Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500349/2017
Keine Zahlungserleichterung bei Fehlen eines Nachweises für den Bestand von bloß vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500349/2017vom 19.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Fall der Führung eines gewerbebetrieblichen Einzelunternehmens wären dem
Bundesfinanzgericht die Geschäftadressen des seinerzeitigen Unternehmens, die
Bestandsdauer des seinerzeitigen Gewerbebetriebs, das Finanzamt, die Steuernummer
und die UID-Nummer bekanntzugeben.
Im Falle der Beteiligung an einer oder mehreren Gesellschaften in der Handelsbranche
und/oder Handwerkerbranche wären die Namen und Adressen dieser Unternehmen offen
zu legen; für jede einzelne Gesellschaft wäre das für dieses Unternehmen zuständige
Finanzamt, die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer auszuweisen.
Die betrieblichen Verhältnisse sind zu beschreiben und durch Vorlage von Beweismittel,
z.B. Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Gesellschaftsvertrag, Abgaben- und
Feststellungsbescheide etc., glaubhaft zu machen.
Falls B. A. im Zeitraum vor Gründung des Unternehmens im Jahr 2016
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat und auf diese Art Erfahrungen
in
der Handels- und/oder Handwerksbranche gesammelt hat, wird um Anzeige der
Daten zum Dienstverhältnis (Name und Anschrift des Dienstgebers,
Beschäftigungsstatus
des B. A.) ersucht. Die lohnsteuerpflichtigen Bezüge
aus Dienstverhältnissen sind
in Form der Vorlage von z.B. Lohnzetteln,
Arbeitszeugnissen, etc. nachzuweisen.
Hinsichtlich der Familienverhältnisse wird, was A.C. anbelangt, um
nähere
Angaben betreffend die beruflichen Qualifikationen und den Beruf ersucht;
hinsichtlich
des Kindes von B. A. sind der Name, das Geburtsdatum und
die Höhe der
monatlichen Unterhaltszahlungen anzugeben."
Anstatt eine Stellungnahme zum vorangegangenen Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 abzugeben, anhand dieser dem Bundesfinanzgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. mit Daten zur Auftragslage des Gewerbebetriebs des Bf. vollständig offen gelegt hätten werden können, um den Nachweis dafür, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bf. vermindert oder vermieden werden hätten können, zu erbringen, blieb das Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichts unbeantwortet. Damit ist der Bf. dem Bundesfinanzgericht eine vollständige schriftliche Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse samt Offenlegung der Ursachen für die Zahlungsschwierigkeiten, aufgrund dieser die Zahlungsrückstände noch bestehen, ohne Angabe von Gründen schuldig geblieben.
Mit den vom Bf. angebotenen Beweisen "Rechnungen des Bf. März 2017", "Saldenliste" und "PV" ist die Frage, ob das Einkommen des Bf. die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermöglicht, nicht schlüssig zu bejahen:
Die "Rechnungen" sind dadurch, dass sie als Leistungsempfänger eine diplomatische Vertretung eines Staates in Österreich ausweisen, die unter dieser Bezeichnung nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, womit der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers anhand der für Beweiszwecke vorgelegten Rechnungen des Bf. nicht feststellbar sind, keine ordnungsgemäßen Rechnungen. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass es zu den Aufgaben eines Botschafters gehört,seinen Staat nicht nur dem Gastland gegenüber zu vertreten, über die Verhältnisse des Gastlandes seiner Regierung zu berichten, die zwischenstaatlichen Beziehungen mit den Einrichtungen des Gastlandes nach Möglichkeit zu pflegen und zu entwickeln, und die mit der Führung der Botschaft verbundenen Kosten gegenüber dem Dienstgeber durch Vorlage von Rechnungen samt Zahlungsbelegen nachzuweisen. Da es ordnungsgemäßer Rechnungen bedarf, um den Ansprüchen des Kunden an ein österreichisches Unternehmen zu entsprechen, und Zahlungsbelege betreffend die "Rechnungen des Bf. März 2017" an das Bundesfinanzgericht nicht übermittelt worden sind, lassen die als Beweismittel angebotenen Rechnungen Feststellungen betreffend die Eigenschaft des Leistungsempfängers, d.h., ob es sich bei dem Kunden um einen Stammkunden oder um eine Gelegenheitskundschaft handelt, nicht zu.
Zu den „Rechnungen des Bf. März 2017“ Nr.5 bis 7/2017 ist festzustellen, dass die Rechnung Nr. 05/2017 [die einzige von den drei Rechnungen ist, die ein Rechnungsdatum enthält und] folgende Leistungsbeschreibung ausweist:
„
Reparatur von Türrahmen 10 Stück
Reparatur von Holz und Wand risse an verschiedene stelle
Pauschal Preis inkl. Materialien und Arbeitszeit 2.000 €
…. Gesamtsumme Brutto 2.400,00 €“
Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung Nr. 06/2017 lautet:
„
Sänitar reperatur in WC,
Umtausch von Toalete, Spülkasten und Waschbecke;
Verlegung von neuen Fliesen;
inklusive: -Fahrzeit;
- klein Material;
-abdeckung Material;
-entsorgung von Schutt.
Pauschal Preis inkl. Materialien und Arbeitszeit 3.000 €
…. Gesamtsumme Brutto 3600,00 €“
Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung Nr. 07/2017 lautet:
„
Lieferung und Montage von:
CLAGE M-Serie, E-Kleindurchlauferhitzer;
inkl. klein Material;
Pauschal Preis inkl. Arbeitszeit 400,00 €
…. Gesamtsumme Brutto 480,00 € “
Die Leistungsbeschreibungen in den nicht ordnungsgemäßen Rechnungen Nr. 5 bis Nr. 07/ 2017 vermitteln das Bild von gewerblichen Leistungen im Rahmen der Hausbetreuung. Da der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017, wonach die Lebensgefährtin des Bf. Hausbetreuungstätigkeiten verrichtet, ohne über eine aktive Gewerbeberechtigung zu verfügen, unwidersprochen blieb, stellen diese Rechnungen weder für einen gewerbstätigen Platten- und Fliesenleger, noch für einen neu gegründeten
Handelsbetrieb eine geeignete Grundlage für die Umsatzprognose bzw. Gewinnermittlung des Gewerbebetriebs des Bf. dar.
Für einen Gewerbebetrieb ist die Leistungsbeschreibung, was die Rechnung Nr. 6/ 2017 betreffend "Verlegung von neuen Fliesen" anbelangt, atypisch, weil sich bei einem gewerbsmäßigen Verkauf von "Fliesen" die Fliesenpreise nach den Materialien und der Einhaltung von Qualitätsstandards bestimmen, die durch die Europäischen Normen (EN) festgelegt worden sind.
Die EN sind Regeln, die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung (Europäisches Komitee für Normung CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung CENELEC und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen ETSI) ratifiziert worden sind.
Alle EN sind durch einen öffentlichen Normungsprozess entstanden. Die Norm DIN
EN 14411 legt beispielsweise fest, dass die Oberfläche der Fliese in Bezug auf die Optik zu mindestens 95 Prozent fehlerfrei sein muss. Weiterhin legt die DIN-Norm fest, welche physikalischen Eigenschaften (Wasseraufnahme, Bruchlast, Verschleiß, etc.) Fliesen besitzen müssen. Die Produktion von Fliesen, die diese DIN-Norm einhalten, ist für Hersteller mit höheren Kosten verbunden, die zu höheren Preisen im Handel führen, für die Verbraucher im Gegenzug ein Mindestmaß an Qualität erhalten. Erfüllt eine Fliese die Norm DIN EN 14411 nicht, so ist ein Mindestmaß an Qualität nicht gegeben.
Hinsichtlich Keramikfliesen ist eine Einteilung in zwei Qualitäten, nämlich erste und zweite Wahl festzustellen. Dabei werden sowohl optische wie auch qualitative Anforderungen an Glasur, Oberfläche, Maßhaltigkeit und Wasseraufnahme gestellt. Fliesen mit groben Fehlern werden oftmals auch als dritte Wahl angeboten oder gelangen in den Ausschuss.
Die Europäische Norm DIN EN 14411 unterteilt keramische Fliesen und Platten nach ihrem Wasseraufnahmevermögen in fünf Gruppen. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN ISO 10545. Frostbeständig und somit für den Außenbereich geeignet sind nur Fliesen und Platten der Gruppen Ia und Ib. Dies gilt auch Fliesen auf überdachten Flächen wie Balkonen, da diese nach Durchfeuchtung ebenfalls vom Frost geschädigt werden können.Da gewöhnlicher Fugenmörtel wasserdurchlässig ist, muss auch bei Verklebung und Unterkonstruktion auf frostbeständige Materialien und richtige Verarbeitung geachtet werden.
Die theoretische Beanspruchung der Glasur (Oberflächenverschleiß/Abrieb) in der Nutzung wird durch ein genormtes Prüfverfahren mit einer Prüfmaschine mit rotierenden Stahlbürsten des amerikanischen Porzellan- und Emaille-Instituts (PEI) geprüft und nach DIN EN ISO 10545-7 in die Klassen 0 bis 5 eingeteilt. Bei unglasierten keramischen Fliesen und Platten wird der Tiefenverschleiß nach DIN EN ISO 10545-6 ermittelt.
Durch die Prüfung der Rutschsicherheit nach der DIN 51130 erfolgt die Einstufung in R-Werte. Je höher die hinter dem „R“ stehende Zahl, desto rutschhemmender und schlechter reinigungsfähig ist der Belag.
Die Säurebeständigkeit wird nach der DIN EN ISO 10545-13 bestimmt. Fleckempfindlichkeit wird nach der DIN EN ISO 10545-14 klassifiziert.
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen lässt die Rechnungsangabe "Verlegung von neuen Fliesen" dadurch, dass Fliesen im Wesentlichen nach ihrer Wasseraufnahmefähigkeit, ihrer Frostbeständigkeit, ihren rutschhemmenden Eigenschaften und der Beständigkeit ihrer Oberfläche gegenüber Abrieb klassifiziert werden, eine Zuordnung der gekauften Fliesen zu einer Fliesengruppe nicht zu. Das Eigenschaftswort NEU ohne auf die neuen Fliesen bezügliche Angaben zur Zahl, Art, Größe und Güte der Ware bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass die verkauften Fliesen noch nicht vorher benutzt oder von jemanden besessen wurden.
Bei den Fliesenkaufpreisen ist zu beachten, dass Fliesen von unterschiedlichen Herstellern mit verschiedenen Materialien in andersartigen Formaten hergestellt werden. Im Zuge der Globalisierung verkaufen auch Produzenten aus der Europäischen Union und dem Ausland ihre Fliesen. Dabei sind die Preise dadurch, dass Fliesen gerade außerhalb der Europäischen Union und Europa, wo es niedrige Lohn- und Materialkosten gibt, zu günstigen Preisen hergestellt werden können, unterschiedlich. Der Preis für Fliesen wird allerdings nicht nur von der DIN-Norm beeinflusst, sondern auch dem Material, aus dem die Fliesen gefertigt sind. Im Handel sind daher Zementfliesen, Glasfliesen, Feinsteinzeug, Glasiertes/unglasiertes Steinzeug, Mosaikfliesen und Terracottafliesen mit unterschiedlichen Kaufpreisen ausgezeichnet. Da die Produktion von Fliesen, die die DIN-Norm einhalten, für Hersteller mit höheren Kosten verbunden ist, sind diese Kosten die Ursache für höhere Preisen im Handel, für die Verbraucher im Gegenzug ein Mindestmaß an Qualität erhalten. Ist der Kunde zufrieden, so ist die Kundenzufriedenheit ein Indikator für wahrgenommene Leistungen des Unternehmens und die Qualität der Kundenbeziehung sowie die dazu gehörigen Maßnahmen. Da zufriedene Kunden zu Wiederholungskäufern werden
und das Unternehmen oder bestimmte Produkte weiterempfehlen, kann das Unternehmen als Folge der Kundenzufriedenheit seinen Kundenkreis erweitern und bestehende Kunden noch stärker binden. Oftmals sind zufriedene Kunden darüber hinaus bereit, einen höheren Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung zu zahlen, wodurch das Unternehmen auch seine Preispolitik weiterentwickeln kann. Zufriedene o
der gar begeisterte Kunden sind eine wichtige Referenz für Unternehmen und erzielen einen nicht zu unterschätzenden Werbeeffekt. Kundenempfehlungen wecken Vertrauen und generieren in Folge dessen Neukunden.
Abgesehen davon, dass der Bf. als Kunden lediglich eine Botschaft genannt hat, die unter dieser Bezeichnung nicht existiert, beweist das Fehlen von Angaben betreffend z.B. die Verkaufszahl, die Materialien, die Produktion und den Fliesenhersteller in der Rechnung eines Gewerbebetriebs in der Handelsbranche, zu dessen Handelsware Fliesen gehören, die Unbestimmtheit einer Leistung, die vom Bf. an den in der Rechnung ausgewiesenen Leistungsempfänger erbracht worden sein soll. Da der Bf. weder die der "Botschaft" gelegten Kostenvoranschläge, noch Bestätigungen über Kostenvorschusszahlungen der "Botschaft" sowie die Zahlungsnachweise für die der Beschwerde beigelegten Rechnungen an das Bundesfinanzgericht übermittelt hatte, waren die Rechnungen Nr. 5 bis 7/2017 als Grundlage für die Beurteilung der Auftragslage bzw. Ertragslage des Bf. nicht geeignet und weisen somit nicht das Vorliegen von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten des Bf. nach.
Die Angabe der Menge oder der handelsüblichen Bezeichnung von Fliesen in einer Umsatzsteuerrechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ist von Bedeutung, um feststellen zu können, ob die Leistung für das Unternehmen des Bf. ausgeführt worden ist. Enthält die Rechnung Nr. 6/2017 mit dem Begriff Fliesen keine im Geschäftsverkehr handelsübliche Bezeichnung für einen Gegenstand, so bieten die „Rechnungen des Bf. März 2017“ keinen Anlass für Umsatz- und Gewinnprognosen, womit die Annahme des Bestands von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten des Bf. zu verneinen ist.
Die der Beschwerde beigelegte "Saldenliste Sachkonten" enthält eine zusammengefasste Information über die ersten fünf Monate nach Eröffnung des im August 2016 gegründeten Unternehmens und weist für die Periode August bis Dezember 2016 einen Gewinn in Höhe von 9.203,27 [entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von (9.203,27 €/ 5=) rund 1.840 €] aus. Dem letztgenannten Betrag stehen u.a. monatliche Haushalts- und Unterhaltsaufwendungen samt Unterhaltszahlungen für ein Kind und letztendlich auch der vollstreckbare Zahlungsrückstand zum Stichtag 8. März 2018 von über 26.300 € gegenüber. Da der Bf. als Gewerbebetreibender nach außen hin in einer Form in Erscheinung tritt, die eine klare und eindeutige Feststellung, ob der Bf. einen Handwerkerberuf ausübt oder ein Handelsunternehmen führt, das im Vergleich mit dem Beruf eines Platten- und Fliesenlegers höhere betrieblich veranlasste Kosten erwarten lässt, nicht zulässt, ist die Sachverhaltsvariante, dass die gewerbebetrieblichen Einkünfte die Bezahlung des vollstreckbaren Zahlungsrückstands ermöglichen könnten, auszuschließen. In Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Bf. für ein Kind ist zumindest davon auszugehen, dass der Bf. sämtliche Möglichkeiten wahrnimmt, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Zur beantragten "Parteivernehmung" ist festzustellen, dass der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Antragsgemäß wurde die Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht für den 9. März 2018 anberaumt, zu der der Bf. ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Da der Bf. mit seinem Fernbleiben von der Verhandlung auf die Möglichkeit verzichtet hatte, mit eigenen Worten nicht nur der belangten Behörde, sondern auch dem Bundesfinanzgericht ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen zu verschaffen, hatte das Bundesfinanzgericht nach freier Überzeugung die wirtschaflichen Verhältnisse des Bf. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen.
Tatsache ist, dass das neu gegründete Unternehmen des Bf. - gleichgültig, ob der Bf. einen Handwerkerberuf ausübt oder einen Gewerbebetrieb in der Handelsbranche führt - nicht mit einer Website ausgestattet ist.
Das Fehlen einer Website des neu gegründeten Unternehmens schließt den Bestand von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten aus, weil der Bf. dann, wenn er einen Handelsbetrieb ohne einen realen Verkaufsraum führt, einen virtuellen Verkaufsraum für Konsumenten und/oder Unternehmer, in welchem eine konkret vor Ort vorhandene Sache oder Leistung verkauft wird, benötigt. Die Ausgestaltung von Verkaufsräumen erfolgt primär nach dem Geschmack der potentiellen Kunden, um dieser Zielgruppe im virtuellen Verkaufsraum möglichst viele Anreize für den Kauf zu bieten und diese Kunden zu binden, sowie dem Leistungsangebot.
Ein virtueller Verkaufsraum ist in der Regel ein Teil eines Online-Shops, in welchem sich der Kunde über ein konkretes Leistungsangebot auf elektronischem Weg informieren kann und die gewünschte Leistung oftmals auch direkt erwerben kann.
Insbesondere bei der Gestaltung des Online-Shops wird auf das äußere Erscheinungsbild in Hinblick auf das vorgesehene Zielpublikum besonderes Augenmerk gewidmet. Dies geschieht in Form der Anordnung der Angebote und Einfachheit der Suche, Bereitstellung von ausreichenden Informationen oder Links zu den Angeboten, der Farbgestaltung der Website im Verhältnis zum Angebot.
Das Versäumnis der Ausstattung des neu gegründeten Unternehmens des Bf. mit einer österreichischen Firmenhomepage bewirkt, dass unternehmensspezifische Daten (z.B. Geschäftsöffnungszeiten, etc.) für Kunden über eine Internet-Suchmaschine nicht erhältlich sind und ein eigener virtueller Geschäftsraums, der vom Inhaber willentlich für eine gewisse Zeit oder dauernd hauptsächlich zum Betreiben gewerblicher Zwecke in Österreich bestimmt ist und hierfür auch tatsächlich genutzt wird, nicht existiert.
Unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des neu gegründeten Unternehmens steht das Fehlen einer Website der Annahme des Bestands von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten entgegen, weil das Internet dadurch, dass es als weltweiter Verbund von Rechnernetzwerken die betriebliche Nutzung von Internetdiensten wie WWW, E-Mail, Telnet, Usenet und FTP ermöglicht, Ursache für einen grundlegenden Wandel des Kommunikationsverhaltens und der Mediennutzung [nicht nur] im beruflichen Bereich war. Infolge des geänderten Kundenverhaltens entwickeln viele Händler und Handelsunternehmen innovative Wertschöpfungsstrategien, passen ihre Geschäftsmodelle an die geänderten Rahmenbedingungen an und sind im Internet vertreten, damit Internet-Nutzer Betriebsinformationen, Produkte und Dienstleistungen über das Internet nicht nur suchen und finden können, sondern auch die Möglichkeit haben, bei einem z.B. gewerbliche Aktivitäten im Internet entfaltenden Platten- und Fliesenleger mittels Online Shop App Fliesen, Pflege- und Reinigungsmittel sowie sonstiges Zubehör von überall rund um die Uhr einkaufen zu können. Die Kundengewinnung und Kundenbindung ist damit Folge der schnellen Erhältlichkeit von Firmeninformationen betreffend z.B. die Branche (Handels-, Handwerkerbetrieb), Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Betriebsöffnungszeiten, etc. über eine Website.
Die fehlende Ausstattung des neu gegründeten Unternehmens des Bf. mit einer Firmenwebsite vereitelt die schnelle Erhältlichkeit von auf den Gewerbebetrieb des Bf. bezüglichen Informationen betreffend z.B. die Branche (Handels-, Handwerkerbetrieb), Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Betriebsöffnungszeiten, etc. und beweist damit den Bestand eines nicht unbeträchtlichen Wettbewerbshindernisses.
Die Hinnahme dieses Hindernisses ist mit unterschiedlichen Preisen von Homepage-Anbietern betreffend die Erstellung einer Firmenwebsite nicht zu begründen, weil die Erstellung einer Webseite in Österreich mit Hilfe eines Website-Baukastens, also mit einem herunterladbaren Software-Paket oder einer kostengünstigen und anwenderfreundlichen Online - Plattform möglich ist. Mit einem Baukasten solcher Art kann man eine Homepage oder Webseiten erstellen, ohne selbst programmieren zu müssen.
Der übliche Einsatzbereich dieser Baukasten-Systeme ist die schnelle und preiswerte Erstellung und Aktualisierung einfacher Internet-Präsenzen. Die Zielgruppe sind meist u. a. Kleinunternehmen. Durch den eingeschränkten Umfang der Funktionen ist die Bedienung der Internet-Baukästen auch für Anwender mit geringen Computer- und Internetkenntnissen möglich und ermöglicht Betrieben wie jenem des Bf. die Präsenz im österreichischen Internet mit einer eigenen Homepage
, auf die der Bf. in Österreich bislang verzichtet hat. Ist dem Bf. bei Annahme dessen, dass der Bf. gewerberechtlich zur Ausübung des Berufs des Fliesenlegers befugt ist, die Erstellung einer Homepage zuzumuten, so bestätigt der Ausschluss der Internetpräsenz des Gewerbebetriebes als Folge des Versäumnisses des Bf., dessen neu gegründetes Unternehmen mit einer Homepage / Website auszustatten, den Bestand eines Gewerbebetriebes, bei dem
die Inkaufnahme von gewerbebetrieblichen Wettbewerbsnachteilen auch nach außen hin zum Ausdruck kommt.
Da das Versäumnis Gewissheit über ein Verhalten mit dem Bewußtsein, ein Wettbewerbshindernis hinzunehmen, verschafft, macht dieses Versäumnis die Annahme einer Art der Geschäftsführung, die steigende Gewinne erwarten lässt, mit denen der vollstreckbare Zahlungsrückstand in Höhe von mehr als 26.300 € bezahlt werden könnte, unglaubhaft.
Die Prüfung der Möglichkeit der Erstellung einer Prognose dahingehend, dass der Bestrafte die Geldstrafe zahlen kann, sodass von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, wurde durch die Nichtbeantwortung des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017, insbesonders durch die unterlassene Vorlage von (Umsatz-)Steuererklärungen bedingt vereitelt. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass in der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) die Vorsteuerbeträge der Umsatzsteuer gegenübergestellt werden. Überwiegt die Umsatzsteuer, so ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss. Die Darstellung der Umsatzsteuerberechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U 30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 Euro sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro, aber nicht 100.000 Euro überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Daten betreffend UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung zusammengefasst dargestellt:
| Umsatz
|
UVA-Abgabe
(Umsätze des Vorjahres)
|
Jahreserklärung
(Umsätze des laufenden Jahres)
| Zahlung
|
0 Euro - 30.000 Euro (Kleinunternehmer)
| Nein
| Nein (*)
| Nein (*)
| 0 Euro - 30.000 Euro
(Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)
| Nein
| Ja
| Quartal
| 30.000 Euro - 100.000 Euro
| Quartal
| Ja
| Quartal
| über 100.000 Euro
| Monat
| Ja
| Monat
(*) Ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 994 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.
Der Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt ist die Vergabe der UID-Nummer des Finanzamts - ATU 00000000 - an das Einzelunternehmen des Bf vorausgegangen, infolge dieser der Bf. - wie grundsätzlich jeder Unternehmer - für ein abgelaufenes Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben hat. Abgesehen von Kleinunternehmern, die von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 30.000 Euro liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Erklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden, haben steuerlich nicht vertretene Unternehmer die Abgabenerklärungen bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
Jahressteuererklärungen für Einkommen- und Umsatzsteuer samt Beilagen sind grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Ohne Vorlage von Abgabenerklärungen des Bf. samt den diesbezüglichen Abgabenbescheiden des Finanzamts hatte das Bundesfinanzgericht keine andere Möglichkeit, als aufgrund der Aktenlage festzustellen: Der Nachweis für die Fähigkeit des Bf., die laufenden Ausgaben und die vollstreckbaren Zahlungsrückstände bezahlen zu können, und der Wille des Bf., alle Zahlungen zu tätigen, ist im Rechtsmittelverfahren nicht erbracht worden.
Gegen den Willen des Bf., dem Bundesfinanzgericht ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Umstände zu verschaffen, spricht vor allem die Tatsache, dass der Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 an sein Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer beim Finanzamt erinnert wurde, dem die abgabenbehördlich Prüfung der Unterlagen, die Erteilung einer Steuernummer und die Anlegung eines neuen Steuerakts folgten. Bestätigt wird die Tatsache, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens wie jenem des Bf. ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet, durch den Text auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter "Steuern Für Selbstständige & Unternehmen Ich mache mich selbstständig". Diesem Text zufolge "vermittelt ein derartiger "Antrittsbesuch" vor Ort der Behörde zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der "Amtsstube" aus beurteilt werden, und dient auch als Servicemaßnahme der Aufklärung über Ihre Rechte und Pflichten als Unternehmerin/ Unternehmer."
Trotz dieser Erinnerung ist eine Äußerung des Bf. zu einer möglichen Amtshandlung des Außendienstorgans anlässlich der Betriebseröffnung ebenso wie eine Übermittlung des vom Bf. ausgefüllten "Fragebogens des Finanzamts anläßlich der Betriebseröffnung" unterblieben, was ungewöhnlich ist, zumal die abgabenbehördliche Vergabe einer UID-Nummer in der Regel Folge der Übermittlung eines [elektronischen] Fragebogens des Finanzamts anlässlich der Eröffnung des Gewerbebetriebs an das Finanzamt ist. Sollte der Bf. die Anzeige der Betriebseröffnung schriftlich erstattet haben, wurde ihm in weiterer Folge das jeweilige Formular zugesandt. Im Falle der persönlichen Vorsprache des Bf. beim Finanzamt hatte der Bf. dort die Formulare erhalten, die binnen der vom Finanzamt gesetzten Frist zu retournieren waren. Ein wesentlicher Teil des Fragebogens hatte den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie Folgejahres zum Gegenstand, wobei die Höhe des Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw. Folgejahr vom Bf. zu schätzen war. Vom Finanzamt wird den Gewinnangaben in jedem Fragebogen, den ein Abgabepflichtiger anlässlich einer Betriebsöffnung auszufüllen hat, stets besonderes Augenmerk geschenkt, weil der Gewinn als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen dient. Auf Grund der umfangreichen Investitionen, die manche neu gegründeten Unternehmen erfordern, kann sich in der Anfangsphase auch ein Verlust ergeben.
Tatsache ist, dass beim Bundesfinanzgericht ein Ausdruck des elektronischen Fragebogens des Finanzamts anlässlich der Eröffnung des Gewerbebetriebs bzw. die [Kopie der] Zweitschrift des ausgefüllten Fragebogens Verf 24 samt den Unterlagen, mit denen der Bf. die Steuernummer unter Beifügung der am Fragebogen angeführten Unterlagen beim Finanzamt beantragt hatte, nicht eingelangt ist. Dieses Versäumnis steht der Annahme einer Umsatz- und Gewinnentwicklung im Sinne der Beschwerde, die den Bestand von wirtschaftlichen Verhältnissen offen legt, aus denen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten begründet abzuleiten sind, entgegen, weil dem Bf. die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens anlässlich der Betriebseröffnung für Beweiszwecke im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Geschäftszahl RV/7500349/2017 möglich und zumutbar war und der Bf. sich dennoch dazu entschlossen hatte, [nicht einmal] den vom Bf. für das Finanzamt ausgefüllten (elektronischen) Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung samt den Beilagen zum Fragebogen an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist eine Art der Geschäftsführung, bei der kontinuierlich steigende Gewinne aus der Betätigung des Bf. als "Fliesenleger. selbständig" in Österreich zu erwarten sind, die die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermöglicht, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen.
Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.
Der Eventualantrag des Bf., den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, ist abzuweisen, weil dem Vorbringen des Bf., wonach der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden wäre, die Tatsache entgegen zu halten ist, dass die Feststellungspflicht, die die belangte Behörde für alle Tatsachen trifft, die vorliegen müssen, um über den Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen absprechen zu können, die Bf. nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht befreit. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus.
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn der Bf. seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht z.B. bei Nichtbeantwortung des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom 29.Mai 2017 verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem der Bf. zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet seiner Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur der Bf. Angaben zum Sachverhalt machen kann. Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Bf. aufklären kann, so besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Verletzt der Bf. die ihn treffende erhöhte Mitwirkungspflicht, so ist der maßgebende Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 22.3.1991, 90/18/0265 und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse) können die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften triftige Gründe für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen dann sein, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehend finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Dabei genügt es allerdings nicht, dass die beschwerdeführende Partei als Bestrafte ihre Zahlungswilligkeit behauptet, sondern sie hat die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und die beschwerdeführende Partei als Bestrafter auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten.
Tatsache ist, dass der Bf. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nachkommen hätte können, dies jedoch unterlassen hat. Zum Beweis dafür sei zunächst auf das anlässlich der Betriebseröffnung gestellte Ansuchen um Ausstellung einer Steuernummer beim Finanzamt verwiesen, weil es aufgrund dieses Ansuchens sehr wohl sein hätte können, dass das Finanzamt (unangekündigt) zu einem Besuch in den Betrieb kommt, um sich zu vergewissern, dass es den Betrieb an der Adresse 1XXX Wien, A-Straße 1, wirklich gibt, welchen Umfang die Tätigkeit hat (haben wird) und wie die Betätigung des Bf. steuerlich einzustufen ist. Im Falle einer Amtshandlung des Finanzamts, in deren Rahmen die Fragen aus dem Fragebogen zur Vergabe einer Steuernummer besprochen werden (Art des Unternehmens, erwarteter Umsatz und Gewinn, Anzahl der Dienstnehmer), wird ein Protokoll angefertigt, aufgrund dessen die Sachlage im Akt dokumentiert ist. Anstatt die im abgabenbehördlichen Fragebogen amläßlich der Betriebseröffnung gemachten Angaben samt Beilagen dem Bundesfinanzgericht offen zu legen, verzichtete der Bf. auf die Nachreichung dieser Beweismittel an das Bundesfinanzgericht und die Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 und bewies damit die Verletzung seiner Offenlegungs- und erhöhten Mitwirkungspflicht im Rechtsmittelverfahren, GZl. RV/7500349/2017.
Ein weiterer Beweis dafür, dass der Bf. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nachkommen hätte können, dies jedoch unterlassen hat, ist die Tatsache, dass der Bf. einerseits nach der Aktenlage vermögenslos ist, andererseits im Firmenbuch als Inhaber eines Einzelunternehmens in der Handelsbranche registriert ist und als Beruf "Fliesenleger" im Vermögensverzeichnis eingetragen hat. Da bei einem Handelsgewerbe in der Anlaufphase eines Betriebs unerwartet hohe Kosten entstehen können, ist es für den Bf. zur Sicherung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens in der Gründungsphase notwendig gewesen, den Kapitalbedarf genau zu ermitteln. Anstatt der den Bf. treffenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht zu entsprechen und dem Bundesfinanzgericht den Gründungsplan, das Finanzierungskonzept und die Herkunft der Geldmittel, die für die Gründung eines Handelsbetriebs erforderlich waren, hat der Bf. nicht nur durch die Nichtbeantwortung des Fragenkatalogs des Bundesfinanzgericht vom 29. Mai 2017, sondern auch durch sein Fernbleiben von der Verhandlung beim Bundesfinanzgericht am 9. März 2018 dadurch, dass er zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war, Verfahrensvorschriften verletzt.
Letztendlich wird das Versäumnis des Bf. bei der Wahrnehmung seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch die
Angaben des Bf. im Vermögensverzeichnis vom 8. August 2016 zum Beruf offensichtlich, zumal d
iese Angaben
die Frage, ob der Bf. beruflich
tatsächlich einen Handwerksberuf [Berufsbezeichnung: "Platten- und Fliesenleger"] oder [
dem Eintrag des Unternehmens im Firmenbuch folgend ein Einzelunternehmen in der Branche "Handel"=] ein Handelsgewerbe ausübt, nicht beantworten. Die Berufsa
ngaben des Bf. sprechen für die
Entfaltung
von gewerblichen Aktivitäten des Bf. und verschaffen damit Gewissheit über die
abgabenrechtliche Verpflichtung des Bf. zur Ermittlung des Einkommens aus Gewerbebetrieb samt Abgabe von Abgabenerklärungen beim Finanzamt. Dur
ch die Unterlassung der Vorlage von Abgabenbescheiden (samt Abgabenerklärungen) bedingt ist die Verletzung der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des Bf. im gegenständlichen Verfahren bestätigt.
Auch wenn ein Gewerbebetrieb wie das Einzelunternehmen des Bf. statt auf eine Firmenwebsite auf Mundpropaganda durch Kunden setzt, übersieht der Bf. bei dem Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschrift, dass es im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht seine Sache ist, die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten. Dies ist dem Bf. nicht gelungen, weswegen die belangte Behörde berechtigt war, den angefochtenen Bescheid, mit dem das Ratenzahlungsansuchen vom 17. Februar 2017 abgewiesen wurde, zu erlassen.
Der Bf. hat die ihm mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 gestellten Fragen zum Einkommen und Vermögen bis zur mündlichen Verhandlung am 9.März 2018 nicht beantwortet. Der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. hätte die Beantwortung des Schreibens des Bundesfinanzgerichts gedient. Mit der Nichtbeantwortung des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 selbst bis zur Verhandlung am 9. März
2018 dokumentiert der Bf. selbst, dass er im Sinne der obigen Rechtsausführungen zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande ist.
Zudem hat der Bf. zur Klärung des Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren in keiner Weise beigetragen, zumal er zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt auch die Unterlassung der der Bf. im gegenständlichen Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Im Übrigen lässt sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten des Bf. nicht ableiten, dass seine finanziellen Schwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur wären.
Wenn der Bf. im Vermögensverzeichnis gemäß § 31a AbgEO erkärt, dass er a) vermögenslos ist, b) ein Einkommen bezieht, dessen Höhe von der Auftragslage abhängig ist, c) für ein Kind unterhaltspflichtig ist, d) Mitbewohner der Wohnung der Lebensgefährtin ist, sind diese Angaben aufgrund des Fehlens von Betragsangaben zum Einkommen des Bf. aus der Betätigung als Fliesenleger im Vermögensverzeichnis höchstens dafür ausreichend, die Leistungsbereitschaft und Zahlungswilligkeit der beschwerdeführenden Partei glaubhaft zu machen, aber nicht die Annahme von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten des Bestraften zu begründen.
Wenn der Bf seine Zahlungsbereitschaft zum Ausdruck bringt, ist das allein nicht ausschlaggebend.
Unabhängig davon, ob das Unternehmen sich auf den Handel samt Verlegung von Fliesen und Platten aller Art spezialisiert hat oder der Bf. bloß einen Handwerksberuf ausgeübt hat, war es dem Bf. durch die Neugründung dieses Gewerbebetriebes im Jahr 2016 bedingt möglich, der belangten Behörde nicht nur Angaben zur Höhe des erwarteten Gewinns und Umsatzes zu machen, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage von Abgabenbescheiden für das Jahr 2016 samt den diesbezüglichen
Abgabenerklärungen inkl. Beilagen offen zu legen. Da bei jedem Einzelunternehmen das Geschäftsführer- bzw. Unternehmergehalt nicht in den Personalkosten enthalten ist, hat die Entlohnung aus dem Gewinn bzw. aus Privatentnahmen zu erfolgen.
Die Vermögenslosigkeit schließt den Bezug von abgabenrechtlichen Einkünften aus Vermögen aus. Fehlen konkrete Angaben zur Einkommenshöhe des Bf. im Vermögensverzeichnis des Bf., so trifft den Bf. eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil nach Lage des Beschwerdefalls nur er Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen und Beweismittel, die Gewißheit über die Richtigkeit der Angaben des Bf. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verschaffen, vorlegen kann. Anstatt der erhöhten Mitwirkungspflicht des Bf. nachzukommen, blieb das an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. zugestellte Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen unbeantwortet und der Bf. der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 9. März 2018 ohne Angabe von Gründen fern.
Bei der vorliegenden Sachlage, insbesondere den beträchtlichen Rückständen aus Verkehrs- und Parkometerstrafen sowie der seitens der Behörde festgestellten Vermögenslosigkeit ist davon auszugehen, dass die verhängte Geldstrafe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist.
Die Abweisung des Ansuchens um Teilzahlung erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes, das insoweit zur Entscheidung zuständig ist, als sich die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Teilzahlung hinsichtlich der Strafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes richtet, als unbegründet abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Der Eventualantrag des Bf., den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, war abzuweisen, weil dem Bf. im Rechtsmittelverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten wurde, um seine Rechtsmeinung zu vertreten und sein Vorbringen durch Beweismittel, die der Beschwerde zugrunde gelegen sind, glaubhaft zu machen. Aufgrund der Nichtbeantwortung des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom 29.Mai 2017 war der Eventualantrag als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht, im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in der oben zitierten Literatur wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) entschieden wurde, und die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu treffen war, war die Revision durch die belangte Behörde nicht zuzulassen.
Wien, am 19. April 2018
Dieses Dokument enthält 16 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500349/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500349.2017
- Stammnummer
- 120456
- Gültig
- 19.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF