Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103132/2013
1. Kein gewerblicher Wertpapierhandel, sondern Vermögensverwaltung 2. Entgeltlicher Verzicht auf ein Recht stellt eine sonstige Leistung dar 3. Entgelt für die Einräumung eines Rechtes als sonstige Leistung zu versteuern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103132/2013vom 15.06.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
c) Zu den Kriterien, die für die Gewerblichkeit sprechen (EStR 5428 und 5431), gehörten nach der Rechtsprechung (1) der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden (Auftreten für Rechnung Dritter; Anbot von Händlerdiensten Dritten gegenüber etwa im Wege der Unterhaltung eines Dritten erkennbaren Büros, VwGH 29.7.97, 96/14/0115; Vorhandensein von auf den Handel mit Wertpapieren abgestellten Räumen, VwGH 21.12.05, 2003/14/0046). Eine geringfügige Tätigkeit im Bereich der Fremdverwaltung (insbesondere nur gelegentlich, gleichsam zufällig für Dritte durchgeführte Transaktionen) muss nicht dazu führen, den auf eigene Rechnung betriebenen Wertpapierhandel als gewerblich einzustufen (VwGH 24.3.04, 98/14/0179; es können daher unterschiedliche Einkunftsarten vorliegen, im Bereich der Fremdverwaltung auch sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3. - (2) die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe sowie die Höhe der Umsätze. Liegt die Anzahl der An- und Verkäufe im Durchschnitt der Jahre für sich betrachtet jeweils unter 30, spricht dies nicht für Gewerblichkeit (VwGH 25.2.98, 98/14/0005 146 Transaktionen; 29.7.97, 96/14/0115). Der Umstand, dass mit hohem Risiko behaftete Transaktionen durchgeführt werden, weist für sich genommen in gleicher Weise auf eine gewerbliche wie auf eine spekulative Tätigkeit hin (VwGH 24.3.04, 2003/14/0096). - (3) Die Fremdfinanzierung der angeschafften Papiere stellt zwar ein weiteres iRd Gesamtbetrachtung zu würdigendes Kriterium dar (VwGH 29.7.97, 96/14/0115). Es kommt ihm allerdings kein entscheidendes Gewicht mehr zu, da sich zunehmend neue Formen der privaten Vermögensbildung entwickelt haben (VwGH 26.6.53, 1862/52), die den anfänglich Einsatz von Fremdkapital zum Inhalt haben ("eingeschränkte Indizwirkung", VwGH 21.12.05, 2003/14/0046; 24.3.04, 98/14/0179; EStR 5431 misst der Eigen- bzw Fremdfinanzierung offenbar noch stärkere Bedeutung bei). - (4) Nicht unbedeutend ist schließlich der Umstand, ob der (den "Handel" mit Wertpapieren betreibende) Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf, insbesondere den des Wertpapiermaklers ausübt (VwGH 19.3.02, 2000/14/0018, wiederum zur Abgrenzung gegenüber 26.6.53, 1862/52). Diese Voraussetzung ist aber nicht schon dadurch erfüllt, dass der Steuerpflichtige an weiteren GesbR beteiligt ist, die gleichfalls keine Händlerdienste für das Publikum anbieten (VwGH 21.12.05, 2003/14/0046). Bei der Tätigkeit eines Steuerberaters handelt es sich um keinen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf (VwGH 24.3.04, 2003/14/0096)."
Im gegenständlichen Fall wurde dem Bf. von dem Vorstand der Ag, einer Vermögensberatungsgesellschaft, ein Geschäftsmodell vorgestellt, mit dem der Bf. (hohe) Gewinne erzielen könne.
Der Bf., erläuterte, dass dieses Geschäftsmodell in der Praxis so funktionierte, dass die I.-AG einen Vorschlag gemacht habe und dieser dem Kunden zur Unterschrift geschickt wurde. Diese Vorgangsweise sei deshalb optimal gewesen, weil die Ag die Feinabstimmung der Limits habe vornehmen habe können und damit die für alle Kunden bessere Ausführungswerte garantiert hätte.
Der Bf. hat daraufhin bei der Deutsche Bank AG, der "Partner-Bank" der Ag, einen Kredit aufgenommen, welche auch die An-und Verkäufe von Short-Puts für den Bf. durchführte.
Den Ausführungen des Bf., dass von einer gewerbliche Tätigkeit ausgegangen werden könne, wenn der An- und Verkauf von Wertpapieren unter Ausnutzung von Kursschwankungen sich nicht nur auf die nutzbringende Verwertung eigenen Vermögens beschränke, sondern mit Hilfe von Bankkrediten durchgeführt werde, kann im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden.
In dieser Art der gegenständlichen Vermögensveranlagung des Bf., auch wenn dieses fremdfinanziert wurde, da der Bf. hat einen Kredit aufgenommen hat, kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass durch eine Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit des Bf. ein Bild erzeugt wurde, dass der privaten Vermögensverwaltung fremd ist.
Der Bf. konnte für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe der Preise und einzelnen Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt Einfluss nehmen, in dem er zu gegebenen Zeitpunkt den Ankauf oder Verkauf in Auftrag gab.
Eine banktypische Tätigkeit, die einen Gewerbebetrieb begründen könnte, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgericht daher nicht vor.
Auch betreffend die Vielzahl von An- und Verkäufen von Wertpapieren des Bf. kann das Bundesfinanzgericht keine gewerbliche Tätigkeit erkennen.
Den vorstehenden Ausführungen in der Lehre und Rechtsprechung folgend, dass Umschichtung von Papieren (Kauf und Verkauf unter Einschaltung von Banken) grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung gehöre, da es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liege, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (VwGH 21.12.05, 2003/14/0046; Djanani/ Kapferer SWK 91, A I 314, sowie BMF 28.2.91 ARD 4266/22/91), kann auch im gegenständlichen Fall nicht auf Gewerblichkeit schließen lassen.
Der Bf. bediente sich eines Modells der Ag, einer vermögensberatenden Firma, welche die Investitionsstrategie vorgab, die An- und Verkäufe vorschlug, und dem Bf. zur Unterschrift vorlegte. Gleichzeitig bediente sich der Bf. einer Bank, der Deutsche Bank AG, die mit der Ag - wie dem Schreiben des Bf. vom 03.06.2008 zu entnehmen ist - zusammenarbeitete.
Auch hieraus ist für das Bundesfinanzgericht zu erkennen, dass der Bf. auf die Höhe des Preises und die einzelnen Kaufkonditionen nur eingeschränkt Einfluss nehmen konnte.
Aus dem Klagsvorbringen des Bf. gegen die Deutsche Bank geht hervor, dass der Bf. seit 19.12.2006 ein Konto bei der Deutsche Bank hatte und mit der Bank einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte abgeschlossen hatte.
Dieser Rahmenvertrag diente als Grundlage für einzelne Finanztermingeschäfte, die die Deutsche Bank im Auftrag des Bf. als Kommissionsgeschäft abschloss.
Dem Vorbringen des Bf., dass - wie bei der gewerblichen Tätigkeit Voraussetzung ist - sich diese Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellte, kann das Bundesfinanzgericht somit auch nicht folgen.
Für das Bundesfinanzgericht ist auch weiters nicht erkennbar, wieso der Bf. dem Verlust, der durch die damaligen Finanzkrise 2008 entstanden ist, nicht entgegensteuerte, in dem er den Vermögensumschichtungen Einhalt bot und "keine Unterschrift" mehr leistete.
Weiteren vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend müssten bei einer solchen Konstellation noch weitere andere Umstände vorliegen, die für die Gewerblichkeit sprechen.
Zu diesen Kriterien gehört auch der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden (vgl. Hofstätter/Reichel, § 23 Tz 16 EStG 1988).
Der Bf. ist aber im gegenständlichen Fall nicht für Rechnung Dritter aufgetreten und hat auch nicht - etwa im Wege der Unterhaltung eines für Dritte erkennbaren einschlägigen Büros - Dritten gegenüber Händlerdienste angeboten.
Auch wurde vom Bf. nicht ausgeführt, dass der Umfang der Vermögensverwaltung über das üblicherweise betreffend den Verwaltungsaufwand anfallende Ausmaß hinausgegangen sei.
Im gegenständlichen Fall führte - unbestritten - die Deutsche Bank AG die Bankgeschäfte aus.
Schlussendlich sind der Rechtsprechung folgend entscheidend die Umstände des Einzelfalls. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Hofstätter ecolex 05/413, 862; Abwägung der für und gegen das Vorliegen gewerblicher Einkünfte sprechenden Kriterien, VwGH 24.3.04, 98/14/0179).
Zu den Wertpapiergeschäften führt Doralt in § 23 Tz 107 aus, dass die Tätigkeit erst dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang insgesamt ein Bild ergibt, welches der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Die Geschäfte müssen sowohl ihrem äußeren Erscheinungsbild, als auch in ihrem inneren Gehalt mit Geldgeschäften vergleichbar sein, wie sie am gewerblich orientierten Kapitalmarkt üblich sind.
Im gegenständlichen Fall kommt unter Abwägung der eingangs angeführten Punkte, nämlich dass
- der Bf. zwar bei der Ag, einer vermögensberatenden Firma, bis 13.03.2008 als Prokurist, iVm Networking und Kundenansprache tätig gewesen ist,
- dem Bf. jedoch vom Vorstand der Ag das Geschäftsmodell der Ag zur Kenntnis gebracht worden ist,
- der Bf. bei der Deutsche Bank AG auf Anraten des Vorstandes der Ag einen Kredit aufgenommen hat und
- der Bf. dann auf Grund des vorstehend erläuterten Geschäftsmodells Wertpapiere über diese Bank an- und verkauft hat,
das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass der Bf. nicht gewerblich tätig gewesen ist.
Der vorstehend angeführten Rechtsprechung folgend gründet nach Ansicht des BFG der gegenständliche An- und Verkauf von Wertpapieren unter Einschaltung von der Deutsche Bank AG keinen Gewerbebetrieb.
Ein gewerblicher Wertpapierhandel läge nach Ansicht des BFG dann vor, wenn sich der Bf. wie ein Wertpapierhändler verhalten hätte, was hinsichtlich der gegenständlichen Vermögensverwaltung des Bf. vom Bundesfinanzgericht nicht gesehen werden kann.
Auch die Aussage des Bf., dass er den Verlust in der Einkommensteuererklärung nicht erklärt habe, da er von einem Spekulationsverlust ausgegangen sei, der mit den "Spekulationsgewinnen", die sich aus Geschäften, über die folgend unter Punkt 2 und 3 abzusprechen sein wird, gegenzurechnen war, somit auch der Bf. seine Tätigkeit nur als eine vermögensverwaltenden Tätigkeit gesehen hat, lässt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss kommen, dass die Tätigkeit des Bf. keinen Gewerbebetrieb darstellte.
Das Bundesfinanzgericht kann sohin in Anbetracht der gesamten Verhältnisse es nicht als rechtswidrig erkennen, wenn das Finanzamt die oa. Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als Gewerbebetrieb qualifiziert hat.
zu Punkt 2) Einkommensteuerliche Beurteilung des Verzichts auf ein Recht gegen Entgelt
Am 9. Oktober 2007 haben die HV GmbH, die Alois Petz GmbH und die ZT GmbH die gegenständliche Liegenschaft um € 500.000,- gekauft.
Am 31.1.2008 hat der Bf., als Berechtigter, mit der HV-GmbH, der P. GmbH und der ZT GmbH, den Berechtigenden, eine Vereinbarung geschlossen, sich um die Veräußerung der Liegenschaft Platz, 1100 Wien, zu kümmern, da sich der Verkauf schleppend gestaltete.
Im Gegenzug räumten ihm die Berechtigenden (unentgeltlich) jeweils das Recht ein, ihren 1/3-idelle Liegenschaftsanteil bis spätesten 31.12.2008 um jeweils € 200.000 insgesamt zu einem Kaufpreis von € 600.000 zu erwerben.
Ende des Jahres 2008 wurde von dem Bf. eine Mitunternehmergruppe namhaft gemacht, die sich bereit erklärte, die Liegenschaft um € 750.000,- zu erwerben.
Dem Vorschlag des Bf. folgend (vgl. Aktenvermerk von DDr. X. vom 30.11.2008) wurde der Kaufpreis gegenüber den Investoren seitens der Eigentümer im Kaufvertrag mit Euro 750.000 festgelegt; der Bf. verzichtete auf sein Optionsrecht (Vereinbarung 30.11.2008) und die Berechtigenden verpflichteten sich im Gegenzug dem Bf. € 150.000,00 zu bezahlen.
Im Dezember 2008 wurde das Grundstück von 10 Käufern, unter ihnen auch der Bf., um € 750.000,- gekauft. Das Optionsrecht wurde nicht übertragen.
Ende des Jahres 2008 haben dann die drei Miteigentümer, die Verkäufer der Liegenschaft, dem Bf. DDr. X. je € 50.000,- somit € 150.000,00 für seinen Verzicht auf die Ausübung des Optionsrechtes überwiesen.
Strittig ist, ob die Zahlungen von je € 50.000,00 (insgesamt € 150.000,00) im Jahr 2008 durch die 3 Eigentümer-GmbHs sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 darstellen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte nur Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa vom 23.5.2000, 95/14/0029, oder vom 3.7.2003, 99/15/0003)" kann eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem Anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Nach § 30 und 31 EStG 1988 dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der VwGH ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann." In Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht durch die §§ 30 und 31 EStG 1988 erfasst sind, soll keine Besteuerung nach § 29 Z 3 EStG 1988 einsetzen.
Entscheidend ist daher, welche Nutzungen oder Rechte dem Bf. zugekommen sind und welche Nutzungen oder Rechte an die Miteigentümergemeinschaft übertragen worden sind.
Wesentlich ist, ob das gegenständliche Optionsrecht (gegenständliche Optionsrechte) verkauft worden, oder ob auf dieses verzichtet worden ist, die Zahlung für die Übertragung der Option oder deren Nichtausübung geleistet worden ist.
Mit der Vereinbarung vom 31.01.2008 wurde dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt, sich um den Verkauf zu kümmern, einen Verkauf herbeizuführen oder das Grundstück bis 31.12.2008 um € 600,000,- zu erwerben.
Der Grund für den zwischen den Liegenschaftseigentümern und dem Bf. abgeschlossenen Vertrag am 31.01.2008 war, dass sich der Bf. um eine (schnelle) Veräußerung der Liegenschaft kümmert.
Der Bf. fand bereits im November 2008 eine Investorengruppe, die für die Liegenschaft einen Kaufpreis in Höhe von Euro 750.000,- anbot.
Die Liegenschaft wurde dann bereits im Dezember 2008 um den vorstehenden Preis verkauft, nachdem der Bf. auf sein Recht verzichtet hat, die Liegenschaft um € 600.00,- zu erwerben. Dieser Verzicht wurde von den Miteigentümern um € 150.000,- (je € 50.000,-) abgegolten.
Da der Bf. bereits im November Käufer für die Liegenschaft gefunden hatte, bot er den "alten" Liegenschaftseigentümern an, auf seine Option zu verzichten.
Der Vereinbarung vom 30.11.2008 zwischen dem Bf. und dem (jeweiligen) Eigentümer ist zu entnehmen, dass er auf sein ihm eingeräumtes Recht den Liegenschaftsanteil um € 200.000,- zu erwerben, verzichtet hat und dafür 50.000,- verlangt hat.
Eine Leistung iSd § 29 Z. 3 EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, 98/15/0117). Eine Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, 86/14/0072, VwSlg.Nr. 6.173/F).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. die Vereinbarung vom 31.1.2008 geschlossen, sich um den Verkauf der Liegenschaft zu kümmern.
Ein (fixes) Entgelt für die Vermittlungsleistungen wurde nicht vereinbart, aber dem Bf. die Option eingeräumt, die Liegenschaft bis 31.12.2008 um 600.000,- selbst zu erwerben und in weiterer Folge einen höhere Verkaufspreis zu lukrieren.
Der Bf. hat, als er bereits im November 2008 Käufer für die Liegenschaft gefunden hat, welche die Liegenschaft um € 750.000,- kaufen würden, auf sein Recht verzichtet, die Liegenschaft um 600.000,- erwerben. Dafür hat er mit den Liegenschaftseigentümern vereinbart, die Differenz in Höhe von € 150.000,00 als Entgelt für den Verzicht zu erhalten.
Mit dem Verzicht war den Eigentümer GmbH's die Möglichkeit gegeben, die Liegenschaft bereits im November 2008 um Euro 750.000,- zu verkaufen und dem Bf. das Entgelt für den Verzicht der Option aus dem Kaufpreis zu zahlen.
Es fand somit nach Ansicht des BFG kein Übergang eines "Optionsrechtes" statt, sondern es wurde gegen Entgelt auf die Ausübung eines Rechtes verzichtet. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vereinbarung anzusehen (vgl. zum Beispiel VwGH 2007/13/0059 v. 20.10.2009) Da § 30 EStG 1988 nicht anwendbar ist, kommt § 29 Z 3 EStG 1988 zur Anwendung.
Die Leistung "Verzicht", für die bezahlt wurde, war gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zu versteuern.
Auch handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgericht bei dem gegenständlichen Optionsrecht, welches mit dem Verkauf der Liegenschaft verbunden ist, nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut. Das Optionsrecht wurde dem Bf. von den Berechtigenden, den 3 Eigentümern der Liegenschaft, dafür eingeräumt, dass er sich bemüht, einen schnelleren Verkauf der Liegenschaft herbeizuführen. Sie räumten den Berechtigten das Recht ein, ihren 1/3 ideellen Liegenschaftsanteil bis spätestens 31.12.2008 um Euro 200.000,- zu erwerben.
Der entgeltliche Verzicht (je Euro 50.000,-) auf das Optionsrecht erfolgte dann zwischen den jeweilig Berechtigenden und dem Bf..
Da im gegenständlichen Fall somit ein entgeltlicher Verzicht auf ein Optionsrecht des Bf. gegeben war, war der Zufluss der jeweils Euro 50.000,-, insgesamt Euro 150.000,- als sonstige Leistung gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 steuerlich zu erfassen.
zu Punkt 3) Honorarnote an die ZT GmbH
Laut der Honorarnote vom 15.12.2008 räumte der Bf. der ZT GmbH das mit 30.09.2009 befristete Recht ein, die in seinem Eigentum stehende Wohnung im Ausmaß von 130 m2 für € 130.000,00 zu erwerben.
Für die Einräumung dieses Rechtes stellte der Bf. den Pauschalbetrag von € 46.000,00 in Rechnung. Der Betrag war bis spätestens 31.12.2008 einlangend auf das Konto des Bf. zu überweisen.
Strittig ist ob das Entgelt in Höhe von € 46.000,00 sonstige Einkünfte iS des § 29 Z 3 EStG sind.
Rechtslage
Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 sind- wie bereits vorstehend ausgeführt - sonstige Einkünfte nur Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs 2).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Honorarnote in Höhe von € 46.000,- um ein erhaltenes Entgelt für die Einräumung eines Rechtes, die Wohnung, die im Eigentum des Bf. steht, bis 31.12.2008 um den Betrag Euro 130.000,- zu erwerben.
Dem Begünstigten wurde vom Bf. das Recht eingeräumt, die Wohnung um den vereinbarten Preis innerhalb einer gegebenen Frist zu erwerben. Dafür hatte der Begünstigte ein Entgelt in Höhe von € 46.000,- zu zahlen.
Das Einräumen des Rechtes an einen Dritten, dass dieser die Eigentumswohnung um € 130.000,- bis 31.12.2008 kaufen könne, kann nur der Eigentümer der Wohnung verfügen.
Für die Einräumung dieses Recht stellte der Eigentümer im gegenständlichen Fall ein Entgelt in Höhe von € 46.000,- in Rechnung.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa vom 23.5.2000, 95/14/0029, oder vom 3.7.2003, 99/15/0003)" kann eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem Anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Im gegenständliche Fall haben die Vereinbarung und das Entgelt (€ 46.000,-) darauf abgezielt, dass der Begünstigte, die ZT GmbH, das Recht (den wirtschaftlichen Vorteil) hatte, die gegenständliche Wohnung bis 31.12.2008 um € 130.000,- zu erwerben.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher das vom Begünstigten geleistete Entgelt als Einkünfte aus sonstige Leistung.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 15. Juni 2018
Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103132/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103132.2013
- Stammnummer
- 120866
- Gültig
- 15.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF