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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500979/2018

Der Parkschein muss gut sichtbar (nicht in einer Mulde des Armaturenbrettes) hinterlegt sein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500979/2018vom 21.12.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Erkenntnis in gekürzter Form gem. § 29 Abs. 5 VwGVG Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R im Beisein des Schriftführers A in der Verwaltungsstrafsache des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom 4. Oktober 2018, Zl. MA 67-PA-951, wegen der Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 25. Oktober 2018, nach der am 28. November 2018 in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gem. § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis MA 67-PA-951 vom 4. Oktober 2018 insofern Folge gegeben, als gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. II. Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist für den Bf. gem. § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am 15. März 2018 um 10:39 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Wien 5, Wehrg. 14, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen XY bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne den verwendeten Parkschein hinter der Windschutzscheibe (von allen Seiten) gut erkennbar (§ 5 KontrolleinrichtungenVO) anzubringen (stattdessen lag der Parkschein in einer Mulde des Armaturenbrettes, sodass dieser nur von einer Seite sichtbar war – dies war auch das Ergebnis eines BFG-Lokalaugenscheines mit dem o.a. Kfz am 28.11.2018) eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen. Für die Strafbemessung waren folgende Umstände maßgebend: Unrechtsgehalt: gering Verschulden: gering Milderungsgründe: Unbescholtenheit, Einsichtigkeit Erschwerungsgründe: keine Das Bundesfinanzgericht hat am 28. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurden den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gem. § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Wien, am 21. Dezember 2018

Normen und Schlagworte

ParkscheinsichtbarArmaturenbrettMuldegekürzte Form

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500979/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500979.2018
Stammnummer
122137
Gültig
21.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF