.
Ein "geschützter Arbeitsplatz", der staatlich gefördert ist, erfüllt nicht die Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer selbst den Unterhalt verschafft. Der Unterhalt wird auf einem solchen Arbeitsplatz mittelbar durch die öffentliche Hand oder karitative Einrichtungen geleistet, die die Mittel für den "geschützten Arbeitsplatz" bereit stellen.
Stattgabe der Beschwerde
Da C B nach sämtlichen Gutachten auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist und nach dem Gutachten eines Gerichtssachverständigen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren dies bereits vor dem versuchten Eintritt in das Erwerbsleben der Fall gewesen ist, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 gegeben.
Die Unterhaltskostentragung (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 zweiter Satz) durch die Bf ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Finanzamts als erwiesen anzusehen. Sie wird vom Finanzamt auch nicht bestritten.
Der Bf steht daher für ihren Sohn C ab Juli 2012 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben.
Da dem Anbringen der Bf vollinhaltlich stattgeben wird, ist gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen und ist daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. BFG 23.10.2014, RV/4100268/2012 oder BFG 13.2.2015, RV/7103505/2014). Das Finanzamt hat auf Grund dieses Erkenntnisses gemäß § 282 BAO i.V.m. § 11 FLAG 1967 die automationsunterstützte Auszahlung zu veranlassen (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015).
Keine Revision zulässig
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Der alleinige Umstand, dass soweit ersichtlich in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bisher von Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen zugunsten von Beschwerdeführern nicht abgewichen, sondern gegebenenfalls gemäß § 269 Abs. 2 BAO oder § 278 Abs. 1 BAO vorgegangen wurde, ist im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte kein Grund für die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am 2. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 255 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 273 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 273 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101860/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101860.2018
- Stammnummer
- 125879
- Gültig
- 02.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF