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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102095/2017

Sicherstellung, Verdacht der Vermögensverschiebung nach Rumänien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102095/2017vom 21.08.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH, Bösendorferstraße 5/8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 24.07.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 07.07.2015, StNr. XY, betreffend Sicherstellung gemäß § 232 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die nachstehenden Abgaben nunmehr in Höhe von € 91.076,53 (statt € 652.393,60) sicherzustellen sind: | Abgabe | Zeitraum | Beträge in € | Umsatzsteuer | 2008 | 6.379,59 | Umsatzsteuer | 2009 | 3.502,59 | Umsatzsteuer | 2010 | 4.890,73 | Umsatzsteuer | 2011 | 5.255,59 | Umsatzsteuer | 2012 | 2.470,83 | Umsatzsteuer | 2013 | 7.380,33 | Einkommensteuer | 2008 | 14.336,78 | Einkommensteuer | 2009 | 7.568,09 | Einkommensteuer | 2010 | 10.567,00 | Einkommensteuer | 2011 | 11.356,00 | Einkommensteuer | 2012 | 5.339,00 | Einkommensteuer | 2013 | 12.030,00 Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Sicherstellungsauftrag vom 7.7.2015 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen an nachstehenden Abgaben im Betrag von insgesamt € 652.393,60 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf.) an: | Abgabe | Zeitraum | voraussichtliche Höhe in € | Umsatzsteuer | 2008 | 57.728,33 | Umsatzsteuer | 2009 | 60.868,40 | Umsatzsteuer | 2010 | 23.161,96 | Umsatzsteuer | 2011 | 19.819,65 | Umsatzsteuer | 2012 | 20.515,65 | Umsatzsteuer | 2013 | 21.044,17 | Einkommensteuer | 2008 | 134.555,83 | Einkommensteuer | 2009 | 142.406,00 | Einkommensteuer | 2010 | 48.139,90 | Einkommensteuer | 2011 | 39.784,15 | Einkommensteuer | 2012 | 41.524,14 | Einkommensteuer | 2013 | 42.845,42 Die sicherzustellenden Abgabenansprüche seien auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden: Punkt 1) Die Bf. habe im Prüfungszeitraum einen Betrieb mit Glücksspielautomaten betrieben. Die im Zuge der Prüfung vorgelegten Grundaufzeichnungen entsprächen nicht den Anfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung. Es existierten bloß handschriftliche Notizen, die einmal pro Monat den im Automaten befindlichen Geldbetrag wiedergeben sollten. Einige dieser Schriftstücke seien offensichtlich nachträglich manipuliert worden. Weiters seien, zusätzlich zu den angemeldeten Angestellten, zeitweise zwei weitere Personen beschäftigt worden, deren Bezahlung sich nicht im Rechenwerk wiederfinde. Diese Tatsachen ließen den Rückschluss zu, dass die Aufzeichnungen nicht die tatsächlichen Umsätze wiedergespiegelt hätten, sondern in verkürzter Weise dem Finanzamt erklärt worden seien. Punkt 2) Im Zuge der Prüfung seien ein Konto und ein Sparbuch, beide lautend auf die Bf., geöffnet worden. Auf diesen beiden fänden sich im Prüfungszeitraum Geldbewegungen in Höhe von 1,2 Mio Euro. Die betreffenden Unterlagen hierzu seien bei der Prüfung nicht vorgelegt worden. Die Höhe und Modalitäten der Einzahlungen ließen darauf schließen, dass hier steuerpflichtige Umsätze getätigt worden seien, die nicht ordnungsgemäß erklärt worden seien. I) Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung (§ 232 Abs. 2 lit. b BAO) Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, könne die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO). Die Einbringung der Abgaben sei gefährdet, weil einerseits der Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe. Dies ergebe sich aus dem Verdacht auf eine Verletzung der abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, wie in den Punkten 1 und 2 der obigen Begründung dargelegt. Andererseits ergebe sich dies aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. Obwohl sie in Österreich ihren Hauptwohnsitz gemeldet habe, verfüge sie nur über eine Mietwohnung. Ihr Ehemann habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Gemeinsam besäßen die beiden laut eigener Aussage aber ein Haus in Rumänien. Diese Tatsachen sowie der Verdacht, dass bereits Vermögen nach Rumänien verbracht worden sei, begründeten die Vermutung, dass das restliche Vermögen ebenfalls ins Ausland verbracht werden könnte, sowie einer generellen Absetzung ins Ausland. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei deshalb im vorliegenden Fall geboten, da aus oben genannten Gründen das Vermögen nach Abschluss der Außenprüfung dem Zugriff der Finanzverwaltung bereits entzogen sein könnte. Die Bf. verfüge laut Kenntnis der Behörde über zwei inländische Bankkonten, deren aktueller Stand zwar unbekannt sei, wo jedoch ein Guthaben zu vermuten sei. Weiters besitze sie einen PKW Porsche 92A Cayenne mit dem Kennzeichen KZ-1. II) Voraussichtliche Höhe (§ 232 Abs. 2 lit. a BAO) Die voraussichtliche Höhe der Nachforderung betreffe die Einkommen- sowie Umsatzsteuern, die aus den in der Begründung genannten Sachverhalten resultierten. III) Ermessensübung Um der oben dargestellten Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, könne die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO). Dem öffentlichen Interesse auf Einbringung der gegenständlichen Abgaben sei durch den Sicherstellungsauftrag Rechnung zu tragen. Dem stünden keine berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen gegenüber (berechtigte Ermessensausübung). ***** In der dagegen am 24.7.2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus: 1. Gegenstand der Beschwerde Der Sicherstellungsauftrag werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. 2. Sachverhalt Zum Aktenzeichen StrafNr Nr-1 werde von der belangen Behörde gegen die Bf. - ohne dass hinreichende Verdachtsgründe dargelegt würden und noch lange, bevor das Betriebsprüfungsverfahren abgeschlossen sei - ein Finanzstrafverfahren geführt, indem ihr vorgeworfen werde, in den Jahren 2006 bis 2013 Umsätze aus dem Betrieb von Spielautomaten gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt zu haben und dadurch eine (teils versuchte) Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht zu haben. Das Betriebsprüfungsverfahren sei noch anhängig und sei im Zuge dessen der beschwerdegegenständliche Sicherstellungsauftrag ergangen. Die belangte Behörde gehe von den Annahmen aus, dass 1) die Bf. einen Betrieb mit Glücksspielautomaten betreibe, 2) die Grundaufzeichnungen nicht den Anfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprächen und einige dieser Schriftstücke „offensichtlich nachträglich manipuliert“ worden wären, 3) „zeitweise, zusätzlich zu den angemeldeten Angestellten, zwei weitere Personen beschäftigt“ wären, „deren Bezahlung sich nicht im Rechenwerk“ wiederfände, 4) sich auf einem Konto und einem Sparbuch „Geldbewegungen in Höhe von EUR 1,2 Mio“ fänden und „Höhe und Modalitäten der Einzahlungen“ darauf schließen ließen, dass steuerpflichtige Umsätze nicht ordnungsgemäß erklärt worden wären. Die belangte Behörde führe aus, dass die Bf. einen Betrieb mit Glücksspielautomaten betreibe. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde (wie schon im Finanzstrafverfahren) bereits hier von unrichtigen Annahmen ausgehe. Seit ca Mitte 2008 besitze die Bf. eine Konzession für Glücksspielautomaten. Seit diesem Zeitpunkt betreibe die Bf. in ihrem Betrieb zwei Glücksspielautomaten und beziehe ein Einkommen aus dem eigenen Aufstellen von Geldspielautomaten. Die belangte Behörde gehe aber fälschlicherweise davon aus, dass sechs Automaten von ihr betrieben würden. Die von der Bf. erklärten Umsätze entsprächen den Tatsachen. Es sei auch lebensfremd, dass im 10. Wiener Bezirk mehr Umsatz mit zwei Geldspielautomaten in einem Videoverleihladen erzielt werden könnte. Dass keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt worden wäre, werde bestritten. Keinesfalls seien Unterlagen im Nachhinein „manipuliert“ worden. Offen bleibe, welche Manipulationen behauptet würden und wie die belangte Behörde überhaupt zu diesem Schluss komme. Nachweislich unrichtig sei weiters der Vorwurf der belangten Behörde, die Bf. hätte zusätzlich zu den angemeldeten Angestellten zwei weitere Personen beschäftigt, deren Bezahlung sich nicht im Rechenwerk wiederfände. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass Herr P-1 und Frau P-2 im Zeitraum 2011 bis 2014 bei der Bf. angestellt gewesen wären. Richtigerweise handle es sich bei den genannten Personen um Angestellte der Firma P-3. Die belangte Behörde habe bereits fälschlicherweise vier Glücksspielautomaten der Firma P-3 der Bf. zugerechnet. Nun werde ihr auch grundlos vorgeworfen, dass sie „schwarz“ Personen beschäftige, welche nachweislich Angestellte der Firma P-3 seien. Diese Personen hätten ihr Entgelt von der Firma P-3 erhalten und schienen auch in deren Buchhaltung auf. Es handle sich um Mitarbeiter der Firma P-3, deren Aufgabe es gewesen sei, die vier Automaten der Firma P-3 zu betreuen. Beide, sowohl Herr P-1 als auch Frau P-2, hätten ordnungsgemäße Steuererklärungen abgegeben und ihr Einkommen versteuert. Aus diesen Buchhaltungen sei ebenfalls ersichtlich, dass das Geld nicht von der Bf., sondern von der Firma P-3 stamme. Die in der Bescheidbegründung behaupteten Geldbewegungen seien nicht nachvollziehbar dargelegt und sei daher eine Stellungnahme hierzu abschließend nicht möglich. Nicht einmal ersichtlich sei, ob nicht Geldbewegungen zwischen diesen Konten miteinbezogen worden seien und worin die „Modalitäten der Einzahlungen“ bestünden, aus welchen die Behörde schließen wolle, dass steuerpflichtige Umsätze nicht ordnungsgemäß erklärt worden wären. Zwischen den Konten der Bf. hätten wechselseitige Überweisungen stattgefunden, so habe es beispielsweise einen monatlichen Dauerauftrag vom Geschäftskonto auf das Privatkonto gegeben. Hierbei handle es sich um das Gehalt in Höhe von EUR 1.500,00 der Bf. Bei den Eigenerlägen handle es sich zum Teil um Einkünfte, zu einem großen Teil aber um Ersparnisse, die von einem aufgelösten Sparbuch behoben worden seien, sowie um Zuwendungen seitens der Familie des Ehemanns der Bf. Die Bf. stamme aus einer sehr wohlhabenden Familie und werde von dieser auch weiterhin finanziell unterstützt. Kurz vor der Übersiedlung nach Österreich sei ihr Vater gestorben. Neben Ererbtem habe sie ein Startkapital von ihrer Mutter bekommen. Die Familie der Bf. habe sich viel Geld mit der Landwirtschaft verdient. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie den Grundbesitz fast zur Gänze verkauft. Als Einnahmequelle für die Mutter der Bf. diene weiterhin eine ca 1,00 Hektar große Waldfläche. Das Haus der Mutter sei am 15.05.1993 verkauft worden. Aus diesem Verkauf habe die Mutter der Bf. ein „Startkapital“ von insgesamt rund EUR 200.000,00 zur Verfügung gestellt, aus welchem die Bf. noch Reserven habe. Den Betrag habe die Bf. nicht zur Gänze nach Österreich mitgenommen, sondern immer etwas nach den regelmäßigen Besuchen in Rumänien. Die Bf. werde weiters persönlich wie auch finanziell von ihrem Ehemann unterstützt, der sie auch gerne beschenke. Der Ehemann der Bf. stamme selbst aus einer wohlhabenden Familie, welche das Ehepaar auch finanziell unterstütze. Mit diesem Vorbringen der Bf. habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, obgleich hierfür sogar bereits Belege vorgelegt worden seien. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes sei gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 243 BAO iVm § 1 Abs. 1 BFGG zuständige Bundesfinanzgericht Wien zulässig. Die Bf. werde durch den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) in ihren subjektiven Rechten verletzt und sei daher gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Bescheid sei der Bf. am 09.07.2015 zugestellt worden. Die vorliegende am 06.08.2015 zur Post gegebene Beschwerde sei daher rechtzeitig. 4. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid sei aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig: Da es sich bei einem Sicherstellungsauftrag um einen Bescheid handle, bestehe Begründungspflicht. Die Behörde hätte jene Gründe darlegen müssen, die für den Inhalt des Bescheides maßgeblich gewesen seien. In der Begründung sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Außerdem hätte angegeben werden müssen, wie die Behörde überhaupt zu ihren Annahmen gekommen sei. Derartige Ausführungen hätten vollkommen gefehlt und sei daher weder ersichtlich noch überprüfbar, aufgrund welcher Beweise die Sachverhaltsannahmen getroffen worden seien. Das Fehlen jeglicher Begründung oder die bloße Aufnahme von Ausführungen ohne Begründungswert stelle Willkür dar. Weder werde Vorbringen der Bf. festgehalten (geschweige denn sich damit auseinandergesetzt) noch würden andere aufgenommene Beweise oder die Gründe für die Beweiswürdigung wiedergegeben. Da dem Bescheid - wie weiter unten näher ausgeführt werde - die ausreichende Begründung fehle, sei er rechtswidrig. Der Bescheid enthalte eine bloße Scheinbegründung, indem lediglich ausgeführt werde, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. So finde sich die Floskel „(…) sind aufgrund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt“. In der Folge finde sich kein Wort dazu, wie die Sachverhalte - welche im Übrigen schon für sich nicht ausreichend wiedergegeben würden - denn ermittelt worden sein sollen. Die Behörde sei verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen gestützt hätten (VwGH 2003/08/0116). Solche Ausführungen hätten im bekämpften Bescheid gefehlt. Die belangte Behörde führe aus, dass „diese Tatsachen“ (vgl. Seite 2 des bekämpften Bescheids) den Rückschluss zuließen, dass Umsätze in verkürzter Weise dem Finanzamt erklärt worden wären. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass ein Betrieb mit Glücksspielautomaten betrieben werde, lasse einen solchen Rückschluss wohl nicht zu. Welche Manipulationen in den Aufzeichnungen der Buchhaltung erfolgt sein sollen, werde nicht ansatzweise ausgeführt und auch nicht begründet, worauf sich dieser Schluss gründe. Dass zwei weitere Personen „schwarz“ beschäftigt gewesen wären, sei nachweislich unrichtig und hätte dies die belangte Behörde auch leicht selbst prüfen und feststellen können. Es blieben sohin keine (behaupteten) Tatsachen, die den Schluss der belangten Behörde zuließen. Die belangte Behörde hätte sich mit der Darstellung der Bf. auseinandersetzen müssen, wobei der Behörde auch die Verpflichtung obliege, alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anböten oder als sachdienlich erweisen könnten. Dies habe die belangte Behörde eindeutig nicht getan, zumal etwa in Hinblick auf die Sachverhaltsannahme, dass zwei weitere Personen bei der Bf. schwarz beschäftigt wären, die Befragung der Bf. und Einsicht in Unterlagen der Firma P-3 ausgereicht hätten, um diese reine Spekulation zu widerlegen. Aus dem Sicherstellungsauftrag sei nicht ersichtlich, wie der voraussichtliche Abgabenanspruch berechnet worden sei. Der Bescheidbegründung sei lediglich zu entnehmen, dass die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde im Wege der Schätzung Abgabenansprüche annehme. Die Art und Höhe der Abgaben seien nicht nachvollziehbar, sogar wenn die Abgabe auf Grund einer Schätzung angenommen werde. Wie oben ausgeführt betreibe die Bf. zwei Automaten, es sei jedoch zu vermuten, dass die belangte Behörde, wie schon im Finanzstrafverfahren, irrtümlicher Weise von sechs Automaten ausgehe. Die Begründungen im Bescheid seien des Weiteren pauschal angeführt. Sicherstellungsaufträge setzten überdies eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. In § 232 Abs. 2 lit. b BAO sei ausdrücklich geregelt, dass der Sicherstellungsauftrag die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergebe, zu enthalten habe. Auch hier finde sich aber in Wahrheit wieder nur eine Scheinbegründung. Es handle sich wiederum um reine Spekulationen, gewichtige Anhaltspunkte lägen weder für die behauptete Höhe noch für die behauptete Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung vor. Das Zustandekommen des Betrages von EUR 652.393,60 sei aus der Begründung nicht ableitbar. Laut den ursprünglichen Unterlagen im Finanzstrafverfahren sei die Behörde von einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 93.333,31 ausgegangen. Der nunmehr erlassene Sichterstellungsauftrag sei in keiner Weise damit in Übereinstimmung zu bringen. Die Tabelle auf der ersten Seite des Sicherstellungsauftrags erhelle das Zustandekommen des Betrags auch nicht, da im gesamten Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt werde, aufgrund welcher Annahmen / Berechnungen / Schätzungen die einzelnen Beträge angenommen worden seien. Bis dato sei von der belangten Behörde niemals erwähnt worden, dass die Grundaufzeichnungen unvollständig oder unrichtig seien. Von manipulierten handschriftlichen Notizen sei ebenfalls nie die Rede gewesen. Auch diese Pauschalbehauptungen seien ohne konkrete Belege angeführt. Weder eine Abgabenhinterziehung noch Mängel in der Buchführung lägen vor. Überdies erfüllten nach der Rechtsprechung Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung allein, ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalles, nicht die Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag (VwGH 15.2.1983, 82/14/0246; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 323 E 28). In Hinblick auf die Niederlassungs- und Erwerbsfreiheit innerhalb der EU sei nicht nachvollziehbar, wieso eine angebliche Gefahr bestehen solle, dass Vermögen nach Rumänien gebracht werden solle bzw. dass sich die Bf. ins Ausland absetzen könnte, zumal mit Rumänien entsprechende Vollstreckungsabkommen bestünden. Da die belangte Behörde davon ausgehe, dass sich Vermögen in Rumänien befinde (was ja gerade eine Sicherheit wäre), könnten Abgabenansprüche innerhalb der EU vollstreckt werden. Aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles sei keineswegs zu schließen, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung zu befürchten wäre. Weder lägen Exekutionsführungen von dritter Seite vor noch drohe ein Insolvenzverfahren. Warum der Bf. einerseits ein zu glamouröser Lebensstil vorgeworfen werde und ihr bei der Argumentation der Erschwerung der Einbringung nun zum Nachteil gehalten werde, dass sie „nur über eine Mietwohnung“ in Osterreich verfüge, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Wohnen in einer Mietwohnung könne wohl nicht auf eine Gefährdung der Einbringung und Rechtfertigung eines Sicherstellungsauftrags geschlossen werden. Ebenso wenig könne dies aus der „eigenen Aussage“, dass im Miteigentum mit dem Ehemann ein Haus in Rumänien besessen werde, geschlossen werden. Dies lässt im Gegenteil darauf schließen, dass die Bf. eben kein Vermögen verschleiere, verschweige oder zu verbringen drohe. Wieso „diese Tatsachen“ und der vollkommen aus der Luft gegriffene und unbegründete Verdacht, „dass bereits Vermögen nach Rumänien verbracht“ worden wäre, die Vermutung begründen solle, dass das „restliche Vermögen ebenfalls ins Ausland verbracht werden könnte, sowie einer generellen Absetzung ins Ausland“ seien reine Spekulationen, welche auf keinerlei Anhaltspunkten hierzu beruhten. Die Bf. lebe seit 15 Jahren in Wien, führe in Wien einen Betrieb und habe eine kleine Tochter, welche hier aufwachse. Der Verdacht einer Absetzung ins Ausland sei vollkommen unbegründet. Ebenso der Verdacht von Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte. Vielmehr sei umgekehrt belegt worden, dass die Familie der Bf. ihr Zuwendungen erteile, keinesfalls aber, dass Vermögen aus dem Inland ins Ausland verbracht worden wäre. Es bestehe sohin keine Gefahr bzw. überhaupt kein Grund zur Annahme, dass die spätere Einbringung allfälliger Abgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Für die im § 232 Abs. 1 BAO verlangten Gründe müsse im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren verlangt werden, dass der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluss, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stütze, entsprechend eindeutig begründet werde und sich die Behörde mit dem Vorbringen der Bf., vor allem was ihre wirtschaftliche Lage anlange, in ausreichender Weise auseinandersetze (vgl. VwGH 04.07.1990, 89/15/0131). Die belangte Behörde habe die Gründe für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages in dem durch Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen die Bf. erblickten Verdacht einer Abgabenhinterziehung und den behaupteten Mängeln in den Büchern und Aufzeichnungen der Bf. erblickt. Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung seien jedoch nicht so geartete Umstände, dass sie allein stets und ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalles die Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag erfüllten. In jedem Falle bedürfe es hierzu nach dem Wortlaut des Gesetzes auch einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Bf., da die Frage einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Steuerpflichtigen nicht zu trennen sei (VwGH 04.07.1990, 89/15/0131). Es sei festzuhalten, dass die Behauptungen in der Bescheidbegründung pauschal gefasst seien und sie sich an Hand der Begründungen kaum auf deren Wahrheitsgehalt nachprüfen ließen. Aufgrund der Allgemeinheit der Aussagen sei von der belangten Behörde ein nahezu unmöglicher Gegenbeweis auferlegt worden. Die belangte Behörde führe nicht einen einzigen konkreten Tatbestand an, der einen hinreichenden Verdacht begründe. Bloße Vermutungen stellten keinen Verdacht dar (vgl. hierzu VwGH 11.5.1983, 82/13/0262, „Der bloße Verdacht einer Abgabenhinterziehung reicht für einen Sicherstellungsauftrag nicht aus“). Ungeachtet dessen seien die Vermutungen zum Teil unrichtig und widerlegbar. Die Behörde habe die Pflicht, dem Abgabepflichtigen zu denjenigen Beweisen, auf welche sich die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde zum Entstehen des Abgabenanspruchs dem Grunde nach in Ausführung der Beweiswürdigung stützten, die Gelegenheit zur Äußerung zu bieten (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 323 E 10). Mit Schreiben vom 07.07.2015 habe die Behörde die Bf. ersucht, Ergänzungen und Auskünfte mitzuteilen. Am selben Tag sei bereits der Sicherstellungsauftrag erlassen worden. Die Bf. habe demnach keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Aus den oben dargelegten Gründen sei der Sicherstellungsauftrag rechtswidrig, sodass mit der Beseitigung dieses Exekutionstitels im Rechtsmittelverfahren zu rechnen sei. Die Sicherstellung stelle eine erhebliche Härte dar, da durch die Sperrung des Privatkontos und des Geschäftskontos es der Bf. weder mehr möglich sei, ihre Lebenserhaltungskosten wie zB Miete, Strom und Steuern zu zahlen, noch ihren Betrieb zu führen. Es liege hier ein Härtefall im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 18.09.2003, 2000/16/0576, vor, weil der Sicherstellungsbescheid offenkundig fehlerhaft sei und die Sperrung der Konten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bf. führe. Erst die Vollstreckung des Sicherstellungsauftrags würde die Einbringlichkeit von Abgaben gefährden, da es der Bf. nicht mehr möglich wäre, ihren Betrieb zu führen. Abgesehen davon wäre es ihr unmöglich, ihre privaten Lebenskosten und Aufwendungen zu tätigen, und wäre mit Prozesskosten (Räumungsklagen etc.) zu rechnen. 5. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen stellt die Bf. folgende Anträge 1. von einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO abzusehen und die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, 2. gemäß § 274 BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, 3. der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 4. den angefochtenen Bescheid gemäß § 278 ff BAO ersatzlos aufzuheben. ***** Mit ergänzender Äußerung vom 25.8.2015 teilte die Bf. mit, dass sie den PKW Porsche 92A Cayenne Diesel mit dem Kennzeichen KZ-1 verkauft habe. Der gesamte Kaufpreis sei zur Sicherung allfälliger Abgaben treuhändig hinterlegt worden. Auch dies zeige wiederum, dass Gründe, aus denen sich eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung allfälliger Abgaben ergeben könnte, nicht bestünden und es sich um reine Spekulationen der Behörde gehandelt habe. ***** Mit Schreiben vom 10.10.2015 gab das Finanzamt der Bf. bekannt, dass eine sofortige Vorlage der Beschwerde einen gravierenden Verfahrensmangel darstellen würde. Vor Aufklärung des Sachverhaltes bzw. der Beantwortung der Vorhalte durch die steuerliche sowie rechtliche Vertretung komme eine Vorlage nicht in Betracht. Die Bf. werde daher ersucht, zu den folgenden Punkten der Betriebsprüfung ausführlich Stellung zu nehmen: Die Zuwendungen durch ihre rumänische Verwandtschaft seien genauestens zu belegen. Die Namen, Adressen sowie Geburtsdaten jener Personen, die diese Zuwendungen getätigt hätten, seien bekanntzugeben. Im gesamten Verfahren sei stets betont worden, dass die Familie in Rumänien sehr vermögend sei, die Betriebsprüfung beabsichtige daher in Kooperation mit den rumänischen Behörden diese Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Punkt Sachverhalt: Bereits unter diesem Punkt würden von der Bf. Behauptungen aufgestellt, die eindeutig den aktenkundigen Tatsachen sowie dem Wissensstand der Behörde widersprächen. Aus den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, welche mittlerweile zurückgestellt worden seien, gehe eindeutig hervor, dass die Bf. bereits seit dem Jahr 2006 Einkünfte aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten bezogen habe. Es seien nämlich von Mitte 2006 bis Ende 2007 nicht nur die Mieteinkünfte für die sechs Automaten der Firma P-3 erzielt worden, sondern auch noch Umsätze aus Spielautomaten, die in diversen Lokalen aufgestellt gewesen seien. Eindeutige Belege hierfür fänden sich im Rechenwerk, und es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Tatsache immer noch bestritten werde. Weiters sei von Seiten der Behörde niemals behauptet worden, dass die Bf. alle sechs Spielautomaten, die in ihrem Geschäftslokal aufgestellt gewesen seien, auch betrieben habe. Als nächstes werde wieder bestritten, dass keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt worden sei. Die einzigen Grundaufzeichnungen, die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden seien, seien mit „Kassa Eingang“ bezeichnete Dokumente, von denen es ein Exemplar pro Monat gebe. Dass die Automaten nur einmal pro Monat entleert worden seien, widerspreche einerseits jeglicher Lebenserfahrung andererseits auch den Einzahlungen auf dem Geschäftskonto, welche durchaus mehrmals im Monat getätigt worden seien. Es entspreche wohl eindeutig nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung, wenn keine Aufzeichnungen darüber geführt worden seien, wieviel Umsatz mit den Automaten erzielt, wieviel an Gewinnen ausgezahlt und wann Geld entleert worden sei sowie wieviel in den Automaten verblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass Geldspielautomaten Aufzeichnungen über diese Vorgänge führten. Normalerweise liege es im Interesse der Unternehmerin, diese auszuwerten und aufzubewahren. Eine Vernichtung von Grundaufzeichnungen spreche im Regelfall gegen eine ordnungsgemäße Handhabung. Bei welchen Unterlagen die Behörde von einer Manipulation ausgehe, sollte der Bf. ebenfalls bekannt sein, da es sich hierbei um Unterlagen aus den vorgelegten bzw. beschlagnahmten Dokumenten handle. Der Vollständigkeit halber werde hier festgehalten, dass bei einigen der mit „Kassa Eingang“ bezeichneten Dokumente der Zeitraum korrigiert worden sei und dies aufgrund der Häufigkeit stark für eine bewusste Falscherfassung spreche. Im nächsten Absatz werde die Behauptung aufgestellt, die Behörde habe der Bf. grundlos vorgeworfen, dass sie „schwarz“ Mitarbeiter beschäftige. Die Behörde sei davon ausgegangen, da im Wege einer Amtshilfe von der Wiener Gebietskrankenkasse eine Niederschrift übermittelt worden sei, in der die Bf. selbst ausgesagt habe, die beiden genannten Personen beschäftigt zu haben. Weiters habe sie Angaben über deren Tätigkeit und die Beträge, die sie ihnen bezahlt habe, gemacht. Für beide Personen lägen im genannten Zeitraum keine Lohnzettel der Firma P-3 vor, die Behauptung, Herr P-1 und Frau P-2 seien Mitarbeiter der Firma P-3 gewesen, sei so also nicht richtig. Beide Personen hätten im betreffenden Zeitraum Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erklärt und die von der Bf. behauptete Offensichtlichkeit der Einkommensverhältnisse bleibe somit dahingestellt. Es habe daher für die Behörde keinen Grund gegeben, an den von der Bf. gemachten Aussagen nicht festzuhalten. Anschließend werde auf die im Sicherstellungsauftrag genannten Geldbewegungen eingegangen. Hier werde ebenfalls festgesteilt, dass der Bf. sämtliche Kontoinformationen bekannt sein sollten. Hervorzuheben sei, dass die Bf. im Prüfungszeitraum über ein zweites Konto verfügt habe, welches im Zuge der Außenprüfung nicht offengelegt worden sei. Tatsache sei weiters, dass auf beiden Konten sowie dem Sparbuch in den Jahren 2008 bis 2013 Einzahlungen von über 1,5 Millionen Euro getätigt worden seien. Hiervon beträfen das Sparbuch sowie das nicht vorgelegte Konto Einzahlungen von über 800.000,00 Euro. Wie bereits geschrieben, habe die Behörde hier nur die Einzahlungen berücksichtigt, Geldbewegungen zwischen den Konten oder Sparbuch und Konto seien selbstverständlich nicht mitgerechnet worden. Mit „Modalitäten der Einzahlungen“, wie im Sicherstellungsauftrag genannt gewesen sei, sei gemeint gewesen, dass sich auch auf dem nicht vorgelegten Konto ebenfalls reguläre Einzahlungen sowie Münzeinzahlungen in erheblicher Höhe fänden. Diese ähnelten stark den Einzahlungen auf dem Geschäftskonto. Diese Einzahlungen seien ebenfalls immer wieder unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe erfolgt und es scheine nicht glaubwürdig, dass es sich hierbei ausschließlich um Ersparnisse oder Zuwendungen handle. Der Übertrag des aufgelösten Sparbuches sei wie bereits genannt nicht in die Berechnung mitaufgenommen worden. Es sei weiters nicht richtig, dass sich die Behörde mit der Angabe der Bf. betreffend ihre wohlhabenden Familien nicht auseinandersetzen wolle. Richtig sei, dass schon mehrmals bei Gesprächen auch mit der steuerlichen Vertretung im Vorhalteverfahren usw. die Behörde verlangt habe, dass aussagekräftige Unterlagen hierfür vorgelegt werden müssten. Wenn dies geschehe, nehme die Betriebsprüfung dies selbstverständlich zur Kenntnis. Trotz der Dauer des Verfahrens sowie der Außenprüfung sei es der Bf. bisher anscheinend nicht möglich gewesen, entsprechende Bankunterlagen oder rumänische Steuerbescheide vorzulegen. Die im Anhang der Beschwerde übermittelten Verträge über einen Gesamtwert von ungefähr 120.000.000 ROL seien der Behörde bereits bekannt. Gemäß den Berechnungen der Betriebsprüfung entsprächen 120.000.000 ROL ungefähr einem Betrag von 21.500 Euro. (Währungsreform 2005: 10.000 ROL entsprächen 1 RON, 1 RON entspreche 0,225 Euro). Ungeachtet der Tatsachen, dass es sich bei sämtlichen Verträgen um handschriftliche Aufzeichnungen handle, bei denen bloß die Übersetzung beglaubigt worden sei und diese teilweise weit vor dem Prüfungszeitraum datiert worden seien, ließen sich daraus keine relevanten Tatsachen für das laufende Verfahren ableiten. Auf das schon mehrfach angesprochene Startkapital von 200.000 Euro lasse sich aus den bisher vorgelegten Dokumenten jedenfalls nicht schließen. Auf die von der Judikatur immer wieder bestätigte verstärkte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten werde hier verwiesen. Anmerkung: In der Beilage betreffend Verpachtung an die G-1, welche besage, dass im Zeitraum 1992 bis 2013 der Betrag von 220.000 ROL eingenommen worden sei, sei der höhere Umrechnungskurs ab dem Jahr 2005 in oben genannter Berechnung bereits berücksichtigt. Punkt Beschwerdegründe: Die Behörde sei der Ansicht, dass der Bescheid sehr wohl ausreichend begründet worden sei. Die im gegenständlichen Bescheid unter Punkt Begründung Absatz 1) und 2) genannten Sachverhalte stellten Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zum derzeitigen Stand des Verfahrens immer noch behauptet werde, dass die im Bescheid genannten Tatsachen bloße Behauptungen darstellten, da die Bf. wohl über ihre Aufzeichnungen und die Bewegungen auf den Konten Bescheid wissen sollte. Es sei von Seiten der Betriebsprüfung nie behauptet worden, dass die Art des Gewerbes eine Rolle spiele. Tatsache sei jedoch, wie bereits genannt, dass sich auf den Konten und dem Sparbuch Einzahlungen von mehreren hunderttausend Euro fänden, die bislang nicht erklärt oder belegt worden seien. Tatsache sei auch, dass die Grundaufzeichnungen unzureichend geführt und manipuliert worden seien. Die bereits angesprochenen „Kassa Eingang“ Aufzeichnungen, die die Höhe einer angeblichen Entleerung eines Automaten einmal pro Monat wiedergeben sollten, seien an und für sich bereits zu wenig. Interessant sei in diesem Zusammenhang eine Aussage der Bf., festgehalten im Schreiben „Rechtfertigung & Ausfolgerungsantrag“ vom 06.07.2015. Hier finde sich auf der fünften Seite im zweiten Absatz von unten Folgendes: „Keinesfalls leere ich täglich alle Geräte. Das habe ich nur gemacht, als Herr P-3 krank war. Es kann aber auch vorkommen, dass die Automaten mehrere Tage nicht entleert werden.“ Hieraus könne wohl kaum in irgendeiner Weise darauf geschlossen werden, dass die Automaten nur einmal pro Monat entleert worden seien. Auch das spreche dafür, dass die Grundaufzeichnungen nicht die tatsächlichen Umsätze widerspiegelten. Als weitere Unregelmäßigkeiten seien zu nennen: ein Zeitraum von 3 Monaten im Jahr 2008, in dem die Einnahmen von allen sechs Automaten verbucht worden seien, für denselben Zeitraum seien aber angebliche Mieteinkünfte von der Firma P-3 erzielt worden; sowie die bereits oben genannten nachträglichen Korrekturen hinsichtlich des Zeitraumes auf einigen „Kassa Eingang“ Dokumenten. Hinsichtlich der beiden „schwarz“ beschäftigten Personen sei die Aussage der Bf. falsch, dass die Behörde hier nachweislich Unrichtiges behauptet hätte. Das Gegenteil dieser Aussage sei richtig, die Annahme beruhe auf der Darstellung des Sachverhaltes der Bf. selbst gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse. Die geforderte Einsicht in die Unterlagen der Firma P-3 sei unverständlich, da sich weder in der Aussage der Bf. noch in den Steuerakten der betreffenden Personen Hinweise fänden, die auf einen Zusammenhang mit der Firma P-3 deuteten. Von einer reinen Spekulation könne somit keine Rede sein, die Behörde habe ihre Erkenntnisquellen sorgfältig ausgeschöpft. Unverständlich bleibe auch, warum eine Befragung der Bf. hätte durchgeführt werden sollen, wenn die Behörde eine Feststellung aufgrund einer Aussage der Bf. treffe. Falsch sei auch die Behauptung, die Behörde hätte die Abgabenansprüche im Schätzungswege ermittelt. Die Berechnung sei aufgrund der genannten Einzahlungen auf die Konten sowie das Sparbuch, einer Hinzurechnung der (behaupteten) Beschäftigten für den gesamten Zeitraum sowie eines 30%igen Sicherheitszuschlages erfolgt. Der Sicherheitszuschlag werde dadurch begründet, dass, wie soeben genannt, die Einzahlungen als Basis der Berechnung herangezogen worden seien, es aber jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass sämtliche Umsätze gänzlich auf ein Konto oder Sparbuch eingezahlt würden. Die Erhöhung des Wertbetrages sei dadurch zustande gekommen, dass bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Informationen, die durch die Kontenöffnung erlangt worden seien, noch nicht vorgelegen seien. Mit Geldbewegungen in der vorliegenden Höhe sei zu einem früheren Stand des Verfahrens nicht zu rechnen gewesen. Absolut unverständlich bleibe der Vorwurf, dass die Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen von der Behörde niemals beanstandet worden sei. Worauf sich die Bf. hier beziehe, bleibe unklar. Tatsachlich seien die Mängel bereits bei der ersten Besprechung im Zuge der Außenprüfung mit der steuerlichen Vertretung angesprochen und natürlich im Vorhalteverfahren angeführt worden. Aus Sicht der Behörde liege auf jeden Fall eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben vor. Einerseits liege der bereits umfangreich behandelte Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung vor und andererseits seien die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände der Bf. durchaus derart, dass daraus, wie im bekämpften Bescheid genannt, die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung angenommen werden müsse. Einerseits seien die hohen Geldbewegungen auf den Konten und dem Sparbuch eine Tatsache, deren Herkunft und Verwendung immer noch ungeklärt seien. Der Verdacht, dass Vermögen nach Rumänien verbracht worden sei, bestehe somit durchaus. Die Mietwohnung der Bf. im 19. Bezirk sei im Frühjahr 2015 aufgegeben worden. Derzeit liege als Meldeadresse die Betriebsadresse vor. In wie weit sich die Bf. noch in Wien aufhalte bzw. mit ihrer Tochter hier lebe, sei ungeklärt, dass sie an der Betriebsadresse tatsächlich wohnhaft sei, werde von Seiten der Behörde jedoch angezweifelt. Die Bf. besitze angeblich mit ihrem Mann ein Haus in Rumänien, über den Ehemann lägen jedoch der Behörde keinerlei Informationen vor. Eine Vermögensübertragung an Familienmitglieder sei somit durchaus möglich und zu befürchten. Untermauert werde der Standpunkt der Behörde weiters durch den Sachverhalt der angeblichen Veräußerung des Porsche Cayenne durch die Bf. nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages. Die Behörde sei der Meinung, dass es sich bei dem Vorgang nicht um einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang handle, sondern nur vorgegeben worden sei, dass das Eigentum an dem KFZ an eine Bekannte der Bf. übertragen worden sei. Gestützt werde dieser Verdacht durch eine absolut fremdunübliche Vertragsgestaltung sowie die Tatsache, dass die Bf. das KFZ immer noch nutze. Sogar ihr Wunschkennzeichen sei beibehalten worden. Der Vorwurf, die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Bf., insbesondere ihrer wirtschaftlichen Lage auseinandergesetzt, sei somit nicht zutreffend. Schlicht und ergreifend falsch sei die Behauptung, dass Zuwendungen der Familie von der Bf. belegt worden seien. Im Gegenteil seien bisher keine Belege hierfür erbracht worden. Die bereits angesprochenen, im Anhang übermittelten Dokumente belegten im besten Fall bloß, dass die Familie der Bf. in Rumänien Grundstücksumsätze getätigt habe. Dass diese betragsmäßig nicht relevant seien, sei von der Betriebsprüfung bereits dargelegt worden. In wie weit Geld von der Familie an die Bf. geflossen sei, könne daher zum derzeitigen Stand des Verfahrens nicht verifiziert werden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Behörde nach wie vor der Meinung sei, dass im gegebenen Fall mehr als ein bloßer Verdacht einer Abgabenhinterziehung vorliege und sehr wohl eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung von Abgaben gegeben sei. Abschließend werde von der Bf. noch der Vorwurf erhoben, dass die Behörde ihr keine Gelegenheit zur Äußerung zum gegenständlichen Sachverhalt gegeben hätte. Auch dies werde von der Behörde bestritten. Richtig sei, dass der Fragevorhalt an die steuerliche Vertretung, der bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beantwortet worden sei, und der Sicherstellungsauftrag in zeitlicher Nähe ergangen seien. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens (die Hausdurchsuchung sei immerhin schon im Dezember 2013 durchgeführt worden) sowie, dass bei sämtlichen Besprechungen mit der steuerlichen Vertretung angemerkt worden sei, dass für die Behauptungen der Zuwendungen durch die Familie aussagekräftige Belege vorgelegt werden müssten, könne keine Rede davon sein, dass die Bf. keine Gelegenheit oder gar keine Zeit gehabt habe, Dementsprechendes vorzulegen. Neuberechnung der sicherzustellenden Abgaben Aufgrund der unklaren Situation hinsichtlich der Bezahlung der beiden Dienstnehmer sei die Betriebsprüfung der Meinung, dass der sicherzustellende Betrag angepasst werden könne. Die Neuberechnung ohne Einbeziehung der Aufwände für die betreffenden Dienstnehmer sei folgender Tabelle zu entnehmen. Grundlage bildeten nach wie vor die Umsätze, die aufgrund der bei der Kontenöffnung erlangten Daten ermittelt worden seien, hinzugerechnet worden sei der bereits oben angesprochene Sicherheitszuschlag. Hiervon sei die Umsatzsteuer berechnet worden. Am Ende erfolge die Ermittlung des Gewinnes durch Abzug der Umsatzsteuer von den Einnahmen, von welchem wiederum die Einkommensteuer gemäß den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Jahre berechnet worden sei. | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Umsätze laut Kontenöffnung | 328.586,69 | 372.411,55 | 35.843,84 | 34.487,00 | 14.825,00 | 44.672,74 | Sicherheits­zuschlag 30% | 109.528,90 | 124.137,18 | 11.947,95 | 11.495,67 | 4.941,67 | 14.890,91 | Summe | 438.115,59 | 496.548,73 | 47.791,79 | 45.982,67 | 19.766,67 | 59.563,65 | Umsatzsteuer | 73.019,26 | 82.758,12 | 7.965,30 | 7.663,78 | 3.294,44 | 9.927,28 | Gewinn | 365.096,32 | 413.790,61 | 39.826,49 | 38.318,89 | 16.472,22 | 49.636,38 | Einkommensteuer | 174.133,16 | 197.130,31 | 11.517,16 | 10.865,66 | 1.997,36 | 15.756,43 In Summe betrage der zu hinterlegende Betrag somit Euro 596.028,27. ***** In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte die Bf. mit Schreiben vom 6.11.2015 vor: Zuwendungen / Angabe der Personen: Die belangte Behörde habe ersucht, Namen, Adressen und Geburtsdaten jener Personen, die Zuwendungen an die Bf. getätigt hätten, anzugeben. Es werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, in welchen die Verwandten bereits namentlich genannt worden seien. Nachstehend würden Namen und Geburtsdaten jener Personen, welche Zuwendungen an die Bf. getätigt hätten, zusammengefasst bekanntgegeben: 1.) Der Ehemann der Bf. P-4, geb. D-1, Rumänien, A-1 2.) Die Mutter der Bf. P-5, geb. D-2 3.) Die Schwiegermutter der Bf. P-6, geb. D-3 4.) Der Onkel der Bf. P-7, geb. D-4 5.) Der Freund der Bf. P-8, geb. D-5, A-2 Herr P-8 sei bisher auf Ersuchen der Bf. nicht genannt worden. Sie möchte nunmehr aber angeben, dass sie - neben ihrer Familie und ihrem Mann - von Herrn P-8 finanziell unterstützt worden sei. Die Bf. habe diesen deshalb zuvor nicht nennen wollen, da sie verheiratet sei und ihr Mann nichts von ihrer (ehemaligen) Beziehung zu Herrn P-8 gewusst habe. Die Bf. habe eine Affäre mit P-8 gehabt, welche sie aber mittlerweile beendet habe. Sie habe ein kleines Kind mit ihrem Ehemann und die Familie nicht mit alten Geschichten zerstören wollen. Aufgrund dieses Verfahrens habe sie sich aber nunmehr gezwungen gesehen, ihrem Mann alles zu beichten und habe das mittlerweile auch getan. Daher könne sie nunmehr offenlegen, dass P-8 sie finanziell unterstützt und beschenkt habe. Über Steuerbescheide und Bankunterlagen des P-8 verfüge die Bf. naturgemäß nicht, er sei aber bereit gewesen, die Affäre und die finanziellen Zuwendungen schriftlich zu bestätigen. Zu den Einkünften des Ehemannes bzw. von dessen Gesellschaften verfüge die Bf. derzeit nur über Auszeichnungen der Firma des Ehemannes wegen außerordentlicher Performance. Buchhaltung: Ein Kassaeingangsbeleg liege für jeden Monat vor. Es seien zwar Entleerungen erfolgt, auch mehrmals pro Monat, jedoch habe es sich hierbei um Entnahmen für Gewinnauszahlungen, nicht aber Entleerungen gehandelt. Zur Erstellung der Kassaeingangsbelege sei das Zählwerk des jeweiligen Automaten abgelesen worden, bevor dieses wieder auf null gestellt worden sei. Die Protokolle des Automaten seien nur einmal im Monat auf null gestellt worden. Manipulationen seien nicht erfolgt. Angebliches Anstellungsverhältnis: Die Bf. sei in keinem Anstellungsverhältnis zu Herrn P-1 oder Frau P-2 gestanden. Die Behörde gehe davon aus, dass dem so wäre, weil die Bf. bei der Wiener Gebietskrankenkasse Angaben über die Tätigkeit der beiden Personen und die Auszahlungsbeträge gemacht habe. Die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass die Bf. zwar sehr gut Deutsch spreche und verstehe, jedoch bei formalen Feinheiten Missverständnisse dennoch auftreten könnten. Selbst viele Personen mit Deutsch als Muttersprache könnten den Unterschied zwischen Werkverträgen, freien Dienstverträgen und echten Dienstverträgen nicht beschreiben und könne es auch bei einem „native Speaker“ vorkommen, dass er sich missverständlich ausdrücke, wenn es darum gehe, Tätigkeitsbereich und Bezahlungen von Auftragnehmern eines in „Regiegemeinschaft“ tätigen Unternehmers zu beschreiben. Wenn die Bf. bei der Wiener Gebietskrankenkasse den Tätigkeitsbereich und das Honorar der beiden Personen beschrieben habe, heiße dies nicht, dass sie in einem Anstellungsverhältnis zu diesen gestanden wäre. Die beiden Personen seien nicht als Angestellte tätig gewesen, schon gar nicht als Angestellte der Bf. Dies habe die Bf. auch niemals behauptet. Die belangte Behörde selbst führe aus, dass im betreffenden Zeitraum beide Personen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hätten. Beide Personen hätten auf Werkvertragsbasis im Auftrag des Unternehmens P-3 gearbeitet und auch Honorarnoten an die Firma P-3 gelegt. Sollte die Behörde der Meinung sein, dass keine Werkverträge mit P-3, sondern echte Dienstverträge vorgelegen wären, so sei nicht nachvollziehbar, warum dies die Bf. betreffen sollte, zumal die Werkverträge zwischen Herrn P-1 und Frau P-2 nicht mit der Bf., sondern mit P-3 bestanden hätten. Die Frage einer allfälligen Umqualifizierung von Werkverträgen mit dritten Unternehmern sei nicht Thema dieses Verfahrens. Wohnung in Wien: Die belangte Behörde glaube eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben in der Aufgabe der Mietwohnung in 1190 Wien zu sehen. Richtig sei, dass diese Mietwohnung tatsächlich gekündigt worden sei. Dies deshalb, da die Ehe der Bf. aufgrund der gebeichteten Affäre in die Brüche gegangen und ihr die wirtschaftliche Existenz entzogen worden sei, da die bisherige unternehmerische Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Hinter dem Geschäftslokal befinde sich eine Wohnung mit Küche, zwei Zimmern, Garderobe und Badezimmer, was mehr als ausreichend für die Bf. und ihre Tochter sei. Daher entspreche die Meldeadresse der Betriebsadresse, wohne die Bf. entgegen den Vermutungen der Behörde aber tatsächlich dort. Angesichts der zerrütteten privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse habe es die Bf. für notwendig gehalten, die Wohnung in Döbling aufzugeben. Zur Veräußerung des Porsche Cayenne werde nochmals darauf hingewiesen, dass der fremdübliche Kaufpreis treuhändig hinterlegt worden sei. ***** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus: Der Großteil der folgenden Ausführungen sei bereits mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 14.10.2015 der rechtlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht worden. Die Informationen, welche mit dem Schreiben vom 06.11.2015 als Ergänzung eingebracht worden seien, seien ebenfalls berücksichtigt worden. 1) Zu den Ausführungen in der Beschwerde vom 06.08.2015 Zum Punkt Sachverhalt der Beschwerde: Bereits unter diesem Punkt würden von der Bf. Behauptungen aufgestellt, die eindeutig den aktenkundigen Tatsachen sowie dem Wissensstand der Behörde widersprächen. Aus den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, welche mittlerweile zurückgestellt worden seien, gehe eindeutig hervor, dass die Bf. bereits seit dem Jahr 2006 Einkünfte aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten bezogen habe. Es seien nämlich von Mitte 2006 bis Ende 2007 nicht nur die Mieteinkünfte für die sechs Automaten der Firma P-3 erzielt worden, sondern auch noch Umsätze aus Spielautomaten, die in diversen Lokalen aufgestellt gewesen seien. Eindeutige Belege hierfür fänden sich im Rechenwerk, und es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Tatsache immer noch bestritten werde. Weiters sei von Seiten der Behörde niemals behauptet worden, dass die Bf. alle sechs Spielautomaten, die in ihrem Geschäftslokal aufgestellt gewesen seien, auch betrieben habe. Als nächstes werde wieder bestritten, dass keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt worden sei. Die einzigen Grundaufzeichnungen, die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden seien, seien mit „Kassa Eingang“ bezeichnete Dokumente, von denen es ein Exemplar pro Monat gebe.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102095/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102095.2017
Stammnummer
120963
Gültig
21.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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