Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101828/2016
Finanzierung von Forschung und Entwicklung eines Produktes gegen Erwerb von Anteilen am Produkt und Recht auf Vermarktung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101828/2016vom 15.05.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bf. weise darauf hin, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG für die Jahre 2010 bis 2014 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sei: Verfahrens-Zl. RV/2101828/2016; GZ FA68/B/2016/004317 vor dem Bundesfinanzgericht.
Sohin handle es sich bei der (mutmaßlichen) Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG auf die Bf. keineswegs um eine rechtliche Tatsache, sondern um eine noch zu klärende Streitfrage in dem oben angeführten Verfahren.
Das für die Aufhebung nach § 299 BAO notwendige Merkmal der Gewissheit der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG liege auf Grund des oben angeführten offenen Verfahrens nicht vor, weshalb § 299 BAO auch nicht dazu herangezogen werden könne, diese Rechtsnorm nachträglich auf das Jahr 2009 anzuwenden.
Weiters weise die Bf. darauf hin, dass die Feststellungsbescheide 2009 bis 2014 in folgender chronologischer Reihenfolge erlassen worden seien:
2009: 26. Jänner 2016 - Erstbescheid: Keine Wartetastenverluste
2010: 26. Jänner 2016 - Wiederaufnahme: Wartetastenverluste
2011: 26. Jänner 2016 - Erstbescheid: Wartetastenverluste
2012: 26. Jänner 2016 - Erstbescheid: Wartetastenverlust
2013: 3. Februar 2016 - Erstbescheid: Wartetastenverluste
2014: 3. Februar 2016 - Erstbescheid: Wartetastenverluste
Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich sei, seien die Feststellungsbescheide 2009 bis 2014 innerhalb kurzer Zeit erlassen worden (2009-2012 sogar am selben Tag). Auffällig sei, dass § 2 Abs. 2a EStG für 2009 nicht zur Anwendung gekommen sei, sehr wohl jedoch für die Feststellungsbescheide 2010 bis 2012, welche am selben Tag erlassen worden seien.
Dieser Umstand liege wohl darin begründet, dass die Abgabenbescheide 2009 im Jahr 2016 (sofern es keine Verlängerungshandlungen gegeben habe) aus damaliger Sicht der Behörde bereits der Bemessungsverjährung unterlegen seien.
In der Begründung des beeinspruchten Feststellungsbescheides 2009 vom 19. Juli 2016 sei es seitens des Finanzamtes auch verabsäumt worden, zu erläutern, weshalb § 2 Abs. 2a EStG im ursprünglichen (ersten) Feststellungsbescheid 2009 vom 26. Jänner 2016 nicht zur Anwendung gelangt und die Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt sei, wohingegen dies im Bescheid vom 19. Juli 2016 sehr wohl der Fall gewesen sei: "Selbstverständlich sind diese Verluste gemäß § 2 Abs. 2a EStG bei natürlichen Personen im Entstehungsjahr nicht ausgleichs- und vortragsfähig." Diese Aussage könne wohl kaum als ausreichende Begründung gewertet werden. Eine auf Antrag der Bf. vom 17. August 2016 ergangene Bescheidbegründung vom 24. August 2016 enthalte ebenfalls keine genaueren Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG für das Jahr 2009.
Zusammenfassend werde erneut auf die Bescheidbeschwerde vom 30. Oktober 2016 betreffend den Feststellungsbescheid 2009 vom 19. Juli 2016 sowie den Vorlageantrag vom 29. September 2016 betreffend die Feststellungsbescheide 2010 bis 2014 vom 28. Juli 2016 verwiesen.
Am Beginn der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2018 hat der Richter nach dem Vortrag der Beschwerdesache zu den in der Beschwerdeschrift beantragten Beweisaufnahmen, insbesondere auf Einvernahme des Geschäftsführers AA und des Prokuristen Dipl.-Ing. BB Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.
Dem vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2016 als erwiesen angenommenen Sachverhalt (vgl. Punkt 2.1 - Beweislage und Punkt 2.2.1. - Beweiswürdigung, als erwiesen festgestellter Sachverhalt), dem sich das Bundesfinanzgericht vollinhaltlich anschließt, tritt die Bf. im Rahmen des Vorlageantrages vom 29. September 2016 nicht mit einem Wort entgegen. Ihre Ausführungen richten sich vielmehr gegen die vom Finanzamt getroffene rechtliche Würdigung des unbestrittenen Sachverhaltes (vgl. Vorlageantrag S 6: "Aus diesem Grund ist § 2 Abs. 2a EStG auf die Tätigkeit der Bf. nicht anwendbar, weshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. die Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts durch die belangte Behörde unrichtig ist.").
Da demnach, auf Grund des Vorhaltscharakters der Beschwerdevorentscheidungen der als erwiesen angenommene Sachverhalt jedenfalls unbestritten ist, erweisen sich die in der Beschwerdeschrift beantragten Beweisaufnahmen, insbesondere auf Einvernahme des Geschäftsführers AA und des Prokuristen Dipl.-Ing. BB als entbehrlich und waren die Beweisanträge insgesamt abzulehnen.
Danach erteilt der Richter den Parteien das Wort.
"Die Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei führt Folgendes aus:
Die Bf. hat sich nicht mit dem seitens der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt einverstanden erklärt, im Gegenteil sogar: In den Ausführungen im Vorlageantrag vom 29.9.2016 (Seite 4 ff) ergibt sich eindeutig, dass die Beweisergebnisse der belangten Behörde bestritten werden. Demzufolge ersucht die Bf. auch darum ihr Beweisanbot der Beschwerde vom 15.3.2016 als auch im ergänzenden Vorbringen vom 7.6.2018 zu berücksichtigen. Obgleich es am Ende auch tatsächlich eine rechtliche Beurteilung ist, wie über die Beschwerde der Bf. zu entscheiden ist, ist es im Gegenstand unerlässlich, den seitens der Bf. dargestellten Sachverhalt zu prüfen und zu würdigen, so hat die Bf. anhand von Lichtbildaufnahmen, der Wiedergabe von Forschungsanträgen, der Darlegung ihrer personellen Kapazität und der Ressourcen ihre Tätigkeit dargestellt, insbesondere hat die Bf. auch im Rahmen der Bescheidbeschwerde vom 15.3.2016 (Seiten 17, 18) ausdrücklich dargelegt, wie der Vertrag mit der X vom Juni 2009 zu verstehen ist und gelebt wird. Die belangte Behörde beschränkt sich darauf, diesen Vertrag als Beleg dafür zu verwenden, dass die Tätigkeit der Bf. ausschließlich die Finanzierung der Forschung sei. Die belangte Behörde ignoriert auch in diesem Zusammenhang sämtliches Vorbringen der Bf. dazu, wie ihre Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist. In dieser Vorgangsweise liegt auch ein Widerspruch in der Ansicht der Behörde: Der seitens der Behörde als maßgeblich befundene Vertrag mit der X existiert seit Juni 2009. Die belangte Behörde bringt im Gegenzug aber vor, dass sich nur aus dem Gesamtkonnex und einer Gesamtbeurteilung, welche erst nach einer BP erfolgen hätte können, die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG erfolgen hätte können. Die belangte Behörde selbst verweist im Vorlagebericht vom 27.12.2016 darauf, dass sie in ihrer Entscheidung von Annahmen und Schlussfolgerungen geleitet wird. Die belangte Behörde geht dabei aber nicht von richtigen Parametern aus. Der gegenständliche Sachverhalt bietet auch keinen Raum für Annahmen und Schlussfolgerungen der belangten Behörde, da gesetzlich durch § 2 Abs. 2a EStG konkret vorgegeben wird, wann ein Ausgleichsverbot für negative Einkünfte eingreift. Dies aber nur dann, wenn die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm vorliegt, nämlich das Überwiegen eines steuerlichen Vorteils. Diesbezüglich existieren im Gegenstand überhaupt keine Feststellungen. Der steuerliche Vorteil steht im Fall der Bf. aber auch nicht im Vordergrund. Die Tätigkeit der Bf. birgt ein hohes außersteuerliches Risiko. Es liegt aber auch der Unternehmensschwerpunkt der Bf. nicht im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter. Es existieren auch überhaupt keine Feststellungen dazu, warum die belangte Behörde den Unternehmensschwerpunkt der Bf. in diesem Bereich sieht. Die Einordnung der Tätigkeit der Bf. im § 2 Abs. 2a EStG erfolgte damit zu Unrecht.
Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Bf. überhaupt nicht zu ihren Gunsten würdigte und das Verfahren von Anfang bis zum Schluss losgelöst von den Vorgaben des § 115 Abs. 3 BAO geführt wurde. Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen der Bf. verwiesen. Ausdrücklich bestritten werden darf aber noch, dass der seitens der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt seitens der Bf. anerkannt worden sei.
Der Vertreter der Amtspartei führt Nachstehendes aus:
Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist zu bemerken, dass die Arbeit jeder Behörde und jedes Gerichts in mehreren Stufen besteht:
Erstens sind die erforderliche Beweise zu erheben, zweitens müssen diese Beweise gewürdigt werden, als dritter Schritt erfolgt die Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand und zuletzt sind die entsprechenden Rechtsfolgen zu setzen. Im abgabenrechtlichen Verfahren können alle 4 Schritte, die zuvor genannt worden sind, auch noch vor dem BFG vorgenommen oder abgeändert werden. Insoweit als gerügt wird, es sei den Beweisanträgen vom FA nicht nachgekommen worden, kann das FA nicht erkennen, um welche Beweisanträge es sich hier handeln könnte. Der Vertrag der Bf. mit der X-Gruppe wurde in der Entscheidung wörtlich wiedergegeben. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass diesbezüglich ein Beweisanbot unberücksichtigt geblieben wäre. Was das Foto eines Prototypen betrifft, kann das FA nicht erkennen, was dieses Foto für die Entscheidung in der gegenständlichen Sache beitragen könnte. Es ist weder belegt, aus welchem Zeitpunkt dieses Foto stammt, noch gibt das Foto Auskunft darüber, wer den Prototyp entwickelt hat, was mit dem Prototyp geschehen ist oder welchen wirtschaftlichen Nutzen der Prototyp im Betrieb bewirken würde. Ebenso ist auch die Gewährung einer Forschungsprämie für den Rechtsmittelgegenstand völlig bedeutungslos, weil die Forschung durch die Bf. vom FA in keiner Weise bestritten wird. Das FA kann daher zusammenfassend nicht erkennen, welche Mängel bei der Beweisaufnahme vorliegen würden und ersucht, damit vor den Höchstgerichten keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, um exakte Darstellung, welche Beweise beantragt worden sind oder noch beantragt werden, die bisher unbeachtet geblieben sind.
Von der Beweisaufnahme streng zu unterscheiden, wird die Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion sein, wobei sich das FA auf den Hinweis beschränken darf, dass diese Handlungen vollkommen frei vom BFG gesetzt werden können
Von Frau ** wird dazu ausgeführt:
Das Vorbringen der belangten Behörde überrascht insofern, als dargelegt wurde, dass die Forschungstätigkeit der Bf. durch das FA in keiner Weise bestritten wird. Aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung vom 28.7.2016 ergibt sich Gegenteiliges: So verweist die belangte Behörde beispielsweise auf Seite 7 darauf, dass die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in anderen Firmen des Unternehmens stattfindet. Die belangte Behörde führt weiters beispielsweise auf Seite 8 aus, dass der Bf. jede Voraussetzung für eigenständige Entwicklung fehle. Auf Seite 9 verweist die belangte Behörde darauf, dass im Unternehmen der Bf. keine Entscheidungen über Forschung und Entwicklung getroffen werden und es der Bf. auch nicht überlassen sei, nach eigenem Ermessen zu forschen oder Auftragsforschung an Dritte zu vergeben. Die Bf. war somit im gesamten Verfahren darum bemüht, ihre Forschungstätigkeit zu belegen. Hiefür diente die Vorlage der Lichtbildaufnahmen der Prototypen, welche seitens der Bf. entwickelt wurden. Zudem hat die Bf. noch in der Beschwerde vom 15.3.2016 die Einvernahme des GF der Bf. beantragt, um darstellen zu können, wie die Tätigkeit der Bf. ausgestaltet ist. In derselben Beschwerde wurden die Anlegerinformationen aus den Jahren 2009 bis 2014 als Beilagen ./L bis ./R vorgelegt. Es ergibt sich aus der Bescheidbegründung nicht, dass diese Beweismittel seitens der belangten Behörde gewürdigt wurden, widrigenfalls seitens der belangten Behörde erkannt worden wäre, dass der steuerliche Vorteil im Gegenstand nicht im Vordergrund steht, sondern ein hohes außersteuerliches Risiko verwirklicht werden kann, dies im hochrisikoreichen Geschäftszweig der Forschung und Entwicklung. Schon bei Würdigung dieser Beweismittel hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG nicht vorliegt. Wenn seitens der belangten Behörde Zweifel an der Authentizität der Lichtbildaufnahmen (Abb. 1-4) der Bescheidbeschwerde bestehen, ist im Rahmen der Bescheidbegründung auszuführen, weshalb diesen Beweismitteln kein Glauben geschenkt worden ist. Die Bescheidbegründung lässt diesbezügliche Ausführungen vermissen. Auch die Darstellung der Forschungseinreichungen diente den auch entscheidungswesentlichen Grund darzulegen, dass die eingereichten Projekte der Bf. von der FFG als Forschung und Entwicklung gem. § 108 c Abs. 2 Zi. 1 EStG anerkannt wurden.
Über Nachfrage des FA, ob es nun Beweisanträge gibt, die von den Behörden im gegenständlichen Verfahren zu Unrecht nicht erhoben worden sind, wird mitgeteilt, dass es solche Beweise nicht gibt, dass aber die aktenkundigen Beweise vom FA entweder nicht oder falsch gewürdigt worden sind.
Auf die Frage des Richters, wie der Punkt 2 der Vereinbarung vom 30.6.2009, in dem sich folgender Text findet "Es wird vereinbart, dass Bf. für die Weiterfinanzierung der Entwicklung der Dampfmaschine aufkommen soll. Die Arbeiten werden weiterhin in der X-Gruppe durchgeführt.", zu verstehen ist, gibt Herr Dipl.-Ing. BB Folgendes an:
Es war ursprünglich geplant, dass die Maschine selbst weiterhin in der X-Gruppe entwickelt wird, unter anderem auch deswegen, weil das Personal im Jahr 2009 dort angestellt war. Die Bf. sollte schon damals bei Fertigstellung der Maschine das System entwickeln, z.B. den Generator dazu, der Strom erzeugt, die Regelung, den Netzanschluss, die Wärmezufuhr zur Maschine usw.. Ab 2010 wurden dann der schon von der Bf. angekaufte Prüfstand für die Maschine weiter ausgebaut und ab dort hat sich dann im Zusammenhang damit, dass die Finanzierung nicht das Ausmaß angenommen hat, das wir erhofft hatten, hat es sich einfach pragmatisch als richtiger erwiesen, die gesamte Entwicklung in die Bf. zu überführen. Ab 2010 hat die Bf. auch Forschungsanträge an die FFG gestellt für eigenbetriebliche Forschung und auch genehmigt erhalten.
Die Bf. hat im Zeitraum 2010 bis 2015 Anträge zur Gewährung von Forschungsförderung unter Zugrundelegung von förderungswürdigen Aufwendungen in Höhe von 773.181 Euro und die X-Energie hat in der Zeit an die Bf. verrechnet 352.461 Euro für Erbringung von Forschungsleistungen. Nach den Ausführungen von Herrn Dipl.-Ing. BB ist im Streitzeitraum das gesamte Geld in Höhe von 1,125.642 Euro in die Forschung und Entwicklung der Dampfmaschine investiert worden. Dadurch ist nach seiner Ansicht der Beweis erbracht, dass die Bf. im Streitzeitraum als Unternehmensschwerpunkt die Forschung und Entwicklung der Dampfmaschine gehabt hat.
Der Vertreter der Amtspartei führt dazu Folgendes aus:
Man muss als erstes darstellen, dass zwischen der Förderung durch eine Forschungsförderungsgesellschaft und die abgabenrechtliche Beurteilung ein wesentlicher Unterschied besteht. Die Forschungsförderungsgesellschaft fördert Forschungsaufwand, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind und prüft dabei nicht den Sachverhalt, der dieser Forschung tatsächlich zugrunde liegt. Die Abgabenbehörde fördert nicht Betriebsausgaben, sondern erhebt Abgaben von jenen Einkünften, die im EStG näher genannt sind. Diese Abgabenerhebung erfolgt entsprechend der typisierenden Betrachtung der Einkünfte und auf Grundlage der in der Wirklichkeit gesetzten Sachverhalte. Es ist daher durchaus nicht auszuschließen, dass Forschungsförderung gewährt wird, ohne dass eine relevante Einkunft im Sinn des EStG vorliegt, die Tätigkeit möglicherweise Liebhaberei darstellt, vielleicht auch bereits wirtschaftlich gescheitert ist oder die Verluste, die in Millionenhöhe entstehen, nicht ausgleichs- oder vortragsfähig sind, daher erscheinen die Ausführungen zu dem zuletzt vorgebrachten Gegenstand als sehr wenig zielführend für dieses Verfahren.
Frau ** bringt zum Vorbringen des Amtsvertreters vor, dass die Ausführungen zu den Forschungsprämien der Bf. nicht Förderungen der FFG betroffen haben, sondern hier zu präzisieren ist, dass es sich um Forschungsprämien für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gem. § 108 c Abs. 2 Zi. 1 EStG handelte. Dies sind Forschungsprämien, welche beim FA beantragt, von diesem geprüft und genehmigt und sodann auch ausgezahlt wurden.
Zusammenfassend hält das FA fest, dass von den bisherigen Feststellungen und Ansichten in keiner Weise zurückgetreten werden kann. Es liegt insgesamt betreffend die gesamte Firmengruppe des Herrn Dipl.-Ing. BB eine Betätigung vor, die sich selbstverständlich mit Forschung und Entwicklung beschäftigt. Dies kann ja auf Grund der Aktenlage bei Zusammenschau sämtlicher Gesellschaften nicht ohne weiteres in Abrede gestellt werden. Tatsache ist aber nach Anschauung des FA, dass diese Forschungsgesellschaften schon nach der Insolvenz der Firma LLL nicht mehr mit ausreichendem Erfolg betrieben werden konnten, sodass das Vorliegen von Einkünften nach dem EStG ganz generell in Zweifel zu ziehen ist. Wenn das FA sich auf die Regelung des § 2 Abs. 2a EStG zurückgezogen hat, so war dies den Bemühungen des Herrn Dipl.-Ing. BB geschuldet, die in diesem und in anderen Verfahren nicht unbeachtet bleiben sollten. Ein nicht ausgeglichener Verlust bzw. ein nicht vortragsfähiger Verlust wird immerhin als solcher steuerrechtlich anerkannt und kann in der Zukunft bei Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolges verwertet werden. Geht das FA aber von der Beendigung einer Quelle aus oder von einer aussichtslosen Liebhabereibetätigung, so sind diese Verluste endgültig verloren. Nur am Rande soll auch bemerkt werden, dass das FA nach der heutigen Verhandlung nicht der Meinung ist, dass eine bloße Forschungstätigkeit ohne Verwertung körperlicher Gegenstände dem § 2 Abs. 2 EStG nicht unterstellt werden dürfte. Es werden daher beide Aspekte alternativ nebeneinander gestellt und wird das FA bei Bedarf über Auftrag des BFG weitere Ermittlungen führen und Fragen beantworten.
Der Richter fasst den Beschluss, dass die Verhandlung vertagt und dem Finanzamt der Auftrag erteilt wird, nähere Ermittlungen zur Klärung der Frage aufzunehmen, ob die beschwerdeführende Gesellschaft überhaupt eine Einkunftsquelle nach dem EStG unter Bedachtnahme auf die Liebhabereiverordnung darstellt."
Nach umfangreicher Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Bf. in den Streitjahren eine Tätigkeit im Sinne einer steuerlich anzuerkennenden Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG entfaltet hat, ist die am 7. Juni 2018 vertagte Verhandlung am 15. Mai 2019 fortgesetzt worden.
Der Richter knüpft im Sachverhaltsvortrag an das Ende der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018, die auf Grund der vom Finanzamtsvertreter geäußerten Bedenken gegen die Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede stehenden Betätigung zur Klärung der Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft überhaupt eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes darstellt, vertagt worden ist, an.
Der im Anschluss an die vertagte Verhandlung vom Finanzamt Graz-Stadt verfasste Vorhalt vom 14. Juni 2018 mit einer Reihe von Fragen in dieser Richtung wurde von der Bf. mit Schreiben vom 28. September 2018 beantwortet.
Dazu und zur Eingabe der Steuerberatungskanzlei vom 1. August 2018 hat das Finanzamt Graz-Stadt im Schreiben vom 7. November 2018 und im Schreiben vom 5. Oktober 2018 ausführlich Stellung genommen.
Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2018 eine Gegenäußerung erstattet.
Schlussendlich ist eine von Dipl.-Ing. BB verfasste Stellungnahme mit grundsätzlichen Betrachtungen zur steuerlichen Behandlung und zum Umfeld von Innovationen in kleinen Unternehmen mit Schriftsatz vom 5. Mai 2019 beim Bundesfinanzgericht eingebracht und von diesem dem Finanzamt Graz-Stadt mit E-Mail vom 7. Mai 2019 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden.
In Würdigung des Ergebnisses dieses fortgesetzten Ermittlungsverfahrens ist das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung gelangt, dass die in Rede stehende Betätigung, eine nach Maßgabe der finanziellen Mittel entfaltete Finanzierung einer intensiven Forschungsarbeit gegen Einräumung des "Rechtes auf Anteile am Produkt" und des "Rechtes auf Vermarktung", in den Streitjahren jedenfalls als einkommensteuerlich beachtliche Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG 1988 zu qualifizieren ist.
Zu diesem Ergebnis gelangt auch das Finanzamt Graz-Stadt in der Stellungnahme vom 7. November 2018, wonach die Sachverhaltsvariante, dass die beschwerdeführende Gesellschaft niemals eine steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt hätte, wohl nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann (vgl. Punkt 4., erster Absatz).
In weiterer Folge hat Dipl.-Ing. BB in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 Nachstehendes ausgeführt:
"Es gibt ein Urteil des VfGH, B 553 aus 1998, das klar festhält, dass es für die Einstufung in § 2 Abs. 2a EStG erforderlich ist, dass diese Behandlung unkörperlicher Wirtschaftsgüter nicht einmalig, sondern revolvierend, quasi als Geschäftszweig erfolgt. Dazu ist mir bis dato keine Stellungnahme der belangten Behörde untergekommen, weil wir der Ansicht sind, dass wir nicht revolvierend tätig sind.
Zum Tatbestandsbegriff "überwiegend" gibt es auch keine Äußerung der Behörde.
Dazu führt der Vertreter der Amtspartei Folgendes aus:
Im Laufe des mehrere Jahre dauernden Verfahrens ist der Sachverhalt umfänglich ermittelt, die Rechtsstandpunkte sind ausführlich begründet worden. Somit ergibt sich aus der Sicht des Finanzamtes keine Notwendigkeit weitere Ausführungen zu erstatten. Letztendlich obliegt die rechtliche Würdigung der strittigen Frage dem Bundesfinanzgericht."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999, lautet:
"Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte
- aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
- aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen."
Zu den unkörperlichen (immateriellen) Werten gehören insbesondere der Geschäftswert, Patente, Erfindungen, Know-how, Rezepte, Urheberrechte, Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers, Verlagsrechte, Vertreterrechte, Verwendungsrechte an Gussformen, der Prototyp, Belieferungsrechte, Optionsrechte, Vorkaufsrechte, Nutzungsrechte, Unternehmerkonzepte, Rezepturen, Lizenzen, Software, Forderungen, ua. [vgl. Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 4, Tz 92 (1.7.2014)].
1. Gewinnfeststellungsbescheide 2010 bis 2014
Das Bundesfinanzgericht ist in Würdigung der umfangreichen Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Bf. in den Streitjahren eine steuerlich beachtliche Tätigkeit ausgeübt hat, aus nachstehenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass ihre Tätigkeit unter § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) - zu subsumieren ist:
"Grundsätzlich ist auch bei einer Betätigung als gewerblicher Erfinder zu untersuchen, ob ein Totalgewinn angestrebt wird. Bei einer solchen Beurteilung sind jedoch die Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse zu berücksichtigen. Während nämlich bei anderen betrieblichen Betätigungen in der Regel nach einer gewissen Anlaufzeit erkennbar ist, ob der Betrieb auf Dauer gesehen mit Gewinn arbeiten kann, lässt sich eine solche Prognose bei einer Erfindertätigkeit im Allgemeinen nicht aufstellen. Der finanzielle Erfolg einer Erfindertätigkeit ist vielmehr ungewiss. Es lässt sich nur selten voraussagen, ob eine Nutzbarmachung durch Lizenzvergabe jemals eintritt. Diese Eigenheiten der Erfindertätigkeit dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erfinder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, nicht außer Acht gelassen werden (BFH vom 14.3.1995, IV R 8/84, RdW 1985, 327). Demnach sprechen selbst lange Anlaufverluste bei Erfindern nicht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Entscheidend sind ein planvolles Hinarbeiten auf eine Erfindung und die Bemühungen des Erfinders um eine wirtschaftliche Verwertung der Erfindung (Herrmann/Heuer/Raupach, Anm 450 zu § 2 dEStG, Stichwort: Erfinder). Ein Indiz gegen Liebhaberei ist ferner die Förderung der Tätigkeit durch Gewährung öffentlicher Mittel. Liebhaberei liegt bei Erfindern aber vor, wenn der Erfinder die Aussichtslosigkeit seiner Tätigkeit erkennt und die Arbeit aber dennoch fortsetzt" (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Praxis, Wien-Graz-Feldbach 2007, Rz 671 "Erfinder").
Die Bf. hat gerade in den Streitjahren eine intensive Forschungsarbeit im Rahmen der X GmbH, die auch von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft als solche anerkannt und mit der Gewährung von Forschungsprämien bedacht worden ist, finanziert, um damit als Gegenleistung Anteile und Vertriebsrechte am marktreifen Produkt zu erwerben.
Die Qualifikation der Betätigung der Bf. als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle wird auch vom Finanzamt in der Stellungnahme vom 7. November 2018 unter Punkt 4., dritter Absatz, mit folgenden Worten anerkannt:
"... Wurde bisher, jedenfalls noch in den aktuellen Beschwerdejahren, ständig von intensiver Forschungsarbeit gesprochen, so sind die Verluste aus der Bewirtschaftung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern entstanden. Es ist für die Amtspartei in keiner Weise einsichtig, weshalb in diesem Fall von der Wartetastenregelung des § 2 Abs. 2a EStG nicht Gebrauch gemacht werden dürfte."
Damit geht auch das Finanzamt unmissverständlich von einer steuerlich relevanten Tätigkeit im Sinne von Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988) aus; vor der Prüfung des branchenbezogenen Verlustausgleichsverbots ist auch hier der Tatbestand der Liebhaberei zu prüfen [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 2, Tz 177/1 (20. Lieferung - 1.5.2018)].
An dieser Beurteilung der Streitjahre vermag auch die Tatsache, dass mangels notwendiger, weiterer finanzieller Mittel die Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt "XX" nach Kündigung aller Mitarbeiter im Jahr 2015 in weiterer Folge eingestellt wurde, nichts zu ändern. Denn diese nach den Streitjahren eingetretenen, von der Bf. als Unwägbarkeiten bezeichneten Umstände, können nicht auf die Streitjahre rückprojiziert werden.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen im Streitpunkt - Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 auf die atypisch still beteiligten natürlichen Personen - kein Erfolg beschieden sein:
Wie das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2016 zutreffend erkannt hat, ist für die Lösung der Streitfrage auf die entscheidungswesentliche "Vereinbarung zwischen der Bf. Umwelttechnik GmbH, in weiterer Folge "Bf." und der X Gruppe, derzeit bestehend aus der AAA Industrie Management Trading GmbH und der X Energiesysteme GmbH, in weiterer Folge "X" vom 30. Juni 2009" Bedacht zu nehmen.
Diese Vereinbarung lautet:
"Präambel:
Die X ist im Besitz der Technologie "XX", die wie folgt beschrieben werden kann:
X hat per 30.3.2007 von der LLL Fuel Cell Systems GmbH deren aktuelles Technologie-Portfolio zur Entwicklung einer Dampfmaschine zur Energierückgewinnung im Leistungsbereich von 1 bis ca. 100kW gekauft. Dabei handelt es sich um eine Entwicklung einer Drehschiebermaschine. Diese wurde von der X weiterentwickelt. Der aktuelle Technologiestand besteht aus einer Feasibility Studie, einer Konstruktion, sowie abgeschlossener Testläufe zur Verifikation einer Dichtung, die als wesentliches Kern Know-how gesehen wird.
Bf. ist an der Markteinführung und an Rechten dieses Produkts interessiert und ist bereit die weitere Finanzierung bis zur Markteinführung sicherzustellen. Im Gegenzug für die Finanzierung der Entwicklung in der X Gruppe erhält Bf. Anteile an dem Produkt, die zum Beispiel in einem zu gründenden Joint Venture umgesetzt werden können, im Verhältnis der von Bf. eingezahlten Beträge zu dem in Punkt 3) ermittelten Gesamtwert, sowie das Recht auf Vermarktung in noch zu definierenden Regionen.
1. Wert der Entwicklung
Der Stand der "XX" Produktentwicklung der X bis zum 30.6.2009 wird im beiderseitigen Einvernehmen mit 400.000 € bewertet.
2. Finanzierung der Entwicklung
Es wird vereinbart, dass Bf. für die Weiterfinanzierung der Entwicklung der Dampfmaschine aufkommen soll. Die Arbeiten werden weiterhin in der X Gruppe durchgeführt.
Die Finanzierung der X Gruppe durch Bf. erfolgt durch einzelne Entwicklungsaufträge (Bestellungen) an die X Gruppe. Dabei ist der Auftrag entsprechend als Auftrag für die Entwicklung der Dampfmaschine gemäß diesem Vertrag zu kennzeichnen. Das Kosten- und Erfolgsrisiko dieser Entwicklungsaufträge trägt Bf..
Ein oben beschriebener Entwicklungsauftrag kann auch zur Kofinanzierung zB eines FFG Förderprojekts dienen. Der Auftragswert entspricht dann dem Eigenanteil laut Fördervertrag.
Für sonstige Entwicklungsleistungen werden vorerst als von der X zu verrechnende Preise folgendes festgelegt:
Entwicklungsstunde: 60 Euro
Externe Kosten: realer Rechnungsbetrag plus 10%
Jeder Entwicklungsauftrag der Bf. an die X soll einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich abdecken mit zumindest einem Deliverable und entsprechender Dokumentation abgeschlossen werden. Die Ergebnisse dieser Entwicklungsaufträge sind bis zu einer abschließenden Ermittlung der Anteile Eigentum der Bf..
3. Umsetzung und Verwertung
Bf. und X verpflichten sich Ihr Know-how zu diesem Projekt in ein später zu gründendes Joint-Venture oder eine vergleichbare Lösung einzubringen. Die Aufteilung der Anteile erfolgt dann im Verhältnis des Werts des von der X eingebrachten Know-hows (siehe Absatz "Wert der Entwicklung") sowie der Summe der von Bf. finanzierten Entwicklungsaufträge zum Gesamtaufwand beider Firmen am Projekt.
Beispiel: Bf. finanziert Entwicklungsaufträge im Wert von 200.000 € und erhält dafür 33,33% an diesem Produkt (200.000/(400.000+200.000)).
Finanzierungen von Dritten (Förderungen der öffentlichen Hand, Eigenkapital von Anlegern, Kundenaufträge etc.) beeinflussen die relativen Anteile zwischen X und Bf. nicht.
Eine getrennte Verwertung der Ergebnisse durch die einzelnen Vertragsparteien wird ausgeschlossen.
4. Vertragsprämie
Zusätzlich zu den oben genannten Kosten werden zu Beginn der Zusammenarbeit einmallig 30.000,- € fällig.
5. Kündigung
Einseitige Kündigung des Vertrags oder Verwertung des Ergebnisses nur durch eine Partei ist ausgeschlossen. Zuwiderhandlung führt zum Verlust der Rechte an der gemeinsamen Entwicklung.
6. Verkauf der Rechte
Sollte eine Partei wünschen die eigenen Rechte zu verkaufen so besteht für die andere Partei zumindest ein Vorkaufsrecht. Ebenso kann die andere Partei verlangen, dass Ihre Rechte gleichzeitig zum gleichen Preis an denselben Käufer mitverkauft werden.
7. Insolvenz
Im Fall einer Insolvenz einer Partei gehen die Rechte auf die andere Partei über.
8. Wettbewerbsverbot
Beide Partner verpflichten sich, im Anwendungsbereich des vorliegenden Projekts dem anderen Partner keinen Wettbewerb zu machen. Diese Verpflichtung gilt noch ein Jahr über eine allfällige Beendigung dieses Vertrags hinaus.
9. Geheimhaltung
Sämtliche Informationen zu diesem Projekt sind von beiden Seiten vertraulich zu halten. Bei Zuwiderhandeln kann die andere Seite eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000 Euro verlangen.
10. Schlussbestimmungen
Darüber hinausgehende Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder deren Teile ändert nichts an der Gültigkeit des Vertrages an sich oder der übrigen Vertragsbestimmungen beziehungsweise deren Teile. Die Vertragsparteien vereinbarten, anstatt dieser unwirksamen Vertragsbestimmung oder eines Teiles davon eine dem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.
Graz, 30. Juni 2009
AAA Industrie Management Trading GmbH:
X Energiesysteme GmbH:
Bf. Umwelttechnik GmbH:
samt Firmenstampiglien und Unterschriften".
Mit dieser Vereinbarung, insbesondere in der Präambel und in Punkt 2. haben Bf. und die X Gruppe unmissverständlich ausdrücklich vereinbart, dass Bf. für die Weiterfinanzierung der in der X Gruppe durchzuführenden Entwicklung der Dampfmaschine aufkommen soll (vgl. Punkt 2., Absatz 1). Als Gegenleistung für die Sicherstellung der Finanzierung bis zur Markteinführung erhält Bf. "Anteile an dem Produkt", die in einem zu gründenden Joint Venture umgesetzt werden können sowie das "Recht auf Vermarktung" in noch zu definierenden Regionen (vgl. Präambel, Absatz 3).
Der nach Erlangung der Marktreife des in Entwicklung befindlichen Produktes zugesicherte "Anteil am Produkt" und das "Recht auf Vermarktung" stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unzweifelhaft immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne der eingangs zitierten Norm dar. Die aus der Entwicklung des Produktes resultierenden Verluste der Streitjahre sind bei der Bf. als solche, die im Zusammenhang mit der Verwaltung (künftig entstehender) unkörperlicher Wirtschaftsgüter stehen, zu qualifizieren.
Die weitwendigen Beschwerdeausführungen befassen sich mit der Historie der Bf., mit der Unternehmensstruktur an Hand eines Organigrammes, mit den in den einzelnen Unternehmen beschäftigten Personen, um unter Punkt 1.5 "Zur Vereinbarung der Bf. mit der X Gruppe vom 30.06.2009" ganz allgemein die Möglichkeiten der gemeinsamen Verwertung von Ergebnissen kooperativer Entwicklung zu beschreiben.
Die einzigen konkreten Ausführungen zum gegenständlichen Vertrag vom 30. Juni 2009 finden sich unter Punkt 1.5.3:
"Der gegenständliche Vertrag legt fest, dass der Zweck die gemeinsame Vermarktung des Produkts (nicht allfälliger unkörperlicher Ergebnisse) ist.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bf. eigene Forschung und Entwicklung betreibt, nämlich (aus damaliger Sicht) das System und Systemkomponenten betreffend."
Mit diesen Ausführungen lässt die Bf. aber die für die steuerliche Beurteilung entscheidungswesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der Präambel und unter Punkt 2. völlig außer Acht.
Auch die weiteren Beschwerdeausführungen zur Anwendbarkeit der strittigen Norm auf die Aktivität der Bf. nehmen auf den Parteiwillen der unmissverständlichen Vereinbarung, wonach die Bf. die weitere Finanzierung des Produktes "XX" bis zur Markteinführung sicherzustellen hat und die dafür erforderlichen Entwicklungsarbeiten in der X Gruppe durchzuführen sind, überhaupt nicht Bezug.
Da demnach die Beschwerdeausführungen die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsumstände im Wesentlichen unberücksichtigt lassen, erübrigt sich im Einzelnen eine nähere Auseinandersetzung.
Das Finanzamt ist in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2016 unter Punkt 2.1.2. (das wirtschaftliche Erscheinungsbild der Aktivität) unter Bedachtnahme auf die erklärten Umsätze und Erträge sowie Aufwendungen, auf den Mitarbeiterstand der Bf. und der X Gruppe und schlussendlich auf die räumliche Betriebsausstattung zum Ergebnis gelangt, dass die Bf. in den Streitjahren nicht eigenständig operativ tätig geworden ist. Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich bei der Bf. "zusammenfassend um eine Gesellschaft, die für sich keine Lieferungen oder Leistungen bewirkt, sondern die Forschung finanziert und, so die Marktreife einzelner Unternehmungen doch noch eintreten sollte, an der Markteinführung teilnehmen wird" (vgl. Punkt 2.2.1., letzter Absatz der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2016).
Um hinsichtlich der Würdigung der nach außen hin erkennbaren wirtschaftlichen Aktivität der Bf. Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen des Finanzamtes unter den Punkten 2.1.2. und 2.2.1. der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen, denen sich das Bundesfinanzgericht vollinhaltlich anschließt, verwiesen.
Im Vorlageantrag setzt sich die Bf. mit diesen detaillierten Ausführungen des Finanzamtes im Einzelnen überhaupt nicht auseinander, sondern begnügt sich mit dem völlig unberechtigten Vorwurf, die Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen würden sämtliche Erklärungen der Bf. im Rahmen ihrer Bescheidbeschwerde vom 15. März 2016 einfach ignorieren.
Der Rechtsansicht, dass die Gesellschaftsform der GmbH & atypisch stille Gesellschaft, in der die Bf. das Unternehmen betreibe, eine rechtlich zulässige Unternehmensform darstelle, schließt sich auch das Bundesfinanzgericht an. In diesem Zusammenhang ist aber festzustellen, dass vom Finanzamt und auch vom Bundesfinanzgericht nicht die Rechtsform, in der die Bf. das Unternehmen betreibt, nicht anerkannt worden ist. Vielmehr wird unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen die Rechtsansicht vertreten, dass die ausgeübte Tätigkeit den Tatbestand des § 2 Abs. 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllt und damit ein beschränktes Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbot verbunden ist.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 aus nachstehenden Erwägungen nichts zu ändern:
In dem von der Bf. zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1998, B 553/98, kommt der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 734/1996 zum Ergebnis, dass Wortlaut und Sinn des Gesetzes die Verordnung decken. Denn § 2 Abs. 2 EStG 1988 spricht von der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter als Unternehmensschwerpunkt, hat also die Verwaltung solchen Vermögens gerade in der Form eines Gewerbebetriebes im Auge.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass von beiden Parteien die in Rede stehende Tätigkeit als Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 qualifiziert wird. Dies nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes völlig zutreffend, da gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit aufzufassen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.
Dass die von der Bf. in den Streitjahren entfaltete Tätigkeit - Sicherstellung der Finanzierung bis zur Markteinführung einer Erfindung gegen Erwerb eines "Anteiles am Produkt" und des "Rechtes auf Vermarktung" - von ihr selbständig und nachhaltig betrieben worden ist, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung. Auch die Gewinnabsicht kann, nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die von der Bf. vorgelegte Planrechnung wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden. Auch von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist im Rahmen der zukünftigen Verwertung der Erfindung jedenfalls auszugehen.
Zum Tatbestandsmerkmal "überwiegend" im Sinne des § 2 Abs. 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 ist lediglich zu bemerken, dass die Bf. neben der in Rede stehenden Betätigung in den Streitjahren keine weitere ausgeübt hat und daher bei ihr dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne der "Ausschließlichkeit" jedenfalls erfüllt ist.
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.
Dem vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2016 als erwiesen angenommenen Sachverhalt (vgl. Punkt 2.1 - Beweislage und Punkt 2.2.1. - Beweiswürdigung, als erwiesen festgestellter Sachverhalt), dem sich das Bundesfinanzgericht vollinhaltlich anschließt, tritt die Bf. im Rahmen des Vorlageantrages vom 29. September 2016 nicht mit einem Wort entgegen. Ihre Ausführungen richten sich vielmehr gegen die vom Finanzamt getroffene rechtliche Würdigung des unbestrittenen Sachverhaltes (vgl. Vorlageantrag S 6: "Aus diesem Grund ist § 2 Abs. 2a EStG auf die Tätigkeit der Bf. nicht anwendbar, weshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. die Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts durch die belangte Behörde unrichtig ist.").
Da demnach, auf Grund des Vorhaltscharakters der Beschwerdevorentscheidungen der als erwiesen angenommene Sachverhalt jedenfalls unbestritten ist, erweisen sich die in der Beschwerdeschrift beantragten Beweisaufnahmen, insbesondere auf Einvernahme des Geschäftsführers AA und des Prokuristen Dipl.-Ing. BB als entbehrlich und waren die Beweisanträge insgesamt abzulehnen.
Im Übrigen hat die bevollmächtigte Vertreterin der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2018 ausgeführt, dass es zu Unrecht nicht erhobene Beweise nicht gebe, sondern dass die aktenkundigen Beweise nicht oder falsch gewürdigt worden seien.
2. Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Gewinnfeststellung für das Jahr 2010
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Finanzamt hat in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Gewinnfeststellung für das Jahr 2010 vom 28. Juli 2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfung in der Beilage 1 zum Bericht vom 18. Jänner 2016 über das Ergebnis der Außenprüfung jene Sachverhaltsumstände angeführt habe, die sie erst im Zuge der Prüfungshandlungen gewonnen habe. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel würden die ganz konkrete Art und Weise betreffen, wie die Bf. ihre Tätigkeit ausübe.
Diesen Ausführungen ist die Bf. weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag vom 29. September 2016 entgegengetreten. Die Beschwerdeausführungen beschränken sich ausschließlich auf die materiellrechtliche Würdigung des unbestrittenen Sachverhaltes. Diesbezüglich wird aber, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.
Da für das Bundesfinanzgericht aus der Aktenlage jedoch keine Umstände erkennbar sind, die die Ermessensübung als rechtswidrig erscheinen lassen, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
3. Bescheid betreffend Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheides 2009 gemäß § 299 BAO
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Bemessungsverjährung betrifft das Recht zur Festsetzung von Abgaben. Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 207, Tz 7 und 8).
Soweit die Bf. Verjährung einwendet, erübrigen sich mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut der eingangs zitierten Bestimmung weitere Ausführungen.
Im Übrigen hat das Finanzamt in der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2017 ausführlich dargestellt, weshalb im Wege der Bescheidaufhebung ein geänderter Feststellungsbescheid zu erlassen war. Es wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Bezüglich der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des ersetzenden Gewinnfeststellungsbescheides vom 19. Juli 2016 wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.
4. Gewinnfeststellungsbescheid 2009
Soweit Bemessungsverjährung eingewendet wird, wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3. verwiesen.
Bezüglich der materiellrechtlichen Problematik wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Lösung der Streitfrage, ob die bloße Finanzierung von Forschung und Entwicklung gegen vertragliche Einräumung des Erwerbes von Anteilen am Produkt und des Rechtes auf Vermarktung als Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern unter § 2 Abs. 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 zu subsumieren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist die Revision zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 15. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101828/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101828.2016
- Stammnummer
- 123543
- Gültig
- 15.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF