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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100489/2017

Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe mangels rechtmäßigen Aufenthaltes von Unionsbürgern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100489/2017vom 28.09.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN NN, Adressbez, PLZ-Ö-STADT Ö-STADT, vertreten durch DGM Treuhandgesellschaft m.b.H., Schwarzspanierstraße 11 Tür 7, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 21.04.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 23.03.2016, betreffend Abweisung des Antrages vom 25.2.2016 auf Gewährung der Familienbeihilfe für NN VN-Kd1, geb. am GebDat-Kd1 und NN VN-Kd2/KV, geb. am GebDat-Kd2, jeweils für die Zeiträume von Juli 2013 bis August 2013, Mai 2014 bis August 2014 sowie Jänner 2015 bis Juni 2015 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Am 26.8.2013 stellte VN NN, in der Folge Bf., beim Finanzamt Baden Mödling einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder NN VN-Kd1 und NN VN-Kd2/KV. Als Adresse wurde PLZ-Ö-STADT, Adr angeführt, als Datum der Einreise der Mutter und der Kinder nach Österreich der 26.6.2012. Der Beruf der Bf. wurde mit „Hausfrau“ angegeben, der Beruf des Mannes der Bf. mit „BERUF“, als Dienstgeber „KB-Firma Ort, Straße“. Auf dem Antrag findet sich ein Vermerk: ab 22.2.2013 Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Beiträge nicht bezahlt). Das Finanzamt ersuchte die Bf. mit Vorhalt vom 12.9.2013 um Ergänzung wie folgt: Versicherungsnummer von Ihnen Nachweis Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge Gatte ab Februar 2013 Besteht auch in Ungarn ein Wohnsitz der Familie? Wenn nicht: Abmeldebestätigung Aufenthaltszeiten Familie Österreich – Ungarn (wie viele Wochen pro Vierteljahr) Mietvertrag in Österreich und Nachweis Mietzahlungen Schulbestätigung VN-Kd1 für 2013/14 Einkommensnachweis Familie (Verträge, Rechnungen aus selbständiger Tätigkeit ...), Heiratsurkunde In welchem Land ist ihr Gatte erwerbstätig? Bitte Nachweis (z.B. Gewerbeanmeldung ...).“ Das Ersuchen wurde ohne Unterschrift am 24.9.2013 beim Finanzamt abgegeben und enthielt folgende händischen Ergänzungen: zur Versicherungsnummer: noch nicht vorhanden – FEHLT (folgt) zur Abmeldebestätigung: nein – es gibt keine Abmeldebestätigung zu den Aufenthaltszeiten: Aufenthalt seit 16.3.2012 ausschließlich in Österreich zur Schulbestätigung: wurde bereits abgegeben – lt. Ast – FEHLT zum Einkommensnachweis – KM – kein Einkommen; Rechnungen liegen beim Stb auf – siehe DB2 St.Nr. XXX BV X zur Erwerbstätigkeit des Gatten – nur in Österreich. Vorgelegt wurde ein befristetes Mietanbot betreffend ein Einfamilienhaus in PLZ-Ö-STADT Ö-STADT, Adressbez um einen Betrag von 1.045,00 Euro brutto ohne Betriebskosten auf die Dauer von 5 Jahren. Das Anbot wurde im März 2012 unterschrieben und der Beginn des Mietverhältnisses mit 1. Mai 2012 angeführt. Vorgelegt wurde ein Zahlungsbeleg über 106,00 Euro der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21.8.2013. Handschriftlich wurde ein Vermerk angebracht: Es besteht seit 5/2013 eine Ratenvereinbarung mit der SVA – mtl. 106,00 Euro. Weiters wurden Zahlungsanweisungen/Auftragsbestätigungen betreffend die Mietzahlungen von April 2013 bis September 2013 vorgelegt, sowie eine Heiratsurkunde der Bf. und ihres Gatten, welcher der Kindesvater ist, vom 13.4.2002. Es wurde ein Firmenbuchauszug vom 13.7.2012 einer ungarischen Gesellschaft „FIRMA Kft.“ mit Sitz in U-ORT samt Übersetzung vorgelegt, deren Tätigkeit mit „Bau von Gebäuden mit und ohne Wohnzweck“ umschrieben wurde. Der Kindesvater war als selbständig zur Vertretung berechtigt eingetragen, als dessen Adresse war eine Adresse in PLZ ORT-HU angeführt. Als zweite, selbständig zur Vertretung berechtigte Person war VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter eingetragen mit derselben Adresse wie der Sitz der Gesellschaft. Gesellschafter war VN-LG NN-LG mit einer Adresse in Budapest. Ferner wurde ein Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vorgelegt, gemäß welchem die Geschäftsanschrift der FIRMA, erste-Adr-FA, PLZ-FIRMA Ort, auf Adresse-FIRMA, PLZ-FIRMA Ort berichtigt wurde. Schließlich wurden die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt sowie Schulbesuchsbestätigungen für VN-Kd1 NN, für die Schuljahre 2012/2013, 2013/2014 und eine Kindergartenbestätigung für VN-Kd2/KV NN für den Zeitraum ab 3.9.2012. Weiters wurden Anmeldescheinigungen der Kinder VN-Kd2/KV NN vom 6.8.2013 und VN-Kd1 NN vom 6.8.2013 sowie von VN NN vom 19.4.2013 vorgelegt, ferner Auskünfte aus dem Zentralmelderegister, wonach die Mutter und die Kinder ab 26.6.2012 mit Hauptwohnsitz an der Adresse PLZ-Ö-STADT Ö-STADT, Adressbez, gemeldet waren. Schließlich wurde ein Beschluss des ungarischen Schatzamtes vom 26.6.2013 vorgelegt, gemäß welchem die Zahlung der Beihilfe für die Beaufsichtigung von Kindern zum 30.6.2013 ausgesetzt wurde. Als Empfängerin ist die Bf. mit einer Adresse in ORT-HU angeführt. Mit Vorhalt vom 13.12.2013 ersuchte das Finanzamt die Bf. neuerlich um Ergänzung wie folgt: „Versicherungsnummer von Ihnen Falls noch keine vorliegt: Nachweis wo Sie versichert sind bzw. Nachweis Antragstellung Versicherung in Österreich . Sie werden aufgefordert Ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und die am 12.9.2013 angeforderten Einkommensnachweise der Familie für das Jahr 2013 vorzulegen. Wurde die Firma in Ungarn beendet oder besteht sie auch noch dort? Laut Ihrem vorgelegten Schreiben von Name **** vom Juni 2013 wurde dort Ihre ungarische Adresse angegeben. Leben Sie teilweise in Ungarn? Bitte beantworten Sie dieses Schreiben schriftlich mit Unterschrift.“ Dieses Schreiben wurde handschriftlich wie folgt ergänzt, unterschrieben und am 2.1.2014 beim Finanzamt abgegeben: zur Versicherungsnummer – gibt es in Österreich noch nicht! zum Versicherungsnachweis – bei meinem Mann zur ungarischen Firma – gibt’s auch noch zur ungarischen Adresse – keine Adresse mehr in Ungarn Diesem Schreiben waren keine Beilagen beigelegt. Der Antrag vom „28.8.2013“ (gemeint offenbar: vom 26.8.2013) wurde mit Bescheid vom 9.4.2014 für die Zeit ab September 2013 abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, die Bf. habe „trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht“ und sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine bloße Firmenanmeldung stelle noch keine Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dar. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe . Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Am 24.9.2014 stellte die Bf. neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe. In diesem wurde die Bf. als Reinigungskraft bezeichnet. Als Dienstgeber der Bf. wurde die XXX-GmbH, **** Wien, Adr-XXX-GmbH angeführt. Als Beruf des Kindesvaters wurde BERUF angegeben und als dessen Dienstgeber „FIRMA“, Ort, Str seit 2013, wobei dies durchgestrichen wurde und darunter „FALSCH!!!“ hinzugefügt wurde. Über das Vermögen der XXXGmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum **** der Konkurs eröffnet. Dieser wurde am **** mangels kostendeckenden Vermögens wieder aufgehoben und die Firma in der Folge gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht. Die Eintragung erfolgte am *****. Eine Meldung der Bf. zur Sozialversicherung bei diesem Unternehmen erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 4.2.2015 wurde der Antrag der Bf. vom 24.9.2014 auf Gewährung der Familienbeihilfe für dieselben Kinder mit ähnlicher Begründung wie im Vorbescheid für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2014 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde „Einspruch“ erhoben, mit der Begründung, die Bf. lebe mit ihren Kindern seit 3 Jahren in Ö-STADT und habe in Ungarn auf diesen Anspruch verzichtet (Juni 2012). Mit Antrag vom 25.2.2016 wurde die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2013 begehrt. In diesem wurde vorgebracht, die Familie NN sei Mitte 2012 nach Österreich übersiedelt. Ab diesem Zeitpunkt sei Österreich Hauptwohnsitz der Familie in Ö-STADT, Adressbez gewesen. Die beiden Kinder hätten am Wohnort in Ö-STADT den Kindergarten und die Schule besucht. Diesbezüglich seien der Behörde mehrmals Schulbestätigungen vorgelegt worden. Von der ungarischen Behörde sei daher ein Bescheid erlassen worden, dass ab 30. Juni 2013 kein Anspruch auf ungarische Familienbeihilfe bestehe. In der Zeit zwischen 2013 bis 2015 sei der Ehegatte der Bf. und Vater der Kinder sowohl in Ungarn als auch in Österreich tätig gewesen. Die in Österreich selbständig ausgeübte Tätigkeit sei in der Folge wieder eingestellt worden. Für die ungarische Firma sei die Tätigkeit auch in Österreich ausgeübt worden. Die Beantwortung der Familie NN vom 19.1.2015 bezüglich eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes müsste beim Finanzamt in Baden eingelangt sein. Herr NN sei vom Jahr 2013 bis Ende 2015 aufgrund seiner Tätigkeit in Österreich sozialversichert gewesen. Dazu würden die Auszüge der Beitragsvorschreibungen der SVA für diesen Zeitraum vorgelegt. Frau NN sei seit 2015 aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich sozialversichert. Vorgelegt wurde die Bestätigung betreffend die Einstellung der Familienbeihilfe in Ungarn samt deutscher Übersetzung. Vorgelegt wurde weiters ein Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung vom 15.12.2014 mit folgenden, von der Bf. nummerierten Fragen: 1. Bitte weisen Sie den Ort Ihrer Tätigkeit nach (wurde bereits mit Vorhalt vom 31.10. angefordert). Firma in Stadt-HU? 2. Laut Ihren Angaben auf dem Antragsformular ist Ihr Gatte bei FIRMA, Ort beschäftigt. Laut Sozialversicherungsauszug ist pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Ist er selbständig tätig? Es wurde aber die Sozialversicherungsbeiträge seit 4/13 nicht bezahlt. Bitte weisen Sie seine Tätigkeit in Österreich nach. 3. Ist er auch in Ungarn erwerbstätig? 4. Die Familie ist in Ungarn noch gemeldet. Bitte um schriftliche Stellungnahme mit Unterschrift: 5. Wie sind die Aufenthaltszeiten in Ungarn. Wie viele Wochen pro Monat in Ungarn? Wie oft nächtigen die Kinder in Ungarn? 6. Laut Aktenlage ist Ihr Gatte auch in Ungarn selbständig. Wie oft ist er in Österreich tätig, wie oft in Ungarn? Das Ergänzungsschreiben wurde laut Eingangsstempel dem Finanzamt am 20.1.2015 mit folgenden handschriftlichen Ergänzungen auf der Rückseite retourniert: 1. Ja Firmensitz ist in Stadt-HU. Tätigkeit ist aber in Wien, 20., 21., 22. Bez. (Häuser, Büro’s) 2. Die Fa. KB-Firma gibt es seit Jänner 2014 nicht mehr. Die Soz.vers.beiträge werden nachbezahlt, Execution läuft bereits! 3. Es werden Aufträge gesucht! Baubesuch! Er ist auch in Ungarn tätig. 4. Es ist nur eine Postadresse. Wohnadresse nur in Ö-STADT/Österreich 5. Nur Schulferien, auch nur tageweise, 1 bis 2 Übernachtung bei den Großeltern! Sonst nichts! 6. Er ist in Ungarn selbständig, teils in Ungarn, teils in Österreich unterwegs! Vorgelegt wurde ein Firmenbuchauszug der FIRMA mit dem Sitz Adresse-FIRMA, PLZ-FIRMA Ort. Aus diesem ist ersichtlich, dass über das Vermögen der Gesellschaft laut Beschluss des Gerichtes vom **** ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde und dass die Gesellschaft am **** amtswegig gelöscht wurde. Vorgelegt wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug, gemäß welchem die Bf. vom 3.9.2014 bis 12.12.2014 bei der YYY Kft. als Arbeiterin beschäftigt war, sowie vom 10.06.2015 bis 8.1.2016 als Arbeiterin bei der „ÖÖÖ“. Betreffend die Versicherung des Kindesvaters wurden Kontoübersichten der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vorgelegt. Diesen sind für 2013 Zahlungen von 318,00 Euro und ein negativer Saldo zum 31.12.2013 von 1.460,12 Euro zu entnehmen, für 2014 eine Zahlung von 106,00 Euro und ein offener negativer Saldo von 3.677,79 Euro sowie ein negativer Saldo für 2015 zum Jahresende von 4.323,11 Euro. Geleistete Zahlungen sind dem letzten Auszug nicht zu entnehmen. Vorgelegt wurde weiters eine Schulbesuchsbestätigung für VN-Kd2/KV für das Schuljahr 2015/2016 sowie 2014/2015 und für den Kindergarten für September 2012 bis August 2014. Weiters wurden Schulbesuchsbestätigungen für VN-Kd1 für die Schuljahre 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2012/2013 vorgelegt. Schließlich wurden Zentralmeldeauskünfte für die gesamte Familie vorgelegt mit dem Hauptwohnsitz PLZ-Ö-STADT Ö-STADT, Adressbez ab 26.6.2012 und Anmeldebescheinigungen der Kinder vom 6.8.2013 und des Kindesvaters sowie der Bf. vom 19.4.2013. Die Anmeldebescheinigung des Kindesvaters lautete auf „Selbständiger" (§ 51 Abs. 1 Z 1), die der Kinder auf Verwandte/-r in gerader absteigender Linie (§ 52 Abs. 1 Z 2), diejenige der Bf. auf Ehegatte/-in (§ 52 Abs. 1 Z 1). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.3.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 18.2.2015 als unbegründet ab und führte begründend u.a. aus, die Bf. sei vom 3.9.2014 bis 12.12.2014 bei der Firma YYY Kft., mit Sitz in Ungarn, beschäftigt gewesen. Da sie trotz wiederholter Aufforderung die abverlangten Unterlagen über ihren Arbeitsort nicht erbracht habe und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass im betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Schulnachweise für die Kinder seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden, ebensowenig ein Nachweis des Lebensmittelpunktes in Österreich . Es müsse daher angenommen werden, dass kein Anspruch auf Ausgleichszahlung- Familienbeihilfe bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 17.3.2016 wurde der Antrag vom 25.2.2016 betreffend den Zeitraum von 9/2013 bis 4/2014 zurückgewiesen, weil der Antrag hinsichtlich des oben genannten Zeitraumes bereits mit Abweisungsbescheid vom 9.4.2014 durch das Finanzamt Baden Mödling abgewiesen worden sei. Die Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Einer neuerlichen Behandlung stehe die materielle Rechtskraft und das damit verbundene Wiederholungsverbot entgegen. Mit Bescheid vom 23.3.2016 wurde über den Antrag vom 25.2.2016 insoweit entschieden, als nicht bereits entsprechende Bescheide vorlagen. Der Antrag wurde für den Zeitraum von Juli 2013 bis August 2013, von Mai 2014 bis August 2014 sowie von Jänner 2015 bis Juni 2015 abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Gatte der Bf. sei in den betreffenden Zeiträumen vorwiegend in Ungarn erwerbstätig gewesen. Eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei bei ihm in Österreich nicht vorgelegen. Eine bloße Firmenanmeldung ohne ausreichende Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei keine maßgebliche Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung. Trotz Aufforderung sei ein ausreichender Nachweis über den Lebensmittelpunkt der Bf. in Österreich nicht erbracht worden, weshalb kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung bestehe. Mit einem weiteren Bescheid vom 23.3.2016 wurde ferner der Antrag vom 25.2.2016 für den Zeitraum von Juli 2015 bis Jänner 2016 u.a. mit der Begründung abgewiesen, die Nachweise über das Aufenthaltsland der Kinder seien trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Gegen den Abweisungsbescheid vom 23.3.2016 betreffend die Familienbeihilfe für ihre Kinder „für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2015“ brachte die Bf. Beschwerde ein. Angefochten wurde die Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe für die Kinder VN-Kd1 NN und VN-Kd2/KV NN sowie die Nichtzuerkennung von allfälligen Ausgleichszahlungen an Familienbeihilfe. Begründend führte die Bf. aus, mit Antrag vom 24.2. 2016 und den Beilagen seien „die relevanten Unterlagen der Familie NN“ vorgelegt worden. Ebenso sei in diesem Antrag erwähnt worden, dass die Schulbestätigungen der beiden Kinder bereits von der Familie NN vorgelegt worden seien, und für den Fall, dass diese bei der Behörde nicht mehr auflägen, dies nochmals dokumentiert werden könnte. Die Familie NN sei seit 2012 in Österreich ansässig, seit Juli 2013 ständig. Herr NN sei für die FIRMA in Österreich als Kommanditist selbständig tätig gewesen und „aufgrund dieser Tätigkeit in Österreich sozialversichert“. Die entsprechenden Unterlagen seien bereits vorgelegt worden. Es werde nun seitens der Behörde die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Tätigkeit von Herrn NN um eine bloße Firmenanmeldung handle. Die selbständige Tätigkeit sei bekanntermaßen nicht immer mit einem wirtschaftlichen Erfolg verbunden. Wie bei der Mehrzahl der Selbständigen am Beginn einer Tätigkeit sei Herr NN bemüht gewesen, für seine Firma Aufträge in Österreich zu bekommen, und es sei dieses Bemühen leider nicht erfolgreich gewesen. Es bestünden auch noch offene Sozialversicherungsbeiträge, welche aufgrund dieser Tätigkeit angefallen seien. Diese Verbindlichkeiten würden in Monatsraten abgestattet. Es sei daher unrichtig, den fehlenden Erfolg einer selbständigen Tätigkeit und die offenen Sozialversicherungsbeiträge als „keine maßgebliche Erwerbstätigkeit" im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 zu interpretieren. Herr NN sei in dieser Zeit auch bei einer ungarischen Firma beschäftigt gewesen. Da er in Österreich wohnhaft gewesen sei, sei er für die ungarische Firma auch für die Betreuung von österreichischen Baustellen zuständig, habe also auch diese Tätigkeit weitgehend in Österreich ausgeübt. Wie in der Begründung des Abweisungsbescheides auch ausgeführt werde, treffe bei Erwerbstätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung von Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat. in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnten. Es würden auch nochmals die Wohnsitzmeldungen und die Bestätigungen über den Schulbesuch bzw. Kindergartenbesuch der Kinder vorgelegt. die belegten, dass der Aufenthaltsort der Kinder und der Lebensmittelpunkt der Familie NN in Österreich gewesen sei und noch immer sei. Zwischenzeitlich absolviere Tochter VN-Kd1 erfolgreich bereits die 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule in Ö-STADT. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen. dass — wie bereits im Antrag belegt — in Ungarn keine Familienbeihilfe bezogen worden sei und werde. Beantragt wurde die Berichtigung des Bescheides vom 23. März 2016 und Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Kinder für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2015. Gegen den weiteren Abweisungsbescheid vom 23.3.2016 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum von Juli 2015 bis Jänner 2016 brachte die Bf. ebenfalls Beschwerde ein. Mit Vorhalt vom 18.7.2016 forderte Finanzamt die Bf. auf, für die Zeiträume 7-8/13; 5-8/14, 1-6/15 und 7/15-1/16 (laut Urgenz vom 22.9.2016 seien die übrigen Zeitraume bereits rechtskräftig erledigt) für sich und ihren Ehegatten die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse anzugeben und die Angaben in geeigneter Form nachzuweisen. Die Bf. wurde aufgefordert, bekannt zu geben, ob der Ehegatte in Ungarn selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig gewesen sei. Sollte er auch in Österreich tätig sein, so wurde ersucht, das prozentuelle Ausmaß der Tätigkeit in Österreich und in Ungarn anzugeben. Weiters wurde die Bf. ersucht, die Vorhalte vom 31.10.2014, 15.12.2014 und 15.12.2015 vollständig zu beantworten. Als Abgabetermin wurde zunächst der 18.8.2016 vermerkt. Bei der Urgenz wurde der Abgabetermin mit 13.10.2016 festgelegt. Diese Vorhalte hat die Bf. nicht beantwortet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 21.4.2016 betreffend Familienbeihilfe für die Kinder von 7/13 – 8/13, 5/14 – 8/14 und 1/15 – 6/15 als unbegründet ab und verwies auf den nicht beantworteten Vorhalt vom 18.7.2016. Es habe nicht überprüft werden können, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich für die oben angeführten Zeiträume gegeben gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2016 gab das Finanzamt der Beschwerde vom 21.4.2016 gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe vom 23.3.2016 bezüglich des Zeitraumes 7/2015 bis 1/2016 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte begründend aus, sie habe den Vorhalt vom 18.7.2016 leider nicht erhalten. Die nochmalige Zusendung sei beim Finanzamt Baden beantragt worden. Die Kopie davon sei der Kanzlei gestern übermittelt worden. Aufgrund von Mitteilungen über Erledigungen von Zeiträumen und von offenen Zeiträumen, die in der Beschwerdevorentscheidung nicht enthalten seien, sei es nunmehr sehr schwer nachzuvollziehen, was der Behörde vorliege, was vielleicht nicht eingelangt sei, und was noch anhand der vorgelegten Unterlagen zu präzisieren wäre. Mit den beiden Beschwerden vom 21.4.2016 seien nochmals sämtliche Unterlagen bis hin zu der von der Familie NN handschriftlichen Vorhaltebeantwortung vom 15.12.2014 übermittelt worden. Da die Kopie des Vorhaltes vom 18.7. mit der Mandantin kurzfristig nicht besprochen werden könne, würden gegebenenfalls diesbezügliche Angaben nachgereicht. Zu ergänzen sei, dass für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2014 am 4. 2.2015 ein Abweisungsbescheid ergangen sei gegen den die Familie NN am 18.2.2015 Beschwerde erhoben habe. Ebenso sei im Antrag vom 24. Februar 2016 die Zeit ab dem 1.7.2013, d.h. auch der Zeitraum 9/13 bis 4/14, erfasst. Dieser Zeitraum werde in der Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt. Für die Bf. sei nicht klar, wie über diese Zeiträume entschieden worden sei, oder ob hier die Entscheidung noch ausständig sei. Nach Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt wurden von diesem über Anfrage der Richterin folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: Eine Vereinbarung vom 15.1.2013 mit folgendem Inhalt: „... zwischen VN-LG NN-LG 02.03.1987. Wohnsitz: PLZ-FIRMA Ort, Straße 37/6. und FIRMA. FN *** f vertreten durch GF VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter wird folgendes vereinbart. VN-LG NN-LG erlaubt in ihren Wohnung, das die Firma FIRMA. ein Zimmer, als Büro einrichten und benützen darf. Diese Büro gilt als Firmenzitz für die Firma FIRMA. VN-LG NN-LG und VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter leben in Lebensgemeinschaft. Die Bürobenutzung wird Ohne Entgelt zum Verfügung gestellt.“ Ein Gesellschaftsvertrag vom 22.1.2013 mit folgendem Inhalt, unterzeichnet von den Gesellschaftern: VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter GEBOREN GEB-DAT-Gesellschafter. PLZ-Gesellschafter. U-ORT Adresse-Gesellschafter. UNGARN UND Name NN GEBOREN Geb-Dat-KV. PLZ-Ö-STADT. Ö-STADT Adress-Bez-Kurz. ÖSTERREICH SCHLIESSEN FOLGENDEN GESELLSCHAFTSVERTRAG ÜBER EINE KOMMANDIT-GESELLSCHAFT. DIE GESELLSCHAFT WIRD FIRMA HEISSEN. SITZ DER GESELLSCHAFT IST PLZ-FIRMA Ort. Adresse-FIRMA. ÖSTERREICH DIE GESELLSCHAFT SOLL DAS BAUGEWERBE BETREIBEN INSBESONDERE SOLL TROCKENBAU, INNENAUSBAU AUSGEÜBT WERDEN. DER VOLL HAFTENDER GESELLSCHAFTER VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter LEISTET EINE GELDEINLAGE VON € 5.000 DIE BEGINN DER GESELLSCHAFT FAELLIG IST. DER BESCHRAENKT HAFTENDER GESELLSCHAFTER VN-Kd2/KV NN LEISTET EINE GELDEINLAGE VON € 500 DIE MIT BEGINN DER GESELLSCHAFT FAELLIG IST. VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter UBERNIMMT ES FÜR DIE GESELLSCHAFT AUFTRAEGE ZU BESCHAFFEN, DIE KUNDEN ZU BETREUEN, DEN KONTAKT UND VERHANDLUNGEN MIT DER LIEFERANTEN ZU FÜHREN, DIE FÜHRUNG DER KAUFMAENNISCHEN BÜCHER/ BUCHHALTUNG, STEUERSACHEN, GESCHAEFTSISBREIFE ‚ BEHÖRDENSACHEN USW. VN-Kd2/KV NN ÜBERNIMMT ES AUF SAEMTLICHEN BAUSTELLEN DEN BAULEITER TAETIGKEIT AUSÜBEN. DER VOLLHAFTENDER GESELLSCHAFTER, VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter IST BERECHTIG UND VERPFLICHTET, DIE GESELLSCHAFT SELBSTAENDIG ZU VERTRETEN. DIE GESELLSCHAFTER VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter UND VN-Kd2/KV NN ERHALTEN JE 5/10 DES GEWINNES. DIE GESELLSCHAFTER HABEN ANSPRUCH MONATLICH EINEN BEITRAG VON € 1000 ALS VORGRIFF AUF IHREN GEWINNANTEIL ZU ENTNEHMEN. VERLUSTE SIND DURCH DER VOLLHAFTENDER GESELLSCHAFTER AUSZUGLEICHEN DER KOMMANDITIST BRAUCHT KEINEN BETTRAG ZUM VERLUSTAUSGLEICH LEISTEN. DIE GESELLSCHAFT WIRD AUF UNBESTIMMTE ZEIT GEGRÜNDET. DIE GESELLSCHAFT DARF ERSTMAL ZUM 31.12.2013. GEKÜNDIGT WERDEN JEDEN WEITERE KÜNDIGUNGSTERMIN IST JEWELS DER ENDE DES MONATS ES WIRD EINE KÜNDIGUNGSFRIST VON 30 TAGE VEREINBART, DIE KÜNDIGUNG IST MIT EINGESCHRIEBENEM BRIEF DEN ANDEREN GESELLSCHAFTER MITZUTEILEN. KÜNDIGT EIN GESELLSCHAFTER ‚ SO HAT DER ANDERE GESELLSCHAFTER DAS RECHT DIE GESELLSCHAFT UND DAS UNTERNEHMER IN FORM EINES EINZEL UNTERNEHMERS WEITERZUFÜHREN. KANN KEIN EINVERNEHMEN BEI DER BEWERTUNG DES GESELLSCHAFTSANTEILES DER AUSSCHEIDENDEN GESELLSCHAFTERS ERZIELT WERDEN, SO WIRD DER BIS DAHIN TAETIGE STEUERBERATER ZUR BEWERTUNG BESTELLT. BEI DER AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT IST DIE BESTIMMUNG SINNGEMAESS ANZUWENDEN. DIE ÜBERTRAGUNG EINES GESELLSCHAFTSANTEILES AN ODER DIE AUFNAHME VON GESELLSCHAFTSFREMDEN PERSONEN IST NUR MIT ZUSTIMMUNG DER ÜBRIGER GESELLSCHAFTER ZULAESSIG. AENDERUNG, ERGAENZUNGEN, UND NEBENABSPRACHEN DES GESELLSCHAFTERSVERTRAGES BEDÜRFEN DER SCHRIFTFORM, SONST SIND SIE NICHT GÜLTIG. FÜR GERICHTSITZ WIRD HANDELS GERICHT WIEN VEREINBART. ...“ Ein Aktenvermerk vom 1.3.2013 zur „BN“ samt Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme, ohne Beilagen Der Aktenvermerk hatte folgenden Wortlaut: „Hr. NN-Gesellschafter, der unbeschr. hft. Ges. der o.a. KG wurde am 1.3. an der Betriebsstätte angetroffen. BG Trocken- und Innenausbau. Die Tätigkeit soll aber in Zukunft auf Baumeister und Elektroarbeiten ausgeweitet werden. Die KG hat ein Firmenkonto (Kto-Nummer) bei der Sparkasse Ö-STADT (ZAHL), bei dem Hr. NN-Gesellschafter der einzige Zeichnungsberechtigte ist. Bis jetzt wurden Investitionen in der Höhe von 5.000,- getätigt. Lt. Angaben von Hrn. NN-Gesellschafter, war seine ung. Fa. FIRMA Kft (Baumeister, Sanierung) in der Vergangenheit bereits grenzüberschreitend tätig. Die KG ist dzt ausschl. für die Fa. AAA GmbH (FA16 StNr Steuer-Nummer) tätig. Die aktuelle Baustelle befindet sich in 1010 Wien, Adresse-Baustelle. Lt. Angaben von Hrn. NN-Gesellschafter wird es in Zukunft ein Büro und einen Lagerraum in Wien geben. Es gibt bereits entspr. Verhandlungen mit der „Wiener Wohnen“. Dzt. als einziger angemeldeter Arbeitnehmer ist der gew. GF NN-Gw-GF VN-Gew-GF (FA** StNr St-Nr-Gew-GF). Acht weiter sind geplant. Ein österr. Steuerberater wird noch gesucht. Die Fa. wurde u.a auf Grund der Branche auf die „fair play“ Liste genommen. Beilagen: Anmeldung/gew GF Bestg/WGKK betr. FIRMA Kft Mietvereinbarung“ Ein Aktenvermerk vom 27.3.2014 zur USO 1-11/2013 samt Niederschrift. Der Aktenvermerk hatte folgenden Inhalt: „Grund für die USO war der im Zuge der Neuaufnahme der Steuernummer gesetzte "Fairplay"—Status (1. Unternehmerjahr), wonach das Unternehmen in seiner Anfangsphase vom Finanzamt beobachtet wird. Seit der Neuaufnahme im Februar 2013 erfolgten keinerlei Abgabenmeldungen (U, L, DB, DZ) ans Finanzamt. Nachdem mehrfache Anrufversuche ab 4.2.2014 unter der-TelNr. ****** mit Hinterlassung einer Rückruf-Aufforderung sowie ein Besuch an der Firmenadresse (=Wohnung) am 6.2.2014 mit Hinterlassung einer Kontaktaufnahme-Aufforderung, erfolglos blieben, wurde am 12.2.2014 ein Normal- und Rsb-Brief mit jeweils folgendem Inhalt versandt: Sie haben im Jahr 2013 bisher keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Das Finanzamt führt daher eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-11/2013 durch. Sie werden daher aufgefordert, am 27.2.2014 um 9:00 Uhr beim Finanzamt Baden/Mödling, bei Herrn FB vorzusprechen. Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, werden Sie aufgefordert, dies Herrn FB unter der TelNr. Tel-Nummer jedenfalls bekanntzugeben und einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sollten Sie am 27.2.2014 nicht erscheinen und auch keinen Ersatztermin vereinbaren. wird die Umsatzsteuer im Schätzungsweg festgesetzt. Dabei wird das Finanzamt sich am Fragebogen vom 5.2.2013 orientieren. Auf diesen Brief erfolgte am 14.2.2014 ein Anruf einer Frau DO, die sich als Dolmetscherin für die FIRMA ausgab und mitteilte, dass die Firma bei einem Steuerberater die Unterlagen bereits vorbereitet. Am 5.3.2014 erfolgte ein Anruf des Steuerberaters Mag. StB und es wurde ein USO-Prüfungstermin am 11.3.2014 vereinbart. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die Firma offenbar im Zeitraum Februar bis Juni 2013 tätig war und am 19.6.2013 zwei Ausgangsrechnungen an die Firma NN-Gw-GF VN-Gew-GF Innenausbau, PLZ-Ges Ort-Ges, Adresse-Ges im Gesamtausmaß von EUR 7.957,46 + 20% USt legte. Hinsichtlich dieser Rechnungen stellte sich jedoch heraus, dass der Kunde keine Zahlungen leistete, weil offenbar Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Leistungsausführung bestanden. Im Telefonat mit Herrn NN-Gw-GF (er war auch von Februar bis Juni 2013 der gewerberechtliche Geschäftsführer der FIRMA) am 12.3.2014, gab dieser Folgendes an: „Ich war im Zeitraum Februar bis Juni 2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der FIRMA; habe aber nur ein Monat mein Gehalt bekommen. Weiters hat die Firma bei der abgerechneten Baustelle einen derartigen Pfusch gemacht. dass ich mein Geld vom Kunden auch nicht erhalten habe und die Firma KB-Firma sogar der Baustelle verwiesen wurde. All diese Umstände haben mich dazu bewogen, die Rechnungen der Firma KB-Firma nicht zu bezahlen.“ Herr NN-Gw-GF war am 18.3.2014 auch am Finanzamt und gab Informationen über die Firma FIRMA und legte Unterlagen vor. Ab Juli 2013 war die Firma nach Aussage des Gesellschafters Herrn VN-Kd2/KV NN nicht mehr tätig und es wurden keine Rechnungen mehr gelegt. Am Datum **** wurde von der NÖGKK Konkursantrag gestellt, aber der Konkurs mangels Kostendeckung gar nicht eröffnet. Die Firma FIRMA ist daher im Firmenbuch aufgelöst. Im Zeitraum Februar-Juni 2013 liegen Belege für Baumaterial und Telefon von in Summe brutto 4.211,33 vor. Der Vorsteuerabzug wird vom Finanzamt mangels vorsteuergerechter Rechnungen bzw. mangels Zuordenbarkeit zur Firma FIRMA nicht anerkannt. Zusammenfassend liegt folgender Sachverhalt vor: Für die im Juni 2013 gelegten Ausgangsrechnungen erfolgte kein Zahlungseingang. Ein im Juni vorliegender Umsatz müsste daher im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit wieder korrigiert werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird auf die USt-Vorschreibung und nachfolgende USt-Korrektur verzichtet. Der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen und Material wird nicht anerkannt. Somit ergibt sich für das Jahr 2013 weder Umsatz noch Vorsteuer, sodass umsatzsteuerlich mit Null zu veranlagen ist. Im F-Verfahren 2013 ergibt sich ca. ein Verlust im 5.000,-Euro-Bereich, der auf die beiden ungarischen Gesellschafter aufzuteilen ist. Nach erfolgter Veranlagung 2013 kann die Steuernummer gelöscht werden.“ Der Niederschrift waren unter Tz 1 folgende Feststellungen zu entnehmen: „Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die Firma im Zeitraum Februar bis Juni 2013 tätig war und am 19.6.2013 zwei Ausgangsrechnungen an die Firma NN-Gw-GF VN-Gew-GF lnnenausbau, PLZ-Ges Ort-Ges, Adresse-Ges im Gesamtausmaß von EUR 7.957,46 + 20% USt legte. Hinsichtlich dieser Rechnungen stellte sich jedoch heraus. dass der Kunde keine Zahlungen leistete, weil offenbar Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Leistungsausführung bestanden. Im Telefonat mit Herrn NN-Gw-GF (er war auch von Februar bis Juni 2013 der gewerberechtliche Geschäftsführer der FIRMA) am 11.3.2014, bestätigte er die Nichtzahlung der Rechnungen. Ab Juli 2013 war die Firma nach Aussage des Gesellschafters Herrn VN-Kd2/KV NN nicht mehr tätig und es wurden keine Rechnungen mehr gelegt. Am Datum***** wurde von der NÖGKK Konkursantrag gestellt. aber der Konkurs mangels Kostendeckung gar nicht eröffnet. Die Firma FIRMA ist daher im Firmenbuch aufgelöst. lm Zeitraum Februar-Juni 2013 liegen Belege für Baumaterial und Telefon von in Summe brutto 4.211,33 vor. Der Vorsteuerabzug wird vom Finanzamt mangels vorsteuergerechter Rechnungen bzw. mangels Zuordenbarkeit zur Firma FIRMA nicht anerkannt. Zusammenfassend liegt folgender Sachverhalt vor: Für die im Juni 2013 gelegten Ausgangsrechnungen erfolgte kein Zahlungseingang. Ein im Juni vorliegender Umsatz müsste daher im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit wieder korrigiert werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird auf die USt-Vorschreibung und nachfolgende USt-Korrektur verzichtet. Der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen und Material wird nicht anerkannt. Somit ergibt sich für das Jahr 2013 weder Umsatz noch Vorsteuer, sodass umsatzsteuerlich mit Null zu veranlagen ist. Information für das Gewinnfeststellungsverfahren 2013: Im F-Verfahren 2013 ergibt sich ca. ein Verlust im 5.000,-Euro-Bereich, der auf die beiden ungarischen Gesellschafter aufzuteilen ist. Der steuerliche Vertreter wird darauf hingewiesen, U und F-Jahreserklärungen 2013 einzureichen.“ Teilnehmer an der Schlussbesprechung waren AD FB und Mag. VN-LG NN-LG war von 21.12.2012 bis 29.5.2013 mit der Adresse PLZ-FIRMA Ort, Straße 37 Top-Nr als Hauptwohnsitz gemeldet und war anschließend in Österreich nicht mehr gemeldet. VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter war und ist in Österreich nicht gemeldet. Ein neuer Firmensitz wurde dem Firmenbuch bis zur Löschung der Gesellschaft im Februar 2015 nicht bekannt gegeben. Über Aufforderung des Finanzamtes gab der Kindesvater am 14.9.2017, vertreten durch Steuerberater ****, Steuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2016 ab. In diesen erklärte er, er sei „in dieser Zeit in Ungarn tätig“ gewesen. Sein monatlicher Bezug habe sich auf rund 250,00 Euro belaufen. Im Jahr 2013 sei er als Kommanditist an der FIRMA beteiligt gewesen. Laut seinen Angaben hätten jedoch keine positiven Ergebnisse erzielt werden können. Daher sei es auch zu keinen Gewinnzuweisungen gekommen. Nach den Einkommensteuererklärungen der genannten Jahre erklärte der Ehegatte der Bf. ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt in Höhe von 3.000,00 Euro. Nach Abzug des Sonderausgabenpauschales wurde als Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz ein Betrag von 2.940,00 Euro bekannt gegeben. Der Bf. wurde mit Schreiben vom 10.10.2017 Folgendes vorgehalten: „Zur Wohn- und Aufenthaltssituation erliegen folgende Beweismittel im Akt: Laut vorgelegtem Mietvertrag legte Frau VM ein befristetes Mietanbot an VN-Kd2/KV NN, geb. Geb-Dat-KV, wohnhaft in 1160 Wien, Adresse-Wien über ein Einfamilienhaus mit der Adresse PLZ-Ö-STADT Ö-STADT, Adressbez. Das Gebäude sei am 16.3.2012 besichtigt worden. Der Hauptmietzins betrug 1.045,00 Euro. Wasser, Strom, Gas, Müll werde direkt weiterverrechnet. Weiters wurde eine Kaution in Höhe von 3.135,00 Euro vereinbart. Als Beginn des Mietverhältnisses war der 1. Mai 2012 vereinbart, weil erst ab diesem Zeitpunkt Miete bezahlt worden war. Der Vertrag wurde am 24.3.2012 von VN-Kd2/KV NN unterschrieben. Seit 26.6.2012 sind VN-Kd2/KV NN, in der Folge kurz Kindesvater, seine Frau VN NN, in der Folge Bf., seine Tochter VN-Kd1 NN, in der Folge kurz Tochter und sein Sohn VN-Kd2/KV NN, in der Folge kurz Sohn, an der Adresse PLZ-Ö-STADT Ö-STADT, Adressbez mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 24.3.2013 meldete die Bf. den Bezug der ungarischen Familienbeihilfe bei der zuständigen ungarischen Stelle ab. Diese Abmeldung wurde an die Bf. per Adresse ORT-HU, Adr-Bf-Ungarn, PLZ, gerichtet. Die Übersetzung wurde mit Budapest, 19.2.2016 datiert, einem Firmenstempel der Firma Z. versehen und von einem gewissen A.B., Geschäftsführer, unterzeichnet. Am 19.4.2013 wurden Anmeldebescheinigungen für den Kindesvater mit dem Aufenthaltsgrund „Selbständiger“ und für die Bf. in ihrer Eigenschaft als Ehegattin ausgestellt. Am 6.8.2013 wurden Anmeldebescheinigungen für die Kinder in ihrer Eigenschaft als Verwandte in gerader absteigender Linie ausgestellt. Seit dem Schuljahr 2012/2013 besuchte die Tochter zunächst die Volksschule und ab 2014/2015 die Neue Mittelschule in Ö-STADT. Der Sohn besuchte ab September 2012 zunächst den Kindergarten und ab 2014/2015 die Volksschule in Ö-STADT. Für 2014 wurden Kontoauszüge eines Kontos der Bf. vorgelegt, welchem Überweisungen hauptsächlich an VN-VM VM für die Miete ohne sonstige laufende Kosten (wenn das Konto gedeckt war in Form eines Dauerauftrages) sowie Zahlungen an UPC bzw. für Datenträger, Zahlungen für die Versicherung, offensichtlich eines Fahrzeuges, an die HDI und Spesen an die Bank, zum Teil auch wegen mangelnder Deckung des Kontos, zu entnehmen sind. Eingänge erfolgten ausschließlich bar bzw. als "Selbstbedienung". Eine Überweisung vom 2.9.2014 ist nicht zuordenbar. Ferner wurde eine Zahlung an die S GmbH geleistet (am 14.10.2014) und eine Überweisung an die Landesjustizkasse Bamberg vorgenommen. Zur beruflichen Situation des Kindesvaters erliegen folgende Beweismittel im Akt: Am 22.1.2013 gründete VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter als unbeschränkt haftender Gesellschafter gemeinsam mit dem Kindesvater als Kommanditist mit einer Einlage von 500,00 Euro die FIRMA, welche am 1.2.2013 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Als Adresse dieses Unternehmens fungierte die Wohnung der Lebensgefährtin von VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter. Als Betriebsgegenstand wurde im Gesellschaftsvertrag das Baugewerbe, insbesondere Trockenbau, Innenausbau, angeführt. Der Kindesvater sollte auf den Baustellen als Bauleiter fungieren. Gegenüber dem Finanzamt erklärte VN-Gesellschafter NN-Gesellschafter am 1.3.2013, dass bisher Investitionen in der Höhe von 5.000,00 getätigt worden seien. Nach seinen Angaben war seine ung. Fa. FIRMA Kft (Baumeister, Sanierung) in der Vergangenheit bereits grenzüberschreitend tätig. Die KG sei derzeit ausschließlich für die Fa. AAA GmbH tätig. Derzeit sei ein einziger Arbeitnehmer, der gewerberechtliche Geschäftsführer VN-Gew-GF NN-Gw-GF gemeldet. In der Folge fand bei der FIRMA eine Umsatzsteuerrevision statt, weil das Unternehmen seit der Neuaufnahme keine Abgabenmeldungen abgegeben hatte. Das Finanzamt hielt in einem Aktenvermerk vom 27.3.2014 Folgendes fest: Die Firma war offenbar von Februar bis Juni 2013 tätig und legte am 19.6.2013 zwei Ausgangsrechnungen an die Firma NN-Gw-GF VN-Gew-GF Innenausbau im Gesamtausmaß von 7.957,46 Euro plus 20 % Umsatzsteuer. Der Kunde leistete keine Zahlungen, weil Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Leistungsausführung bestanden. Herr NN-Gw-GF, gab dazu an, dass er von Februar bis Juni 2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer der FIRMA gewesen sei, aber nur für einen Monat sein Gehalt bekommen habe. Die Firma habe bei der abgerechneten Baustelle "einen derartigen Pfusch gemacht, dass ich mein Geld vom Kunden auch nicht erhalten habe und die Firma KB-Firma sogar der Baustelle verwiesen wurde. All diese Umstände haben mich dazu bewogen, die Rechnungen der Firma KB-Firma nicht zu bezahlen". Ab Juli 2013 war die Firma nach Aussage des Kindesvaters gegenüber dem Finanzamt nicht mehr tätig und es wurden keine Rechnungen mehr gelegt. Im Antrag auf Familienbeihilfe vom 24.9.2014 gab die Bf. an, ihr Mann sei von Beruf BERUF, sein Dienstgeber sei die FIRMA, Ort, Straße. Dies wurde jedoch durchgestrichen und „FALSCH!!!“ darunter geschrieben. Von wem die Korrektur erfolgte, ist nicht bekannt. Mit Eingabe vom 19.1.2015 erklärten die Bf. und der Kindesvater gegenüber dem österreichischen Finanzamt, der Kindesvater sei in Ungarn selbständig, „teils in Ungarn, teils in Österreich unterwegs“. Es würden neue Aufträge in der Baubranche gesucht. Im Antrag auf Familienbeihilfe vom 24.2.2016 wurde erklärt, in der Zeit zwischen 2013 und 2015 sei der Kindesvater sowohl in Ungarn als auch in Österreich tätig geworden. Die in Österreich selbständig ausgeübte Tätigkeit sei in der Folge wieder eingestellt worden. Für die ungarische Firma sei die Tätigkeit auch in Österreich ausgeübt worden. Am Datum **** wurde von der NÖGKK ein Konkursantrag betreffend die FIRMA gestellt. Laut Firmenbuch fasste das Landesgericht Wiener Neustadt am Datum den Beschluss auf Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Am Datum**** wurde die amtwegige Löschung ins Firmenbuch eingetragen. Laut vorgelegtem Versicherungsdatenauszug war der Kindesvater seit 22.2.2013 bis laufend (Datum des Auszuges war der 31.10.2014) pflichtversichert nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wobei ausgeführt wurde, dass die Beiträge ab 1.4.2013 nicht bezahlt worden waren. Vorgelegt wurden Übersichten des Kontos des Kindesvaters bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Diesen ist zu entnehmen, dass im Jahr 2013 ein einziger Betrag von 318,00 Euro bezahlt bzw. umgebucht worden war (welcher Vorgang genau vorlag, wann und warum eine Zahlung bzw. Umbuchung erfolgte, ist nicht ersichtlich) und im Jahr 2014 ein Betrag von 106,00 Euro. Der Rückstand wuchs im Jahr 2015 auf 4.323,11 Euro an. In diesem Jahr erfolgten keine Zahlungen bzw. Umbuchungen. Dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.10.2014 ist für 2013 eine Beitragsgrundlage von 5.915,58 Euro zu entnehmen. Über Aufforderung des Finanzamtes gab der Kindesvater Steuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2016 ab. Nach seinen Angaben war er in dieser Zeit in Ungarn tätig. Sein monatlicher Bezug hätte sich auf rund 250,00 Euro belaufen. Im Jahr 2013 sei er als Kommanditist an der FIRMA beteiligt gewesen. Es hätten jedoch keine positiven Ergebnisse erzielt werden können. Es sei daher auch zu keinen Gewinnzuweisungen gekommen. Für sämtliche Jahre wurden nur ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt in Höhe von 3.000,00 Euro (250,00 Euro mal 12) und ein Einkommen von 2.940,00 Euro (abzüglich 60,00 Euro als Pauschbetrag für Sonderausgaben) erklärt. Zur beruflichen Situation der Bf. erliegen folgende Beweismittel im Akt: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, welche von der FIRMA-LV GmbH für die Bf. erstellt wurden und in welchen für die Zeit von 3.9. bis 30.9.2014 ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.213,00 Euro, für die Zeit von 1. bis 31.10.2014 ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.300,00 Euro und für die Zeit von 1.11. bis 30.11.2014 ein Bruttoentgelt von 1.300,00 Euro ausgewiesen wurde. Nach einem im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszug wurde die Bf. von 3.9.2014 bis 12.12.2014 von der YYY Kft., Adresse-DG, Stadt-HU, mit einer Bemessungsgrundlage von 4.333,33 Euro und Sonderzahlungen in Höhe von 722,22 Euro als Arbeiterin gemeldet. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 19.1.2015 war der Firmensitz zwar in Stadt-HU, die Tätigkeit sei jedoch in Wien im 20., 21. und 22. Bezirk in Häusern und Büros erfolgt. Beweismittel für diese Behauptung wurden trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine vorgelegt. Eine Entlohnung in Höhe von 1.300,00 Euro brutto für eine Tätigkeit als „Reinigungskraft" laut Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 24.9.2014, noch dazu im Auftrag einer ungarischen Gesellschaft ist nicht glaubhaft, dies insbesondere deshalb, weil die Bf. noch für zwei Kinder zu sorgen hatte, wovon eines erst sechs Jahre alt war. Im angeführten Antrag auf Familienbeihilfe wurde überdies als Dienstgeber die XXX-GmbH, 1160 Wien, Adr-XXX-GmbH angegeben. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom Datum***** das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Gerichtes vom Datum**** mangels Kostendeckung aufgehoben und die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit am Datum**** von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht. Aus dieser Tätigkeit im Jahr 2014 finden sich keine Überweisungen auf den Kontoauszügen, welche die Bf. vorgelegt hat. Auf dem Familienbeihilfenantrag vom 24.9.2014 wurde ein anderes Konto angeführt als jenes, für welches Kontoauszüge vorgelegt wurden. Die Angaben der Bf. über diese Beschäftigung sind daher aus mehreren Gründen zweifelhaft. Gemäß einer vorgelegten Bestätigung war die Bf. als Arbeiterin mit der Tätigkeit Reinigungskraft bei der OO-Kurz GmbH beschäftigt, wobei unter dem Punkt „gesetzliche Regelung“ der Begriff „Entgeltfortzahlungsgesetz“ angeführt wurde. Die Beschäftigung erfolgte dieser Bestätigung zufolge ab 10.6.2015 für 20 Stunden an 5 Tagen in der Woche mit einem Gehalt von 780,27 Euro. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war die Bf. bei der ÖÖÖ von 10.6.2015 bis 8.1.2016 als Arbeiterin versichert. Als Bemessungsgrundlage wurde für 2015 ein Betrag von 5.227,81 und für Sonderzahlungen ein Betrag von 876,46 Euro angeführt, für 2016 ein Betrag von 208.07 Euro und 34,12 Euro für Sonderzahlungen. Das Finanzamt hat daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2016 die Familienbeihilfe für den Zeitraum von Juli 2015 bis Jänner 2016 zuerkannt. Verfahrensrechtliche Besonderheiten: Ein an die Bf. gerichteter Vorhalt vom 15.12.2014 mit einem Termin bis zum 5.1.2016 wurde erst am 20.1.2015 beantwortet, obwohl keine Beweismittel vorgelegt wurden. Seitens des Finanzamts sind an die Bf. folgende Erledigungen ergangen: | Datum | Bescheid/BVE | Beginn-Datum | gilt bis | 09.04.2014 | Abweisungsbescheid | 9/2013 | 4/2014 | 04.02.2015 | Abweisungsbescheid | 9/2014 | 12/14 | 17.03.2016 | Zurückweisungsbescheid | 9/2013 | 4/2014 | 17.03.2016 | BVE (Abweisung) | 9/2014 | 12/14 | 23.03.2016 | Abweisungsbescheid | 7/2013 | 8/2013 | | | 5/2014 | 8/2014 | | | 1/2015 | 6/2015 | 23.03.2016 | Abweisungsbescheid | 7/2015 | 1/2016 | 30.11.2016 | BVE (Stattgabe) | 7/2015 | 1/2016 | 22.11.2016 | BVE (Abweisung) | 7/2013 | 8/2013 | | | 5/2014 | 8/2014 | | | 1/2015 | 6/2015 Zustellnachweise finden sich für folgende Erledigungen im vom Finanzamt vorgelegten Akt: •für den Zurückweisungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung, jeweils vom 17.3.2016 – Rückschein, Beginn der Abholfrist am 29.3.2016, Rücksendedatum 12.4.2016 (nicht abgeholt) •22.11.2016 – Rückschein, offenbar unterschrieben vom Kindesvater am 25.11.2016 •30.11.2016 – Rückschein, unterschrieben mit einem unleserlichen Handzeichen am 23.1.2017 mit dem Vermerk „Arbeitnehmer“ Daraus lässt sich Folgendes ableiten: Für den Kindesvater und die Bf. wurden am 19.4.2013 Aufenthaltsbescheinigungen ausgestellt, wobei als Grund für die Aufenthaltsberechtigung die Tätigkeit des Kindesvaters als Selbständiger angeführt war und die Bf. ein vom Kindesvater abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machte. Für die Kinder wurden am 6.8.2013 Anmeldebescheinigungen mit einem vom Kindesvater abgeleiteten Aufenthaltsrecht ausgestellt. Tatsächlich hat der Kindesvater in den Jahren 2013 bis 2016 nach eigenen Angaben in Österreich keine Einkünfte erzielt (seitens der FIRMA wurden nur zwei Rechnungen gelegt, aber nicht bezahlt) und aufgrund einer Tätigkeit in Ungarn 250,00 Euro monatlich verdient. Das Bemühen um Aufträge in Österreich ist nicht glaubhaft, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren kein Einkommen in Österreich erzielt wird. Die Bf. hat von September bis 3.9.2014 bis 12.12.2014 angeblich für eine ungarische Gesellschaft in Österreich gearbeitet (sie war laut Versicherungsdatenauskunft versichert), wofür jedoch trotz Aufforderung durch das Finanzamt kein Nachweis erbracht wurde. Über das Vermögen der Gesellschaft, welche die Bf. auf dem Familienbeihilfenantrag als Dienstgeber angeführt hat und welche mit der ungarischen Gesellschaft nicht identisch ist, wurde bereits im Jahr **** das Konkursverfahren eröffnet. Zahlungen sind nicht auf das Konto eingegangen, für welches die Bf. die Kontoauszüge vorgelegt hat. Auf dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 24.9.2014 wurde ein anderes Konto angeführt. Es ist ungewöhnlich, wenn Personen, die über geringe Einkünfte verfügen, mehrere Konten unterhalten, weil diese Kosten verursachen. Kommt noch hinzu, dass laut Kontoauszügen monatliche Fixkosten von zumindest 1.045,00 Euro für die Miete getragen werden, erhebt sich die Frage, aus welchen Einkünften die Familie im Zeitraum von 2013 bis Juni 2015 ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Dies vor allem auch deshalb, weil die Miete laut vorgelegten Kontoauszügen zwar oft nicht pünktlich, aber in der Folge eben doch bezahlt worden sein soll. Mangels Offenlegung der Herkunft der Mittel sind auch Rückflüsse denkbar für den Fall, dass es sich bei der angegebenen Adresse lediglich um eine Meldeadresse gehandelt hat oder dass Untervermietungen vorgenommen wurden. Dies würde auch erklären, warum gegebenenfalls im Einzelfall nicht an die Bf. zugestellt werden konnte. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurden daher die aus der Berufstätigkeit der Familie erzielten Einkünfte, welche die für das Jahr 2014 belegten Einzahlungen auf jenes Konto ermöglichten, dessen Auszüge vorgelegt wurden, nicht offen gelegt und insbesondere nicht nachgewiesen, dass sich die Familie rechtmäßig, nämlich zu dem angegebenen Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit des Kindesvaters, in Österreich aufgehalten hat. Auch wenn die Kinder hier in den Kindergarten bzw. in die Schule gegangen sind, ist unklar, ob die Familie tatsächlich in Österreich gewohnt hat, weil die Lebenshaltungskosten in Österreich teurer sind, als in Ungarn und die Familienbeihilfe in Ungarn erst im März 2013 (richtig: Juni 2013) abgemeldet wurde, obwohl die Familie nach eigenen Angaben bereits 2012 nach Österreich übersiedelt ist. Für 2012 wurde nicht einmal das Vorliegen einer Krankenversicherung in Österreich behauptet. Die aus den Kontoauszügen ersichtliche Zahlung an die Landesjustizkasse Bamberg lässt vermuten, dass der Kindesvater in Deutschland erwerbstätig war und dass aus den dort erzielten Einkünften der Lebensunterhalt der Familie bestritten wurde, womit jedoch Deutschland vorrangig zur Gewährung der Familienbeihilfe verpflichtet wäre. Die insgesamt erzielten Einkünfte haben kaum zur Deckung der Bedürfnisse der Familie gereicht. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Bank die Miete nicht pünktlich überweisen konnte. Die laut Mietvertrag vereinbarten Zahlungen für Wasser, Strom, Gas und Müll sind den vorgelegten Kontoauszügen ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Einzelfall konnten sogar geringe Zahlungen an UPC nicht gedeckt werden. Außerdem hat der Kindesvater die ihm vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von 2013 bis 2015 ebenfalls nicht bezahlt. Bei zwei Gutschriften ist unklar, warum diese erfolgt sind (sie wurden lediglich mit „Zahlungen/Umbuchungen“ bezeichnet). Erwägungen zum gegenständlichen Verfahren:

Normen und Schlagworte

UnionsbürgerAnmeldebescheinigungselbständig erwerbstätigkeine wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100489/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100489.2017
Stammnummer
121334
Gültig
28.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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