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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100951/2016

Ermittlung des Verkehrswertes durch Sachverständigengutachten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100951/2016vom 05.10.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Amtsvertretung legte dar, dass zwar nicht zu beweisen sei, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung im W selbst gewohnt habe, allerdings sei das Mietverhältnis wegen mangelnder Fremdüblichkeit anzuzweifeln. Es liege kein schriftlicher Mietvertrag vor, die Miete sei extrem niedrig bzw. nur ein Hälftebetrag und der Zahlungsfluss sei nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus hätte Sohn ein monatliches Einkommen von 1.250,00, nach Abzug der Miete von 550,00 € würden ihm nur 700,00 € verbleiben. Außerdem würde es keine Vereinbarung betreffend Betriebskosten und Parkplatz geben. Es werde der Antrag gestellt den Zahlungsfluss zu überprüfen anhand der Bankauszüge des Gehaltskontos. Es müsse eine gewisse Regelmäßigkeit geben, die auf die Bezahlung der Miete schließen lassen müsste. Rechtliche Grundlagen: § 253 BAO: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum umfasst. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt, entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Gemäß § 6 Z 14 lit a EStG 1988 liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. Gemäß § 6 Z 14 lit b EStG 1988 gilt als Tausch im Sinne der lit. a auch die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 KStG 1988), wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. § 10 BewG lautet: (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. § 2 LBG (Liegenschaftsbewertungsgesetz) lautet: (1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. (3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerde vom 14.02.2012 richtet sich gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 27.01.2012 betreffend Umsatzsteuer 07-09/2011. Mit Bescheid vom 16.10.2012 wurde die Umsatzsteuer 2011 veranlagt. Gemäß § 253 BAO gilt die gegenständliche Beschwerde vom 14.02.2012 auch als gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 16.10.2012 gerichtet. Dem Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, 2013/15/0293, folgend ist nunmehr zu klären, ob bzw. in welchem Ausmaß aus gesellschaftsrechtlichen Gründen für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft ein überhöhter Kaufpreis bezahlt worden ist. Davon abhängig ist in weiterer Folge, in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer aus dem Liegenschaftskauf der Vorsteuerabzug zusteht. Verdeckte Einlagen sind Vermögenszuführungen (Geld bzw. körperliche oder unkörperliche Wirtschaftsgüter) von Anteilseignern bzw. diesen nahestehende Personen an die Körperschaft, welche im Gesellschaftsverhältnis begründet sind und die - im Gegensatz zu offenen Einlagen - in verdeckter Form und somit nicht ohne Weiteres als Einlage erkennbar geleistet werden (vgl. § 8 KStG 1988, Raab/Renner, Rz 25). Eine verdeckte Einlage kann nur von einem Anteilseigner oder von einer diesem nahestehenden Person bewirkt werden. Sie würde von einer der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Person nicht (in dieser Form) geleistet werden. Die Bestimmung des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gilt nach herrschender Rechtsauffassung auch für verdeckte (nach außen in ein Kaufgeschäft gekleidete) Einlagen (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz Kommentar3, § 6 Tz 61). Von einer verdeckten Einlage ist ua. auch im Falle eines Verkaufs zu überhöhtem Preis durch die Gesellschaft an den Gesellschafter auszugehen, und zwar in Höhe der Differenz zum gemeinen Wert. Der VwGH führt in dem Erkenntnis vom 16.09.2003, 99/14/0324, aus: ,Nach § 6 Z 14 EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft. Der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte (nach außen in ein Kaufgeschäft gekleidete) Einlagen (vgl. mit weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1998, 94/15/0129).' Verkauft nun die Gesellschaft einem ihrer Gesellschafter ein Grundstück zu einem fremdunüblich hohen Preis, liegt eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft vor. Dies bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte. Daraus ergibt sich, dass gegenständlich der gemeine Wert der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Beschwerdeführer zu ermitteln ist. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Hauptgesellschafter und Hauptgläubiger der Verkäuferin, der Firma AB GmbH. Die beschwerdegegenständliche Liegenschaft hat der Beschwerdeführer im August 2011 zu einem Kaufpreis von 1,700.000,-- € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erworben. Um beurteilen zu können, ob eine verdeckte Einlage vorliegt oder nicht, muss entsprechend den obigen Ausführungen der Verkehrswert bzw. gemeine Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erwerbes, also im August 2011, ermittelt werden. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Gutachten stellen Beweismittel dar und unterliegen der freien Beweiswürdigung. Die Abgabenbehörde darf sich nur auf Gutachten stützen, die ihre Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar treffen, also auch das zur Lösung erforderliche Zahlenmaterial offen legen (VwGH vom 26.04.1999, 98/17/0212). Ein Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Die Behörde ist an die Äußerungen von Sachverständigen nicht gebunden. Die Behörde hat aber im Falle des Abgehens von einem Gutachten in der Begründung ihrer Entscheidung im Einzelnen darzutun, aus welchen Gründen sie diese gutächtliche Äußerung für unrichtig erkennt (VwGH vom 25.04.2001, 99/13/0221). Die Behörde hat sich nicht als Vollzugsorgan des Sachverständigen zu betätigen, sondern an Hand des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen und Befund und Gutachten einer sorgfältigen freien Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, 0108). Der Wertmaßstab des gemeine Wertes gemäß § 10 Abs. 2 BewG deckt sich weitgehend mit der Definition des Verkehrswertes gemäß § 2 LBG, weshalb ein im Rahmen eines nach den Regeln des LBG erstellten ordnungsgemäßen Gutachtens gefundener Verkehrswert für den gegenständlichen Zweck mit dem gemeinen Wert gleichgesetzt werden kann. Im Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. SV2 (vgl. Beilage 1) wurde die Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 810.000,00 € ausgewiesen, wobei eine Gewichtung Sachwert/Ertragswert von 1:5 vorgenommen wurde. Im Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. SV1 (vgl. Beilage 2) wurde die Liegenschaft bei einer Gewichtung von Sachwert/Ertragswert von 1:4 mit einem Verkehrswert von 1,130.000,00 € ausgewiesen. Im Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen SV3 (vgl. Beilage 3) wurde die Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 1,032.000,00 € ausgewiesen. Der Wiederbeschaffungswert der Liegenschaft wurde im Gutachten des Ing. SV4 (vgl. Beilage 4) mit rund 5,000.000,00 € ausgewiesen. Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde im Bewertungsgutachten des Ing. SV5 (vgl. Beilage 5) bei einer Gewichtung von Sachwert/Ertragswert von 1:2 mit einem Betrag von 1,635.000,00 € angesetzt. Das Gutachten des Ing. SV4 wurde zum Zweck der Sachversicherung erstellt und weist zum Bewertungsstichtag, dem 17.08.2017, einen Neubauwert von 5,016.000,00 € aus. Dieses Gutachten ist hinsichtlich Bewertungsstichtag und Zweck als Beweismittel für den vorliegenden Fall ungeeignet. Darüber hinaus wurde der Neubauwert ermittelt, während für die gegenständliche Beurteilung der Verkehrswert bzw. der gemeine Wert heranzuziehen ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, auf welche rechtlichen Grundlagen sich das Gutachten stützt. Diese Umstände führen dazu, dass der in diesem Gutachten ermittelte Neubauwert in Höhe von rund 5,000.000,00 € für die gegenständliche Entscheidung keine Relevanz hat. Das Gutachten des Mag. SV2 erfolgte im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes 1992 und der ÖNORM B 1802 und wurde zum Zweck der Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft zum 17.08.2010 erstellt. Der Gutachter ermittelte einen Sachwert und einen Ertragswert und nahm eine Wertung 1:5 vor. Der Sachverständige geht bei der Ermittlung des Sachwertes von gewöhnlichen Herstellungskosten aus und zieht davon eine lineare Alterswertminderung ab. Weder auf die wirtschaftliche, noch auf die technische Nutzungsdauer wurde dabei näher eingegangen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Sachwertermittlung durch Ableitung des Zeitwertes aus den Neuherstellungskosten schon mehrfach als unzulässig angesehen hat; zu ermitteln sind fiktive Anschaffungs- und nicht fiktive Herstellungskosten. Das Ergebnis eines Gutachtens, bei welchem Ertragswert und Substanzwert (zumal abgeleitet von Herstellungskosten) berücksichtigt wird, ist nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Ertragswertmethode zu einem unrichtigen Ergebnis führt, oder eine andere Bewertungsmethode gegenständlich geeigneter wäre, wenn dem Substanzwert tatsächlich keine Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 20.07.1999, 98/13/0109). Aus welchen Gründen aber bei einer Hotelimmobilie der Substanzwert ein entscheidendes Kriterium bei der Kaufpreisbildung für einen gedachten Käufer des Objektes darstellen soll, wurde im Gutachten nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass der Wert eines Gebäudes zum wesentlichen Teil von der Wahl der Baustoffe und der Verwendung der Materialien abhängt und das Gutachten des Mag. SV2 dazu überhaupt keine Feststellungen enthält. Aus den dargelegten Gründen ist auch dieses Gutachten für die Wertermittlung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft nicht geeignet. Das Gutachten des Ing. SV5 wurde zur Ermittlung des Verkehrswertes zum Stichtag Mitte August 2011 erstellt. Auf welche gesetzlichen Grundlagen sich das Gutachten stützt, ist nicht ersichtlich. Der Gutachter ermittelte einen Ertrags- und Sachwert und nahm eine Wertung 2:1 vor. Wie Mag. SV2 geht auch Ing. SV5 bei der Ermittlung des Sachwertes von den Neuherstellungskosten aus und ermittelt durch Abzug der Wertminderung einen Zeitwert. Dabei geht er davon aus, dass die gewöhnlichen Herstellungskosten für das gesamte Hauptgebäude (1.165 m²) gleich sind und 2.300 €/m² betragen. Dass jedoch der Neubauwert eines Kellers nicht ident mit dem eines Erdgeschoßes sein kann, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Betrag von 2.300,00 € ermittelt wurde. Die Gutachter Mag. SV2 und Dr. SV1 gehen für das Erd- bzw. Obergeschoß von Neubauwerten in Höhe von 1.500,00 bis 1.800,00 € aus. Wie bereits dargelegt ist das Ergebnis eines Gutachtens, bei welchem Ertragswert und Substanzwert (zumal abgeleitet von Herstellungskosten) berücksichtigt wird, nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Ertragswertmethode zu einem unrichtigen Ergebnis führt, oder eine andere Bewertungsmethode gegenständlich geeigneter wäre, wenn dem Substanzwert tatsächlich keine Bedeutung zukommt. Wenn vorgebracht wird, dass der Nähe zur Stadt X eine besondere Berücksichtigung zukommen müsse, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand im Rahmen der Ertragswertermittlung im Faktor Liegenschafts- bzw. Kapitalisierungszinssatz Berücksichtigung zu finden hat. Darauf weist der Gutachter selbst auf Seite 5 seines Gutachtens hin. Auch wenn Ing. SV5 vorbringt, seitens der Gemeinde würde die deutliche Bereitschaft für die Genehmigung zum Bau weiterer 25 Appartements bestehen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand nur dann in die Verkehrswertermittlung einfließen könnte, wenn einerseits dafür konkrete Pläne vorliegen würden und andererseits die entsprechenden Kosten (in einem nachgewiesenen Ausmaß) wertmindernd berücksichtigt würden. Dass derartige Pläne und Kostenaufstellungen für den Zeitpunkt der Veräußerung nicht vorlagen, ist unstrittig. Der Gutachter stellt Berechnungen dar für den Fall, dass die Liegenschaft als Studentenheim genutzt werde. Derzeit werden 13 Zimmer als Doppelzimmer und ein Zimmer als Einzelzimmer angeboten. Ing. SV5 geht davon aus, dass 27 Betten 12 Monate zu einem Preis von monatlich 350,00 € angeboten werden, was einem Ertrag von 113.400,00 € entsprechen würde. Tatsächlich ist es undenkbar, ein Doppelzimmer eines Hotels für zwei Personen als Dauerunterkunft anzubieten. Doppelbetten, mangelnder Stauraum, fehlende Schreibtische, Gemeinschaftsräume und Kochgelegenheiten sind nur Beispiele dafür, dass ein Hotel nicht einfach als Studentenheim genutzt werden kann. Wenn schließlich in den Raum gestellt wird, dass der Parkplatz als Campingplatz genützt werden könnte, ist auf Folgendes hinzuweisen: Auf Seite 6 des Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass das Hotel und die Gastwirtschaft ohne den Abstellplatz für 110 KFZs nicht zu betreiben wäre. Das Österreichische Institut für Bautechnik legt für KFZ-Abstellplätze im Freien nach Art und Anordnung abzustellender Kraftfahrzeuge Richtlinien fest. Für die Senkrechtaufstellung gelten folgende Mindestwerte: | Winkel des Stellplatzes zur Fahrgasse | 90° | 90° | Stellplatzgröße für PKW | 2,3 m x 4,8 m | 2,5,m x 4,8 m | Stellplatzgröße für PKW für Menschen mit Behinderung | 3,5 m x 4,8 m |   | Fahrgassenbreite | 6,5 m | 6,0 m Der Parkplatz umfasst 2.307 m². Ohne Berücksichtigung von Behindertenparkplätzen werden für 110 Parkplätze je nach Breite des einzelnen Parkplatzes bei optimaler Nutzung des Grundstückes (jeweils zwei bzw. vier Parkplatzreihen gegenüber, keine Platzvergeudung) 2.150,5 m² bzw. 2.145 m² benötigt. Somit blieben rund 160 m² als Abstellfläche für Wohnwägen oder Mobilheime. Es ist offensichtlich, dass damit eine Ertragsteigerung nicht zu erzielen ist. Das Gutachten des Dr. SV1 wurde zum Stichtag 31.12.2011 zur Ermittlung des Verkehrswertes der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft erstellt. Wie auch Mag. SV2 und Ing. SV5 ermittelte Dr. SV1 den Sachwert und Ertragswert und nahm eine Wertung im Verhältnis 1:4 vor. Bei der Ermittlung des Sachwertes berücksichtigt Dr. SV1 einen Abschlag für technische und wirtschaftliche Abnutzung infolge des Baualters unter Berücksichtigung des Bau-und Erhaltungszustandes, den er vom Neubauwert in Abzug bringt. Ein näheres Eingehen auf den Bau- und Erhaltungszustand hat jedoch nicht stattgefunden. Auch die Einbeziehung dieses Gutachtens scheitert an der vom Verwaltungsgerichtshof (siehe oben) abgelehnten Methodik der Ableitung des Zeitwertes von den Neuherstellungskosten sowie überhaupt an der Einbeziehung des Sachwertes, zumal auch laut Judikatur (zB. Ross/Brachmann, Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen 2005 S 64) das Ertragswertverfahren für all jene Grundstücke in Betracht kommt, die dazu bestimmt und geeignet sind, Erträge aus Vermietung und Verpachtung zu erwirtschaften, die eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals gewährleisten. Die Tauglichkeit der Wertermittlung nach dem Ertragswert wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Judikatur wiederholt bejaht und findet sich auch im Schrifttum bestätigt (zB. VwGH vom 10.08.2005, 2002/13/0132). Für Bienert/Funk, Immobilienbewertung Stand 7/2007 S 142, findet das Ertragswertverfahren bei allen Immobilien Anwendung, die der Ertragserzielung dienen oder dienen können. Nach Kranewitter (Liegenschaftsbewertung6 2010, S 17) ist dieses Verfahren u.a. dann anzuwenden, wenn keine geeigneten Vergleichsmieten oder vergleichbaren Pachtentgelte vorhanden sind und daher das Ertragswertverfahren nicht sinnvoll angewendet werden kann. Ebenso erläutern Ross/Brachmann (Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen 2005 S 63): ,Das Sachwertverfahren kommt für solche Grundstücke in Betracht, die zur Eigennutzung bestimmt sind, wie z.B. Einfamilienhäuser, aber auch öffentliche Gebäude, wie z.B. Schulen oder Krankenhäuser…also insbesondere für solche Grundstücke, bei denen es für die Werteinschätzung am Markt nicht auf den aus Vermietung oder Verpachtung zu erzielenden Ertrag ankommt, sondern für die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die Herstellungskosten wertbestimmend sind.' (vgl. ebenso Bienert/Funk ImmobilienbewertungStand 7/2007 S 265). Kranewitter befasst sich speziell mit der Situation von Gastronomie und Hotelliegenschaften (Liegenschaftsbewertung6 2010 S 241-264) und postuliert zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens: (a.a.O. S 252) ,Da Gastronomie- und Hotelliegenschaften idR Ertragsobjekte sind, ist für die Bewertung vor allem das Ertragswertverfahren in seinen unterschiedlichen Ausformungen von Bedeutung. Das Sachwertverfahren wird nur in Ausnahmefällen herangezogen.' Solche Ausnahmefälle stellen seiner Ansicht nach u.a. nicht mehr zeitgemäße Hotels, kleinere Gastgewerbebetriebe bzw. Frühstückspensionen dar (a.a.O S 262). Gemäß Bienert/Funk (a.a.O. S 142) wird das Sachwertverfahren (trotz der vielfach postulierten Gleichberechtigung dieses Verfahrens neben den anderen) heutzutage nur noch bei Objekten eingesetzt, deren Preisfindung sich nicht an Renditeüberlegungen, sondern vielmehr an einer immateriellen Wertschätzung orientiert. Dr. Johannes Stabentheiner hat bereits in "der Sachverständige" Heft 2/2000 Seite 69 Kritik an der Gewichtung von Sach-und Ertragswert geübt: 'Eine Lehrmeinung in Richtung einer schematischen Festsetzung des Verkehrswerts anhand mehrerer ermittelter Zwischenwerte - etwa durch mathematische Formeln, die an diese Zwischenwerte angelegt werden - widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinne des § 7 Abs. 2 LBG, weil sie für die individuelle Berücksichtigung der Verhältnisse im rechtlichen Geschäftsverkehr keinen Raum ließen.' Professor Dr. Jürgen Schiller veröffentlichte in "Sachverständige" Heft 3/2013 Seite 137 eine Empfehlung des Fachbeirates der Liegenschaft-Bewertung-Akademie für Gewichtung Sachwert zu Ertragswert: 'Die im Bewertungsgutachten noch fallweise zu beobachtende Anwendung der Gewichtung von Verfahrensergebnissen (Sachwert, Ertragswert) wird oft schematisch und nicht begründbar vorgenommen. Eine derartige schematische und unbegründete Gewichtung von Sach-und Ertragswert zur Ableitung des Verkehrswertes steht nicht im Einklang mit den Vorgaben des LBG. Der Sach-und Ertragswert sind Zwischenergebnisse, aus denen in der Folge der Verkehrswert unter Berücksichtigung der im redlichen Geschäftsverkehr am Immobilienmarkt bestehenden Verhältnisse abzuleiten ist. Es ist nicht fachgerecht, einen meist aus dem Verfahren selbst zum Endergebnis führenden Ertragswert durch eine Gewichtung mit dem Sachwert nochmals einer Anpassung zu unterziehen. Auch in den Nachbarländern Deutschland und Schweiz wird in den derzeit gültigen Bewertungsstandards eine Gewichtung zwischen Sach-und Ertragswert nicht (mehr) empfohlen.' Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung eines gewichteten Verfahrens (unter Einbeziehung des Sachwertes) zur Ermittlung des Verkehrswertes der gegenständlichen Liegenschaft abzulehnen: - Einerseits handelt es sich um ein reines Ertragsobjekt (Gastronomie + Hotel), eine Eigennutzung liegt nicht vor. - Das Objekt wurde bereits vor der Veräußerung durch die AB GmbH verpachtet, wobei der Erwerber (Beschwerdeführer) den bestehenden Pachtvertrag mit dem alleinigen Pächter von der Verkäuferin übernommen hat. Der Pächter betreibt vor und nach der Veräußerung der Liegenschaft einen Gastronomiebetrieb mit Hotel. - Eine Begründung, die sachliche Gründe für eine Gewichtung der Teilergebnisse nachvollziehbar anführt, ist in den Gutachten des Mag. SV2, Ing. SV5 und Dr. SV1 nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, warum Mag. SV2 eine Wertung im Verhältnis 1:4, Ing. SV5 im Verhältnis 1:2 und Dr. SV1 im Verhältnis 1:5 vornimmt. Diese Ausführungen führten letztendlich zu dem Schluss, dass lediglich das vorliegende Gutachten von SV3 den Prämissen von Judikatur und Literatur entspricht. Nach einer detaillierten und nachvollziehbaren Befundaufnahme wurde der Verkehrswert der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Der Beschwerdeführer sieht folgende Mängel in der Bewertung sowie in der Bewertungsmethode des Sachverständigen SV3: "Der vom Sachverständigen ermittelte Wert macht nicht einmal die Hälfte des Buchwertes der Liegenschaft aus": Diese Aussage ist prinzipiell richtig, allerdings ist der Buchwert keine Richtlinie für den Verkehrswert. "Im Jahr 2009 war die Liegenschaft mit Höchstbetragshypotheken iHv rd 1,56 Mio € belastet": Auch die im Grundbuch eingetragenen Belastungen aus Pfandrechten liefern keinen geeigneten Rückschluss auf den Verkehrswert einer Liegenschaft. "Im Jahr 2011 haben sich bei der AB GmbH Kaufinteressenten für die Liegenschaft gemeldet, die bereit waren, einen deutlich höheren Preis als den vom Sachverständigen ermittelten Wert zu bezahlen": Zum einen hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren angegeben, die beschwerdegegenständliche Liegenschaft sei nie zum öffentlichen Verkauf gestanden, sodass es befremdend erscheint, dass der Zeuge Zeuge1 erst im fortgesetzten Verfahren namhaft gemacht wurde. Zum anderen dürfen Kaufpreise nicht als Basis für die Verkehrswertermittlung herangezogen werden. Hinzu kommt, dass gegenständliches Verkaufsobjekt eine Hotelimmobilie war/ist. Wenn ein möglicher Interessent bereit ist, zunächst hohe Investitionen zu tätigen, um dann das Objekt gewinnbringend zu verkaufen - wie dies der Zeuge Zeuge1 beschreibt - , ist der Kaufpreis, den er dafür zu zahlen bereit ist, nicht repräsentativ. Hinzu kommt, dass dieses Kaufangebot an den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt gelegt wurde (März 2010), als dieser gar nicht Eigentümer der Liegenschaft war. Ein Kaufangebot an die Firma AB GmbH wurde nicht vorgelegt. Wenn der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers vorbringt, es sei ungewiss, in welcher Form dessen Sohn das Objekt letztendlich nutzen werde, sodass eine Bewertung nach der Ertragswertmethode nicht zielführend sei, ist dem entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Verkaufes (und auch zumindest sieben Jahre danach) auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ein Beherbergungsbetrieb und Gastbetrieb geführt wurde. Steuerlich relevant ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräußerung. Die vom steuerlichen Vertreter angestellten Spekulationen hinsichtlich einer möglichen Nutzung der Liegenschaft sind abgabenrechtlich irrelevante Polemik. Inwieweit die Befragung des Zeugen Sohn über die geplante zukünftige Nutzung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft (die nicht in seinem Eigentum steht) Aufschluss über den Verkehrswert der Liegenschaft im Juli 2011 geben soll, blieb im Verfahren verborgen, sodass in diesem Zusammenhang eine Zeugenbefragung entbehrlich ist und der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen war. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers bringt weiters vor, dass der vom Gutachter SV3 angewandte Kapitalisierungszinssatz von 7 % deutlich überhöht sei. Der Liegenschafts- bzw. Kapitalisierungszinssatz wurde ausgehend von einem Basiszinssatz von 3,66 % ermittelt. Dieser wurde unter Berücksichtigung eines Geldwertabschlages von 2 % und eines Zuschlages jeweils für allgemeines Risiko von 2,75 % und für geringe Mobilität von 2,50 % adaptiert. Die vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs empfohlenen Kapitalisierungszinssätze für Gewerbeliegenschaften in sehr guter Lage liegen zwischen 6,0 und 9,0 %. Auch die beiden Sachverständigen Mag. SV2 und Dr. SV1 wenden einen Kapitalisierungszinssatz innerhalb dieser Bandbreite und nahe des von SV3 gewählten Satzes an, nämlich 7 % bzw. 6,5 %. Nach kritischer Würdigung der Ergebnisse durch namhafte, einschlägig tätige und erfahrene Experten hat der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs eine nach Objekttypen und Lagekriterien gegliederte Empfehlung zum Kapitalisierungszinssatz herausgegeben. Nach § 5 Abs. 4 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG), BGBl 1992/150, richtet sich der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung. Damit wird ein Richtwert zur Verfügung gestellt, der im Regelfall für die Mehrzahl der Liegenschaften zutreffen wird. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, dass bzw. warum diese Empfehlung für die gegenständliche Liegenschaft nicht zutreffend sein sollte. Bei Anwendung des klassischen Ertragswertverfahrens wird von der begründeten Annahme ausgegangen, dass der auf die baulichen Anlagen entfallende und nachhaltig erzielbare Reinertrag während der Restnutzungsdauer unverändert bleibt (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung (1998), 91). Dieser - während der Restnutzungsdauer unveränderte und nachhaltig erzielbare - Reinertrag wird mit dem von den Berechnungsparametern Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer abhängigen Vervielfältiger auf einen Ertragswert kapitalisiert. Da der Liegenschaftszinssatz aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen durch Umkehrung des Ertragswertmodells errechnet wird, unterliegt auch dieser Berechnungsparameter der Inflationsneutralität (vgl. Sommer/Kröll, Lehrbuch zur Immobilienbewertung (2011), 239). Es steht im Widerspruch zum aktuellen Stand der Immobilienbewertungswissenschaft, bei Anwendung des klassischen Ertragswertverfahrens vom Liegenschaftszinssatz (=Kapitalisierungszinssatz) einen Inflationsabschlag vorzunehmen. Der Stellungnahme des Gutachters SV3 vom 23.01.2018 ist zu entnehmen, dass der Aufschlag für "allgemeines Risiko" daraus resultiert, dass die zukünftigen Liegenschaftserträge im Gegensatz zu Erträgen aus festverzinslichen Wertpapieren mit allgemeinen und speziellen Risken behaftet sind. Dieses allgemeine Risiko wird mit einem entsprechenden Zuschlag zum Kapitalisierungszinssatz aufgrund der Marktbeobachtung erfasst (2,75 %). Dem Umstand, dass eine Liegenschaft schwieriger zu veräußern ist als festverzinsliche Wertpapiere, wird mit dem Zuschlag für geringe Mobilität Rechnung getragen. Schließlich moniert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass der Sachverständige für den Parkplatz (Gesamtfläche von 2,307 m²) einen Quadratmeterpreis von 50% des Baulandpreises annimmt. Dies sei weder nachvollziehbar, noch würde es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. In diesem Zusammenhang legte der Gutachter dar, dass dieser Grundstücksteil nicht bebaut werden darf. Da die Nutzung als Parkplatz für das Hotel/Restaurant notwendig ist, liegt eine höherwertige Nutzung als Grünland vor. Die getätigten Investitionen würden eine bauliche Maßnahme darstellen, welche im Ertragswert des Objektes einfließen würde. Er bewertet die Baufläche mit 179.460,00 € (45,00 €/m²), den Parkplatz mit 51.907,50 € (22.50 €/m²), insgesamt den Bodenwert somit mit 231.367,50 €. Auch wenn das Gericht die beiden Gutachten von Dr. SV1 und Mag. SV2 aufgrund der unrichtigen Berechnungsmethode insgesamt als für den gegenständlichen Fall unanwendbar qualifiziert, bleibt es ihm dennoch unbenommen, Sachverhaltsfeststellungen aus dem Befund der Gutachter als Teil des Ermittlungsergebnisses des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten (vgl. VwGH vom 25.04.2001, 99/13/0221). Dr. SV1 geht in Zusammenhang mit dem Parkplatz von einem "höherwertigen Grünland" aus und nimmt einen Wert von 17,00 €/m² an. Er verweist auf ihm vorliegende Vergleichspreise, ständige Marktbeobachtungen und Erhebungen über den Grundverkehr im Gemeindegebiet von S. Insgesamt (Bauland und Parkplatz) berechnet er den Grundwert mit 230.643,00 €. Mag. SV2 zieht für beide Grundstücksteile den gleichen Quadratmeterpreis heran und berücksichtigt den Umstand, dass ein Teil als Parkplatz gewidmet wird, insgesamt mit einem niedrigeren Wert (40,00 €). Hinsichtlich des angesetzten Grundstückpreises verweist er auf die Literatur sowie auf Vertreter der Gemeinde, Maklerkollegen und leitende Bankangestellte. Er berechnet den gesamten Bodenwert mit 226.620,00 €. Insgesamt betrachtet bedeutet dies, dass der von Dr. SV1 berechnete Bodenwert um 0,31% von dem von SV3 berechneten Bodenwert abweicht, der von Mag. SV2 weicht um 2,05 % ab. Die drei Werte liegen also so eng beisammen und wurden nachvollziehbar und unter Nennung der Quellen ermittelt, dass keine Veranlassung besteht, von dieser Berechnung abzuweichen. Für eine höhere Bewertung, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, fehlt jede Grundlage. Da die Fläche des Parkplatzes weder Bauland noch Bauerwartungsland darstellt, sind Spekulationen, welcher Preis erzielbar wäre, wenn man auf dem Parkplatz Wohnungen bauen oder einen Campingplatz errichten wollte, geradezu absurd. Auch bei Sachverständigengutachten ist nach § 183 Abs. 4 BAO der Partei vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, vom Gutachten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Ein Fragerecht der Parteien an den Sachverständigen ist nicht vorgesehen, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen war. Sohin gelangte die Richterin in freier Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass der Verkehrswert der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Kaufes bzw. Verkaufes, also im August 2011, 1,032.000,00 € betrug. Der tatsächliche Kaufpreis betrug 1,700.000,00 €. Die Differenz beträgt 668.000,00 €. Das sind 39 %. Sollte die Differenz aus gesellschaftsrechtlichen Gründen bezahlt worden sein, stünde der Vorsteuerabzug diesbezüglich dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. VwGH vom 25.05.2016, 2013/15/029). Aus den Ausführungen des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers geht im Wesentlichen hervor, dass auf Anraten des Steuerberaters Zeuge3 ein Preis angesetzt wurde, der nicht zu weit unter dem Buchwert liegt. Der Geschäftsführer der verkaufenden Gesellschaft hätte sich sonst der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wegen des Vorwurfes der Untreue gemäß § 153 StGB ausgesetzt. Auch eine Anzeige wegen betrügerischer Krida iSd § 156 StGB wäre möglich gewesen. Gemäß § 153 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Gemäß § 156 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Geschäftsführer, der eine Liegenschaft der Gesellschaft zum Verkehrswert veräußert, das Tatbild des § 153 StGB oder jenes des § 156 StGB erfüllen könnte, zumal es keine Seltenheit ist, dass der Buchwert nicht jenen Wert widerspiegelt, der im realen Geschäftsleben erzielbar ist. Auch die Zeugenaussage des Steuerberaters Zeuge3 kann an diesem Eindruck nichts ändern. Er bestätigte zwar mit Schreiben vom 26.06.2018 weitgehend die Darstellung des Beschwerdeführers: Er sei der Ansicht gewesen, dass der Verkehrswert des "W" bei 80 % des Buchwertes gelegen sei. Vor dem Hintergrund seiner Beratung sei der Kaufpreis mit 1,700.000,00 € festgelegt worden. Der Zeuge bestätigte jedoch nicht, dass dieser Kaufpreis bezahlt worden sei, weil der Beschwerdeführer einer strafrechtlichen Verfolgung entgehen wollte. Dem Zeugen wurde mit Schreiben vom 18.05.2018 wörtlich jene Textstelle des Vorbringens der Vertretung des Beschwerdeführers vom 14.11.2016 vorgehalten, auf welche sich der Zeuge letztlich bei der Beantwortung bezog. Der Antrag auf Ladung des Zeugen für die mündliche Verhandlung war abzuweisen, zumal kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabenpflichtigen oder seinen Vertreter besteht. Im Rechtssatz zum Erkenntnis vom 29.07.2010, 2007/15/0234, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung des Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158, und vom 22. September 2005, 2003/14/0002). Auch begründet der Umstand, dass die Aussage eines Zeugen nicht den Vorstellungen der Partei entspricht, keine Verpflichtung der Behörde zur neuerlichen Einvernahme des Zeugen." Es konnten also keine Gründe aufgezeigt werden, warum eine der AB GmbH fremd gegenüberstehende Person bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ebenfalls einen Kaufpreis bezahlen würde, der fast 40 % über dem Verkehrswert der Liegenschaft liegt. Um dem Trennungsvergleich vom 26.08.2010 gerecht zu werden, hätte der Beschwerdeführer die Liegenschaft von der AB GmbH (bloß) zum Verkehrswert ererben müssen. Der Mehrbetrag wurde nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten. Da der Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Liegenschaft zu einem fremdunüblich hohen Preis gekauft hat, liegt eine verdeckte Einlage vor. Diese bewirkt mangels neuer Gesellschaftsrechte eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte des Beschwerdeführers (vgl. VwGH vom 16.09.2003, 99/14/0324). Gegenständlich liegt der Vorteil für das aus Sicht der Gesellschaft günstige Geschäft darin, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter und Beschwerdeführer vermindert wurden. Eine Leistung der GmbH an den Beschwerdeführer stellt dies nicht dar. Ebenso wie bei einer verdeckten Ausschüttung ist für die Annahme einer verdeckten Einlage die Absicht der Vorteilsgewährung erforderlich. Das subjektive Tatbild muss diesfalls durch den leistenden Anteilseigner verwirklicht werden. Es muss somit die Vermögenszuwendung societatis causa beabsichtigen oder zumindest davon Kenntnis haben. Raab/Renner, Die Körperschaftsteuer, § 8 Tz 27/2, sehen dann keine verdeckte Einlage, wenn ein Anteilseigner einer Körperschaft einen Vorteil unbewusst zuwendet, zB wenn ein Grundstück aufgrund eines unrichtigen Bewertungsgutachtens um einen zu niedrigen Preis veräußert wird. Gerade dieser Umstand liegt gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer kannte zwei Gutachten, die die Liegenschaft mit 1,130.000,00 € bzw. mit 810.000,00 € bewerteten und zahlte dennoch 1,700.000,00 € dafür. Dem Beschwerdeführer war also durchaus bekannt und bewusst, dass er für die beschwerdegegenständliche Liegenschaft einen überhöhten Preis entrichtet hat. In Zusammenhang mit der vom Finanzamt behaupteten teilweisen Privatnutzung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ist Folgendes auszuführen: Eine private Nutzung der in der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft befindlichen Wohnung hätte nur dann Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung, wenn eine solche im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Beschwerdeführer vorliegen würde. Der Zeuge Sohn gab gegenüber dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass er die Wohnung seit 2005 (fallweise) nutzen würde. Seit August 2011 habe er die Wohnung vom (neuen) Eigentümer angemietet und bezahle dafür 500,00 € zuzüglich USt im Monat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die diese Aussage widerlegen könnte. Die Vermutung des Finanzamtes, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 die Wohnung von der AB GmbH gemietet hat, um nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin selbst darin zu wohnen, mag durchaus plausibel sein, konnte jedoch nicht bewiesen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden drei eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er die Wohnung im W nie bewohnt habe. Es konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden, wo der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes und danach tatsächlich gewohnt hat, es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass er die Wohnung im W selbst genutzt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist, wo der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt gewohnt hat. Vielmehr geht es darum, ob die Wohnung im W von ihm privat genutzt wurde oder nicht. Nachdem nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Wohnung selbst genutzt hat, zweifelt das Finanzamt nunmehr das Vorliegen eines Mietverhältnisses an und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Miete deutlich unter den ortsüblichen Richtsätzen liegen würde. Diesem Argument ist grundsätzlich zuzustimmen, allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Wohnung, die im baulichen Verband eines Hotels bzw. Gastbetriebes liegt, nicht mit einer Wohnung in einem Wohngebiet verglichen werden kann. Gastgarten, Kinderspielplatz, Parkplatz für 110 PKWs etc. stellen eine Lärm- und Geruchsbelastung dar. Außerdem kann ein Schutz der Privatsphäre nicht garantiert werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Miete für die Wohnung durchaus angemessen. Was den Zahlungsfluss der Miete anlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer behauptet, die Miete erhalten zu haben und legt diese Einnahmen in seinen Abgabenerklärungen offen. Sohn behauptet, die Miete bezahlt zu haben. Die steuerliche Vertretung legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Bezahlung bar erfolgte. Selbst wenn man der Argumentation des Finanzamtes folgen und annehmen wollte, dass die monatliche Miete tatsächlich nicht entrichtet worden sei, wäre für das gegenständliche Verfahren aus folgendem Grund nichts gewonnen: Die Wohnung wurde dem Sohn des Beschwerdeführers bereits vor dem Erwerb als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt und war dies auch nachher der Fall. Er sollte an langen Arbeitstagen oder beim Arbeiten am Wochenende eine nahe Unterkunft zur Verfügung haben. Bis November 2014 war Sohn an der Adresse M 1 polizeilich nicht gemeldet. Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom 22.06.2018 dargelegt, dass Sohn im September 2011 seinen Wohnsitz nach X verlegt hat. Es war im gesamten Verfahren unstrittig, dass es sich bei der Wohnung im W um eine Dienstwohnung handelt. Die ist auch der Grund, warum die Betriebskosten von der W GmbH getragen werden. Sollte dafür tatsächlich keine (angemessene) Miete entrichtet worden sein, führt dieser Umstand jedoch zu keiner privaten Nutzung durch dem Beschwerdeführer. Die Feststellung könnte allenfalls zur Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung führen, für das gegenständliche Verfahren ist dies irrelevant, weshalb das Gericht auch davon absehen durfte, diesbezüglich weitere Beweisaufnahmen durchzuführen. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind Beweisanträge abzuweisen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen (für das gegenständliche Verfahren) unerheblich sind. Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung zumindest mittelbar dazu beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0220). Zusammenfassend geht das Gericht daher von keiner privaten Nutzung der Wohnung im W durch den Beschwerdeführer aus. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, kann in Zusammenhang mit Gesellschafterleistungen als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn nur jener Betrag angesehen werden, der für die Leistung selbst entrichtet wird. Der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um ihn der Gesellschaft zuzuführen (verdeckte Einlage). Ein Vorsteuerabzug ist daher nur im Ausmaß des angemessenen Entgelts zugelassen, gegenständlich daher nur für den Betrag von 1,032.000,00 €. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 ist daher insofern abzuändern, als insgesamt Vorsteuer in Höhe von 302.542,23 € berücksichtigt wird. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/15/0058). Nach § 270 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Beschwerdeverfahren Bedacht zu nehmen. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme von den Parteien beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, oder wenn sich aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Da in der gegenständlichen Entscheidung festgestellt wird, dass die Wohnung im W vom Beschwerdeführer nicht privat genutzt wird, konnte gemäß § 183 Abs. 3 BAO von einer Befragung der Zeugen Z5, Z6, Zeugin, Sohn, Z7 und von der Durchführung eines Ortsaugenscheins abgesehen werden. Wie bereits in Zusammenhang mit dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Zeuge3 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, besteht kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabenpflichtigen oder seinen Vertreter. Aus diesem Grund war das Gericht auch nicht verpflichtet, den Zeugen Zeuge1 für die mündlichen Verhandlung zu laden und (neuerlich) zu befragen. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil es sich im Beschwerdefall ausschließlich um die Würdigung der vorliegenden Beweismittel (Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen) iSd § 167 Abs. 2 BAO handelt und der Verwaltungsgerichtshof die zugrunde liegende Rechtsfrage im Erkenntnis vom 25.05.2016, Zl. 2013/15/0293, bereits geklärt hat. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.     Linz, am 5. Oktober 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100951/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100951.2016
Stammnummer
121462
Gültig
05.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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