Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101290/2017
Tatsächlich betriebenes Erststudium, wenn nur Prüfungen im Zweitstudiums abgelegt, diese aber teilweise für das Erststudium angerechnet wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101290/2017vom 20.08.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Bericht vom 7.3.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:
Sachverhalt:
Der Sohn B C, SVNR Y, maturierte im Juni 2010.
Von der Ableistung des Grundwehrdienstes war der Sohn befreit.
Im SS 2011 begann der Sohn mit dem BA Studium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien (H 033 225).
Mit WS 2011/12 wechselte der Sohn das Studium –Betreiben des BA Studiums Kultur- und Sozialanthropologie (A 033 610, kurz KSA) an der Universität Wien.
Aus dem Sammelzeugnis vom 14.05.2016 ersichtlich ist, dass die letzte Prüfung mit 15.10.2013-Beurteilung negativ- abgelegt wurde.
Mit 09.09.2013 inskribierte der Sohn an der FH Campus Wien das BA Vollzeit-Studium Soziale Arbeit (0533).
Darüber wurde die Behörde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom 31.07.2015 im Zusammenhang mit der Beendigung des Studiums KSA stehend -Befristung der FB bis 09/2015- informiert.
Einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 16.09.2015, Befristung mit 07.10.2015,in dem um Bekanntgabe des Hauptstudiums von C, um Bekanntgabe, ob ein Studienwechsel, wenn Ja , ab welchen Zeitraum, erfolgte und des Weiteren um Vorlage sämtlicher Studienblätter sowie Fortsetzungsbestätigungen ersucht wurde, wurde mit Eingang 13.11.2015 (entgegen der Feststellung im Auskunftsersuchen vom 13.07.2016; 3. Absatz, dass diesem nicht Folge geleistet worden sei) wie folgt bekanntgegeben:
„Das Hauptstudium des Sohnes ist-wie bereits mit der dem Finanzamt bereits zugesandten Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis belegt wurde – SOZIALE ARBEIT.
Die Studienlaufbahn C zeigt sich folgendermaßen:
1) SS 2011: Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien 2) WS 2011/12: Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien 3) WS 2013/14: Soziale Arbeit an der FH Wien.
Das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität ruht, da die Anwesenheitspflicht bei dem Studium der Sozialen Arbeit eine gleichzeitige Fortsetzung der KSA-Studien nicht zulässt. Ob der Sohn C nach Beendigung des Studiums der Sozialen Arbeit das KSA Studium fortsetzen wird, wird sich weisen…"
Mit Ablauf der Nachfrist (WS 2015/16) 30.11.2015 erfolgte automatisch die Exmatrikulation.
Das BA Studium Soziale Arbeit wurde mit Ablegung der letzten Prüfung am 16.06.2016 beendet.
Nach Kenntnisnahme des gegenständlichen Sachverhaltes erging seitens des Finanzamtes der Rückforderungsbescheid, begründet, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nach dem 4. Semester vorgelegen hat, am 20.05.2016.
Die Bescheidbeschwerde (v.17.06.2016) gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristwahrend per 21.06.2016 eingebracht. Die Beschwerde wurde abgewiesen mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016. Mit Vorlageantrag v. 22.12.2016, eingebracht am 22.12.2016, wurde der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht erhoben.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes Mag. B A
Stellungnahme:
Streitverfangen ist, ob ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel durch die Aufnahme des BA Studiums Soziale Arbeit an der FH Wien mit WS 2013/14 als „ Zweitstudium" vorlag, wobei das seit dem WS 2011/2012 begonnene, für den Familienbeihilfenanspruch relevante Ersttstudium –BA-Studium Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien- ab dem Beginn des Zweitstudiums nicht mehr den Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs.1 lit b FLAG entsprechend betrieben wurde und somit mit dem Wechsel zu einer anderen Studienrichtunng im WS 2013/2014 ein schädlicher Studienwechsel gem. § 17 Abs.1 Z. 2 StudFG 1992 vorgelegen hat. Auf die Ausführungen in der BVE wird hingewiesen. Die Behörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Beschluss vom 7.4.2017
Mit Beschluss BFG 7.4.2017, RS/7100027/2017, stellte das Bundesfinanzgericht in Bezug auf die Beschwerde des Bf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend seinen am 21.6.2016 (datiert mit 17.6.2016) eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages (betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe) wegen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde ein.
Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017
Mit Eingabe vom 23.8.2017 an das Bundesfinanzgericht, Postaufgabe 24.8.2017, eingelangt am 28.8.2017, ergänzte der Bf seine Beschwerde wie folgt:
Betrifft: Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) gemäß § 243 BAO (Gesch.z.: FA18/B/2017/000878)
Ergänzung der Beweismittel betreffend meine Beschwerde vom 17.6.2016 gemäß § 270 BAO.
Gemäß § 270 BAO ergänze ich meine Beschwerde vom 17.6.2016 neben meinen Beantwortungen der beiden Ersuchen des FA Gänserndorf/Mistelbach und meiner Argumentation im Vorlageantrag vom 22.12.2016 (Beantwortung vom 5.8.2016, Beantwortung vom 28.9.2016, Vorlageantrag vom 22.12.2016) durch folgende zusätzlichen Beweismittel bzw. für die Beurteilung relevanten juristischen Hinweis:
1) Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach vom 18.4.2013, dass mein Sohn C B das Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie" fortsetzt.
2) Verweis auf den Rechtssatz des VwGh vom 26.5.2011 (2011/16/0060) bezüglich der Verpflichtung der Behörde, bei der Überprüfung, ob ein Studienwechsel stattgefunden hat oder nicht, zu klären, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind.
3) Bestätigung der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen als Beweis, dass Prüfungen des zweiten Studiums für das erste Studium - also das familienbeihilfenrelevante Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" - angerechnet werden können und Beleg, dass das familienbeihilfenrelevante Studium im strittigen Zeitraum (September 2013 bis September 2015) gemäß FLAG, § 2 (1) betrieben wurde.
Ad 1) Ich habe bei der Datensicherung meines alten Laptops den beigelegten Ausdruck gefunden, in dem ich dem FA Gänserndorf/Mistelbach zeitnah zu dem Termin des angeblichen Studienwechsels von "Kultur- und Sozialanthropologie" zu dem FH-Studium "Soziale Arbeit" mitteile, dass mein Sohn C B im SS 2013 "sein Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ fort[setzt]". Dies ist eine Willens- bzw. Wissenskundgebung, die bis zu meiner zweiten Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach vom November 2015 gültig ist. Meine Mitteilung bezüglich des familienbeihilferelevanten Studiums von C wurde dem FA Gänserndorf/Mistelbach anlässlich der Überprüfung des Studienerfolgs meines ältesten Sohnes G B, dem ein - vermutlich routinemäßig beigelegtes - Formblatt bezüglich der "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (Am 15.3.2013 wurde mir eine "Erinnerung" übermittelt) für meine drei Kinder angeschlossen war - mitgeteilt. Dieses Dokument liegt dem FA Gänserndorf/Mistelbach vor; in der Beilage finden Sie einen Ausdruck (keine Kopie, weshalb das Dokument auch nicht unterschrieben ist.) - (Beilage 1)
Ad 2)
Der VwGH hat datiert mit 26.5.2011 (2011/16/0060) folgende Rechtssatzung erlassen:
"Das Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein spricht noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind (vgl. auch § 78 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002)"
Das FA Gänserndorf/Mistelbach wäre folglich vor Erlass des Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (datiert mit 20.5.2016), spätestens jedoch vor Erlass der Beschwerdevorentscheidung (datiert mit 22.11.2016, Abgabenkontonummer ...) verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium ("Soziale Arbeit" an der FH Wien) für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anrechenbar sind. Die Behörde hat diese durch den erwähnten Rechtssatz begründete Verpflichtung verabsäumt, obwohl ich in meiner Ergänzung vom 5.8.2016 unter Punkt 4b ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Dieser Ergänzung habe ich unter Beilage 6 eine Bestiitigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle Kultur- und Sozialanthropologie (datiert mit 3.8.2016), über die Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem zweiten Studium "Soziale Arbeit" für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie“ beigelegt. Auf mein Argument wurde allerdings in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen.
Ad 3)
In der Beilage 2 finden Sie den Beweis, dass die beantragten Prüfungen aus dem zweiten Studium (FH "Soziale Arbeit") im Ausmaß von 15 ECTS für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium der "Kultur- und Sozialantropologie" anrechenbar sind.
Das nachweislich betriebene Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum von September 2013 bis September 2015 gestaltet sich folgendermaßen:
a) Im Studienjahr 2013/2014
Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS
01.10.2013 3.1. PM Methoden der KSA 3 5
15.10.2013 3.2.3. WM Anthropologie 5 0
13.02.2014 A.E. Psychologische, 3 4
20.06.2014 A.E. Personen-, Familien-, 3 4
04.09.2014 A.E. Psychologie 1 1 3
16
b) Im Studienjahr 2014/2015
Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS
23.12.2014 A.E. Entwicklungspolitik 1 2
08.04.2015 A.E. Handlungsf. Migration 1 2
4
Das FLAG § 2 (1b) lautet auszugsweise:
"Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 Einrichtungen zu erbringen."
Ich habe im September 2013 (beim FA Gänserndorf/Mistelbach eingelangt am 9.9.2015) eine Studienerfolgsbestätigung der FH Wien, einer der im FLAG §2 (1b) angesprochenen Einrichtungen, an das FA Gänserndorf/Mistelbach übermittelt und angenommen, dass klar wäre, dass damit Wahlfächer für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" nachgewiesen wären. Das FA Gänserndorf/Mistelbach hat Ende November 2015 mit einer "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe“ reagiert, mit der mitgeteilt wurde, dass der Bezug der Familienbeihilfe für meinen Sohn C bis September 2015 limitiert sei. Es erfolgte keinerlei Hinweis darauf, dass die Wahlfächer erst als Leistungsnachweis für das erste Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anerkannt werden könnten, wenn diese von der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle "Kultur- und Sozialanthropologie", angerechnet worden ist.
Folglich fiel ich aus allen Wolken, als ich - datiert mit 20.5.2016 - den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" für die Zeit vom September 2013 bis September 2015 vom FA Gänserndorf/Mistelbach erhielt.
Wenn das FA Gänserndorf/Mistelbach im September 2015 eine Bestätigung der Anrechnung der Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste - familienbeihilfenrelevante — Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" verlangt hätte, wäre diese Angelegenheit ohne Probleme bereits im Herbst 2015 zu klären gewesen.
Jedenfalls denke ich, dass mit diesen Ergänzungen endgültig der Beweis erbracht ist, dass mein Sohn C B im strittigen Zeitraum (September 2013 bis September 2015) das erste Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" betrieben hat und verlange deshalb erneut mit Nachdruck, den "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" vom 20.5.2016 aufzuheben.
Beilage 1: Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach vom 18.4.2013, dass mein Sohn B C das Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ betreibt. (Textidenter Ausdruck; das Original wurde dem FA Gänserndorf/Mistelbach übermittelt)
Beilage 2: Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im familienbeihilfenrelevanten Studium der Kultur- und Sozialanthropologie (Ausdruck vom 24.10.2016)
Die angeführten Beilagen waren angeschlossen.
Bei Beilage 1 handelt es sich um den Ausdruck eines Schreiben des Bf vom 18.4.2013 an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach betreffend "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe", in dem betreffend C B ausgeführt wird:
Mein Sohn C B, geb. am ....9.1991, setzt im SS 2013 sein Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie" fort. Die Studienbestätigung (Beilage 5) liegt bei.
In Beilage 2 bestätigt die Universität Wien am 24.10.2016 folgende positiv absolvierte Prüfungen im Bachelorstudium A 033 610:
[Grafik]
[Grafik]
Stellungnahme vom 31.10.2017
Dazu gab das Finanzamt am 31.10.2017 folgende Stellungnahme ab:
Zu dem vom Beschwerdeführer am 24.08.2017 eingebrachten Schreiben „Ergänzung der Beweismittel der Beschwerde vom 17.06.2016“ wird wie folgt Stellung genommen:
Ad1)
Das Überprüfungsschreiben war anlässlich der Überprüfung des Studium Abschlusses betr. B G, SVNR ... (BA-Studium Agrarwissenschaften H033 255 an der Boku Wien Befristung: 2/13 – Vorlage des "Abschlusszeugnisses“) versendet worden-;
Diesem beigelegt war die Fortsetzungsbestätigung für das SS2013 ( Beilage5) BA-Studium KSA;
Auf Seite 3 betreffend das Kind C wurde im Feld „voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit als Student „etwa 2014“ ausgefüllt;
Ad2)
Eine Verpflichtung der Behörde, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium –Soziale Arbeit an der FH Wien –für das erste Studium der KSA anrechenbar sind, hat nicht bestanden, da mit dem beihilfenschädlichen Wechsel im WS 2013/14 eine Stehzeit von 4 Semester –bis einschließlich SS2015 ausgelöst wurde.
Außerdem hat ein Anspruch nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bestanden.
Ad3)
Auszuführen ist, dass nach dem ersten Studienjahr des Studiums KSA ( WS2011/12-SS2012) ein positiver Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS-Punkten erreicht wurde und damit die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe in diesem Studium vorlagen.
Der Behörde wurde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom 31.07.2015- Befristung der FB bis 09/2015 aufgrund des Erststudiums A033 610 ( 09/2011+ 8 Semester, inklusive 2 Toleranz Semester = 09/2015)- , eingegangen am 09.09.2015, nachweislich bekannt, dass der Sohn C die FH Campus Wien seit WS 2013/14 den FH Studiengang belegt, abgeschlossen mit 16.06.2016.
Die Fortsetzungsmeldungen aus dem KSA Studium liegen bis einschließlich SS2015 vor, automatisches Erlöschen mit Ende der Nachfrist des WS2015/16=30.11.2015).
Die Rückmeldung in diesem Studium erfolgte mit WS2016/17; erloschen ist die Zulassung wieder automatisch mit Ende der Nachfrist des SS2017(= 30.04.2017).
SS17 A033610 2016-07-28X- 2017-04-30; Fach1SZ 9; Fach2SZ 9;
WS16 A033610 2016-07-28X-I 2017-04-30; Fach1SZ 9; Fach2SZ 9;
In diesem Bachelorstudium sind Erweiterungscurricula vorgesehen ( 30 ECTS).
In der SenatsVO über Alternative Erweiterungen vom 22.06.2010 (Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG, 30. Stück, Nummer 173, am 22.06.2010, im Studienjahr 2009/2010) als Anhang beigefügt) - wird ausgeführt, dass Studierende das Recht haben unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle von Erweiterungscurricula alternative Erweiterungen durch die Erbringung von Studienleistungen an der Universität Wien oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu absolvieren. Nach § 1 Abs. 2 sind Alternative Erweiterungen an Stelle von Erweiterungscurricula im Ausmaß von 15 ECTS Punkten in vorgegebenen Bereichen ( § 2) in freier Kombination absolvierbar.
Eine Anerkennung zur Zuordnung der Leistungen zum Modul „Alternative Erweiterungen“ ist in dieser Kombination- § 2 Punkt3. beim studienrechtlich für das BAStudium zuständigem Organ zu beantragen.
Gem. § 78 Abs.6 Universitätsgesetz gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
Gem.§ 78 Abs.6 leg.cit. ist über Anerkennungsanträge in erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Die Anerkennung der Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 15 ECTS (FH-Studiengang SA) ist im Sammelzeugnis über positiv absolvierte Prüfungen im BA Studium KSA vom 24.10.2016 mit Datum 3.10.2016 bestätigt.
[Grafik]
Daraus zu folgen gilt, dass erst mit 3.10.2016 der Prüfungsantritt und pos. Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, erfolgt ist.
Daraus zu folgen gilt, dass erst mit 3.10.2016 der Prüfungsantritt und pos. Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, erfolgt ist.
Ein "Betreiben" des familienbeihilfenrelevanten Studium im strittigem Zeitraum ( September 2013 bis September 2015) hat nicht vorgelegen.
Es ist davon auszugehen, dass ein Wechsel zum FH-Studium mit Beginn des WS2013/14 vorgenommen wurde.
Beigefügt waren das angeführte Überprüfungsschreiben sowie das angeführte Mitteilungsblatt der Universität Wien.
Beschluss vom 30.11.2017
Mit Datum 30.11.2017 fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss:
I. Dem Beschwerdeführer Mag. A B wird die Stellungnahme des Finanzamts vom 31.10.2017 samt Anlagen zur Kenntnis gebracht.
II. Dem Beschwerdeführer Mag. A B wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht Beweismittel für seine Angabe in der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 vorzulegen, sein Sohn C habe im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt.
III. Der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht darzulegen, ob unter der Annahme, dass C wie in der der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 angegeben, im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das Studium "Soziale Arbeit" erfolgt ist, weiterhin von einem Rückforderungstatbestand auszugehen ist; wenn ja, aus welchen Gründen und hinsichtlich welcher Zeiträume.
Begründend führte das Gericht aus:
Zu I.
Dem Beschwerdeführer (Bf) Mag. A B wird die beigeschlossene Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.10.2017 zur Kenntnis gebracht.
Zu II.
In der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 hat der Bf unter anderem angegeben, sein Sohn C habe im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" im Zeitraum von September 2013 bis September 2015 Prüfungen wie folgt abgelegt:
a) Im Studienjahr 2013/2014
Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS
01.10.2013 3.1. PM Methoden der KSA 3 5
15.10.2013 3.2.3. WM Anthropologie 5 0
13.02.2014 A.E. Psychologische, 3 4
20.06.2014 A.E. Personen-, Familien-, 3 4
04.09.2014 A.E. Psychologie 1 1 3
16
b) Im Studienjahr 2014/2015
Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS
23.12.2014 A.E. Entwicklungspolitik 1 2
08.04.2015 A.E. Handlungsf. Migration 1 2
4
In der Beilage 2 zu diesem Schreiben wurde eine Bestätigung der Universität Wien vom 24.10.2016 über positiv absolvierte Prüfungen im Bachelorstudium A 033 610 vorgelegt, in denen mit Ausnahme der Prüfung vom 1.10.2013 keine der oben angeführten Prüfungen enthalten ist (zwischen der Prüfung vom 1.10.2013 und der mit 3.10.2016 datierten Anrechnung von Alternativen Erweiterungen).
[Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen, siehe oben]
Dem Bf ist daher aufzutragen, Nachweise (insbesondere in Form einer Bestätigung der Universität Wien oder von Einzelprüfungszeugnissen) für die in den Studienjahren 2013/2014 und 2014/2015 im Studium "Kultur- und Sozialanthropologie" abgelegten Prüfungen seines Sohnes dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Zu III.
Sofern das Bundesfinanzgericht der Annahme des Finanzamts im angefochtenen Rückforderungsbescheid, es läge im Rückforderungszeitraum ein Studienwechsel vom Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie zum Bachelorstudium Soziale Arbeit vor, nicht folgen sollte, ist zu beurteilen, ob im Beschwerdezeitraum das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Nach der Aktenlage hat C im Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) im Studienjahr 2011/12 einen Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS- Punkten erreicht. Im Studienjahr 2012/2013 wurden 39 ECTS-Punkte nachgewiesen.
Es wäre für das folgende Studienjahr 2013/2014 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Voraussetzung des Nachweises von wenigstens 16 ECTS-Punkten im vorangegangenen Studienjahr 2012/2013 erfüllt.
Sind die Angaben in der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 richtig und wurde das Bachelorstudium A 033 610 weiterbetrieben, bestünde für das Studienjahr 2013/2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Wurden wie in der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 angegeben im Studienjahr 2013/2014 16 ECTS-Punkte im Bachelorstudium A 033 610 erzielt, bestünde auch für das Studienjahr 2014/2015 ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Dem Finanzamt ist daher aufzutragen darzulegen, ob unter der Annahme, dass C wie in der der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 angegeben im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das Studium "Soziale Arbeit" erfolgt ist, weiterhin von einem Rückforderungstatbestand auszugehen ist. Falls das Finanzamt unter diesen Annahmen weiter einen Rückforderungstatbestand annimmt, wären die Gründe dafür darzulegen.
Äußerung und Beweismittelvorlage des Bf vom 22.12.2017
Der Bf gab hierauf mit Schreiben vom 22.12.2017 bekannt:
GZ. RV/7101290/2017: Vorlage von Beweismitteln gemäß Beschluss des BFG vom 30.11.2017
Mit genanntem Beschluss des BFG wurde mir aufgetragen, Beweismittel für meine Angabe in der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 vorzulegen, mein Sohn C habe im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt, folglich das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie betrieben. Dazu führe ich folgendes ergänzend zu meiner Beschwerdeergänzung aus:
1) Übermittlung des Bescheides über die Anerkennung von Prüfungen für das Curriculum der Studienrichtung Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" vom 3.10.2016 (Beilage 1)
Unter dem Punkt "Absolvierte Leistung" sind die von mir in der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 angegebenen Lehrveranstaltungen bescheidmäßig angeführt:
"Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen I;
Personen-, Familien-, Strafrecht;
Psychologie;
Entwicklungspolitik I,
Handlungsfeld Migration"
Um diese Lehrveranstaltungen zeitmäßig (Besuch der Lehrveranstaltungen und Absolvierung der Prüfungen) zuordnen zu können, lege ich noch einmal die Leistungsnachweise aus dem zweiten Studium "Soziale Arbeit" bei und markiere jene Prüfungen, die von der Universität Wien für das familienbeihilfenrelevante Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anerkannt worden sind:
2) Übermittlung des Leistungsnachweises für das Studium "Soziale Arbeit" mit den gekennzeichneten Lehrveranstaltungen und Prüfungsergebnissen, die von der Universität Wien für das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" angerechnet wurden. (Beilage 2; Seiten 6/9 und 7/9 - markierte Lehrveranstaltungen)
3) Begründung, warum das Betreiben des Studiums der "Kultur- und Sozialanthropologie" für den strittigen Zeitraum von September 2013 bis September 2015 eindeutig nachweisbar ist.
a) Bewertung, ob ein Studium "betrieben” wird.
Das für den vorliegenden Fall maßgebliche FLAG 1967 in der geltenden Fassung iautet im § 2 (1b): "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewbhnlichen Aufenthalt haben, [...]für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. [...]"
Die Intention des Gesetzes geht eindeutig dahin, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen, der die Erwerbstätigkeit be- bzw. verhindert, begründet ist. Das bedeutet, dass bei der Bewertung, ob ein Studium betrieben wird oder nicht, darauf zu achten ist, wann Lehrveranstaltungen besucht wurden und wann der Wissenserwerb nachgewiesen wurde.
Die von mir in der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 angegebenen Lehrveranstaltungen aus dem zweiten Studium, die fiir das erste Studium anrechenbar sind, wurden ohne Ausnahme im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum zwischen September 2013 und September 2015 besucht. Der erfolgreiche Besuch dieser Lehrveranstaltungen wurde durch erfolgreiche Prüfungen nachgewiesen. Die Anrechnung für das beihilfenrelevante Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" wurde ebenfalls nachgewiesen.
b) Bewertung, ob ein Studium "erfolgreich" betrieben wird
FLAG 1967 gibt in § 2 (1b) zum Erfolgsnachweis folgendes an: ”Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen."
Die im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen sind:
österreichische Universitäten
österreichische Universitäten der Künste
in Österreich gelegene theologische Lehranstalten
österreichische Fachhochschulen (Fachhochschulstudiengänge)
österreichische öffentliche pädagogische Hochschulen
anerkannte österreichische private pädagogische Hochschulen
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Konservatorien
medizinisch-technische Akademien und Hebammenakademien
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG) als Privatuniversitäten akkreditiert sind
in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten
Daraus folgt, dass als Erfolgsnachweis natürlich auch der Leistungsnachweis der FH-Campus von der Behorde zu akzeptieren ist (Beilage 2) - wenn die erbrachten Leistungen für das Universitätsstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anrechenbar sind. Dass die erbrachten Leistungen aus dem FH-Studium "Soziale Arbeit" fiir das Universitätsstudium "Kultur-und Sozialanthropologie” anrechenbar sind, beweist der bereits angesprochene Bescheid der Universität Wien (Beilage 1). Dieser Bescheid der Universität Wien bestätigt ja das Betreiben des Studiums der "Kultur- und Sozialanthropologie" für den strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum. Wenn also das FA Gänserndorf/Mistelbach in seiner Stellungnahme vom 31.10.2017 das Universitätsgesetz heranzieht, um das Anerkennungsdatum als nachweisrelevant heranzuziehen, verwendet es eine Gesetzesmaterie, die nicht auf das FLAG 1967 anwendbar ist. Der Geltungsbereich des Universitätsgesetzes ist in § 6 (1) dieses Gesetzes eindeutig ausschließlich auf Universitäten festgelegt. Für die Beurteilung der Familienbeihilfenrelevanz dominiert also eindeutig das FLAG 1967 in den von mi rgenannten Gesetzesnormen.
Meine Darstellung des Studienerfolges meines Sohnes C im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie", wie ich sie in meiner Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 behauptet habe, erachte ich durch die beigelegten sachlichen Beweise als hinreichend belegt.
4) Stellungnahme zur Stellungnahme des FA Gänserndorf Mistelbach vom 31.10.2017
a) Benennung des familienbeihilfenrelevanten Studiums der "Kultur- und Sozialanthropologie" im April 2013 laut meiner Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017
Es ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen, ob die von mir in der Beschwerdeergänzung vorgelegte Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach, dass mein Sohn C das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" betreibt, in den Akten der Behörde archiviert ist oder nicht, also gehe ich davon aus, dass man dieses Schreiben gefunden hat. Das bedeutet, dass im April 2013 dem Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie” als beihilfenrelevantes Studium genannt wurde, was his zum Widerruf im November 2015 (also nicht mehr im strittigen beihilfenrelevanten Zeitraum) gültig ist.
b) Verstoß gegen den Stammrechtssatz 2005/13/0142 E 9. Juli 2008 RS 2, der durch die Stellungnahme des FA Gänserndorf/Mistelbach unter Punkt "Ad 2" belegt wird.
Der erwähnte Rechtssatz lautet: ”Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können."
Der bereits in meiner Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 zitierte Rechtssatz 2011/16/0060 vom 26.5.2011 hätte die beiangte Behörde eindeutig verpflichtet, bereits im September 2013 zu prüfen, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium an der FH-Campus "Soziale Arbeit" für das erste — familienbeihilfenrelevante — Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anrechenbar sind, bevor der beanstandete Bescheid eriassen wurde. Allein aus diesem Versäumnis heraus wäre der Bescheid des FA Gänserndorf/Mistelbach auf Grund von Verfahrensmängeln aufzuheben.
c) Die Widerlegung der Argumentation des FA Gänserndorf/Mistelbach in Punkt "Ad 3" erfolgte oben unter Punkt 1-3
Meine Argumentation und die Vorlage der sachlichen Beweismittel belegen, dass im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum Vorlesungen, Übungen oder Lehrveranstaltungen besucht wurden und der Wissenserwerb durch Leistungsnachweise nachvoliziehbar ist. Die Dokumente beweisen ein ernstliches und zielstrebiges Studium im strittigen beihilfenrelevanten Zeitraum.
BEILAGEN:
1) Bescheid der Universität Wien, Studienprogrammleitung Kultur- und Sozialanthropologie (Siehe markierten Abschnitt mit Auflistung der angerechneten absolvierten Leistungen)
2) FH Campus Wien - Diplomurkunde - Abschrift der Studiendaten auf den Seiten 6/9 und 7/9 (Siehe Markierungen)
Die angeführten Beilagen waren beigeschlossen.
Der Studienpräses der Universität Wien als Organ in studienrechllichen Angelegenheiten anerkannte mit Bescheid vom 3.10.2016 für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie folgende Prüfungen vom 9.9.2016 im Umfang von 15 ECTS als Alternative Erweiterungen:
Absolvierte Leistung: Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen I; Personen-, Familien-, Strafrecht; Psychologie; Entwicklungspolitik I; Handlungsfeld Migration 15.00 ECTS 09.09.2016 2 gut
Anerkannte Leistung: Alternative Erweiterungen 15.00 ECTS 0.00 SStd. 2 gut.
Bei den Studiendaten aus der Diplomurkunde der FH Campus Wien vom 30.6.2016, mit welcher C B der akademische Grad Bachelor of Arts in Social Sciences verliehen wurde, sind folgende Hervorhebungen ersichtlich:
533.004 Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen VO befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 13/02/2014
533.013 Personen-, Familien-, Strafrecht ILV befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 20/06/2014
533.014 Psychologie ILV sehr gut (1) 2,00 Stunden 3.00 ECTS (S) 04/09/2014
533.000 Entwicklungspolitik SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 23/12/2014
533.028 Handungsfeld Migration SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 08/04/2015.
Äußerung des FA vom 15.1.2018
Das Finanzamt erstattete mit Datum 15.1.2018 folgende Äußerung:
Zu Punkt III des Beschlusses nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung:
Im Studium KSA (A 033 610) wurden im ersten Studienjahr 2011/12 einen Studienerfolgsnachweis von 46 ECTS erreicht (die Prüfung in der Nachfrist zum W52012/13 ist noch zum Erfolg des ersten Studienjahres 2011/12 zu rechnen);damit war auch die Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe ab dem die nächste, letzte Überprüfung des Studienerfolges war erst die Anspruchsüberprüfung im Zusammenhang mit der Beendigung des Studiums KSA im Juli 2015 erfolgt;
im Studienjahr erreichte 2012/13 39 ECTS
(die Prüfung vom 01.10.2013 mit 5 ECTS ist (wohl in der Nachfrist)bereits zum Studienjahr 2013/14 zu rechnen).
Die Darlegung, ob unter der Annahme, dass C wie in der Beschwerdeergänzung vom 23.08.2017 angegeben, im Studium KSA im Zeitraum September 2013 his September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das FH BA Studium "Soziale Arbeit 0533" erfolgt ist, erübrigt sich damit, da die in der Beschwerdeergänzung angeführten Prüfungen:
a) Im Studienjahr 2013/2014
13.02.2014 A.E. Psychologische, ... Note: 3, 4 ECTS
20.08.2014 A.E. Personen-, Familien-, Note: 3, 4 ECTS
04.09.2014 A.E. Psychologie I Note: 1, 3 ECTS
11 ECTS
b) Im Studienjahr 2014/2015
23.12.2014 A.E. Entwicklungspolitik Note: 1, 2 ECTS
08.04.2015 A.E. Handlungsf. Migration Note: 1, 2 ECTS
4 ECTS
lt. der Studiendatenabschrift-Gesamtaufstellung (als Anhang zum BA Diplom, Seiten 6-9, in diesem Studium abgelegt wurden (als Anhang 1 beigefügt).
Weiters zu erkennen daran, dass die Fortsetzungsmeldungen aus dem KSA Studium, begonnen mit WS 2011/2012,nur bis einschließlich SS 2015 ( 8 Semester aufrecht) vorliegen, ein automatisches Erlöschen erfolgte mit Ende der Nachfrist des WS2015/16=30.11.2015).
Die Rückmeldung in diesem Studium erfolgte mit WS 2016/17 (als fortlaufendes Semester 9 in diesem Studium); erloschen ist die Zulassung wieder automatisch mit Ende der Nachfrist des SS 2017 (= 30.04.2017).
Die Fortsetzungsmeldung erfolgte nur zu diesem Zweck, um das Modul "A.E." im Ausmaß von 15 ECTS im Sammelzeugnis (mit Datum 03.10.2016) anerkannt erhalten zu bekommen.
STUD-Auskunft
WS15 A033610 2011-09-15X- 2015-11-30; Fach1SZ 8; Fach2SZ 8;
SS17 A033610 2016-07-28X- 2017-04-30;
WS16 A033610 2016-07-28X-I 2017-04-30; Fach1SZ 9; Fach2SZ 9;
Definitiv im Studium der Kultur-und Sozialanthropologie wurden dem Studienjahr 2013/14 zuzurechnend noch folgende Prüfungen abgelegt:
am 01.10.2013 3.1. PM Methoden der KSA Benotung "3", ECTS:5 und
am 15.10.2013 3.2.3. WM Anthropologie, Benotung "5" , ECTS:3
Spätestens in diesem Zeitpunkt muss von einem Abbruch des Studiums KSA ausgegangen werden.
Gesetzt den Fall, dass im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien im Zeitraum September 2013 his September 2015 tatsächlich LV besucht und Prüfungen abgelegt worden wären, hätte im Studienjahr 2013/14 ein Anspruch auf FB und KAB bestanden; auch hatte ein Anspruch auf FB und KAB im Studienjahr 2014/15 bestanden. Dies jedoch nach Ansicht des Finanzamtes nicht der Fall, da diese Lehrveranstaltungen lediglich angerechnet wurden.
Stellungnahme des Bf vom 3.8.2018
Mit Schreiben vom 3.8.2018 äußerte sich der Bf zur Stellungnahme des Finanzamts vom 15.1.2018:
Zu der Stellungnahme des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom 15.1.2018 nehme ich wie folgt Stellung:
1) Stellungnahme zur Äußerung des FA Gänserndorf/Mistelbach vom 15.1.2018
Die Stellungnahme erfolgte in einer sprachlich und formal sehr fragmentarischen Form, wodurch die Argumentation der belangten Behörde eher interpretiert werden muss als der Stellungnahme entnommen werden zu können. So finde ich auf die klare Fragestellung an die belangte Behörde, ob "unter der Annahme, dass C wie in der Beschwerdeergänzung vom 23.8.2017 angegeben, im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das Studium "Soziale Arbeit" erfolgt ist, weiterhin von einem Rückforderungstatbestand auszugehen ist; Wenn ja, aus welchen Gründen und hinsichtlich welcher Zeiträume", keine klare argumentativ untermauerte Antwort.
2) Verfahrensmängel
a) Missachtung des VwGH-Rechtssatzes vom 26.5.2011 (2011/16/0060; Rechtssatz Nr. 7)
Als schweren Mangel im Erhebungsverfahren des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach betrachte ich die Missachtung des VwGH-Rechtssatzes vom 26.5.2011 (2011/16/0060; Rechtssatznummer 7), der die belangte Behörde verpflichtet hätte, im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium (Soziale Arbeit) für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium (Kultur- und Sozialanthropologie) anrechenbar sind.
Auffallend an diesem Rechtssatz ist, dass der VwGH nicht davon spricht, dass die Prüfungen aus dem Zweitfach "angerechnet" sind, sondern dass sie "anrechenbar" sind. Die Tatsache, dass die von mir in meinem Schreiben an das BFG vom 23.8.2017 angeführten Lehrveranstaltungen, die zwischen 1.10.2013 und 30.9.2015 besucht und Prüfungen darüber abgelegt wurden und für das beihilfenrelevante Studium der Kultur- und Sozialanthropologie anrechenbar sind, kann außer Streit gestellt werden.
Die belangte Behörde hat eine derartige Prüfung bis heute nicht nur verabsäumt, sondern geradezu verweigert, den angesprochenen Rechtssatz in ihre Beurteilung einfließen zu lassen. Ich zitiere aus der Stellungnahme des FA Gänserndorf/Mistelbach vom 31.10.2017 (per E-Mail an Frau Elisabeth Wanke vom BFG):
"Ad 2) Eine Verpflichtung der Behörde, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium - Soziale Arbeit an der FH Wien - für das erste Studium der KSA anrechenbar sind, hat nicht bestanden, da mit dem beihilfenschädlichen Wechsel im WS 2013/14 eine Stehzeit von 4 Semester - bis einschließlich SS2015 ausgelöst wurde."
Weiters schreibt das FA Gänserndorf/Mistelbach in seiner Stellungnahme vom 31.10.2017 an das BFG:
"Ad2) Eine Verpflichtung der Behörde, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium - Soziale Arbeit an der FH Wien - für das erste Studium der KSA anrechenbar sind, hat nicht bestanden, da mit deme beihilfenschädlichen Wechsel im WS 2013/14 eine Stehzeit von 4 Semester - bis einschließlich SS2015 ausgelöst wurde."
Sowohl § 85 der BAO als auch § 13 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes hätte die belangte Behörde verpflichtet, von sich aus, spätestens aber auf meinen Hinweis auf den VwGH-Rechtssatz vom 26.5.2011 (2011/16/0060) einzugehen und zu prüfen, ob dieser Rechtssatz auf meinen Fall anwendbar ist oder nicht. Im Falle einer Nichtanwendbarkeit hätte diese begründet werden müssen.
Die Verweigerung bzw. das Verabsäumen dieses Schrittes bedeutet m.E. einen schweren Verfahrensmangel.
b) Versäumnis der Anwendung der § 85 (2) BAO bzw. § 13 (3) des Allgemeinen Verfahrensgesetzes
Ich verweise zum wiederholten Male auf die Tatsache, dass der Studienplan für "Soziale Arbeit" die Absolvierung von Prüfungen über sogenannte "Alternative Erweiterungen" vorsieht (Der Studienplan ist im vorliegenden Akt bereits zitiert worden.). Als Nachweis über Prüfungen aus den "Alternativen Erweiterungen" wurden im September 2015 Erfolgsnachweise aus dem Studium "Soziale Arbeit" dem FA Gänserndorf/Mistelbach vorgelegt, was m.E. auf Grund des FLAG § 2 (1b) ausreichen hätte müssen: " Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen." Wenn das FA Gänserndorf/Mistelbach der Ansicht gewesen wäre, dass die Anrechenbarkeit nicht ausreicht, sondern die eindeutig zuordbare Anrechnung tatsächlich erfolgen hätte müssen, so wäre die belangte Behörde gemäß § 85 (2) BAO oder § 13 (3) des Allgemeinen Verfahrensgesetzes verpflichtet gewesen, die Behebung der behaupteten Mängel zu veranlassen. Diese Behebung von derartigen behaupteten Mängeln wurden jedoch bis heute von der belangten Behörde nicht urgiert, sondern die Beschäftigung mit meinem Anbringen wurde verweigert.
Hätte die belangte Behörde zwischen September 2015 und November 2015 den angeblichen Missstand, dass Prüfungen aus dem zweiten Studium zwar anrechenbar, aber nicht angerechnet sind, zur Behebung an mich zurückgewiesen, hätte diese Anrechnung zweifellos auch im Zeitraum zwischen September 2015 und November 2015 erfolgreich verlaufen müssen.
Der Hinweis des FA Gänserndorf/Mistelbach in seiner Stellungnahme vom 15.1.2018, die "Fortsetzungsmeldung erfolgte nur zu diesem Zweck, um das Modul "A.E." im Ausmaß von 15 ECTS im Sammelzeugnis (mit Datum 03.10.2016) anerkannt erhalten zu bekommen", ist unerheblich: Natürlich liegt es in unserem Interesse, zu beweisen, dass Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste anrechenbar sind, was sowohl durch diese Anrechnung als auch durch eine Bestätigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle Kultur- und Sozialanthropologie über die Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem Nebenstudium "Soziale Arbeit" für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" (datiert mit 3.8.2016; liegt dem Akt unter meiner Antwort vom 5.8.2016 auf ein Ergänzungsansuchen der belangten Behörde bei) bewiesen bzw. belegt worden ist.
Im RIS finden sich vielfach Beispiele dafür, dass der VwGH die Anrechenbarkeit von Wahlfächern und sogenannten Alternativen Erweiterungen natürlich als Erfüllung der jeweiligen Studienpläne erachtet. Somit müsste die Rechtsprechung des Höchstgerichtes sich auch bis zu den Sachbearbeitern herumgesprochen haben.
Festzustellen ist auch, dass nach der Übermittlung der Erfolgsnachweise aus dem Zweitstudium "Soziale Arbeit" und des Studienblattes für "Kultur- und Sozialanthropologie" im November 2015 Ende November durch das FA Gänserndorf/Mistelbach eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" an mich erfolgte, die den Bezug der Familienbeihilfe für meinen Sohn C im - späterhin - strittigen Zeitraum bestätigt hat.
3) Zusammenfassung meiner Rechtsauffassung von Rechtmäßigkeit des Bezugs der Familienbeihilfe für meinen Sohn C B im strittigen Zeitraum von September 2013 bis September 2015
Ich weiß, dass meine Argumentation Punkte anführt, die im vorliegenden Akt - teils sogar mehrere Male - angeführt sind. Dennoch kann diese Zusammenfassung die Beurteilung vielleicht erleichtern:
1) Mein Sohn war im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie von Oktober 2011 bis 30.11.2015 ununterbrochen gemeldet. (Beleg: siehe Studienblatt)
2) Die Erfolgsnachweise zum Studium der Kultur- und Sozialanthropologie wurden dem Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach nach dem Ende des ersten Studienjahres und zwischen September und November 2015 übermittelt; die laut Studienplan "Kultur- und Sozialanthropologie" vorgesehenen "Alternativen Erweiterungen" wurden mit Prüfungsbestätigungen aus dem Zweitstudium "Soziale Arbeit" nachgewiesen.
3) Ende November 2015 - nach Übermittlung der angesprochenen Belege an die belangte Behörde wurde vom FA Gänserndorf/Mistelbach eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" an mich übermittelt, die die Rechtmäßigkeit des Bezugs bestätigte.
4) Eine Prüfung bezüglich der Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem zweiten, nicht beihilfenrelevanten Studium für das erste, beihilfenrelevante Studium wurde vom FA Gänserndorf
Mistelbach verabsäumt bzw. verweigert.
5) Im April 2013 (datiert mit 18.4.2013) habe ich dem Finanzamt gegenüber das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" als Hauptstudium benannt. Im November 2015 - also außerhalb des familienbeihilfenrelevanten Zeitraums - wurde von mir das Studium "Soziale Arbeit" als Hauptstudium benannt. Dem entspricht, dass mit Ende November 2015 die Meldung im Hauptstudium "Kultur- und Sozialanthropologie erlosch.
In der Gesamtsicht erscheinen mir die Verfahrensmängel derart drastisch, dass allein aus formalen Gründen der Bescheid aufzuheben wäre. Außerdem müsste der Bezug der Familienbeihilfe im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum m.E. juristisch inhaltlich gerechtfertigt sein. Ich ersuche deshalb erneut um ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheides.
Zurücknahme Senatsentscheidung
Mit Schreiben vom 13.8.2018 erklärte der Bf, seinen im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückzuziehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im September 1991 geborene Sohn des Bf Mag. A B, C B, begann nach der Reifeprüfung im Juni 2010 im Sommersemester 2011 mit dem Bachelorstudium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien (H 033 225).
Im Wintersemester 2011/2012 wechselte C B zum Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) an der Universität Wien. Im Studienjahr 2011/12 wurde ein Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS- Punkten erreicht. Im Studienjahr 2012/2013 wurden 39 ECTS nachgewiesen. Im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 trat C im Oktober 2013 an der Universität Wien zu zwei Prüfungen an, wobei eine (1.10.2013, 5 ECTS) bestanden wurde.
Danach hat C in diesem Studium an der Universität Wien selbst weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen abgelegt, da dies das im September 2013 begonnene Bachelorvollzeitstudium Soziale Arbeit nicht zuließ.
Am 9.9.2013 inskribierte C B an der Fachhochschule Campus Wien das Bachelorvollzeitstudium Soziale Arbeit (0533).
Von 25.8.2014 bis 25.9.2014 absolvierte C B in Mexiko über Vermittlung der Fachhochschule ein Praktikum in Mexiko.
Im Sommersemester 2015 wurden Prüfungen im Umfang von 30 ECTS an der FH Campus Wien abgelegt.
Im Rahmen des Fachhochschulstudienlehrganges wurde von C B ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum in San Salvador / El Salvador von 13.5.2015 bis 29.8.2015 (rund dreieinhalb Monate) absolviert, wobei sich C B von 11.4.2015 bis 1.9.2015 (rund viereinhalb Monate) in El Salvador befand.
Mit Bescheid vom 3.10.2016 wurden für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie 15 ECTS "Alternative Erweiterungen" aus dem Bachelorstudium Soziale Arbeit anerkannt. Anerkannt wurden folgende Prüfungen, die zwischen 13.2.2014 und 8.4.2015 abgelegt wurden:
533.004 Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen VO befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 13/02/2014
533.013 Personen-, Familien-, Strafrecht ILV befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 20/06/2014
533.014 Psychologie ILV sehr gut (1) 2,00 Stunden 3.00 ECTS (S) 04/09/2014
533.000 Entwicklungspolitik SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 23/12/2014
533.028 Handungsfeld Migration SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 08/04/2015.
Im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 hat der Bf oder sein Sohn dem Finanzamt nicht bekannt gegeben, dass "Hauptstudium" oder "beihilferelevantes Studium" nicht mehr "Kultur- und Sozialanthrophologie", sondern "Soziale Arbeit" sei.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Bf. Sie sind nicht strittig.
Die Vorhaltsbeantwortung vom 13.11.2015 erfolgte nach Beendigung des Beschwerdezeitraums.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
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Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 78 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- §§ 92 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 7 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101290/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101290.2017
- Stammnummer
- 120554
- Gültig
- 20.08.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF