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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101290/2017

Tatsächlich betriebenes Erststudium, wenn nur Prüfungen im Zweitstudiums abgelegt, diese aber teilweise für das Erststudium angerechnet wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101290/2017vom 20.08.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. § 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: § 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste, 3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, 4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen, 5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, 6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, 7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2), 8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien. (2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind, 2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten. (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen. (4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt, 1. die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder 2. denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben. (5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt. (6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen. § 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: § 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen. (4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. § 78 Universitätsgesetz 2002 lautet: § 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie 1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, 2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, 3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern, 4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern, 5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder 6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. (2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. (3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen. (7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. (8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie 1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, 2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung, 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, 4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder 5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. (9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. (10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden. Die 173. Senatsverordnung über Alternative Erweiterungen, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2009/2010 — Ausgegeben am 22.06.2010 — 30. Stück, lautet auszugsweise: § 1. (1) In jenen Bachelorstudien, in denen Erweiterungscurricula vorgesehen sind, haben Studierende das Recht, nach Maßgabe dieser Verordnung an Stelle von Erweiterungscurricula alternative Erweiterungen durch die Erbringung von Studienleistungen an der Universität Wien oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu absolvieren. (2) Alternative Erweiterungen an Stelle von Erweiterungscurricula sind im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten in den folgenden Bereichen des § 2 in freier Kombination absolvierbar. Die 15 ECTS-Punkte werden in allenfalls bereits in Bachelorcurricula bestehende Ersatzregelungen für Erweiterungscurricula eingerechnet. § 2. Bereiche für alternative Erweiterungen: 1. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem Angebot des eigenen Studiums an der Universität Wien, nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Z 3 UG und nach der Verfügbarkeit von Plätzen; 2. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus anderen Studien an der Universität Wien, nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Z 3 UG und nach der Verfügbarkeit von Plätzen; eine Zulassung zu weiteren Studien ist hierfür nicht erforderlich; 3. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus anderen Studien an anderen anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen; 4. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem Angebot anerkannter ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen unter Beachtung des § 78 Abs. 5 UG (Vorausbescheid); 5. Kurse, Prüfungen und Zertifikate an postsekundären Bildungseinrichtungen, die den Nachweis von Sprachkenntnissen zum Gegenstand haben; 6. § 22 Abs. 3 HSG ist auf dieses Modul anwendbar, dabei ist 1 SSt auf 2 ECTS-Punkte umzurechnen. § 76 BAO lautet: § 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt; b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist. (2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen. § 93 BAO lautet: § 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 198 BAO lautet: § 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. (2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. Keine Rechtskraft von "Mitteilungen" Über eine bereits entschiedene Sache darf grundsätzlich nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. BFG 14.8.2015, RV/7105142/2014; BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017). Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen (vgl. BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017): § 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. BFG 16.10.2015, RV/7100657/2015; BFG 13.7.2016, RV/7102305/2016; BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017). Die Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen daher einer Rückforderung (§ 26 FLAG 1967) nicht entgegen (vgl. BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017). Es ist also auch nicht erforderlich, dass die Tatsachen, auf die sich ein Rückforderungsbescheid stützt, der Behörde bei der Auszahlung der Familienbeihilfe und der Ausstellung einer Mitteilung nicht bekannt gewesen sind (vgl. BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017). Wenn das Finanzamt einen ihm bekannt gewesenen Sachverhalt im Rückforderungsverfahren anders als im Auszahlungsverfahren würdigt, ist das - anders als bei der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 303 BAO - im Familienbeihilfeverfahren zulässig (vgl. BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017). Hauptstudium Unterschiedliche Angaben bestehen darüber, was das "Hauptstudium" von C gewesen ist. Laut der Äußerung vom 22.12.2017 hat der Bf gegenüber dem Finanzamt im April 2013 das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" als "beihilfenrelevantes Studium" genannt. Am 13.11.2015 gab der Bf an, das Hauptstudium sei "Soziale Arbeit (0533)", während das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien "ruhe" und unklar sei, ob dieses fortgesetzt werde. Der Bf versteht dies laut Äußerung vom 22.12.2017 als Mitteilung pro futuro. Aus dem Wortlaut der oben wiedergegebenen Mitteilung des Bf geht nicht unmittelbar hervor, ob und wann ein Studienwechsel erfolgt ist. In der Beschwerde vom 17.6.2016 wird angegeben, das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie sei (über Anraten eines Mitarbeiters des Finanzamts) weiter als Erststudium anzusehen ("weil sonst die Auszahlung der Familienbeihilfe einzustellen sei"). Das Studium "Soziale Arbeit" sei Zweitstudium. Die Behauptung, dass ab 2013/14 ein Studienwechsel durchgeführt worden sei, sei falsch. Eine Mitteilung eines Studienwechsels sei vor dem 13.11.2015 nicht erfolgt. Auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 5.8.2016 wird auf das Anraten zu dieser Vorgangsweise durch das Finanzamt verwiesen. Nach dieser Vorhaltsbeantwortung soll das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie mit dem Wintersemester 2016/17 wieder fortgesetzt werden. In der Äußerung vom 22.12.2017 wird nochmals betont, dass das "beihilfenrelevante Studium" bis November 2015 das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" gewesen sei. Hauptstudium ist jenes Studium, das der Behörde als das nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Familienbeihilfebezug maßgebliches Studium bekannt gegeben wird. Eine derartige Willenserklärung ist nur bei Studien an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung in Zusammenhang mit § 17 StudFG 1992 bei zwei oder mehreren Studien von Bedeutung. Hier kommt es für die Frage eines Studienwechsels auch darauf an, ob ein Studium als "Hauptstudium" betrieben wird. Aus §§ 115 Abs.4, 270 BAO ergibt sich, dass eine derartige Willenserklärung im Lauf des Verwaltungsverfahrens auch wirksam geändert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 m.w.N.). Ein ursprüngliches Hauptstudium kann als Zweitstudium bei einem neuen Hauptstudium weitergeführt werden (vgl. BFG 31.1.2017, RV/7104278/2015). Kam es zu keinem Abbruch des ersten Studiums an der Universität, lag mit Beginn des zweiten Studiums an Fachhochschule (an einer Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 4 StudFG) ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor. Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien auch schon gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0125). Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Wird im Verfahren bekannt gegeben, dass ein anderes als das ursprünglich angebene Studium als Hauptstudium anzusehen ist, also das Studium gewechselt wurde, ist dieser Angabe zu folgen (vgl. BFG 31.1.2017, RV/7104278/2015). Die für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien erforderliche Benennung ist eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung (vgl. BFG 31.1.2017, RV/7104278/2015). Sofern das aus den vorgelegten Akten hervorgeht, hat der Bf bis zum 13.11.2015 nie gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass sein Sohn C bis dahin vom Studium der Kultur- und Sozialanthropologie zum Studium Soziale Arbeit als Hauptstudium gewechselt ist. Das Finanzamt konnte auch in der Äußerung vom 15.1.2018 keine Bekanntgabe eines Studienwechsels für den Beschwerdezeitraum nachweisen. Zu den unterschiedlichen Angaben ab dem 13.11.2015 ist festzuhalten, dass auf die letztgültige Angabe, nämlich dass im Beschwerdezeitraum kein Studienwechsel erfolgt sei, abzustellen ist. Das Finanzamt vermutet vielmehr, dass das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie "spätestens" am 15.10.2013 mit dem Antritt zur Prüfung aus Anthropologie, die nicht bestanden wurde, abgebrochen worden sei. Alleine der Umstand, dass in der Folge keine Prüfungen im Hauptstudium abgelegt wurden, berechtigt noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu sprechen. Von der Frage eines Studienabbruchs ist die Frage eines Studienerfolgs oder der Zielstrebigkeit des Studierenden zu unterscheiden (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Das Fehlen von Prüfungen im ersten Studium von zwei Studien spricht allein noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Das Bundesfinanzgericht geht bei dieser Sachlage nicht von einem (beihilfeschädlichen) Wechsel vom Studium der Kultur- und Sozialanthropologie zum Studium Soziale Arbeit als Hauptstudium im Beschwerdezeitraum aus. Hauptstudium Kultur- und Sozialanthropologie Nach dem Vorbringen des Bf ist jenes Studium, das für den Familienbeihilfebezug als Berufsausbildung im Beschwerdezeitraum maßgebend sein soll, das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie. Die Studiendauer dieses Studiums beträgt sechs Semester, es besteht keine Unterteilung in Studienabschnitte. Bei planmäßigem Abschluss des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthropologie wäre dieses im Wintersemester 2011/2012 begonnene Studium nach sechs Semestern, also mit Ende des Sommersemesters 2014 beendet gewesen. Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 liegt Berufsausbildung noch vor, wenn bei nicht in Studienabschnitten gegliederten Studien die Mindeststudiendauer um höchstens ein Ausbildungsjahr überschritten wird. Dies wäre mit Ende des Sommersemesters 2015 der Fall. Ist das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) an der Universität Wien auch im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 Hauptstudium gewesen, so ist zu prüfen, ob dieses Studium im Beschwerdezeitraum ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat C von September 2011 bis Juni 2013 das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) zielstrebig betrieben. Im Studienjahr 2011/12 wurde ein Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS- Punkten erreicht. Im Studienjahr 2012/2013 wurden 39 ECTS-Punkte nachgewiesen. Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011; VwGH 18.3.1997, 96/14/0073). Damit wäre für das folgende Studienjahr 2013/2014 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Voraussetzung des Nachweises von wenigstens 16 ECTS-Punkten im vorangegangenen Studienjahr 2012/2013 bei Weiterführung des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthrophologie erfüllt. Diesen Umstand räumt das Finanzamt in der Äußerung vom 15.1.2018 auch ein. Für das diesem folgende Studienjahr 2014/2015 liegt zunächst ein Nachweis eines Studienerfolgs von 5 ECTS-Punkten im Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie selbst im vorangegangenen Studienjahr 2013/2014 vor. Der Begriff des Studiums nach dem StudFG wird jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15.10.2003, 98/12/0472 u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012). § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 spricht von Berufsausbildung. Es ist also erforderlich, dass ein Studium überhaupt betrieben wird (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Ein ernstliches und zielstrebiges Studium ist nicht schon dann in Abrede zu stellen, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Besteht aber von vornherein die Absicht, in einem bestimmten Zeitraum keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann in diesem Zeitraum von einer angestrebten Berufsausbildung nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/15/0130; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 15.12.1987, 86/14/0059). "Ruht" ein Studium, kann in dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, auch wenn bis zu diesem "Ruhen" das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Das (tatsächliche) "Ruhen" (Unterbrechen) eines Studiums ist einem (möglicherweise nur vorübergehendem) Abbruch eines Studiums gleichzuhalten: Auch für die Zeit nach dem Abbruch eines Studiums ist nicht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag weiterzuzahlen, nur weil im vorangegangenen Studienjahr die Mindestpunkteanzahl von 16 ECTS-Punkten erreicht oder überschritten wurde. Wird keine Aktivität in einem bestimmten Studium (in einem bestimmten Zeitraum) gesetzt, liegt hinsichtlich dieses Studiums keine Berufsausbildung (in diesem Zeitraum) vor (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Das Finanzamt wäre daher im Recht, dass ab Beginn des "Ruhens" der unmittelbaren Aktivitäten im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie eine Berufsausbildung nicht mehr vorliegt und daher auf Grund des "ruhenden" Studiums kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht, wenn in diesem Studium nach Eintritt des "Ruhens" weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen abgelegt wurden. Das Finanzamt übersieht dabei allerdings, dass für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie Lehrveranstaltungen, die der Sohn im Rahmen der Ausbildung an der FH für Soziale Arbeit absolviert hat, im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten angerechnet wurden. Diese Lehrveranstaltungen betrafen den Zeitraum zwischen 13.2.2014 und 8.4.2015, daher also das Studienjahr 2013/2014 sowie das Studienjahr 2014/2015. Dem Studienjahr 2013/2014 zurechenbar sind die an der FH für Soziale Arbeit am 13.2.2014 (4 ECTS), am 20.6.2014 (4 ECTS) und am 4.9.2014 (3 ECTS) abgelegten Prüfungen, die Prüfungen vom 23.12.2014 (2 ECTS) und vom 8.4.2015 (2 ECTS) betreffen das Studienjahr 2014/205. Gemäß § 78 Abs. 7 UG 2002 gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. Die 173. Senatsverordnung über Alternative Erweiterungen, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2009/2010 — Ausgegeben am 22.06.2010 — 30. Stück, legt in ihrem § 1 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass in in jenen Bachelorstudien, in denen Erweiterungscurricula vorgesehen sind, Studierende das Recht haben, nach Maßgabe dieser Verordnung an Stelle von Erweiterungscurricula alternative Erweiterungen durch die Erbringung von Studienleistungen an der Universität Wien oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu absolvieren. Die für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie anerkannten Prüfungen aus dem Studium Soziale Arbeit bewirken, dass diese als auch im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie abgelegt gelten, und zwar nicht im Zeitpunkt der Erlassung des Anerkennungsbescheids, sondern dann, wann sie (im Studium Soziale Arbeit) tatsächlich abgelegt wurden. Auf Grund dieser Anerkennung ergibt sich, dass das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie tatsächlich fortgeführt wurde und der Sohn des Bf von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, alternative Erweiterungen mit Wirkung für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie zu absolvieren. Wie oben ausgeführt, ist bei Weiterführung des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthrophologie für folgende Studienjahr 2013/2014 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Voraussetzung des Nachweises von wenigstens 16 ECTS-Punkten im vorangegangenen Studienjahr 2012/2013 erfüllt. Diese Voraussetzung ist auch für das Studienjahr 2014/2015 gegeben: Hier ist auf das vorangegangene Studienjahr 2013/2014 abzustellen. Für dieses liegt zunächst ein Nachweis eines Studienerfolgs von 5 ECTS-Punkten im Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie selbst (PM Methoden der KSA, 1.10.2013) vor. Dazu kommen die angerechneten Lehrveranstaltungen von 4 ECTS (Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen, 13.2.2014), 4 ECTS (Personen-, Familien-, Strafrecht, 20.6.2014) und von 3 ECTS (Psychologie, 4.9.2014). Insgesamt ergibt das 16 ECTS im Studienjahr 2013/2014 (siehe auch die Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017, Ad 3 lit. a). Aus der Anerkennung von Prüfungen im Studienjahr 2014/2015 von 2 ECTS (Entwicklungspolitik, 23.12.2014) und 2 ECTS (Migration, 8.4.2015) ergibt sich, dass das Studium in diesem Studienjahr auch tatsächlich betrieben wurde. Werden aus einem Zweitstudium abgelegte Prüfungen auch für das Erststudium angerechnet, bewirkt diese Anrechnung, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ablegung im Zweitstudium auch als im Erststudium abgelegt gelten. Das Erststudium wird auch dann tatsächlich fortgeführt, wenn in einem bestimmten Zeitraum nur (angerechnete) Prüfungen im Zweitstudium abgelegt wurden. Im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 lagen daher die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für C B vor. Objektive Rückerstattungspflicht Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Da sich C B im Rückforderungszeitraum September 2013 bis September 2015 in Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 befand, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG) und ist dieser gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Auf die Frage der Fälligkeit des Rückforderungsbetrages in infolge dessen Wegfalls nicht weiter einzugehen, ebenso nicht, ob zulässigerweise sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung von derselben Sachbearbeiterin approbiert wurde. Revisionszulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision wird zugelassen, da zur Frage, ob die Anerkennung von Prüfungen aus einem anderen Studium familienbeihilferechtlich dazu führt, dass ein Studium, in dem für einen bestimmten Zeitraum selbst keine Prüfungen abgelegt oder Lehrveranstaltungen besucht wurden, unmittelbare Judikatur des VwGH nicht ersichtlich ist. Wien, am 20. August 2018

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101290/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101290.2017
Stammnummer
120554
Gültig
20.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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