Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100489/2017
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe mangels rechtmäßigen Aufenthaltes von Unionsbürgern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100489/2017vom 28.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vorlageantrag vom 22.12.2016 richtet sich expressis verbis gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016. Im ersten Absatz wird der Zeitraum vom 7/13 bis 8/13, von 5/2014 bis 8/2014 und von 1/15 bis 6/15 angeführt. Im Hinblick darauf, dass nur diese Beschwerdevorentscheidung nachweislich für die Bf. übernommen wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Vorlageantrag nur gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet.
Ferner werden im Vorlageantrag Zeiträume angeführt, hinsichtlich welcher der Bf. nicht klar sei, wie über diese entschieden wurde, oder ob hier die Entscheidung noch ausständig ist.
Konkret handelt es sich zum einen um die Beschwerde vom 18.2.2015 gegen den Bescheid vom 4.2.2015, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.3.2016 abgewiesen und im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. nicht abgeholt
Zum anderen wurde im Vorlageantrag der Antrag vom 24.2.2016 angesprochen, der auch den Zeitraum von 9/2013 bis 4/2014 umfasst hätte. Tatsächlich wurde dieser Antrag mit Zurückweisungsbescheid vom 17.3.2016 wegen res iudicata (im Hinblick auf den Bescheid vom 09.04.2014) zurückgewiesen und der Zurückweisungsbescheid im Wege der Hinterlegung zugestellt. Die Bf. hat auch diesen Bescheid nicht abgeholt.“
Der Bf. wurde Gelegenheit eingeräumt, ergänzendes Vorbringen zu erstatten und zum Nachweis geeignete Beweismittel vorzulegen.
Die Bf. erstattete mit Eingabe vom 27.12.2017 folgende Stellungnahme:
„Klarstellung zur Tätigkeit bei der FIRMA, Ort:
Herr NN war Kommanditist dieser Gesellschaft und als selbständig mittätiger Gesellschafter auch sozialversicherungspflichtig. Aus dieser Versicherungspflicht resultieren Rückstände.
Stellungnahme zur beruflichen Situation der Bf.:
Es wird seitens der Behörde die Aussage bezüglich des Tätigkeitsortes Wien als Behauptung beurteilt.
Schreiben des BFG vom 10.10.2017: " Beweismittel für diese Behauptung wurden trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine vorgelegt“.
Diesbezüglich ist zu erwähnen. dass seitens des Dienstgebers die Anmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung erfolgte, wie auch im Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich ist. Nach § 3 ASVG gelten als im Inland beschäftigt unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist. Frau NN war als Dienstnehmerin in Österreich angemeldet.
Bestreitung des Lebensunterhaltes:
Herr NN wurde von seinem Vater unterstützt und hat im Jahr 2004 einen bedeutenden Betrag von rd. EUR 110.000- als Schenkung erhalten. (s. Beilage) Der Zufluss war nicht einmalig sondern erfolgte in kleineren Teilbeträgen.
Wohnsitz Österreich:
Es wird in Frage gestellt, dass die Familie tatsächlich in Österreich gewohnt hat:
Da die Kinder in Ö-STADT Schule und Kindergarten auch im Zeitraum von 2013 bis 2015 besuchten, ist die Wohnung in Ö-STADT auch von der Familie genutzt worden. Diesbezüglich legen wir auch eine Jahresabrechnung von Strom und Gas bei. Zur Finanzierung wird nochmals auf die oben erwähnte Unterstützung seitens des Vaters von Herrn NN hingewiesen. da sich die Anfangszeit für die Familie äußerst schwierig gestaltete, was bei Wohnsitzwechsel einer Familie mit zwei Kleinkindern naturgemäß nicht einfach ist.
Laut Mitteilung der Familie NN bestand keinerlei Dienstnehmereigenschaft mit der XXX-GmbH.
Beschäftigung in Deutschland:
Eine Zahlung an die Landesjustizkasse Bamberg lässt die Behörde vermuten, dass Herr NN in Deutschland erwerbstätig war und daher Deutschland vorrangig zur Gewährung der Familienbeihilfe verpflichtet wäre.
Nach einer Rücksprache mit Herrn NN ist dies nicht der Fall. Die Überweisung an die Landesjustizkasse Bamberg hat nichts mit einer Tätigkeit in Deutschland zu tun, sondern wurde für Herrn VN-B NN-B, einen Bekannten, der eine Strafe zu leisten hatte, getätigt.“
Vorgelegt wurde die Übersetzung eines Schenkungsvertrages, gemäß welchem der Vater des Bf. diesem einen Bargeldbetrag von 28.000.000,00 HUF (achtundzwanzig Millionen HUF) geschenkt hätte. Als Adresse des Vaters und des Sohnes wurde dieselbe Adresse in ORT-HU angeführt. Gemäß Punkt 2 und 3 des Vertrages übergab der Schenker den Schenkungsgegenstand gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Vertrages in bar ins Eigentum des Beschenkten. Für die im Vertrag nicht geregelten Fragen sollten die Bestimmungen des Gesetzes V. aus dem Jahr 2013 (BGB) über Schenkung maßgebend sein. Der Vertrag soll am 1.9.2004 unterzeichnet worden sein. und „unleserlich“ unterschrieben und abgestempelt worden sein. Von diesem Vertrag befindet sich nur die erste Seite im Akt, welcher weder Unterschriften noch ein Stempelabdruck zu entnehmen sind.
Vorgelegt wurden weiters Rechnungen der EVN für den Zeitraum vom 16.1.2014 bis 14.1.2015 im Betrag von 1.779,13 (Gas inklusive Umsatzsteuer), von Wien Energie für den Zeitraum vom 27.1.2015 bis 18.1.2016 über 1.464,90 Euro (inklusive Umsatzsteuer), von Wien Energie für den Zeitraum vom 30.1.2014 bis 26.1.2015 über 1.702,89 Euro inklusive Umsatzsteuer, Rechnung von NÖ Netz EVN-Gruppe vom 16.1.2014 bis 14.1.2015 über 65,44 Euro inklusive Umsatzsteuer. Diese Rechnung ersetzt laut Aufdruck eine andere Rechnung. Die Rechnungen sind an VN-Kd2/KV NN, Adressbez,
PLZ-Ö-STADT Ö-STADT adressiert. Als Bezugsadresse wurde dieselbe Adresse angeführt.
Laut Versicherungsdatenauszug vom 21.11.2017 war der Kindesvater von 22.2.2013 bis 28.2.2015 pflichtversichert nach dem GSVG, von 1.4.2013 bis 28.2.2015 lagen nicht bezahlte Beiträge als gewerbl. selbständig Erwerbstätiger nach dem BSVG, GSVG und FSVG vor. Die Beitragsgrundlagen wurden für 2013 nicht angegeben, für 2014 in Höhe von 6.453,36 Euro und für 2015 1.075,56 Euro. Ab 1.9.2017 war der Kindesvater als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert.
Durchgeführte ergänzende Ermittlungen und der Eindruck von den vorgelegten Beweismitteln wurden der Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 13.7.2018, von der steuerlichen Vertretung übernommen am 17.7.2018, wie folgt vorgehalten:
„Grundlage der Anmeldung des Bf. bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft war, dass dieser Kommanditist der FIRMA war. Deren Geschäftsführer Gesellschfter
(richtig: VN-Gesellschafter)
NN-Gesellschafter, war in Österreich nie gemeldet (er hat auch beim Firmenbuch eine ungarische Adresse angegeben), obwohl er angeblich Lebensgefährte einer gewissen VN-LG NN-LG war, welche vom 21.12.2012 bis 29.5.2013 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse-Firma, Top-Nr, PLZ-FIRMA Ort gemeldet war. Diese Adresse fungierte als Firmenadresse der FIRMA. Nach der Abmeldung von VN-LG NN-LG hat die FIRMA offenbar über keinen Firmenwohnsitz mehr verfügt. Dafür spricht auch, dass Zustellungen an dieser Adresse nicht (mehr?) möglich waren (laut Angabe des Gerichtsvollziehers vom 4.11.2013 war der Gemeinschuldner im Haus nicht bekannt). Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtentrichtung von Beiträgen in Höhe von 1.537,23 Euro im Zeitraum Februar 2013 bis Juni 2013. Dieser Antrag wurde letztlich mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und führte zur amtswegigen Löschung der FIRMA im Firmenbuch am 19.2.2015. Ab Juli 2013 war kein Dienstnehmer mehr gemeldet.
Die Vorgangsweise entspricht einer gescheiterten Unternehmensgründung, bei welcher sich der geschäftsführende Gesellschafter nicht um eine ordnungsgemäße Abwicklung bemüht.
Bis 28.2.2015 war VN-Kd2/KV NN als selbständig erwerbstätig versichert, obwohl die Firma nach dessen glaubhaften Angaben nach dem Juni 2013 keine Aufträge mehr annahm und keine Rechnungen mehr legte. Laut dem von Ihnen vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.11.2017 waren die Beiträge von VN-Kd2/KV NN nach BSVG, GSVG und FSVG vom 1.4.2013 bis 28.2.2015 noch nicht bezahlt worden.
Um verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Versicherung abzuklären (ob eine Pflichtversicherung oder eine Formalversicherung vorlag, ob die Sozialversicherungs-beiträge mittlerweile bezahlt wurden und ob eine Mitversicherung der Bf. und der Kinder bestanden hat) habe ich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angeschrieben, deren Antwort jedoch erst nach einer Urgenz gemeinsam mit einem Schreiben vom Mai 2018 erhalten (in unserem System ist kein Eingang vermerkt worden, wo der Fehler passiert ist, kann ich nicht beurteilen). Gemäß dem ersten Schreiben waren die Beiträge ab August 2014 nicht gedeckt, mittlerweile wurde der Beitragsrückstand bis 31.12.2014 abgedeckt. Über den restlichen Betrag besteht eine Ratenvereinbarung. Die SVA ging vom Vorliegen einer Pflichtversicherung aus. Warum diese trotz Nichtvorliegen jeglicher Geschäftstätigkeit im Beschwerdezeitraum vorliegen soll, wurde nicht näher kommentiert.
Die Kinder waren bei ihrem Vater mitversichert, für die Mitversicherung der Gattin wurden jedoch die notwendigen Unterlagen nicht geschickt, d.h., dass die Bf. in Österreich im Beschwerdezeitraum nicht versichert war.
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren gehe ich davon aus, dass seitens des VN-Kd2/KV NN lediglich eine Formalversicherung gemäß § 14 GSVG vorgelegen ist, während tatsächlich keine Geschäftstätigkeit der FIRMA nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. VN-Kd2/KV NN war nach eigenen Angaben im Beschwerdezeitraum nur in Ungarn erwerbstätig.
Damit lagen die Voraussetzungen eines Aufenthaltes in Österreich nach der EG-Richtlinie nicht vor und kein rechtmäßiger Aufenthalt (auch nicht nach dem NAG). Die unterlassene Abmeldung bei der Sozialversicherung bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der Beträge könnte man durchaus als Missbrauch interpretieren.
Vorgelegte Beweismittel:
Bei der Gelegenheit möchte ich auch kurz zu dem von Ihnen vorgelegten „Schenkungsvertrag“ Stellung nehmen. Das vorgelegte Dokument verfügt über keinerlei Beweiskraft. Zum einen enthält es keine Unterschriften, obwohl dies auf der Übersetzung vermerkt wurde, zum anderen ist es nicht möglich, dass sich ein am 1.9.2004 abgeschlossener Vertrag auf ein Gesetz aus dem Jahr 2013 stützt. Hinzu kommt, dass laut Punkt 3 der Schenker den Schenkungsgegenstand gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Vertrages übergibt, während Sie erklärt haben, die Schenkung sei in kleineren Teilbeträgen erfolgt. Üblicherweise werden höhere Geldbeträge im Zusammenhang mit der Anschaffung von Liegenschaften oder zur Abdeckung anderer aktueller Bedürfnisse zur Verfügung gestellt. Es ist unwahrscheinlich, dass von einem im Jahr 2004 übergebenen Betrag im Jahr 2013 noch etwas vorhanden ist. Ein erforderlicher Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung der Zurverfügungstellung von Geldmitteln durch den Vater würde zumindest die Vorlage von Beweismitteln hinsichtlich dessen Einkommens- und Vermögenssituation voraussetzen.
Ausreichende Existenzmittel wurden meines Erachtens daher nicht nachgewiesen, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Sozialversicherungsbeiträge über mehrere Jahre nicht entrichtet werden konnten und eine Mitversicherung der Bf. im Beschwerdezeitraum nicht erfolgt ist.
Für eine behauptete Zahlung an die Landesjustizkasse Bamberg zugunsten von VN-B NN-B wurde kein Beweismittel angeboten.“
Die Bf. gab dazu keine Stellungnahme ab.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beschwerdezeitraum:
Der Bescheid des Finanzamtes vom 23. März 2016 betreffend Abweisung des Antrages vom 25.2.2016 auf Gewährung der
Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages für NN VN-Kd1 und NN VN-Kd2/KV spricht ausdrücklich über den Zeitraum von Juli 2013 bis August 2013, Mai 2014 bis August 2014 und Jänner 2015 bis Juni 2015 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche mit
Beschwerdevorentscheidung
vom 22.11.2016 abgewiesen wurde.
Der Vorlageantrag vom 22.12.2016 bezieht sich auf diese Beschwerdevorentscheidung. Im ersten Absatz wird auch nur der Zeitraum vom 7/13 bis 8/13, von 5/2014 bis 8/2014 und von 1/15 bis 6/15 angeführt.
Der Zeitraum, über welchen abzusprechen ist, sind daher die Monate Juli 2013 und August 2013, Mai 2014 bis August 2014 und Jänner 2015 bis Juni 2015.
Sachverhalt:
Am 21.12.2011 gründete VN-LG NN-LG als Alleingesellschafterin in Ungarn die FIRMA Kft., deren nach außen zur selbständigen Vertretung Berechtigte VN-Kd2/KV NN, der Kindesvater sowie VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter waren. Die Gesellschaft wurde am 27.12.2011 ins ungarische Firmenbuch eingetragen.
Der Kindesvater mietete ab Mai 2012 ein Einfamilienhaus in Ö-STADT um einen Hauptmietzins von 1.045,00 Euro brutto ohne Betriebskosten, welche direkt weiterverrechnet werden sollten.
Seit 26.6.2012 sind die Bf., VN-Kd2/KV NN, der Kindesvater, und die Kinder VN-Kd1 NN und VN-Kd2/KV NN jun. mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Die Familie hatte zunächst keine Anmeldebescheinigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Ab September 2012 besuchten die Kinder in Ö-STADT die Volksschule bzw. den Kindergarten.
Am 22.1.2013 gründete der Kindesvater gemeinsam mit VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter als voll haftendem Gesellschafter und Geschäftsführer eine Kommanditgesellschaft, die FIRMA. VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter sollte eine Einlage von 5.000,00 Euro leisten, der Kindesvater von
500,00 Euro. VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter sollte die Gesellschaft nach außen vertreten, insbesondere Aufträge beschaffen, Kunden betreuen und mit Lieferanten verhandeln sowie die Bücher der Gesellschaft führen. Der Kindesvater sollte als Bauleiter fungieren. Der Gewinn sollte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, ein monatlicher Gewinnvoraus von 1.000,00 Euro wurde vereinbart. Als Sitz der Gesellschaft wurde die Adresse von VN-LG NN-LG, PLZ-FIRMA Ort, Adresse-FIRMA angegeben. VN-LG NN-LG war an dieser Adresse von 21.12.2012 bis 29.5.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet und wurde als Lebensgefährtin von VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter bezeichnet. Die Vereinbarung betreffend die Nutzung der Adresse von VN-LG NN-LG als Firmensitz der FIRMA wurde mit 15.1.2013 datiert. Die FIRMA wurde laut Gesellschaftsvertrag nach diesem Zeitpunkt gegründet.
Am 19.4.2013 erhielt der Kindesvater von der Bezirkshauptmannschaft Ö-STADT eine Anmeldebescheinigung als Selbständiger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Für die Kindesmutter wurde mit demselben Datum eine Anmeldebescheinigung als Ehegattin ausgestellt. Beide Anmeldebescheinigungen enthielten eine Belehrung, wonach gemäß
§ 51 Abs. 3 NAG der Wegfall der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände (Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger, ausreichende Existenzmittel, umfassender Krankenversicherungsschutz, Ausbildung) der Behörde unverzüglich bekannt zu geben seien.
Mit 30.6.2013 wurde der Bezug der ungarischen Familienbeihilfenleistungen durch die Bf. ausgesetzt. Der Bescheid der ungarischen Behörde wurde der Bf. an eine Adresse in ORT-HU zugestellt.
Einziger gemeldeter Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft war der gewerberechtliche Geschäftsführer VN-Gew-GF NN-Gw-GF. Ab Juli 2013 war laut Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse kein Arbeitnehmer mehr gemeldet. Die einzige durch Ausgangsrechnungen belegte Tätigkeit der Firma wurde im Juni 2013 abgerechnet. Auftraggeber sei der gewerberechtliche Geschäftsführer gewesen. Vorgelegt wurden zwei Ausgangsrechnungen an die Firma NN-Gw-GF VN-Gew-GF, Innenausbau, PLZ-Ges Ort-Ges, Adresse-Ges vom 19.6.2013. VN-Gew-GF NN-Gw-GF leistete jedoch keine Zahlungen und erklärte dem Finanzamt gegenüber, er sei von Februar bis Juni 2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der FIRMA gewesen, habe aber nur für einen Monat ein Gehalt bekommen. Bei der abgerechneten Baustelle habe die Firma einen derartigen Pfusch gemacht, dass er sein Geld vom Kunden nicht erhalten habe und die Firma KB-Firma sogar der Baustelle verwiesen worden sei. Deshalb habe er die Rechnungen der Firma KB-Firma auch nicht bezahlt.
Der Kindesvater gab an, dass ab Juli 2013 auch keine Rechnungen mehr gelegt worden seien. Ab diesem Zeitpunkt wurde eine Geschäftstätigkeit der FIRMA in Österreich nicht mehr behauptet. Sie ist auch nicht glaubhaft, zumal ein Firmensitz ab Juni 2013 nicht mehr nachweisbar war (Abmeldung der Lebensgefährtin des ungarischen Geschäftsführers, deren Hauptwohnsitz als Firmensitz ausgegeben wurde, aus Österreich im Mai – dies wurde dem Firmenbuch nicht gemeldet). Der Kindesvater hat aus dieser Tätigkeit nach eigenen Angaben kein Einkommen erzielt.
Auch der gewerberechtliche Geschäftsführer erhielt für seine Tätigkeit nur für einen Monat ein Entgelt. Die Gesellschaft hatte Beitragsrückstände bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ab Februar 2013.
Eine tatsächliche und ernsthafte wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich wurde damit nicht nachgewiesen. Für den Beschwerdezeitraum wurde gar keine Tätigkeit in Österreich nachgewiesen. Die Familie der Bf. war nach eigenen Angaben erst ab Juli 2013 ständig in Österreich wohnhaft, obwohl sie hier bereits ab Juni 2012 gemeldet war (Mietvertrag ab Mai) und für VN-Kd1 für das Schuljahr 2012/2013 ein Jahreszeugnis der Volksschule VS ausgestellt wurde sowie für VN-Kd2/KV NN der Besuch des Kindergartens ab 3.9.2012 bestätigt wurde. Für den Beschwerdezeitraum hat der Kindesvater nicht behauptet, dass er in Österreich tätig gewesen wäre.
Am 6.8.2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Ö-STADT Anmeldebescheinigungen für die Kinder aus.
Laut Zahlungsbestätigung vom 21.8.2013 zahlte der Bf. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Beitrag von 106,00 Euro. Diese Einzahlung 2013 erfolgte 5 Tage vor Einbringung des Antrages auf Familienbeihilfe am 26.8.2013. Laut Vermerk mit Kuli bestand eine „Ratenvereinbarung seit 5/2013“. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse stellte am Datum **** beim Landesgericht Wiener Neustadt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FIRMA wegen der im Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2013 nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.369,85 Euro plus Nebenkosten, insgesamt 1.537,23 Euro im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse teilte über Anfrage mit, dass die FIRMA von Juli 2013 bis Februar 2015 nicht als Dienstgeber in ihrem System aufscheine und keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet waren.
Laut Vollzugsbericht des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom Datum**** war der Gemeinschuldner an der Firmenadresse im Haus nicht bekannt.
Der Beschluss vom 3.12.2013, mit welchem die Hinterlegung eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, wurde an die FIRMA durch Hinterlegung zugestellt, jedoch als nicht behoben zurückgestellt.
Die FIRMA wurde am Datum**** von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.
Aufgrund der Stellung als Gesellschafter der österreichischen FIRMA war der Kindesvater bis zur Löschung derselben mangels Vermögen im Firmenbuch im Zeitraum von 22.2.2013 bis 28.2.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Die Kinder waren bei ihm mitversichert, die Bf. jedoch nicht, weil der Kindesvater der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Unterlagen nicht übermittelte. Mit Schreiben vom 2.1.2014 erklärte die Bf.
gegenüber
dem Finanzamt selbst, sie habe noch keine österreichische Versicherungsnummer.
Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.3.2016 hatte der Kindesvater die Sozialversicherungsbeiträge vom 1.4.2013 bis 28.2.2015 noch nicht bezahlt.
Laut Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.5.2018 waren die Beiträge ab August 2014 noch nicht gedeckt, laut Schreiben vom 29.6.2018 waren die Beiträge bis 31.12.2014 bezahlt, was bedeutet, dass die Beiträge zum Teil rund vier Jahre nach der Vorschreibung bezahlt wurden, obwohl die Vorschreibungen unter 200,00 Euro pro Monat betrugen.
Laut vorgelegten Kontoübersichten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die angeführten Jahre errechneten sich auf Basis der Vorschreibungen und der Zahlungen zum Jahresende jeweils folgende Salden:
|
|
2013
|
2014
|
2015
|
|
01.01.2013
|
01.01.2014
|
01.01.2015
|
Saldo
|
|
€ 1.460,12
|
€ 3.677,79
|
Unfallversicherungsbeiträge
|
€ 93,28
|
€ 104,04
|
€ 17,80
|
Pensionsversicherungsbeiträge
|
€ 1.094,39
|
€ 1.193,88
|
€ 198,98
|
Krankenversicherungsbeiträge
|
€ 452,54
|
€ 493,68
|
€ 82,28
|
Selbständigenvorsorgebeiträge
|
€ 90,53
|
€ 98,76
|
€ 16,46
|
Kostenanteile
|
€ 5,61
|
€ -
|
€ 3,57
|
Gebühren/Verzugszinsen
|
€ 41,77
|
€ 433,31
|
€ 326,23
|
davon bezahlt
|
-€ 318,00
|
-€ 106,00
|
€ -
|
Saldo per Jahresende
|
€ 1.460,12
|
€ 3.677,79
|
€ 4.323,11
|
|
|
|
|
Zusammenfassung:
|
|
|
|
vorgeschrieben
|
€ 1.778,12
|
€ 2.323,67
|
€ 645,32
|
bezahlt
|
-€ 318,00
|
-€ 106,00
|
€ -
|
Zuwachs
|
€ 1.460,12
|
€ 2.217,67
|
€ 645,32
Der Kindesvater war laut eigenen Angaben in den Jahren 2013 bis 2016 in Ungarn tätig und hat dort monatlich rund 250,00 Euro erhalten. Die FIRMA habe keine positiven Ergebnisse erzielt, es sei zu keinen Gewinnzuweisungen an ihn gekommen.
Die Bf. war laut Versicherungsdatenauszug vom 15.3.2016 vom 3.9.2014 bis 12.12.2014 als Arbeiterin einer in Ungarn ansässigen Gesellschaft, der YYY Kft, in
Österreich
sozialversichert. Zu ihrer Tätigkeit 2014 hat die Bf. widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. So hat sie im Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe
vom 24.9.2014 als Dienstgeber eine gewisse XXX-GmbH angeführt. Dies wurde jedoch laut Eingabe vom 19.12.2017 wieder geleugnet. Das Finanzamt hat die Bf. aufgefordert, den Ort ihrer Tätigkeit nachzuweisen. Die Bf. hat jedoch lediglich bekanntgegeben, sie sei in Wien im 20., 21. und 22. Bezirk tätig gewesen. Nachweise dafür wurden nicht beigebracht. Damit wurde eine Beschäftigung der Bf. in
Österreich
in den Jahren 2012 bis 2014 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Weder die Bf. noch ihr Mann waren im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2015 beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt.
Für die Zahlungen des Mietzinses im Zeitraum April 2013 bis September 2013 legte die Bf. Zahlungsanweisungen vor. Den für das Jahr 2014 vorgelegten Kontoauszügen der Bf. ist zu entnehmen, dass hauptsächlich Überweisungen des Mietzinses über das Konto der Bf. erfolgten. Ansonsten erfolgten in geringem Ausmaß weitere Überweisungen. Das Konto enthält für den vorliegenden Zeitraum bis 19.11.2014 an Eingängen nur Bareinzahlungen. In zwei Fällen konnten Überweisungen nicht gleich durchgeführt werden, weil das Konto nicht gedeckt war. Die Überweisungen erfolgten nach Bareinzahlungen. Überweisungen von Strom- und Energiekosten sind aus diesem Konto nicht ersichtlich.
Vorgelegte Strom- und Gasrechnungen der EVN und von Wien-Energie betreffen die Zeit ab 16.1.2014. Von den Rechnungen wurde fast in allen Fällen nur die erste Seite vorgelegt. Ein Vorjahresverbrauch für 2013 ist aus den vorgelegten Unterlagen
(3. Seite der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG vom 23.4.2015) nur hinsichtlich des Gasverbrauches für das Vorjahr ersichtlich (9,9 kWh in 366 Tagen). Der Rechnung vom 4.2.2015 und der Rechnung vom 23.4.2015 ist zu entnehmen, dass Mahngebühren für die Abrechnung für den Zeitraum vom 16.1.2014 bis 14.1.2015 verrechnet wurden.
Im Beschwerdezeitraum waren auf den Namen der Bf. Kraftfahrzeuge gemeldet von 2.11.2012 bis 24.11.2014 ein PKW mit dem Kennzeichen KFZ1 und vom 21.10.2013 bis 24.1.2014 ein Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen KFZ2.
Wovon die Bf. und ihre Familie im Beschwerdezeitraum gelebt haben ist unklar, zumal mit dem erklärten geringen Einkommen des Kindesvaters von 250,00 Euro pro Monat aus einer Erwerbstätigkeit in Ungarn nur rund ein Viertel der Kosten für das von der Familie gemietete Haus bestritten werden konnten.
Der vorgelegte Schenkungsvertrag, welcher als Beleg für die Herkunft der Mittel vom Vater des Kindesvaters dienen soll, ist nicht geeignet, als Nachweis dafür zu dienen. Zum einen soll der Vertrag laut Übersetzung von den Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet worden sein, während die vorgelegte Kopie keine Unterschriften enthält, zum anderen steht der Wortlaut des Vertrages zu den Angaben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Widerspruch. Während laut Punkt drei des Vertrages der Schenkungsgegenstand gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Vertrages übergeben worden sein und ins Eigentum des Beschenkten übergehen sollte, wird nunmehr behauptet, es seien kleinere Teilbeträge übergeben worden. Laut Unterzeichnungsdatum wurde der Vertrag am 1.9.2004 unterschrieben, gleichzeitig wird in Punkt fünf erklärt, für nicht geregelte Fragen seien Bestimmungen eines Gesetzes aus dem Jahr 2013 über Schenkung maßgebend. Den vorgelegten Kopien kommt daher keinerlei Beweiskraft zu.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht offen gelegt wurde, woher die Mittel für den Lebensunterhalt der Familie stammten. Vorgelegt wurde lediglich das Konto der Bf., welchem ausschließlich Bareinzahlungen zu entnehmen waren, die zur ausreichenden Deckung des Kontos vorgenommen wurden, um Überweisungen durchführen zu können. Gegenstand der Überweisungen waren hauptsächlich Zahlungen für Miete, die Autoversicherung und für UPC. Ansonsten wurden vom Konto kaum Überweisungen vorgenommen. Eine durchgehende Anwesenheit der Bf. in
Österreich
ist aus dem Konto nicht abzuleiten.
Die einzige bekannt gegebene Erwerbstätigkeit des Kindesvaters im Beschwerdezeitraum bezieht sich auf seine Tätigkeit in Ungarn, zu welcher jedoch keine Unterlagen vorgelegt und kein genaueres Vorbringen erstattet wurde. Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in
Österreich
oder Bemühungen zur Übernahme von Aufträgen wurden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die (österreichische) FIRMA hatte im Beschwerdezeitraum keine
Arbeitnehmer
zur Sozialversicherung angemeldet, die Person, welche laut eigenen Angaben die Lebensgefährtin des Kommanditisten war und die Benutzung eines Zimmers in ihrer Wohnung zu Bürozwecken ermöglichte, war in
Österreich
nicht mehr gemeldet und die Firmenadresse laut Firmenbuch stellte keinen Ort der Geschäftsleitung mehr da. Der ungarische Kommanditist war im Firmenbuch mit seiner ungarischen Adresse vermerkt. Er war in
Österreich
am seinerzeitigen Hauptwohnsitz seiner vorgeblichen Lebensgefährtin auch nicht mit Nebenwohnsitz gemeldet und kümmerte sich im Beschwerdezeitraum nicht mehr um die Gesellschaft. Die Löschung im Firmenbuch erfolgte von Amts wegen aufgrund eines Insolvenzantrages der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, weil sogar Rückstände für die Sozialversicherungsbeiträge des gewerberechtlichen
Geschäftsführers und einzigen Arbeitnehmers der Gesellschaft
im ersten Halbjahr 2013 bestanden und niemand bereit war, einen Kostenvorschuss zu erlegen.
Der Kindesvater entrichtete im Beschwerdezeitraum auch auf seine eigenen Beiträge zur Sozialversicherung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lediglich geringe Teilbeträge, welche auf den ältesten Rückstand angerechnet wurden und die Vorschreibungen für diese Jahre bei weitem nicht abdeckten. Ratenzahlungsvereinbarungen wurden nicht eingehalten. Zahlungen erfolgten offenkundig überhaupt nur zur Erlangung des Aufenthaltstitels bzw. um dem Finanzamt
gegenüber
den Eindruck zu erwecken, dass der Kindesvater in
Österreich
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, welche er jedoch in der Folge wieder leugnete. 2015 wurden überhaupt keine Zahlungen geleistet. Laut Versicherungsdatenauszug vom 15.3.2016 waren die Beiträge vom 1.4.2013 bis 28.2.2015 noch nicht bezahlt.
Nur bezüglich der Kinder bestand eine Mitversicherung beim Kindesvater. Die Bf. war im Beschwerdezeitraum in
Österreich
nicht krankenversichert. Eine Meldung der Kindeseltern als Arbeit suchend beim AMS erfolgte im Beschwerdezeitraum ebenfalls nicht.
Die Familie verfügte zwar offenbar über unregelmäßige Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, deren Herkunft wurde jedoch nicht glaubhaft erklärt. Es kann daher nicht festgestellt werden, aus welchen legalen oder illegalen Erwerbsquellen diese stammten. Unklar ist auch in welcher Höhe die Familie auf allfällige sonstige Mittel zurückgreifen konnte. Das einzige Beweismittel, welches die Herkunft der Mittel vom Vater des Kindesvaters belegen soll, ist aus den oben angeführten Gründen nicht glaubwürdig. Weitere Beweismittel wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Überweisung vom 21.10.2014 an die Landesjustizkasse in Bamberg in Höhe von 595,89 Euro wurde vom Kindesvater damit erklärt, dass er nicht in Deutschland erwerbstätig gewesen sei, sondern die Zahlung für Herrn VN-B NN-B, einen Bekannten, der eine Strafe zu leisten gehabt habe, getätigt hätte. Irgendwelche Nachweise für diese Behauptung wurden trotz Aufforderung nicht erbracht, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Kindesvater in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Rechtliche Beurteilung:
§ 3 FLAG 1967 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung lautet wie folgt:
„(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.“
Diese Bestimmung wurde ab 1.1.2014 um Bezugnahmen auf § 54 AsylG 2005 ergänzt, welche jedoch für den gegenständlichen Fall nicht relevant sind.
Der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe setzt voraus, dass sich sowohl diejenige Person, welche den Anspruch geltend macht, als auch die Kinder, für welche die
Familienbeihilfe
bezogen werden soll, nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich
aufhalten.
Während sich § 8 NAG auf Drittstaatsangehörige bezieht, betrifft § 9 NAG die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes.
Gemäß § 9 NAG gelten folgende Bestimmungen:
„(1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“
§ 53 legt für den Aufenthalt von Unionsbürgern folgende Regelungen fest:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen“.
§ 51 regelt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate wie folgt:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Gemäß § 77 Abs. 1 NAG gilt Folgendes:
„(1) Wer
1. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (§ 26) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (§ 8 Abs. 4);
2. ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 10, BGBl. I Nr. 68/2017)
4. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
5. seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
Gemäß § 55 NAG gelten folgende Bestimmungen:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach
§ 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Für den Kindesvater wurde am 19.4.2013 eine Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs. 1 Z 1 (Selbständiger) ausgestellt. Die Anmeldebescheinigung dokumentierte die Rechtmäßigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthaltes des Kindesvaters in
Österreich
. Basis für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit war die Stellung als Kommanditist der FIRMA, aufgrund welcher eine Versicherung als selbständig Erwerbstätiger bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestand. Tatsächlich wurde nur bekannt, dass die KG am 19.6.2013 zwei Rechnungen legte, die jedoch infolge gravierender Mängel der erbrachten Leistungen nicht bezahlt wurden. Eine weitere Geschäftstätigkeit wurde nicht nachgewiesen und ist auch nicht glaubhaft.
Der Kindesvater ging nach eigenen Angaben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Ungarn nach. Die Familie verfügte offenbar über gewisse finanzielle Mittel bzw. unregelmäßige Einnahmen, aus denen sie ihren laufenden Unterhalt bestritt. Den Kontoauszügen ist die Herkunft der Mittel zum Lebensunterhalt nicht zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Familie entweder über ein weiteres Konto bzw. weitere Konten verfügt hat, welche jedoch nicht offen gelegt wurden, oder dass sie über Bargeldbeträge verfügt hat, deren Herkunft mangels Mitwirkung der Bf. nicht festgestellt werden kann. Mangels nachprüfbarer Behauptungen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kindesvater in Deutschland erwerbstätig war.
Die Mittel der Familie reichten nicht aus, um die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen, vergleichsweise geringen Beiträge zu entrichten. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.11.2017 waren die Beiträge aus der Pflichtversicherung des Kindesvaters vom 1.4.2013 bis 28.2.2015 (bei angegebenem Eintritt der Pflichtversicherung am 22.2.2013 und Ende der Formalversicherung mit 28.2.2015) noch offen. Vom 1.3.2015 bis 31.8.2017 war der Kindesvater in
Österreich
nicht pflichtversichert. Entgegen den Angaben der Bf. war diese in
Österreich
im Beschwerdezeitraum nicht krankenversichert.
Am 6.8.2013 wurden Anmeldebescheinigungen für die Kinder in ihrer Eigenschaft als Verwandte in gerader absteigender Linie ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kindesvater in
Österreich
bereits nicht mehr selbständig erwerbstätig.
Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Kindesvaters nach § 51 Abs. 1 Z 1 war daher nicht mehr gegeben. Ein Aufenthalt nach § 51 Abs. 1 Z. 2 würde das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes für die Bf. und die Kinder voraussetzen.
Aufgrund der Nichtbezahlung der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen Beiträge ist auch der Schluss zu ziehen, dass ausreichende Existenzmittel nicht vorhanden waren. Die Bf. war im Beschwerdezeitraum auch nicht krankenversichert.
Das Finanzamt hat zwar nicht überprüft, ob der Kindesvater die Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich im Juli 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt der Bezirkshauptmannschaft Ö-STADT mitgeteilt hat und ob diese ihrerseits jemals Überprüfungshandlungen betreffend die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Familie gesetzt bzw. eine Meldung hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung erstattet hat.
Die Bf. hat jedoch bei sämtlichen Anträgen auf Gewährung der Familienbeihilfe Kopien der seinerzeitigen Anmeldebescheinigungen aus dem Jahr 2013 beigelegt, welche spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages vom 25.2.2016, welcher dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, nicht den aktuellen Stand widerspiegelten. Zu diesem Zeitpunkt waren weder der Kindesvater noch die Bf. in
Österreich
als selbständig oder unselbständig Erwerbstätige versichert und beide auch nicht Arbeit suchend gemeldet, sodass der rechtmäßige Aufenthalt vom Finanzamt selbst zu prüfen war.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die FLAG-Richtlinien sehen gemäß Punkt 03.01 Z 5 folgende Vorangsweise vor:
"Für EU/EWR/Schweizer-Bürger ist – sofern der Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht zweifelsfrei wegen einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. ab 1. Mai 2010 der VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist – durch Vorlage der Anmeldebescheinigung (bzw. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger oder allenfalls der Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten) der rechtmäßige Aufenthalt für den Antragsteller und das Kind (sofern es in Österreich aufhältig ist) nachzuweisen.
Handelt es sich bei diesen Personen um „Neu Zugezogene“ (bis rund 5 Jahre nach Einreise) und liegt keine/keine aktuelle Anmeldebescheinigung/Lichtbildausweis/ Daueraufenthaltskarte vor, ist für den Anspruch auf die Familienbeihilfe der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet (Antragsteller und Kind) durch Nachweis einer Krankenversicherung und von Existenzmitteln im Hinblick auf das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen zu prüfen."
Der gegenständliche Fall macht deutlich, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Anmeldung zur Pflichtversicherung aufgrund der Gründung einer Kommanditgesellschaft entgegen nimmt, auch wenn in der Folge nur geringe Beitragsleistungen, hauptsächlich zum Zweck der Erlangung der Familienbeihilfe erfolgen.
Aufgrund dieser Anmeldung werden Anmeldebescheinigungen für die gesamte Familie ausgestellt, obwohl der vorgeblich selbständig Erwerbstätige in der Folge in Österreich nach eigenen Angaben innerhalb von mehreren Jahren keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Eine formale Anknüpfung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes an eine Formalversicherung nach dem GSVG würde im Fall einer Auslegung des § 3 FLAG 1967 im Sinn einer ebenso formalen Anknüpfung an eine irgendwann einmal ausgestellte Anmeldebescheinigung dazu führen, dass wirtschaftlich in Österreich nicht aktive Personen (vgl. EuGH vom 14.6.2016, C-308/14) einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hätten und das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und einer Krankenversicherung nicht mehr zu prüfen wären (siehe RV/5100975/2015 vom 3.12.2015).
Zur Anwendbarkeit des § 3 FLAG 1967 auf einen vergleichbaren Fall liegt soweit ersichtlich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Die Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 28. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 51 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 53 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 77 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 55 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
UnionsbürgerAnmeldebescheinigungselbständig erwerbstätigkeine wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100489/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100489.2017
- Stammnummer
- 121334
- Gültig
- 28.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF