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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101860/2018

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit entgegen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101860/2018vom 02.10.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009).
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind auf dem ersten Arbeitsmarkt, also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Anders als der reguläre oder "erste Arbeitsmarkt" besteht der sogenannte "zweite Arbeitsmarkt" aus Arbeitsplätzen, die mithilfe von Förderungen der öffentlichen Hand geschaffen worden sind. Ein "geschützter Arbeitsplatz", der staatlich gefördert ist, erfüllt nicht die Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer selbst den Unterhalt verschafft. Der Unterhalt wird auf einem solchen Arbeitsplatz mittelbar durch die öffentliche Hand oder karitative Einrichtungen geleistet, die die Mittel für den "geschützten Arbeitsplatz" bereit stellen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom 5.10.2017, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2340 Mödling, Dipl.Ing. Wilhelm Haßlingerstraße 3, vom 11.9.2017, wonach der Antrag vom 14.7.2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Juni 1980 geborenen C B für den Zeitraum ab Mai 2009 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Die Beschwerdeführerin (Bf) A B beantragte am 11.7.2017, Einwurf des Formulares Beih 1 in den Einwurfkasten am 14.7.2017, Familienbeihilfe für ihren im Juni 1980 geborenen Sohn C B. Dieser wohne in einer Eigentumswohnung der Mutter in Adresse_Kind. Die Mutter finanziere nicht die überwiegenden Kosten. Beantragt werde Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Eintritt der Behinderung. Mit dem Formular Beih 3 wurde am 11./14.7.2017 ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt. Ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. C B leide an: Perinatalschaden mit diskreter Rechtsbetonter Tetraspastik; Organische Halluzinose F06.0; St.p. einmaligem komplex-fokalen Anfall 2007. Es werde kein Pflegegeld bezogen. Am 11./14.7.2017 wurde ein Antrag auf Direktauszahlung (Beih 20) auf ein Konto des Sohnes gestellt. Ergänzungsersuchen Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom 20.7.2017 um: Aufstellung der Lebenshaltungskosten von C ( Betriebskosten, Gas, Strom, Handy, Lebensmittel etc....) In welcher Höhe tragen Sie zu diesen Lebenshaltungskosten bei? Nachweis darüber Verfügt C über eigene Einkünfte? Wenn ja - In welcher Höhe? Nachweis darüber Daraufhin gab die Bf bekannt, dass sie alle Kosten trage und C keine eigenen Einkünfte habe. Die Lebenshaltungskosten würden (kein Ansatz etwa von Toiletteartikel oder Bekleidung) mit knapp € 700 im Monat geschätzt: BK Wohnung + Heizung p.M. alt (€ 250,40) BK Wohnung + Heizung p.M. neu € 253,54 Strom Wohnung p.M. € 30 Versicherung Wohnung (p.J. € 157,11):12= € 13,10 Internet Rg. v. 06.07.2017 €18,34 Handy Rg. v. 06.07.2017 € 38,45 MB KOBV (p.J. €57,60:12) € 4,80 Jahreskarte NÖ-Card (€56:12) € 4,67 Jahreskarte Schönbrunn (39:12) € 3,25 Monatskarte ÖBB + Bus € 90,90 Div.Fahrtkosten ca. € 25 Lebensmittel + Getränke ca. € 200 Toilettenartikel, Putz- + Waschmittel ?? Bekleidung ca. ?? Freizeit (z.B.: Schwimmbad) ?? Gesamt/Monat € 678,91 (alt) € 682,05 (neu) Krankenversicherung E.Card gesperrt ?? Einkommen derzeit € 0,00 Es wurden auch verschiedene Belege vorgelegt. ZMR Das Finanzamt erhob am 20.7.2017 im Zentralen Melderegister, dass C B bis zum Jahr 2004 in Adresse_Sohn_alt und danach in Adresse_Kind seinen Hauptwohnsitz hatte. Versicherungsdaten Laut den vom Finanzamt erhobenen Versicherungsdaten arbeitete C B 28 Tage im Oktober 2014 in einer sozialen Einrichtung als Arbeiter (Bemessungsgrundlage € 1.215,98) und von Februar 2013 bis Jänner 2014 in einer Vereinigung zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen als Angestellter (Summe Bemessungsgrundlagen € 6.630,00). Abweisungsbescheid Das Finanzamt wies den Antrag am 11.9.2017 den Antrag vom 14.7.2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Juni 1980 geborenen C B für den Zeitraum ab Mai 2008 ab. Die Begründung dazu lautet: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Sachverständigengutachten trat die Erwerbungsfähigkeit im Mai 2009 ein. Da diese nicht vor dem 21. Lebensjahr eintrat bzw. nicht während einer Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr eintrat, war Ihr Antrag abzuweisen. ... Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl B C / 5. Sep. 2017 / Y1 Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Die Bf erhob am 5.10.2017 gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde und führte in dieser aus: Mit Bescheid vom 11.09.2017 wurde die erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die Erwerbsunfähigkeit erst 2009 eingetreten sei. Das ist so nicht richtig, da die Hauptdiagnose - welche maßgeblich für seine Erwerbsunfähigkeit ist - wie folgt lautet: ICD 10: P96.9 Frühgeburtlichkeit mit perinatalem Hirnschaden - neurologisch rechts- u. beinbetonte Tetraparese und kognitives Leistungsdefizit und Verhaltensstörung. Hierfür lege ich das Ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 14.03.2017 (Untersuchung vom 07.03.2017) bei, das besagt, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit um ein „eingebrachtes Leiden" handelt. Es ist somit für mich nicht nachvollziehbar, warum das Sachverständigengutachten ergab, dass C' Erwerbsunfähigkeit im Mai 2009 eingetreten sei. Ich beantrage, dass der Bescheid aufgehoben und die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Bei einer erneuten Überprüfung bitte ich um Begutachtung von einem/einer Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie. Ich lege der Beschwerde einen weiteren relevanten Befund bei (Entlassungsbericht der Uniklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, AKH Wien vom 06.06.1995) sowie das gewünschte Sachverständigengutachten zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom 05.09.2017 (VOB: Y1) von Fr. Dr. D E F. Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 14.3.2017 Ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 14.3.2017 der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich von Dr. G H-I, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wurde vorgelegt: Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension 01. Antrag gestellt am: 18.01.2017 Untersuchung am 07.03.2017 im Kompetenzzentrum Name und Anschrift des behandelnden Arztes: Dr. J, ... ... 1. Anamnese: 1. Arbeitsbiographie mit Schul- und Berufsausbildung: 4 J. VS, 4 J. HS, Fachmittelschule, 6 J. Gymnasium mit Matura, Lehre zum Verwaltungsassistenten mit LAP, Präsenzdienst untauglich, danach 3 J. Tageszentrum K zum Erlernen von Tagesstruktur, wurde dann noch 1 J. auf der Q L über Verein "0 Handicap" vermittelt, aber nicht übernommen, mehrere kurzfristige Praktika - überwiegend jedoch AMS/Notstand, derzeit Tagesstätte Kolpinghaus M. 2. Beschreibung der letzten Tätigkeit: Kanzleihilfskraft. 3. Subjektiv wahrgenommene körperliche/psychische Belastungen am Arbeitsplatz: Keine - er habe jedoch viele Fehler gemacht u. sei deswegen auch nicht übernommen worden. 4. Selbsteinschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit: Traut sich max. Teilzeitbeschäftigung zu. 5. Beweggründe der Antragstellung: Selbstantrag. Siehe VGA vom 10.06.2015. Rechtsbetonte Tetraspastik nach peripartaler Asphyxie bei Frühgeburt im 6. Monat, komplexer Anfall, einmalig, 2007. Eine psychiatrische Aufnahme-im AKH als Kind nach einem traumatischen Erlebnis ist erinnerlich, ca. 1995. Mehrmalige neurologisch-psychiatrische Kontrollen bei Dr. N, Wien, wegen Konzentrationsstörungen. Seit 2009 kontinuierliche Betreuung über PSD L, Diagnose: paranoide Symptomatik bei organischer Psychose. 2. Derzeitige Beschwerden: Er habe selbst um die Pension angesucht, aber es ist ihm auch im Kolpingheim geraten worden. Sein größtes Problem sei eigentlich, dass er nicht stressresistent sei. In der Q habe er auch zu viele Fehler gemacht, deswegen sei er auch nicht übernommen worden. Ein Problem ist auch, dass er häufigen Harndrang habe. Er habe auch Phasen gehabt, wo er dachte, die Leute reden schlecht über ihn, das sei jetzt aber weg. AA mit DSA: "Ich glaube, er ist sehr viel sicherer geworden, weil er jetzt eine Struktur hat, die für ihn passt - bei Überforderung reagiert er mit Unsicherheit u. Ängsten u. es wird schwierig." Stimmung: "Das passt eigentlich, die Ängste sind besser geworden." Schlaf: "Schlafen kann ich gut." Kontakte vor allem innerhalb der Ursprungsfamilie, 2 Freunde, mit denen er etwas unternehme, habe er auch. Tagesstruktur: "Ich stehe um 5 Uhr auf, fahre um halb 7 Uhr ins Kolpinghaus, da bin ich 5 Tage in der Woche u. bekomme das Mittagessen, am Wochenende bin ich eher bei den Eltern, ab u. zu treffe ich mich auch mit Freunden, den Haushalt mache ich selbst, wenn es nicht passt, dann regen sich meine Eltern auf, sonst Computer, Fernsehen, Musik hören, gegen 22:30 Uhr gehe ich schlafen 3. Derzeitige Therapie: Abilify 15mg 1-0-0, Sertralin 50mg 1-0-0. Keine ambulante Psychotherapie. 4. Allgemeine Angaben: Harn: oB Stuhl: oB Allergien: Bienen-u. Wespengift Nie.: neg. Alk.: geleg. 1 Radler 5. Gesamteindruck: PW kommt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Führerschein vorhanden, fährt nicht seit ca. 2008. PW kommt in Begleitung einer Sozialarbeiterin (DSA O P) des PSD ins Untersuchungszimmer. Äußeres Erscheinungsbild: gepflegt. Kontakt- und Auskunftsfähigkeit: freundlich und kooperativ. Gut geh- u. stehfähig, trägt orthop. Schuhe. Verkürzungshinken rechts, rechte OE schwingt weniger mit. Guter AZ, adipöser EZ. BMI: 33,1. 6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutaehten zulässig) Größe: 172cm Gewicht: 98kg RR: 130/80mmHg Status psychicus: Bewusstseinslage klar zeitlich, örtlich und situativ orientiert Gedankenductus: kohärent, Denkziel zumeist erreichend keine formalen/inhaltlichen Denkstörungen Konzentration und Merkfähigkeit: herabgesetzt Tempo: etwas verlangsamt Intelligenz: Hinweise auf Leistungsdefizite Stimmung: ausgeglichen, Angstpotenzial heute nicht fassbar Befindlichkeit u. Affektlage: entsprechend der Stimmung Affizierbarkeit: in beiden Skalenbereichen gegeben Antrieb: ausreichend Biorhythmusstörungen: keine Suizidalität: nicht explorierbar Wahn/Sinnestäuschungen: nicht explorierbar Status neurologicus: Caput: kein Meningismus HNA und SOP frei Hirnnerven: Geruch, Geschmack anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig Visus; Fernbrille Pupillen mittelweit, rund, isocor prompte direkte und indirekte Lichtreaktion Optomotorik frei, auf Konvergenz reagierend keine Doppelbilder, kein pathologischer Nystagmus Facialis innerviert seitengleich FW hört seitengleich Zungenbeweglichkeit eingeschränkt, Hinweise auf Apraxie in diesem Bereich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Masseterreflex nicht gesteigert OB: Beidhänder, schreibt rechts 1 Tonus: seitengleich unauffällig Trophik: rechts leichte Muskelverschmächtigung grobe Kraft: rechts distalbetont herabgesetzt Faustschluss und Fingerspreizen: bds. kräftig durchführbar Pinzettengriff: durchführbar Feinmotorik: rechts>links verlangsamt Muskeleigenreflexe: seitengleich mittellebhaft Knips-Trömner: neg. Bradydysdiadochokinese rechts>links AVV: seitengleich unauffällig FNV: seitengleich unauffällig Tonus: seitengleich unauffällig Trophik: rechts Verschmächtigung u. Verkürzung, Zustand nach Sehnenverlängerungsoperation rechts grobe Kraft: Vorfußheben/senken distalbetont rechts schwächer als links PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Babinski: links pos. Lasegue: neg. Beinvorhalteversuch: unauffällig Knie-Hacken-Versuch: dysmetrisch, ataktisch rechts>links Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: Zehenspitzen- und Fersengang: oB Romberg: oB Einbeinstand: oB HWS: Beweglichkeit altersentsprechend WS: kein Klopfschmerz Nacken- und Kreuzgriff: oB FBA im Sitzen: Knöchelhöhe Frontale Schablonen: PMR pos. Sprache und Sprechen: unauffällig 7. Zusatzbefunde / mitgebrachte Befunde: Die mitgebrachten Befunde bzw. Röntgenbilder wurden d. PW wieder zurückgegeben. 8. Zur Diagnosestellung und abschließender ärztlichen Beurteilung eingeholte Fachgutachten: Psychodiagnostik 9. Diagnosen in deutscher Sprache: (Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit) a) Hauptdiagnose: ICD-10: P96.9 Frühgeburtlichkeit mit perinatalem Hirnschaden. - neurologisch rechts- u. beinbetonte Tetraparese und kognitives Leistungsdefizit und Verhaltensstörung c) Weitere Diagnosen: Zustand nach einmaligem komplex-fokalen Anfall 2007 Übergewicht 10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung: Im neurologischen Status findet sich eine rechts- u. beinbetonte Tetraparese, weiters ist die Zungenmotorik nach rechts eingeschränkt mit Hinweisen auf Apraxie in diesem Bereich. Der Babinski ist links positiv, der PMR bds., positiv, eine Dysmetrie findet sich im KHV bds. Weiters sind die Feinmotorik u. Diadochokinese rechtsbetont verlangsamt. Ein einmaliger epileptischer Anfall ist 2007 erhebbar. Beim PW ist eine Frühgeburtlichkeit mit peripartaler Asphyxie erhebbar, Konzentrationsstörungen sind schon im Kindesalter aufgefallen. In der psychiatrischen Exploration finden sich Hinweise auf kognitive Leistungsdefizite, aber auch ängstlich-vermeidendes Verhalten bis hin zu paranoider Verarbeitung. Eine Integration am 1. Arbeitsmarkt war bislang nicht möglich, der strukturierte Bereich der Tagesheimstätten wird gut angenommen. Ergänzend dazu bildet sich in der psychologische Testung eine Gedächtnisbeeinträchtigung ab so wie eine Dissimulationsneigung. Im geschützten Rahmen der Kolping Gemeinschaft wird aufgrund der Einschränkungen und Verhaltensweisen eine Integration am 1.Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Zusammenfassend sind d. PW Tätigkeiten nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers möglich - dies hat sich auch in der Vergangenheit bestätigt. Es handelt sich um ein eingebrachtes Leiden. 11. Ist der Pensionswerber/ Bezieher mit der Behinderung in das 1. Dienstverhältnis eingetreten? X Ja O Nein Welche? Ist es zum Herabsinken des Gesundheitszustandes gekommen? O Ja X Nein ... 13. Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich? O Ja X Nein Sind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich? O Ja X Nein 14. Prognose: Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? O Ja X Nein ... Gesamtleistungskalkül X Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar. … Entlassungsbericht vom 6.6.1995 Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien, Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, erstattete am 6.6.1995 folgenden Entlassungsbericht: Wir erlauben uns über C B, geb. ....06.1980, der in der Zeit vom 19.04. bis 28.04.95 und 01.05. bis 23.05.95 an unserer Abteilung 07 in stationärer Behandlung stand, zu berichten. Anamnestisch wurde bekannt, daß C an einem perinatalen Hirnschaden mit distal und rechts betonter spastischer Tetraparese leidet und deshalb in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle im Ambulatorium für körper- und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche, Entwicklungsdiagnostik, stand. Aufgrund intensiver- motorischer und intellektueller Förderung war mit zeitlicher Verzögerung die Integration in eine Normalschule und der Schulbesuch bis zur 4. Klasse Hauptschule, die C derzeit besucht, möglich. Ca. 1 Monat vor der Aufnahme kam es plötzlich zum Auftreten einer schulphobischen Symptomatik mit generalisierter Angst, Kurzzeitgedächtnisstörungen und Gedächtnislücken, motorischer Unruhe, Auftreten von Bewegungsstereotypien. C wirkte teilweise staunig, verloren, orientierungsgestört und zeigte situationsinadäquates Verhalten. Die Symptomatik wurde zunächst im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Pubertät gebracht und führte zu einer psychotherapeutischen Intervention. Da sich dieser Zustand jedoch nur kurzfristig besserte und während eines Familienurlaubes plötzlich wieder dramatisch verschlechterte, kam C mit der Kindesmutter an die Ambulanz h.o. Familienanamnese: Neurologisch psychiatrisch unauffällig. Schwangerschaft. Geburt, frühkindliche Entwicklung: Geminischwangerschaft, Geburt in der 28. Schwangerschaftswoche nach Einleitung durch Blasensprengung und normaler Geburtsdauer, in Beckenendlage, Körpergewicht 1160 g, Körperlänge 32 cm, unreif, Apgar 5/6, 5 Min. bei und nach der Geburt, Reanimation, danach Intensivstation und Respiratorbeatmung für ca. 1 Monat. Deutliche Verzögerung in der motorischen Entwicklung, Gehen mit ca. 1,5 Jahren, Sitzen mit ca. 1 Jahr. Sprachentwicklungsverzögerung, intensive motorische Förderung, intensive Sprachförderung, Logopädie. Sauberkeitsentwicklung unauffällig. Hypotherapie im Kindesalter. Zwillingsbruder verstarb in der Perinatalperiode. Frühere Krankheiten: Mit ca. 11 Jahren Appendektomie nach Blinddarmdurchbruch, Achillessehnenplastik wegen spastischem Spitzfuß mit ca. Jahren. Impfungen: Diphterie, Tetanus, Pertussis, FSME, Polio. Keine Anfalls-, Unfallsanamnese, keine Kinderkrankheiten. Schulische Entwicklung: Normalkindergarten, 1 Jahr verspätete Einschulung (mit 7 Jahren), Volks- und Hauptschule, derzeit 4. Klasse. C hatte nie Behindertenstatus, trotz Anratens der behandelnden Ärzte. C war, laut Angaben der Mutter, immer ein guter Schüler, sehr ehrgeizig, kam mit seiner Behinderung gut zurecht, wurde sehr durch Familie und professionell gefördert. Neurologischer Status: Klar, zur Person und situativ orientiert, zeitlich und örtlich mangelhaft orientiert, kein Meningismus, HNA frei, Visus fingerperimetrisch intakt, Augen folgen nach rechts, oben, unten, kongruent nach links über die Mittellinie, jedoch nicht in Endposition, kein Nystagmus, Pupillen mittelweit, isokor, prompt auf Licht direkt und indirekt, konsensuelle Pupillenreaktion intakt. Facialisparese Mundwinkel betont rechts, Gaumensegel hebt links deutlich weniger als rechts, Zunge in Links/Rechtsbewegung stark eingeschränkt, an den Rändern atroph, keine Richtungsabweichung beim Herausstrecken. Sensibilität im Gesicht intakt, Kopfwender nach rechts in der Kraft herabgesetzt, nach links unauffällig. Gehör altersentsprechend. An den OE: Tönus rechts deutlicher als links spastisch; in passiver Bewegung nicht eingeschränkt, Kraft rechts weniger als links, Feinmotorik rechts schlechter als links, TSR, RSR, BSR rechts gesteigert, links mittellebhaft. Knips rechts positiv, links angedeutet, Trömmer rechts positiv. Ausgeprägte Skoliose der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule nach rechts, Bauchhautreflexe in allen Etagen symmetrisch auslösbar. Keine Sensibilitätsausfälle. An den UE: Rechts deutlich, links diskret herabgesetzte grobe Kraft, passiver Bewegungsumfang, beidseits nicht eingeschränkt, Laseque beidseits negativ, Tonus beidseits erhöht, rechts deutliche Spastizität, PSR rechts gesteigert, links lebhaft, ASR beidseits gesteigert, rechts spastischer Klumpfuß, Zustand nach Achillessehnenplastik (Verlängerung) , Babinski beidseits positiv, im Stand Fallneigung nach rechts, Gang diskrete Circumduction rechts, Abwinkein des rechten Armes. An den OE kommt es zu Bewegungsstereotypien und beidseits choreatischdiskret athetotische Bewegungsabläufen. Die Sprache ist schlecht modulierend, laut, verwaschen. Hypodiadochokinese beidseits,FNV, KHV beidseits, endständig verwackelt, rechts mehr als links. Psychopathologischer. Status: Nicht bewußtseinsgetrübt, zur Person situativ örtlich ausreichend, zeitlich mangelhaft orientiert, deutliche Störung im Kurzzeitgedächtnis, Gedankengang im Tempo adäquat, wechselt themenabhängig zwischen zielgerichtet und Vorbeireden, mit offensichtlicher Ratlosigkeit, affektiv starr, subdepressiv, deutliche Ein- und Durchschlafstörungen, im Antrieb gering gesteigert, kein sicherer Hinweis auf produktive Phänomene. Erhobene Befunde: Blutchemische Befunde 19.05.95; leichte CBK-Erhöhung, Protein gering erhöht, sonst unauffällig, Kontrolle vom 24.04.95 und 19.05.95 unauffällig. CT vom 19.04.95: eingeschränkte Beurteilbarkeit bei massiven Bewegungsartefakten, kein rezentes ischämisches Geschehen abgrenzbar, deutlich über der Norm, weite innere und äußere Liquorräume, freie Basalcisternen Logopädischer Befund 21.4.95: Laut Achener Aphasietest läßt sich keine Aphasie nachweisen, (Token Test 3 Fehler, 1 gute Schriftsprache), räumliche Orientierungsstörung, dysarthrische Aussprache und buccofaciale Apraxie, motorische Unruhe. EKG v. 19.04.95: Steiltyp, Sinusrhythmus 88/Min., altersentsprechendes EKG. Borrelien-IgM-Antikörper: negativ. Neurotope Viren (21.04.95): negativ, Röteln-IgG: positiv, Herpes-Simplex: KBR 8 Influenza A KBR 4, EBV ELISA/EBNA Ak positiv Augenkonsiliar v. 21.04.95 Visus mit Eigenkorrektur 06 links 04 rechts, zur genauen Bestimmung der Refraktion müßte man eine Skiaskopie in Zykloplegie vornehmen. Fundus in Mydriasis: Pupillen beidseits unauffällig, keine Stauungspupillen und keine Atrophie. Makula beidseits normal. Gesichtsfeld wurde durchgeführt, unspezifische fleckenförmige Gesichtsfeldausfälle, eher Artefakte. FSME-Antikörper v. 22.04.95: Kein Hinweis für eine FSME-Infektion EEG-Kontrolle v. 19.04.95: Zusammenfassung: Es zeigen sich geringgradig die temporozentralen Hirnregionen links betonende Allgemeinveränderungen ohne definitive Hinweise für erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft. Zusammenfassung des psychologischen Tests v. 09.05.95: Zum Zeitpunkt der Untersuchung durchschnittlich intellektuelle Leistungsfähigkeit, gut durchschnittliche sprachliche Intelligenz, leichte beeinträchtigte akustische Merkfähigkeit, beeinträchtigte visumotorische Koordination. Insgesamt gute Arbeitshaltung, leichte Rigidität, ansonsten keine Auffälligkeiten im Denken. Antrieb unauffällig, Realitätserfassung vorhanden, deutliche Wahrnehmungsbeeinträchtigung, geringe Brems- und Kontrollmechanismen. MRI v. 0 9.0 E- 9 E: Diagnose: Hydro-Cephalus, ansonsten keine weiteren Auffälligkeiten. Spect-Untersuchung vom 19.05.95: Die visuelle Beurteilung der TC-99m HMPAO - SPECT Studie ergibt zunächst in Anbetracht des Alters des Patienten eine relativ sehr niedrige und unregelmäßige corticale Traceraufnahme (temporal und parietal betont), ebenso im Marklager, links ansonsten keine weiteren parietal betont (asymmetrisch erweitertes Ventrikelsystem?). Entsprechend wir links parietal zur Gegenseite vermindert HMPAO abgelagert. Ansonsten liegt eine weitgehend symmetrische Isotopverteilung vor. N.B.: Deutliche Aktivitätsanreicherung im Bereich der Sella. Epikrise: Während des Aufenthaltes legte sich innerhalb 1 Woche die Störung im Kurzzeitgedächtnis, C war situativ, örtlich, zeitlich ausreichend orientiert und modulierte affektiv gut. Er besuchte die Heimstättenschule im Hause. Mit Festsetzung des Entlassungszeitpunktes kam es langsam, sich steigernd, zum Wiederauftreten des staunigen, ratlosen Verhaltens. C zeigte eine Orientierungsstörung und Merkfähigkeitsstörungen. Dies führte zu einer Verlängerung des stationären Aufenthaltes und einem langsamen Abklingen der Sympotomatik. Ein neuerlicher Entlassungsversuch erfolgte unter medikamentöser Therapie (Esucos). Diagnose: Akute Belastungsreaktion, perinataler Gehirnschaden mit spastischer Tetraparese, bein- und rechtsseitig betont. Wir empfehlen Esucos 25 mg, 0 - 0 - 1/2, Psychotherapie in Gruppe (wurde für Herbst angebahnt) , Klärung der zukünftig schulischen Situation und Berufsausbildung. Im Finanzamtsakt befindet sich auch eine Kurzfassung des Entlassungsberichts vom 10.5.1995. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 5./6.9.2017 Am 5./6.9.2017 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | C B | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ....06.1980 | Verfahrensordnungsbegriff: | Y1 | Wohnhaft in | Adresse_Kind, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Personalausweis | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | | Begutachtung durchgeführt am | 01.09.2017 | In der Zeit | Von 08:50 bis 09:45 Uhr | Untersuchung: | In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: SA R S, B A | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in D E F | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Auf Wunsch des Antragstellers ist im Rahmen des Gutachtengespräches die Sozialarbeiterin Frau R S, als auch die Mutter des Antragstellers, Frau B A, anwesend Frühgeburtlichkeit nach Zwillingsschwangerschaft (Zwilling wenige Tage nach Entbindung verstorben), peripartale Asphyxie mit diskreter Tetraspastik. Schullaufbahn im Wesentlichen unauffällig, normaler Lehrplan, wirtschaftskundliche AHS Matura (2maliges Klassenwiederholen) erfolgreich abgelegt. Danach verschiedene Kurse via AMS (zB BWL, ECDL - Computerführerschein), Studium Biologie 1 Jahr; 2005-2007 erfolgreiche Lehre zum Verwaltungsassistenten mit kurzer (8-monatiger) Anstellung, dann Entlassung. In der Folge Arbeitssuche frustran, Beginn psychischer Probleme. Initiation begleitender psychiatrischer und sozialarbeiterischer Betreuung (Tageszentrum K, Reha T, Verein 0 Handycap, geschützter Arbeitsplatz Q L 02/2013 vermittelt). Vom Antragsteller wird ein Behindertenpass des Sozialministeriumservice für NÖ aus 09/2009 vorgelegt (Ausweisnummer Z, GdB 60 vH: dementieile Defizite GdB 50 vH, diskret rechts betonte Tetrasymptomatik, Gdb 30 vH). Ab 01/2014 kein Beschäftigungsverhältnis, ab 01/2015 Tagesstätte Kolpinghaus M. Der erste psychotische Schub sei 12/2006 erfolgt, depressive wiederkehrende Symptomatik (Honorarnote Dr. U, FÄ für Psychiatrie, vorgelegt: Diagnose F 83 umschriebene Entwicklungsstörung, F43.23 Anpassungsstörung). Derzeitige Beschwerden: Im Kolpinghaus/Tagesstätte fühle er sich grundsätzlich sehr wohl, es sei sehr abwechslungsreich dort. Derzeit habe er Geldsorgen und wisse nicht, wie es weitergehen solle; sonst gehe es ihm halbwegs gut. Schmerzen habe er keine. Kein Auftreten epileptischer Symptomatik nach einmaligem Krampfgeschehen 2007. Das rechte Bein sei etwas schwächer, behindere ihn aber nicht im Alltag. Er habe orthopädische Schuhe zu Hause, die helfen gut. Irgendwann wolle er schon wieder arbeiten gehen, vielleicht im Bürobereich. Konzentration und Arbeitsschnelligkeit falle oft schwer. Haushaltsführung gelinge ausreichend ohne Hilfe. Derzeit brauche er keine Bedarfsmedikation (Temesta bei Spannungszuständen) Er habe keine Schulden. Derzeit habe er kein Einkommen, bis 03/2017 Notstandshilfe, Berufsunfähigkeitsbescheid 03/2017 vorgelegt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Abilify, 1-0-0, Sertralin 50 mg; (Temesta bB, derzeit nicht nötig) Sozialanamnese: Tagsüber im Kolpinghaus; wohnt alleine, funktioniere gut; 1 Schwester, gesund Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20170516 KH M, Psychiatrie, ärztlicher Entlassungsbrief: Aufnahme bei akuter Belastungssituation, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Unruhe; 20170303 PSD L, Dr. V, FA für Psychiatrie, Arztbrief: seit 2009 in regelmäßiger Betreuung; paranoide Symptomatik bei organischer Psychose F06.0, rechts betonte Tetraspastik nach perinataler Asphyxie, einmaliger komplexer Anfall 2007; Einschränkungen bei Konzentration, Ausdauer, selbständig-planendem Handeln; Antrag auf Berufsunfähigkeitspension wird unterstützt; 20170309 Kolping M, Stellungnahme: ab 01/2015 Besuch der Tagesstätte,; benötigt klare Strukturen, reduziertes Arbeitstempo und Konzentrationsfähigkeit, schwache kognitive Leistung, Vermeidungsverhalten; eingeschränkte Selbstwahrnehmung und Selbstreflexion; Rastlosigkeit und distanzloses Verhalten, Impulsivität; 20100218 PSD L, Dr. W FÄfür Psychiatrie, ärztliche Stellungnahme: perinataler Hirnschaden V.a. organisch psychische Störung. Erstkontakt PSD L 05/2009, psychomotorische Unruhe, ängstlich depressive Stimmungslage, paranoide Erlebnisverarbeitung mit akustischen Halluzinationen; regelmäßige fachärztliche Betreuung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Adipositas Größe: 172,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Grobklinisch im Wesentlichen unauffälliger klinischer Status, Adipositas; Cor: rein, rhythmisch; Pulmo: VA, keine RGs; Abdomen: weich, eindrückbar, keine Dolenzen, blande subumbilicale Narbe median etwa 15 cm nach Bauchwandbruch 2009; Narbe rechte Achillessehne nach Sehnenverlängerung 1991; breitbasiger Hals, an Pterygium Colli erinnernd; Brille, Zähne saniert; grob neurologisch unauffällig, keine sensomotorischen Defizite erhebbar; Rechtshänder, Handschrift flüssig, eher groß, breit gezogen; Gesamtmobilität - Gangbild: folgerichtige Bewegungsmuster, Konfektionsschuhe, etwas unrundes Gangbild: „holpernd", rechts minimal hinkend, der bekannten diskreten Tetraspastik entsprechend; Einbeinstand beidseits, Zehenstand kurz möglich, Fersenstand links kaum möglich, rechts ausführbar; Imitation vorgemachter Lageänderungen korrekt; Stifthaltung eher verkrampft, feinmotorische Bewegungen langsam und steif wirkend, aber umfassend möglich; Psycho(patho)logischer Status: Kleidung adäquat, Kontaktaufnahme freundlich, auskunftsbereit, bemüht, pflichtbewusst, manchmal etwas kindlich und einfach wirkend, dankbar für Unterstützung durch Sozialarbeiterin; allseits orientiert, bewusstseinsklar, mnestisch und kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, besorgt um manche Themen (Finanzielles), Konzentration ausreichend, Gedankengang/Ductus geordnet und zielführend, kein Anhaltspunkt für produktive oder suizidale Ideen, kein Wahn oder Zwang; Körperschemawahrnehmung unauffällig; Impulskontrolle fast durchgehend erhalten, Stimmungslage euthym, Affizierbarkeit im pos. wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf Basis einer peripartalen Hirnsauerstoffunterversorgung; unterer Rahmensatz, da unter Begleitung eigenständige Haushaltsführung möglich ist; | 03.04.02 | 50 | 2 | cerebrale Lähmung leichten Grades; 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da alle Extremitäten (diskrete Tetraspastik) leicht betroffen sind. | 04.01.01 | 30 Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 um 1 Stufe, da Leiden 2 die allgemeine Lebensführung erschwert. Aufgrund der vorgelegten Befunde (PSD L 02/2010) ist die rückwirkende Anerkennung eines GdB 60 vH ab 05/2009 möglich. Eine Besserung des GdB ist nicht zu erwarten. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 05/2009 Herr C B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund der Schwere von Leiden 1 ist die selbständige dauerhafte Unterhaltsbeschaffung nicht möglich. Bereits seit 01/2015 ist die Selbsterhaltungsfähigkeit nachweislich nicht mehr gegeben (Tagesstättenbetreuungsbestätigung Kolping M ab 01/2015 vorliegend). X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 5 Jahren: Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Gutachten erstellt am 05.09.2017 von Dr.in D E F Gutachten vidiert am 06.09.2017 von Dr. AA AB Anforderung eines weiteren Gutachtens Das Finanzamt forderte beim Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten an, wobei am 9.10.2017 die Beschwerde (ob die Beilagen beigefügt wurden, geht aus dem Akt nicht hervor) übermittelt wurde. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 8.3.2018 Am 8.3.2018 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten (von der Bf dem Finanzamt am 19.4.2018, also NACH Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, überreicht): Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | C B | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ....06.1980 | Verfahrensordnungsbegriff: | Y2 | Wohnhaft in | Adresse_Sohn_alt, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Personalausweis | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | | Begutachtung durchgeführt am | 27.02.2018 | In der Zeit | Von 14:32 Uhr bis 15:02 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: S R (DSA) | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in O AW | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Neurologie Anamnese: Lt. VGA von 9/2017 60% GdB mit Diagnose Persönlichkeitsstörung auf Basis einer peripartalen Hypoxie und diskrete Tetraspastik. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde eingebracht bezüglich bereits vorliegender Erwerbsunfähigkeit vor dem 18.Lj. Zn. Frühgeburtlichkeit 28.SSW nach Zwillingsschwangerschaft (Zwilling wenige Tage nach der Geburt verstorben), peripartale Asphyxie mit geringgradiger rechts und beinbetonter Tetraspastik. FÄ-Betreuung über Entwicklungsdiagnostik und Amb. AN. Zn. Achillessehnenplastik re. bei spastischem Spitzfuß ca. 1992. 4 und 5/1995 stationär KJP/AKH aufgrund akuter Belastungsreaktion (Gedächtnisprobleme). EEG-Befunde 1999, 2008 und 11/2017 ohne Hinweis auf Krampfpotentiale. Teilnahme am Turnunterricht in der Schule möglich. 12/2006 erster psychotischer Schub mit ambulanter Behandlung kurz vor Lehrabschluss. 2007 einmaliges Krampfgeschehen. Ab 2009 in regelmäßiger FÄ-Betreuung beim PSD (Diagnose organischer Psychose). 5/2017 stationärer Aufenthalt Psych./KH M nach akuter Gedächtnisprobleme. Adipositas. Derzeitige Beschwerden: psychisch nicht belastbar Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Abilify 15mg, Duolexitin 30mg; FÄ-Betreuung bei Dr. V / PSD L alle 3 Wochen Sozialanamnese: Ausbildung: regulärer Kindergarten, 4J. VS, 4J. HS, Fachmittelschule, 6J. Realgymnasium (6. und 7.KI. wiederholt) - Matura 6/2002, Führerschein-Prüfung bestanden (bis ca. 2007 selbständig mit dem Auto gefahren), Untauglichkeit beim Heer, 1J. Biologiestudium, Büroangestellter, Museumsmitarbeiter, 2005-2007 erfolgreiche Lehre zum Verwaltungsassistenten mit LAP 11/2007, 3 monatige Anstellung - dann Entlassung, Arbeitsversuche bis 2008; ab 2009 Betreuung über Tagesstrukturen (3J. in Tageszentrum K, Reha T, Verein 0 Handycap, 2/2013 geschützter Arbeitsplatz Q L für 1J., abl12015 Tagesstätte Kolpinghaus), Integration am 1. Arbeitsmarkt bisher nicht möglich, BU-Pension wurde abgelehnt. SA: ledig, kinderlos. Lebt allein ohne Betreuung. Nicht besachwaltet; kein PG-Bezug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): neu eingebrachte Befunde: 19.4.1995, OA. Dr. BC, KJP/AKH: psycholog. Test 5/1995: durchschnittlich intellektuelle Leistungsfähigkeit. Schädel-MRT 5/1995: Hydrocephalus. Dg.: Akute Belastungsreaktion (Schulphobie, Kurzzeitgedächtnisstörung), perinataler Gehirnschaden mit spastischer Tetraparese - bein- und rechtsseitig betont. 23.7.1999, Dr. AH, FA für Neurologie: Keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit Führerschein B. 7.3.2017, PVA, Dr. H-I, FÄ für Neurologie: Frühgeburtlichkeit mit perinatalem Hirnschaden, rechts- und beinbetonte Tetraparese und kognitives Leistungsdefizit und Verhaltensstörung. In der psycholog. Testung bildet sich eine Gedächtnisbeeinträchtigung ab sowie eine Dissimulationsneigung. Normales Arbeitstempo. Tätigkeiten nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers möglich - dies hat sich auch in der Vergangenheit bestätigt. Es handelt sich um ein eingebrachtes Leiden. 2.11.2017, nervenärztliches GA, Dr. BB, Arbeits- und Sozialgericht: perinatale Cerebralparese mit rechts betonter Tetraspastik und Ataxie, mittelgradiges OPS mit geringgradiger Verlangsamung im Gedankenfluss. Zn. paranoider Halluzinose - medikamentös eingestellt. Zn. 2xiger Belastungssituation - abgeklungen. Das geistige Niveau ist dem Matura-Niveau als entsprechend einzuordnen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: o.B. Ernährungszustand: Adipositas Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Dysarthrie, Visus mit Brille korrigiert, Apraxie, keine Paresen, diskrete Tetraspastik Gesamtmobilität - Gangbild: selbständig, Verkürzungshinken (orthopädische Schuhe) Psycho(patho)logischer Status: einfache Ausdrucksweise, Stimmung dysthym, Konzentrationsfähigkeit in Stresssituationen herabgesetzt, keine produktive Symptomatik, keine Ängste, in ADL selbständig, laut psychologischem Befund von 5/1995 durchschnittliche Begabung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Persönlichkeitsstörung auf Basis einer peripartalen cerebralen Sauerstoffunterversorgung; unterer Rahmensatz, da Selbständigkeit im Alltag | 03.04.02 | 50 | 2 | Tetraspastik, Apraxie, Dysarthrie 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da leichtgradige Beeinträchtigung gegeben. | 04.01.01 | 30 Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der führende GdB wird durch das 2.Leiden um eine Stufe erhöht, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung gegenüber dem VGA von 9/2017 (ein GdB über 50% vor dem 18.Lj. ist durch die vorgelegten Befunde nicht schlüssig nachvollziehbar und erst ab Beginn eindeutiger psychischer Probleme 2009 mit Erfordernis einer Tagesstruktur gegeben). Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 05/2009 Herr C B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht gegeben (idem zu VGA ab 5/2009) da psychische Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen. X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 5 Jahren: Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Gutachten erstellt am 08.03.2018 von Dr.in O AW Gutachten vidiert am 08.03.2018 von Dr. AX AY Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.3.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad ,der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Sozialministeriumservice hat am 8.3.2018 den Grand der Behinderung mit 60 %sowie die Erwerbsunfähigkeit ab 1.5.2009 bestätigt. Die Erwerbsunfähigkeit ist somit nach dem vollendeten 21.Lebensjahr bzw. nach Beendigung der Berufsausbildung von C eingetreten. Ihre Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 28.3.2018, dem Finanzamt persönlich überreicht am 30.3.2018, stellte die Bf Vorlageantrag: Ich verweise auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe für C vom 14.03.2018 und beantrage, dass die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht vorgelegt wird. Das ausführliche SV Gutachten im Auftrag der PVA hat eindeutig ergeben, dass C nicht erst seit 2009 arbeitsunfähig ist, sondern, dass das organische Psychosyndrom seit Geburt besteht und sich „während der gesamten Lebens- und Persönlichkeitsentwicklung nicht verändert (hat)" und C dadurch „dauerhaft eingeschränkt leistungsfähig" war. Dem Vorlageantrag beigefügt waren: Protokoll des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12.1.2018 Aus dem Protokoll des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.1.2018 … -- Dr. BB gibt ergänzt befragt an: Über Frage, ob der Zustand des Leistungskalküls bei Eintritt in das Erwerbsleben genauso gewesen ist, wie nunmehr oder ob es zu einer Änderung gekommen ist: Dazu gibt Dr. BB an: Im Wesentlichen ja. Die Unschärfe beruht darauf, an welchem Tag der Kläger in das Berufsleben eingetreten ist und zu welchen Tagen die paranoide Halluzinose vorgelegen ist. Medizinisch wäre der Kläger in der paranoiden Halluzination sicher arbeitsunfähig gewesen. Nach Abklingen und Behandeln derselbigen ergab sich damals wie heute das gleiche Leistungskalkül. Der Zustand des organischen Psychosyndroms ist seit der Geburt bestehend, hat sich während der gesamten Lebens- und Persönlichkeitsentwicklung nicht verändert und bedingt ein dauerhaft eingeschränktes Leistungskalkül. Die halluzinatorische Psychose ist ein zusätzlicher Leidenszustand, der intermittierend aufgetreten ist. Der Kläger war niemals mehr arbeitsfähig als jetzt im Kalkül angegeben. Auch zusätzlich hatte der Kläger eine Psychose und im Rahmen der Psychose wäre er auch mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers nicht arbeitsfähig gewesen. ... Sohin verkündet die Vorsitzende um 11.05 Uhr nachstehendes Urteil Im Namen der Republik Das Klagebegehren, die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.02.2017 zu gewähren sowie die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, wird abgewiesen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe werden dargetan. … Chefärztliche Stellungnahme - Berufsunfähigkeitspension - Erstantrag - Bestätigung des Gesamtleistungskalküls vom 15.3.2017 Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich gab am 15.3.2017 folgende Chefärztliche Stellungnahme (Berufsunfähigkeitspension - Erstantrag - Bestätigung des Gesamtleistungskalküls), Dr. AC AD-AE, ab: Hauptdiagnose; ICD-10: Q96.9 Frühgeburtlichkeit mit perinatalem Hirnschaden - neurologisch rechts- u. beinbetonte Tetraparese und kognitives Leistungsdefizit und Verhaltensstörung Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 18.01.2017. Originäre Berufsunfähigkeit gemäß § 255/7 liegt vor. Der Versicherte war infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Berufsunfähigkeit gemäß § 255/7 besteht auf Dauer. Klagebeantwortung vom 7.7.2017 Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich erstattete im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren am 7.7.2017 folgende Klagebeantwortung im Verfahren wegen einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 255 ASVG: Mit Bescheid vom 24.03.2017 hat die beklagte Partei den Antrag vom 18.01.2017 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und zugleich das Vorliegen originärer Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt. Die klagende Partei begehrt mit der Behauptung, dass beim Eintritt ins Berufsleben Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese aber anschließend herabgesunken sei, die Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß. Die beklagte Partei bestreitet das Klagevorbringen und beantragt die Abweisung der Klage aus folgenden Gründen: Sowohl Berufsunfähigkeit gemäß § 273 Abs. 1 ASVG als auch § 273 Abs. 2 ASVG setzt voraus, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers herabgesunken ist. Mit anderen Worten: Beim Eintritt ins Erwerbsleben muss Arbeitsfähigkeit - bezogen auf den allgemeinen leistungsbezogenen Arbeitsmarkt - vorgelegen haben. Bestand bereits beim Eintritt ins Erwerbsleben Arbeitsunfähigkeit und konnte eine Beschäftigung nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers aufgenommen und aufrecht erhalten werden, liegt kein Herabsinken vor, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension besteht. Gemäß § 273 Abs. 3 ASVG ist u.a. auch § 255 Abs. 7 ASVG anzuwenden. Demnach kann ausnahmsweise Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn die klagende Partei trotz ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Bloße Beitragsmonate der Teilversicherung zählen hiezu nicht, viel mehr müssen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen (siehe Entscheidung des OGH vom 19,10.2010 zu 10 Obs 145/10 m). Folgender Sachverhalt liegt vor: Die klagende Partei leidet unter den Folgen einer Frühgeburtlichkeit mit perinatalem Hirnschaden, insbesonders liegt eine neurologisch rechts- und beinbetonte Tetraparese vor; weiters leidet sie an einem kognitiven Leistungsdefizit und einer Verhaltensstörung. Konzentrationsstörungen sind schon im Kindesalter aufgefallen. Mangels gegenteiliger Hinweise im medizinischen Bereich geht die beklagte Partei davon aus, dass der Zustand bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung eingetreten ist. Es handelte sich dabei um eine Beschäftigung bei der BD Handelsges.m.b.H. vom 01.08.2001 bis 31.08.2001 (also offenkundig Ferialarbeit). Die weiters aufscheinenden Beschäftigungen konnten nach Ansicht der beklagten Partei nur mit einem besonderen Entgegenkommen des Dienstgebers aufrecht erhalten werden. Zum Beispiel gab die klagende Partei gegenüber der Anstaltsgutachterin an, dass sie nach ihrer Lehrzeit aufgrund ihrer Fehleranfälligkeit nicht übernommen worden sei. Beweis: Gutachten vom 14:03.2017 (Neurologie und Psychiatrie) Neuropsychologische Diagnostik und Befundung vom 07.03.2017 Stellungnahme der Kolping M vom 09.03.2017 Verdichteter Versicherungsverlauf

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101860/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101860.2018
Stammnummer
125879
Gültig
02.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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