Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102916/2014
Als freie Dienstnehmerinnen beschäftigte Fachberaterinnen (ähnlich Warenpräsentatorinnen) in Möbelhäusern sind steuerrechtlich als Selbständige zu qualifizieren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102916/2014vom 11.09.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu beurteilen ist also, ob es sich bei den gegenständlichen Beraterinnen um Dienstnehmerinnen oder Selbständige handelt.
Die Beurteilung der Frage, ob die Kriterien eines Dienstverhältnisses vorliegen, hat gem. § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu erfolgen. Daher kommt es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Form oder Bezeichnung bzw. auf den Willen der Parteien an, sondern lediglich auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung, also auf die tatsächlichen Verhältnisse – damit sind ausschließlich die objektiven Umstände maßgebend, auch die Bezeichnung des Vertrages als „Dienstvertrag“, „freier Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ ist irrelevant – entscheidend ist, ob die ausgeübte Tätigkeit dem Tatbild des § 47 Abs.2 EStG entspricht (siehe dazu umfangreiche VwGH Judikatur, insb. 18.10.1989, 88/13/0185 sowie 23.3.1983, 82/13/0063 und 3.8.2004, 2000/13/0046, 19.9.2007, 2007/13/0071).
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im gegenständlichen Fall bereits Entscheidungen zu denselben Personen in Hinblick auf parallel dazu ergangenen Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse im Bereich der Sozialversicherung gegeben hat, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 539 a Abs. 1 ASVG für die Beurteilung des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes als maßgebend zu überprüfen hatte (siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage zu § 21 BAO, Rz 10).
Auch in Hinblick auf OGH 28.03.2012, 2 Ob 186/11h; OGH 19.12.2013 1 Ob 151/13g, demzufolge sich ein Richter der Begründung eines anderen Gerichts oder Senats zur selben Rechtsfrage anschließen und diese übernehmen kann, unabhängig davon, ob er die Begründung mit eigenen Worten wiedergibt oder diese wortgleich übernimmt, sind die Ermittlungen und Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht für den gegenständlichen Fall sehr relevant, wenngleich auch festzuhalten ist, dass das Bundesfinanzgericht in seinen Entscheidungen nicht an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ist.
Auf Grund des sehr engen sachlichen Zusammenhanges und der umfangreichen Zeugenaussagen bzw. Ermittlungen, die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles besonders wesentlich sind, kommt aber den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall eine erhöhte Bedeutung zu. Dies umso mehr als die Finanzverwaltung in ihrem Bericht der Außenprüfung eine Dienstnehmereigenschaft der Fachberaterinnen nach „§ 4 Abs. 2 ASVG bzw. nach § 47 Abs. 2 EStG“ festgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in seinen Entscheidungen vom 5. Jänner 2017, vom 10. Jänner 2017, vom 12. Jänner 2017 und vom 13. Jänner 2017 durch Stattgabe der Beschwerden gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse erkannt, dass es sich bei den Beraterinnen nicht um echte Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 ASVG bei den Damen gehandelt hat, sondern um freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ASVG. Die Feststellung der Finanzverwaltung, was das ASVG betrifft, ist daher jedenfalls unzutreffend.
Zu betonen ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht seine inhaltlichen Entscheidungen in Form der Erkenntnisse nach mündlichen Verhandlungen mit umfangreichen Vernehmungen ua der gegenständlichen Beraterinnen sowie auch Angestellten der Bf unter Zugrundlegung der Aussagen, die die Damen vor der Verhandlungsleiterin der Wiener Gebietskrankenkassen gemacht haben, getroffen hat und hierdurch ua eine Weisungsfreiheit der Beraterinnen festgestellt hat.
Diese Aussagen sind auch inhaltlich äußerst wichtig für die Beurteilung des steuerrechtlichen Bereichs und verdeutlichen die Situation, in der sich die Beraterinnen befunden haben bzw. inwieweit sie in den organisatorischen Ablauf eingebunden waren bzw. Weisungen unterworfen waren. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Aussagen von Angestellten der Bf, der Zeugin 1 – der im damaligen Zeitraum Zuständigen für Personal - bzw. des Zeugen 2 - eines ehemaligen Geschäftsführers der Bf - der zB glaubhaft erklärt hat, dass es keine Kontrollen der gegenständlichen Beraterinnen gegeben habe, sondern die Auflistung der verkauften Produkte lediglich zur Verrechnung der Provisionen an die Bf übergeben wurde.
Umsomehr als diese Aussagen insbesondere als Zeugenvernehmungen im Frage/Antwort Modus vor einem Gericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht getätigt und wörtlich protokolliert wurden, kommt ihnen im gegenständlichen Fall eine höhere Bedeutung zu als jenen vor der Gebietskrankenkasse, die von der dortigen Verhandlungsleiterin zusammengefasst wurden. Bei dieser Zusammenfassung ist auch auffällig, dass von „verpflichtenden Schulungen“ gesprochen wird – dass die jährlichen Schulungen der Bf verpflichtend waren, ist jedoch aus den Aussagen der fünf Damen nicht zu entnehmen. Die gerichtlichen Zeugenaussagen waren daher insbesondere für die Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen im Wesentlichen erwogen, dass die Beraterinnen im Streitzeitraum keinen Weisungen und von der Bf initiierten, auf Zeiteinhaltung entsprechend einer Weisung bezogenen Kontrollen unterlegen seien, zu welchen konkreten Zeiträumen an bestimmten Tagen sie ihre Beratertätigkeit ausüben hätten müssen, und Anwesenheiten stundenbezogen vorab auch nicht vertraglich festgelegt worden wären. Somit hätte die Bf vorab nicht gewusst, ob die Beraterinnen zu bestimmten Zeiträumen an einem bestimmten Verkaufsstand im vertraglich fixierten Möbelhaus beraten würden. Darüberhinaus hätten die Beraterinnen gegenüber der Bf ein sanktionsloses Ablehnungsrecht iSv VwGH Zlen 85/08/0133, Ra 2016/11/0038, 93/08/0257 uva, das die persönliche Abhängigkeit gegenüber der Bf ausschließe.
Die Beraterinnen wären insoweit keiner persönlichen Arbeitspflicht in einem durch Vertrag oder Weisung konkretisierten Zeitraum unterlegen, da die Bf nicht von vornherein wusste, ob die Beraterinnen zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihrem Interesse beratend tätig waren. Die Bf hätte sich also insoweit gegenüber den Beraterinnen ihrer Dispositionsmöglichkeit über die Zeiträume, zu denen sie tätig werden sollten, vorab vertraglich begeben.
Daher gab das Bundesverwaltungsgericht den als Beschwerden zu behandelnden Einsprüchen der Damen 2., 3., 4. und 1. statt und sprach im Rahmen der Sachentscheidungskompetenz des BVwG gemäß § 28 VwGVG abändernd aus, dass die Beraterinnen im hier relevanten Streitzeitraum als freie Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs 4 ASVG sozialversichert waren, was gemäß § 4 Abs 6 ASVG die gleichzeitige Eigenschaft als echte Dienstnehmerinnen (iSd ASVG und des AlVG) in diesen Streitzeiträumen ausschloss.
Zu den in der als Beschwerde zu behandelnden Berufung kritisch angemerkten (angeblich unzureichenden bzw. einseitigen) Ermittlungen des Finanzamtes, zB in Hinblick auf die zusammenfassende Darstellung der Aussagen der Damen vor der Gebietskrankenkasse unter vorwiegender Gewichtung der Aussage der geringfügig beschäftigten Dame Fr. 5 bzw. die fehlende Wahrung des Parteiengehörs in Verbindung mit der Einvernahme der vom Bundesverwaltungsgericht vernommenen Zeugin, deren Aussage für den Gesamtzusammenhang nicht unwesentlich war, ist für den gegenständlichen Beschwerdefall wesentlich anzumerken, dass Fr. 5 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt hat, sie sei nicht kontrolliert worden und auch explizit die dahingehenden Aussagen der Zeugin 1 und des Zeugen 2 im Wesentlichen bestätigt hat.
Damit ist ihre Tätigkeit in Hinblick auf die Selbständigkeit so zu bewerten wie die der anderen vier Damen, die vom Bundesverwaltungsgericht als freie Dienstnehmerinnen und nicht als echte Dienstnehmerinnen gem. § 47 Abs. 2 EStG bewertet wurden.
Am Rande ist auch noch anzumerken, dass die Finanzverwaltung selbst die gegenständlichen Beraterinnen hinsichtlich der Tätigkeiten, um die es in diesem Verfahren geht, im Einkommensteuerbescheid für 2008 als selbständig erwerbstätig einkommensteuerpflichtig und nicht als lohnsteuerpflichtig qualifizierte.
Die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Beraterinnen als Selbständige lässt allerdings keine Rückschlüsse darauf zu, dass Warenpräsentatorinnen oder Fachberaterinnen grundsätzlich als Selbständige zu qualifizieren sind. Dazu sind immer die Umstände des Einzelfalles sowie die vertraglichen- und sonstigen Gegebenheiten zu prüfen.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die für die Selbständigkeit sprechenden Argumente und Kriterien nach dem Gesamtbild des hier vorliegenden Sachverhaltes inklusive der ausführlichen Zeugeneinvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es sich nicht um echte Dienstnehmerinnen gehandelt hat, überwiegen und es sich bei den gegenständlichen Beraterinnen um freie Dienstnehmerinnen, also steuerrechtlich Selbständige, handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
VII. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Daher ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 11. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102916/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102916.2014
- Stammnummer
- 122252
- Gültig
- 11.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF