Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0003-L/04
Devolutionsantrag eines beschränkt Handlungsfähigen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0003-L/04vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Prozesshandlungen eines Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. VwGH 15. 7. 1998, 97/13/0090 zum Masseverwalter; andere Ansicht Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers dem Sachwalter die Möglichkeit einzuräumen, ein ursprünglich nicht genehmigtes und damit unwirksames Anbringen zu prüfen und allenfalls nachträglich zu genehmigen. Diese Möglichkeit wurde dem Sachwalter im Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumt.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Devolutionsantrag vom 30.
August 2004 des Dw., vertreten durch Dr.G., betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO gilt gemäß
§ 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194
idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2000, 8 B 181/98 k - 62,
bestellte das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung für den Einschreiter M.
gemäß
§ 238 Abs. 2 AußStrG den Rechtsanwalt G. zum
einstweiligen Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme in
Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und
Sozialversicherungsträgern, da bei Herrn M. nach einem psychiatrischen
Sachverständigengutachten eine wahnhafte Störung vom Grad einer
Psychose, sohin eine psychische Erkrankung im Sinne des § 273 ABGB
besteht. An diese Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die
Bestellung eines Sachwalters ist der Unabhängige Finanzsenat gebunden
(§ 79 der Bundesabgabenordnung).
Da der Devolutionsantrag vom
16. August 2004 nicht die Genehmigung des Sachwalters enthielt, forderte der
Unabhängige Finanzsenat mit dem an den Sachwalter gerichteten
Mängelbehebungsauftrag iSd. § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
diesen auf, die Genehmigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides
nachzuholen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 27. September 2004
zugestellt. Die gesetzte Frist verstrich ungenützt.
Prozesshandlungen eines
Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 79
Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche
Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des
Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder
handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. VwGH 15. 7. 1998,
97/13/0090 zum Masseverwalter; andere Ansicht
Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des
beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen
Antragstellers dem Sachwalter die Möglichkeit einzuräumen, ein
ursprünglich nicht genehmigtes und damit unwirksames Anbringen zu
prüfen und allenfalls nachträglich zu genehmigen. Diese
Möglichkeit wurde dem Sachwalter im Mängelbehebungsverfahren nach
§ 85 Abs. 2 BAO eingeräumt. Da dem Auftrag vom 23. September 2004
die Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter nachzuholen, nicht
entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Linz, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MängelbehebungHandlungsfähigkeitHandlungsunfähigkeitbeschränkt handlungsfähignachträgliche GenehmigungSachwalterRechtsschutzinteresse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0003-L/04
- Stammnummer
- 12446
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF