Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0211-G/04
a.) Ermittlung von fiktiven Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Liegenschaftserwerb; b.) AfA-Satz bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-G/04vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem unentgeltlich erworbenen vermieteten Gebäude ist für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten grundsätzlich das Ertragswertverfahren ein taugliches Instrument. Es kann aber auch ein Sach- und Ertragswertverfahren mit einer stärkeren Gewichtung des Ertragswertes der Ermittlung des verkehrsüblichen Anschaffungswertes eher gerecht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Pittner
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz,
Elisabethstraße 46, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
25. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001 entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat im Oktober 2000 eine zu
diesem Zeitpunkt bereits vermietete Liegenschaft im Erbwege erworben und
erklärte in der Folge aus der Vermietung eines Geschäftslokales und
eines Kioskes Einkünfte in Höhe von S 58.682,33 (2000) und
S 362.696,00 (2001). In den Beilagen zu seinen
Einkommensteuererklärungen berechnete er die von ihm als Werbungskosten
geltend gemachte Absetzung für Abnutzung mit S 48.000,00 für das
Jahr 2000 und mit S 96.000,00 für das Jahr 2001. Dabei ging er von
Anschaffungskosten von S 800.000,00 (Kiosk) und von S 4,000.000,00
(Geschäftslokal) unter zu Grundelegung eines AfA-Satzes von 2% aus.
In dem von ihm mit Berufung bekämpften Bescheid
verminderte das Finanzamt die AfA um S 12.000,00 bzw. S 24.000,00 mit
der Begründung, dass bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, gemäß
§
16 (1) Z 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich nur
1,5 % als AfA geltend gemacht werden können.
Dagegen brachte der Bw. vor, er beziehe seit Oktober 2000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf Grund einer Anfrage bei der
Abgabenbehörde sei er bei der Bemessungsgrundlage und dem Prozentsatz von
den seit 1996 angesetzten Beträgen ausgegangen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte die
Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die AfA -Basis falsch
übernommen worden sei. Die Erblasserin habe den zweiten Hälfteanteil
im Jahr 1996 ihrerseits von ihrem Ehegatten erworben. Bis zu dessen Tod
hätten die Anschaffungskosten für den Kiosk S 506.820,00 und
für das gesamte Gebäude S 2,000.000,00 betragen.
Das Finanzamt berücksichtigte in der Folge eine
Halbjahres - AfA in Höhe von S 18.801,15 für das Jahr 2000 und
für das Jahr 2001 die AfA mit S 37.602,30 und vertrat dabei die
Auffassung, dass sich der Marktwert von Mietobjekten am Ertragswert orientiere.
Als Grundlage der Berechnungen diente dem Finanzamt ein anlässlich der
Verlassabhandlung der Erblasserin erstelltes Sachverständigengutachten vom
26. Juni 2001 und der darin ermittelte Ertragswert.
In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begehrte auf Grund der
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 den Ansatz der
fiktiven Anschaffungskosten von S 4.679.750,00 für das
Geschäftslokal und S 954.750,00 für den Kiosk. Zur Untermauerung
seines Begehrens legte er das oben erwähnte Gutachten vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zählen zu den Werbungskosten auch die Absetzung für Abnutzung.
Für Gebäude bestehen jedoch im Fall eines unentgeltlichen Erwerbes
Sondervorschriften für die AfA:
Wird ein Gebäude
unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten
Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf
Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes anzusetzen (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG
1988).
§ 6 Z 9 lit. b EStG 1988 definiert die fiktiven
Anschaffungskosten als jenen Betrag, den der Empfänger des Wirtschaftsgutes
"im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen."
Bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen,
"können ohne Nachweis der Nutzungsdauer
jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden" (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988). Eine
kürzere Nutzungsdauer ist nachzuweisen und kann grundsätzlich nur mit
einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden (VwGH 20.11.1996,
94/15/0132).
Als fiktive Anschaffungskosten wird der Betrag anzusetzen
sein, den ein entgeltlicher Erwerber unter der Voraussetzung, dass er die
Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
nutzen will, bezahlen würde.
Die fiktiven Anschaffungskosten sind im Schätzungswege
zu ermitteln. Regelmäßig erfolgt die Bewertung in zweifacher Weise,
nämlich nach dem Sach- und dem Ertragswertverfahren:
Beim Sachwertverfahren wird zuerst der Bodenwert, danach
der fiktive Neubauwert ermittelt (nach Quadratmeter Wohnfläche oder nach
der Kubatur); um den Zeitwert festzustellen wird sodann ein Abschlag für
technisch-wirtschaftliche Abnutzung abgezogen. Die Höhe des Abschlages
richtet sich nach Alter und Bauzustand des Hauses.
Beim Ertragswertverfahren werden die nachhaltig erzielbaren
Jahreserträge herangezogen. Von dem sich ergebenden Jahresrohertrag werden
bestimmte Beträge für das Mietausfallsrisiko und für laufende
Instandhaltung abgezogen. Der nunmehr festgestellte Reinertrag wird mit einem
bestimmten Vervielfältiger, der sich aus dem Kapitalisierungszinsfuß
und der Restnutzungsdauer ableitet, multipliziert (Lenneis, ÖStZ 1998,
572).
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 98/13/0109
ausführt, ist für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten, das
Ertragswertverfahren ein taugliches Instrument. Es sei plausibel, dass für
einen möglichen Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende
Überschuss maßgebend und preisbestimmend ist, auf welchen dann ein
Vervielfacher angewandt werde. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten,
dass sich der Marktpreis von Mietobjekten am Ertragswert orientiert, weshalb
auch die fiktiven Anschaffungskosten vom Ertragswert abgeleitet werden
können (Doralt, EStG
4, Tz 109 zu §
6).
Im Streitfall handelt es sich um kein Mietwohnhaus wie im
oben zitierten Erkenntnis. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
führt hier die ausschließliche Berücksichtigung des
Ertragswertverfahrens, bei völliger außer Achtlassung des
Sachwertverfahrens, nicht zu dem gewünschten Ergebnis, nämlich der
Ermittlung des verkehrsüblichen Anschaffungswertes. Dies ist jener Wert,
der für ein Gebäude der betreffenden Art und Ausstattung zum
Erwerbstichtag (zB Tod des Erblassers) am Markt erzielbar gewesen wäre
(VwGH 11.6.1991, 91/14/0050).
Dem Erfordernis, einen objektiven Wert zu ermitteln, wird
im gegenständlichen Fall ein Mittelungs- und Gewichtungsvorgang aus beiden
Werten gerecht.
Dazu hat der Bw. ein Sachverständigengutachten
beigebracht, das sowohl den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit, als auch dem Gebot redlicher und zweifelsfreier
Wertermittlung entspricht (Stingl/Rauscher, ÖStZ 1999, 505). Darin wurde in
nachvollziehbarer Weise ein Ertragswert- und Sachwertverfahren
durchgeführt, mit einer stärkeren Gewichtung des Ertragswertes. Diese
Vorgehensweise steht im Einklang mit der von Rechtsprechung und Lehre
vertretenen Ansicht, dass dem Ertragswert der Vorrang einzuräumen ist.
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung
von diesen Werten und deren Gewichtung abzugehen und kommt nach Kürzung um
den Bodenwert zu fiktiven Anschaffungskosten von S 354.048,00 (gerundet auf
S 350.000,00) für den Kiosk und von S 3,479.609,50 (gerundet auf
S 3,500.000,00) für das Geschäftslokal.
Hinsichtlich des Begehrens des Bw. die Nutzungsdauer zu
verkürzen, finden sich im vorgelegten Gutachten keine Aussagen zum
konkreten Bauzustand. Es werden keine Baumängel wie Baurisse oder statische
Probleme festgestellt. Für die Ermittlung der Restnutzungsdauer sind jedoch
nur die konstruktiven oder haltbaren Bauteile (Mauern und Decken), sowie deren
Zustand maßgebend.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt somit die
Auffassung, dass mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine besondere
Auffälligkeit des Gebäudes bzw. schon eingetretener
Gebäudeschäden, die Restnutzungsdauer nicht kürzer sein kann, als
im Regelfall zu schätzen ist, weshalb von der gesetzlichen Nutzungsdauer
von 67 Jahren nicht abgegangen werden kann.
Ausgehend von der oben ermittelten Bemessungsgrundlage war
die AfA wie folgt zu berechnen:
1,5 % von 350.000,00 = S 5.250,00
1,5 % von 3,500.000,00 =S 52.500,00
Da die Liegenschaft erst im Oktober 2000 erworben wurde,
ist in diesem Jahr gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 die
Halbjahres - AfA von S 28.875,00 zu berücksichtigen. Im Jahr 2001
beträgt die Absetzung für Abnutzung S 57.750,00.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
ändern sich wie folgt:
|
Einnahmen 2000
|
S 58.682,33
|
AfA
|
S 28.875,00
|
Überschuss
2000
|
S 29.807,33 (ger. 29.807,00)
|
|
|
Einnahmen 2001
|
S 362.696,00
|
WK
|
S 36.916,01
|
AfA
|
S 57.750,00
|
Überschuss
2001
|
S 268.029,99 (ger.
268.030,00)
Es war somit
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ErtragswertSachwertfiktive AnschaffungkostenSachverständigengutachtenNutzungsdauerAbsetzung für AbnutzungBauzustand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-G/04
- Stammnummer
- 12426
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF