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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102095/2017

Sicherstellung, Verdacht der Vermögensverschiebung nach Rumänien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102095/2017vom 21.08.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass die Automaten nur einmal pro Monat entleert worden seien, widerspreche einerseits jeglicher Lebenserfahrung und andererseits auch den Einzahlungen auf dem Geschäftskonto, welche durchaus mehrmals im Monat getätigt worden seien. Es entspreche wohl eindeutig nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung, wenn keine Aufzeichnungen darüber geführt worden seien, wieviel Umsatz mit den Automaten erzielt worden sei, wieviel an Gewinnen ausgezahlt worden sei, wann Geld entleert worden sei und wieviel in den Automaten verblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass Geldspielautomaten Aufzeichnungen über diese Vorgänge führten. Normalerweise liege es im Interesse der Unternehmerin, diese auszuwerten und aufzubewahren. Eine Vernichtung von Grundaufzeichnungen spreche im Regelfall gegen eine ordnungsgemäße Handhabung. Bei welchen Unterlagen die Behörde von einer Manipulation ausgehe, sollte der Bf. ebenfalls bekannt sein, da es hierbei um Unterlagen aus den vorgelegten bzw. beschlagnahmten Dokumenten handle. Der Vollständigkeit halber werde hier festgehalten, dass bei einigen der mit „Kassa Eingang“ bezeichneten Dokumenten der Zeitraum korrigiert worden sei, und dies, aufgrund der Häufigkeit, stark für eine bewusste Falscherfassung spreche. Im nächsten Absatz werde die Behauptung aufgestellt, die Behörde habe der Bf. grundlos vorgeworfen, dass sie „schwarz“ Mitarbeiter beschäftige. Die Behörde sei davon ausgegangen, da im Wege einer Amtshilfe von der Wiener Gebietskrankenkasse eine Niederschrift übermittelt worden sei, in der die Bf. selbst ausgesagt habe, die beiden genannten Personen beschäftigt zu haben. Weiters habe sie Angaben über deren Tätigkeit und die Beträge, die sie ihnen bezahlt habe, gemacht. Für beide Personen lägen im genannten Zeitraum keine Lohnzettel der Firma P-3 vor, die Behauptung, Herr P-1 und Frau P-2 seien Mitarbeiter der Firma P-3 gewesen, sei so also nicht richtig. Beide Personen hätten im betreffenden Zeitraum Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erklärt, weshalb die von der Bf. behauptete Offensichtlichkeit der Einkommensverhältnisse somit dahingestellt bleibe. Es habe daher für die Behörde keinen Grund gegeben, an den von der Bf. gemachten Aussagen nicht festzuhalten. Anschließend werde auf die im Sicherstellungsauftrag genannten Geldbewegungen eingegangen. Hier werde ebenfalls festgestellt, dass sämtliche Kontoinformationen der Bf. bekannt sein sollten. Hervorzuheben sei, dass die Bf. im Prüfungszeitraum über ein zweites Konto verfügt habe, welches im Zuge der Außenprüfung nicht offengelegt worden sei. Tatsache sei weiters, dass auf beiden Konten, sowie dem Sparbuch in den Jahren 2008 bis 2013 Einzahlungen von über 1,5 Millionen Euro getätigt worden seien. Hiervon beträfen das Sparbuch sowie das nicht vorgelegte Konto Einzahlungen von über 800.000,00 Euro. Wie bereits geschrieben, habe die Behörde hier nur die Einzahlungen berücksichtigt, Geldbewegungen zwischen den Konten oder Sparbuch und Konto seien selbstverständlich nicht mitgerechnet worden. Mit „Modalitäten der Einzahlungen“, wie im Sicherstellungsauftrag genannt, sei gemeint gewesen, dass sich auch dem nicht vorgelegten Konto ebenfalls reguläre Einzahlungen sowie Münzeinzahlungen in erheblicher Höhe fänden. Diese ähnelten stark den Einzahlungen auf dem Geschäftskonto. Diese Einzahlungen seien ebenfalls immer wieder unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe erfolgt und es scheine nicht glaubwürdig, dass es sich hierbei ausschließlich um Ersparnisse oder Zuwendungen handle. Der Übertrag des aufgelösten Sparbuches sei, wie bereits genannt, nicht in die Berechnung mit aufgenommen worden. Es sei weiters nicht richtig, dass sich die Behörde mit der Angabe der Bf. betreffend ihre wohlhabenden Familien nicht auseinandersetzen wolle. Richtig sei, dass die Behörde schon mehrmals bei Gesprächen, auch mit der steuerlichen Vertretung im Vorhalteverfahren usw., verlangt habe, dass aussagekräftige Unterlagen hierfür vorgelegt werden müssten. Wenn dies geschehe, nehme die Betriebsprüfung dies selbstverständlich zur Kenntnis. Trotz der Dauer des Verfahrens sowie der Außenprüfung sei es der Bf. bisher anscheinend nicht möglich gewesen, entsprechende Bankunterlagen oder rumänische Steuerbescheide vorzulegen. Die im Anhang der Beschwerde übermittelten Verträge über einen Gesamtwert von ungefähr 120.000.000 ROL seien der Behörde bereits bekannt. Gemäß den Berechnungen der Betriebsprüfung entsprächen 120.000.000 ROL ungefähr einem Betrag von 21.500 Euro (Währungsreform 2005: 10.000 ROL entsprächen 1 RON, 1 RON entspreche 0,225 €). Ungeachtet der Tatsachen, dass es sich bei sämtlichen Verträgen um handschriftliche Aufzeichnungen handle, bei denen bloß die Übersetzung beglaubigt worden sei und diese teilweise weit vor dem Prüfungszeitraum datiert worden seien, ließen sich daraus keine relevanten Tatsachen für das laufende Verfahren ableiten. Auf das schon mehrfach angesprochene Startkapital von 200.000 Euro lasse sich aus den bisher vorgelegten Dokumenten jedenfalls nicht schließen. Auf die von der Judikatur immer wieder bestätigte verstärkte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten werde hier verwiesen. Anmerkung: In der Beilage betreffend die Verpachtung an die G-1, welche besage, dass im Zeitraum 1992 bis 2013 der Betrag von 220.000 ROL eingenommen worden sei, sei der höhere Umrechnungskurs ab dem Jahr 2005 in oben genannter Berechnung bereits berücksichtigt. Zum Punkt Beschwerdegründe der Beschwerde: Die Behörde sei der Ansicht, dass der Bescheid sehr wohl ausreichend begründet worden sei. Die im gegenständlichen Bescheid unter Punkt Begründung Absatz 1) und 2) genannten Sachverhalte stellten Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zum derzeitigen Stand des Verfahrens immer noch behauptet werde, dass die im Bescheid genannten Tatsachen bloße Behauptungen darstellten, da die Bf. wohl über ihre Aufzeichnungen und die Bewegungen auf den Konten Bescheid wissen sollte. Es sei von Seiten der Betriebsprüfung nie behauptet worden, dass die Art des Gewerbes eine Rolle spielen würde. Tatsache sei jedoch, wie bereits genannt, dass sich auf den Konten und dem Sparbuch Einzahlungen von mehreren hunderttausend Euro fänden, die bislang nicht erklärt oder belegt worden seien. Tatsache sei auch, dass die Grundaufzeichnungen unzureichend geführt und manipuliert worden seien. Die bereits angesprochenen „Kassa Eingang“ Aufzeichnungen, die die Höhe einer angeblichen Entleerung eines Automaten einmal pro Monat wiedergeben sollten, seien an und für sich bereits zu wenig. Interessant sei in diesem Zusammenhang eine Aussage der Bf., festgehalten im Schreiben „Rechtfertigung & Ausfolgerungsantrag“ vom 06.07.2015. Hier finde sich auf der fünften Seite im zweiten Absatz von unten Folgendes: „Keinesfalls leere ich täglich alle Geräte. Das habe ich nur gemacht, als Herr P-3 krank war. Es kann aber auch vorkommen, dass die Automaten mehrere Tage nicht entleert werden.“ Hieraus könne wohl kaum in irgendeiner Weise darauf geschlossen werden, dass die Automaten nur einmal pro Monat entleert worden seien. Auch das spreche dafür, dass die Grundaufzeichnungen nicht die tatsächlichen Umsätze widerspiegelten. Als weitere Unregelmäßigkeiten seien zu nennen: für denselben Zeitraum von drei Monaten im Jahr 2008, in dem die Einnahmen von allen sechs Automaten verbucht worden seien, seien aber angebliche Mieteinkünfte von der Firma P-3 erzielt worden; sowie die bereits oben genannten nachträglichen Korrekturen hinsichtlich des Zeitraumes auf einigen „Kassa Eingang“ Dokumenten. Hinsichtlich der beiden „schwarz“ beschäftigten Personen sei die Aussage der Bf. falsch, dass die Behörde hier nachweislich Unrichtiges behauptet habe. Das Gegenteil dieser Aussage sei richtig, die Annahme beruhe auf der Darstellung des Sachverhaltes von der Bf. selbst gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse. Die geforderte Einsicht in die Unterlagen der Firma P-3 sei unverständlich, da sich weder in der Aussage der Bf. noch in den Steuerakten der betreffenden Personen Hinweise fänden, die auf einen Zusammenhang mit der Firma P-3 deuten würden. Von einer reinen Spekulation könne somit keine Rede sein, die Behörde habe ihre Erkenntnisquellen sorgfältig ausgeschöpft. Unverständlich bleibe auch, warum eine Befragung der Bf. hätte durchgeführt werden sollen, wenn die Behörde eine Feststellung aufgrund einer Aussage von der Bf. treffe. Falsch sei auch die Behauptung, die Behörde hätte die Abgabenansprüche im Schätzungswege ermittelt. Die Berechnung sei aufgrund der genannten Einzahlungen auf die Konten sowie das Sparbuch, einer Hinzurechnung der (behaupteten) Beschäftigten für den gesamten Zeitraum sowie eines 30% Sicherheitszuschlages erfolgt. Der Sicherheitszuschlag werde dadurch begründet, dass, wie soeben genannt, die Einzahlungen als Basis der Berechnung herangezogen worden seien, es aber jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass sämtliche Umsätze gänzlich auf ein Konto oder Sparbuch eingezahlt würden. Die Erhöhung des Wertbetrages sei dadurch zustande gekommen, dass bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Informationen, die durch die Kontenöffnung erlangt worden seien, noch nicht vorgelegen seien. Mit Geldbewegungen in der vorliegenden Höhe sei zu einem früheren Stand des Verfahrens nicht zu rechnen gewesen. Absolut unverständlich bleibe der Vorwurf, dass die Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen von der Behörde niemals beanstandet worden sei. Worauf sich die Bf. hier beziehe, bleibe unklar. Tatsächlich seien die Mängel bereits bei der ersten Besprechung im Zuge der Außenprüfung mit der steuerlichen Vertretung angesprochen und weiters natürlich im Vorhalteverfahren angeführt worden. Aus Sicht der Behörde liege auf jeden Fall eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben vor. Einerseits liege der bereits umfangreich behandelte Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung vor und andererseits seien die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände der Bf. durchaus derart, dass daraus, wie im bekämpften Bescheid genannt, die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung angenommen werden müsse. Einerseits seien die hohen Geldbewegungen auf den Konten und dem Sparbuch eine Tatsache. Deren Herkunft und Verwendung seien immer noch ungeklärt. Der Verdacht, dass Vermögen nach Rumänien verbracht worden sei, bestehe somit durchaus. Die Mietwohnung der Bf. in Wien sei im Frühjahr 2015 aufgegeben worden. Derzeit liege als Meldeadresse die Betriebsadresse vor. In wie weit sich die Bf. mittlerweile noch in Wien aufhalte bzw. mit ihrer Tochter hier lebe, sei ungeklärt, dass sie an der Betriebsadresse tatsachlich wohnhaft sei, werde von Seiten der Behörde jedoch angezweifelt. Die Bf. besitze angeblich mit ihrem Mann ein Haus in Rumänien, über den Ehemann lägen jedoch der Behörde keinerlei Informationen vor. Eine Vermögensübertragung an Familienmitglieder sei somit durchaus möglich und zu befürchten. Untermauert werde der Standpunkt der Behörde weiters durch den Sachverhalt der angeblichen Veräußerung des Porsche Cayenne durch die Bf. nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages. Die Behörde sei der Meinung, dass es sich bei dem Vorgang nicht um einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang handle, sondern nur vorgegeben worden sei, dass das Eigentum an dem KFZ an eine Bekannte der Bf. übertragen worden sei. Gestützt werde dieser Verdacht durch eine absolut fremdunübliche Vertragsgestaltung sowie die Tatsache, dass die Bf. das KFZ immer noch nutze. Sogar ihr Wunschkennzeichen sei beibehalten worden. Der Vorwurf, die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Bf., insbesondere ihrer wirtschaftlichen Lage auseinandergesetzt, sei somit nicht zutreffend. Schlicht und ergreifend falsch sei die Behauptung, dass Zuwendungen der Familie der Bf. belegt worden seien. Im Gegenteil, es seien bisher keine Belege hierfür erbracht worden. Die bereits angesprochenen, im Anhang übermittelten Dokumente belegten im besten Fall bloß, dass die Familie der Bf. in Rumänien Grundstücksumsätze getätigt habe. Dass diese betragsmäßig nicht relevant seien, sei von der Betriebsprüfung bereits dargelegt worden. In wie weit Geld von der Familie an die Bf. geflossen sei, könne daher zum derzeitigen Stand des Verfahrens nicht verifiziert werden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Behörde nach wie vor der Meinung sei, dass im gegebenen Fall mehr als ein bloßer Verdacht einer Abgabenhinterziehung vorliege und sehr wohl eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung von Abgaben gegeben sei. Abschließend werde von der Bf. noch der Vorwurf erhoben, dass die Behörde ihr keine Gelegenheit zur Äußerung zum gegenständlichen Sachverhalt gegeben habe. Auch dies werde von der Behörde bestritten. Richtig sei, dass der Fragenvorhalt an die steuerliche Vertretung, der bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beantwortet worden sei, und der Sicherstellungsauftrag in zeitlicher Nähe ergangen seien. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens, da die Hausdurchsuchung immerhin schon im Dezember 2013 durchgeführt worden sei, sowie dass bei sämtlichen Besprechungen mit der steuerlichen Vertretung angemerkt worden sei, dass für die Behauptungen der Zuwendungen durch die Familie etc. aussagekräftige Belege vorgelegt werden müssten, könne keine Rede davon sein, dass die Bf. keine Gelegenheit oder gar keine Zeit gehabt habe, Dementsprechendes vorzulegen. 2) Zu den Ausführungen in der Ergänzung zur Beschwerde vom 06.11.2015 Zum Punkt Zuwendungen/Angabe der Personen Auch in diesem Schreiben würden hinsichtlich der angeblichen Zuwendungen an die Bf. wieder bloß Behauptungen aufgestellt. Nach der ursprünglichen Auskunft, die Zuwendungen stammten von der Familie und dem Ehemann, werde hier erstmals die Behauptung aufgestellt, sie stammten von ihrem Freund, Herrn P-8. Als einziges Dokument hierfür werde eine notarielle Erklärung von Herrn P-8 vorgelegt. Aussagekräftige Belege wie Kontoauszüge, Überweisungsbelege oder rumänische Steuerunterlagen fehlten immer noch. Warum Herr P-8 das Verhältnis sowie die finanziellen Zuwendungen notariell bestätigen sollte, jedoch keinerlei Belege zur Verfügung stelle, könne nicht nachvollzogen werden. Die Aussage hinsichtlich des geheimen Verhältnisses scheine ebenfalls nicht glaubwürdig, da laut Erklärung des Herrn P-8 er der Bf. zwischen 240.000 und 480.000 € geschenkt haben solle. Dass Geldgeschenke in dieser Höhe sowie andere Geschenke und Reisen über Jahre unbemerkt geblieben sein sollten, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Gestützt werde diese Ansicht durch die Tatsache, dass die Bf. ihre Reisen und ihren Lebensstil auf sozialen Medien wie Facebook zur Schau gestellt habe. Zum Punkt Buchhaltung: Hier werde de facto die Ansicht der Behörde unterstützt. Auch Entleerungen zum Zweck der Gewinnauszahlung müssten sehr wohl auch aufgezeichnet werden, um ein lückenloses Bild der Einsätze und Gewinne wiedergeben zu können. Festzuhalten sei weiters, dass bei der im Zuge der Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung durchgeführten Befragung Frau P-2 ausgesagt habe, dass für die Gewinnauszahlungen immer ein Geldbetrag im Safe liege. Da es ihre Aufgabe gewesen sei, die Gewinne auszubezahlen, und der Safe durch die Steuerfahndung dokumentiert worden sei, sei diese Version glaubhafter. Von Frau P-2 sei weiters ausgesagt worden, dass die Bf. die Automaten täglich entleere. Zum Punkt angebliches Anstellungsverhältnis: Hier würden nur Ausführungen wiederholt, die bereits im Ergänzungsersuchen von der Behörde zur Kenntnis genommen worden seien. Hierzu gebe es nichts weiter auszuführen. Zum Punkt Wohnung in Wien: Es sei für die Behörde absolut unverständlich, warum hier im Detail ausgeführt werde, dass die Wohnung in der A-3 ausreichend sei und von der Bf. bewohnt werde, da ein Untermietvertrag aktenkundig sei, der dem widerspreche. Aus diesem Vertrag gehe hervor, dass die Bf. das Objekt in der A-3 untervermietet habe. Bei dieser Untervermietung könne es sich nicht bloß um das Geschäftslokal handeln, da die Untermieterin laut ZMR bereits ihren Wohnsitz in der A-3 Top 5 gemeldet habe. Zusammenfassend werde angeführt, dass die Behörde nach wie vor an den im Sicherstellungsauftrag genannten Punkten festhalte. Einerseits liege nach wie vor der Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung vor und andererseits seien die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände der Bf. durchaus derart, dass die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung angenommen werden müsse. Es würden von der Bf. nach wie vor bloß Behauptungen aufgestellt, die teilweise widersprüchlich und teilweise falsch seien. Dementsprechend sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. ***** Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom 18.2.2016 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor: 1. Sachverhalt Zum Aktenzeichen StrafNr Nr-1 werde von der belangen Behörde gegen die Bf. - ohne dass hinreichende Verdachtsgründe dargelegt würden und noch lange, bevor das Betriebsprüfungsverfahren abgeschlossen sei - ein Finanzstrafverfahren geführt, in dem ihr vorgeworfen werde, in den Jahren 2006 bis 2013 Umsätze aus dem Betrieb von Spielautomaten gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt zu haben und dadurch eine (teils versuchte) Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht zu haben. Das Betriebsprüfungsverfahren sei noch anhängig und sei im Zuge dessen der Sicherstellungsauftrag vom 07.07.2015 ergangen. Die belangte Behörde gehe unter anderem von den Annahmen aus, dass 1) die Bf. einen Betrieb mit Glücksspielautomaten betreibe, 2) die Grundaufzeichnungen nicht den Anfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprächen und einige dieser Schriftstücke „offensichtlich nachträglich manipuliert“ worden wären, 3) „Zeitweise, zusätzlich zu den angemeldeten Angestellten, zwei weitere Personen beschäftigt“ wären, „deren Bezahlung sich nicht im Rechenwerk“ wiederfände, 4) sich auf einem Konto und einem Sparbuch „Geldbewegungen in Höhe von EUR 1,2 Mio“ fänden und „Höhe und Modalitäten der Einzahlungen“ darauf schließen ließen, dass steuerpflichtige Umsätze nicht ordnungsgemäß erklärt worden wären. Gegen den Sicherstellungsauftrag vom 07.07.2015 habe die Bf. am 06.08.2015 eine Bescheidbeschwerde samt (beauftragter) Ergänzung vom 06.11.2015 erhoben. 2. Zulässigkeit des Vorlageantrages Gegen die Beschwerdevorentscheidung könne gemäß § 264 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2016 sei am 21.01.2016 zugestellt worden. Der vorliegende, am 18.02.2016 zur Post gegebene Vorlageantrag sei daher jedenfalls rechtzeitig. 3. Gründe des Vorlageantrages Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages werde zur Gänze auf die Bescheidbeschwerde vom 06.03.2015 verwiesen, wobei im Folgenden die wichtigsten rechtlichen Ausführungen zusammengefasst nochmals wiedergegeben würden. Da es sich bei einem Sicherstellungsauftrag um einen Bescheid handle, bestehe Begründungspflicht. Die Behörde hätte jene Gründe darlegen müssen, die für den Inhalt des Bescheides maßgeblich gewesen seien. In der Begründung sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Außerdem müsste angegeben werden, wie die Behörde überhaupt zu ihren Annahmen gekommen sei. Derartige Ausführungen fehlten vollkommen und sei daher weder ersichtlich noch überprüfbar, aufgrund welcher Beweise die Sachverhaltsannahmen getroffen worden seien. Das Fehlen jeglicher Begründung oder die bloße Aufnahme van Ausführungen ohne Begründungswert stelle Willkür dar. Weder werde das Vorbringen der Bf. festgehalten (geschweige denn sich damit auseinandergesetzt) noch würden andere aufgenommene Beweise oder die Gründe für die Beweiswürdigung wiedergegeben. Da dem Bescheid die ausreichende Begründung fehle, sei er rechtswidrig. Erst nachträgliche Ergänzungsversuche der Behörde änderten dies nicht. Die Behörde sei verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützten (VwGH 2003/08/0116). Die belangte Behörde hätte sich mit der Darstellung der Bf. auseinandersetzen müssen, wobei der Behörde auch die Verpflichtung obliege, alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten. Aus dem Sicherstellungsauftrag sei nicht ersichtlich, wie der voraussichtliche Abgabenanspruch berechnet worden sei. Die Art und Höhe der Abgaben seien nicht nachvollziehbar. Sicherstellungsaufträge setzten überdies eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. In § 232 Abs. 2 lit. b BAO sei ausdrücklich geregelt, dass der Sicherstellungsauftrag die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergebe, zu enthalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllten Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung allein, ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalles, nicht die Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag (VwGH 15.2.1983, 82/14/0246; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 323 E 28). Aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles sei keineswegs zu schließen, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung zu befürchten wäre. Weder lägen Exekutionsführungen von dritter Seite vor, noch drohte ein Insolvenzverfahren. Für die im § 232 Abs. 1 BAO verlangten Gründe müsse im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren verlangt werden, dass der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluss, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stütze, entsprechend eindeutig begründet werde und sich die Behörde mit dem Vorbringen der Steuerpflichtigen, vor allem was ihre wirtschaftliche Lage anlange, in ausreichender Weise auseinandersetze (vgl. VwGH 04.07.1990, 89/15/0131). Es sei festzuhalten, dass die Behauptungen in der Bescheidbegründung pauschal gefasst seien und sie sich anhand der Begründungen kaum auf deren Wahrheitsgehalt nachprüfen ließen. Aufgrund der Allgemeinheit der Aussagen sei von der belangten Behörde ein nahezu unmöglicher Gegenbeweis auferlegt worden. Die Behörde habe die Pflicht, dem Abgabepflichtigen zu denjenigen Beweisen, auf welche sich die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde zum Entstehen des Abgabenanspruchs dem Grunde nach in Ausführung der Beweiswürdigung stützten, die Gelegenheit zur Äußerung zu bieten (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 323 E 10). Mit Schreiben vom 07.07.2015 habe die Behörde die Bf. ersucht, Ergänzungen und Auskünfte mitzuteilen. Am selben Tag sei bereits der Sicherstellungsauftrag erlassen worden. Die Bf. habe demnach keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Um etwaige Wiederholungen zu vermeiden, werde hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2016 auf die Bescheidbeschwerde vom 06.03.2015 und auf die Ergänzung der Beschwerde vom 06.11.2015 - dessen Vorbringen auch zum Vorbringen des gegenständlichen Vorlageantrags erhoben werde - verwiesen, sofern im Folgenden nicht auf neue Beweise bzw. ergänzende Urkunden oder rechtliche Ausführungen eingegangen werde. Auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung bringe die Behörde unter anderem vor, dass die Abgabenansprüche nicht im Schätzungsweg erfolgt seien, sondern berechnet worden seien. Des Weiteren sei ein 30%iger Sicherheitszuschlag begründet, da „die Einzahlungen als Basis der Berechnung herangezogen wurden, es aber jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass sämtliche Umsätze gänzlich auf ein Konto oder Sparbuch eingezahlt werden“. Sicherheitszuschläge seien nur dann erforderlich, wenn auf weitere unentdeckt gebliebene Vorfälle der gleichen Art geschlossen werden könne, wobei es sich um eine Extrapolation von Gewissheiten oder von individuell höchsten Wahrscheinlichkeiten im Sinne des eigentlichen Beweisrechts handeln müsse. Ein Sicherheitszuschlag habe immer auf Ermittlungen in einem normalen Beweisverfahren aufzubauen, in dem er aus diesen begründet und entwickelt werden müsse. Sicherheitszuschläge dürften keine Strafzuschläge sein und müssten aus den Umständen der jeweiligen Schätzung denknotwendig erwachsen (vgl. Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S 501). Im gegenständlichen Fall erscheine ein Sicherheitszuschlag von 30% weder notwendig noch gerechtfertigt, zumal die Behörde nicht von einer Gewissheit ausgehe oder einer individuellen höchsten Wahrscheinlichkeit, dass noch andere Vorfälle nicht geklärt worden seien. Auf Seite 6 der Beschwerdevorentscheidung führe die Behörde unrichtig aus, dass sie über den Ehemann der Bf. keinerlei Informationen hätte und dass die Bf. keine Belege erbracht habe, dass sie Zuwendungen von ihrer Familie erhalten habe. Der Behörde seien der Name, das Geburtsdatum sowie die Adresse des Ehemannes sehr wohl bekannt. Der Behörde seien sogar die Auszeichnungen der Firma des Ehemannes übermittelt worden. Hinsichtlich der aktuellen Wohnung der Bf. in der A-3 werde ergänzend ausgeführt, dass ausschließlich die im beiliegenden Plan blau und orange markierten Einheiten und nicht das gesamte Objekt untervermietet bzw. Frau P-9 zur Verfügung gestellt worden seien. Die belangte Behörde irre über den Umstand der Untervermietung und gehe von der unrichtigen Annahme aus, dass das gesamte Objekt in der A-3 untervermietet worden wäre. Dieser Umstand beruhe wohl auf der Tatsache, dass die Parteien für den gegenständlichen Untermietvertrag lediglich ein vorformuliertes Vertragsmuster herangezogen hätten, welches sie nicht an den konkreten Einzelfall angepasst hätten. Dies zeige sich schon daran, dass der Mietgegenstand im ausfüllbaren Teil des Formulars ausdrücklich als „Geschäftslokal“ bezeichnet werde, weiter unten im Formularteil des Vertrages jedoch die Vermietung zu Wohnzwecken irrtümlich nicht korrigiert worden sei. In Punkt 1 „Gegenstand des Vertrages“ sei festgehalten, dass die Bf. Hauptmieterin des Bestandobjekts A-3 sei. In Punkt 1 Absatz 3 des Untermietvertrages sei irrtümlich unterlassen worden festzuhalten, dass lediglich ein Teil des Hauptmietgegenstandes Gegenstand des Untermietvertrages sei. Dass lediglich der oben bezeichnete Teil Gegenstand des Untermietvertrages gewesen sei, sei jedoch übereinstimmender Parteiwille gewesen, und sei auch tatsächlich nur dieser Teil von der Untermieterin genutzt worden. Tatsächlich habe die Bf. somit nicht das gesamte Objekt untervermietet, sondern eben nur den angeführten Teil des Bestandobjektes. Der Untermietvertrag sei im November 2015 zwischen der Bf. als Untervermieterin und Frau P-9 als Untermieterin abgeschlossen worden. Als Untermietzins sei ein Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 inklusive Betriebskosten vereinbart worden. Die Bf. selbst zahle für das gesamte Objekt einen Mietzins von rund EUR 3.000,00. Bereits daraus ergebe sich eindeutig, dass der gegenständliche Untermietvertrag lediglich einen Teil des Hauptmietobjektes umfassen habe können. Es seien keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich, weshalb die Bf. das gesamte Objekt vermieten sollte und dafür weniger einnehmen sollte, als sie selbst an Mietzins bezahle. Da die Untermieterin ihren Geschäftsbetrieb im November 2015 einstellen habe müssen, sei auch der Untermietvertrag über das Geschäftslokal konkludent aufgelöst worden. Zudem widerlege auch die Tatsache, dass die Bf. mit ihrer Tochter selbst im Bestandobjekt wohne, die irrige Behauptung, dass das gesamte Objekt untervermietet worden wäre. Die Mietwohnung der Bf. sei im Plan links oben als Wohnung bezeichnet und grün markiert worden. Wie aus dem Plan ersichtlich, sei die Wohnung für einen Zwei-Personen-Haushalt bzw. einen Haushalt für eine Erwachsene und ein Kleinkind mehr als ausreichend. Zum Beweis für das bisherige Vorbringen lege die Bf. eine aktuelle ZMR-Abfrage sowie den Mietvertrag vom 20.10.2000 vor. 4. Begehren Aus all diesen und bereits bisher geltend gemachten Gründen in der Bescheidbeschwerde vom 06.03.2015 sowie in der Ergänzung der Beschwerde vom 06.11.2015 stelle die Bf. nachstehende Anträge, 1. die Bescheidbeschwerde vom 06.08.2015 sowie die Ergänzung zur Beschwerde vom 06.11.2015 dem Bundesfinanzgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen; 2. das Bundesfinanzgericht Wien möge die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben werde und der Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7.7.2015 ersatzlos aufgehoben werde, 3. gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ***** Mit Vorhalt vom 21.2.2018 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Bekanntgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und legte einen Erhebungsbogen bei. ***** Mit Schreiben vom 12.3.2018 nahm die Bf. dazu Stellung: 1. Sachverhalt Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei ein mit 07.07.2015 datierter Sicherstellungsauftrag ergangen, in dem die Sicherstellung von Abgabenansprüchen iHv EUR 652.393,60 angeordnet worden sei. Nach Abschluss der Außenprüfung ergäben die – nicht rechtskräftigen - Bescheide hingegen einen Nachforderungsbetrag von lediglich EUR 96.001,65. Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sei datiert mit 21.11.2017 (vgl. Beilage ./15). Der Sicherstellungsauftrag sei sohin fast zweieinhalb Jahre vor Abschluss der Erhebungen erlassen worden. Gegen den Sicherstellungsauftrag vom 07.07.2015 habe die Beschwerdeführerin am 06.08.2015 die (am 06.11.2015 ergänzte) Beschwerde erhoben. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 21.02.2018, zugestellt am 26.02.2018, sei der Beschwerdeführerin aufgetragen worden, einen angeschlossenen Erhebungsbogen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt zu retournieren. In diesem beziehe sich das Bundesfinanzgericht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung für sich genommen ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen nicht stets ausreichten, damit eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der sicherzustellenden Angaben angenommen werden dürfe, weswegen eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten notwendig sei. 2. Gründe der Stellungnahme 2.1 Irrelevanz der Erhebungen zur gegenwärtigen Einkommens- und Vermögenslage Bereits in der Beschwerde vom 06.08.2015 habe die Beschuldigte und Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verdacht der Abgabenhinterziehung und von Mängeln der Buchführung allein, ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalls, nicht die Voraussetzungen für einen Sicherstellungauftrag erfüllen könnten (VwGH 15.2.1983, 82/14/0246; Ellinger/Sutter/Urz, BAO § 232 E 28), für diese Voraussetzungen im Hinblick auf ein mangelhaftes Verfahren verlangt werden müsse, dass der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluss, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stütze, entsprechend eindeutig begründet werde und sich die Behörde mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, vor allem was ihre wirtschaftliche Lage anlange, in ausreichender Weise auseinandersetze (vgl. VwGH 04.07.1990, 89/15/0131). Den vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen sei die Behörde in keiner Weise nachgekommen, wie auch in der Folge (siehe Pkt 2.2) noch näher darzulegen sein werde. Wenngleich es zu begrüßen sei, dass das Bundesfinanzgericht, wenn es nun ergänzende Erhebungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin anstellen wolle, offenbar selbst der Ansicht sei, dass das bisherige Verfahren und die darauf beruhenden Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde unzureichend seien, könne die Retournierung des dem gerichtlichen Auftrag vom 21.02.2018 angeschlossenen Erhebungsbogens nicht zur Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Erlassung des Sicherstellungsauftrages beitragen bzw. die Mängel des Bescheids sanieren. Das Beschwerdeverfahren habe sich nämlich nach der Rechtsprechung auf die Überprüfung der Frage zu beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet worden sei, die erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Später eingetretene Tatsachen, Beweise und Anträge seien im Sicherstellungsverfahren gemäß § 232 BAO entgegen dem für Beschwerdeerledigungen ansonsten geltenden § 270 BAO nicht zu berücksichtigen, wohl aber kausale Sachverhaltsumstände, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages bereits gegeben gewesen seien (VwGH 25.2.2003, 2002/14/0112; VwGH 19.12.2013, 2012/15/0036). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse per März 2018 stellten keine Sachverhaltsumstände dar, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrags (am 07.07.2015) bereits gegeben gewesen seien. Das Ausfüllen eines Erhebungsbogens zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen zum nunmehrigen Zeitpunkt würde keine entscheidungsrelevanten Informationen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervorbringen. Fest stehe, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrags die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. In Bezug auf die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung müsse der Begründung der Entscheidung entnommen werden können, aus welchen besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass die Einbringung nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheine (VwGH 11.02.2016, Ra 2015/13/0039). Dies habe der Begründung des Sicherstellungsauftrags aber gerade nicht entnommen werden können (vgl. hierzu Punkt 2.2). Die belangte Behörde hätte sich vor Erlassung des Sicherstellungsauftrags mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin befassen müssen. Sie hätte Erhebungen anstellen und darauf gestützte Tatsachenfeststellungen treffen müssen. Stattdessen habe sich die belangte Behörde auf Spekulationen und unsubstantiierte bloße Behauptungen und Vermutungen beschränkt. 2.2 Keine Gefährdung oder Erschwerung der sicherzustellenden Abgaben Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung müssten entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zugrunde liegen (Ritz, BAO 3 , § 232, Rz 5). Die belangte Behörde habe sich jedoch ausschließlich auf bloße Vermutungen gestützt. Um umfassende Wiederholungen zu vermeiden, werde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages grundsätzlich auf die Bescheidbeschwerde vom 06.08.2015 und auf die Ergänzung der Beschwerde vom 06.11.2015 verwiesen. Im Folgenden sollten nur die wesentlichen Ausführungen zu den nicht getroffenen Feststellungen bzw. Mängeln des Bescheids iZm der Behauptung der Gefährdung oder Erschwerung der sicherzustellenden Abgaben zusammengefasst werden. Die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht nicht erfüllt und auch nicht die erforderlichen Erhebungen angestellt. Der Auftrag zur Ergänzung und Auskunftserteilung an die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 07.07.2015 erfolgt, der Sicherstellungauftrag aber am selben Tag erlassen worden. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Behörde zu ihren Vermutungen gelangt sei. Derart pauschal gefasste Ausführungen, wie sie der Sicherstellungsauftrag enthalte, die darüber hinaus jeglicher Begründung entbehrten, stellten nicht nur Willkür dar, sondern machten auch eine geordnete und sachliche Bekämpfung und Überprüfung der Entscheidung unmöglich, weswegen die Erlassung des Bescheides rechtswidrig erfolgt sei. Die pauschal und mit Standardfloskeln behauptete Gefahr der Verbringung von Vermögen ins Ausland (konkret: nach Rumänien) entbehre jeglicher Begründung und lasse nicht einmal erahnen, aus welchen besonderen Umständen des Einzelfalles die belangte Behörde dies schließen wolle. Diese Annahmen seien schlichtweg unbegründet und unrichtig. Die belangte Behörde äußere nur weiter den vollkommen unbegründeten „Verdacht, dass bereits Vermögen nach Rumänien verbracht wurde“ und leite aus dieser reinen (unrichtigen) Spekulation die bloße Vermutung der Gefahr der Verbringung von Vermögen ins Ausland ab. Entgegen dieser Vermutung stehe aber vielmehr fest, dass Vermögensverschiebungen nur vom Ausland nach Österreich und nicht im umgekehrten Wege stattgefunden hätten. Dies habe nunmehr selbst die belangte Behörde festgestellt und sei infolge der Belegung der Geschenke und Versorgung der Beschwerdeführerin durch Herrn P-8 zur Erkenntnis gelangt, dass der Verdacht der Abgabenhinterziehung iHv EUR 652.393,60 unbegründet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe niemals Vermögen verschwiegen oder ins Ausland verbracht. Angesichts der Umstände, dass die Beschuldigte seit mittlerweile 18 Jahren in Wien (auch nach wie vor) wohne, in Wien immer berufstätig gewesen sei und eine kleine Tochter habe, welche in Wien aufwachse, erscheine der Verdacht einer Absetzung ins Ausland völlig aus der Luft gegriffen. Zudem bestehe schon aufgrund der mit Rumänien abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen und der Möglichkeit der Vollstreckung der Abgabenansprüche innerhalb der EU keine Gefährdung der Einbringung. Dies zeige auch der Umstand, dass infolge des (rechtswidrigen) Sicherstellungsauftrags tatsächlich sämtliche Liegenschaften der Beschwerdeführerin in Rumänien beschlagnahmt worden seien. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen des § 232 Abs. 1 BAO nicht vorgelegen und lägen auch jetzt nicht vor. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Beschwerde stamme bereits vom 24.07.2015, der Sicherstellungsauftrag vom 07.07.2015, sohin sei bereits bald drei Jahre lang ein rechtswidriger Sicherstellungsauftrag in Vollzug. Eine Entscheidung über die Beschwerde sei geboten, Erhebungsbögen u.ä. könnten in erster Instanz ausgefüllt werden, sollte ein neuerlicher Sicherstellungsauftrag in Betracht gezogen werden. Die Erhebung des Vermögens nach dem Zeitpunkt des Sicherstellungsauftrags sei für eine Entscheidung über die Beschwerde weder geboten noch zweckmäßig. Beweis: Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21.11.2017 (Beilage./15) und wie bisher Da die Erhebung von Vermögens- und Einkommensverhältnisse per heutigem Datum nicht zur Beurteilung der Frage, ob die für die Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung objektiv gegeben gewesen seien, geeignet sei, wiederhole die Beschwerdeführerin ihren Antrag, das Bundesfinanzgericht Wien möge die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Sicherstellungsauftrag des Finanzsamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7.7.2015 ersatzlos aufgehoben werde. ***** Mit Schreiben vom 15.3.2018 stimmte das Bundesfinanzgericht der Bf. zu, dass sich die Überprüfung im Zusammenhang mit einem Sicherstellungsverfahren darauf beschränke, ob die für die Sicherstellung erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages durch das Finanzamt gegeben gewesen seien, und nicht, ob sie derzeit noch vorlägen. Da dieser Hinweis im Vorhalt vom 21.2.2018 irrtümlich unterblieben worden sei, werde sie ersucht, den bereits übermittelten Erhebungsbogen für den Stichtag 7.7.2015 vollständig ausgefüllt zu retournieren. ***** Mit Schreiben vom 11.4.2018 teilte die Bf. mit, dass zwischenzeitig nicht nur der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, sondern auch die Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung vorliege. Hierzu im Detail: Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei ein mit 07.07.2015 datierter Sicherstellungsauftrag ergangen, in dem die Sicherstellung von Abgabenansprüchen iHv EUR 652.393,60 angeordnet worden sei. Nach Abschluss der Außenprüfung hätten die – nicht rechtskräftigen - Bescheide hingegen einen Nachforderungsbetrag von lediglich EUR 96.001,65 ergeben. Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sei datiert mit 21.11.2017 (vgl. Beilage ./15). Der Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sei datiert mit 20.03.2018 (der steuerlichen Vertretung zugestellt am 22.03.2018) – vgl. Beilage ./16. Mit der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung stehe fest, dass nicht einmal die Behörde selbst von einer Gefährdung der Einbringlichkeit oder ein darauf abzielendes Verhalten der Beschwerdeführerin ausgehe, andernfalls die Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt worden wäre. Eine Aussetzung wäre ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erschiene oder das Verhalten der Abgabepflichtigen (Beschwerdeführerin) auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet wäre. Mit Bewilligung der Aussetzung gestehe die Behörde selbst ein, dass objektiv keine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung gegeben (gewesen) sei. Schon im Sinne faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen sei es unzulässig, bei gegebenen Anwendungsvoraussetzungen des § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung durch die Aufrechterhaltung eines Sicherstellungsauftrags zu unterlaufen. Die Anwendung von § 212a BAO durch einen Sicherstellungsauftrag für die fraglichen Abgaben zu unterlaufen, sei mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht zu vereinbaren, würden doch der Abgabepflichtigen einseitig die Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung angelastet. Dies umso mehr, als bereits jetzt - vor der Entscheidung über das Rechtsmittel - feststehe, dass maximal ein Nachforderungsbetrag von EUR 96.001,65 und keinesfalls der ursprünglich angenommene Betrag iHV EUR 652.393,60 denkbar wäre. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin sämtliche Anfragen der belangten Behörde stets fristgerecht beantwortet und die Bekanntgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse niemals verweigert - ja sogar ohne ausdrückliche Nachfrage freiwillig angegeben (zB Liegenschaft in Rumänien). Dies zeige sich auch daran, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden seien und der Wert der sichergestellten Vermögenswerte die (noch nicht rechtskräftige) Nachforderung sogar bei Weitem übersteige. Gegenteiliges habe die belangte Behörde auch nie behauptet. Die Erstbehörde habe jedoch telefonisch mitgeteilt, dass die Entscheidung über den Sicherstellungsauftrag nunmehr dem BFG obliege und ihr daher die Hände gebunden seien. Dass die belangte Behörde 2015 ein Auskunftsersuchen stelle und am selben Tag (sohin vor Fristablauf) bereits den Sicherstellungsauftrag erlasse, zeige deutlich, dass Feststellungen mangels Erhebungen gar nicht hätten getroffen werden können, weshalb der Sicherstellungsauftrag bloße Vermutungen anstatt Feststellungen enthalte. Dies heiße aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Auskünfte jemals verweigert hätte (was nie der Fall gewesen sei). Obgleich sohin die Beschwerdeführerin stets fristgerecht sämtliche Anfragen beantwortet und Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt habe, habe sich die belangte Behörde bei der Entscheidung über den Sicherstellungsauftrag weder mit ihrer wirtschaftlichen Lage noch mit ihrem sonstigen Vorbringen auseinandergesetzt und keine Feststellungen hierzu getroffen, weshalb der Bescheid jedenfalls aufzuheben sei. Im Zuge der Ermittlungen der Erstbehörde sei es für die Beschwerdeführerin auch ein leichtes gewesen, ihre aktuellen Vermögensverhältnisse mitzuteilen (zB ob eine Uhr noch in ihrem Besitz sei, Alter von Uhren etc). Drei Jahre später falle es wohl keinem Durchschnittsmenschen leicht, ein detailliertes Vermögensverzeichnis inklusive der Angabe, wieviel Bargeld sich vor drei Jahren in seiner Geldbörse befunden habe, abzugeben. Die Beschwerdeführerin würde sich darum bemühen, sollte es notwendig sein. Eine Notwendigkeit zeige sich allerdings nicht, zumal die Vermögensverhältnisse bereits der belangten Behörde offengelegt worden seien, nunmehr aufgrund der Aussetzung der Einhebung feststehe, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege und vor allem, weil der Sicherstellungsbescheid ohnehin mangels Auseinandersetzung und Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen oder sonstigen „Gefährdungsvermutungen“ mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Hätte die Erstbehörde entsprechende Tatsachenfeststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zu der pauschal behaupteten Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung getroffen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Lebenssituation keine Gefährdung der Einbringlichkeit zu schließen gewesen sei (insbesondere auch keine Auswanderungsabsicht oder Vermögensverschleppung), dass ausreichend Vermögen (ohne Gefahr des Zugriffs anderer Gläubiger) vorhanden gewesen sei, dass mit Rumänien Vollstreckungsabkommen bestünden und damit sogar Liegenschaften zum greifbaren Vermögen gehörten etc. Aus diesen Gründen wiederhole die Beschwerdeführerin ihren Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes vom 7.7.2015 ersatzlos aufgehoben werde. ***** Mit Schreiben vom 23.4.2018 nahm der Betriebsprüfer des Finanzamtes dazu Stellung und hielt grundsätzlich fest, dass dem Finanzamt niemals eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Der Sicherstellungsauftrag sei aufgrund der unterschiedlichen, im Zuge der Betriebsprüfung zusammengetragenen, Informationen erstellt worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Grundstücke in Rumänien seien im Zuge der Außenprüfung, trotz der sehr langen Dauer des Verfahrens, niemals erwähnt worden. Am Beginn der Prüfung seien rumänische Grundstücke, die von der Familie der Beschwerdeführerin veräußert worden seien, als Teil der Herkunft der fraglichen Mittel angegeben worden, dies habe sich aber im Nachhinein als falsche Behauptung herausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Prüfung behauptet, seit Ende der Zuwendungen von Herrn P-8 mittellos zu sein. Dies habe sie auch bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Strafsachenstelle Wien ausgesagt. Auf Beilage ./1 werde hier verwiesen. Dieser Niederschrift sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in eben dieser Vernehmung die Aussage mehrmals verweigert habe. Dies habe es der Behörde natürlich auch unmöglich gemacht, sich korrekt über die genaue Vermögenssituation zu informieren. Also wann die wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt, geschweige denn freiwillig, wie auf Seite 3 oben des gegenständlichen Schreibens behauptet worden sei, bekannt gegeben worden seien, sei der Betriebsprüfung nicht klar. Auskünfte über die Liegenschaften in Rumänien habe es zu keinem Zeitpunkt der Betriebsprüfung gegeben. Dass die im zweiten Absatz von Seite 3 getätigte Aussage, die Beschwerdeführerin hätte jemals Auskünfte verweigert, schlichtweg falsch sei, sei mit Verweis auf Beilage ./1 bereits dargelegt worden. Die Behörde habe sich selbstverständlich mit sämtlichen Vorbringen auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage befasst, die Ermittlungen seien aber von Seiten der Beschwerdeführerin permanent behindert und Informationen teilweise verschleiert worden. Zur Untermauerung werde hierfür auf Beilage ./2, nämlich die Stellungnahme des Betriebsprüfers zu der absolut fremdüblichen (Anm.: gemeint wohl „fremdunüblichen“) Konstruktion zur Veräußerung eines Porsche Cayenne verwiesen. Dass keine Auswanderungsabsicht oder Vermögensverschleppung im Zeitraum der Prüfung möglich gewesen wäre, sei eine reine Behauptung und widerspreche den im Verfahren erhobenen Informationen, wie der teilweisen Unklarheit des tatsächlichen Wohnsitzes und ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in Wien aufhalte. Abschließend werde noch auf Beilage ./3 verwiesen. Diese Stellungnahme sei nach Einbringung der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag durch die Betriebsprüfung verfasst worden. Ein Großteil der im gegenständlichen Schreiben wieder angeführten Punkte sei darin bereits behandelt worden. ***** Mit Schreiben vom 30.4.2018 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf. die Stellungnahme des Betriebsprüfers samt den drei Beilagen zur Stellungnahme. ***** In der daraufhin vorgelegten Stellungnahme vom 25.5.2018 führte die Bf. aus wie folgt: Der Beschwerdeführerin werde vorgehalten, dem Finanzamt sei nie eine „Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ übergeben worden. Wenn damit angesprochen werde, dass kein Formular übergeben worden sei, so liege das daran, dass die Beschwerdeführerin niemals ersucht worden sei, ein solches Formular auszufüllen. Nicht zumutbar sei es, ein Formular zu genauen Bargeldbeträgen etc. zu einem drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt auszufüllen. Der Betriebsprüfer behaupte, die Mittel aus der Veräußerung rumänischer Grundstücke sei entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin kein Teil der Herkunft der „fraglichen Mittel“ gewesen. Dass der Großteil der Mittel aus der Beziehung zu Herrn P-8 gekommen sei, sei nachgewiesen und nach Vorlage von „aussagekräftigen Unterlagen“ (ua eidesstättige Erklärung, Gutachten eines Steuerberaters) auch von der Betriebsprüfung anerkannt worden. Dennoch sei auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Unterstützung (ua) von der Familie erhalten habe, korrekt gewesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102095/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102095.2017
Stammnummer
120963
Gültig
21.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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