Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3196-W/02
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit bei einem Gesamtschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3196-W/02vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Aufhebung eines Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels Deckung der Kosten des Verfahrens kann die Abgabenbehörde von der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ausgehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Dezember 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
14. November 2001 betreffend Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG und Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juni 1999 setzte das Finanzamt im
Hinblick auf den Wohnungsmietvertrag vom 23. April 1999
gemäß
§ 33 TP 5 GebG gegenüber dem Mieter eine
Gebühr in Höhe von S 16.214,00 fest.
Da diese Abgabe nicht vollständig entrichtet wurde,
erließ das Finanzamt am 14. November 2001 einen gleich lautenden
Bescheid an die Vermieterin (Bw).
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass das gegenständliche Haus am 5. Mai 1999 an die Firma H. verkauft
worden sei. Die Bw. sei daher nicht mehr Vermieterin, weshalb der Bescheid zu
Unrecht erlassen worden sei.
Im Wesentlichen wurde weiters ausgeführt, dass die
vorgeschriebene Gebühr in Höhe von S 16.214,00 insofern nicht
richtig sei, als die Bw. auf telefonische Anfrage mitgeteilt bekommen habe, es
handle sich um eine restlich aushaftende Gebühr in Höhe von
S 2.214,00, weshalb der bekämpfte Bescheid zu berichtigen sei.
Weiters sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen
ein zusätzlicher Bogen samt 50% Gebührenerhöhung, also insgesamt
mit S 270,00 zu vergebühren gewesen sei, da der Vertrag
ordnungsgemäß angezeigt worden sei.
In der Bescheidbegründung werde lapidar
angeführt, der Bescheid ergehe an den Vermieter, da beim Mieter die
Gebühr nur teilweise einbringlich sei, ohne dass etwa mitgeteilt werde,
welche Schritte zur Hereinbringung der relativ niedrigen restlichen Gebühr
gesetzt worden seien und in welchem Umfang diese erfolgreich gewesen seien. So
sei nicht anzunehmen, dass Fahrnis- und/oder Gehaltsexekutionen bei der geringen
Restschuld erfolglos bleiben würden, weshalb davon ausgegangen werde, dass
der Abgabenschuldner nicht in ausreichender Form zur Zahlung der Restgebühr
veranlasst worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
18. Jänner 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte begründend aus, dass gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG für die Festsetzung der
Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
maßgeblich sei. Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung würde
die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Gemäß
§ 16 Abs. 1 GebG würde die Gebührenschuld bereits zum
Zeitpunkt der Unterfertigung der Urkunde durch die Vertragsteile entstehen. Sie
sei also bereits am 23. April 1999 entstanden.
Da die Bogengebühr nicht vorschriftsmäßig
in Stempelmarken entrichtet worden sei, sei sie mit Bescheid samt der
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG vorgeschriebenen
Erhöhung von 50% der verkürzten Gebühr vorzuschreiben
gewesen.
Mit Abgabenbescheid vom 9. Juni 1999 sei der
Mieter zur Entrichtung der Gebühr herangezogen worden. Die Einbringung der
gesamten Abgabe sei beim Mieter nicht möglich. Daher sei ein gleich
lautender Bescheid an den Vermieter ergangen.
Wie bereits im bekämpften Bescheid in seiner
Begründung ausgeführt worden sei, sei die Gebühr beim Mieter nur
teilweise einbringlich. Eine nähere Ausführung der einzelnen
Exekutionsschritte und Bekanntgabe der vermögensrechtlichen
Verhältnisse des Mieters dürfe die Abgabenbehörde dem Vermieter
aus Gründen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht zukommen
lassen. Für ihn müsse allein die Feststellung der Uneinbringlichkeit
der Abgabe durch die Behörde gelten.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte im Wesentlichen ihre
bisherigen Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde zur
Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist.
Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen
des Abgabengläubigers.
Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen
Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat
(VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606).
Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 25.6.90,
89/15/0063, kann die Abgabenbehörde nach Aufhebung eines Konkurses
über das Vermögen der Gesellschaft mangels Deckung der Kosten des
Verfahrens mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft
ausgehen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des
Gerichtesvom Juni 2002 ein
Konkursantrag über das Vermögen der Bw. mangels Vermögens
abgewiesen und die Gesellschaft gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst.
Bereits im Zeitpunkt der Heranziehung der Bw. wies deren
Abgabenkonto einen Rückstand in Höhe von mehr als 3,5 Mio. Schilling
auf. Somit lagen auch bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bw.
Umstände vor, die erkennen ließen, dass bei der Bw. die
Einbringlichkeit gefährdet, bzw. zumindest mit großen Schwierigkeiten
verbunden sein wird.
Mangels Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes
erscheint eine Heranziehung des Bw. als Gesamtschuldner nicht
zweckmäßig. Somit war der Berufung somit im Rahmen des Ermessens
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Eine konkrete Auseinandersetzung mit den
Berufungsvorbringen war daher entbehrlich.
Wien, am 22.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3196-W/02
- Stammnummer
- 12393
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF