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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500349/2017

Keine Zahlungserleichterung bei Fehlen eines Nachweises für den Bestand von bloß vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500349/2017vom 19.04.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des B. A., A-Straße 1, 1XXX Wien, vom 28. März 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Identifikationsmerkmal 00/0000000, Zl. MA 67 PA 000000/0/0 u.a., vom 24. Feber 2017, betreffend Abweisung des mit 17. Feber 2017 datierten Antrags auf Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt: | I. | Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung der Zahlungserleichterung hinsichtlich Parkometerstrafen bestätigt. | II. | Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. | III. | Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Inhaber eines Einzelunternehmens in der Handelsbranche. Die Geschäftsanschrift der Firma A & B A. Handel e.U. ist 1XXX Wien, A-Straße 1. Mit Schriftsatz vom 17. Feber 2017, verfasst von Rechtsanwalt Dr. N.N. beantragte der Bf. eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenvereinbarung mit der Begründung, dass er zahlungsfähig und zahlungswillig sei, sich jedoch die Bezahlung des gesamten Betrages auf einmal nicht leisten könne. Vorgeschlagen wurde a) eine Zahlung von 5.000,00 € mit 28. Februar 2017, b) weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 500,00 € vom 15. März 2017 bis einschließlich 15. Oktober 2021, c) eine Restzahlung von 240,47 € per 15. November 2021 (Summe insgesamt 33.240,47 €). Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 24. Februar 2017 wurde der zuvor genannte Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: "Gemäß § 54b Abs. 3 VStG, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren. Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt die Zahlungsfähigkeit eine wesentliche Voraussetzung dar und ist diese durch eine der Rückstandshöhe angemessene Sofortzahlung nachzuweisen. Der im Ansuchen angeführte Zahlungsplan steht in keiner Relation zum Gesamtrückstand, der sich dzt. auf 37.692,82 Euro beläuft. Grundsätzlich wird ein Zahlungsaufschub nach Leistung einer entsprechenden Sofortzahlung, zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit, für 6 Monate gewährt, wobei innerhalb dieser Frist ein der Rückstandshöhe angemessener Betrag zu entrichten ist. Laut Vermögensverzeichnis vom 08.08.2016 verfügt der Bestrafte über keinerlei verwertbares V ermögen und ist sein Einkommen von der Auftragslage abhängig. Bis dato scheint ha. kein einziger Zahlungseingang auf. Es ist daher von der Uneinbringlichkeit der Strafen auszugehen und war das Ansuchen somit abzuweisen." Mit der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde (Schriftsatz vom 28. März 2017) wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (unvollständige Sachverhaltsermittlung) geltend gemacht. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde damit begründet, dass die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 VStG zu vollziehen sei, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen sei. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe habe zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt werde. Die belangte Behörde habe zwar festgestellt, dass von der Uneinbringlichkeit der Strafen auszugehen sei, weil das Einkommen des Bf. von der Auftragslage abhänge, habe jedoch keine Feststellungen hinsichtlich der Auftragslage des Bf. getroffen, obwohl dies für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Strafen relevant gewesen sei. Offensichtlich sei die Behörde von der Ansicht, dass dieses Beweisthema irrelevant sei, ausgegangen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Richtig sei, dass im Ermittlungsverfahren insbesondere zu prüfen sei, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und ob die Einkünfte aus dieser Beschäftigung die Bezahlung der Geldstrafe ermöglichen würden (Verweis auf Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz. 7-8). Ohne diese falsche Rechtsansicht hätte die Behörde die Saldolisten des Unternehmens vom Bf. einholen müssen. Bewiesen werde dies durch a) die PV, b) Rechnungen des Bf. März 2017, c) Saldolisten 2016. Aufgrund dieser Beweise hätte die Behörde sodann feststellen können, dass das Einkommen des Bf. die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermögliche. Darauf aufbauend hätte die Behörde - anders als in der angefochtenen Entscheidung - zur begehrten Bewilligung des Antrags auf Zahlungserleichterung kommen können und müssen. Die durch Verletzung von Verfahrensvorschriften (Unvollständige Sachverhaltsermittlung) bedingte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde damit begründet, dass die getroffenen Feststellungen infolge deren Unvollständigkeit unrichtig seien. Die belangte Behörde hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den maßgebenden Sachverhalt feststellen sollen.Die Frage, welcher Sachverhalt jeweils maßgebend sei, könne nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (VwGH 9. November 1987, 87/10/0008). Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit wäre zu wahren gewesen, zumal er bedeute, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden sei, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen habe (VwGH 29. September 1986, 84/08/0131). Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflichten) im konkreten Fall richtig zu erforschen und diese bescheidmäßig festzustellen (Beweis: a) PV, b) Rechnungen des Bf. März 2017, c) Saldolisten 2016). Die Behörde hätte aufgrund der angebotenen Beweise feststellen können, dass das Einkommen des Bf. die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermögliche. Darauf aufbauend hätte die Behörde - anders als in der angefochtenen Entscheidung - zur begehrten Bewilligung des Antrags auf Zahlungserleichterung kommen können und müssen. Mit der Beschwerde wurden die Anträge a) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, b) in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze aufzuheben und den Antrag des Bf. auf Zahlungserleichterung zu bewilligen, gestellt. In eventu wurde beantragt, a) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls der belangten Behörde den Ersatz der Kosten für dieses Verfahren an den Bf. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen. Mit dem der Beschwerde beigelegten Vermögensverzeichnis des Bf. nach § 31 a Abg.EO vom 8.August 2016 wurde der belangten Behörde zur Person des Bf. u.a. offen gelegt, dass der Bf. von Beruf selbständig den Beruf eines Fliesenlegers ausübt, den "Wohnsitz/ Firmensitz" in Wien "1XXX, A-Straße 1" hat, ledig, vermögenslos und für ein Kind unterhaltspflichtig ist. An Angaben zum Einkommen beinhaltet das Vermögensverzeichnis den handschriftlichen Eintrag "Firma A.; Einzelunternehmen; k.A zum Einkommen hängt von Auftragslage ab". In weiterer Folge legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit dem an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. zugestellten Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 erging das an den Bf. in der Beschwerdesache gegen den Teilzahlungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 24. Feber 2017, GZ. MA 67-PA-000000/0/0 u.a. adressierte Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten, Beantwortung der nachstehenden Fragen sowie um Vorlage der angesprochenen Unterlagen innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Schreibens: " 1. Bei Schätzung der Lebenshaltungskosten des Bf. ist der aktuelle Richtsatz für die Ausgleichszulage heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2017 für einen Pensionisten, der mit der Ehepartnerin im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.334,17 €/Monat und erhöht sich pro Kind,dessen Nettoeinkommen 327,29 € nicht übersteigt, um 137,30€. Das ergibt eine monatliche Summe von 1.471,47 €. Im Falle der Heranziehung des geschätzten Monatseinkommens zur Gänze für die Rückzahlung des offenen Betrages von 33.240,47 € wäre der offene Betrag von 33.240,47 € mit der Abschlusszahlung erst im 23.Monat, somit erst fast nach zwei Jahren, abbezahlt. Bei dieser Annahme sind aber noch keine Fixkosten (Kosten für die Lebensführung, Alimentationszahlungen etc.) und variablen Kosten (zB Fahrtkosten etc.) berücksichtigt. Laut Ihrem vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 8. August 2016 ist kein verwertbares Vermögen vorhanden; das Einkommen ist von der Auftragslage abhängig. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens spricht die Aktenlage aus Mangel an Beweisen für eine Einkunftsquelle, aus der der Bf. regelmäßig Einnahmen in beträchtlicher Höhe zufließen könnten, für die Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe. Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt wird ersucht. 2. Ein gewerbebetriebliches Einzelunternehmen ist eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zu den wesentlichen Grundlagen bei Einzelhandelsunternehmen zählen u.a. Geschäftsräume (zumindest Mietrecht), Inventar, Warenlager und Eigenkapital. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen nach der Eigenkapitalausstattung des Gewerbebetriebes samt Herkunft des Eigenkapitals ebenso wie nach den Geldquellen, aus denen jene Gelder geflossen sind, mit denen die auf den Bf. entfallenden (Lebenshaltungs-)Kosten auch für die vergangenen Jahre finanziert worden sind. Die Ausführungen zu diesem Punkt sind durch Vorlage beispielsweise von Abgabenerklärungen/Abgabenbescheiden des Bf. für die vergangenen Jahre, eventuell vorhandene Prüfberichte von Finanzämtern, Niederschriften über Schlussbesprechungen anlässlich von Betriebsprüfungen, Grundbuchsauszügen etc. glaubhaft zu machen. 3. Tatsache ist, dass die Firma A & B A. Handel e.U. laut Firmenbuchregister ein im Jahr 2016 neu gegründetes Unternehmen ist, das im Geschäftszweig Handel tätig ist. ... Um Vorlage des Firmengründungsplans und des beim Finanzamt abgegebenen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung des im Jahr 2016 neu gegründeten Einzelhandelsunternehmens samt konkrete Angaben bezüglich a) den Betriebsgegenstand oder die Unternehmensgegenstände der Fa. A & B A. Handel e.U., b) die Handelswaren, c) die Lieferfirmen sowie die Kundenfirmen jeweils der A & B A. Handel e.U. wird ersucht. Die Firmennamen samt Betriebsadressen und Firmenbuchnummern sind offen zu legen. 4. Aufgrund des Firmenbucheintrags der Firma A & B A. Handel e.U. ist zwangsläufig davon auszugehen, dass diese Firma Handelsgeschäfte abgeschlossen hat. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ersucht wird: a) Hat der Bf. sich mit Handelsgeschäften im Inland begnügt? Hat er auch gewerbebetriebliche Aktivitäten im Import-/Export entfaltet und Geschäfte mit Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten abgeschlossen? b) Wurden bzw. werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ausgeführt? c) Wurde auf die Kleinunternehmerregelung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes verzichtet? Um Beantwortung der zuvor angeführten Fragen wird ersucht. Den Ausführungen sind sämtliche Beweismittel, die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen, insbesondere die Abgabenerklärungen für die letzten Jahre beizulegen. Zu den Auslandsfirmen sind alle vorhandenen Beweismittel vorzulegen. 5. Ein Kunde des Handelsunternehmens A & B A. Handel e.U. ist gemäß den der Beschwerde vom 28.März 2017 beigelegten Rechnungen die Botschaft von A-Land in Österreich, deren richtige Bezeichnung allerdings "Botschaft der jur.Person A-Land" lautet. Tatsache ist, dass die Leistungsbeschreibung in jeder einzelnen der der Beschwerde des Bf. beigelegten Rechnungen der Firma A & B A. Handel e.U. den Rückschluss darauf, dass den Rechnungen Handelsgeschäfte zugrunde gelegen wären, nicht zulässt. Insofern wird um Offenlegung der a) Beziehungen des Bf. zum Auslandsstaat A-Land, b) Hintergründe betreffend das Zustandekommen der Vertragsbeziehungen zwischen den Bf. und der Botschaft der jur.Person A-Land, c) Gründe für die Auftragserteilungen an die Firma A & B A. Handel e.U.., ersucht. Kundenreferenzen (z.B. Empfehlung des Bf. durch eine Firma, die die Fa. A & B A. Handel e.U. mit Waren beliefert) sind bekannt zu geben. Den Ausführungen sind die der Botschaft nachweislich gelegten Kostenvoranschläge, Bestätigungen über Kostenvorschusszahlungen der Botschaft sowie die Zahlungsnachweise für die der Beschwerde beigelegten Rechnungen beizulegen. 6. Hinsichtlich der Firma A & B A. Handel e.U. steht fest, dass dieses Unternehmen, obwohl es laut Firmenbuchregister im Geschäftszweig Handel betreibt, nicht mit einer Homepage ausgestattet ist. Angaben betreffend die Bonität und Kreditwürdigkeit des im Jahr 2016 gegründeten Unternehmens in Unternehmensregistern fehlen. Die auf der Rechnung Nr.7/2017 der Firma A & B A. Handel e.U. angegebene Adresse des Einzelhandelsunternehmens des Bf.- 1XXX Wien, A-Straße 1 - stimmt mit der Adresse jenes Unternehmens "A.C., Hausbetreuungstätigkeiten,", das über keine aktive Gewerbeberechtigung verfügt, überein. Die Tatsache, dass die Firma A & B A. Handel e.U., gemäß der Aktenlage über keinen eigenen Geschäftsraum, kein eigenes Büro und kein Warenlager verfügt, gibt Anlass zur Frage, ob das Unternehmen A & B A. Handel e.U. ein in der Gliederung eines Unternehmens geführter Betrieb ist, und lässt auch den Schluss auf eine Beteiligung des B. A. am Unternehmen der A.C. zu. Aufgrund der Ungewöhnlichkeit dieser Verhältnisse ist die Vorlage einer Beschreibung bezüglich der Art und Weise, in der an ein und derselben Adresse der Bf. seinen (Handels-)Gewerbebetrieb und A.C. ihr auf Hausbetreuungstätigkeiten spezialisiertes Unternehmen führen, notwendig. Der Unternehmensgegenstand der Lebensgefährtin sowie die Leistungen, die von A.C. den Kunden angeboten werden, sind bekannt zu geben. Im Fall des Branchenwechsels ist die diesbezüglich erfolgte Mitteilung des Bf. an das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Gründe für die Beibehaltung des Eintrags "Geschäftszweig Handel" im Firmenbuchblatt des Einzelunternehmens sind dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen. 7. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet. Ein derartiger "Antrittsbesuch" vor Ort vermittelt dem Finanzamt zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der "Amtsstube" aus beurteilt werden und dient auch als Servicemaßnahme der Aufklärung über die Rechte und Pflichten als Unternehmer. Im Fall eines bei der Firma A & B A. Handel e.U. bereits erfolgten abgabenbehördlichen "Antrittsbesuchs" wird um Zusendung der abgabenbehördlichen Niederschrift über diese Amtshandlung ersucht. Name und Adresse des steuerlichen Vertreters des Bf. sind mitzuteilen. 8. Mit dem Vermögensverzeichnis gemäß § 31a Abg.EO vom 8.August 2016 hat der Bf. dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, u.a. dargelegt, dass er selbständig als Fliesenleger tätig sei bzw. dass sein Einkommen von der Auftragslage abhänge, weshalb er keine Angaben zum Einkommen machen könne. Die Branchenangabe im Vermögensverzeichnis widerspricht jener im Firmenbuch, wonach das unter der FN 000000v registrierte Unternehmen gewerbebetriebliche Aktivitäten im Geschäftszweig Handel entfaltet. In diesem Zusammenhang ist auf § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.111/2002, zu verweisen, aufgrund dessen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger StF: BGBl.II Nr.61/2003 erging, dessen § 2 folgenden Text beinhaltet: "Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 5. Zeugnisse über a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 6. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)." Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage sämtlicher Beweismittel betreffend a) die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des Bf. als Fliesenleger, b) die Befugnis des Inhabers des Einzelunternehmens A & B A. Handel e.U. zur Führung eines Handelsunternehmens, wird ersucht. 9. Zur Frage, ob der Bf. im Zeitraum vor Gründung des Einzelunternehmens im Jahr 2016 schon selbständig allein in der Handelsbranche und/oder Handwerksbranche gearbeitet hat oder als Gesellschafter an einem Unternehmen (Personengesellschaft, Gesellschaft nach bürgerlichen Recht, etc.) in der Handels-/ Handwerksbranche beteiligt gewesen ist, was für die Anlagen und Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei als Einzelunternehmer in der Handelsbranche und/oder Handelwerksbranche sprechen könnte, ergeht das an den Bf. adressierte Ersuchen um Nachreichung von konkreten Angaben zur Art der Tätigkeit/Beteiligung vor Gründung der Firma A & B A. Handel e.U. und somit zu den seinerzeitigen Unternehmensgegenständen. Im Fall der Führung eines gewerbebetrieblichen Einzelunternehmens wären dem Bundesfinanzgericht die Geschäftsadressen des seinerzeitigen Unternehmens, die Bestandsdauer des seinerzeitigen Gewerbebetriebs, das Finanzamt, die Steuernummer und die UID-Nummer bekanntzugeben. Im Falle der Beteiligung an einer oder mehreren Gesellschaften in der Handelsbranche und/oder Handwerkerbranche wären die Namen und Adressen dieser Unternehmen offen zu legen; für jede einzelne Gesellschaft wäre das für dieses Unternehmen zuständige Finanzamt, die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer auszuweisen. Die betrieblichen Verhältnisse sind zu beschreiben und durch Vorlage von Beweismittel, z.B. Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Gesellschaftsvertrag, Abgaben- und Feststellungsbescheide etc., glaubhaft zu machen. 10. Falls der Bf. im Zeitraum vor Gründung des Unternehmens im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat und auf diese Art Erfahrungen in der Handels- und/oder Handwerksbranche gesammelt hat, wird um Anzeige der Daten zum Dienstverhältnis (Name und Anschrift des Dienstgebers, Beschäftigungsstatus des Bf.) ersucht. Die lohnsteuerpflichtigen Bezüge aus Dienstverhältnissen sind in Form der Vorlage von z.B. Lohnzetteln, Arbeitszeugnissen, etc. nachzuweisen. 11. Hinsichtlich der Familienverhältnisse wird, was A.C. anbelangt, um nähere Angaben betreffend die beruflichen Qualifikationen und den Beruf ersucht; hinsichtlich des Kindes vom Bf. sind der Name, das Geburtsdatum und die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen anzugeben." Die mit 7.Februar 2018 datierten Ladungen zur mündlichen Verhandlung am Freitag, den 9.März 2018 wurden an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. am 12.Februar 2018 sowie an die belangte Behörde am 8.Februar 2018 zugestellt. Mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Tomasz Klimek, LL.M., Kärntner Ring 12, 1010 Wien, LL.M.,vom 22.Feber 2018 wurde dem Bundesfinanzgericht in der Rechtssache des Bf. zu den Geschäftszahlen RV/7500349/2017 und MA. 67 PA 000000/0/0 w die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Bf. mitgeteilt. Am 9.März 2018 fand vor dem Bundesfinanzgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Bf. unentschuldigt und die Amtsvertreterin entschuldigt nicht erschienen sind. Das Erkenntnis wurde verkündet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Dem Bundesfinanzgericht wurde der nachfolgende Rückstandsausweis der MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 8. März 2018 übermittelt. [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Laut Rückstandsausweis der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 23. Feber des Vorjahres hat der vollstreckbare Rückstand zu den Verwaltungsübertretungen in Parkometersachen insgesamt EUR 33.200,82 betragen. Bis zum 23. Feber 2017 ist keine Einzahlung erfolgt. Der Bf. stellte am 17. Feber 2017 ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen. Das Ansuchen wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. Februar 2017 abgewiesen und der Bf. zur Zahlung des Betrages von EUR 33.200,82 (Strafverfügung vom 30.Juli 2013, MA 67-PA- 000000/0/0 u.a.) verpflichtet. Laut Rückstandsausweis der Magistratsabteilung 6 beläuft sich der aktuelle Gesamtrückstand aus vollstreckbaren Bescheiden der Magistratsabteilung 67 betreffend Verkehrs- und Parkometerstrafen auf über EUR 26.300,00. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ist unbestritten, dass der 1977 geborene Bf. ledig, für ein Kind unterhaltspflichtig und in der Wohnung seiner Lebensgefährtin A.C. wohnhaft ist. Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anbelangt, betätigt der Bf. sich beruflich als "Fliesenleger" selbständig, kann keine Betragsangaben zur Einkommenshöhe machen und ist im übrigen vermögenslos. Bestätigt werden diese Daten durch das Vermögensverzeichnis des Bf. vom 8. August 2016. Die Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) setzt den Bestand eines vom Bf. ausgefüllten Fragebogens des Finanzamts anlässlich der Betriebseröffung voraus, in dem die erwarteten Umsätze und Gewinne des Betriebes enthalten sind. Dieser Fragebogen sowie Einkommensnachweise in Form von Gehalts- und Zahlungsnachweisen, Abgabenerklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabgabenbescheide, etc.) sind dem Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Bestätigt wird die UID-Nummer des Bf. durch die der Beschwerde vom 28. März 2017 beigelegten Rechnungen. Der im österreichischen Firmenbuch als ein Unternehmen in der Branche "Handel" mit der Betriebsadresse 1XXX Wien, A-Straße 1, registrierte Wiener Gewerbebetrieb ist nicht mit einer eigenen Homepage ausgestattet. Ein an den Bf. adressiertes und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. zugestelltes Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017 zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie der gewerblichen Aktivitäten (Hausbetreuungstätigkeiten) von A.C. an der Betriebsadresse des vom Bf. als "Fliesenleger" neu gegründeten Unternehmens ist nicht beantwortet worden. Der vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung über die Beschwerde gegen den abweisenden Teilzahlungsbescheid beim Bundesfinanzgericht ist der Bf. ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBI. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 46/2013 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben - zu denen die Abgabe nach dem Parkometergesetz 2006 zählt - und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR vgl. VfGH 27. Februar 2015, G 139/2014). Zu den "Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen" zählt auch das behördliche Verfahren zur Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (vgl. VfGH 6. Oktober 1997, G 1393/95 u.a.). Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur insofern zuständig, als diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Strafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes erhoben wurde. Rechtslage § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: "(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. (1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. (3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist." Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach § 54b Abs. 2 VStG 1991 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren. Darüber hinaus ist § 54b Abs. 3 VStG 1991 auch nicht auf die Kostenvollstreckung anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Fister in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz. 11 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur). Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 12). Zudem müssen die für die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/18/0265); werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. Fister aaO Rz.12 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur; VwGH 21.10.1994, 94/17/0374). Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG 1991 liegt nicht im Ermessen der Behörde. Nur dann, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen, also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung. Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. Fister aaO Rz.15 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen (Fister aaO Rz.16 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur). Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Terminverlust). Im Falle der Uneinbringlichkeit bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so ist somit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. VwGH 20.6.1991, 91/19/0132, VwGH 31.3.1992, 91/04/0318, VwGH 26.1.1995, 94/16/0303). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (VwGH 24.7.2012, 2009/03/0132). Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (VfSlg 12.255/1990), also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet oder die Erfüllung der Pflicht, einen verursachten Schaden wieder gut zu machen, gefährdet würde. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen - die Geldstrafe ist uneinbringlich (Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2 § 54b Rz 7). Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls auch dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (z.B. infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 54 b Rz 7). Ist die Geldstrafe uneinbringlich oder ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet anzunehmen, so ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Bei der Beurteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat. Aus folgenden Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen: Unbestritten ist, dass der Bf. aufgrund der Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 dazu verpflichtet ist, den Nachweis dafür, dass ihm die Zahlung [nur] aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist und durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden können, zu erbringen. Diesen Nachweis bleibt der Bf. jedoch schuldig, wenn die Angaben im Vermögensverzeichnis des Bf. gemäß § 31a AbgEO in Verbindung mit den im Firmenbuch registrierten Unternehmensdaten eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeiten des Bf zu einem Berufsbereich nicht zulassen. Hinsichtlich des Einkommens der verpflichteten Partei spricht die Erklärung im mit 8. August 2016 datierten Vermögensverzeichnis nach § 31a AbgEO, dernach die Einkommenshöhe aus der beruflichen Betätigung als "Fliesenleger, selbständig" von der Auftragslage abhängig sei, für die Ausübung eines Berufs, in dessen Rahmen eine handliche Arbeit in Form der Verlegung von Fliesen mithilfe von Werkzeugen oder Maschinen in z.B. Räumen gegen Entgelt verrichtet wird, also für einen Handwerksberuf. Die Berufsangabe im zuvor zitierten Vermögensverzeichnis steht in Widerspruch zum Eintrag des Gewerbebetriebs als ein Unternehmen in der Branche "Handel" im Firmenbuch, weil im Rahmen eines Handelsunternehmens auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Handelswaren von Lieferanten eingekauft und diese, zu einem Sortiment zusammengefügt, ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung an gewerbliche und/oder nichtgewerbliche Abnehmer weiterverkauft werden. Die Führung eines Handelsunternehmens lässt im Vergleich mit jener eines Handwerksbetriebs höhere Betriebsausgaben erwarten. Bestätigt wird dies durch die Einteilbarkeit der Betriebsausgaben eines Handelsunternehmens für Leistungen und Aufgaben, die ein Handelsunternehmen in der Absatzkette zwischen dem Hersteller und den gewerblichen und nicht-gewerblichen Verwendern der Produkte wahrnimmt, nach ihrer Handelsfunktion. Zu den typischen Handelsfunktionen zählen: die Raumüberbrückungsfunktion [Transport der Waren aus der Produktions- bzw. Lieferantensphäre in die Nähe der Kunden]; Lagerhaltungsfunktion; Sortimentsfunktion [kundenorientierte Bündelung von Produkten verschiedener Hersteller]; Qualitätsfunktion [Angebot in kundengerechten, differenzierten Qualitäten]; Quantitätsfunktion [Angebot in kundengerechten Mengen]; Kreditfunktion [Gewährung von Lieferanten- und Kundenkrediten]; Servicefunktion [Bereitstellung von kaufmännischen und/oder technischen Diensten, z. B. Umtausch, Versand, Ersatzteilversorgung, Montage, Reparatur]; Informations- und Beratungsfunktion [Informationen über Produkteigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten]; Marktbeeinflussungsfunktion [Informationsabgabe an Marktteilnehmer, insbesondere potentielle Kunden]; Kulturelle Funktion [Eröffnung des Zugangs zu Waren aus allen Kulturkreisen]. Betriebsausgaben sind Strömungsgrößen in Form des Abflusses von Zahlungsmitteln (Bargeld, Buchgeld), der Verminderung der Forderungen und/oder der Erhöhung der Verbindlichkeiten. Aufgrund der Ungewissheit darüber, in welcher Branche der Bf. seine gewerbebetrieblichen Aktivitäten entfaltet, und der Branchenabhängigkeit der Betriebsausgaben sind Feststellungen hinsichtlich der Art und Höhe der zu erwartenden Betriebsausgaben ohne Mitwirkung des Bf. nicht zu treffen. Auch Einnahmen sind Strömungsgrößen, jedoch in Form des Zuflusses von Zahlungsmitteln (Bargeld, Buchgeld), der Erhöhung der Forderungen und/oder der Verminderung der Verbindlichkeiten. Buchgeld (Giralgeld) ist, als Forderung auf Bargeld, ein Zahlungsmittel, das im Bankwesen durch Übertragung von Girokonto zu Girokonto mittels Buchungen genutzt werden kann. Da die "Betriebsausgaben" und "Einnahmen" des Bf. unbestimmte Strömungsgrößen sind, ist es nur am Bf. gelegen gewesen, die Einkommensverhältnisse und die Ertragslage (nicht nur) dem Bundesfinanzgericht offen zu legen, um den Nachweis für den Bestand von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten zu erbringen. Hinsichtlich des Vermögens des Bf. legen die Angaben im Vermögensverzeichnis, wonach der Bf. weder Grundstücke und Rechte an unbeweglichen Sachen (Eigentumsrechte, Baurechte und Pfandrechte an fremden Grundstücken...), noch Rechte an beweglichen Sachen (dazu gehören auch Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge, Antiquitäten, Bürogegenstände ...) und andere Vermögensrechte (Gewerberechte, Miet- und Pachtrechte, Beteiligungen, Konzessionen ...) habe, die Vermögenslosigkeit des Bf. offen und stehen damit auch der Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen entgegen. Zur Feststellung der "Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflichten) des Bf.", welche der Beschwerde zufolge nicht richtig erforscht worden wären, erging das an den Bf. adressierte Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29.Mai 2017 betreffend den angefochtenen Teilzahlungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 24. Feber 2017, GZ. MA 67-PA-000000/0/0 u.a., mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten, Beantwortung der nachstehenden Fragen sowie um Vorlage der angesprochenen Unterlagen: " Bei Schätzung der Lebenshaltungskosten des B. A. ist der aktuelle Richtsatz für die Ausgleichszulage heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2017 für einen Pensionisten, der mit der Ehepartnerin im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.334,17 €/ Monat und erhöht sich pro Kind, dessen Nettoeinkommen 327,29 € nicht übersteigt, um 137,30 €. Das ergibt eine monatliche Summe von 1.471,47 €. Im Falle der Heranziehung des geschätzten Monatseinkommens zur Gänze für die Rückzahlung des offenen Betrages von 33.240,47 wäre der offene Betrag von 33.240,47 € mit der Abschlusszahlung erst im 23. Monat, somit erst fast nach zwei Jahren, abbezahlt. Bei dieser Annahme sind aber noch keine Fixkosten (Kosten für die Lebensführung, Alimentationszahlungen etc.) und variablen Kosten (zB Fahrtkosten etc.) berücksichtigt. Laut Ihrem vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 8. August 2016 ist kein verwertbares Vermögen vorhanden; das Einkommen ist von der Auftragslage abhängig. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens spricht die Aktenlage aus Mangel an Beweisen für eine Einkunftsquelle, aus der der beschwerdeführenden Partei regelmäßig Einnahmen in beträchtlicher Höhe zufließen könnten, für die Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe. Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt wird ersucht. Ein gewerbebetriebliches Einzelunternehmen ist eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zu den wesentlichen Grundlagen bei Einzelhandelsunternehmen zählen u.a. Geschäftsräume (zumindest Mietrecht), Inventar, Warenlager und Eigenkapital. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen nach der Eigenkapitalausstattung des Gewerbebetriebes samt Herkunft des Eigenkapitals ebenso wie nach den Geldquellen, aus denen jene Gelder geflossen sind, mit denen die auf B. A. entfallenden (Lebenshaltungs-)Kosten auch für die vergangenen Jahre finanziert worden sind. Die Ausführungen zu diesem Punkt sind durch Vorlage beispielsweise von Abgabenerklärungen/Abgabenbescheiden des B. A. für die vergangenen Jahre, eventuell vorhandene Prüfberichte von Finanzämtern, Niederschriften über Schlussbesprechungen anlässlich von Betriebsprüfungen, Grundbuchsauszügen etc. glaubhaft zu machen. Tatsache ist, dass die Firma A & B A. Handel e.U. laut Firmenbuchregister ein im Jahr 2016 neu gegründetes Unternehmen ist, das im Geschäftszweig Handel tätig ist. ... . Um Vorlage des Firmengründungsplans und des beim Finanzamt abgegebenen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung des im Jahr 2016 neu gegründeten Einzelhandelsunternehmens samt konkrete Angaben bezüglich a) den Betriebsgegenstand oder die Unternehmensgegenstände der Fa. A & B A. Handel e.U., b) die Handelswaren, c) die Lieferfirmen sowie die Kundenfirmen jeweils der A&B A. Handel e.U. wird er sucht. Die Firmennamen samt Betriebsadressen und Firmenbuchnummern sind offen zu legen. Aufgrund des Firmenbucheintrags der Firma A & B A. Handel e.U. ist zwangsläufig davon auszugehen, dass diese Firma Handelsgeschäfte abgeschlossen hat. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ersucht wird: a) Hat B. A. sich mit Handelsgeschäften im Inland begnügt? Hat er auch g ewerbebetriebliche Aktivitäten im Import-/Export entfaltet und Geschäfte mit Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten abgeschlossen? b) Wurden bzw. werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ausgeführt? c) Wurde auf die Kleinunternehmerregelung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes verzichtet? Um Beantwortung der zuvor angeführten Fragen wird ersucht. Den Ausführungen sind sämtliche Beweismittel, die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen, insbesondere die Abgabenerklärungen für die letzten Jahre, beizulegen. Zu den Auslandsfirmen sind alle vorhandenen Beweismittel vorzulegen. Ein Kunde des Handelsunternehmens A & W Kapusta Handel e.U. ist gemäß den der Beschwerde vom 28. März 2017 beigelegten Rechnungen die Botschaft von A-Land in Österreich, deren richtige Bezeichnung allerdings "Botschaft der Republik A-Land" lautet. Tatsache ist, dass die Leistungsbeschreibung in jeder einzelnen der der Beschwerde des B. A. beigelegten Rechnungen der Firma A & B A. Handel e.U. den Rückschluss darauf, dass den Rechnungen Handelsgeschäfte zugrunde gelegen wären, nicht zulässt. Insofern wird um Offenlegung der a) Beziehungen des B. A. zum Auslandsstaat A-Land, b) Hintergründe betreffend das Zustandekommen der Vertragsbeziehungen zwischen B. A., und der Botschaft der jur.Person A-Land, c) Gründe für die Auftragserteilungen an die Firma A & B A. Handel e.U.., ersucht. Kundenreferenzen (z.B. Empfehlung des B. A. durch eine Firma, die die Fa. A & B A. Handel e.U. mit Waren beliefert) sind bekannt zu geben. Den Ausführungen sind die der Botschaft nachweislich gelegten Kostenvoranschläge, Bestätigungen über Kostenvorschusszahlungen der Botschaft sowie die Zahlungsnachweise für die der Beschwerde beigelegten Rechnungen beizulegen. Hinsichtlich der Firma A & B A. Handel e.U. steht fest, dass dieses Unternehmen, obwohl es laut Firmenbuchregister im Geschäftszweig Handel betreibt, nicht mit einer Homepage ausgestattet ist. Angaben betreffend die Bonität und Kreditwürdigkeit des im Jahr 2016 gegründeten Unternehmens in Unternehmensregistern fehlen. Die auf der Rechnung Nr. 7/2017 der Firma A & B A. Handel e.U. angegebene Adresse des Einzelhandelsunternehmens des B. A. - 1XXX Wien, A-Straße 1 - stimmt mit der Adresse jenes Unternehmens "A.C., Hausbetreuungstätigkeiten,", das über keine aktive Gewerbeberechtigung verfügt, überein. Die Tatsache, dass die Firma A & B A. Handel e.U., gemäß der Aktenlage über keinen eigenen Geschäftsraum, kein eigenes Büro und kein Warenlager verfügt, gibt Anlass zur Frage, ob das Unternehmen A & B A. Handel e.U. ein in der Gliederung eines Unternehmens geführter Betrieb ist, und lässt auch den Schluss auf eine Beteiligung des B. A. am Unternehmen der A.C. zu. Aufgrund der Ungewöhnlichkeit dieser Verhältnisse ist die Vorlage einer Beschreibung bezüglich der Art und Weise, in der an ein und derselben Adresse B. A. seinen (Handels-)Gewerbebetrieb und A.C. ihr auf Hausbetreuungstätigkeiten spezialisiertes Unternehmen führen, notwendig. Der Unternehmensgegenstand der Lebensgefährtin sowie die Leistungen, die von A.C. den Kunden angeboten werden, sind bekannt zu geben. Im Fall des Branchenwechsels ist die diesbezüglich erfolgte Mitteilung des B. A. an das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Gründe für die Beibehaltung des Eintrags "Geschäftszweig Handel" im Firmenbuchblatt des Einzelunternehmens sind dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet. Ein derartiger "Antrittsbesuch" vor Ort vermittelt dem Finanzamt zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der "Amtsstube" aus beurteilt werden und dient auch als Servicemaßnahme der Aufklärung über die Rechte und Pflichten als Unternehmer. Im Fall eines bei der Firma A & B A. Handel e.U. bereits erfolgten abgabenbehördlichen "Antrittsbesuchs" wird um Zusendung der abgabenbehördlichen Niederschrift über diese Amtshandlung ersucht. Name und Adresse des steuerlichen Vertreters des B. A. sind mitzuteilen. Mit dem Vermögensverzeichnis gemäß § 31a AbgEO vom 8. August 2016 hat B. A. dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, u.a. dargelegt, dass er selbständig als Fliesenleger tätig sei bzw. dass sein Einkommen von der Auftragslage abhänge, weshalb er keine Angaben zum Einkommen machen könne. Die Branchenangabe im Vermögensverzeichnis widerspricht jener im Firmenbuch, wonach das unter der FN 000000v registrierte Unternehmen gewerbebetriebliche Aktivitäten im Geschäftszweig Handel entfaltet. In diesem Zusammenhang ist auf § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.111/2002, zu verweisen, aufgrund dessen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger StF: BGBl.II Nr.61/2003 erging, dessen § 2 folgenden Text beinhaltet: "Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 5. Zeugnisse über a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 6. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)." Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage sämtlicher Beweismittel betreffend a) die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des B. A. als Fliesenleger, b) die Befugnis des Inhabers des Einzelunternehmens A&B A. Handel e.U. zur Führung eines Handelsunternehmens, wird ersucht. Zur Frage, ob B. A. im Zeitraum vor Gründung des Einzelunternehmens im Jahr 2016 schon selbständig allein in der Handelsbranche und/oder Handwerksbranche gearbeitet hat oder als Gesellschafter an einem Unternehmen (Personengesellschaft, Gesellschaft nach bürgerlichen Recht, etc.) in der Handels-/ Handwerksbranche beteiligt gewesen ist, was für die Anlagen und Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei als Einzelunternehmer in der Handelsbranche und/oder Handelwerksbranche sprechen könnte, ergeht das an B.A. adressierte Ersuchen um Nachreichung von konkreten Angaben zur Art der Tätigkeit/Beteiligung vor Gründung der Firma A & B A. Handel e.U. und somit zu den seinerzeitigen Unternehmensgegenständen.

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Normen und Schlagworte

ZahlungserleichterungZahlungsschwierigkeiten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500349/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500349.2017
Stammnummer
120456
Gültig
19.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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