Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101797/2013
kein Mantelkauf - bei unwesentlicher Erweiterung des Unternehmensgegenstandes um erneuerbare Energien
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101797/2013vom 04.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da im vorliegenden Fall die Hereinnahme der D-Gruppe mit keiner wesentlichen Änderung des Betriebsvermögens verbunden war, hätte nach der Auffassung des erkennenden Senates die Änderung/Erweiterung des Unternehmensgegenstandes der Bf. infolge der Hereinnahme der D-Gruppe umso ausgeprägter sein müssen, damit ein den Mantelkauf auslösender Verlust der wirtschaftlichen Identität gegeben wäre.
Die mit der Hereinnahme der D-Gruppe ab 2008 bewirkten Umsatzsteigerungen sind zu einem wesentlichen Teil aus dem Umstand begründet, dass F.K. über wesentlich mehr Geschäftskontakte als der bisherige Geschäftsführer A.G. verfügte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass qualitative oder quantitative Änderungen der wirtschaftlichen Struktur, die auf den kaufmännischen Erfolg des Folgeeigentümers zurückzuführen sind, keine den Mantelkauf begründende wirtschaftliche Strukturänderungen darstellen (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz. 251).
Im vorliegenden Fall kann auch nicht damit argumentiert werden, dass es im Bereich der erneuerbaren Energien lediglich "bei der Idee geblieben" und dass keine Umsätze aus diesen Geschäftsfeldern vor Hereinnahme der D-Gruppe erzielt worden wären. Leistungen in Zusammenhang mit der Planung und Bewertung von Energieanlagen und Energieberatungsleistungen im Bereich der erneuerbaren Energien wurden von der Bf. bereits vor dem Erwerb von Geschäftsanteilen der Bf. durch die D-Gruppe erbracht.
So im vorliegenden Fall ein den Mantelkauftatbestand gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 begründender Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht gegeben ist, erübrigt es sich, das Nichtvorliegen des Sanierungstatbestandes zu begründen.
Verluste aus Vorjahren im Ausmaß von 75% von EUR 147.395,51, d.s. EUR 110.546,63, können somit gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 für das Jahr 2009 zum Abzug zugelassen werden.
Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 ist jedoch zu beachten, dass nach § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 die Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen ist. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, als zur Frage der wesentlichen wirtschaftlichen Strukturänderung, die den Abzug von Verlusten aus Vorjahren aufgrund des Mantelkauftatbestandes gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ausschließt, keine dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH existiert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe werden wie folgt ermittelt:
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Wien, am 4. September 2018
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101797/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101797.2013
- Stammnummer
- 121148
- Gültig
- 04.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF