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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101860/2018

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit entgegen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101860/2018vom 02.10.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unverdichtete Basisdaten Da auch bloß 48 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, kommt eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs. 2 ASVG mangels Herabsinkens, die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs. 3 iVm § 255 Abs. 7 ASVG mangels Vorliegens von 120 Beitragsmonaten einer Erwerbstätigkeit, nicht in Betracht. Aus den genannten Gründen wird sich das Klagebegehren als unberechtigt erweisen. Gutachten OA Dr. BA BB, Facharzt für Neurologie [Intensivmedizin] vom 2.11.2017 Dr. BA BB erstattete im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren am 2.11.2017 nach einer Untersuchung von C B am 2.10.2017 oder 2.11.2017 (im Gutachten werden unterschiedliche Daten genannt) folgendes nervenfachärztliches Gutachten (hier werden nur Auszüge des 31 Seiten umfassenden Gutachtens wiedergegeben): 1. Auftrag: Sozialrechtssache -Berufsunfähigkeitspension Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.7.2017 (Eintrag des Auftrages erst mittels Urgenzschreiben, datiert mit 25.9.2017, zuvor kein Auftrag eingegangen) wird Endgefertigter beauftragt, Befund und Gutachten über die Leiden der klagenden Partei und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Fähigkeit zur Ausführung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu erstellen. Änderung des Leidenszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Feststellung zugrundeliegenden Befundes. Prognose, ob in der nächsten Zeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des daraus resultierenden Leistungskalküles zu befürchten ist. Allfällige notwendige Hilfsbefunde. Weiters bestellt: - 2. Beurteilungsgrundlagen: Gerichtsakt Eigene Exploration und Untersuchung vom 2.11.2017 Vorgelegte Befunde des Klägers Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 24.3.2017 wurde der Antrag der klagenden Partei vom 18.1.2017 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und zugleich das Vorliegen originärer Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt. Die klagende Partei begehrt mit der Behauptung, dass beim Eintreten ins Berufsleben Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese aber anschließend herabgesunken sei auf Zuerkennung einer Invaliditätspension in gesetzlichem Ausmaß. Dieses Vorbringen wurde abgewiesen. Die klagende Partei leidet unter den Folgen einer Frühgeburtlichkeit mit perinatalem Hirnschaden, insbesondere liegt eine neurologisch rechts und beinbetonte Tetraparese vor; weiters leidet sie an einem kognitiven Leistungsdefizit und einer Verhaltensstörung. Konzentrationsstörungen sind schon im Kindesalter aufgefallen, Mangels gegenteiliger Hinweise im medizinischen Bereich geht die beklagte Partei davon aus, dass der Zustand bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung eingetreten ist. Es handelte sich dabei um eine Beschäftigung bei der BD Handels-GesmbH. vom 1. August 2001 bis 31.August 2001, also offenkundig Ferialarbeit. Die weiters aufscheinenden Beschäftigungen konnten nach Ansicht der beklagten Partei nur mit einem besonderen Entgegenkommen des Dienstgebers aufrechterhalten werden. Z.B. gab die klagende Partei gegenüber der Anstaltsgutachterin an, dass sie nach ihrer Lehrzeit aufgrund ihrer Fehleranfälligkeit nicht übernommen worden sei. Da auch plus 48 Betragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbsfähigkeit vorliegen kommt eine Berufsunfähigkeitspension nicht in Betracht. Aus der Klageschrift: Zustand nach perinatalem Hirnschaden, spastischer Tetraparese rechts, beinbetont, Zustand nach 1-malig komplex fokalem Anfall, Depressionen und organische Halluzinose. Realgymnasium mit Matura im Juni 2002, danach Büroangestellter, Museumsmitarbeiter, im 2. Bildungsweg Lehre als Verwaltungsassistent konnte positiv im November 2007 abgeschlossen werden, danach verschiedene Beschäftigungsprojekte tätig. Beilagen des Klägers: Reifeprüfungszeugnis, Deutsch, Englisch, Latein, Geschichte, Mathematik genügend, Biologie und Informatik befriedigend. 23.7.1999 Nervenärztlicher Befund Dr. AG AH: Erscheint in der Ordination mit der Bitte um Begutachtung bezüglich seiner Führerscheintauglichkeit zur Fahrtauglichkeit wegen auffälliger Feinmotorikstörungen. Gibt von sich an keinerlei gesundheitliche Probleme zu haben, auch keine wesentlichen Krankheiten abgesehen von den Kinderkrankheiten Masern und Feuchtblattern. Er leide weder an Sprachstörungen noch an motorischen Störungen. Ist zusammen mit einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen, die selbständig erwerbstätig sind. Besucht mit mäßig gutem Erfolg die derzeit 7. Klasse einer AHS ... Bei der Exploration fällt eine leichte Sprachstörung (Stottern) auf, auch etwas Manierismen in den Bewegungen (an der Grenze zu Hyperkinesien). Pupillen seitengleich unauffällig, Tonus, Reflexe seitengleich, Pyramidenzeichen negativ. An der unteren Extremität fällt rechts eine deutliche Hohlfußverkürzung des Beines, durch Operation teilweise korrigiert, mit Sehnenverlängerungen auf. Die Ursache dürfte darin liegen, dass er wie er angibt eine Frühgeburt gewesen sei. Im Gespräch keinerlei Hinweise auf eine Reduktion intellektueller Funktionen, insbesondere kein Hinweis für psychotische Symptome oder Verstörungen im emotionalen Bereich. Zusammenfassend leichter Perinatal Schaden mit motorischer Dysfunktion, die Ausfälle sind nicht so massiv, dass Herr B nicht in der Lage wäre ein Fahrzeug zu lenken, insbesondere sind auch die intellektuellen Funktionen keinesfalls beeinträchtigt. Ergänzend veranlasse ich noch EEG und CT, endgültige Stellungnahme nach Erhalt der Zusatzbefunde. Diese liegen nun vor: Das EEG ist völlig unauffällig, zeigt normale elektrische Abläufe, Computertomographie zeigt eine deutliche Ausweitung der inneren Ventrikel, offenbar aufgrund einer perinatalen Hypoxie. Dies im Einklang mit dem klinischen Befund am 19.7.1999. Keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit Führerschein B. 20.2.2008 Befundbericht Dr. AI N: Frühgeburt in der 28. SSW, retardierte motorische und geistige Entwicklung, regulärer Schulbesuch mit Matura abgeschlossen, Wäre Mobbing-Opfer gewesen. In der Lehre 2007 depressive Störung. In der Anfallsanamnese wiederholt absenceartige Zustände. EEG 2008 frei von Krämpfen, MRT linksbetonte Erweiterung der inneren Liquorräume. Klinisch besteht eine diskrete Tetrasymptomatik sowie Klumpfußbildung, psychopathologisch weitgehend unauffällige intellektuelle Entwicklung, hingegen im Persönlichkeitsbereich Zeichen der Retardierung mit regressiven Zügen., die in den letzten Monaten auch zu einem Verlust der Autonomie geführt haben. Unter einer begonnenen Therapie mit Abilify und Cipralex hätte sich dieser Zustand gebessert. BEFUNDBERICHT Fragestellung/Vorgeschichte: Frühgeburt (Zwillingsgeburt) in der 28. 55W. Hernach retardierte motorische und geistige Entwicklung. Regulärer Schulbesuch mit Matura abgeschlossen. Eine Lehre als Verwaltungsassistent wurde begonnen, wäre jedoch Mobbingopfer geworden. Nach Abschluß der Lehre im November 2007 depressive Störung. In der Anfallsanamnese werden wiederholte absenceartige Zustande mit Amnesie angegeben. Ein EEG vom 8.1.2008 ist frei von Krampfpotentialen. Im MRT zeigt sich eine linksbetonte Erweiterung der inneren Liquorräume. Klinisch besteht eine diskrete Tetrasymptomatik sowie Klumpfußbildung. Psychopathologisch eine weitgehend unauffällig intellektuelle Entwicklung, hingegen im Persönlichkeitsbereich Zeichen der Retardierung mit regressiven Zügen in den letzten Monaten die auch zu einem Verlust der Autonomie geführt haben. Unter einer begonnenen Therapie mit Abilify und Cipralex hätte sich dieser Zustand gebessert. Klinisch-neurologisch: Kopf und Hirnnerven: Schädel frei beweglich, kein Meningismus. Ungestörte Optomotorik, kein pathologischer Nystagmus, mimische Muskulatur ist seitengleich normal innerviert, bulbare HNV-Gruppe unauffällig, Obere Extremitäten: Beim VHV der Arme kein Absinken, Eudiadochokinese, keine Ataxie beim FNV, keine pathologische Tonussteigerung, seitengleiche grobe Kraft, seitengleich auslösbare MER, keine Pyramidenzeichen. Untere Extremitäten: Beim Positionsversuch kein Absinken, kein Wurzeldehnungsschmerz, keine patholog. Tonussteigerung, seitengleiche grobe Kraft, seitengleich auslösbare MER. Keine Pyramidenzeichen. Sensibilität: Am Stamm und an den Extremitäten ungestört. Gang und Stand: Ungestört, psychopathologisch: Bewusstseinsklar, voll orientiert, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen sind ungestört, Stimmungslage ausgeglichen, ausreichend affizierbar, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen. Neuropsychiatrisch unauffällig. Zusammenfassung: Leichter Entwicklungsrückstand in Folge eines Perinatalschadens nebst Tetrasymptomatik und seltenen komplexen Anfällen. Anpassungsstörung mit emontionaler Dekompensation, zwischenzeitlich auf Therapie gebessert. Empfohlene Therapie; Abilify 10 mg Yz-O-Q Cipralex 10 mg 1-0-0 Lamotrigin Sandoz 100 mg 1-0-0 über 14 Tage hernach 2x 1 später soll eine Tagesdosis von 100 mg angestrebt werden. Kontrolle in 14 Tagen Aus dem Anstaltsakt der PVA: Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes - kein Datum: Psychiatrisch unauffälliges Zustandsbild, Zustand nach perinatalem Hirnschaden mit spastischer Tetraparese rechts beinbetont, Zustand nach 1-malig komplex-fokalem Anfall G80.1 und G40.2. PW berichtet, dass er als Kind eine rechtsbetonte Tetraspastik hatte und deswegen eine Achillessehnenverlängerung rechts durchgeführt wurde. Er würde noch immer ein wenig hinken, aber er könne gehen und wolle arbeiten, aber er fände keine Arbeit, er habe schon mehrere Versuche … gemacht. Dr. AJ AK: Psychiatrisch unauffälliges Zustandsbild, Zustand nach perinatalem Hirnschaden mit spastischer Tetraparese, bein- und rechtsseitig betont, Zustand nach 1-malig komplexfokalem Anfall. Ständig Sitzen, überwiegend Stehen, Gehen, ständig leicht, fallweise besonderer Zeitdruck, durchschnittlich psychisch, mäßig schwierig geistig. 16.2.2016 PSZ L: F06.0 Organische Halluzinose, Perinatalschaden mit diskreter rechtsbetonter Tetraspastik, Zustand nach 1-malig komplex-fokalem Anfall 2007 mit Krankenhaus. Abilify 15 mg 1-0-0, Sertralin 50 mg 1-0-0. 3.3.2017 Psychosozialer Dienst L: Steht seit 2009 in regelmäßiger Betreuung. Diagnose paranoide Symptomatik bei organischer Psychose F06.0, rechtsbetonte Tetraspastik nach perinataler Asphyxie, 1-malig komplexer Anfall 2007. Ist unter Medikation seit Langem unauffällig, aber Einschränkungen im Bereich der Konzentration, Ausdauer und Fähigkeit selbständig planend zu handeln. Eingeschränkt belastbar. Nimmt an der Tagesstruktur erfolgreich teil 7.3.2017 Dr. H, Neurologie: P96.9 Frühgeburtlichkeit mit perinatalem Hirnschaden - neurologisch rechts- und beinbetonte Tetraparese und kognitives Leistungsdefizit und Verhaltensstörung. Zustand nach 1-malig komplex-fokalem Anfall 2007, Übergewicht. Zusammenfassend Tätigkeiten nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers möglich. Dies hat sich auch in der Vergangenheit bestätigt. Es handelt sich um ein eingebrachtes Leiden. 7.3.2017 Mag. AL, Psychologin: Normales Arbeitstempo. 9.3.2017 Kolpinggemeinschaft M, psychosoziales Zentrum: Im Arbeits- und Sozialverhalten braucht er klare Strukturen und Arbeitsanweisungen. Durchschnittliches Arbeitstempo ist eher langsam. Aufgrund von eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und reduziertem Auffassungsvermögen zeigt er insgesamt eine schwache bis durchschnittlich kognitive Leistung. Bei Überforderung und subjektiv empfundenem Stress muss er sich kurzfristig aus der Situation zurückziehen und zeigt sich ein Vermeidungsverhalten vor unangenehmen Situationen. Dieses Fluchtverhalten als seine individuelle Bewältigungsstrategie kann mit ihm gemeinsam nicht adäquat reflektiert werden. Seine Selbstwahrnehmung und Selbstreflexion ist diesbezüglich sehr eingeschränkt … Andererseits sehr verantwortungs- und pflichtbewusst, was sich in einem Überengagement darstellt. Auffallend Ungebremstheit und Rastlosigkeit, teilweise auch in undistanziertem Verhalten den Kollegen gegenüber. Hält Pausen und ruhige Situationen schwer aus, kann sich die Entspannung aber selbst nicht gönnen. Zeigt sich wenig feingefühlig im Sinne eines impulshaften Verhaltens, da die Selbstwahrnehmung eingeschränkt ist. 15.3.2017 Chefärztliche Stellungnahme Dr. AD-AE: Gesamtleistungskalkül reicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus, ab Antragstellung 18.1.2017. 3. Exploration: Anamnese: Der Kläger gibt an er sei geboren in AS und vom Familienstand her ledig. Der Kläger gibt an er wohne alleine in einer Wohnung, es sei keine betreute Wohnung. Er habe eine Schwester, diese sei gesund. Ausbildung: gefragt auf den Werdegang gibt der Kläger an, er habe die AHS-Matura gemacht. Nach der Matura habe er eine 2-jährige Lehre zum Verwaltungsassistenten im Öffentlichen Dienst am AM gemacht. Befragt arbeite er dort nicht. Befragt, warum er nicht dort arbeite gibt er an, dass er nicht übernommen worden sei. Die Stelle sei in der Kronen-Zeitung ausgeschrieben gewesen, sei auf Nachfragen keine geschützte Stelle gewesen. Er habe die Lehre abgeschlossen und zum Schluss von einem anderen Lehrmädchen noch Arbeit dazubekommen, das sei zu viel gewesen. Er sei dann nicht verlängert worden. Derzeit sei er im Kolping-Haus M. Das sei eine Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, dort habe man einen fixen Stundenplan wie in der Schule mit verschiedenen Gruppen. Dort habe man ein Arbeitstraining, es gäbe eine Kochgruppe oder eine Arbeitsgruppe, eine Wandergruppe, ein Weltjournal, wo man mit Zeitungen arbeitet und Ähnliches. Er fahre öffentlich dort hin, jeden Tag alleine. Frühere Krankheiten: Ein epileptischer Anfall ca. 2007, Halluzinationen damals „als ich noch mit dem Auto gefahren bin". „Ich dachte immer, als ich etwas gehört habe, ich bin wo angefahren". Jetzige Beschwerden: „Epileptische Anfälle habe ich nicht und auch Halluzinationen habe ich nicht. Ich bin aber weiter beim PSD L in Betreuung. Für die Medikamente bin ich seit 2007 beim PSD L und hatte Trittico, Abilify und andere. „Eine „Depression"' habe ich gehabt oder bekommen, als ich damals erfahren habe, dass ich von der Amtsstelle nicht übernommen werde. Ich fühle mich jetzt nicht mehr depressiv". Befragt, welche subjektiven Probleme der Betroffene aus seiner Behinderung erleide gibt er an, er könne mit Stress nicht gut umgehen, das falle ihm schwer. Noch einmal befragt auf die Maturaform gibt der Betroffene an, dass die Matura in einem normalen Gymnasium gemacht worden ist. Er sei von seinen Eltern immer sehr gefördert worden, Er war auch eine Zeit lang im Ambulatorium in der AN in regelmäßiger Behandlung zum Turnen (Physio). Den Turnunterricht in der Schule habe er normal geschafft. Auf Nachfragen dann auf konkrete Turnübungen, wie Seile klettern, Taue klettern, gibt er an, dass er sich da doch schwergetan habe. Der Betroffene gibt an er habe die 6. und 7. Klasse jeweils wiederholt, aber die Matura geschafft. Er war in der AO, abgeschlossen habe er im wirtschaftskundigen Zweig. Regelmäßige Medikation: Abilify 15 mg 1-0-0, Duloxetin 30 mg 1-0-0. Risikofaktoren: Nikotin; verneint Alkohol: gelegentlich Drogen: verneint Kur-/Rehab-Aufentha!te: - 3a Auskunft der anwesenden Sozialarbeiterin: Den PSD hat der Kläger seit 2009. Das mit der halluzinatorischen Psychose war immer etwas unklar, die EEG's waren eigentlich normal". „Die psychiatrische Geschichte ist eigentlich erst während der Lehrzeit herausgekommen, vorher war nichts und nachher jetzt eigentlich auch nicht". „Da unser Klient derzeit kein Einkommen hat, haben wir den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt. Dieser Antrag ist abgelehnt worden. Es ist dort auch ein eigenes Gutachten gemacht worden". Als er von der PVA originär abgelehnt worden ist hatte er wieder eine Art „Belastungsreaktion" und hat vermehrte Stützung gebraucht. Er war damals auch zum Checken im LKH M und ich verweise auf den Befund". 4. Vorgelegte Befunde; 14.11.2009 2. Neurologie Rosenhügel: Im Oktober 2007 immer wieder Episoden mit Starren ins Leere für ca. 1 Minute, Konzentrationsprobleme, Stimmungsschwankungen. Durch Cipralex-Medikation keine Änderung der Symptomatik, seit 2008 Abilify, Lamotrigin, seither diese Episoden nicht mehr aufgetreten. Mutter berichtet etwas langsamer im Duktus. Dass es sich bei den Episoden im Winter 2007 um epileptisch fokal-komplexe Anfälle gehandelt hat kann nicht endgültig geklärt werden. Abilify 10 mg 1-0-0, Lamictal 100 mg 1-0-0, Trittico 150 mg 0-0-1. 3.3.2017 PSD L: Seit 2009 regelmäßige Betreuung. Paranoide Symptomatik bei organischer Psychose F06.0. Rechtsbetonte Tetraspastik nach perinataler Asphyxie, einmalig komplexer Anfall 2007, unter Medikation seit Langem unauffällig. Einschränkungen im Bereich Konzentration, Ausdauer, selbständiger Planung. LKH M -stationär 5.5. bis 16.5.2017: Kommt nach telefonsicher Vorankündigung von Dr. V, nachdem er durch die Klage wegen Aberkennung des Pensionsanspruches massiv belastet ist, kann sich nicht distanzieren, Gedankenkreisen, schläft schlechte rund unruhig. Organische Halluzinose F06.0, Perinatalschaden mit diskreter rechtsbetonter Tetraspastik, Zustand nach einmaligem komplex-fokalen Anfall 2007, psychogene Pollakisurie. Kriseninten/ention, Therapie Beschäftigungstherapie. Abilify 15 mg 1-0-0, Sertralin 50 mg 1-0-0, Temesta bei Unruhe und Anspannung. [Es folgt die Wiedergabe des Gutachtens des Sozialministeriumservice vom 5.9.2017 OB Y1 samt Begleitschreiben sowie des hier verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheids des Finanzamts vom 11.9.2017] 5. Befund: Der Kläger kommt selbständig, frei gehend, in Begleitung der Sozialarbeiterin, pünktlich in die Ordination zur Untersuchung. Visus mit Brille korrigiert. Manipulation mit den Unterlagen beidhändig und regelrecht. An den unteren Extremitäten orthopädisches Schuhwerk mit erhöhter Fersensohle. Neurostatus: Caput und HWS aktiv und passiv unauffällig. Gestörte Pupillomotorik, normale Optomotorik, Blickwendung aktiv nach rechts in der Abduktion fast vollständig, in allen anderen Blickebenen vertikal als auch horizontal nach links endlagig deutlich eingeschränkt, Sakkaden hochgradig herabgesetzt, die Zunge weicht geringfügig nach links ab, die Zungensakkaden sind überhaupt _ nicht durchführbar, die Zunge kann gering nach links gelenkt werden, aber nicht nach rechts. Knips rechts positiv, links negativ. Obere Extremitäten: Im Armvorhalteversuch kein Absinken, dezente Pronation rechts, der Finger-Nase-Versuch beidseits dysmetrisch. Nacken- und Schürzengriff beidseits frei. Die motorischen Eigenreflexe beidseits mittellebhaft auslösbar, Knips beidseits negativ. Untere Extremitäten: Tonus gering erhöht, Trophik und Kraft seiten- und regelrecht. Zehen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Hocke bis-tief hinunter möglich. Romberg verbreitert, Unterberger ausfahrend, patschend, ataktisch, ohne Lateralisation, ohne Rotation. Patellarsehnenreflex beidseits mittellebhaft, Achillessehnenreflex untermittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Lasegue beidseits negativ. Psychopathologischer Status: Der Kläger ist wach und klar, er ist allseits orientiert. Der Duktus ist zielsicher und kohärent. Das situative Verhalten etwas nervös unruhig. Sucht gelegentlich auch Blickkontakt zur Betreuerin. Die Stimmung ist euthym, der Antrieb ist weder gesteigert noch herabgesetzt, Das Denkziel wird erreicht/es finden sich keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Die Mimik und Gestik sind korrespondierend. Die Affekte werden hierorts adäquat angesteuert und sind in beiden Skalenbereichen zu erzielen. Keine Sprechstörungen, keine Aphasie. Es findet sich kein paranoides Gedankengut, keine Wahngebilde und kein Hinweis auf weitere psychotische Radikale. Selbstmordgedanken sind nicht erhebbar. Die Auffassungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt Die Aufmerksamkeit ist intakt, die Konzentration nur kurz, die Umstellbarkeit des Denkens ist gering verzögert möglich. Kein Hinweis auf vermehrte cerebrale Ermüdbarkeit. Subjektiv vermehrte Reizbarkeit und Stressintoleranz wird beschrieben. Neurovegetativ besteht ein unauffälliger Zustand, Es besteht keine Hypersalivation, kein Tremor, kein vermehrtes Schwitzen, keine Entzugssymptomatik. Forensische Anamnese negativ. 5b. Ergänzendes EEG vom 02.11.2017 Fragestellung: Herdbefund Ableitung mit Oberflächenelektroden nach dem 10/20 System: In Ruhe besteht bds. occipital eine unregelmäßige, mittelhohe und gut ausgeprägte Alpha-Grundaktivität von 9 c/s, welche seitengleich bis präzentral nach vorne reicht, und auf Lidöffnen und Lidschließen regelrecht anspricht. Über den vorderen Hirnregionen findet sich eine niedrige und unregelmäßige Betatätigkeit. Beiderseits temporal sind in seitengleicher Verteilung Alpha- und Thetawellen eingelagert. Unter Hyperventilation bleibt das Kurvenbild im Wesentlichen unverändert. Flackerlicht bringt keine abnorme Reaktion. Die unipolaren Ableitungen bringen keine neuen Gesichtspunkte. Zusammenfassung: normales EEG mit Alpha-Grundaktivität von 9 c/s, keine Allgemeinveränderungen, kein Verlangsamungsherd. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine gesteigerte cerebrale Erregungsbereitschaft. 6. Diagnosen: Neurologisch: Seit Geburt bestehender Gehirnschaden (perinatale Zerebralparese) mit verbliebener rechtsseitig betonter Verkrampfung aller 4 Extremitäten in geringem Ausmaß (rechts betonte Tetraparese) und Koordinationsstörung (Ataxie) bei Cerebralparese und mittelgradigen organischen Psychosyndrom mit verzögerter Umstellbarkeit und geringgradiger Verlangsamung im Gedankenfluss. Psychisch: Zustand nach paranoider Halluzinose - medikamentös eingestellt Zustand nach 2-maliger Belastungssituation - abgeklungen 7. Zusammenfassung und Gutachten: Beim Kläger wurde eine originäre Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründeten Beschäftigung von der beklagten Versicherung mit Bescheid vom 24.3.2017 anerkannt. Die Klage behauptet, dass beim Eintreten ins Berufsleben Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese aber anschließend herabgesunken sei und begehrt eine Invaliditätspension in gesetzlichem Ausmaß. Medizinisch ist dazu auszuführen, dass der Kläger von Geburt an eine Gehirnschädigung durch Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges erlitten hat. Beim Kläger besteht eine sogenannte inkomplette Zerebralparese, das bedeutet, dass durch die Sauerstoffunterversorgung weite Teile der Gehirnrinde teilweise einen Nervenschaden erlitten haben. Dies bestätigt sich in der objektiven neurologischen Untersuchung eindeutig. Die Symptomatik ist medizinisch typisch dem Krankheitsbild zuordenbar ausgeprägt und nachweisbar. Eine später nach dem Eintritt ins Berufsleben aufgetretene Krankheit ist in der Anamnese nicht zu erheben und in den vorgelegten Befunden nicht dokumentiert. Von psychischer Seite besteht beim Kläger ein medikamentös eingestelltes stabilisiertes Zustandsbild. Der Betroffene zeigte eine einmalige Phase einer halluzinatorischen Psychose in Form von akustischen, ängstlich gefärbte Eingebungen. Er ist seither medikamentös eingestellt und die Symptomatik nicht mehr aufgetreten. Von psychisch-emotionaler Seite zeigt sich ein labiles Zustandsbild mit einer eingeschränkten Belastbarkeit, dies korrespondiert auch mit den subjektiven Angaben des Klägers. Bei vermehrter Stressbelastung von außen kam es 2x zu einer abgesetzten Belastungsreaktion im Sinne des Krankheitsbildes der akuten Belastungsreaktion F43.0, einerseits nach Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses, andererseits nach Erhalt eines Bescheides per Post. Beide Krankheitsbilder sind abgeklungen und stand der Kläger vorübergehend diesbezüglich vermehrt in ärztlicher Behandlung (1-maliger Krankhausaufenthalt LKH M). Das geistige Niveau ist dem Matura-Niveau als entsprechend einzuordnen. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger während seiner gesamten schulische Laufbahn und des Werdeganges stets geistig, familiär, sozial als auch körperlich regelmäßig eine besondere Fürsorge erfahren hat. Der Betroffene wurde von seinen Eltern gefördert, es hat das pädagogisch-neurologische Rehabilitationszentrum in der AN besucht. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die spezialisiert ist auf neurologische Funktionsbehinderungen im Sinn von einer Halbseitenlähmung. Der Versicherte hat die Schulbildung nicht ohne Probleme absolviert, sondern 2 Klassen wiederholt und war in einem Gymnasium in AS, wo ein besonders Entgegenkommen bekannt ist. Sowohl von organ-neurologischer Seite als auch von psychisch-geistiger Seite sind - bis auf die einmalige halluzinatorische Psychose - keine Krankheitsbilder zu erheben oder dokumentiert, die eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes nach Eintritt des Erwerbslebens erkennen lassen. Die einmalige halluzinatorische Psychose ist medikamentös in einer einfachen geringen Dosis eingestellt und nicht mehr aufgetreten. Der Zustand ist seither stabil und bedingt an sich alleine auch keinen sekundären Ausschluss vom Arbeitsmarkt. Insgesamt kann gutachterlich somit anhand der ausführlichen Aktenlage, anhand der ausführlichen Befundlage und anhand der eigenen Untersuchung festgestellt werden, dass der Betroffene die organ-neurologische Behinderung mit entsprechenden psychomotorischen Einschränkungen mit Sicherheit seit der Geburt hat und durch besondere Zuwendung im Elternhaus und entsprechende Therapiemaßnahmen (Physiotherapie, Förderung, Schulklassenwiederholung) die Matura abgeschlossen hat. Im Verwaltungslehrgang war der Betroffene mit einer vermehrten Arbeitsbelastung überfordert und wurde deshalb nicht übernommen. Dies deckt sich auch mit dem heute noch vorhandenen Bild, dass der Betroffene bei Überforderung dekompensiert und dann in das Bild einer akuten Belastungssituation gerät. Die „Stressintoleranz" ist beim Betroffenen subjektiv auch seit der Jugend bereits zu erheben. Aufgrund des Untersuchungsbefundes, der erhobenen Diagnosen und der vorgelegten Befunde ist der Kläger einsetzbar in Vollzeitausprägung in den üblichen Tagesarbeitszeiten ohne Schichtdienste und ohne Nachtdienste ständig für alle leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten. Die üblichen Arbeitspausen sind ausreichend. Ständiges Sitzen, fallweises Stehen und fallweises Gehen ist möglich. Zwangshaltungen aller Art sind fallweise möglich. Sämtliche Tätigkeiten in exponierten Lagen, Leitern, Dächern, lichten Höhen, Gerüsten, absturzgefährdeten Bereichen sowie allgemeinexponierte Lagen (offen laufende Maschinen) sind auszuschließen. Feinstmotorische Arbeiten beidhändig sind nicht zumutbar (Mikroskopiertechnik, Uhrmacher, etc.). Es ist durchschnittlicher (und phasenhaft 10 % besonderer) Zeitdruck zumutbar. Es besteht ausreichende Einordenbarkeit und Unterweisbarkeit in kleine Gruppen (8-10) Aufsichtsleistungen sind nicht möglich. Anlernbarkeit mit vermehrtem Zeitaufwand ist gegeben Kundenkontakt ist fallweise zumutbar. Es besteht eine geringe psychische Beanspruchbarkeit und ein mäßig schwieriges bis schwieriges geistiges Niveau, Das Lenken eines KFZ berufsbezogen ist zumutbar. Aus der Beurteilung zum Lenken eines KFZ dürfen keine Rückschlüsse aus verkehrsmedizinischer Sicht abgeleitet werden. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Wochenpendeln ist nicht eingeschränkt. Übersiedeln ist nicht eingeschränkt Unter Kalkülswürdigung sind keine vermehrten Krankenstände zu prognostizieren. In absehbarer Zeit (12-18 Monate) ist unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers keine kalkülsrelevante Verschlechterung zu prognostizieren. Eine Verbesserung ist nicht wahrscheinlich. Der Zustand besteht so seit Antragstellung. Ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers wäre notwendig, da der Betroffene eine verminderte Frustrationsbereitschaft aufweist und am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend konkurrenzfähig wäre. Vermehrte Anleitung und Nachkontrolle ist notwendig. Es können nur einfache wiederkehrende Arbeiten gemacht werden. Eine Aufforderung und Arbeitsstrukturierung dazu ist auch bei Routine Arbeiten wiederkehrend erforderlich. Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht Das Landesgericht Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht wies mit Urteil vom 12.1.2018 das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.02.2017 zu gewähren sowie die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, ab und begründete dies wie folgt: Mit Bescheid vom 24.03.2017 (Beilage ./A) wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 18.01.2017 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Begehren und dem wesentlichen Vorbringen, dass eine originäre Berufsunfähigkeit aufgrund des körperlichen Gesundheitszustandes des Klägers nicht vorliege, sondern der Kläger bei der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründeten Beschäftigung fähig gewesen wäre, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Es sei die Arbeitsfähigkeit herabgesunken und es liege daher eine Berufsunfähigkeit vor. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, dass Berufsunfähigkeit gemäß § 273 Abs. 1 ASVG als auch gemäß § 273 Abs. 2 ASVG voraussetze, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers herabgesunken ist, was bei dem Kläger nicht der Fall sei. Gemäß § 273 Abs. 3 ASVG iVm § 255 Abs. 7 ASVG liege ausnahmsweise Berufsunfähigkeit vor, wenn der Kläger trotz seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe. Der Kläger habe jedoch nur 48 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung erworben, weshalb eine Berufsunfähigkeitspension nicht in Betracht käme. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden, nämlich in den ablehnenden Bescheid vom 24.03.2017 (Beilage ./A), das Lehrabschlusszeugnis des Klägers vom 07.11.2007 (Beilage ./B), das Reifeprüfungszeugnis des Klägers vom 04.06.2002 (Beilage ./C), den nervenärztlichen Befund vom 23.07.1999 (Beilage ./D), den Befundbericht vom 20.02.2008 (Beilage ./E), die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes (Beilage ./F), das ärztliche Gesamtgutachten vom 10.06.2015 (Beilage ./G), das ärztliche Gutachten vom 10.06.2015 (Beilage ./H), die Medikamentenempfehlung vom 16.12.2016 (Beilage ./I), die chefärztliche Stellungnahme vom 15.03.2017 (Beilage ./1), den Referatsbogen vom 18.01.2017 (Beilage ./2), die unverdichteten Basisdaten vom 07.07.2017 (Beilage ./3), die Stellungnahme der Mag. AP E AQ-AR vom 09.03.2017 (Beilage ./4), das Schreiben des Dr. V vom 03.03.2017 (Beilage ./5), das ärztliche Gesamtgutachten vom 07.03.2017 (Beilage ./6), die neuropsychologische Diagnostik und Befundung vom 07.03.2017 (Beilage ./7), die Honorarnote für die neuropsychologische Diagnostik vom 07.03.2017 (Beilage ./8), den verdichteten Versicherungsverlauf vom 07.07.2017 (Beilage ./9) und durch Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie (ON 5) und aus dem Bereich der Berufskunde (ON 7). Sachverhaltsfeststellungen: Der am ....06.1980 geborene Kläger weist bei und seit Antragstellung bei der beklagten Partei folgenden Gesundheitszustand auf: Beim Kläger besteht seit Geburt ein Gehirnschaden (perinatale Zerebralparese) mit verbliebener rechtsseitig betonter Verkrampfung aller vier Extremitäten in geringem Ausmaß (rechts betonte Tetraparese) und Koordinationsstörung (Ataxie) bei Cerebralparese und mittelgradigen organischen Psychosyndrom mit verzögerter Umstellbarkeit und geringgradiger Verlangsamung im Gedankenfluss, Zustand nach paranoider Halluzinose - medikamentös eingestellt und Zustand nach zweimaliger Belastungssituation, welche abgeklungen ist. Der Kläger hat 163 Leistungsmonate, davon 48 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben (Beilage ./2). Zum beruflichen Werdegang des Klägers steht fest, dass der Kläger ein AHS mit Matura abgeschlossen (Beilage ./C) und eine Lehre als Verwaltungsassistent mit Lehrabschlussprüfung absolviert hat (Beilage ./B). In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 01.02.2017 war der Kläger 15 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung als Kanzieihilfskraft (12 Monate) und Verwaltungsassistent (3 Monate) sowie als Hilfskraft (1 Monat), zuletzt im Oktober 2014 berufstätig (Beilage ./2 und AS 56 in ON 7). Der Kläger hat während seiner gesamten schulischen Laufbahn und während des Werdeganges stets geistig, familiär, sozial als auch körperlich regelmäßig eine besondere Fürsorge erfahren. Er wurde von seinen Eltern gefördert und besuchte das pädagogisch-neurologische Rehabilitationszentrum in der AN. Dies ist eine Einheit, die spezialisiert auf neurologische Funktionsbehinderungen im Sinn von einer Halbseitenlähmung ist. Der Kläger wiederholte zwei Klassen und war in einem Gymnasium in AS. Der Kläger erlitt von Geburt an eine Gehirnschädigung durch Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges. Es besteht bei ihm eine sogenannte inkomplette Zerebralparese, das bedeutet, dass durch die Sauerstoffunterversorgung weite Teile der Gehirnrinde teilweise einen Nervenschaden erlitten haben. Von psychischer Seite besteht beim Kläger ein medikamentös eingestelltes stabilisiertes Zustandsbild. Der Kläger zeigte eine einmalige Phase einer halluzinatorischen Psychose in Form von akustischen, ängstlich gefärbten Eingebungen. Er ist seither medikamentös eingestellt und die Symptomatik nicht mehr aufgetreten. Von psychisch-emotionaler Seite zeigt sich ein labiles Zustandsbild mit einer eingeschränkten Belastbarkeit. Bei vermehrter Stressbelastung von außen kam es zweimal zu einer abgesetzten Belastungsreaktion im Sinne des Krankheitsbildes der akuten Belastungsreaktion F43,0, einerseits nach Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses, andererseits nach Erhalt eines Bescheides per Post. Beide Krankheitsbilder sind abgeklungen und der Kläger stand vorübergehend dies bezüglich vermehrt in ärztlicher Behandlung (einmaliger Krankenhausaufenthalt LKH M). Das geistige Niveau ist dem Matura-Niveau als entsprechend einzuordnen. Sowohl von organ-neurologischer Seite als auch von psychisch-geistiger Seite sind - bis auf die einmalige halluzinatorische Psychose - keine Krankheitsbilder zu erheben oder dokumentiert, die eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes nach Eintritt in das Erwerbsleben erkennen lassen. Die einmalige halluzinatorische Psychose ist medikamentös in einer einfachen geringen Dosis eingestellt und nicht mehr aufgetreten. Der Zustand ist seither stabil. Der Kläger hat die organ-neurologische Behinderung mit entsprechenden psychomotorischen Einschränkungen seit der Geburt an und hat durch besondere Zuwendung im Elternhaus und entsprechende Therapiemaßnahmen (Physiotherapie, Förderung, Schulklassenwiederholung) die Matura abgeschlossen. Der Kläger war im Verwaltungslehrgang mit einer vermehrten Arbeitsbelastung überfordert und wurde deshalb nicht übernommen. Der Zustand des Leistungskalküls ist im Wesentlichen bei Eintritt in das Erwerbsleben genauso gewesen wie nunmehr. Medizinisch ist der Kläger in der paranoiden Halluzination auch mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers nicht arbeitsfähig gewesen. Nach Abklingen und Behandeln derselbigen ergab sich damals wie heute das gleiche Leistungskalkül. Der Zustand des organischen Psychosyndroms ist seit der Geburt bestehend, hat sich während der gesamten Lebens- und Persönlichkeitsentwicklung nicht verändert und bedingt ein dauerhaft eingeschränktes Leistungskalkül. Die halluzinatorische Psychose ist ein zusätzlicher Leidenszustand, der intermittierend aufgetreten ist. Krankenstände sind bei dem Kläger unter Kalkülswürdigung nicht vermehrt zu prognostizieren. Der Kläger ist in Anbetracht des Gesundheitszustandes einsetzbar in Vollzeitausprägung in den üblichen Tagesarbeitszeiten für alle leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten. Übliche Arbeitspausen sind ausreichend. Ständiges Sitzen, fallweises Stehen und fallweises Gehen ist möglich. Zwangshaltungen aller Art sind fallweise möglich. Es ist durchschnittlicher (und phasenhaft 10 % besonderer) Zeitdruck zumutbar. Es besteht eine ausreichende Einordenbarkeit und Unterweisbarkeit in kleine Gruppen (8-10). Eine Anlernbarkeit mit vermehrtem Zeitaufwand ist gegeben und Kundenkontakt ist fallweise zumutbar. Es besteht eine geringe psychische Beanspruchbarkeit und ein mäßig schwieriges bis schwieriges geistiges Niveau. Das Lenken eines KFZ berufsbezogen ist zumutbar. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Wochenpendeln und Übersiedeln ist ebenfalls nicht eingeschränkt. Ausgeschlossen sind sämtliche Tätigkeiten in exponierten Lagen, Leitern, Dächern, lichten Höhen/ Gerüsten, absturzgefährdeten Bereichen sowie allgemeinexponierte Lagen (offen laufende Maschinen), Nacht- und Schichtdienste und Aufsichtstätigkeiten. Feinstmotorische Arbeiten beidhändig sind ebenfalls ausgeschlossen (Mikroskopietechnik, Uhrmacher, etc.). In absehbarer Zeit (12-18 Monate) ist unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers keine kalkülsrelevante Verschlechterung zu prognostizieren. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nicht wahrscheinlich. Der Zustand besteht so seit Antragsstellung. Ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers ist jedoch notwendig, da der Kläger eine verminderte Frustrationsbereitschaft aufweist und am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend konkurrenzfähig ist. Vermehrte Anleitung und Nachkontrolle ist notwendig. Es können nur einfache wiederkehrende Arbeiten verrichtet werden. Eine Aufforderung und Arbeitsstrukturierung dazu ist auch bei Routinearbeiten wiederkehrend erforderlich. Zusammengefasst, ist das Leistungskalkül des Klägers daher zu keinem Zustand besser gewesen als nunmehr festgestellt, sondern war lediglich noch weiter eingeschränkt bei Auftreten der Halluzinose, bei welcher er nicht einmal mit besonderen Entgegenkommen des Arbeitgebers arbeitsfähig gewesen wäre. Das aus medizinischer Sicht dargestellte besondere Entgegenkommen des Dienstgebers entspricht zusammengefasst einem sogenannten geschützten Arbeitsplatz beispielsweise in betreuten Einrichtungen und ist aus fachbezogener berufskundlicher Sicht als erforderliches, besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers zu bewerten, welches in üblichen Beschäftigungsverhältnissen am primären Arbeitsmarkt nicht erwartet werden kann. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die vorgelegten Urkunden, dem schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen und auf das berufskundliche Gutachten. Der medizinische Sachverständige legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass der Kläger entweder nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers oder gar nicht arbeitsfähig war (bei der Halluzinose). Rechtliche Beurteilung: Als berufsunfähig gilt gemäß § 273 Abs. 1 ASVG die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als auf die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs. 1 ASVG ausgeübt wurde. Gemäß § 273 Abs. 3 iVm § 255 Abs. 7 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. § 255 Abs. 7 ASVG setzt eine sogenannte „eingebrachte Krankheit" voraus (Fördermayr; Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG, Rz 220). Diese liegt im gegenständlichen Fall vor, da der Kläger bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung von dem beschriebenem Krankheitsbild geprägt war und infolge seines Gesundheitszustandes außer Stande war einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Ein weiteres Herabsinken des Gesundheitszustandes aufgrund nachfolgender Einwirkungen ist nach § 255 Abs 7 ASVG nicht Voraussetzung (Fördermayr; Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG, Rz 230). Als weitere Voraussetzung ist vorgesehen, dass der Versicherte trotz Vorliegen seiner ursprünglichen geminderten Arbeitsfähigkeit 120 Beitragsmonate einer Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz aufgrund einer Erwerbstätigkeit erwirbt, also über einen längeren Zeitraum aktiv am Arbeitsleben teilgenommen hat Es handelt sich dabei häufig um Zeiten, in denen der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers oder der Kollegen gearbeitet hat … [Zitat im PDF des Finanzamtsakt unleserlich] .. Eine Berufsausübung war dem Kläger jedoch nur aufgrund des besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers möglich und während der Halluzinose nicht einmal mit diesem. Da der Kläger lediglich 48 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung erworben hat, ist auch der besondere Wartezeittatbestand des § 255 Abs 7 ASVG nicht erfüllt. Das Klagebegehren war somit abzuweisen. Berichtigung des Behindertenpasses Der Sohn der Bf wurde vom Bundesozialamt mit Schreiben 5.8.2011 aufgefordert, seinen Behindertenpass zur Berichtigung zu übermitteln, da laut dem aktenmäßig erstellten ärztlichem Sachverständigengutachten vom 20.7.2011 der Grad der Behinderung nunmehr sechzig v H. betrage. C B leide laut Gutachten von Dr. AT AU-AV an 1. Dementielle Defizite mittelgradiger Ausprägung (GdB 50) und 2. Diskret rechts betonte Tetrasymptomatik (GdB 30). Leiden 1: Fünf-Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Betreuung im Wohnbereich nicht erforderlich ist. Leiden 2: Unterer Rahmensatz bei geringer Symptomatik. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Der Zustand nach epileptischem Anfall 2007 (einmalig) erreiche keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2011 Zumindest 50% Grad der Behinderung seit 2009. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Dauerzustand. Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb X geeignet O nicht geeignet … Vorlage Am 25.4.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seinem Bericht dazu aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 05.10.2017 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 05.2009) 11.09.2017 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe 11.07.2017 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 14.03.2018 Vorlageantrag 5 Beilage 1 Vorlageantrag 28.3.2018 28.03.2018 6 Beilage 2 Vorlageantrag 28.3.2018 28.03.2018 7 Beilage 3 Vorlageantrag 28.3.2018 28.03.2018 8 Beilage 4 Vorlageantrag 28.3.2018 28.03.2018 9 Beilage Vorlageantrag 28.3.2018 28.03.2018 10 Vorlageantrag 28.03.2018 Vorgelegte Aktenteile 11 Entlassungsbericht 10.5.1995 10.05.1995 12 Schreiben Bundessozialamt 5.8.2011 05.08.2011 13 Vorhalt+Beantwortung 20.7.2017 20.07.2017 14 ZMR Abfragen 20.7.2017 20.07.2017 15 Anforderungsschreiben an SMS 9.10.2017 09.10.2017 16 Sachverständigengutachten 08.03.2018 Sachverhalt: Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für Sohn C wegen erheblicher Behinderung ab Eintritt der Behinderung Beweismittel: ZMR Abfragen, ärztliches Gutachten von der PVA, Schreiben Bundessozialamt, Aufstellung Lebenshaltungskosten ,Urteil Landesgericht Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht Stellungnahme: Aufgrund des aktuellen Sachverständigengutachtens vom 8.3.2018 ist der Grad der Behinderung von 60 % ab dem 1.5.2009 eingetreten, somit nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw nach Beendigung der Berufsausbildung von Sohn C. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe war daher abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Bei dem im Juni 1980 geborenen Sohn der Bf A B, C B, besteht seit Geburt ein Gehirnschaden (perinatale Zerebralparese) mit verbliebener rechtsseitig betonter Verkrampfung aller vier Extremitäten in geringem Ausmaß (rechts betonte Tetraparese) und Koordinationsstörung (Ataxie) bei Cerebralparese und mittelgradigen organischen Psychosyndrom mit verzögerter Umstellbarkeit und geringgradiger Verlangsamung im Gedankenfluss, Zustand nach paranoider Halluzinose - medikamentös eingestellt und Zustand nach zweimaliger Belastungssituation, welche abgeklungen ist. C B besuchte den Kindergarten, nach verspäteter Einschulung mit 7 Jahren die Volksschule (4 Jahre), die Hauptschule (4 Jahre), eine Fachmittelschule und danach die Oberstufe eines Gymnasiums, wobei er zweimal eine Klasse wiederholt hat (6 Jahre). Nach Ablegung der Reifeprüfung verschiedene Kurse über das AMS wie betreffend den Computerführerschein. Ein Biologiestudium brach er nach einem Jahr ab. C B schloss danach in den Jahren 2005 bis 2007 eine Lehre zum Verwaltungsassistenten mit der Lehrabschlussprüfung ab. Präsenzdienst wurde infolge Untauglichkeit nicht geleistet. Aufgrund intensiver motorischer und intellektueller Förderung war mit zeitlicher Verzögerung die Integration in eine Normalschule und der Schulbesuch möglich, wobei es bereits im Jahr 1995 zu einem stationären Aufenthalt im AKH wegen schulphobischer Symptomatik mit generalisierter Angst, Kurzzeitgedächtnisstörungen und Gedächtnislücken, motorischer Unruhe, Auftreten von Bewegungsstereotypien kam. Schon damals wurde ärztlicherseits eine Klärung der zukünftig schulischen Situation und Berufsausbildung sowie "Behindertenstatus" empfohlen. C B hat während seiner gesamten schulischen Laufbahn und während des Werdeganges stets geistig, familiär, sozial als auch körperlich regelmäßig eine besondere Fürsorge erfahren. Er wurde von seinen Eltern gefördert und besuchte eine Einheit, die spezialisiert auf neurologische Funktionsbehinderungen im Sinn von einer Halbseitenlähmung ist. Nach seiner Berufsausbildung war C B als Kanzleihilfskraft (12 Monate) und Verwaltungsassistent (3 Monate) sowie als Hilfskraft (1 Monat), zuletzt im Oktober 2014 berufstätig. Bei seinen Versuchen, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zeigte sich die Überforderung von C B in regulären Arbeitsverhältnissen. C B leidet an einer Persönlichkeitsstörung auf Basis einer peripartalen cerebralen Sauerstoffunterversorgung und an Tetraspastik, Apraxie, Dysarthrie. Er weist (jedenfalls seit Mai 2009) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% auf. C B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Unvermögen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bestand im Wesentlichen von der Geburt an. C B war auf Grund des Leidenszustandes schon vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Jedenfalls vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den oben wiedergegebenen Akteninhalt, insbesonders auf das ausführliche Gutachten des Gerichtssachverständigen Oberarzt Dr. BA BB, Facharzt für Neurologie, vom 2.11.2017 im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, die beiden Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 5./6.9.2017 und vom 8.3.2018, den Entlassungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 6.6.1995, die chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.3.2017 und das Urteil des Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.1.2018. Das Bundesfinanzgericht folgt im Wesentlichen den Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht. Die getroffenen Feststellungen sind bis auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidende Frage, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, unstrittig. Auch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellt in seinen beiden Gutachten fest, dass C B voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 5./6.9.2017 trifft zum Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit nur folgende Aussage: Aufgrund der Schwere von Leiden 1 ist die selbständige dauerhafte Unterhaltsbeschaffung nicht möglich. Bereits seit 01/2015 ist die Selbsterhaltungsfähigkeit nachweislich nicht mehr gegeben (Tagesstättenbetreuungsbestätigung Kolping M ab 01/2015 vorliegend). Das Gutachten gibt keinen Hinweis darauf, dass es seit Vollendung des 21. Lebensjahres zu einer Verschlechterung "von Leiden 1" gekommen ist. Das Gutachten begründet daher nicht schlüssig, wieso, wenn das seit Geburt an bestehende "Leiden 1" eine selbständige dauerhafte Unterhaltsbeschaffung nicht möglich macht, eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein soll.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101860/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101860.2018
Stammnummer
125879
Gültig
02.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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