RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101290/2017

Tatsächlich betriebenes Erststudium, wenn nur Prüfungen im Zweitstudiums abgelegt, diese aber teilweise für das Erststudium angerechnet wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101290/2017vom 20.08.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Fehlen von Prüfungen im ersten Studium von zwei Studien spricht allein noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind.
Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist,
Werden aus einem Zweitstudium abgelegte Prüfungen auch für das Erststudium angerechnet, bewirkt diese Anrechnung, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ablegung im Zweitstudium auch als im Erststudium abgelegt gelten. Das Erststudium wird auch dann tatsächlich fortgeführt, wenn in einem bestimmten Zeitraum nur (angerechnete) Prüfungen im Zweitstudium abgelegt wurden.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Mag. A B, Adresse, vom 17.6.2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, 2130 Mistelbach, Mitschastraße 5, vom 20.5.2016, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.239,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.460,00) für den im September 1991 geborenen C B für den Zeitraum September 2013 bis September 2015 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, Gesamtbetrag der Rückforderung € 5.699,50, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig. Entscheidungsgründe Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.7.2015 Das Finanzamt übermittelte am 31.7.2015 dem Beschwerdeführer (Bf) Mag. A B ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, das am 9.9.2015 wiederum beim Finanzamt einlangte. Betreffend C B wird angegeben, dass er Student am FH Campus Wien (Studienrichtigung Soziale Arbeit, Kennzahl 0533) voraussichtlich bis August 2016 sei. Eine Bestätigung des Studienerfolges von FH Campus Wien vom 4.9.2015 für C B war beigefügt. C besuche den FH-Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit und habe im Sommersemester 2015 30 ECTS-Credits positiv absolviert. "Im Semester wurde ein Praktikum im Rahmen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit im Ausland absolviert." [Grafik] Vorhalt vom 16.9.2015 Mit Schreiben vom 16.9.2015 ersuchte das Finanzamt den Bf um "Bekanntgabe des Hauptstudiums von C. Erfolgte ein Studienwechsel (Wenn ja, ab wann?)" Beantwortung vom 13.11.2015 Mit am 13.11.2015 beim Finanzamt eingelangtem Schreiben gab der Bf bekannt: Das Hauptstudium meines Sohnes C B ist - wie bereits mit der dem Finanzamt bereits zugesandten Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis belegt wurde - SOZIALE ARBEIT (0533). Die Studienlaufbahn C zeigt sich folgendermaßen: 1) SS 2012 [ausgebessert: 2011]: Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien 2) WS 2012/13 [ausgebessert: 2011/12]: Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien 3) WS 2013/14: Soziale Arbeit an der FH Wien Das Studium Soziale Arbeit verläuft erfolgreich und sollte mit dem Ende des SS 2016 mit dem Bachelor abgeschlossen werden. Ein eventuell anschließendes Master-Studium hätte berufsbegleitend zu erfolgen. Das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität ruht, da die Anwesenheitspflicht bei dem Studium der Sozialen Arbeit eine gleichzeitige Fortsetzung der KSA-Studien nicht zulässt. Ob C nach Beendigung des Studiums der Sozialen Arbeit das KSA-Studium fortsetzen wird, wird sich weisen. Dies wird aber weder die Familienbeihilfe noch meine finanziellen Zuwendungen für C betreffen, weil er dann auf eigenen Beinen steht. Rückforderungsbescheid Mit Bescheid vom 20.5.2016 forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.239,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.460,00) für den im September 1991 geborenen C B gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 für den Zeitraum September 2013 bis September 2015 zurück (Gesamtbetrag der Rückforderung € 5.699,50). Die Begründung dafür lautet: Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenem Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Das Studium A033 610 wurde mit Wintersemester 2010/11 begonnen. Ab dem Wintersemester 2013/14 wurde ein Studienwechsel auf die Fachhochschule durchgeführt. Das Vorstudium wurde also 4 Semester betrieben. Beschwerde Gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.5.2016 erhob der Bf mit Schreiben vom 17.6.2016 Beschwerde: Beschwerde gegen den Bescheid (datiert mit 20.5.2016) über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag); Vers.nr.: X, wegen Nichtzutreffen der angegegebenen Begründungen für die Rückforderung. Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde gemäß § 212a BAO Fristgerecht innerhalb Monatsfrist bringe ich gegen den Bescheid über die Rückforderung angeblich zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 212a BAO den Antrag, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen. Begründung: 1) Die in der Begründung angegebene Behauptung „Das Studium A033610 wurde mit Wintersemester 2010/11 begonnen.", ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass das Studium der KSA (A 033 610) mit WS 2011/2012 begonnen wurde, wie Beilage 1 (Studienblattausdruck vom 9.11.2015) belegt. 2) Die Behauptung, dass ab 2013/14 ein Studienwechsel durchgeführt worden sei, ist falsch. Auf meine telefonische Anfrage beim Finanzamt im Herbst 2013 wurde von einem Mitarbeiter des Finanzamtes empfohlen, das KSA-Studium weiter als Erststudium zu betreiben, weil sonst die Auszahlung der Familienbeihilfe einzustellen sei. Dieser Rat wurde befolgt und das Studium der KSA hat als maßgebliches Studium (Erststudium) bis WS 2015/16 zu gelten. Denn die Bewertung, welches Studium als Erststudium zu gelten hat, geht vom Studenten aus. Wäre also mit WS 2013/14 ein Studienwechsel erfolgt, müsste eine dementsprechende Mitteilung von meinem Sohn, C B, oder von mir, Mag. A B, vorliegen. 3) Das Zweitstudium „Soziale Arbeit" erwies sich trotz des Vollzeitcharakters als geeignet, das Erststudium zu ergänzen, als einerseits „Soziale Arbeit" sozusagen die Praxisseite der Kultur- und Sozialanthropologie ist und andererseits von der Universität Wien in Aussicht gestellt wurde, allenfalls absolvierte Prüfungen der FH Campus aus dem Studium „Soziale Arbeit" auch für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie anzurechnen. 4) Die Mindeststudienzeit für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie beträgt 6 Semester. Inklusive einem Toleranzsemester wäre also das Studium mit Ende des WS 2014/2015 abzuschließen gewesen, um weiterhin Familienbeihilfe ausbezahlt zu bekommen. Da mein Sohn C zwischen 13.5. und 29.8.2015 ein nachgewiesenes Auslandsstudium betrieb (siehe Beilage 2), verlängert sich die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um ein Semester - also bis Ende des SS 2015. Im September 2015 ist jedoch der 24. Geburtstag und damit das Ende der möglichen Bezugsdauer der Familienbeihilfe erreicht. 5) Die von mir angegebenen Tatsachen wurden vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach im November 2015 überprüft und als gerechtfertigt bewertet. 6) Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (FB, KG) enthält zwar den Hinweis, dass der Betrag von 5.699,50 zurückzuzahlen wäre. Die Fälligkeit solle der Buchungsmitteilung entnommen werden. Allerdings ist dem Bescheid keine Buchungsmitteilung beigelegt. Auch ein gesonderter Brief - wie in Aussicht gestellt - wurde nicht zugesendet. Weiters enthält weder der Bescheid noch die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe Kontodaten, an die der Betrag einbezahlt werden sollte. Die Aufhebung des Bescheids wäre also alleine aus diesen formalen Gründen gerechtfertigt. Ich beantrage daher mit meiner Beschwerde: 1) Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge soll aufgehoben und damit die Rechtmäßigkeit der bezogenen Familienbeihilfe wieder festgestellt werden. 2) Die Rückzahlungsaufforderung soll unverzüglich widerrufen werden. Beigefügt war ein Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2015, wonach C B seit 1.10.2011 für das Studium A 033 610 Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie UG 2002 gemeldet ist, sowie eine Bestätigung des FH Campus Wien vom 24.11.2015: Herr B hat sein Berufspraktikum von 13.Mai bis 29. August 2015 in San Salvador / El Salvador absolviert. Die Organisation I setzt Angebote für Psychisch Erkrankte und ihre Angehörigen. Es ist ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum des BA Studienganges Soziale Arbeit gewesen mit dem Ziel, Einblick in den sozialarbeiterischen / soziälpädagogischen Berufsalltag zu gewähren und die genannte Institution kennen zu lernen. Ersuchen vom 13.7.2016 Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom 13.7.2016 in betreffend seine Beschwerde (Frist zur Beantwortung bis zum 8.8.2016): Festzustellen ist, dass die im Zuge einer tel. Anfrage im Herbst 2013 ( Beginn des Studiums an der FH Campus Wien, Bachelor Studiengang Soziale Arbeit)) erteilte Auskunft- „Empfehlung" -dahingehend, das Erststudium ( bereits mehr als drei Semester betrieben) bei Beginn eines Zweit-/Nebenstudiums („Doppelstudium") weiter als Hauptstudium zu betreiben, da sonst ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel gegeben ist, der zu einer Wartezeit (gegenständlich vier Semester) führt, richtig ist. Ein Studienwechsel sei nicht erfolgt. Der Behörde wurde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom 31.07.2015- Befristung der FB bis 09/2015 aufgrund des Erststudiums A033 610 (09/2011+ 8 Semester, inklusive 2 Toleranz Semester = 09/2015)-, eingegangen am 09.09.2015, nachweislich bekannt, dass der Sohn C die FH Campus Wien (voraussichtliche Dauer August 2016) - Beilagen Studienerfolgsbestätigung SS2015 und Inskriptionsbestätigung WS 2015/2016 - die FH Campus Wien besucht (als Beilage angeschlossen). Dem weiteren Vorhalt vom 16.09.2015, Befristung mit 07.10.2015 folgenden Inhalt: B FB **2A* Versdat 160915 Atermin 71015 Art V Betrag Pers RS Sachbearbeiter INFOCENTER DW Zi Do Dokumentbeschreibung 89 Nachweis über freiwilliges soziales Jahr - von F Bekanntgabe des Hauptstudiums von C Erfolgte ein Studienwechsel (Wenn JA, ab wann?) 70 69 - sämtlicher Studien 69: Studienblatt, 70: Fortsetzungsbestätigung betreffend das Kind C wurde nicht Folge geleistet. Mit 09/2015 =gesetzliche Studiendauer lt. Studienplan sind 6 Semester und Toleranzsemester 2 (ist das Studium in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann gegeben, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird; jedoch edvmäßig werden 2 Toleranzsemester berücksichtigt; d.h. 6+2=8) wurde die Familienbeihilfe eingestellt. Darüber wurden Sie in der Mitteilung vom 17.11.2015 informiert. Mit Schriftstück, eingelangt am 26.11.2015 wurde die Verlängerung der FB für das Kind C beantragt; der Sohn habe im Rahmen „seines Studiums" ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum des BA Studienganges Soziale Arbeit zwischen 13.05.2015 und 29.08.2015 absolviert. Wenn das studierende Kind ein Auslandsstudium in der Dauer von mindestens drei Monaten betreibt bzw. betrieben hat, kann die Familienbeihilfe für Studierende über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus verlängert werden. Damit aber bekunden sie, dass das Erststudium, für das Anspruch auf FB bestand, bereits abgeschlossen war und das Neben-/ Zweitstudium, bis zu diesem Zeitpunkt im Hintergrund parallel betrieben, ab diesem Zeitpunkt als weiteres Studium fortgeführt wurde. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthält keine Sonderregelung für Doppel- bzw Zweitstudien. Es ist daher möglich, nach Abschluss der Berufsausbildung für ein weiteres Studium FB zu beziehen. Für dieses weitere Studium sind die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen, als wäre kein Erststudium absolviert worden (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035). Das gleichzeitige Betreiben mehrerer Studienrichtungen hat keine Auswirkungen auf den Anspruch, solange die für den Anspruch auf FB bekannt gegebene Studienrichtung als Hauptstudium beibehalten wird. In dieser „Hauptstudienrichtung" ist der geforderte Leistungsnachweis zu erbringen bzw darf die Studienzeit nicht überschritten werden. Inhalt STUD-Auskunft: Y B C SS15 A033610 2011-09-15X-I 2015-11-30; Fach 1SZ 8; WS14 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 7; SS14A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 6; WS13 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 5; Fach1SSZ 2; Fach1ECTS 5.0; SS13 A033610 2001-09-15FI; Fach1SZ 4; Fach1SSZ 14; Fach1ECTS 29.0; WS12 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 3; Fach1SSZ 6; Fach1ECTS 10.0; SS12 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 2; Fach1SSZ 10; Fach1ECTS 22.0; WS11 A033610 2011-09-15B-I; Fach1SZ 1; Fach1SSZ 4; Fach1ECTS 20.0; SS11 H033225 2011-03-01B-I; Fach1SZ 1; Fach1SSZ 1; Fach1ECTS 1.0; Daraus ersichtlich ist, dass im WS 13 noch ein Erfolgsnachweis im Ausmaß von 5 ECTS vorgelegen hat; ab SS 14 bis Beendigung des Studiums durch aut. Erlöschen mit Ende der Nachfrist des WS 2016/17 keine (pos.) Prüfungen abgelegt wurden. Zu den Mehrfachstudien ist im § 14 StudFG Folgendes ausgeführt: § 14 (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel. (2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 4.11.2002, 2002/10/0167 ausgeführt: Zwar enthält das Studienförderungsgesetz - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel allerdings dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. September 1998, ZI. 97/12/0371, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Laut VwGH ist bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von FB für volljährige Kinder nach § 2 Abs 1 lit b nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). (Beispiel: Wird bei einem Doppelstudium die für den Anspruch auf FB bekannt gegebene Studienrichtung A (das „Hauptstudium") ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr ernsthaft betrieben, während in der anderen Studienrichtungen (Studium B) laufend Prüfungen abgelegt werden, dann ist - bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes - davon auszugehen, dass ein Wechsel zum Studium B vorgenommen wurde.) Sie werden ersucht, der Behörde nachzuweisen, dass das Erststudium neben dem ab WS2013/14 begonnenen Neben/Zweitstudiums erfolgreich weitergeführt -„betrieben"-wurde - Vorlage des Studienblattes sowie des Erfolgsnachweises von WS2011/12-SS2015; Auch wird um Vorlage des Studienerfolgsnachweises über das „Nebenstudium" vom WS 2013/14 bis laufend innerhalb der gesetzten Frist ersucht. Dieser Vorhalt wurde laut Rückschein am 18.7.2016 zugestellt. Beantwortung vom 5.8.2016 Mit Schreiben vom 5.8.2016 gab der Bf bekannt: Betrifft: Ansuchen um Ergänzung/ Auskunft vom 13.7.2016 (erhalten am 18.7.2016) Fristgerecht erteile ich die verlangten Auskünfte und ergänze meine Beschwerde vom 17.6.2016: 1) Berufsausbildung von C B Mein Sohn C B strebt eine berufliche Tätigkeit als Sozialarbeiter im Migrationsbereich an. Diese Entscheidung wurde mit Beginn des Wintersemesters 2011/2012 gefällt, nachdem C ein Semester lang (SS 2011) Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur studiert hat. Geplant ist der Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudiengangs "Soziale Arbeit" mit dem Schwerpunkt interkulturelle Kompetenz. Derartige Masterstudiengänge werden etwa an der FH Linz oder an der FH Kufstein angeboten. Zugangsvoraussetzungen für einen derartigen Masterstudiengang sind: Ein abgeschlossenes Bachelorstudium "Soziale Arbeit" oder ein Studienabschluss an einer Sozialakademie oder ein Bachelor-/Diplomstudium aus Bildungs- und Sozialwissenschaften (Darunterfällt auch das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie") oder Lehrgang Akademischer Sozialpädagogischer Fachbetreuer der Akademie für Weiterbildung der FH Oberösterreich. Für einen derartigen Masterstudiengang sind die Plätze begrenzt (Auf der FH Linz z..B. auf 30 Studienplätze) und ein Bewerbungsgespräch mit deutlichem Bezug auf die bisherige Studienlaufbahn entscheidet, ob man aufgenommen wird oder nicht. Anfang Juni 2016 wurde C ein Studienplatz an der FH Linz für den Masterstudiengang "Soziale Arbeit" zugesichert und er hat mit 4. Juni 2016 die Studienantrittsbestätigung übermittelt (Siehe Beilage 1 und Beilage 2). Die Berufs- und Studienlaufbahn ist folglich bis jetzt zielstrebig und erfolgreich betrieben worden, das Masterstudium hat berufsbegleitend zu erfolgen, ein Studienabschluss ist mit Ende SS 2018 zu erwarten. 2) Bisherige Studienlaufbahn ab Studienbeginn im SS 2011 Der Wechsel von der Studienrichtung "Forstwirtschaft" (Das Studium an der Universität für Bodenkultur wurde ein Semester lang - SS 2011 - betrieben) auf das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" mit WS 2011/12 war nicht familienbeihilfenschädlich, der erforderliche Nachweis des Studienerfolgs nach dem ersten Studienjahr wurde fristgerecht an das zuständige Finanzamt übermittelt, wodurch die Weitergewährung der Familienbeihilfe gewährleistet war. Von WS 2011/2012 bis zum Ende des SS 2015 (datiert mit 30.11.2015) hat C B das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie ohne Unterbrechung betrieben. (Siehe Studienblattausdruck vom 6.11.2015 und vom 28.7.2016; Beilage 3 und Beilage 4). Mit WS 2013/2014 nahm C an der Fachhochschule FH Campus Wien das Bachelorstudium "Soziale Arbeit" an der FH Wien als Zweitstudium auf, das er am 16. Juni 2016 erfolgreich abgeschlossen hat. (Siehe Diplomurkunde; Beilage 5) Um nicht durch einen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem 4. Semester den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren, hat er auf Anraten eines Finanzbeamten (Telefonat) zwischen WS 2013/2014 und Ende des SS 2015 ein Doppelstudium mit dem Hauptstudium (Erststudium) Kultur- und Sozialanthropologie betrieben. Nachdem die Familienbeihilfe mit Ende September 2015 wegen Erreichens der Altersgrenze (24. Lebensjahr; keine Präsenz- oder Zivildienstpflicht) eingestellt wurde, wären künftig Studiengebühren nicht nur für das Bachelorstudium "Soziale Arbeit" an der Fachhochschule FH Campus Wien, sondern auch für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" zu bezahlen gewesen. Da mit der Einstellung des Familienbeihilfenbezugs ab Oktober 2015 kein familienbeihilfenschädliches Hindernis mehr vorlag, sich für das letzte Studienjahr ausschließlich dem Zweitstudium zu widmen und sich die Studiengebühren für das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" zu ersparen, erfolgte mit 30.11.2015 die Exmatrikulation. Diese Entscheidung fällte C, da ihm zugesichert wurde, dass mit der Studienunterbrechung von einem Jahr kein Nachteil hinsichtlich der Anrechnung von Prüfungen sowohl aus dem betriebenem Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" als auch für Prüfungen aus dem Bachelorstudium "Soziale Arbeit" an der FH Wien für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" verbunden sei. Mit WS 2016/17 wird C also auch das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" wieder fortsetzen. (Siehe Studienblatt vom 28.7.2016; Beilage 4). Festzuhalten ist, dass sowohl das Hauptstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" als auch das Nebenstudium "Soziale Arbeit" an der FH Wien nicht zufällig beide den Sozialwissenschaften zuzurechnen sind und die Studienpläne viele Gemeinsamkeiten aufweisen, was durch die wechselseitige Anrechenbarkeit von Prüfungen belegt wird (Siehe Bestätigung der Universität Wien, Fakultät für Sozialwissenschaften; Beilage 6). Festzuhalten ist außerdem, dass die deutliche Begrenzung der Studienplätze für das Masterstudium "Soziale Arbeit" (mit Schwerpunkt "Interkulturelle Kompetenz") einen harten Konkurrenzkampf bedeutet, für den das Betreiben mehrerer Studien einen Wettbewerbsvorteil bedeutet. So ist davon auszugehen, dass die erfolgreiche Bewerbung meines Sohnes für das Masterstudium "Soziale Arbeit" mit Schwerpunkt "Interkulturelle Kompetenz" auf der FH Linz unter anderem darin begründet liegt, dass er sowohl "Kultur- und Sozialanthropologie" als auch "Soziale Arbeit" studiert hat. Damit belegt die Aufnahme des Zweitstudiums "Soziale Arbeit" an der FH Wien zusätzlich zum Hauptstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" das zielgerichtete Betreiben der Berufsausbildung in besonderem Maße. Ersuchen vom 2.9.2016 Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom 2.9.2016 in Bezug auf seine Beschwerde (Frist zur Beantwortung bis zum 28.9.2016): Um Bekanntgabe, ob das Kind B C Studienbeihilfe für die betriebenen Studien H033 225, A033 610 und 0533 in welchem Zeitraum für welches Studium bezogen hat, wird gebeten. Um Vorlage sämtlicher diesbezüglich ergangenen Bescheide/ Mitteilungen, etc. ( § 14 , § 17, § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 igF) innerhalb der gesetzten Frist wird gebeten. Dieser Vorhalt wurde laut Rückschein am 7.9.2016 zugestellt. Beantwortung vom 28.9.2016 Der Bf gab mit Schreiben vom 28.9.2016 bekannt: Betreff: Ersuchen um Ergänzung/Auskunft betreffend Beschwerde vom 17.6.2016 gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.5.2016 Fristgerecht erteile ich gerne die verlangte Auskunft, ob und wann mein Sohn C B Studienbeihilfe für die betriebenen Studien bezogen hat. 1) Da bereits nach einem Jahr des Studienbeihilfenbezugs meines ältesten Sohnes G B (Studienjahr 2008/2009) das gemeinsame Einkommen von meiner Frau H B und mir die Bewilligung einer Studienbeihilfe für G verhindert hat und unser Einkommen seither gestiegen ist, haben wir künftig weder für G noch für C eine Studienbeihilfe gemäß StudFG 1992 beantragt oder erhalten. Folglich sind für C B keine diesbezüglichen Bescheide vorhanden. 2) Allerdings hat C für ein Praktikum in Mexiko Zuschüsse aus einem Freemover-Stipendium und für das Praktikum in El Salvador einen OEZA-Zuschuss erhalten. Diese Praktika wurden im Rahmen des FH-Studiums "Soziale Arbeit" (0533) absolviert, sind jedoch grundsätzlich auch für das Studium "Kultur- und Sozialanthropologie" (A033610) anrechenbar (Siehe hiezu die dem Finanzamt Mistelbach/Gänserndorf bereits vorliegende Bestätigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicesteile Kultur- und Sozialanthropologie). Für die Gewährung dieser außerordentlichen "Stipendien" (Freevover-Stipendium für die Zeit vom 25.8.2014 bis 25.9.2014 in Höhe von 445,50 und OEZA-Zuschuss für das Praktikum in El Salvador) liegen keine Bescheide vor, sondern nur E-Mail-Benachrichtigungen bzw. Sammelabrechnungen, die als hier als Beilage zu finden sind. (Beilage 1 und 2) 3) Im Ergänzungsansuchen des Finanzamtes wird behauptet, dass mein Sohn C ein Studium mit der Kennzahl A033510 studiert hätte. Ein derartiges Studium mit der Studienkennzahl A033 510 hat mein Sohn C nicht studiert. 4) Nach wie vor gilt also: Mein Sohn C hat - wie bereits umfangreich in meiner Beschwerde ausgeführt - das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie (A033 610) zwischen 1.10.2011 und 30.11.2015 ohne Unterbrechung betrieben. Das Betreiben dieses Studiums wurde mit angerechneten und mit anrechenbaren positiv absolvierten Prüfungen in meinem Ergänzungsschreiben vom 5.8.2016 detailliert belegt. In der Hoffnung, Ihr Auskunftsbedürfnis hinsichtlich der Studienbeihilfe hinreichend erfüllt zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen... Beigefügt war eine E-Mail vom 2.7.2014 vom FH Campus Wien an C B, wonach dieser für seinen Aufenthalt in Mexiko vom 25.8.2014 bis 25.9.2014 vom International Office eine Freemover-Förderung in der Höhe von 445,50 € erhalten werde. 80% dieses Betrags würden sofort ausbezahlt. Die Auszahlung der restlichen 20% erfolge, wenn C B nach seiner Rückkehr alle Dokumente im International Office abgegeben habe. Ferner wuerde ein Teil einer Tabelle "Praktika 2014/15. Endabrechnung. OEZA-Zuschüsse. UNIQA-Versicherung" vorgelegt (Ausreise 11.4.2015, Rückkehr 1.9.2015, Persönlicher OEZA-Zuschuss 700,00, Versicherungskosten 291,40). Screenshot Nachfolgender Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm ist im Finanzamtsakt enthalten: Do I Dokumentbeschreibung............................................................................................... .................................................................................................FA BS. Datum... lfdNr 10 3 gegen den FB-RF-Bescheid v. 20.5.2016 (9/13-9/15) - BE: schädlicher Studienwechsel ..........................................................................26 M2 25.11.16 15 89 3 BVE: Abweisung (9/13-9/15)..................................................26 M2 25.11.16 16 10 3 gegen den FB-WA Bescheid ab 10/2015, BE: 9/15 24. LJ.............26 M2 20.05.16 8 89 3 BVE - AW..............................................................................26 M2 20.05.16 9 69 3 ab WS 13/14 2. Studienwechsel auf FHS0533 - Vorstudium 4 Semester daher schädlicher Wechsel .....................................................................26 M2 20.05.16 10 89 3 Berufspraktikum in El Salvador v. 13.5.-29.8.2015 - kein langes Studium kein GWD, Zivildienst daher Befristung 24. LJ. ................................................26 M2 11.04.16 15 89 3 und lt. STUD lfd. Student.......................................................26 M2 17.11.15 32 Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Der Sohn B C, SVNR Y, maturierte im Juni 2010. Von der Ableistung des Grundwehrdienstes war der Sohn befreit. Im SS 2011 begann der Sohn mit dem BA Studium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien. Mit WS2011/12 wechselte der Sohn das Studium -Betreiben des BA Studiums Kultur- und Sozialanthropologie( kurz KSA) an der Universität Wien. Aus dem Sammelzeugnis vom 14.05.2016 ersichtlich ist, dass die letzte Prüfung mit 15.10.2013-Beurteilung negativ- abgelegt wurde. Mit 09.09.2013 inskribierte der Sohn an der FH Campus Wien das BA Vollzeit-Studium Soziale Arbeit. Darüber wurde die Behörde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom 31.07.2015 im Zusammenhang mit der Beendigung des Studiums KSA stehend -Befristung der FB bis 09/2015- informiert. Einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 16.09.2015, Befristung mit 07.10.2015, in dem um Bekanntgabe des Hauptstudiums von C, um Bekanntgabe, ob ein Studienwechsel, wenn Ja , ab welchen Zeitraum, erfolgte und des Weiteren um Vorlage sämtlicher Studienblätter sowie Fortsetzungsbestätigungen ersucht wurde, wurde mit Eingang 13.11.2015 (entgegen der Feststellung im Auskunftsersuchen vom 13.07.2016; 3. Absatz, dass diesem nicht Folge geleistet worden sei) wie folgt bekanntgegeben: „Das Hauptstudium des Sohnes ist-wie bereits mit der dem Finanzamt bereits zugesandten Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis belegt wurde - SOZIALE ARBEIT. Die Studienlaufbahn C zeigt sich folgendermaßen: 1) SS 2011: Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien 2) WS 2011/12: Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien 3) WS 2013/14: Soziale Arbeit an der FH Wien. Das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität ruht, da die Anwesenheitspflicht bei dem Studium der Sozialen Arbeit eine gleichzeitige Fortsetzung der KSA-Studien nicht zulässt. Ob der Sohn C nach Beendigung des Studiums der Sozialen Arbeit das KSA Studium fortsetzen wird, wird sich weisen..." Mit Ablauf der Nachfrist -Fortsetzung des Studiums im WS 2015/16 an der Universität Wien - erfolgte automatisch die Exmatrikulation. Das BA Studium Soziale Arbeit wurde mit Ablegung der letzten Prüfung am 16.06.2016 beendet. Mit WS 2016/17 hat der Sohn das BA Studium „Kultur- und Sozialanthropologie" an der Universität Wien nach der Unterbrechung wieder aufgenommen. Aus vorgelegter Bestätigung der Studienprogrammleitung 24- KSA- vom 03.08.2016 sind Lehrveranstaltungen, die der Sohn im Rahmen der Ausbildung an der FH für Soziale Arbeit absolviert hat, im Ausmaß von 15 ECTS aufgrund der Fachnähe anrechenbar. Studienbeihilfe für die betriebenen Studien hat der Sohn nicht bezogen. Die Stud-Auskunft enthält folgende Angaben: [Grafik] Bei dem dem WS 2013/14 zugerechneten 5 ECTS-Punkten handelt es sich um eine am 01.10.2013 abgelegte Prüfung; eine negativ beurteilte Prüfung wurde noch am 15.10.2013 abgelegt. In Streit steht die Anspruchsberechtigung auf Gewährung der Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum September 2013-September 2015. Dazu wird ausgeführt: Rechtslage: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iigF haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführte Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird § 14. Abs. 1 StudFG 1992 lautet: Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel. Ein günstiger Studienerfolg liegt nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 1 - 3 StudFG 1992 nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten u.a. nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Zum Studienwechsel: Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn die Studierende das von ihr begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes, unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157, vom 1. März 2007, 2006/15/0178, und vom 23. April 2008, 2005/13/0125). Ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen). Ein Studienwechsel ist jede Änderung der Studienrichtung, bzw. bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung, wenn die Familienbeihilfe ursprünglich für diese Studienrichtung beantragt wurde. Gegenständlich hat der Sohn hat im WS 2011/12 an der Universität Wien nur die Studienrichtung Kultur- und Sozialanthropologie belegt. Nach dem ersten Studienjahr wurde ein positiver Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 pos. ECTS- Punkten erreicht. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe gem. § 2 Abs.1 li.t b FLAG 1967 ab dem zweiten Studienjahr lagen damit vor. Im WS2013/14 war der Sohn bereits 4 Semester lang in dieser Studienrichtung inskribiert. Die letzten Prüfungen in dieser Studienrichtung wurden am 01.10.2013 und 15.10.2013 abgelegt. Die Immatrikulation an der FH erfolgte am 09.09.2013. Damit hat sich der Sohn entschieden, das Studium an der FH Soziale Arbeit zu betreiben. Es wäre bei Weiterbetreibung im Sinne des Studienfaches KSA an der Universität Wien ein Zweitstudium und kein Doppelstudium vorgelegen. Auch zeigt das nachfolgende Studienverhalten - nach Beginn des FH Studiums im WS2013/14 im Studium KSA mit Semesterbeginn im Oktober 2013 noch zwei Prüfungen, negative und positive Beurteilung, abgelegt, den weiteren drei Semestern überhaupt keine Prüfungen erfolgreich abgelegt bzw. zu keiner Prüfung mehr angetreten, im FH Studium hingegen Prüfungen über 76 SWS -, dass das „Hauptstudium" im FH Studium lag. Die Familienbeihilfe wurde hinsichtlich des Studienfaches KSA gewährt und hätten in diesem Fach die Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Die Fortsetzungsmeldungen blieben bis zur Exmatrikulation mit 30.11.2015 aufrecht, ein Betreiben des Studiums im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs.l lit b FLAG hat nicht vorgelegen. Es hat mit dem Wechsel zur anderen Studienrichtung im WS 2013/14 ein schädlicher Studienwechsel gem. § 17 Abs.l Z 2. StudFG 1992 vorgelegen, unerheblich war dabei, ob das Erststudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben, oder sofort abgebrochen worden wäre. Dieser Studienwechsel erfüllt den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, weshalb ein günstiger Studienerfolg, wie ihn § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Gewährung der Familienbeihilfe fordert, nicht vorgelegen hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am 28.11.2016 zugestellt. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 22.12.2016 stellte der Bf Vorlageantrag: A) Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016) gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom 20.5.2016 (Vorlageantrag) durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes B) Säumnisbeschwerde gegen das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach wegen Säumigkeit hinsichtlich meines Antrags vom 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016) Gemäß § 272 BAV begehre ich eine Entscheidung durch den Senat. Teil meiner Beschwerde sind sowohl die Beschwerde vom 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016) als auch meine Reaktionen auf die zwei Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach samt Beilagen. Nur der vollständige Akt enthält meine vollständige rechtliche Argumentation. Alle Aktenteile sind deshalb ungekürzt samt Beilagen an den Senat des Bundesfinanzgerichtes weiterzuleiten. Ich ersuche das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach um Vorlage meiner oben benannten Beschwerde vom 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016) gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom 20.5.2016 an das Bundesfinanzgericht. Meine Eingabe vom 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016) enthielt zwei Ansinnen: a) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach (datiert mit 20.5.2016) über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und b) einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde gemäß § 212a BAO Bezüglich meiner Eingabe in Punkt a) wurde - datiert mit 22.11.2016 (erhalten am 28.11.2016) - nur Punkt a, nicht aber Punkt b) bearbeitet. Durch den Ablauf einer Frist von 6 Monaten, ohne dass ein Bescheid bezüglich meines Antrags vom 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016) erfolgt wäre, liegt damit der Tatbestand der Säumigkeit des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vor. Entweder hätte die Behörde dem Antrag folgen oder ihn ablehnen müssen. Daher erhebe ich diesbezüglich auch eine Säumnisbeschwerde gegen das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach, wegen der fehlenden Bearbeitung meines Antrags auf Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung meiner Beschwerde vom 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016). I) Sachverhalt Im Streit steht die Anspruchsberechtigung auf Gewährung der Familienbeihilfe für den studierenden Sohn, C B (geb. ....9.1991; SVNR Y) im Rückforderungszeitraum von September 2013 bis September 2015 la) Meine Sichtweise Mein Sohn C B hat im in Streit stehenden familienbeihilfenrelevanten Zeitraum ein Mehrfachstudium betrieben. Der in Streit stehende Zeitraum ist die Zeit von September 2013 bis September 2015. Als familienbeihilfenrelevantes Studium gilt KSA (A033610). Die Bezugsdauer der Familienbeihilfe endete im September 2015, weil C mit 16.9.2015 sein 24. Lebensjahr beendete (Befreiung von Präsenz- bzw. Zivildienst wegen extremer Kurzsichtigkeit). Das Betreiben des Studiums der KSA (A033610) wurde in meiner Ergänzung vom 5.8.2016 unter den Punkten 4a und 4b mit den absolvierten und bestandenen Prüfungen mit Beilagen (Sammelzeugnis und Bestätigung der Universität Wien, Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicesteile Kultur- und Sozialanthropologie) belegt. Daneben hat C seit WS 2013 - nach dem bestandenen Aufnahmeverfahren - das Studium der Sozialen Arbeit an der FH Campus Wien betrieben. Mit Ende November 2015 - also außerhalb des beihilfenrelevanten Zeitraums - wurde das Studium im Sinne des FLAG gewechselt. Der Studienwechsel wurde von mir als Bezieher der Familienbeihilfe im November 2015 auch dem Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach gemeldet. Der Studienwechsel ab Dezember 2015 ist jedoch familienbeihilfenmäßig irrelevant. 1b) Die Sichtweise des Finanzamts Mistelbach Das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach behauptet einen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel mit der Immatrikulation an der FH Campus Wien mit 9.9.2013. II) Beweisführung, dass kein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt bzw. die juristische Argumentation des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach nicht stichhaltig bzw. widersprüchlich ist. a) Nichtzutreffen des Begriffes "Studienwechsel" auf die in Streit stehende Zeit zwischen September 2013 und September 2015 Die Grundfrage ist, ob mit der Immatrikulation an der FH Campus Wien mit 9.9.2013 ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt oder nicht. Diese Frage ist im FLAG nicht und im § 14 des StudFG 1992 nicht eindeutig geklärt. Offenbar zählt hier das Erkenntnis des VwGH vom 1. Februar 1990, 89/12/0175), auf das sich auch das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach beruft, als Entscheidungshilfe. Ich zitiere das Erkenntnis wörtlich: "Der gleichfalls im § 2 Abs. 3 lit. a StudFG aufgenommene Begriff "Studienwechsel" wird im Gesetz nicht näher definiert Ein Studienwechsel liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes (von § 1 Abs. 1 StudFG erfaßtes) Studium beginnt (bzw. im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt)." Erkenntnis des VwGH vom 1. Februar 1990, 89/12/0175 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument. ... Abfrage am 30.11.2016,14:44) Ich weise dezidiert darauf hin, dass das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach in seinem Verweis auf dieses Erkenntnis des VwGH den Inhalt unzulässig verkürzt (Siehe Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016, S.4 von 5, oben) und unzulässig verändert. Denn in dem Passus in Klammer steht eindeutig, dass es notwendig ist, dass "im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien - wie es bei meinem Sohn eben der Fall ist - anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes vom Studierenden betriebenes Studium" benannt werden müsste, damit die Aufnahme eines weiteren Studiums als "Studienwechsel" zu gelten habe. Genau diesen Passus des VwGH-Erkenntnisses 89/12/0175 vom 1.2.1990, das die Frage, was bei einem Mehrfachstudium als "Studienwechsel" zu gelten habe, hat das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach ausgelassen. Nach diesem VwGH-Erkenntnis trifft der Begriff "Studienwechsel" demnach auf den Fall meines Sohnes C B nicht zu. Weder er noch ich haben mit September 2013 ein anderes Studium als jenes der KSA (A033610) als familienbeihilfenrelevant "benannt". Auch wurde das Studium der KSA (A033610) im familienbeihilfenrelevanten Zeitraum nicht beendet, wie es der Passus in dem oben zitierten VwGH-Erkenntnis voraussetzt, sondern mein Sohn C betrieb bis Ende des Sommersemesters 2015 das Studium der KSA (A033610). Das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach verweist unzulässigerweise auf § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000, um damit den Anspruch auf Familienbeihilfe abzuweisen. Dieses Vorgehen ist natürlich mit Nachdruck zurückzuweisen. Die Behörde hat mit der jeweils zutreffenden Gesetzesmaterie - also dem FLAG - zu argumentieren und nicht willkürlich einen Gesetzespassus aus einer mehr oder weniger verwandten Gesetzesmaterie heranzuziehen. Dies wäre nur dann statthaft, wenn im FLAG dezidiert darauf verwiesen würde oder ein diesbezügliches VwGH-Urteil bzw Erkenntnis vorliegen würde. Einerseits regelt das FLAG, in welchen Bereichen das im Studienförderungsgesetz 1992, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden ist: "Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe." Ausschnitt aus § 2 (1) b, FLAG 1967 igF (https://www.ris.bka.gv.at/... ; Abfrage am 30.11.2016,16:42) In der primären Gesetzesmaterie ist also keine Rede von einer Anwendbarkeit des vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach zitierten § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000 auf den familienbeihilfenrelevanten Streitfall. Dies wäre auch gar nicht notwendig, weil das FLAG eindeutig klärt, was die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe sind. Andererseits argumentiert das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach auch hinsichtlich des angeblichen Termins des angeblichen Studienwechsels widersprüchlich: Die Behörde behauptet, dass mit der Immatrikulation am 9.9.2013 an der FH Campus ein Studienwechsel vollzogen worden wäre. (Beschwerdevorentscheidung, Seite 4 von 5) Zwei Zeilen davor wird festgestellt, dass mein Sohn am 1.10.2013 und am 15.10.2013 Prüfungen aus dem angeblich abgebrochenen Studium KSA (A033610) abgelegt habe. Das heißt, das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach behauptet innerhalb von einigen Zeilen, ein und dasselbe Studium wäre zuerst abgebrochen und danach noch betrieben worden: Ist das nicht paradox? Abgesehen davon wurden - wie weiter unten nachgewiesen wird - noch vorschriftsgemäß Prüfungen aus Wahlfächern für KSA im familienbeihilfenrelevanten Zeitraum abgelegt, wodurch bewiesen werden kann, dass das Studium KSA (A033610) bis Ende November 2015 betrieben wurde (Siehe den bereits erwähnten Punkt 4b meines Ergänzungskonvoluts vom 5.8.2016). b) Nachweis über der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe in der in Streit stehenden Zeit (September 2013 bis September 2015) Das FLAG legt in § 2 (1) b hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ab dem 2. Studienjahr folgendes fest: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, Ausschnitt aus § 2 (1) b, FLAG 1967 igF (https://www.ris.bka.sv.at/.... Abfrage am 30.11.2016,16:42) Hinsichtlich des Nachweises, dass das familienbeihilfenrelevante Studium der KSA (A033610) im familienbeihilfenrelevanten Zeitraum so weit betrieben wurden, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen, verweise ich auf die in Ergänzungsansuchen vom 5.8.2016 (Punkt 4b) angeführte Begründung. Maßgeblich ist hierbei, dass der Student bei Wahrung der akademischen Freiheit Aktivitäten in Richtung des familienbeihilfenrelevanten Studiums setzt. Diese Aktivitäten sind mit den oben erwähnten Nachweisen (Bestätigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle, Kultur- und Sozialanthropologie, vom 3.8.2016; Ergänzung vom 5.8.2016) hinreichend erbracht, wodurch die Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt. (Siehe dazu auch VwGH Ro 2015//16/0033-3 vom 30.6.2016). Abschließend möchte ich feststellen, dass es problematisch wäre, wenn sowohl ein Bescheid als auch die Beschwerde gegen denselben Bescheid von ein und derselben Beamtin bearbeitet werden. Als Sachbearbeiterin ist von Frau D E auszugehen. Dieselbe Beamtin zeichnet auch für die Beschwerdevorentscheidung verantwortlich. Ich ersuche auch um eine rechtliche Beurteilung, ob dieser Vorgang (Bearbeitung von Bescheid und Beschwerdevorentscheidung durch dieselbe Beamtin) stattgefunden hat und ob dies rechtlich korrekt ist. Ich wiederhole also meinen Antrag, den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom 20.5.2016 aufzuheben. Die Unterschrift ist auf dem vom Finanzamt eingescannten PDF des Vorlageantrags praktisch nicht ersichtlich, aber im Original offenbar vorhanden. Vorlage

Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101290/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101290.2017
Stammnummer
120554
Gültig
20.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF