Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102095/2017
Sicherstellung, Verdacht der Vermögensverschiebung nach Rumänien
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102095/2017vom 21.08.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Niederschrift der Aussage Beilage ./1 sei entgegen der Behauptung der Betriebsprüfung keinesfalls zu entnehmen, dass Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweigert worden wären. Einkommen und Sorgepflichten seien angegeben worden. Dass das Einkommen aus dem Unterhaltsanspruch bestanden habe, habe daran gelegen, dass - wie die Behörde selbst festgehalten habe - die Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der gesetzlichen Lage hinsichtlich des Betriebs von Geldspielautomaten ihr Unternehmen nicht wie bis dato betreiben habe können, was auch angeführt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin eine neue unternehmerische Tätigkeit in Wien beabsichtige und daran arbeite, habe sie ebenfalls angegeben.
Auch Liegenschaftsbesitz sei keineswegs verheimlicht worden. Die Beschwerdeführerin habe schon lange vor der Einvernahme vom 03.03.2016 Liegenschaftsbesitz in Rumänien gegenüber der Betriebsprüfung offengelegt. Dies habe dann darin resultiert, dass die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme vom 17.08.2015 auf Seite 6 ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin besitze „angeblich mit ihrem Mann ein Haus in Rumänien“. Da über den Ehemann aber keinerlei behördliche Informationen vorliegen würden, wäre eine Vermögensübertragung an Familienmitglieder zu befürchten. Woraus diese Befürchtung abgeleitet worden sei, sei unklar geblieben. Es ergäbe keinen Sinn, freiwillig und ohne diesbezügliche Nachfragen Liegenschaftsbesitz in Rumänien überhaupt anzugeben, wenn die Beschwerdeführerin eine versteckte Vermögensübertragung geplant hätte. Übertragungen hätten auch tatsächlich nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin eine weitere Liegenschaft im letzten Jahr nach dem Tod ihrer Mutter geerbt. Auch, dass ihre Mutter Liegenschaften habe, habe die Beschwerdeführerin schon in ihrer Rechtfertigung angeführt. Die Behörde habe Angaben der Beschwerdeführerin zu Liegenschaftsbesitz in Rumänien wenig beachtet bzw. als nicht werthaltig abgetan. Das Haus in Rumänien besitze die Beschwerdeführerin „angeblich“. Schon verkaufte Liegenschaften seien ohnehin nichts wert gewesen (vgl. etwa Stellungnahme vom 17.08.2015, Seite 3: „Gemäß den Berechnungen der Betriebsprüfung entsprechen 120.000.000 ROL ungefähr einem Betrag von 21.500 Euro.“), die diesbezüglichen Verträge seien angezweifelt worden („bei sämtlichen Verträgen um handschriftliche Aufzeichnungen handelt“). Abgesehen von diesen unberechtigten Verdächtigungen und der Anzweiflung der Richtigkeit der Angabe, dass Liegenschaftsbesitz überhaupt in Rumänien bestehe, habe die Betriebsprüfung keine Reaktion auf die Anführung des Liegenschaftsvermögens gezeigt - geschweige denn um detailliertere Angaben hierzu ersucht. Die nunmehrige Behauptung, dass zu keinem Zeitpunkt der Betriebsprüfung Angaben zu Liegenschaftsvermögen in Rumänien gemacht bzw. solche nicht einmal erwähnt worden wären, widerspreche der eigenen Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 17.08.2015 (Seite 6), dass die Beschwerdeführerin „angeblich“ ein Haus in Rumänien mit ihrem Mann besitze. Dass der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt worden sei und keine weiteren Nachforschungen bzw. Ersuchen hierzu erfolgt seien, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Auch habe sich herausgestellt, dass die Angaben richtig gewesen seien, das Liegenschaftsvermögen nicht übertragen und daher in der Folge auch beschlagnahmt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei wiederholt nach Vermögen in Österreich gefragt worden (zB ob es sich bei ihrer Wohnung um eine Eigentumswohnung oder Mietwohnung handle), was sie ebenfalls stets wahrheitsgemäß beantwortet habe. Bei der Angabe von Einkommen und Vermögen seien bereits beschlagnahmte Vermögenswerte (zB Rolex, Pelzmäntel, gesperrte Konten) bei der Einvernahme am 03.03.2016 nicht erneut im Einzelnen aufgezählt worden, weil die Beschwerdeführerin darüber nicht mehr verfügen habe können. In ihrer Rechtfertigung vom 06.07.2015 habe sie detaillierte Angaben zu Alter und Eigentumsverhältnissen sämtlicher dieser Vermögenswerte bereits angegeben. Das KFZ sei zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits verkauft gewesen und, dass der geleistete Kaufpreis hierfür treuhändig erliege, sei auch angegeben worden. Dass der Kaufpreis bei einem Treuhänder einbezahlt und hinterlegt worden sei, sei auch von der steuerlichen Vertretung der Behörde gegenüber bestätigt worden (auch schriftlich). Weitere Angaben (zB auswendig gelernte Kontonummer des Treuhandkontos?) habe die Beschwerdeführerin nicht erteilen können und müssen. Dies könne nicht als Verweigerung der Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse angelastet werden.
Ebenso unrichtig sei der Vorwurf, dass die Vereinbarung zum Porsche rückdatiert worden wäre. Dass die Ummeldung erst 7 Tage nach der Unterzeichnung eines Kaufvertrags über ein KFZ erfolge, sei keineswegs ungewöhnlich. Der Kaufpreis sei geleistet und treuhändig hinterlegt worden. Es handle sich nicht um einen vorgetäuschten Verkauf und schon gar nicht um eine Vermögensverminderung. Dass es sich nicht um die Vortäuschung eines Geschäftes handle, zeige auch die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, welcher an einer Vortäuschung wohl nicht mitwirken würde.
In der mündlichen Einvernahme sei die Beschwerdeführerin weiters nach ihrem Ehemann und Herrn P-8 bzw. den Anteilen der von diesen Herren erhaltenen Unterstützung gefragt worden. Offenkundig sei gewesen, dass damals die Angabe der Mittelherkunft über Herrn P-8 noch als Schutzbehauptung abgetan worden sei, zumal die Behörde schon mehrmals gesagt habe, dass solche „Behauptungen“ nichts wert wären, wenn nicht auch „aussagekräftige Unterlagen“ vorgelegt würden (vgl. Seite 3 der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 17.08.2015: „Es ist weiters nicht richtig, dass sich die Behörde mit der Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihre wohlhabenden Familien nicht auseinandersetzten will. Richtig ist, dass schon mehrmals bei Gesprächen, auch mit der steuerlichen Vertretung im Vorhalteverfahren usw. die Behörde verlangt hat, dass aussagekräftige Unterlagen hierfür vorgelegt werden müssen“). Sich auf die Aussage zu beschränken, dass die Mittel nicht aus dem Betrieb von Spielautomaten stammten, sei die einzig sinnvolle Vorgehensweise, da sämtliche sonstige Aussagen ohne schriftliche „aussagekräftige“ Unterlagen keinen Sinn gemacht hätten. Solche aussagekräftigen Unterlagen seien schriftlich vorgelegt worden und sei der Verweis auf - von der Behörde verlangter - schriftlicher Unterlagen nicht nur legitim, sondern wäre eine mündliche Wiedergabe von Gutachten eines Steuerberaters und von eidesstättigen Erklärungen anderer Personen gar nicht zielführend gewesen. Dass die Unterlagen nicht sofort hätten vorgelegt werden können, liege naturgemäß daran, dass Gutachten stets eine gewisse Zeit in Anspruch nähmen, überdies das Verhältnis zu Herrn P-8 nicht offiziell gewesen sei (die Ehe der Beschwerdeführerin sei erst im Zuge des Verfahrens zerbrochen) und Herr P-8 selbstverständlich auch erst zustimmen habe müssen, zum einen eine Prüfung durch Steuerberater zuzulassen und zum anderen eidesstättige Erklärungen beizubringen.
Die Behauptung, dass zum Wohnort Unklarheit bestanden hätte, sei zurückzuweisen. Die diesbezügliche Frage gemäß Protokoll vom 03.03.2016 habe die Beschwerdeführerin beantwortet. Zusätzlich hätten Pläne des Bestandobjekts, Mietverträge, ZMR-Auskünfte diese Angaben bestätigt.
Eine Verweigerung von Angaben habe es entgegen der Behauptung der Behörde somit nicht gegeben. Im Protokoll vom März 2016 seien die Angaben zu Einkommen und Sorgepflichten angeführt und weitere Auskünfte schon vor dieser Einvernahme (ohne Aufforderung) erteilt worden (zB Haus in Rumänien, treuhändiger Erlag des KFZ-Kaufpreises, Angaben zu beschlagnahmten Vermögen etc). Überdies habe die Sicherstellung schon am 07.07.2015 stattgefunden, die von der Behörde nun behauptete (in Wahrheit nicht erfolgte) Verweigerung von Angaben zu Vermögensverhältnissen aber erst am 03.03.2016.
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In der am 5.7.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung überreichte die steuerliche Vertreterin (PV) zunächst den ausgefüllten Fragenbogen zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Verkehrswerte der rumänischen Liegenschaften seien nicht bekannt, allerdings könne sie die damaligen Anschaffungspreise bekanntgeben. Die Grundstücke, die der Ex-Mann der Bf. in Rumänien gekauft habe, besitze die Bf. nach rumänischen Recht automatisch zur Hälfte. Nach der Scheidung 2015 sei bis dato noch keine Vermögensaufteilung dieser Grundstücke erfolgt.
Die PV legte einen Kaufvertrag vom 28. September 2004 vor, aus dem hervorgehe, dass das Grundstück, auf dem später das Wohnhaus errichtet worden sei, um 1.312.000.000,00 Lei (€ 26.240,00) angekauft worden sei. Ein weiterer Vertrag datiere vom 9. Juli 2008 mit einem Verkaufspreis von 10.000,00 Lei. Mit Kaufvertrag vom 12. Jänner 2007 sei ein Grundstück um 51.000,00 Lei (€ 15.000,00) erworben worden. Weiters existiere noch ein drittes landwirtschaftliches Liegenschaftsvermögen, für das jedoch kein Kaufvertrag vorgelegt werden könne.
Die Höhe der Versicherungssumme der im Vermögensverzeichnis angeführten Lebensversicherung sei der Bf. nicht erinnerlich.
Der Betriebsprüfer (BP) teilte mit, dass auf den im Arbeitsbogen vorhandenen Listen sich nur die Zahlungen und Abhebungen sowohl auf dem Firmenkonto als auch auf dem nicht vorgelegten Konto, jedoch keine Saldostände fänden. Allerdings seien die Saldostände nie sehr hoch gewesen, da die Einzahlungen und Abhebungen in etwa gleich hoch gewesen seien.
Die PV betonte nochmals, dass der Sicherstellungsauftrag keine wirkliche Begründung hinsichtlich des Vorliegens einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit enthalte, da lediglich darauf hingewiesen werde, dass die Bf. Vermögen in Rumänien besitze, ohne auf ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert einzugehen. Nachdem es Vollstreckungsabkommen mit Rumänien gebe, könne von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung nicht gesprochen werden.
Auf die Frage der Richterin, ob sie nach wie vor in Wien aufhältig sei, gab die Bf. bekannt, dass sie an der ehemaligen Betriebsadresse mit ihrer 4jährigen Tochter, die in Wien einen Kindergarten besuche, wohnhaft sei. Derzeit seien beide Geschäftslokale untervermietet (€ 800,00 plus € 2.000,00). Da ihre Mutter voriges Jahr verstorben sei, habe die Bf. in der Zeit davor, als ihre Mutter sehr krank gewesen sei, öfters nach Rumänien fahren müssen und daher ein Auto gebraucht, weshalb sie in den Kaufvertrag ihres Porsche aufnehmen habe lassen, dass sie ihr ehemaliges Auto gelegentlich weiterhin benutzen dürfe. Außerdem sei ihre Tochter schwer krank, müsse zu verschiedenen Therapien und habe eine Nervenoperation vor sich. Der Kaufpreis für ihr Auto von € 41.000,00 sei bei der Steuerberatungskanzlei XY treuhändig hinterlegt worden und befinde sich noch immer dort.
Auf die Frage der Richterin, weshalb sich die Nachforderungen reduziert hätten, führte der BP aus, dass dem Vorbringen der Bf. der Zuwendungen seitens rumänischer Verwandter und Bekannter Glauben geschenkt worden sei. Es seien dann lediglich die nicht erklärten Einzahlungen auf den Konten übrig geblieben.
Auf die Frage der Amtsbeauftragten (AB), wofür sie die Zuwendungen verwendet habe, gab die Bf. bekannt, dass sie diese Geldbeträge für ihren Lebensbedarf, unter anderem auch für weite Reisen, ausgegeben habe. Es habe sich dabei um ca. € 120.000,00 pro Jahr gehandelt. Derzeit verfüge sie über lediglich € 800,00, die sie als Unterhaltszahlung von ihrem Exmann erhalte.
Die AB betonte, dass nach wie vor, trotz des mittlerweile reduzierten Betrages an Nachforderungen, von einer zum Zeitpunkt des Sicherstellungsauftrages bestehenden Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung ausgegangen werden müsse. Dies ergebe sich daraus, dass die Bf. im laufenden BP-Verfahren kaum zur Aufklärung ihrer wirtschaftlichen Lage beigetragen habe, es sei äußerst schwierig gewesen, Klarheit hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse zu erlangen. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass der Wert der damals vorhandenen Grundstücke keineswegs den Betrag der Nachforderungen erreichen könne.
Die PV widersprach diesen Ausführungen insofern, als die Bf. jederzeit bereit gewesen sei, Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Da sich die Grundstücke und Zuwender jedoch allesamt in Rumänien befänden bzw. befunden hätten und es Zeit gebraucht habe, beglaubigte Übersetzungen und Gutachten zu erstellen, seien die Auskünfte zeitverzögert erfolgt.
Der BP wandte ein, dass ihm zunächst verschiedene Versionen geliefert worden seien, bevor die Bf. die Zuwendungen ihres damaligen Freundes einbekannt habe.
Dies sei laut PV deswegen erforderlich gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt die Ehe der Bf. noch intakt gewesen sei und der damalige großzügige Freund nicht früher habe offengelegt werden können.
Auf die Frage der Richterin, weshalb die Abgabennachforderungen mittlerweile ausgesetzt seien, obwohl eine Gefährdung der Einbringung im Sicherstellungsverfahren festgestellt worden sei, gab die AB bekannt, dass die Aussetzung der Einhebung nichts mit dem Gefährdungstatbestand des § 232 BAO zu tun habe. Außerdem wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, den mittlerweile reduzierten sicherzustellenden Betrag zu entrichten, wodurch die Konten und Liegenschaften freigegeben würden und keine Aussetzungszinsen zu bezahlen wären.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
I. Verwirklichung des Tatbestandes
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Obwohl im Beschwerdeverfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Beschwerdeentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren, somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung noch vorliegen (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057), ist die mit Bescheiden vom 18.12.2017 erfolgte Festsetzung der dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde liegenden Abgaben ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches, obgleich dieser grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entsteht, er demnach keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraussetzt.
Demgemäß kann auch der mittlerweile vorliegende abschließende Betriebsprüfungsbericht vom 21.11.2017 zur Frage der Verwirklichung des Tatbestandes herangezogen werden:
„Tz. 1 Sachverhalt
Frau Bf. betrieb von Anfang 2006 bis Anfang 2015 in der A-3, einen Automatensalon mit sechs Automaten. In den Jahren 2006 und 2007 erzielte sie auch Einnahmen aus Automaten, die an anderen Standorten aufgestellt waren. Bis Mitte des Jahres 2008 erzielte sie für alle sechs Automaten im Salon nur Miet- bzw. Provisionseinnahmen, danach wurden bis zum Betriebsende zwei Automaten von Fr. Bf. selbst betrieben und vier weiterhin vermietet.
Im Übergangszeitraum sind die Aufzeichnungen unklar, da für drei Monate einerseits noch Mieteinnahmen für sechs Geräte, aber andererseits zusätzlich bereits Glückspielumsätze mit sechs Geräten verzeichnet sind. Diese Summen finden in den Beträgen der Erklärung keine Deckung.
In den Jahren 2011 bis 2013 gab es anonyme Anzeigen an die Finanzverwaltung, worin behauptet wurde, Frau Bf. könne ihren Lebensstil nicht mit den erklärten Gewinnen abdecken. Auch wenn die darin enthaltenen Behauptungen sich teilweise als haltlos herausstellten, wurde doch nach diversen Erhebungen sowie von Hausdurchsuchungen der Privatwohnung und des Geschäftslokales offensichtlich, dass die im privaten Bereich getätigten Ausgaben eine Vermögensunterdeckung aufweisen.
Darauffolgend wurde die Betriebsprüfung begonnen sowie eine Kontenöffnung von der Finanzstrafbehörde veranlasst.
Die einzigen Grundaufzeichnungen über die Einnahmen aus den Glückspielautomaten, die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt wurden, sind mit ‚Kassa Eingang‘ bezeichnete Dokumente, von denen es je eines pro Monat gibt. Bei einigen dieser Dokumente wurde der Zeitraum nachträglich korrigiert, was aufgrund der Häufigkeit dieser Korrekturen für eine bewusste Manipulation und Falscherfassung spricht. Seitens Frau Bf. wurde behauptet, dass die Automaten nur einmal im Monat entleert werden würden und der Umsatz auf dem ‚Kassa Eingang‘ Blatt aufgezeichnet würde.
Dass die Automaten jedoch nur einmal pro Monat entleert wurden, widerspricht jeglichen Erfahrungswerten der Finanzverwaltung sowie auch den Einzahlungen auf dem Geschäftskonto, welche durchaus mehrmals im Monat getätigt worden sind. In der Niederschrift über die Zeugenvernehmung von Frau P-2, die zum damaligen Zeitpunkt im Automatensalon gearbeitet hat, hat diese ausgesagt, dass Frau Bf. die Automaten jeden Tag entleeren würde. Festgehalten wird, dass hier entsprechende Aufzeichnungen fehlen.
Es entspricht wohl eindeutig nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung, wenn keine Aufzeichnungen darüber geführt worden sind, wieviel Umsatz mit den Automaten erzielt worden ist, wieviel an Gewinnen ausgezahlt wurde, wann und wieviel Geld entleert worden ist und wieviel in den Automaten verblieben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass Geldspielautomaten Aufzeichnungen über diese Vorgänge führen. Normalerweise liegt es im Interesse der Unternehmerin, diese auszuwerten und aufzubewahren. Die Betriebsprüfung geht davon aus, dass es sehr wohl weitere Aufzeichnungen gegeben hat, einerseits zur Kontrolle der Mitarbeiter, andererseits zur Abrechnung mit dem Automateneigentümer. Da keine weiteren Aufzeichnungen in den Unterlagen vorhanden waren und auch im Zuge des Verfahrens nicht vorgelegt wurden, geht die Betriebsprüfung von deren Vernichtung aus. Eine solche Vernichtung von Grundaufzeichnungen spricht im Regelfall gegen eine ordnungsgemäße Handhabung.
Bei der Kontenöffnung hat sich herausgestellt, dass Frau Bf. außer dem Geschäftskonto noch über ein weiteres Konto sowie ein Sparbuch verfügt. lm Prüfungszeitraum wurden auf das nicht offen gelegte weitere Konto Einzahlungen in Höhe von ca. € 279.000,00 und auf das Sparbuch von ca. € 537.000,00 getätigt. Weder die hohen Zuflüsse noch die auf dem nicht offen gelegten weiteren Konto immer wieder getätigten größeren Münzeinzahlungen konnten aus den vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden und finden keine Deckung bei den erklärten Umsätzen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass somit die Einzahlungsmodalitäten auf dem nicht offengelegten weiteren Konto jenen des Geschäftskontos hinsichtlich Häufigkeit, Höhe und Menge an Münzen ähneln.
Frau Bf. wurde mittels mehrerer, langwieriger Vorhalteverfahren aufgefordert, zur Mittelherkunft Auskunft zu geben.
Im Lauf der Betriebsprüfung wurden hierzu mehrere, widersprüchliche Angaben vorgebracht. Ursprünglich wurde behauptet, dass Herr P-4, der Ehemann, ihr das Vermögen überlassen habe. Hierfür konnten jedoch keine Belege vorgelegt werden, die beispielsweise Überweisungen, Einzahlungen oder die Herkunft des Vermögens hätten bestätigen können.
Damit konfrontiert wurde seitens Frau Bf. behauptet, dass das Vermögen aus Grundstücksverkäufen in Rumänien stammen würde. Die betreffenden Unterlagen und Urkunden wurden vorgelegt und von der Betriebsprüfung durchgerechnet. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei diesen Verkäufen nur um Grundstücke mit einem ungefähren Wert von ca. € 25.000,00 gehandelt hat.
Da somit auch dies als Ursprung für die Herkunft nicht infrage kam, wurde schlussendlich behauptet, dass Herr P-8, der mit Frau Bf. von 2006 bis 2010 ein Verhältnis hatte, ihr in sehr großem Umfang Geld überlassen hätte. Um diesen Sachverhalt zu belegen wurde ein Gutachten einer rumänischen Steuerberatungskanzlei vorgelegt, das belegen soll, dass Herr P-8 wohlhabend ist. Um diese Informationen zu bestätigen, wurde ein Rechtshilfeersuchen an Rumänien gestellt. In der Beantwortung wurde die Behauptung bestätigt, weiters wurde auch bestätigt, dass Herr P-8 Frau Bf. ungefähr zwischen € 5.000,00 und € 10.000,00 pro Monat in bar geschenkt und ihr auch Urlaube, Geschenke etc. finanziert hat.
Diese Information wurde von der Betriebsprüfung dahingehend gewürdigt, dass ein Großteil der unklaren Einzahlungen damit zu erklären war.
Für den Teil der Einzahlungen, die diese Zuwendungen übersteigen, wurde seitens Frau Bf. vorgebracht, es handle sich um Geld, welches vom Sparbuch abgehoben und teilweise auf das Konto eingezahlt worden sei. Dies hält die Betriebsprüfung nicht für glaubwürdig, da einerseits durchaus einzelne Umbuchungen vom Sparbuch auf die Konten getätigt wurden, was sich anhand der Kontoauszüge nachvollziehen lässt, aber andererseits entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass man Geld von einem Sparbuch in hohen Beträgen abhebt und laufend mit kleinen Beträgen wieder auf ein Konto einzahlt. Umbuchungen in der gegenständlichen Höhe sind definitiv keine vorhanden. Auch die immer wieder getätigten Münzeinzahlungen auf dem nicht offengelegten weiteren Konto bis hin zu mehreren tausend Euro pro Einzahlung können logischerweise mit dem Sparbuch in keinem Zusammenhang stehen. Überweisungen von einem Konto auf das andere sind ebenfalls vorhanden, wie sogar ein Dauerauftrag, und lassen sich ebenfalls durch die Kontoauszüge nachvollziehen. Weitere Zusammenhänge zwischen den beiden Konten gibt es weder terminlich noch betraglich.
Da es bei den vielen Einzahlungen kein nachvollziehbares Muster bei den Beträgen und Daten gibt, geht die Betriebsprüfung von folgender, nachvollziehbarer und glaubwürdiger Vorgehensweise aus:
Da der genaue Betrag des geschenkten Geldes nicht nachvollziehbar war, wurde davon ausgegangen, dass Frau Bf. ungefähr € 635.000,00 bekommen hat. Dies würde einerseits die Einzahlungen auf dem Sparbuch in Höhe von € 537.000,00 sowie weitere € 100.000,00, die 2009 auf das Konto eingezahlt wurden, erklären.
Aufgrund der Einzahlungen mit den großen Münzsummen einerseits, sowie der oben angeführten groben Aufzeichnungsmängel und Belegmanipulationen andererseits geht die Betriebsprüfung davon aus, dass es sich beim Rest um mit den Spielautomaten erzielte, aber nicht erklärte Umsätze handeln muss. Betrachtet man die gegenständlichen Einzahlungen in den Jahren des Prüfungszeitraumes, so ergeben sich ungefähr jährliche eingezahlte Beträge zwischen € 15.000,00 und € 45.000,00. Bei zwei Spielautomaten würde das im Durchschnitt über den Prüfungszeitraum gerechnet auf etwa € 2.500,00 pro Monat oder etwa € 40,00 pro Spielautomat und Tag bedeuten. Dieser Betrag erscheint realistisch und bleibt in der Gesamtsumme durchaus im Rahmen eines möglichen Umsatzes mit Spielautomaten.
Die Beträge in folgender Tabelle stellen die betreffenden ungeklärten Einzahlungen dar und werden entsprechend in den Jahren des Prüfungszeitraumes gewinnerhöhend hinzugerechnet. Eine Aufstellung sämtlicher Einzahlungen entnehmen Sie der Beilage im Anhang.
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2008
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€ 38.277,51
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2009
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€ 21.015,50
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2010
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€ 29.344,42
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2011
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€ 31.533,50
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2012
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€ 14.825,00
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2013
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€ 44.596,37
Tz. 2 Mängel Buchführung/Grundaufzeichnungen
Die Bundesabgabenordnung legt fest, dass Abgabepflichtige auf jeden Fall Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnen müssen, auch wenn sie nicht von Gesetzes wegen zur Führung von Büchern verpflichtet sind. Sämtliche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sich ein sachkundiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle verschaffen kann. Alle Geschäftsvorfälle sollen sich in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Eintragungen sind der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, natürlich vor allem auch aller Einnahmen muss gewährleistet sein.
Dementsprechend müssten ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen über den Betrieb von Glückspielautomaten Folgendes enthalten:
Die Umsätze, also gespielten Beträge, und ausgezahlten Gewinne je Spielautomat und Tag; die Zeitpunkte der Entleerung, der entnommene Betrag gegliedert nach Scheinen und Münzen sowie die im Automat verbleibenden Wechselgeldstände. Dies müsste in einer Form vorliegen, die eindeutig nachvollziehbar, lückenlos und nicht manipuliert ist.
Vom Gesetz wird sogar bei einer Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem eine Protokollierung der Datenerfassung verlangt. Laut Ansicht der Betriebsprüfung verfügen Glücksspielautoamten normalerweise auch über interne Protokollierungs- und Datenerfassungseinrichtungen. lm Zuge der Prüfung wurden keine derartigen Unterlagen vorgelegt. Es ist unklar, ob es diese Aufzeichnungen nicht gegeben hat, ob sie bloß nicht vorgelegt oder vernichtet wurden.
Die mit ‚Kassa Eingang‘ bezeichneten Dokumente, die die angebliche einmal im Monat erfolgte Entleerung der Automaten dokumentieren sollen, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Wie in Tz. 1 dargestellt, hält es die Betriebsprüfung nicht für möglich, dass die Automaten nur einmal im Monat ausgeleert werden. Daher müsste es zumindest Grundaufzeichnungen geben, die sich in Summe mit den Beträgen auf den ‚Kassa Eingang‘ Belegen decken. Auch hier ist es unklar, ob es diese Aufzeichnungen nicht gegeben hat, ob sie bloß nicht vorgelegt oder vernichtet wurden. Es lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen in keiner Weise herleiten, wieviel Umsatz mit den jeweiligen Automaten gemacht wurde, ob und wie viel an Gewinnen ausbezahlt wurde und wie viele Scheine und Münzen entnommen wurden.
Die häufigen Korrekturen des Zeitraumes auf den Dokumenten sprechen auch stark für eine willkürliche und in keinem tatsächlichen zeitlichen Zusammenhang mit den Entleerungen stehende Aufzeichnung von fiktiven Beträgen.
Um eine Verprobung mit den Einzahlungen auf dem Bankkonto zu gewährleisten, hätte es nach Ansicht der Betriebsprüfung ebenfalls den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprochen, wenn aufgezeichnet worden wäre, welche Beträge auf das Konto eingezahlt wurden und wieviel in bar in die Kassa gegeben bzw. von Frau Bf. entnommen wurde.“
Das Finanzamt hat demnach schlüssig und nachvollziehbar die Entstehung des Abgabenanspruches dargelegt. Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide kommt es dabei nicht an, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden ist, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115).
Da mittlerweile infolge Erlassung der Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 18.12.2017 das Ausmaß der Abgabenschuld feststeht, war die Sicherstellung auf den im Spruch ersichtlichen Betrag von € 91.076,53 einzuschränken, weil durch die genannten Bescheide Minderungen des Abgabenanspruches eingetreten sind.
Der nunmehr sichergestellte Betrag stellt sich wie folgt dar:
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Abgabe
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Zeitraum
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voraussichtliche Höhe in € laut Sicherstellungsauftrag
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nunmehr festgesetzte Beträge in €
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Umsatzsteuer
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2008
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57.728,33
|
6.379,59
|
Umsatzsteuer
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2009
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60.868,40
|
3.502,59
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Umsatzsteuer
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2010
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23.161,96
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4.890,73
|
Umsatzsteuer
|
2011
|
19.819,65
|
5.255,59
|
Umsatzsteuer
|
2012
|
20.515,65
|
2.470,83
|
Umsatzsteuer
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2013
|
21.044,17
|
7.380,33
|
Einkommensteuer
|
2008
|
134.555,83
|
14.336,78
|
Einkommensteuer
|
2009
|
142.406,00
|
7.568,09
|
Einkommensteuer
|
2010
|
48.139,90
|
10.567,00
|
Einkommensteuer
|
2011
|
39.784,15
|
11.356,00
|
Einkommensteuer
|
2012
|
41.524,14
|
5.339,00
|
Einkommensteuer
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2013
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42.845,42
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12.030,00
II. Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO.
Im gegenständlichen Fall ist zum Vorliegen einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Umsatz- und Einkommensteuern 2008-2013 festzustellen, dass zufolge der fehlenden Grundaufzeichnungen des täglich erzielten Umsatzes je Glücksspielautomat sowie der Verschweigung eines Bankkontos der Verdacht der Abgabenhinterziehung besteht.
Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung allein reichen ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabenpflichtigen noch nicht stets aus, damit eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung angenommen werden darf (VwGH 4.7.1990, 89/15/0131).
Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu erwartenden Steuernachforderung stand zudem kein ausreichendes laufendes Einkommen zur Abdeckung der Steuerschulden gegenüber, da die Bf. laut den Feststellungen der Betriebsprüfung den Automatensalon nur bis Anfang 2015 betrieb und nach ihren eigenen Angaben laut Vermögensverzeichnis sowie laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung lediglich über € 800,00 monatlich an Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemannes verfügte.
Dem mehrmaligen Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes auf Übermittlung des unter Angabe der Verkehrswerte vollständig ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kam die Bf. in der mündlichen Verhandlung zwar nach, jedoch blieben wiederum einige ihrer Vermögenswerte ungeklärt, da zB die Versicherungssumme der angeführten Lebensversicherung nicht angegeben und hinsichtlich der Konten und Sparbuchstände lediglich lapidar auf den Steuerakt verwiesen wurde, wobei sich aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers eben so wenig etwas gewinnen lässt, da sich in den tabellarischen Kontenaufstellungen lediglich die Einzahlungen und Abhebungen befinden, jedoch keine Saldostände hervorgehen.
Das Bundesfinanzgericht stellte daraufhin Ermittlungen an und bekam die Auskünfte von der Zurich Versicherung über den Rückkaufswert der Lebensversicherung von € 12.818,76 zum 7.7.2015 sowie vom Finanzamt über die Höhe der sichergestellten Steuergutschriften von € 18.986,68, wobei laut Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages lediglich ein Guthaben von € 659,29 bestand, und des Einlagenstandes des gesperrten Bankkontos von € 2.135,22.
Zu den in Rumänien befindlichen Liegenschaften wurden zwar die übersetzten Kaufverträge vorgelegt, jedoch kann aus den damaligen geringen Anschaffungskosten nicht auf die Verkehrswerte zum Stichtag des Sicherstellungsauftrages geschlossen werden, zumal auf einem Grundstück erst nach dem Kauf von der Bf. und ihrem damaligen Ehemann P-4 ein Wohnhaus errichtet wurde.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann mangels ausreichender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der vom Gesetz geforderten Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen nicht nachgekommen werden, da die Frage einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung von den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen nicht zu trennen ist (VwGH 4.7.1990, 89/15/0131).
Der Einwand der Bf., dass mit Rumänien Vollstreckungsabkommen bestünden, geht ins Leere, weil bei Auslandssachverhalten generell die Einbringung erschwert ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 30.9.2015, 2012/15/0174) liegt bei Gefahr einer Auswanderungsabsicht oder Vermögensverschiebung ins Ausland die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung vor. Diese waren vom Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu befürchten, da die Bf. laut den Feststellungen der Betriebsprüfung den Automatensalon nur bis Anfang 2015 betrieb sowie laut ihrer eigenen Aussage zu diesem Zeitpunkt lediglich über € 800,00 monatlich an Unterhaltszahlungen ihres damaligen in Rumänien wohnhaften Ehemannes, mit dem sie gemeinsam in Rumänien ein Wohnhaus errichtet hatte, verfügte. Da auch der damalige Freund und die mittlerweile verstorbene Mutter der Bf. zu diesem Zeitpunkt in Rumänien lebten, lag der Verdacht der Einbringungsgefährdung durch Auswanderung und Vermögensverschiebung nach Rumänien nahe.
Auch aus dem Vorbringen der Bf., dass entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass der Verkauf des PKW Porsche Cayenne vom 6.7.2015 an Frau P-10 nur vorgetäuscht worden wäre, um die Sicherstellung zu vereiteln, der Kaufpreis von € 41.000,00 bei ihrem steuerlichen Vertreter treuhändig für die Finanz hinterlegt worden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil nach Erhebung des Bundesfinanzgerichtes die XY Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH mit Schreiben vom 19.7.2018 bestätigte, dass der Betrag von € 41.000,00 erst am 13.7.2015 hinterlegt wurde, weshalb dieser Umstand auf die Beurteilung der Gefährdung der Einbringlichkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom 7.7.2015 keinen Einfluss mehr haben konnte, weshalb das Finanzamt zu Recht von einer Vermögensverschiebung ins Ausland ausgehen musste.
Dem Vorbringen, dass mittlerweile die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden sei, weshalb keine Gefährdung der Einbringung bestehe, ist entgegenzuhalten, dass die Grundvoraussetzungen sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht nicht kongruent sind und daher nicht verglichen werden können.
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren zieht noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich (VwGH 22.5.1996, 96/14/0058; VwGH 29.3.2006, 2004/14/0045). Bei einem Bescheid iS des § 232 BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung iS der §§ 71 ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243). Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem von der Abgabepflichtigen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1986, G 119/86, angesprochenen Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird (VwGH 4.6.2009, 2008/13/0140).
Somit ist auch die weitere kumulative Voraussetzung des § 232 Abs. 1 BAO als erfüllt anzusehen.
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0044).
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 21. August 2018
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102095/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102095.2017
- Stammnummer
- 120963
- Gültig
- 21.08.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF