Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0504-W/02
Strittig sind die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Schätzung inkl. Sicherheitszuschlag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-W/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Solche Tatsachen sind zum Beispiel der Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind und das Unterbleiben von Aufzeichnungen. Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Ziel der Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige Ergebnis.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Pokornik & Taibel , gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Einkommensteuer 1995 und
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 und Einkommensteuer
für die Jahre 1995 und 1996 entschieden:
Die
Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994
sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1995 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 bis 1996 sowie Einkommensteuer 1995 und 1996 wird
Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt ein
Möbelreinigungsunternehmen. Strittig ist nunmehr, ob laut
Betriebsprüfung (Bp) nicht aufklärbare Bankeingänge (brutto) in
Höhe von ATS 44.000,00 (1994), ATS 10.000,00 (1995) und ATS 145.038,00
(1996) den vom Bw. erklärten Einnahmen bzw. Umsätzen hinzuzurechnen
sind. Weiters beantragt der Bw. eine Herabsetzung des Sicherheitszuschlags von
30% laut Bp bzw. Veranlagung auf 20% von den nicht aufklärbaren
Bankeingängen. Hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 wird darüber
hinaus gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens berufen.
Der
Bw. schränkte die ursprünglichen Berufungen folgendermaßen
ein:
Hinsichtlich
USt 1994: Der Bw. nahm die Berufung hinsichtlich der
Zuschätzung wegen nichtaufklärbarer Bankeingänge hinsichtlich des
Betrages in Höhe von ATS 68.120,00 (brutto analog zu Tz 19 des
BP-Berichtes und exklusive Sicherheitszuschlag) zurück. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus: ATS 14.400,00 "Zuschuss des Vaters des Bw." und ATS
53.720,00 "ungeklärt lt. Stellungnahme der Betriebsprüfung (Bp) bzw.
auch lt.
Bw.". Hinsichtlich
USt 1995 und ESt 1995 schränkte er analog zum Berufungsjahr 1994
die Berufung hinsichtlich des Betrages in Höhe von ATS 160.891,00
(brutto analog zu Tz 19 des Bp-Berichtes und exklusive Sicherheitszuschlag)
ein. Dieser Betrag setzt sich aus ATS 72.891,00 "lt. Bw. ungeklärt" und ATS
88.000,00 "vom Vater des Bw."
zusammen. Ebenso
schränkte er die Berufung hinsichtlich USt und ESt 1996 dahingehend
ein, dass er die Berufung hinsichtlich des Betrages in Höhe von
ATS 142.000,00 (brutto analog zu 19 des BP-Berichtes und exklusive
Sicherheitszuschlag) zurücknahm. Der Betrag setzt sich zusammen wie folgt:
ATS 117.000,00 "vom Vater des Bw."; ATS 25.000,00 "irrtümlich nicht
gebucht". Die Umsatzsteuerbescheide betreffend wurde überdies der
Berufungspunkt hinsichtlich die Vorsteuer aus EDV-Leistungen (1994 und 1995:
ATS 2.400,00, 1996 ATS 3.000,00) zurückgenommen. Die
Berufung wurde hinsichtlich des Sicherheitszuschlages betreffend die Jahre
1994-1996 sowohl betreffend USt als auch ESt dahingehend eingeschränkt, als
vom Bw. nunmehr lediglich die Höhe angefochten wird. Die Berufung wird auf
die Reduktion der Höhe des Sicherheitszuschlages von 30% lt. Bp auf die vom
Bw. nunmehr in der Berufung begehrte geringere Höhe von 20%
eingeschränkt. Der Bw. beantragte somit eine Reduktion des
Sicherheitszuschlages von 30% lt. Bescheid auf 20%.
Die
Bp traf folgende Feststellungen hinsichtlich der
Berufungspunkte: Aus der fortlaufenden Nummerierung fehlten einige
Rechnungsnummern (Nr. 26, 33 und 34 aus 1995; 18, 21 und 24 aus 1995, 67
und 68 aus 1996) heraus, wofür laut Bp vom Bw. keine Erklärungen
gegeben werden konnten. Jeweils ein Durchschlag der (vorhandenen)
Ausgangsrechnungen liege zwar in der Belegsammlung auf, jedoch konnte ein Teil
der gebundenen Rechnungsbücher nicht mehr vorgelegt
werden. Eingänge auf dem betrieblichen Bankkonto konnten laut Bp in
nachstehender Höhe nicht aufgeklärt werden:
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1994
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1995
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1996
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Scheckeingänge, Gutschriften
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53.720,00
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82.891,00
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98.750,00
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Eigenerläge
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58.400,00
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88.000,00
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188.288,00
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SUMME
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112.120,00
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170.891,00
|
287.038,00
Der Bw. habe
angegeben, dass es sich bei den eingegangenen Schecks und Gutschriften um
Zahlungen von Kunden, für die keine Rechnungen ausgestellt worden seien und
daher auch keine Aufnahme in die Aufzeichnungen und damit in die
Abgabenerklärungen erfolgt sei, gehandelt habe. Bei den Eigenerlägen
handle es sich entweder um (bar vereinnahmte) Kundenzahlungen, die nicht als
Einnahme erklärt worden seien oder aber um private Ersparnisse, die bar
aufbewahrt worden seien und durch nichts bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
könnten. Darüber hinaus seien trotz zahlreicher Bargeschäfte
keine laufenden Kassabuchaufzeichnungen geführt worden. Aufgrund
dieser Feststellungen, die die Mängel der Aufzeichnungen zeigten, wurde von
der Bp eine Zuschätzung zu den Einnahmen bzw. Umsätzen
durchgeführt. Die Höhe der Hinzurechnungen ergibt sich aus der
Höhe der nicht aufklärbaren Eingänge auf dem Bankkonto
zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von rund 30 % der nicht
geklärten Eingänge, um sämtlichen Unsicherheitsfaktoren Rechnung
zu tragen. Der über die Höhe der nicht aufklärbaren
Bankeingänge hinausgehende Zuschätzungsbetrag habe seine Ursache
darin, dass - wie der Bw selbst ausführte, was in einer
Niederschrift protokolliert worden sei - Umsätze ohne
Rechnungslegung und damit ohne Aufnahme in die Gewinnermittlung stattgefunden
hätten, und dass es aus der Sicht der Bp mit Sicherheit
auszuschließen sei, dass sämtliche Gelder aus diesen
"Schwarzumsätzen" vom Bw. auf das Bankkonto einbezahlt worden
seien. Darüber hinaus verwies die Bp auf die gravierenden Mängel der
Aufzeichnungen und führte dazu zusammenfassend aus, dass seit rd. 1 1/2
Jahren keine USt-Zahlungen geleistet worden seien, dass Kassaaufzeichnungen
fehlten, Rechnungsbücher vernichtet worden seien bzw. nicht mehr vorhanden
seien sowie dass Rechnungsnummern fehlten. Im Zuge der Bp. sei die
Aussage, dass ein (kleiner) Teil der Eigenerläge aus privaten Ersparnissen
stammte, durch nichts glaubhaft gemacht und es erscheine dies auch im Hinblick
auf die finanzielle Situation des Bw. (wie er selbst anführte, wurde die
Umsatzsteuer nicht laufend abgeführt, da keine Barmittel vorhanden gewesen
wären) unglaubwürdig. Die Gefahr einer Überschätzung
erscheine laut Bp angesichts der sich aufgrund der Zuschätzungen ergebenden
Betriebsergebnisse, die sich in einer durchaus üblichen Höhe bewegen
würden, nicht gegeben.
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1994
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1995
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1996
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nicht aufgeklärte Bankeingänge
(=brutto)
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112.120,00
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170.891,00
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287.038,00
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zuzüglich rund 30 %
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32.880,00
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51.109,00
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85.962,00
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Hinzurechnung btto. :1;2=
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145.000,00
|
222.000,00
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373.000,00
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Hinzurechnung netto.
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120.833,00
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185.000,00
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310.833,33
Da hinsichtlich
Umsatzsteuer 1994 sowie Umsatz- und Einkommensteuer betreffend 1995 o.a.
Feststellungen getroffen worden sind, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machten, wurden die
diesbezüglichen Verfahren vom Finanzamt wiederaufgenommen.
Der
Bw. erhob gegen die aufgrund der Bp ergangenen Bescheide Berufung (die er, wie
bereits angeführt, im Zuge des Berufungsverfahrens einschränkte) und
begründete sie wie folgt: Im Zuge der Prüfung gem.
§ 151 (1) BAO seien die Bescheide wiederaufgenommen worden. Die Bp
habe festgestellt, dass keine Kassaaufzeichnungen geführt worden seien und
stützte darauf u.a. die Zuschätzung und den Sicherheitszuschlag. Der
Bw. habe seinen Gewinn gem. § 4 (3) EStG ermittelt und habe lt. BAO
daher keine Kassaaufzeichnungen zu führen. Er habe vielmehr nur die
Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Dies erfolgte durch
"verbuchen" der einzelnen Belege auf entsprechenden
"Konten". Hinsichtlich
1994: Hinsichtlich der Bankeingänge führte der Bw aus,
dass ATS 44.000,-- Startkapital bei der Firmengründung gewesen seien und
ATS 14.400,-- von seinem Vater stammen
würden. Hinsichtlich
1995: Zu den "Ausgangsrechnungen" führte der Bw.
aus: Da im Bp-Bericht bemängelt werden würde, dass 1995 die AR
(Ausgangsrechnung(en)) 18, 21 und 24 fehlten, worauf sich die Zuschätzung
ebenfalls stütze, übersendete der Bw. die genannten Rechnungskopien.
Laut Bw. seien diese AR storniert worden. Weiters habe die Bp
ausgeführt, dass ein Teil der gebundenen Rechnungsbücher nicht
aufbewahrt worden sei. Laut Bw. bestehe zur Aufbewahrung aller
Rechnungsbücher keine Notwendigkeit, da alle Durchschläge der AR
vorhanden (und nummeriert) seien.
Die Bankeingänge wurden
von der Bp nach Scheckeingängen, Gutschriften bzw. Eigenerlägen
aufgeteilt:
|
Scheckeingänge:
|
S 82.891,--
|
Eigenerläge
|
S 88.000,--
|
|
S 170.891,--
Scheckeingänge:
S 16.235,-- + S 7.700,-- + S 12.500,-- + S 30.000,-- +
S 6.456,-- konnten laut Bw. nicht aufgeklärt
werden. ATS 10.000,-- würden eine Zahlung von P betreffen, der
die Buchhaltung erstellt habe. Es handle sich hierbei um die Rückzahlung
eines Privatdarlehens. Eigenerläge von ATS 45.000,-- +
ATS 43.000,-- seien von seinem Vater zur Verfügung gestellt
worden. Die Bp habe ausgeführt, dass auf Grund der unter Punkt
"Allgemeine Feststellungen" beschriebenen Mängel ein
Sicherheitszuschlag von 30 % hinzuzurechnen sei. Die laut Bw. verbleibenden
ungeklärten Eingänge in Höhe von ATS 72.891,-- seien auf die
Überforderung des Bw. als Jungunternehmer zurückzuführen gewesen.
Überdies würde jemand, der Umsätze nicht erklären will, die
damit zusammenhängenden Zahlungen nicht auf sein Geschäftskonto
überweisen lassen. Die 5 laut Bw. verbleibenden offenen Fälle
rechtfertigten laut Ansicht des Bw keinen Sicherheitszuschlag, zumal alle
anderen von der Bp aufgegriffenen Punkte entkräftet worden
wären. Weiters habe der Bw. lediglich zugegeben, dass Gutschriften
und Schecks von Kunden ohne Rechnungslegung vereinnahmt worden seien; nicht
aber, dass keine Aufnahme in die Gewinnermittlung erfolgt
sei. Hinsichtlich 1996: Zu
den Bankeingängen (Scheckeingängen) führte der Bw. aus, dass ATS
25.000,00 irrtümlich nicht gebucht worden seien, da er glaubte, dass
Akontozahlungen erst mit der Endrechnung zu versteuern seien. Bei
ATS 29.250,00 habe es sich um einen Zuschuss des AMS (Arbeitsmarktservice)
für Löhne gehandelt. Der Betrag von ATS 44.500,00 habe die vom
Bw. nunmehr vorgelegten AR 126, 127 und 109, die laut Bw.
ordnungsgemäß gebucht worden seien, betroffen. Der Bw.
schlüsselte Eigenerläge in Höhe von ATS 188.288,--
auf. Die bar vereinnahmten AR 59 und 60 (die ordnungsgemäß
erklärt wurden) seien nach Abzug diverser (vom Bw. aufgeschlüsselter)
Ausgaben als Eigenerlag auf dem Bankkonto eingezahlt worden. ATS
29.000,-- würden AR 111 und 110, die ordnungsgemäß gebucht
worden seien, betreffen. Als Nachweis legte der Bw. die diesbezüglichen
Belege vor. Hinsichtlich Vorsteuer betreffend den VW-Bus führte der
Bw. aus, dass es sich um ein Fahrzeug im Sinne des § 10 Z 2 der
Verordnung vom 20.06.96 (BGBl 273/96) handle, weshalb die
diesbezügliche Vorsteuer anzuerkennen sei.
Die
Bp führte zu den in den Berufungen vorgebrachten Einwendungen
ergänzend Folgendes aus: Ab dem Zeitraum 3/96 seien weder
Umsatzsteuerzahlungen geleistet noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
worden, was in der Berufung auch nicht bestritten werde. Obwohl zahlreiche
Geschäftsfälle sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig bar
abgewickelt worden seien, seien laufende Kassaaufzeichnungen (bzw.
Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben) nicht geführt
worden. Wenn nunmehr in der Berufung behauptet werde, diese
Aufzeichnungen wären durch "Verbuchen" der einzelnen Belege auf
entsprechende "Konten" erfolgt, und es wäre dadurch der
Aufzeichnungspflicht genüge getan, so muss dem entgegengehalten werden,
dass im Zuge der Bp festgestellt worden sei, dass die Eintragungen auf diesen
"Konten" offensichtlich nicht zeitnah bzw.
chronologisch erfolgt seien (so seien z.B. auf dem Einnahmenkonto 1996
zum Jahresende Ausgangsrechnungen (Nummern 123-136) aus den Monaten September
und Oktober in Höhe von insgesamt ATS 254.804,97 netto
nachträglich als Einnahmen erfasst worden, was vom Bw im übrigen auch
nicht bestritten worden sei). Der Bw. sei somit seiner Verpflichtung, die
Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festzuhalten,
nicht nachgekommen. Außerdem sei er seiner
Aufzeichnungsverpflichtung iSd. § 18 Abs. 1 u. 2 UStG nicht
nachgekommen. Dieser Aufzeichnungspflicht sei nur genüge getan, wenn die
Aufzeichnung unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes erfolgt
(vgl. VwGH 15.9.1986, 84/15/0043). Aus der im Zuge der Bp-Verfahrens
vorgelegten Belegsammlung fehlten Ausgangsrechnungsnummern heraus, wofür
vom Bw. im Zuge des Bp-Verfahrens keine Erklärungen gegeben hätten
werden können.
Jeweils ein Durchschlag der
(vorhandenen) Ausgangsrechnungen sei zwar in der Belegsammlung aufgelegen,
jedoch konnte ein Teil der gebundenen Rechnungsbücher nicht mehr vorgelegt
werden.Bemängelt wurde von der Bp
überdiesdas nicht ganz
nachvollziehbare Nummerierungssystem (z.B. letzte vorliegende AR-Nummer aus
1994: 35 v.. 3.11.94; erste AR-Nummer 1995: 33 v. 27.1.95; am 23.2.1995
wurde die AR-Nummer 1 vergeben und erfolgte eine neuerliche
Durchnummerierung; parallel dazu wurden AR mit den Nummern 1-7 für den
Zeitraum März und April 1995 vorgefunden (sodass die Nummern 1-7 doppelt
vergeben wurden); zum Jahresende 1996 wurden die AR mit den Nummern 123-136
nachträglich als Betriebseinnahmen erfasst; diese AR waren in der
Belegsammlung zunächst nicht vorhanden und wurden erst auf Verlangen
vorgelegt. Laut Bp konnte aus genannten Gründen eine
Überprüfung der vollständigen Erfassung der Betriebseinnahmen
nicht durchgeführt werden. Die Behauptung des Bw., alle
Durchschläge der AR wären vorhanden (und im Zuge des Bp-Verfahrens
vorgelegt worden), erscheine daher aus der Sicht der Bp im Hinblick auf die oben
geschilderten Unklarheiten hinsichtlich der Nummerierung der Rechnungen wenig
glaubhaft, zumal seitens der Bp nicht festgestellt werden konnte, wie viele
Rechnungen mit welchen Rechnungsnummern tatsächlich gelegt worden seien.
Aus gebundenen Büchern herausgerissene Rechnungsdurchschläge
verhinderten die Kontrolle der Vollständigkeit der Belege und Umsätze
und führten zu mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen
(vgl. ÖStZ. Seite 176 aus 1993). An den nunmehr im
Rechtsmittelverfahren vorgelegten AR-Nummern 18, 21 und 24 aus 1995 (in Kopie
vorgelegt) erscheine laut Bp die Tatsache bemerkenswert, dass auf diesen
einerseits vom Bw. unterfertigte Empfangsbestätigungen ("Betrag dankend
erhalten", "Bezahlt"), andererseits Vermerke wie "Ungültig", "Storno"
aufscheinen, was einen krassen Widerspruch in sich darstelle, zumal es nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass ein Unternehmer die
Bezahlung einer Rechnung bestätigte, die er dann wieder
stornierte. Hinsichtlich der ebenfalls erst im Berufungsverfahren
vorgelegten AR mit den Nummern 67 und 68 aus 1996 in Kopie ist zu bemerken, dass
diese offensichtlich auf dem Einnahmenkonto (obige Rechnungsnummern fehlten laut
Bp heraus) nicht erfasst worden seien, anderenfalls dies vom Bw nachzuweisen
wäre. Gerade das spätere Auftauchen fehlender Belege und deren
Nichterfassung seien laut Bp weitere Beweise für die Unvollständigkeit
der Erfassung der Geschäftsvorfälle. Hinsichtlich der
Scheckeingänge, Gutschriften und Eigenerläge das Bankkonto betreffend
habe der Bw. angegeben, dass es sich bei den eingegangenen Schecks und
Gutschriften um Zahlungen von Kunden, denen keine Rechnungen gelegt worden seien
und die daher auch keine Aufnahme in die Gewinnermittlung fanden, gehandelt
habe. Bei den Eigenerlägen handle es sich entweder auch um (bar
vereinnahmte) Kundenzahlungen, die nicht als Einnahme erklärt worden seien,
oder aber um private Ersparnisse, die bar aufbewahrt worden wären, deren
Vorhandensein und Herkunft jedoch durch nichts bewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht worden seien. Weder im Prüfungsverfahren noch in der
Berufung konnte die Herkunft diverser Mittel nachgewiesen werden: Im Zuge der Bp
wurden vom Bw. hinsichtlich dieser Beträge keinerlei Angaben gemacht. Die
Behauptung, die Mittel stammten vom Vater des Bw., werde nunmehr in der Berufung
erstmalig vorgebracht, was nach Ansicht der Bp nicht gerade für deren
Glaubwürdigkeit spricht. Diesbezüglich bedarf es daher einer exakten
Beweisführung zum Nachweis und nicht bloß einer nachträglich
vorgebrachten Behauptung, denn eine Darstellung, die erst nach und nach gegeben
wird, hat eine verminderte Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 4.9.1986,
86/16/0080). Außerdem sei zu beachten, dass rechtsgeschäftliche
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH nur dann anzunehmen seien, wenn sie deutlich nach
außen in Erscheinung treten würden (vgl. VwGH 13.2.1991, 86/13/0071).
Beweisanbote seien nicht vorgebracht worden.
Die
Höhe der Hinzurechnungen ergebe
sich aus der Höhe der nicht aufklärbaren Eingänge auf dem
Bankkonto zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von rd. 30% der nicht
geklärten Eingänge, um sämtlichen Unsicherheitsfaktoren
hinsichtlich der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen Rechnung zu
tragen. Die über die Höhe der Bankeingänge hinausgehenden
Beträge hatten ihre Ursache darin, dass, wie der Bw. erwiesenermaßen
zugab, Umsätze ohne Rechnungslegung und damit ohne Aufnahme in die
Gewinnermittlung ausführte, und dass es aus der Sicht der Bp
auszuschließen sei, dass sämtliche Gelder aus diesen
"Schwarzumsätzen" in vollem Umfang auf das Bankkonto einbezahlt worden
seien. Die Bp sei davon ausgegangen, dass die eingenommenen Gelder, vermindert
um laufende Barerfordernisse, einbezahlt worden seien.
Den Ausführungen in der
Berufung gegen ESt und USt 1995, der Bw. hätte lediglich zugegeben, dass
Gutschriften und Schecks von Kunden ohne Rechnungslegung vereinnahmt worden
seien, nicht aber, dass keine Aufnahme in die Gewinnermittlung erfolgt sei,
hielt die Bp entgegen, dass der Bw seine ursprüngliche Aussage durch seine
Unterschrift bestätigt habe. Weiters zweifelte die Bp an, dass
Betriebseinnahmen ohne Vorliegen von Ausgangsrechnungen erfasst hätten
werden sollen, zumal im Prüfungszeitraum die Einnahmenerfassung jedenfalls
nur aufgrund von vorliegenden Rechnungen erfolgt sei.
Ebenfalls nicht gefolgt werden
könne laut Bp der Argumentation in der Berufung, die erwiesene
Nichterklärung von Betriebseinnahmen rechtfertige keineswegs die
Hinzurechnung von Sicherheitszuschlägen, sondern dieser Umstand stelle
laut Ansicht der Bp vielmehr eine Verpflichtung der Abgabenbehörde dar, die
Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Der Sicherheitszuschlag sei laut Bp
eine Methode der Schätzung (VwGH. 13.2.1991, 86/13/0071). Die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages gehöre zu den Elementen der Schätzung,
insbesondere wenn wegen stark mangelhafter Aufzeichnungen die Annahme berechtigt
sei, dass neben den nachgewiesenen Einnahmen noch andere nicht aufgezeichnet
worden seien (vgl. VwGH 25.3.1980, 1775, 1787, 1788/79). Die Bp wies in diesem
Zusammenhang (wie bereits oben ausgeführt) nochmals auf die aus der
fortlaufenden Nummerierung fehlenden Rechnungsnummern hin. Bei der
Höhe des Sicherheitszuschlages komme es jedoch auch auf das Ausmaß
der Unsicherheit an, das bedingt durch die festgestellten Mängel nicht
gering sei, sowie auf das Ergebnis nach Durchführung der Schätzung. Im
Hinblick auf die sich ergebenden Gewinne sei laut Bp eine
Überschätzung nicht erkennbar und das Schätzungsergebnis werde
den tatsächlichen Ergebnissen des Betriebes gerecht (vgl. VwGH 6.3.1984
83/14/173, 196, 197). Seitens der Bp seien Vorsteuern in Höhe von
S 2.400,00 (1994) und S 2.400,00 (1995) und S 3.000,00 (1996)
ausgeschieden worden, da keine Rechnungen i.S.d. §§ 11 UStG
vorlagen.
Das
Finanzamt erließ Berufungsvorentscheidungen wie
folgt:
Hinsichtlich
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde die Berufung mit nachfolgender
Begründung abgewiesen: Um Wiederholungen zu vermeiden wird
hinsichtlich der ausführlichen Begründung der Berufungsvorentscheidung
auf die unten angeführte Begründung der Berufungsentscheidung
hingewiesen. Erhebungen der Betriebsprüfung hätten ergeben,
dass Eingänge am betrieblichen Bankkonto (1994 S 112.120,--, 1995
S 170.891,--) nicht aufgeklärt werden konnten, Zahlungen von Kunden
nicht als Einnahmen erklärt wurden, bzw. es sich bei eingegangenen Schecks
und Gutschriften um Kundenzahlungen handelt, für die keine Rechnungen
ausgestellt wurden und die auch keine Aufnahme in die Aufzeichnungen und damit
in die Abgabenerklärungen gefunden hatten. Diese Tatsachen (z.B.
nicht erklärte Einnahmen 1994 S 53.720,-- 1995 S 82.891,--,
welche im übrigen nicht bestritten worden seien) stellten daher einen
tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Im übrigen seien hinsichtlich der als
Eigenerläge deklarierten Eingänge keinerlei Nachweise bzw. Fakten zur
Glaubhaftmachung erbracht worden, weshalb auch diesbezüglich eine
Begründung zur Wiederaufnahme vorliege.
Hinsichtlich
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die berufungsanhängigen
Jahre wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bp zur Berufung Folgendes
ausgeführt: Gem. § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO sollen
Eintragungen in Büchern und Aufzeichnungen der Zeitfolge nach geordnet (das
heißt in der Reihenfolge, in der sie sich tatsächlich ereignet
haben), vollständig (alle Geschäftsfälle lückenlos erfasst),
richtig und zeitgemäß (spätestens bis zum 15. des dem
eintragungspflichtigen Vorgang zweitfolgenden Monats) vorgenommen
werden. Obwohl zahlreiche Geschäftsfälle sowohl einnahmen- als
auch ausgabenseitig bar abgewickelt worden seien, seien laufende
Kassaaufzeichnungen (bzw. Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben) nicht
geführt worden. Zwar bestehe keine Verpflichtung zur Führung eines
"Kassabuches", sehr wohl jedoch die Verpflichtung, Bareinnahmen und
Barausgaben täglich in geeigneter Weise festzuhalten. Dass dies im
vorliegenden Fall nicht geschehen sei, gehe u.a. aus der Tatsache hervor, dass
z.B. auf dem Einnahmenkonto 1996 zum Jahresende Ausgangsrechnungen
Nummern 123-136 aus den Monaten September und Oktober in Höhe von
insgesamt ATS 254.804,97 nachträglich als Einnahme erfasst worden
seien. Gem. Z. 5 der zit. Bestimmung sollten die zu Büchern und
Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden, dass die
Überprüfung der Eintragung jederzeit möglich sei. Zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei die vorgelegte Belegsammlung nicht
vollständig gewesen, das heißt es fehlten Rechnungsnummern aus der
Sammlung heraus, wobei zum damaligen Zeitpunkt vom Bw. keine Erklärung
dafür gegeben worden sei. Der Bw. habe überdies nachweislich
(Niederschrift) erklärt, dass die Rechnungsbücher nicht mehr
vollzählig vorhanden seien. Hinsichtlich nicht aufklärbarer
Eingänge am betrieblichen Bankkonto, Scheckeingänge und Gutschriften
gab der Bw. an, es handle sich um Zahlungen von Kunden, bei denen keine
Rechnungen ausgestellt worden seien und die daher auch keine Aufnahme in die
Aufzeichnungen gefunden hätten. Bei den Eigenerlägen handle es sich
zum Teil um Privatersparnisse, die bar vorhanden gewesen seien, zum Teil um
Beträge aus bar vereinnahmten Ausgangsrechnungen, deren genaue Herkunft
nicht mehr nachvollzogen werden könne. Wenn nun im Zuge der Berufung
widersprüchliche Angaben und Erklärungen gegeben werden würden
und Belegkopien, die zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht vorhanden
gewesen seien vorgelegt werden würden, so unterliege dies der freien
Beweiswürdigung. Nach der Judikatur (30.12.57, 337/54.Slg-1748, 19.12.58,
1557/55) sei die Behörde berechtigt, einer Erklärung, die der Bw. vor
Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung gegeben habe, mehr Glauben zu
schenken, als einer späteren zweckdienlichen Berichtigung. Es habe daher
die in der Niederschrift aufgenommene vom Bw. gemachte Aussage eine höhere
Glaubwürdigkeit als die vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter abgegebenen
Erklärungen. Unter Beachtung der festgestellten formellen
Mängel der Aufzeichnungen und der ursprünglichen Aussage des Bw.
hätten daher die in der Berufung gemachten Angaben die Behörde nicht
davon überzeugt, dass sämtliche Einnahmen in den Aufzeichnungen
erfasst worden seien. Im übrigen müsse darauf hingewiesen werden, dass
auch in der Berufung nicht erklärungsgemäß erfasste
Scheckeingänge und Gutschriften in nicht unbeträchtlicher Höhe
(z.B. im Jahr 1995 ATS 53.720,--, d.s. 13,7 % des Umsatzes, wie das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführte) unbestritten geblieben
seien. Hinsichtlich der Eigenerläge werde in der Berufung ebenfalls
eine gegenüber der ursprünglichen Erklärung des Bw.
widersprüchliche Angabe gemacht. Es handle sich laut Berufung dabei um
Zuwendungen seitens des Vaters des Bw. Zum Beweis werde ein Schreiben vom
6.3.1998 vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass der Vater des Bw. seit der
Gründung des Gewerbebetriebes seines Sohnes diesen in den Jahren 1994-1996
fallweise mittels Bargeld unterstützt habe und sich auch an den
Betriebskosten für das Haus Z mit Fixbeträgen beteiligt habe.
Unterlagen hinsichtlich Glaubhaftmachung des Geldflusses und der Höhe der
Zuwendungen bzw. Beweise dafür seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt
worden, weshalb auch hier der ursprünglichen Aussage des Bw. laut
Niederschrift mehr Glauben zu schenken sei. Da auch hinsichtlich des
Vorhandenseins von privaten Ersparnissen keine Unterlagen zu deren
Glaubhaftmachung vorgelegt worden seien und diese infolge der wirtschaftlichen
Situation des Bw. nicht glaubhaft erschienen, werde davon ausgegangen, dass die
Eigenerläge aus nicht erklärten Betriebseinnahmen stammten. Auch dass
der Eingang von ATS 10.000,-- lt. erstmals in der Berufung gemachter Angabe
die Rückzahlung eines Privatdarlehens von P darstellen solle, erscheine im
Hinblick auf die bisher gemachten Aussagen des Bw. und seine wirtschaftliche
Lage sowie auf Grund jeglicher Dokumentation zum Nachweis des Darlehens nicht
glaubhaft. Ein mündlicher Darlehensvertrag sei schon wegen der
schwächeren Beweislage des Darlehensgebers unüblich (ESt-Handbuch,
Quantschnigg-Schuch, S. 799). Ad Zuschätzung: Formelle Fehler
der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln
an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben
würden, führten prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehöre zu den Elementen der
Schätzung. Im Hinblick auf Art und Ausmaß der festgestellten
Mängel (nicht ordnungsgemäße Aufzeichnungen, Nichtabführung
der Umsatzsteuer über einen längeren Zeitraum, nicht mehr vorhandene
Rechnungsbücher, fehlende Rechnungsnummern, erwiesenermaßen nicht
erklärte Betriebseinnahmen und nicht aufklärbare Bankeingänge in
beträchtlicher Höhe) und auf die widersprüchlichen Angaben, die
im Laufe des Verfahrens gemacht worden seien, scheine der Sicherheitszuschlag
in Höhe von rd. 30 % der nicht geklärten Eingänge (von denen
ein Teil unbestrittenermaßen nicht erklärt wurde) durchaus den
Unsicherheitsfaktoren in realistischer Weise Rechnung zu
tragen. Hinsichtlich Hinzuschätzungen (betreffend Einnahmen bzw.
Umsätze und Sicherheitszuschläge) wurde daher die Berufung
abgewiesen.
Hinsichtlich der Vorsteuer
für den VW-Bus 1996 wurde der Berufung stattgegeben.
Der
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde
II. Instanz und führte ergänzend aus: In der
Berufungsvorentscheidung werde ausführlich angeführt, dass
Wiederaufnahmegründe (für alle Jahre) vorliegen. Dies wurde in den
Berufungen in keiner Weise angezweifelt. Anderseits gehe die BVE (samt
Bescheidbegründung) in keiner Weise auf die Argumente der Berufungen
(insbesondere auf die klare Aufklärung von sog. "ungeklärten
Einnahmen") ein. Die Bescheidbegründung beschäftige sich umfangreich
damit, ob gewisse Belege (bzw. Aussagen) nachträglich gemacht worden
seien. Gem. § 115 BAO hätte die Abgabenbehörde seinen Fall
zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln gehabt, die für die Abgabenpflicht
wesentlich seien (Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, Seite 1267ff). In den
BVE´s werde nicht auf die vom Bw. geklärten Posten eingegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 1994 und Umsatz-
und Einkommensteuer 1995: Das Finanzamt hat die
Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, bereits ausführlich
folgendermaßen begründet: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahren von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die in Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Erhebungen der
Betriebsprüfung ergaben, dass Eingänge am betrieblichen Bankkonto
nicht aufgeklärt werden konnten, Zahlungen von Kunden nicht als Einnahmen
erklärt wurden, bzw. es sich bei eingegangenen Schecks und Gutschriften um
Kundenzahlungen handelte, für die keine Rechnungen ausgestellt wurden und
die auch keine Aufnahme in die Aufzeichnungen und damit in die
Abgabenerklärungen gefunden hatten. Grundsätzlich wird vom
Unabhängigen Finanzsenat angemerkt, dass keine Rechtswidrigkeit der
Beweiswürdigung vorliegt, wenn die Behörde den Angaben des Bw. bei der
1. Einvernahme bzw. bei einer früheren Darstellung mehr
Glaubwürdigkeit beimisst als seinen späteren Darlegungen (VwGH
1.1.1991, 90/14/0189; ÖStZB 1992, 257). Unglaubwürdig ist etwa,
wenn der Bw. im Zuge der Bp ausführte, dass sich die Zuwendungen des Vaters
auf die kostenlose Zurverfügungstellung einer Wohnung sowie die
Übernahme der privaten Telefonkosten des Bw. beschränkt hätten,
wohingegen in späterer Folge vom Bw. diesbezüglich
widersprüchlich angegeben wurde, dass es sich bei den unklärbaren
Bankeingängen teilweise um Zuwendungen seines Vaters im Zusammenhang mit
seinem Gewerbebetrieb gehandelt habe.
Im übrigen wurden
hinsichtlich der als Eigenerläge deklarierten Eingänge teilweise
keinerlei Nachweise bzw. Fakten zur Glaubhaftmachung erbracht. Nicht
erklärte Einnahmen, die vom Bw. im übrigen nicht bestritten wurden,
betrugen im Jahr 1994 ATS 53.720,-- und im Jahr 1995 ATS 72.891,--.
Darüber hinaus wurden "nicht aufgeklärte Bankeingänge
laut Bp" von ATS 14.400,00 (1994) und ATS 88.000,00 (1995) vom Bw. nicht
nachgewiesen bzw. es wurde von ihm nicht zumindest glaubhaft gemacht, dass diese
Beträge Zuschüsse von seinem Vater (wie der Bw. im Zuge des Verfahrens
widersprüchlich zu seinen ursprünglichen Angaben, wonach die
Beiträge des Vaters lediglich im Zurverfügungstellen einer kostenlosen
Wohnung sowie in der Übernahme der privaten Telefonkosten des Bw.
bestanden) betroffen hätten. In Summe sind aus bereits
angeführten Gründen jedenfalls Bankeingänge in Höhe von
ATS 68.120,00 (1994) und Bankeingänge von ATS 160.891,00 (1995)
ungeklärt. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Jahr
1996 die Herkunft von Bankeingängen in Höhe von ATS 142.000,00 nicht
nachgewiesen bzw. nicht zumindest glaubhaft gemacht wurde. Entgelte lt.
Erklärung betrugen 1994 rd. ATS 281.600 ATS, 1995 rd. ATS 655.700 und 1996
rd. ATS 1,452.100. Bereits diese Tatsachen stellen daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Im Zusammenhang mit den weiteren im Bp-Bericht dargestellten, erst im
Zuge der Betriebsprüfung hervorgekommenen Aufzeichnungsmängeln und der
sich daraus ergebenden im Spruch anders lautenden Bescheide, waren die
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme von Amts wegen
gegeben. Beispielsweise wurde auf Feststellung, dass das
Original-Rechnungsheft für das Jahr 1994 nicht vorgelegt worden sei, vom
Bw. angegeben, dass ohnedies die Rechnungen in Kopie vorgelegt worden seien
(Rechnungen 22.2.1994 bis 11/1994). Ungeklärt blieben in Summe ATS
68.120,00 (1994) und ATS 160.891,00 (1995). Der Vollständigkeit halber wird
angemerkt, dass im Jahr 1996 ein Betrag von ATS 142.000,00 ungeklärt
geblieben ist bzw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde.
Da die steuerlichen
Auswirkungen der hervorgekommenen neuen Tatsachen keineswegs geringfügig
sind, hatte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zu erfolgen. In einem Mängelbehebungsauftrag wurde vom Finanzamt
ursprünglich abgeklärt, ob sich die Berufung auch gegen die
Wiederaufnahme wende. Weiters wurde darin der Bw. aufgefordert, zu
erklären, in welchen Punkten allenfalls die Wiederaufnahmebescheide
angefochten werden würden, welche Änderungen der Bw. beantrage und
seine diesbezügliche Berufung zu begründen. Vom Bw. wurde daraufhin
geäußert, dass sich die Berufung (auch) gegen die Wiederaufnahme
wende. Hinsichtlich der Begründung wies er auf seine Berufung hin, aus der
hervorgehe, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden würden und
welche Änderungen der Bw. begehrte. Nach der vom Finanzamt
ausführlich begründeten Berufungsvorentscheidung merkte der Bw. im
Vorlageantrag an, dass in der Berufung von ihm in keiner Weise angezweifelt
worden sei, dass Wiederaufnahmegründe für alle Jahre
vorliegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine
Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen
darlegt und sich mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt,
geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (VwGH 21.4.1983,
82/16/0177; 13.3.1986, 84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im
Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. dem
Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus
gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 28.6.1989, 89/16/0048 mit
Hinweisen auf die Vorjudikatur). Laut Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats liegen keine gegen die Wiederaufnahme sprechenden Umstände
vor. Es sind Sachverhaltselemente gegeben, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten. Solche Tatsachen sind zum Beispiel der
Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind; das Unterbleiben von
Aufzeichnungen udgl. (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Orac Verlag, Tz 7 f. zu
§ 303).
Die Verfügung der
Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Zweck des § 303 BAO ist es, eine
neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände
gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges
Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Ziel der
Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige
Ergebnis. Gemäß oben angeführten Darstellungen bestehen
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ausreichende Gründe
für die Wiederaufnahme. Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Ad Berufung betreffend
Umsatzsteuer 1994: Hinsichtlich der ungeklärten
Bankeingänge in Höhe von ATS 53.720,00 und des nicht nachgewiesenen
bzw. glaubhaft gemachten Zuschusses des Vaters in Höhe von ATS 14.400,00
wurde die Berufung eingeschränkt. Bezüglich des verbleibenden
Betrages von ATS 44.000,00 der von der Bp hinzugerechneten nicht
aufklärbaren Bankeingänge (brutto, exkl. Sicherheitszuschlag), konnte
der Bw. Folgendes nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen. Angemerkt
wird, dass es durchaus dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den
Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass ein Einzelunternehmer bei
der Firmengründung Startkapital in Form von Bargeld in die Firma einbringt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht es dem Grunde nach für erwiesen an,
dass bei der Firmengründung vom Bw. selbst Kapital in das Unternehmen
eingebracht worden ist. Der Eigenerlag in Höhe von ATS 44.000 zeitnah zur
Firmengründung wurde vom Bw. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, weshalb
der Berufung in diesem Punkt stattzugeben ist.
Ad Berufung betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer 1995: Hinsichtlich der
Bruttozurechnung durch die Bp betreffend nicht aufgeklärte
Bankeingänge schränkte der Bw. die Berufung hinsichtlich des
Teilbetrages von ATS 72.891,00, die vom Bw. nicht aufgeklärt werden konnte,
sowie hinsichtlich des Teilbetrages von 88.000,00 (wurden laut Bw. von seinem
Vater zur Verfügung gestellt), ein. Berufungsanhängig sind
nunmehr ATS 10.000,00 "Zahlungen von P". Der Bw. konnte glaubhaft machen,
dass es sich bei diesem Betrag um die Rückzahlung eines Privatdarlehens an
seinen Freund P handelte. Angemerkt wird, dass Schriftlichkeit bzw.
zivilrechtliche Wirksamkeit (Notariatszwanggesetz) (auch) beim Darlehensvertrag
nicht unabdingbare Voraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung
sind. Der Berufung wird daher hinsichtlich des Betrages von ATS 10.000
stattgegeben.
Ad Berufung betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer 1996:
Der Bw. schränkte die Berufung hinsichtlich der
unaufklärbaren Bankeingänge laut Bp auf ATS 145.038,00 (brutto
und exklusive Sicherheitszuschlag; anstatt der ursprünglichen Berufung
diesbezüglich hinsichtlich des Betrages von ATS 287.038,00 brutto und
exklusive Sicherheitszuschlag) ein. Von diesen ATS 145.038,00 betrafen
ATS 29.250,00 einen Zuschuss des AMS für Löhne. Hinsichtlich
des Restbetrages wies der Bw. anhand seiner Geschäftsunterlagen nach (oder
machte dies zumindest glaubhaft), dass die strittigen Bankeingänge nicht im
Zusammenhang mit "nicht erklärten Einnahmen bzw. Entgelten" standen, und
dass es sich dabei daher nicht um "nicht erklärte und nicht versteuerte
Umsätze" handelte. Der Bw. konnte nachweisen bzw. zumindest glaubhaft
machen, dass es sich bei dem nunmehr strittigen Betrag um einen AMS-Zuschuss
sowie um Bankeingänge im Zusammenhang mit bereits erklärten Einnahmen
bzw. Umsätzen handelt. In diesem Punkt wird der Berufung daher
stattgegeben.
Das Jahr 1996 betreffend wird hinsichtlich Vorsteuer (ATS
5.060,81) für Leistungen im Zusammenhang mit dem im Betriebsvermögen
befindlichen VW-Bus der Berufung wie bereits vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung stattgegeben, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 erfüllt
sind.
Hinsichtlich des Berufungspunktes
"Sicherheitszuschlag" betreffend
Umsatzsteuer 1994, Einkommen- und Umsatzsteuer 1995 und 1996: Alle
Berufungsjahre betreffend wird angemerkt, dass Rechnungshefte betreffend die
Jahre 1995 und 1996 (für den Zeitraum 10.3.1995 bis 24.10.1995; für
den Zeitraum 23.2.1995 bis 3.3.1996; für den Zeitraum 11.3.1996 bis
2.7.1996 sowie 4.7.1996 bis 1.10.1996) vorgelegt wurden. Für den fehlenden
Zeitraum das Jahr 1996 betreffend wurden nur Rechnungskopien (vom 2.10.1996 bis
20.12.1996) vorgelegt. Für 1994 wurde kein Rechnungsheft vorgelegt, es
konnten lediglich Rechnungskopien von 22. Februar 1994 bis November 1994
übermittelt werden. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages
(Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen der
Schätzung gem. § 184 BAO. Diese Schätzungsmethode geht davon aus,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, was laut Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats den Denkgesetzen entspricht (VwGH 17.12.1993, 91/17/0196;
26.11.1996, 92/14/0212). Der Bw. konnte im Zuge des Berufungsverfahrens
die von der Bp im Veranlagungsverfahren zugerechneten nicht aufklärbaren
Bankeingänge nur teilweise aufklären bzw. nachweisen. Hinsichtlich
eines Teiles der "unklärbaren Bankeingänge" laut Bp konnte der Bw.
zumindest glaubhaft machen, dass es sich bei diesen nicht um vom Bw. auf sein
Bankkonto einbezahlte Schwarzumsätze handelte.
Im Zuge des Berufungsverfahrens schränkte der Bw.
seine Berufung hinsichtlich des Sicherheitszuschlags dahingehend ein, als von
ihm nunmehr lediglich gegen die Höhe des Sicherheitszuschlags (und nicht
gegen die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages an sich) berufen wurde. Er
beantragte die Reduktion der Höhe des Sicherheitszuschlages von 30% laut Bp
bzw. Veranlagung auf nunmehr 20%. Aufgrund der obigen Ausführungen
hinsichtlich der "unklärbaren (laut Bw.) bzw. ungeklärten
Bankeingänge" reduzierten sich die Hinzurechnungen laut
Berufungsentscheidung gegenüber den Hinzurechnungen laut Bp bzw.
Veranlagung. Die laut Bp unklärbaren Bankeingänge konnten teilweise
vom Bw. geklärt und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass diese
Eingänge in den Einnahmen laut Erklärung bzw. in den
Erklärungsumsätzen bereits enthalten sind. Ein
Sicherheitszuschlag gehört zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 20.
1. 2000, 95/15/0015, 0019, und 28. 11. 2001,
96/13/0210). In Hinblick auf die Größe des
Unternehmens und dem Verhältnis der Einnahmen bzw. Umsätze (Entgelte)
laut Erklärung und der Hinzurechnungen laut Berufungsentscheidung
gerät ein Sicherheitszuschlag von 20 % mit der Lebenserfahrung nicht in
Widerspruch. Der Berufung ist daher in diesem Punkt
stattzugeben.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien,
30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeNachweisAufzeichnungenSicherheitszuschlagUmständeTatsachenErmessenRechtsrichtigkeitRechtsbeständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-W/02
- Stammnummer
- 12096
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF